848 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 25. 9. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der „Dachstein“ Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Aktienanteil des Bundes an der „Dachstein“ Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft im Nominale von 95 918 400 S bestmöglich zu veräußern.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

Der Bund ist am Grundkapital der „Dachstein“ Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft von 190 Millionen Schilling mit Aktien im Nominale von 95 918 400 S (50,483%) beteiligt.

Mitaktionäre sind die Bundesländer Oberösterreich (36,023%) und Steiermark (12,632%) sowie verschiedene Gemeinden und Privataktionäre (0,862%).

Ziel:

Im Zuge der bestehenden Privatisierungsüberlegungen ist ein Verkauf der Bundesbeteiligung in Aussicht genommen worden.

Lösung:

Bestmögliche Veräußerung der Bundesanteile unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels I des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/ 1997, sowie der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verlautbarten Rahmenbedin­gungen über die Privatisierung öffentlicher Unternehmen.

Alternative:

Beibehaltung der Bundesanteile.

Kosten:

Aufwendungen der ÖIAG im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Veräußerung.

EU-Konformität:

Bei Beachtung der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verlautbarten Rahmenbedin­gungen über die Privatisierung öffentlicher Unternehmen gegeben.

Erläuterungen

           1. Der Bund ist am Grundkapital der „Dachstein“ Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft von 190 Millionen Schilling mit Aktien im Nominale von 95 918 400 S (50,483%) beteiligt. Mitaktionäre sind die Bundesländer Oberösterreich (36,023%) und Steiermark (12,632%) sowie verschiedene Gemeinden und Privataktionäre (0,862%). Im Zuge der bestehenden Privatisie­rungsüberlegungen ist ein bestmöglicher Verkauf dieser Bundesbeteiligung unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels I des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1997, sowie der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verlautbarten Rahmenbedingungen über die Privatisierung öffentlicher Unter­nehmen in Aussicht genommen worden. Der Bund wird sich dabei des Privatisierungs-Know-hows der ÖIAG bedienen.

           2. Durch das im Entwurf vorliegende Gesetz soll dem Bundesminister für Finanzen die Ermäch­tigung zur Veräußerung von Bundesvermögen im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 B-VG erteilt werden.