86 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 25. 4. 1996

Regierungsvorlage


Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) samt Anlagen

VERTRAG

zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach)

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien,

von dem Wunsche geleitet,

den Vertrag vom 8. April 1965 über die gemeinsame Staatsgrenze, in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975, des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und vom 3. März 1980 sowie des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 in einigen Punkten zu ändern und zu ergänzen, haben folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II

Artikel 1

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 3)

bestimmt.

Artikel 2

Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den im Artikel 1 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Artikel 3

Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 1 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 126 136 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 1 000 (25 Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 4).

ABSCHNITT II

Grenzstrecke der Mur (Grenzabschnitte IV bis VII)

Artikel 4

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IV durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 5),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 6) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 7)

bestimmt.

Artikel 5

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt V durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 8),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 10)

bestimmt.

Artikel 6

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VI durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 11),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 12) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 13)

bestimmt.

Artikel 7

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 14),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 15) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 16)

bestimmt.

Artikel 8

Spätere Veränderungen des Verlaufes der Mur haben auf den in den Artikeln 4 bis 7 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

ABSCHNITT III

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Glanzbaches
(Teile der Grenzabschnitte IX und X)

Artikel 9

Der Verlauf der Staatsgrenze wird in den Grenzabschnitten IX und X vom Grenzzeichen Nr. IX/396 bis zum Grenzzeichen Nr. X/2 durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 17),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 18) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 19)

bestimmt.

Artikel 10

Spätere Veränderungen des Verlaufes des Glanzbaches haben auf den im Artikel 9 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.


Artikel 11

Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 9 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 130 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (ein Blatt) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 20).

ABSCHNITT IV

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Rischbergbaches
(Teil des Grenzabschnittes XIX)

Artikel 12

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XIX vom Grenzzeichen Nr. XIX/160 bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/176 durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 21),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 22) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 23)

bestimmt.

Artikel 13

Spätere Veränderungen des Verlaufes des Rischbergbaches haben auf den im Artikel 12 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Artikel 14

Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 12 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 237 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (drei Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 24).

ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 15

(1) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Slowenien, die auf Grund dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Slowenien zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Slowenien über.

(3) Mit dem Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 erlöschen alle bestehenden öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.

(4) Falls durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, gewährt der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.

Artikel 16

Die Vertragsstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, daß die in diesem Vertrag behandelten Grenzgewässer, sofern wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, in der Lage verbleiben, wie sie den Anlagen dieses Vertrages zugrunde gelegt worden ist.

Artikel 17

Die in den Abschnitten I bis IV dieses Vertrages angeführten Anlagen bilden Bestandteile dieses Vertrages.

Artikel 18

(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 letzter Satz, des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrages vom 8. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 ihre Gültigkeit.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verliert weiters die Bestimmung des Artikels 1 des Vertrages vom 29. Oktober 1975 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 ihre Gültigkeit.

 (3) Weiters verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinsichtlich des Grenzabschnittes IV die Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und 3. März 1980 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 ihre Gültigkeit.

Artikel 19

(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) Der Vertrag einschließlich seiner Anlagen ist unkündbar.

GESCHEHEN zu Laibach am 24. Oktober 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Gerhard Wagner

Für die Republik Slowenien:

Borut Mahni×

POGODBA

med Republiko Avstrijo in Republiko Slovenijo o poteku drýavne meje na mejnih sektorjih II, IV do VII in delih mejnih sektorjev IX in X (regulirana Glan×nica) kakor tudi XIX (reguliran Riški potok)

Republika Avstrijo in Republika Slovenija sta se v ýelji,

da v nekaterih to×kah spremenita in dopolnita pogodbo o skupni drýavni meji z dne 8. aprila 1965 v besedilu pogodbe z dne 29. oktobra 1975, izmenjanih not z dne 27. oktobra 1979 in 3. marca 1980 ter izmenjanih not z dne 16. oktobra 1992, sporazumeli o naslednjem:

I. DEL

Sprememba poteka drýavne meje na mejnem sektorju II

1. ×len

Potek drýavne meje je na celotnem mejnem sektorju II dolo×en z

         –   opisom meje (Priloga 1),

         –   seznamom koordinat (Priloga 2) in

         –   mejnim na×rtom v merilu 1 : 1 000 (Priloga 3).

2. ×len

Kasnejše spremembe toka Ku×nice ne vplivajo na potek drýavne meje, kot je dolo×en v 1. ×lenu te pogodbe.

3. ×len

Deli drýavnega ozemlja ene drýave pogodbenice, ki na podlagi 1. ×lena te pogodbe pripadejo drýavnemu ozemlju druge drýave pogodbenice, imajo na strani vsake drýave pogodbenice skupno površino 126.136 m2. Ti deli so prikazani v situacijskem na×rtu v merilu 1 : 1 000 (25 listov) in so glede na svojo površino izkazani v pripadajo×em seznamu površin (Priloga 4).

II. DEL

Meja na Muri (mejni sektorji IV do VII)

4. ×len

Potek drýavne meje je na celotnem mejnem sektorju IV dolo×en z

         –   opisom meje (Priloga 5),

         –   seznamom koordinat (Priloga 6) in

         –   mejnim na×rtom v merilu 1 : 2 000 (Priloga 7).

5. ×len

Potek drýavne meje je na celotnem mejnem sektorju V dolo×en z

         –   opisom meje (Priloga 8),

         –   seznamom koordinat (Priloga 9) in

         –   mejnim na×rtom v merilu 1 : 2 000 (Priloga 10).

6. ×len

Potek drýavne meje je na celotnem mejnem sektorju VI dolo×en z

         –   opisom meje (Priloga 11),

         –   seznamom koordinat (Priloga 12) in

         –   mejnim na×rtom v merilu 1 : 2 000 (Priloga 13).

7. ×len

Potek drýavne meje je na celotnem mejnem sektorju VII dolo×en z

         –   opisom meje (Priloga 14),

         –   seznamom koordinat (Priloga 15) in

         –   mejnim na×rtom v merilu 1 : 2 000 (Priloga 16).

8. ×len

Kasnejše spremembe toka Mure ne vplivajo na potek drýavne meje, kot je dolo×en v ×lenih 4 do 7 te pogodbe.

III. DEL

Spremembe poteka drýavne meje na obmo×ju regulirane Glan×nice
(deli mejnih sektorjev IX in X)

9. ×len

Potek drýavne meje je na mejnih sektorjih IX in X od mejnega znaka št. IX/396 do mejnega znaka št. X/2 dolo×en z

         –   opisom meje (Priloga 17),

         –   seznamom koordinat (Priloga 18) in

         –   mejnim na×rtom v merilu 1 : 250 (Priloga 19).

10. ×len

Kasnejše spremembe toka Glan×nice ne vplivajo na potek drýavne meje, kot je dolo×en v 9. ×lenu te pogodbe.

11. ×len

Deli drýavnega ozemlja ene drýave pogodbenice, ki na podlagi 9. ×lena te pogodbe pripadejo drýav­nemu ozemlju druge drýave pogodbenice, imajo na strani vsake drýave pogodbenice skupno površino 130 m2. Ti deli so prikazani v situacijskem na×rtu v merilu 1 : 250 (en list) in so glede na svojo površino izkazani v pripadajo×em seznamu površin (Priloga 20).

IV. DEL

Spremembe poteka drýavne meje na obmo×ju reguliranega Riškega potoka
(del mejnega sektorja XIX)

12. ×len

Potek drýavne meje je na mejnem sektorju XIX od mejnega znaka št. XIX/160 do mejnega znaka št. XIX/176 dolo×en z

         –   opisom meje (Priloga 21),

         –   seznamom koordinat (Priloga 22) in

         –   mejnim na×rtom v merilu 1 : 250 (Priloga 23).

13. ×len

Kasnejše spremembe toka Riškega potoka ne vplivajo na potek drýavne meje, kot je dolo×en v 12. ×lenu te pogodbe.

14. ×len

Deli drýavnega ozemlja ene drýave pogodbenice, ki na podlagi 12. ×lena te pogodbe pripadejo drýavnemu ozemlju druge drýave pogodbenice, imajo na strani vsake drýave pogodbenice skupno površino 237 m2. Ti deli so prikazani v situacijskem na×rtu v merilu 1 : 250 (trije list) in so glede na svojo površino izkazani v pripadajo×em seznamu površin (Priloga 24).

V. DEL

Prehodna in kon×na dolo×ila

15. ×len

(1) Deli drýavnega ozemlja Republike Slovenije, ki na podlagi te pogodbe pripadejo drýavnemu ozemlju Republike Avstrije, postanejo z uveljavitvijo te pogodbe lastnina Republike Avstrije (Zveze).

(2) Deli drýavnega ozemlja Republike Avstrije, ki na podlagi te pogodbe pripadejo drýavnemu ozemlju Republike Slovenije, postanejo z uveljavitvijo te pogodbe lastnina Republike Slovenije.

(3) S prenosom lastnine po prvem in drugem odstavku prenehajo vse obstoje×e javne in zasebne pravice na prenesenih delih ozemlja.

(4) ¦e so s prenosom lastnine po prvem in drugem odstavku prizadete pravice tretjih oseb na zame­njanih delih ozemlja, bo drýava pogodbenica, na ozemlju katere so bili deli ozemlja pred prenosom lastnine, tretjim osebam pla×ala ustrezno odškodnino; do drýave pogodbenice, v katere last so prešli deli ozemlja, tretje osebe ne morejo uveljavljati nobenih zahtev.

16. ×len

Pogodbenici bosta s primernimi ukrepi skrbeli za to, da bodo, ×e to ne bo v nasprotju z bistvenimi interesi vodnega gospodarstva, mejne vode, ki jih obravnava ta pogodba, ostale v poloýaju, kot je oprede­ljen v prilogah k tej pogodbi.

17. ×len

Priloge, ki so navedene v I. do IV. delu te pogodbe, so sestavni deli pogodbe.


18. ×len


(1) Z uveljavitvijo te pogodbe nehajo veljati dolo×ila zadnjega stavka prvega odstavka 1. ×lena,
drugega odstavka 4. 
×lena in drugega odstavka 6. ×lena pogodbe med Republiko Avstrijo in Republiko Slovenijo o skupni drýavni meji z dne 8. aprila 1965 v besedilu izmenjanih not z dne 16. oktobra 1992.

(2) Z uveljavitvijo te pogodbe neha veljati tudi dolo×ilo 1. ×lena pogodbe z dne 29. oktobra 1975 med Republiko Avstrijo in Republiko Slovenijo o spremembah in dopolnitvah pogodbe med Republiko Avstrijo in Republiko Slovenijo o skupni drýavni meji z dne 8. aprila 1965 v besedilu izmenjanih not z dne 16. oktobra 1992.

(3) Z uveljavitvijo te pogodbe nehajo veljati glede mejnega sektorja IV tudi dolo×ila izmenjanih not z dne 27. oktobra 1979 in 3. marca 1980 med Republiko Avstrijo in Republiko Slovenijo o mejnih dokumentih za sektorje I in IV skupne drýavne meje v besedilu izmenjanih not z dne 16. oktobra 1992.

19. ×len

(1) To pogodbo je treba ratificirati v skladu z ustavnima ureditvama drýav pogodbenic, ratifikacijski listini bosta izmenjani na Dunaju.

(2) Pogodba za×ne veljati prvega dne tretjega koledarskega meseca po izmenjavi ratifikacijskih lis­tin.

(3) Pogodbe, vklju×no s prilogami, ni mogo×e odpovedati.

SESTAVLJENO v Ljubljar, dne 24. oktobra 1995 v dveh izvirnikih v nemškem in slovenskem jeziku, pri ×emer sta besedili enako verodostojni.

Za Republiko Avstrijo:

Dr. Gerhard Wagner

Za Republiko Slovenijo:

Borut Mahni×

vorblatt

Inhalt des Staatsvertrages:

Der vorliegende Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien beinhaltet Änderungen der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IX, X und XIX auf Grund der Regulie­rung von Grenzgewässern. Ferner wird durch den vorliegenden Staatsvertrag ein neues Grenzurkundenwerk für die gesamte Grenz­strecke der Mur (Grenzabschnitte IV bis VII) in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen des Staatsvertrages bedürfen zur innerstaatli­chen Durchführung nach Artikel 3 Abs. 2 B-VG übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes und der betroffenen Bundesländer.

Alternativen:

Die Änderungen der Staatsgrenze erfolgen, um die klare Erkennbar­keit des Grenzverlaufes, der infolge der Regulierung der Grenzge­wässer nicht mehr gegeben ist, wieder herzustellen. Als Alternati­ve erscheint daher lediglich die Beibehaltung des bisherigen Grenzverlaufes und der bisherigen Definition des Grenzverlaufes in der Mur möglich.

Kosten:

Mehrkosten sind durch die Vollziehung des vorliegenden Staatsver­trages nicht zu erwarten.

EU-Konformität:

Die Regelungszuständigkeit der Europäischen Union erstreckt sich nicht auf die Festlegung des Verlaufes von Staatsgrenzen.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil


1. Der am 24. Oktober 1995 in Laibach unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) hat zur Gänze gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Geneh­migung durch den Nationalrat. Die Art. 1, 2, 4 bis 10, 12 und 13 des vorliegenden Vertrages sind überdies verfassungs­ändernd, indem sie die verfassungsrechtlich festgelegte Grenze der Republik Österreich gegenüber der Republik Slowe­nien ändern; diese Artikel sind daher unter sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 B-VG zu behandeln und ausdrück­lich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

Ferner sind nach Art. 3 Abs. 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der jeweils betroffenen Länder Kärnten und Steier­mark erforderlich. Der Entwurf eines entsprechenden Bundes­verfassungsgesetzes wird von der Bundesregierung dem Natio­nalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden.

Alle Bestimmungen des gegenständlichen Vertrages fügen sich in die bestehende österreichische Rechtsordnung ein, sodaß eine spezielle Transformation nicht erforderlich ist.

2. Die Anlagen 1 bis 24 zum vorliegenden Vertrag sind insgesamt sehr umfangreich. Ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt würde daher nicht nur dieses überaus belasten, sondern auch durch die Reproduktionskosten dem Bund einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Mehraufwand verursachen.

Nach Art. 49 Abs. 2 B-VG kann anläßlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50
B-VG der Nationalrat beschlie­ßen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, son­dern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Mit Rücksicht auf den Umfang und die technische Gestaltung der Vertragsanlagen sowie die damit verbundenen Reprodukti­onsschwierigkeiten und -kosten sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und daher der Nationalrat einen Beschluß gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG fassen. An Stelle der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt schlägt die Bundesregie­rung für die Anlagen folgende Kundmachungsweise vor:

Die Kundmachung der Anlagen 1 bis 24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) vom 24. Oktober 1995 hätte dadurch zu erfolgen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

         a)  alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies

         b)  die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den Vermessungsämtern Feldbach und Leibnitz,

         c)  die Anlagen 5 bis 20 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz,

         d)  die Anlagen 21 bis 24 beim Amt der Kärntner Landesre­gierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt.

3. Zur Vorgeschichte des Vertrages ist zu bemerken:

Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien wird vor allem durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965, BGBl. Nr. 229/1966 (im weiteren Grenzvertrag genannt), in der Fassung des Noten­wechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge vom 16. Oktober 1992, BGBl. Nr. 714/1993, bestimmt. Nach Art. 7 des Grenzvertrages werden die beiden Vertragsstaaten „nach Beendigung der beabsichtigten Regulierungsarbeiten an der Kutschenitza Verhand­lungen über eine Verlegung der Staatsgrenze in diesem Bereich aufnehmen“. Im Rahmen der „Ständigen österreichisch-jugo­slawischen Kommission für die Mur“ wurde in den Jahren 1966 bis 1968 die Kutschenitza im Bereich des politischen Bezirkes Radkersburg vom Grenzsteinpaar Nr. 502 im Grenzab­schnitt II bis zu ihrer Einmündung in die Mur (Ende des Grenzabschnittes III) in einer Länge von 9,2 km reguliert und hiebei ihr Lauf wesentlich begradigt. Die Staatsgrenze, die in diesem Bereich nach dem Grenz­urkun­denwerk von 1923 überwiegend in der Mitte der Kutschenitza verlief, ist nach dem Grenzvertrag (Art. 4) den durch die Regulierung bewirkten Veränderungen des Wasserlaufes nicht gefolgt. Es wurden daher für den vorgenannten Bereich neue Grenzurkunden erstellt und die Änderung der Staatsgrenze in diesem Bereich durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 (BGBl. Nr. 585/76) nebst weiteren Grenzände­rungen in den Grenzabschnitten III, VIII, XVIII und XIX festgelegt.

Die Regulierungsarbeiten wurden im Oberlauf der Kutschenitza nordwärts vom Grenzzeichenpaar Nr. II/502 bis zum Grenzzei­chenpaar Nr. II/98 (Ende der nassen Grenzstrecke) in den Jahren 1981 bis 1986 fortgesetzt. Die Regulierungsstrecke beträgt ca. 27 km. Die Staatsgrenze, die in diesem Bereich nach dem Grenzurkundenwerk von 1923 überwiegend in der Mitte der Kutschenitza verlief, ist der durch die Regulierung bewirkten Veränderung des Wasserlaufes nicht gefolgt. Im Hinblick auf den bereits zitierten Artikel 7 des Grenzvertra­ges hat die „Ständige Gemischte Kommission zur Vermarkung der österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze“ veranlaßt, daß zur Festlegung der Grenzlinie, die künftig im regulier­ten Bett der Kutschenitza verlaufen soll, die Entwürfe für neue Grenzurkunden verfaßt werden (Artikel 1). Darüber hin­aus wurden auch die Daten für den restlichen, trockenen Grenzverlauf im Grenzabschnitt II in diese neuen Grenzurkun­den aufgenommen.

Im Hinblick auf eine Einheitlichkeit der Grenzurkunden für bestimmte Grenzabschnitte wurden die Daten für den bereits im Jahre 1975 vertraglich neu festgelegten Grenzverlauf (vom Grenzsteinpaar Nr. II/502 bis zum Ende des Grenzabschnittes II) in die neuen Grenzurkunden unverändert übernommen, sodaß die diesbezüglichen mit dem Vertrag vom 29. Oktober 1975 in Kraft gesetzten Grenzurkunden gem. Art. 18 des vorliegenden Vertrages ihre Gültigkeit verlieren. Durch die neue Festle­gung der Staatsgrenze ergibt sich eine Flächendifferenz von 707 m2 zu Ungunsten der Republik Österreich. Der vollständi­ge Flächenausgleich wird im trockenen Bereich der Staatsgren­ze zwischen den Grenzzeichen II/93 und II/98 erzielt.

In diesem Grenzänderungsfall im Grenzabschnitt II wurde im Jahre 1979 von der Ständigen Gemischten Kommission zur Vermarkung der österreichisch-jugoslawischen Grenze ein Arbeitsentwurf für den Abschluß eines Vertrages erarbeitet und wurde dieser jeweils innerstaatlich behandelt.

Vermutlich auf Grund politischer Entwicklungen ist jedoch die innerstaatliche Behandlung des Vertragsentwurfes auf jugoslawischer Seite niemals beendet worden.

In den Jahren 1985 bis 1988 wurde für die Grenzabschnitte V, VI und VII (Mur) von der „Ständigen Gemischten Kommission zur Vermarkung der österreichisch-jugoslawischen Grenze“ die Mittellinie des Wasserlaufes im Rahmen der in diesen Grenzab­schnitten ausgeführten Neuvermessung koordinationsmäßig festgelegt und im Anschluß daran Entwürfe für eine neue Grenzurkunde (Grenzbeschreibung, Grenzplan und Koordinaten­verzeichnis) erstellt.

In diesem Bereich ist gemäß Artikel 1 des Grenzvertrages die Staatsgrenze in der Mur durch die am 25. November 1962 gege­bene Mittellinie des Wasserlaufes endgültig bestimmt.

Da durch die neuen Grenzurkunden nunmehr die Grenzlinie geradlinig zwischen koordinativ festgelegten Punkten der Grenzlinie verläuft, stellt dies iS von Art. 3 Abs. 2 B-VG eine Änderung der Staatsgrenze dar, sodaß die entsprechenden Bestimmungen als verfassungsändernd zu behandeln sind.

Hinsichtlich des Grenzabschnittes IV (in der Grenzstrecke der Mur) wurde das neue Grenzurkundenwerk durch den Noten­wechsel vom 27. Oktober 1979 und 3. März 1980 in Kraft ge­setzt, wobei jedoch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Steiermark nicht ergangen sind. Da zwischenzeitlich jedoch mehrere Änderungen und Ergänzungen dieser Grenzurkunden angefallen sind, erscheint es zweckmä­ßig, die überarbeiteten Grenzurkunden für den Grenzabschnitt IV gemeinsam mit den Grenzurkunden für die Grenzabschnitte V, VI und VII in Kraft zu setzen, da dadurch für den gesam­ten Bereich der Grenzstrecke der Mur ein einheitliches Grenzurkundenwerk vorliegt.

Im Zusammenhang mit dem Neubau der Brücke im Bereich des Straßengrenzüberganges Langegg – Jurski vrh wurde der Glanzbach (Gemeinde Glanz) reguliert. Die Baumaßnahmen wur­den im Jahre 1975 auf Grund eines Detailentwurfes des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt. Das Regu­lierungsgerinne wurde im Auftrag der „Ständigen gemischten Kommission zur Vermarkung der österreichisch-jugoslawischen Grenze“ im Jahre 1976 mit dem Ziel vermessen, die Staatsgren­ze in die Mitte des Regulierungsgerinnes zu verlegen. Die Länge der hievon betroffenen Grenzstrecke beträgt etwa 150 m. Die auf Grund dieser Vermessung vorgenommene Berech­nung ergab eine Flächendifferenz von 92 m2 zugunsten der Republik Österreich. Der vollständige Flächenausgleich wurde im trockenen Bereich des Staatsgrenzverlaufes, zwischen den Grenzzeichen X/1 und X/2, erzielt.

Infolge von Katastrophenereignissen in den sechziger Jahren kam es zu Verwerfungen des Rischbergbaches (Gemeinde Blei­burg). Die Ausarbeitung eines Projektes zur Regulierung des Baches erfolgte im Auftrag der „Ständigen Österreichisch-Jugoslawischen Kommission für die Drau“ im Jahre 1978. Die Durchführung der Baumaßnahmen erfolgte durch die Bundeswas­serbauverwaltung. Nach Fertigstellung wurde das Regulierungs­gerinne im Auftrag der „Ständigen Gemischten Kommission zur Vermarkung der österreichisch-jugoslawischen Grenze“ im Jahre 1981 mit dem Ziele vermessen, die Staatsgrenze in die Mitte des Regulierungsgerinnes zu verlegen. Die Länge der hievon betroffenen Grenzstrecke beträgt etwa 0,4 km. Die auf Grund dieser Vermessung vorgenommene Berechnung ergab eine Flächendifferenz von 38 m2 zugunsten der Republik Österreich. Der vollständige Flächenausgleich wurde im trockenen Bereich des Staatsgrenzverlaufes zwischen den Grenzzei­chen XIX/160 und XIX/162 erzielt.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt wurde auf Grund der Regulierung der Kutschenitza die Staatsgrenze vom Grenzsteinpaar Nr. II/502 bis zum Ende des Grenzabschnittes II in die Mitte des Regulierungsgerinnes verlegt (Artikel 1 des Grenzvertrages vom 29. Oktober 1975). In weiterer Folge wurde auch der Oberlauf der Kutschenitza vom Grenzzeichenpaar Nr. II/502 bis zum Grenzzeichen­paar Nr. II/98 reguliert und entsprechende Grenzurkunden zur Verlegung der Staatsgrenze in die Mitte des Regulierungsgerinnes hergestellt. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Grenzurkun­den für den gesamten Grenzabschnitt II wurden die Grenzurkun­den dieses Grenzabschnittes, die am 29. Oktober 1975 in Kraft gesetzt wurden, in das neue Grenzurkundenwerk übernommen. Die künftige Grenzlinie im regulierten Bett der Kutschenitza ist durch ein Polygon gerader Linien bestimmt, das sich der Mittelli­nie des Flußbettes so weit wie möglich anschmiegt. Die Bruchpunk­te des Polygons sind als arithmetisches Mittel aus den Koordina­ten zweier gegenüberliegender Uferpunkte berechnet worden. Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Grenzbeschreibung, dem Koordinatenverzeichnis und im Grenz­plan im Maßstab 1 : 1 000 (Anlagen 1 bis 3) angegeben. Die Grenzbe­schreibung enthält vor allem die Nummern der Grenzzeichen in arithmetischer Reihenfolge, weiters Type, Material und Standort der Grenzzeichen, die Entfernung von einem Grenzzeichen zum näch­sten sowie die verbale Beschreibung des Grenzverlaufes von einem koordinatenmäßig festgelegten Grenzpunkt zum nächsten. Das Koordi­natenverzeichnis enthält die Koordinaten der Grenzzeichen, Grenz­punkte, trigonometrischen Punkte und Polygonpunkte in beiden staatlichen Koordinatensystemen. Im Grenzplan im Maßstab 1 : 1 000 sind die verwendeten Triangulierungs-, Polygon- und sonstigen Aufnahmepunkte mit ihrer Bezeichnung, weiters die Grenzzeichen und Grenzpunkte mit vorgesetzter Nummer, die Grenzlinie, wichtige topographische Einzelheiten innerhalb eines 50 m breiten Strei­fens beiderseits der Grenzlinie sowie die Namen und Grenzen der Katastralgemeinden dargestellt. Der Artikel 1 des vorliegenden Vertrages bewirkt eine Änderung der verfassungsrechtlich festge­legten Staatsgrenze gegenüber Slowenien und ist daher gem. Art. 50 Abs. 3 B-VG als verfassungsändernd zu behandeln und ausdrück­lich als solche zu bezeichnen. Da auch das Gebiet des Landes Steiermark eine Änderung erfährt, sind innerstaatlich überdies übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des genannten Landes erforderlich.

Zu Artikel 2:

Durch die Bestimmungen des Grenzvertrages vom 8. April 1965 wurde der Grundsatz klargestellt, daß die Staatsgrenze auch dort, wo sie durch einen Wasserlauf bestimmt ist, unbeweglich sein soll, das heißt, daß künftige Veränderungen dieses Wasserlaufes nicht ipso iure eine Veränderung der Grenzlinie bewirken sollen. Dieser Grundsatz soll auch für die künftig in der Mitte des regulierten Bettes der Kutschenitza verlaufende Staatsgrenze festgelegt werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der österreichischen Bundesverfassung galt jedoch nach österreichischer Auffassung der allgemein anerkannte Völkerrechtsgrundsatz der Beweglichkeit nasser Grenzen. Er wurde daher durch Art. 9 B-VG Bestandteil des Bundesrechts. Die im vorliegenden Vertrag vereinbarte Aufgabe dieses die Grenzen des Bundesgebietes und der betreffenden Landesgebiete mitbestimmenden Grundsatzes muß daher sowohl als eine Änderung des Art. 3 Abs. 1 B-VG als auch als eine Gebietsänderung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 B-VG angesehen werden, weshalb der Art. 2 nicht nur gem. Art. 50 B-VG als verfassungsändernd zu behandeln, sondern auch ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen ist. Für seine innerstaatliche Wirksamkeit bedarf es übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Steiermark.

Zu Artikel 3:

In dem Situationsplan im Maßstab 1 : 1 000 sind die bisherige und die künftige Grenzlinie und damit die auszutauschenden Gebietstei­le im Flächenausmaß von insgesamt 126 136 m2 dargestellt. Durch die Verlegung der Grenzlinie in die Mitte der regulierten Kut­schenitza entstand eine Flächendifferenz von 707 m2 zu Ungunsten der Republik Österreich. Der vollständige Flächenausgleich wurde durch eine Verschiebung des Staatsgrenzverlaufes im trockenen Bereich zwischen den Grenzzeichen II/93 und II/98 erzielt. Das Flächenausmaß der einzelnen auszutauschenden Gebietsteile ist in einem dem Situationsplan angeschlossenen Flächenverzeichnis ausge­wiesen.

Zu Artikel 4 bis 8:

Der Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten IV bis VII soll nunmehr durch die Grenzbeschreibung, die neben der Nummer und der Art des Grenzzeichens die Entfernung zum Grenzpunkt in der Flußmitte und zum nächsten Grenzzeichen enthält, sowie durch das Koordinatenverzeichnis und den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 bestimmt werden. Die Staatsgrenze in der Mur ist nach diesen Grenzurkunden durch ein Polygon gerader Linien zwischen den be­rechneten Grenzpunkten bestimmt, das sich der Mittellinie der Mur weitgehend anschmiegt.

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, wird dadurch von der bisherigen Festlegung der Grenzlinie in der Mittellinie der Mur, die durch die Lage des Wasserlaufes am 25. November 1962 (Artikel 1 des Grenzvertrages) bestimmt ist, abgegangen und stellt dies daher eine Änderung der Staatsgrenze dar.

Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Grenzvertrages haben Veränderungen des Wasserlaufes der Mur nach dem 25. November 1962 auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß. Durch die Neufestlegung der Staatsgrenze erscheint es daher erforderlich, dieses Prinzip der Unbeweglichkeit neuerlich festzulegen, da, wie bereits ausge­führt, der österreichischen Bundesverfassung der allgemein aner­kannte Völkerrechtsgrundsatz der Beweglichkeit nasser Grenzen immanent ist.

Zu Artikel 9:

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, wurde im Zusammenhang mit dem Neubau der Brücke im Bereich des Straßengrenzüberganges Langegg – Jurski vrh der Glanzbach reguliert. Die Staatsgrenze soll nunmehr in die Mittellinie des regulierten Bachbettes ver­legt werden. Die künftige Grenzlinie wird so wie im Bereich der regulierten Kutschenitza durch ein Polygon gerader Linien be­stimmt, das sich der Mittellinie des neuen Bachbettes soweit wie möglich anschmiegt. Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Grenzbeschreibung, im Koordinatenver­zeichnis und im Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlagen 17 bis 19) festgehalten.

Artikel 9 hat eine Änderung des steiermärkischen Landesgebietes zur Folge. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu den Artikeln 1 und 2 darf verwiesen werden.

Zu Artikel 10:

Auf die Ausführungen zu Artikel 2 wird verwiesen.

Zu Artikel 11:

In dem Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 20) sind die bishe­rige und die künftige Grenzlinie und damit die auszutauschenden Gebietsteile im Flächenausmaß von insgesamt 130 m2 dargestellt. Auf Grund der vorgenommenen Vermessungen ergab sich eine Flächen­differenz von 92 m2, die durch eine entsprechende Verlegung der Staatsgrenze im trockenen Bereich zwischen den Grenzzeichen X/1 und X/2 vollständig ausgeglichen wird. Das Flächenausmaß der einzelnen auszu­tauschenden Gebietsteile ist in einem dem Situati­onsplan angeschlossenen Flächenverzeichnis ausgewiesen.

Zu Artikel 12:

Infolge von Katastrophenereignissen in den 60er Jahren kam es zu Verwerfungen des Rischbergbaches. In weiterer Folge wurde ein Projekt zur Regulierung des Baches im Auftrag der „Ständigen österreichisch-jugoslawischen Kommission für die Drau“ ausgear­beitet. Die Staatsgrenze soll nunmehr in die Mitte des Regulie­rungsgerinnes verlegt werden. Wie bei den anderen Grenzänderungen wird auch hier die künftige Grenzlinie durch ein Polygon gerader Linien bestimmt, das sich der Mittellinie des neuen Bachbettes soweit wie möglich anschmiegt. Die Daten, durch die die künftige Grenzlinie bestimmt ist, sind in der Grenzbeschreibung, im Koordi­natenverzeichnis und in einem Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlagen 21 bis 23) festgehalten.

Artikel 12 hat eine Änderung des Kärntner Landesgebietes zur Folge. Auf die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Ausführun­gen darf daher verwiesen werden.

Zu Artikel 13:

Auf die Ausführungen zu Artikel 2 wird verwiesen.

Zu Artikel 14:

In dem Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 24) sind die bishe­rige und die künftige Grenz­linie und damit die auszutauschenden Gebietsteile im Gesamtflächenausmaß von 237 m2 dargestellt. Auf Grund der vorgenommenen Berechnungen ergab sich eine Flächendiffe­renz von 38 m2 zugunsten der Republik Österreich. Der vollständi­ge Flächenausgleich wird im trockenen Teil des Staatsgrenzverlau­fes zwischen den Grenzzeichen XIX/160 und XIX/162 erzielt. Das Flächenausmaß der einzelnen auszutauschenden Gebietsteile ist in einem dem Situationsplan angeschlossenen Flächenverzeichnis ausge­wiesen.

Zu Artikel 15:

Die Gebietsteile, die auf Grund des vorliegenden Staatsvertrages dem Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates zufallen, sollen auch in dessen lastenfreies Eigentum übergehen. Eine derar­tige Regelung hat sich bereits bei anderen Grenzänderungsverträ­gen bewährt. Eine vertragliche Regelung, die das Eigentum an den dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallenden Gebiets­teilen unberührt läßt, macht zum Schutz der betroffenen Grundei­gentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten eine Fülle von kompli­zierten Übergangsvorschriften, insbesondere auf den Gebieten des Grundbuchrechtes und des Abgabenrechtes, erforderlich.

In allen vorliegenden Grenzänderungsfällen wurden die auf öster­reichischer Seite vom Eigentumsübergang betroffenen Grundstücks­teile bereits von den Eigentümern vertraglich an den Bund gegen Entgelt abgetreten.

Mit dem Eigentumsübergang erlöschen alle öffentlichen und priva­ten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen. Dies gilt vor allem auch für Pfandrechte und andere dingliche Rechte, ebenso aber auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes.

Die Bestimmungen des Absatzes 4 sollen einerseits verhindern, daß die von den Grenzänderungen betroffenen Grundstückseigentümer Schaden erleiden bzw. Regreßansprüche der bisherigen Eigentümer an den übernehmenden Vertragsstaat gestellt werden. Wie bereits oben ausgeführt, ist auf österreichischer Seite sichergestellt, daß durch die vertraglich vorgesehenen Grundstücksübertragungen in keinem Fall zwangsweise in das Eigentum dritter Personen einge­griffen wird.

Zu Artikel 16:

Die in diesem Artikel normierte Verpflichtung soll sicherstellen, daß Gewässer, in denen die Staatsgrenze verläuft, in ihrer heuti­gen Lage verbleiben, sofern nicht wesentliche wasserwirtschaftli­che Interessen entgegenstehen, also die Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes wirtschaftlich und technisch vertretbar ist. Diese Verpflichtung bezweckt zweierlei: Einmal soll verhin­dert werden, daß die in diesem Vertrag angeführten Grenzurkunden hinsichtlich der Darstellung der Grenzgewässer veralten. Zum anderen Mal soll erreicht werden, daß in Grenzstrecken, in denen die Staatsgrenze durch die Mitte eines Wasserlaufes gebildet wird, diese Übereinstimmung auch in Zukunft erhalten und damit der Grenzverlauf in der Natur gut erkennbar bleibt.


Zu Artikel 17:

Hier wird klargestellt, daß die in den Abschnitten I bis IV ange­führten Grenzbeschreibungen, Koordinatenverzeichnisse, Grenzpläne und Situationspläne (Anlagen 1 bis 24) Bestandteile des vorliegen­den Vertrages sind.

Zu Artikel 18:

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages müssen die Bestimmungen des Grenzvertrages, die sich auf die Grenzstrecke in der Mur beziehen (Artikel 1 Abs. 1 letzter Satz, Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2) außer Kraft treten; ferner die Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und 3. März 1980 hinsichtlich des Grenzabschnittes IV. Überdies treten die Bestimmungen des Artikels 1 des Vertrages vom 29. Oktober 1975 (regulierte Kut­schenitza) außer Kraft.

Zu Artikel 19:

Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Zeitraum zwischen dem Austausch der Ratifikationsurkunden und dem Inkrafttreten des Vertrages wurde so reichlich bemessen, daß er und seine 24 Anla­gen noch vor dem Inkrafttreten kundgemacht werden können. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, sollen lediglich der Vertragstext im Bundesgesetzblatt, die Anlagen 1 bis 24 hingegen dadurch kundgemacht werden, daß sie bei bestimm­ten Behörden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Bestimmungen dieses Vertrages müssen, da sie Grenzänderungen be­treffen, für unkündbar erklärt werden, weil sonst im Falle ihrer Kündigung völlige Unklarheit und Unsicherheit über die weitere Anwendbarkeit der neuen Grenzurkunden und damit auch über den Verlauf der Staatsgrenze in den Änderungsstrecken entstünden.

III. Vollziehungskosten

Die Vollziehung des vorliegenden Vertrages verursacht keinen finanziellen Mehraufwand und auch keine Vermehrung des Personal­standes des Bundes.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die Anlagen für die Dauer der Geltung des Vertrages dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufliegen, und zwar:

         a)  alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies

         b)  die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den Vermessungsämtern Feldbach und Leibnitz,

         c)  die Anlagen 5 bis 20 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz und

         d)  die Anlagen 21 bis 24 beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Teile der Vorlage Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.