858 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (801 der Beilagen): Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits samt Erklärung einschließlich des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits und der Schlußakte


Die Europäische Union hat inzwischen mit den meisten Republiken der ehemaligen Sowjetunion Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) abgeschlossen, und zwar mit Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldova, Rußland, der Ukraine und Usbekistan. Mit Turkmenistan wurden Verhandlungen aufgenommen. Diese Abkommen folgen weitgehend einem einheitlichen Standardtext.

Mit den PKA knüpft die Europäische Union zu diesen Staaten vertragliche Beziehungen mit dem Ziel, die politischen, wirtschafts- und handelspolitischen Beziehungen neu zu gestalten, den politischen Dialog zu fördern, Ausweitung von Handel und Investitionen anzuregen, dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung der Demokratie und die mannigfachen Herausforderungen des Transformationsprozesses von einer Staats- zur Marktwirtschaft zu unterstützen.

Das vorliegende Abkommen ersetzt für Moldova das Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EWG und der EAG einerseits und der UdSSR andererseits aus 1989.

Das Abkommen wurde am 28. November 1994 unterzeichnet, es ist allerdings mangels Ratifikation durch einige EU-Mitgliedstaaten noch nicht in Kraft getreten.

Der handelsrelevante Teil des Abkommens steht als Interimsabkommen seit 1. Februar 1996 in Geltung.

Da das Abkommen vor dem Beitritt der drei neuen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde und es sich um ein gemischtes Abkommen handelt, das auch Bereiche mitgliedstaatlicher Kompetenz enthält, war für eine vollständige Teilnahme Österreichs, Finnlands und Schwedens am Abkommen ein völkerrechtlicher Beitritt erforderlich.

Dieser Beitritt erfolgte durch ein am 15. Mai 1997 unterzeichnetes Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits.

Anläßlich dieser Unterzeichnung erfolgte die Abgabe einer Erklärung des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit und zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits. Diese Erklärung sieht eine provisorische Anwendung des Protokolls für diejenigen Rechtsordnungen vor, die dieses Institut kennen, was eine beschleunigte Anwendung des Abkommens ermöglicht. Weiters ist vorgesehen, daß das in seinem Anwendungsbereich erweiterte PKA für alle Vertragsparteien, dh. einschließlich der neu beigetretenen Mitglieder, gleichzeitig in Kraft tritt.

Die in den Texten verwendete Staatenbezeichnung „Republik Moldau“ entspricht dem offiziellen Sprachgebrauch der EU. Der offizielle österreichische Staatenname lautet „Republik Moldova“.

Das dem Beitritt zugrundeliegende Stammabkommen schafft einen verläßlichen Rahmen für die Neugestaltung der politischen, wirtschafts- und handelspolitischen Beziehungen zu Moldova. Gegenüber dem obgenannten Abkommen mit der UdSSR enthält es im wesentlichen folgende neue Elemente:


–   die Institutionalisierung eines Mechanismus für den politischen Dialog;

–   weitgehende Bestimmungen über industrielle, technische, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit, darunter die Perspektive von Verhandlungen über eine Freihandelszone;

–   Bestimmungen über Rechtsangleichung, Wettbewerb und ein Verbot von Beihilfen;

–   Bestimmungen über die finanzielle Zusammenarbeit.

Ziel des Abkommens ist es, den politischen Dialog zu fördern, die Ausweitung von Handel und Investitionen anzuregen, die dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung der Wirtschaft der Vertrags­parteien zu sichern und die Festigung der Demokratie und den Transformationsprozeß von einer Staats- zur Marktwirtschaft in Moldova zu unterstützen. Die Achtung der demokratischen Prinzipien, der Grundsätze des Völkerrechtes und der Menschenrechte stellen grundlegende Elemente des Abkommens dar.

Im Warenverkehr treten die Vertragspartner für die auf den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) beruhende Liberalisierung ein und gewähren einander die Meist­begünstigung. Nicht berührt werden hievon eingeräumte Vorteile auf Grund von Freihandelsabkommen oder einer Zollunion sowie von Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 16. September 1997 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich neben dem Ausschußobmann die Abgeordneten Dr. Wal­ter Schwimmer, Dr. Martina Gredler, Otmar Brix, Dr. Kurt Heindl, Herbert Scheibner, Dipl.-Kfm. DDr. Friedrich König, Mag. Doris Kammerlander, Dipl.-Kfm. Holger Bauer, Dr. Michael Spindel­egger sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits samt Erklärung einschließlich des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits und der Schlußakte (801 der Beilagen) wird genehmigt.

           2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Protokolls, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, sowie der Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Wien, 1997 09 16

                  Dipl.-Kfm. DDr. Friedrich König                                                  Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann