853 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (707 der Beilagen): Amendments to the Schedule International Convention for the Regulation of Whaling, 1946


Österreich ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs vom 2. Dezember 1946 und des Protokolls zum Übereinkommen vom 19. November 1956 (BGBl. Nr. 44/1995). Österreich ist diesem Übereinkommen in der Fassung beigetreten, die von der Internationalen Walfangkommission (IWK) auf der 45. Jahrestagung im Mai 1993 beschlossen wurde. In dieser Fassung ist das Übereinkommen mit dem Protokoll auch am 20. Mai 1994 für Österreich in Kraft getreten.

Österreich ist diesem Übereinkommen vor allem mit dem Ziel beigetreten, der Idee eines bestmöglichen und weitgehenden Schutzes für die Wale seine Unterstützung leihen zu können. Diese Linie hat Österreich in seiner aktiven Mitarbeit in der IWK auch konsequent vertreten. Seit dem Beitritt Österreichs haben die 46. Jahrestagung (Puerto Vallarta, Mexico, vom 22. bis zum 27. Mai 1994), die 47. Jahrestagung (Dublin vom 29. Mai bis zum 2. Juni 1995), sowie die 48. Jahrestagung (Aberdeen, Schottland vom 24. bis zum 28. Juni 1996) der IWK stattgefunden. Gemäß Art. V Abs. 1 des Überein­kommens kann die IWK „von Zeit zu Zeit“ bestimmte Bestimmungen der Anlage, die im Sinne des Art. I Abs. 1 Bestandteil des Übereinkommens ist, abändern. Bei den oben erwähnten Tagungen der IWK wurden tatsächlich Änderungen der Anlage hinsichtlich der in Art. V Abs. 2 lit. a bis d angeführten Einzelheiten, die den Anwendungsbereich der Verbote des Übereinkommens festlegen, angenommen. Österreich hat diese Änderungen, die eine Verschärfung des Übereinkommens und damit eine Verbesserung des Schutzes der Wale bewirken sollen, unterstützt.

Gemäß Art. V Abs. 3 tritt eine Änderung der Anlage 90 Tage nach der Notifizierung der Änderung durch die Kommission in Kraft, sofern kein Einspruch einer Vertragspartei vorliegt. Liegt ein solcher vor, so tritt die Änderung für die Vertragsparteien, die keinen Einspruch erhoben haben, 90 Tage nach Eingang des letzten Einspruchs, für die Vertragsparteien, die Einspruch erhoben haben, jedoch erst mit Zurücknahme des Einspruchs in Kraft. Österreich hat gegen die Änderungen der Anlage, die seit seinem Beitritt beschlossen und notifiziert wurden, keine Einsprüche erhoben, da es die Änderungen bei der Beschlußfassung in der IWK – als eine Verbesserung des Schutzes der Wale – unterstützt hat. Die Änderungen der Anlage, die sich einerseits auf die Einrichtung des sogenannten „Southern Ocean Sanctuary“ und andererseits auf die Festlegung von Fangquoten und Fangzeiten beziehen, sind daher für Österreich völkerrechtlich bereits verbindlich.

Die Einrichtung des sogenannten „Southern Ocean Sanctuary“ ist für die weitere Ausgestaltung des Übereinkommens aus österreichischer Sicht von besonderer Bedeutung. Schon 1992 hatte Frankreich der Internationalen Walfangkonvention (IWC) vorgeschlagen, eine Walschutzzone rings um den antarktischen Kontinent bis hin zum 40. Breitengrad zu errichten und den Walfang innerhalb dieser Zone für die nächsten 50 Jahre zu verbieten. Eine abgeänderte Version dieses Vorschlages wurde 1994 im Rahmen der 46. Jahrestagung der mit der Mehrheit der Stimmen der 28 anwesenden IWC-Mitglied­staaten beschlossen. Die einzige Gegenstimme kam von Japan, das in der Folge auch einen Vorbehalt gegen die Änderung der Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfanges („schedule“) einbrachte. Diese Änderung ist daher lediglich für Japan nicht in Kraft getreten.

Die übrigen Änderungen beziehen sich auf die Festlegung der Fangquoten und Fangzeiten bzw. Fangsaisonen. Solche Änderungen sind auf Grund der Notwendigkeit der Festlegung dieser Bestim­mungen fast bei jeder Tagung der IWK erforderlich und werden auch in Hinkunft regelmäßig zur Ratifikation vorgelegt werden müssen.

Von der Genehmigung der Änderungen der Anlage sind keine unmittelbar budgetwirksamen Ausgaben zu erwarten.


Die Änderungen der Anlage haben gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedürfen daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG; sie haben keinen politischen Charakter und enthalten keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es sind Länderkompetenzen betroffen, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Die Anlage ist einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodaß ein Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Da die Änderungen für Österreich bereits völkerrechtlich verbindlich sind, wären sie nachträglich zu genehmigen.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 16. Sep­tember 1997 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Hermann Mentil, Dr. Walter Schwimmer, Dr. Martina Gredler, Mag. Doris Kammerlander, Dr. Irmtraut Karlsson, Inge Jäger, Mag. Johann Ewald Stadler sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegen­heiten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen. Weiters hat der Nationalrat mit Stimmenmehrheit beschlossen, daß der gegenständliche Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

        1.   Der Abschluß des Staatsvertrages: Amendments to the Schedule International Convention for the Regulation of Whaling, 1946 (707 der Beilagen) wird genehmigt.

        2.   Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 1997 09 16

                                     Inge Jäger                                                                      Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann