862 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (846 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Entschädi­gungsgesetz SSR und das Verteilungsgesetz DDR geändert werden


Mit Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, BGBl. Nr. 452/1975, wurde die Grundlage für die innerstaatliche Weitergabe der von der ehemaligen SSR auf Grund des am 19. Dezember 1974 unterzeichneten Vermögensvertrages geleisteten Globalentschädigung an geschädigte österreichische Staatsbürger und juristische Personen geschaffen. Der Wert des jeweiligen Vermögensverlustes wurde auf Grund von im Gesetz näher definierten Rechnungseinheiten (RE) ermittelt, welche degressiv nach der Höhe des Verlustes abgestuft sind.

Die Republik Österreich hat auf Grund des Vermögensvertrages von der ehemaligen SSR eine Milliarde Schilling bar erhalten. Daneben wurden an Österreich im Bundesgebiet befindliche Vermögenswerte übertragen, die in einem komplizierten Verfahren nach dem Vermögensabwicklungs­gesetz, BGBl. Nr. 713/1976, vom Handelsgericht abgewickelt werden mußten, und einen Betrag von 435 674 352 S erbrachten. Hinzu kommt noch ein Betrag von 87 531 150 S gemäß Briefwechsel 4 des Vermögens­vertrages. Somit ergibt sich eine Gesamtsumme von 1 523 205 502 S. Davon sind bisher 1 134 780 243 S an Antragsteller ausgezahlt worden. Für die derzeit noch anhängigen Verfahren und jene, wo die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den zuerkannten Betrag noch nicht überweisen konnte, weil Todesfälle oder sonstige Ereignisse eine Auszahlung bisher verhindert haben, ist noch ein Betrag von 2,6 Millionen Schilling zu berücksichtigen. Es ist somit noch ein Betrag von 385 825 259 S zu verteilen.

Da die Anzahl der Anträge nach dem Entschädigungsgesetz SSR (EG-SSR) deutlich unter den Erwartungen geblieben ist, wurden die RE bereits in der Novelle vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 557/1979, um einheitlich 4 S je RE aufgestockt.

Nach Verwertung der übertragenen Vermögenswerte und Abschluß nahezu aller Entschädigungs­verfahren, in denen etwa 47 200 Personen Leistungen erhalten haben, soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine abschließende Erhöhung der bereits rechtskräftig oder rechtswirksam zuerkannten Entschädigungsbeträge erfolgen. Die Erhöhungsverfahren werden von Amts wegen durchgeführt, um den Geschädigten oder ihren Rechtsnachfolgern unbürokratisch weitere Entschädigungszahlungen zukommen lassen zu können. Bei Inkraftreten des Entschädigungsgesetzes SSR hat der Gesetzgeber, wie den Erläuterungen zu diesem Gesetz zu entnehmen ist, die Anzahl der zu erwartenden Entschädigungsanträge auf etwa 90 000 geschätzt. Da die Anzahl der erwarteten Anmeldungen und die Höhe der ausgezahlten Entschädigungsbeträge wesentlich gegenüber jenen Zahlen zurückgeblieben ist, die Gegenstand der jahrelangen Vermögensverhandlungen gewesen sind, wurde neben einigen anderen Verbesserungen der Rechtslage für die Antragsteller auch der Schillingbetrag je RE erstmals aufgestockt. Die ursprünglich sehr vorsichtige Bemessung des Gegenwertes der RE war auch in der nicht genau abzuschätzenden Höhe der Gesamtverluste begründet. Das Vorhandensein ausreichender Mittel gibt dem Gesetzgeber in dieser abschließenden Regelung die Möglichkeit, jeden bereits zuerkannten Entschädigungsbetrag um 34% zu erhöhen.

Für die Dauer der Vollziehung dieses Bundesgesetzes entsteht ein zusätzlicher Personalaufwand im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der durch interne Umschichtungen zu bedecken sein wird. Der Personal- und Sachaufwand wird für die Neuberechnung der 36 273 Aktenvorgänge mit bisher bekannten rund 47 200 Antragstellern mit etwa 20 Millionen Schilling veranschlagt, wobei allein die Portogebühren nach heutigen Tarifen nach Berechnung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland voraussichtlich rund 7 Millionen Schilling betragen werden. Die veranschlagten Kosten basieren auf den von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anhand mehrerer Akten vorgenommenen fiktiven Kosten­berechnungen und verteilen sich auf die voraussichtliche Vollzugsdauer von acht Jahren. Steigerungen bei den Personalkosten und den Gebühren bleiben unberücksichtigt. Dazu ist noch ein Betrag von 385 825 259 S für Entschädigungszahlungen, verteilt über den Vollzugszeitraum, zu veranschlagen.


Die Kosten sind bei den jeweiligen Ansätzen des Bundesministeriums für Finanzen und der Finanz­landesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu budgetieren.

Das Verteilungsgesetz DDR (VG-DDR), BGBl. Nr. 189/1988, ist die Umsetzung des zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen DDR am 21. August 1987 abgeschlossenen Globalentschädi­gungsabkommens. Auf Grund dieses völkerrechtlichen Vertrages ist ein Gesamtbetrag von 136,4 Millio­nen Schilling an die Republik Österreich geflossen. Derzeit sind noch etwa 30 Verfahren unerledigt anhängig, 37,4 Millionen Schilling sind noch nicht zur Verteilung gelangt.

Jene Antragsteller, welche bereits Entschädigungen zuerkannt erhalten haben, haben davon bisher einen Betrag von 70% der Höhe des festgestellten Vermögensverlustes überwiesen bekommen. Die noch ausständige Restquote gelangt nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes gemäß § 27 zur Auszahlung, was aber den Abschluß aller noch anhängigen Verfahren voraussetzt.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll sicherstellen, daß so rasch als möglich die anhängigen Verfahren abgeschlossen werden können und die Erstellung des Verteilungsplanes zügig in Angriff genommen werden kann.

Die Vollziehung der Novelle zum VG-DDR verursacht hinsichtlich des Entfalls des § 20 Abs. 6 keine Kosten, es wird lediglich der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verteilungsplanes vorverlegt, so daß die restlichen Entschädigungsmittel – geschätzte 30 Millionen Schilling – zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. Die grundsätzliche Zahlungspflicht besteht schon nach der bisherigen Rechtslage (§ 27 Abs. 3).

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. September 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner, Helmut Dietachmayr, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Helmut Peter und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmen­mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (846 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 09 24

                         Mag. Herbert Kaufmann                                                       Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann