845 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 17. 9. 1997
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1996, wird wie folgt geändert:
Dem § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Verordnung die Mengen der in Artikel 46 der Verordnung angeführten Tabakwaren niedriger festsetzen, wenn diese Waren aus einem Drittland durch Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, eingeführt werden.“
Vorblatt
Problem:
Durch die derzeitige Möglichkeit der einfuhrumsatzsteuerfreien Einbringung von Zigaretten aus den benachbarten Drittländern nach Österreich im Reiseverkehr bis zu 200 Stück pro Person kommt es zu einer Schädigung der österreichischen Wirtschaft und zu Steuerausfällen.
Ziel und Inhalt:
Es wird durch eine Änderung des UStG 1994 die Möglichkeit geschaffen, die Höchstmengen der einfuhrumsatzsteuerfreien Einbringung von Zigaretten (und anderen Tabakwaren) abzusenken.
Alternativen:
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.
Kosten:
Die Änderung bringt keine Kostenbelastung für den Bund mit sich; vielmehr sind beträchtliche Mehreinnahmen an Umsatzsteuer durch höhere inländische Zigarettenumsätze zu erwarten.
EU-Konformität:
Die Regelung findet ihre Deckung in Artikel 5 Abs. 8 der Richtlinie 69/169/EWG und ist somit EU-konform.
Erläuterungen
Von der Neuregelung sind Tabakwaren betroffen, wenn sie im Reiseverkehr von Personen mit Wohnsitz im Inland aus dem Drittland eingeführt werden. Diese Waren können nach der bisherigen Regelung bis zu bestimmten Höchstmengen (insbesondere 200 Stück Zigaretten) einfuhrumsatzsteuerfrei eingeführt werden. Diese Grenzen erweisen sich jedoch als zu hoch. Es kommt in immer größerem Ausmaß zu reinen Einkaufsfahrten in das benachbarte Drittland (großteils zu den sogenannten Duty-Free-Läden). Diese führen zu schwerwiegenden Wettbewerbsnachteilen für inländische Unternehmer und damit zu einer schweren Schädigung der inländischen Wirtschaft verbunden mit dem Existenzverlust bzw. der Existenzgefährdung für eine Vielzahl inländischer Betriebe (zB Trafiken). Weiters resultieren daraus beträchtliche Budgetausfälle.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird die Möglichkeit geschaffen, diese Freimengen abzusenken, um dadurch sowohl eine weitere Schädigung der österreichischen Wirtschaft als auch Budgetausfälle zu vermeiden.
Die beabsichtigte Einschränkung findet ihre Deckung in Artikel 5 Abs. 8 der Richtlinie 69/169/EWG und ist somit EU-konform.
Es ist beabsichtigt, von der Verordnungsermächtigung auf die Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch eine Vereinheitlichung der Umsatzsteuer- und der Tabaksteuerregelungen herbeigeführt wird. Hinsichtlich der Tabaksteuer besteht bereits seit 1. Juli 1997 eine Beschränkung der steuerfreien Einfuhr auf 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm (Verordnung BGBl. II Nr. 162/1997). Diese Einschränkungen sollen im Verordnungswege auch für die Einfuhrumsatzsteuer eingeführt werden.
Textgegenüberstellung
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Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996 |
Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996 durch die Novelle |
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§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. e: |
§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. e: |
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e) Die in Art. 46 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung für jeden Reisenden auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt: |
e) Die in Art. 46 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung für jeden Reisenden auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt: |
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– 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen; |
– 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und -Essenzen; |
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– 100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee-Extrakte und -Essenzen. |
– 100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee-Extrakte und -Essenzen. |
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Reisenden unter 15 Jahren steht für Kaffee und Kaffee-Extrakte und -Essenzen keine Befreiung zu. |
Reisenden unter 15 Jahren steht für Kaffee und Kaffee-Extrakte und -Essenzen keine Befreiung zu. |
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Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Verordnung die Mengen der in Art. 46 der Verordnung angeführten Tabakwaren niedriger festsetzen, wenn diese Waren aus einem Drittland durch Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, eingeführt werden. |
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