848 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 25. 9. 1997
Regierungsvorlage
Bundesgesetz betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der „Dachstein“ Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Aktienanteil des Bundes an der „Dachstein“ Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft im Nominale von 95 918 400 S bestmöglich zu veräußern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vorblatt
Problem:
Der Bund ist am Grundkapital der „Dachstein“ Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft von 190 Millionen Schilling mit Aktien im Nominale von 95 918 400 S (50,483%) beteiligt.
Mitaktionäre sind die Bundesländer Oberösterreich (36,023%) und Steiermark (12,632%) sowie verschiedene Gemeinden und Privataktionäre (0,862%).
Ziel:
Im Zuge der bestehenden Privatisierungsüberlegungen ist ein Verkauf der Bundesbeteiligung in Aussicht genommen worden.
Lösung:
Bestmögliche Veräußerung der Bundesanteile unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels I des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/ 1997, sowie der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verlautbarten Rahmenbedingungen über die Privatisierung öffentlicher Unternehmen.
Alternative:
Beibehaltung der Bundesanteile.
Kosten:
Aufwendungen der ÖIAG im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Veräußerung.
EU-Konformität:
Bei Beachtung der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verlautbarten Rahmenbedingungen über die Privatisierung öffentlicher Unternehmen gegeben.
Erläuterungen
1. Der Bund ist am Grundkapital der „Dachstein“ Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft von 190 Millionen Schilling mit Aktien im Nominale von 95 918 400 S (50,483%) beteiligt. Mitaktionäre sind die Bundesländer Oberösterreich (36,023%) und Steiermark (12,632%) sowie verschiedene Gemeinden und Privataktionäre (0,862%). Im Zuge der bestehenden Privatisierungsüberlegungen ist ein bestmöglicher Verkauf dieser Bundesbeteiligung unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels I des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1997, sowie der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verlautbarten Rahmenbedingungen über die Privatisierung öffentlicher Unternehmen in Aussicht genommen worden. Der Bund wird sich dabei des Privatisierungs-Know-hows der ÖIAG bedienen.
2. Durch das im Entwurf vorliegende Gesetz soll dem Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung zur Veräußerung von Bundesvermögen im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 B-VG erteilt werden.