849 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 7. 10. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 440/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 63 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.“

2. In § 63 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Abs. 1 bei Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden.“

3. In § 122 wird als Absatz 5 angefügt:

„(5) Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 798/1996 für das Jahr 1998 sind ab 30. Oktober 1997 nicht mehr auszustellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber für das Jahr 1998 verlieren ihre Wirkung. Das Finanzamt hat für das Kalenderjahr 1998 frühestens ab 3. November 1997 neue Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Jahr 1998 gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997 zu erlassen.“

Vorblatt

Probleme:

Die allgemeine Ausstellung von Freibetragsbescheiden ab dem Jahr 1998, die bei den betroffenen Steuerpflichtigen lediglich zu Zinseffekten führt, schlägt sich im Budget 1998 als absoluter Steuerausfall nieder.

Ziele:

Vermeidung negativer Budgeteffekte aus der allgemeinen Ausstellung von Freibetragsbescheiden und dem Auslaufen der allgemeinen Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen.

Lösungen:

Keine allgemeine Ausstellung von Freibetragsbescheiden für Zeiträume ab 1998.

Alternativen:

Die angestrebten Ziele können nur durch die vorgesehenen Maßnahmen erreicht werden.

Kosten:

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden sich budgetär im Jahr 1998 mit einem Mehraufkommen bei der Einkommen-(Lohn-)Steuer von 3 Milliarden Schilling auswirken.

EU-Konformität:

Die beabsichtigten Regelungen stehen nicht im Widerspruch zum EU-Recht.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die erfolgreiche Budgetkonsolidierung der Jahre 1996 und 1997 abgestützt werden. Im Sinne dieser Zielsetzung sollen Freibetragsbescheide für weite Bereiche der Sonderausgaben nicht mehr ausgestellt werden. Die Absetzung dieser Sonderausgaben wird somit erst im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Besonderer Teil

Zu 1 (§ 63 Abs. 1 Z 2):

Entsprechend der Vorgangsweise für das zweite Halbjahr 1996 sowie das Kalenderjahr 1997 sollen „Topfsonderausgaben“ nur im nachhinein berücksichtigt werden und nicht mehr in den Freibetragsbe­scheid aufgenommen werden. Die Maßnahme erfolgt einerseits aus budgetären Gründen, weil sonst im Jahre 1998 zusätzlich zu den Gutschriften im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 auch Lohnsteuerausfälle durch die neuerliche Aufnahme der Topfsonderausgaben in den Freibetragsbe­scheid zu erwarten wären, andererseits aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die maximale Steuerersparnis bei Berücksichtigung des Höchstbetrages von 40 000 S für Topfsonderausgaben liegt im Bereich von 4 000 S, beim Durchschnittsverdiener höchstens 3 000 S. Damit verbunden ist aber ein erheblicher Verwaltungsaufwand, insbesondere sind rund 2 Millionen zusätzliche Freibetragsbescheide erforderlich, die erfahrungsgemäß im Ausmaß von 60% bei den Arbeitgebern vorgelegt werden. Die Nichtberücksichtigung von Topfsonderausgaben beim Lohnsteuerabzug führt daher auch zu einer Entlastung bei der Lohnverrechnung.

Zu Z 2 (§ 63 Abs. 8):

Die im Gesetz vorgesehene Automatik, wonach der Freibetrag im Rahmen der Veranlagung automatisch in dieser Höhe auch zu einem Freibetragsbescheid für das nächstfolgende Jahr führen muß, hat immer wieder zur Folge, daß einmalige Ausgaben – insbesondere für den Nachkauf von Versicherungszeiten oder für bestimmte Werbungskosten (zB Prozeßkosten) – Freibeträge im nächstfolgenden Kalenderjahr bewirken, ohne daß in diesem Kalenderjahr Ausgaben getätigt werden. Der Steuerpflichtige hat zwar bereits derzeit die Möglichkeit, seinen Freibetrag freiwillig zu reduzieren. Von nicht informierten Personen wird diese Möglichkeit aber vielfach nicht wahrgenommen. Die Folge ist, daß im bezughabenden Kalenderjahr, für das der hohe Freibetrag laut Freibetragsbescheid gewährt wurde, in dem aber entsprechende Ausgaben nicht vorliegen, vorerst eine geringere Lohnsteuer abgezogen wird; sodann entstehen bei der durchzuführenden Pflichtveranlagung hohe Nachforderungen. Es soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, daß das Finanzamt von sich aus den Freibetrag reduzieren kann, wenn die in der Veranlagung berücksichtigten Ausgaben offensichtlich im Folgejahr nicht anfallen werden. Der Steuerpflichtigen hat gegen die Herabsetzung die Möglichkeit eines Rechtsmittels.

Zu Z 3 (§ 122 Abs. 5):

Da für 1998 auf Grund der gegenwärtigen Rechtslage Freibetragsbescheide auch bei Vorliegen von Topfsonderausgaben auszustellen sind, ist auf Grund der zukünftigen Regelung gemäß § 63 Abs. 1 EStG, wonach Topfsonderausgaben zukünftig nicht mehr Gegenstand des Freibetragsbescheides sein sollen, die weitere Erlassung derartiger Freibetragsbescheide einzustellen. Gleichzeitig sollen die auf Grund der „alten“ Rechtslage ergangenen Freibetragsbescheide außer Kraft gesetzt werden und durch neue Freibetragsbescheide, die keine Topfsonderausgaben mehr enthalten, ersetzt werden. Bei der Lohnverrechnung für das Kalenderjahr 1998 sollen nur mehr die nach dem 3. November 1997 neu ausgestellten Mitteilungen für den Arbeitgeber (die keine Topfsonderausgaben enthalten) berücksichtigt werden dürfen.