855 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (711 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute samt Anhang


Im Jahre 1994 wurde durch ein Übereinkommen zwischen der Bank für den internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung das Joint Vienna Institute (JVI) als internationale Organisation gegründet. Das Institut bietet den mittel- und osteuropäischen Staaten sowie den Staaten der ehemaligen Sowjetunion Hilfe und Training auf dem Weg zu einer marktorientierten Wirtschaft. Zu diesem Zweck veranstaltet das JVI hauptsächlich Fortbildungskurse für Beamte der genannten Staaten. Der Amtssitz des JVI wurde in Wien begründet.

Es wurde daher erforderlich, ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem JVI zu schließen, das alle rechtlichen Fragen regelt, die sich aus der Tatsache ergeben, daß sich der Amtssitz in Wien befindet. In langwierigen Verhandlungen wurde ein Amtssitzabkommen erarbeitet, das am 6. März 1997 in Wien unterzeichnet wurde. Gemäß § 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“, BGBl. Nr. 624/1992, tritt diese Verordnung mit Inkrafttreten des Amtssitzabkommens außer Kraft.

Inhaltlich orientiert sich das Abkommen an bereits mit anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen wie zB der UNIDO und UNOV abgeschlossenen Abkommen. Allerdings ergeben sich einige Unterschiede, die in der spezifischen Struktur des JVI begründet sind.

Die im Abkommen vorgesehenen Befreiungen entsprechen den geltenden EG-rechtlichen Bestim­mungen, insbesondere im Bereich der Zoll- und Steuerbefreiung, wonach Befreiungen auf Grund der üblichen Vorrechte, die gemäß Sitzabkommen, bei denen eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden können.

Aus dem Abschluß dieses Abkommens erwachsen dem Bund voraussichtlich keine Mehreinnahmen oder Mehrausgaben.

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungs­ändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die innerstaatliche Durchführung des Abkommens obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 16. Sep­tember 1997 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich neben dem Ausschußobmann die Abgeordneten Dr. Mar­tina Gredler, Dipl.-Kfm. Holger Bauer, Herbert Scheibner, Dipl.-Kfm. DDr. Friedrich König, Hermann Mentil, Dr. Irmtraut Karlsson, Dr. Josef Cap, Dr. Walter Schwimmer sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner.


Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute samt Anhang (711 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1997 09 16

                                     Inge Jäger                                                                      Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann