825 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Verkehrsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden

Die Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka haben im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage 759 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikations­gesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz und das Fernmeldegebührengesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 3. Juli 1997 einen Antrag gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden, eingebracht.

Dieser Antrag wurde vom Ausschuß mit Mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 07 03

                                     Ernst Fink                                                                    Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 230a lautet samt Überschrift:

„Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 230a. (1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.

(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Dienstzulagengruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.

(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion

           1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Dienstzulagengruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,

           2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.

(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.

(6) In der Fernmeldehoheitsverwaltung sind die Abs. 1 bis 5 ausschließlich auf die Planstellen der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1 anzuwenden.“

2. Dem § 278 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 230a samt Überschrift und Anlage 1 Z 30.1, 30.2, 30.4, 31, 32.1, 32.2, 32.4, 33.1, 33.2, 34.1, 34.2, 35.1, 35.2, 35.5, 36.1, 36.2, 37.1, 37.2, 38.1 und 38.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

3. In der Anlage 1 Z 30.1, Z 32.1, Z 33.1, Z 34.1, Z 35.1, Z 36.1, Z 37.1 und Z 38.1 wird das Zitat „§ 229 Abs. 3“ jeweils durch das Zitat „§ 229 Abs. 3 oder 3a“ ersetzt.

4. Anlage 1 Z 30.2 lautet:

30.2. Der Verwendungsgruppe PT 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:

30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,

          b) im Telekomdienst:

               Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,

           c) im Dienst bei der Mobilkom:

               Technischer Leiter,

          d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,

2

30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

           a) im Postautodienst:

               Leiter der Postautoleitung Wien,

          b) im Telekomdienst:

               Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,

           c) im Dienst bei der Mobilkom:

               Leiter eines Geschäftsbereiches,

30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,

          b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,

30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,

          b) im Postautodienst:

               Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),

           c) im Telekomdienst:

               Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,

          d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Leiter eines Fernmeldebüros,

30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Referent A in der Generaldirektion der PTA,

          b) im Postautodienst:

               Postautodienst-Controller A,

           c) im Telekomdienst:

               Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),

          d) im Dienst bei der Mobilkom:

               Referent A in der Geschäftsleitung,

           e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Referent A im Fernmeldezentralbüro,

30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:

im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.“

5. Anlage 1 Z 30.4 lautet:

„30.4. Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.“

6. Anlage 1 Z 31 lautet:

„31. Verwendungsgruppe PT 2

Ernennungserfordernisse:

31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 oder der Z 1.13 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.

31.2. Verwendung

31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

           a) im Verwaltungsdienst als

               Referent A in einer Direktion der PTA oder im Inspektorat Salzburg der PTA,

          b) im Postautodienst als

               Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,

           c) im Telekomdienst als

               Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

          d) im Dienst bei der Mobilkom als

               Referent in höherer technischer Verwendung in der Mobilkom,

           e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als

               Referent A im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro,

31.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe

in innerbetrieblicher Ausbildung gemäß § 229 Abs. 4.

31.3. Die in Z 31.2.1 lit. a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in einer Direktion oder dem Inspektorat Salzburg der PTA, im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordi­nierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwen­dungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.

31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen insbesondere:

31.5.1. in der Dienstzulagengruppe S

           a) im Verwaltungsdienst:

               Leiter der Buchhaltung der Direktion Wien der PTA,

          b) im Postdienst:

               Regionalleiter/Post,

           c) im Telekomdienst:

               Leiter Customer Care,

31.5.2. in der Dienstzulagengruppe 1

           a) im Verwaltungsdienst:

               Leiter der Buchhaltung einer Direktion der PTA (ausgenommen Wien),

          b) im Postdienst:

               Leiter eines Postamtes I. Klasse, 1. Stufe,

           c) im Postautodienst:

               Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,

          d) im Telekomdienst:

               Leiter Privatkundenvertrieb,

               Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,

           e) im Dienst bei der Mobilkom:

               Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,

31.5.3. in der Dienstzulagengruppe 1b

           a) im Verwaltungsdienst:

               Referent B in der Generaldirektion der PTA,

               Referent B 1 in einer Direktion der PTA,

          b) im Dienst bei der Mobilkom:

               Referent B 1 in der Geschäftsleitung,

           c) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Referent B im Fernmeldezentralbüro,

31.5.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Leiter einer Gruppe in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,

          b) im Postdienst:

               Leiter eines Postamtes I. Klasse, 2. Stufe,

           c) im Postautodienst:

               Leiter einer Postautostelle I,

          d) im Telekomdienst:

               Leiter einer Betriebs-Leitstelle ohne vorgesetzten Abteilungsleiter (ausgenommen Wien),

           e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,

31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Referent B 2 in einer Direktion der PTA,

          b) im Telekomdienst:

               Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

           c) im Dienst bei der Mobilkom:

               Referent B 2 in der Geschäftsleitung,

          d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,

31.5.6. in der Dienstzulagengruppe 3:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Leiter der Buchführungsabteilung (keine Nebenverrechnungskreise) in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,

          b) im Postdienst:

               Leiter eines Postamtes I. Klasse, 3. Stufe,

           c) im Postautodienst:

               Leiter einer Postautostelle II,

          d) im Telekomdienst:

               Leiter eines Baubüros,

           e) im Dienst bei der Mobilkom:

               Leiter eines Bereiches in einer Regionalstelle,

           f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),

31.5.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Referent B 3 in einer Direktion der PTA,

          b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Referent B in einem Fernmeldebüro.

31.6.

           a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,

          b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grund­ausbildung II oder

           c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.

31.7. Die in Z 31.5.3 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der General­direktion der PTA oder im Fernmeldezentralbüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.

31.8. Die in

           a) Z 31.5.3 lit. a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies zB

Postinspektionsbeamter,

Fernmeldeinspektionsbeamter,

          b) Z 31.5.5 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B 2 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent B-Prüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

           c) Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der PTA oder eines Referenten B in einem Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Auf­gaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB

Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion der PTA für Wien, Nieder­österreich und Burgenland,

Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemein­bildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.

Definitivstellungserfordernisse:

31.9. Für die

           a) in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,

          b) in Z 31.4 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.“

7. Anlage 1 Z 32.2 lautet:

„32.2. Der Verwendungsgruppe PT 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

           a) im Verwaltungsdienst:

               ADV-Betriebsmanager,

          b) im Postdienst:

               Leiter eines Postamtes II. Klasse, 1. Stufe,

           c) im Postautodienst:

               Leiter einer Postautostelle III,

          d) im Telekomdienst:

               Erster Systemspezialist,

           e) im Dienst bei der Mobilkom:

               Erster Systemspezialist,

           f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Leiter eines Funküberwachungsbereiches,

32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1b

im Verwaltungsdienst
Referent B 4 in einer Direktion der PTA,

32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2:

           a) im Verwaltungsdienst:

               ADV-System- und Benutzerbetreuer,

          b) im Postdienst:

              Leiter eines Postamtes II. Klasse, 2. Stufe,

               Mitarbeiter bei einem Postamt I. Klasse,

           c) im Postautodienst:

               Leiter einer Postautostelle IV,

               Mitarbeiter in einer Postautoleitung,

          d) im Telekomdienst:

               Systemspezialist,

               Mitarbeiter,

           e) im Dienst bei der Mobilkom:

               Systemspezialist,

           f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,

32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3:

           a) im Postdienst:

               Leiter eines Postamtes II. Klasse, 3. Stufe,

          b) im Postautodienst:

               Leiter einer Postautostelle V,

           c) im Telekomdienst:

               Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst.“

8. Anlage 1 Z 32.4 lautet:

„32.4. Die in Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB

Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.“

9. Anlage 1 Z 33.2 lautet:

„33.2. Der Verwendungsgruppe PT 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

           a) im Postdienst:

               Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,

          b) im Telekomdienst:

               Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Sachbearbeiter,

          b) im Postdienst:

               Geldschalterdienst,

           c) im Postautodienst:

               Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,

          d) im Telekomdienst:

               Sachbearbeiter,

           e) im Dienst bei der Mobilkom:

               Sachbearbeiter,

           f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Sachbearbeiter.“

10. Anlage 1 Z 34.2 lautet:

„34.2. Der Verwendungsgruppe PT 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

34.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

           a) im Postdienst:

               Leiter eines Postamtes III. Klasse,

34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A

           a) im Verwaltungsdienst:

               Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA,

          b) im Postdienst:

               Meister für die Wartung und Instandhaltung von Maschinen des Postbetriebsdienstes mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,

           c) im Postautodienst:

               Fahrdienstmeister in einer Postautostelle oder einer Postgarage,

          d) im Telekomdienst:

               Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,

           e) im Dienst bei der Mobilkom:

               Meßmechaniker,

           f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle,

34.2.3. in der Dienstzulagengruppe B

           a) im Postautodienst:

               Lehrmeister für KFZ-Mechanikerlehrlinge,

          b) im Telekomdienst:

               Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte,

34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Systemoperator,

          b) im Postdienst:

               Gesamtschalterdienst (ohne überwiegenden Geldschalterdienst),

           c) im Postautodienst:

               Systemoperator für dezentrale ADV-Systeme,

          d) im Telekomdienst:

               ABV-Platz/OES-Leistungsmerkmale,

           e) im Dienst bei der Mobilkom:

               Hilfsreferent in der Geschäftsleitung,

           f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Hilfsreferent im Fernmeldezentralbüro.“

11. Anlage 1 Z 35.2 lautet:

„35.2. Der Verwendungsgruppe PT 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Mithilfe,

          b) im Postdienst:

               Mithilfe,

           c) im Postautodienst:

               Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,

          d) im Telekomdienst:

               Mithilfe,

           e) im Dienst bei der Mobilkom:

               Mithilfe,

           f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Mithilfe.“

12. In der Anlage 1 Z 35.5 werden die Worte „im Stenotypiedienst“ durch die Worte „einer Schreibkraft“ ersetzt.

13. Anlage 1 Z 36.2 lautet:

„36.2. Der Verwendungsgruppe PT 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

          b) im Postdienst:

               Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

           c) im Postautodienst:

               Berufskraftfahrer für Fahrzeuge (ausgenommen Omnibusse) mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 7 500 kg,

          d) im Telekomdienst:

               Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

           e) im Dienst bei der Mobilkom:

               Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

           f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Nachrichtenelektroniker.“

14. Anlage 1 Z 37.2 lautet:

„37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Schreibkraft,

          b) im Postdienst:

               Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),

           c) im Postautodienst:

               Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamt­gewicht bis 7 500 kg,

          d) im Telekomdienst:

               Lagerarbeiter,

           e) im Dienst bei der Mobilkom:

               Schreibkraft,

           f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Schreib- und Vervielfältigungsdienst.“

15. Anlage 1 Z 38.2 lautet:

„38.2. Der Verwendungsgruppe PT 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

           a) im Verwaltungsdienst:

               Botendienst,

          b) im Postdienst:

               Amtsdienst,

           c) im Postautodienst:

                ungelernter Arbeiter,

          d) im Telekomdienst:

               Hilfsdienst,

           e) im Dienst bei der Mobilkom:

               Hilfsdienst,

           f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

               Botendienst.“

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1997, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 105 lautet:

„Dienstzulage“

2. § 105 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich gebührt eine ruhegenußfähige Dienst­zulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagen­gruppen zugeordnet ist.“

3. § 105 Abs. 2 und 3 entfällt. Der bisherige § 105 Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. Sein erster Satz lautet:

„Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3a BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist.“


4. Im § 105 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“. Im Abs. 4 entfallen in der Tabelle in der mit „für die Verwendung als (im)“ bezeichneten Spalte die Worte „Bautruppführer“ und „Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte“.

5. Nach § 105 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.“

6. An die Stelle des § 105 Abs. 6 bis 11 tritt folgender § 105a samt Überschrift:

„Dienstabgeltung

§ 105a. (1) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalen­dertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 105 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. § 105 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind die Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind dabei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

(5) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von

           1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksich­tigenden Zulagen) oder

           2. seinem Fixgehalt

und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.

(6) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der ent­sprechenden Dienstabgeltung.“

7. Im § 113b Abs. 1 Z 4 wird nach dem Zitat „§ 105 Abs. 4“ der Klammerausdruck „(für die Zeit ab dem 1. Juli 1997: nach § 105 Abs. 3)“ eingefügt.

8. Dem § 161 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Die §§ 105 und 105a samt Überschriften und § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Anlage

Minderheitsbericht

der Abgeordneten Rosenstingl und Kollegen

gemäß § 42 Abs. 4 GOG zum Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Abgeordneten Parnigoni, Kukacka und Genossen betreffend eine Änderung des Beamtendienstrechtsgesetzes und Gehaltsgesetzes gemäß § 27 GOG

Der gegenständliche Antrag beinhaltet, wie schon der Titel besagt, dienstrechtliche Änderungen im Bereich der Postbediensteten.

Diesbezügliche Vorlagen standen, nachdem die in Aussicht genommene Erweiterung der Tagesordnung um den Antrag 498/A, der mit Ausnahme der in der Koalition umstrittenen Karenzierungsregelung für Postbedienstete dem gegenständlichen § 27-Antrag entspricht, nicht erfolgte, nicht auf der Tagesordnung. Die Regierungsvorlage betreffend das Telekommunikationsgesetz, zu der der Antrag eingebracht wurde, beinhaltet keinerlei Regelungen hinsichtlich der Organisation der Post oder des Personals der Post.

Der geforderte inhaltliche Zusammenhang gemäß § 27 GOG war daher keinesfalls gegeben, der Antrag wäre daher abzuweisen gewesen.

Wien, den 3. Juli 1997