872 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (840 der Beilagen): Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie über Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Firmenbuchgesetzes und des Gerichts­gebührengesetzes (Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997)


Das geltende Genossenschaftsrevisionsrecht stammt aus unterschiedlichen Epochen und ist auf mehrere Rechtsquellen verstreut. Es entspricht in Inhalt und Terminologie vielfach nicht mehr modernen Vorstellungen.

Der Gesetzentwurf zielt auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Revision, die Steigerung der Effi­zienz der Revision, die Verstärkung der Information der Genossenschaftsmitglieder und der Gläubiger, sowie auf die Erleichterung des Zugangs zur Rechtsform Genossenschaft durch eine klare und ver­ständliche Regelung der Verbandspflicht. Ferner bezweckt der Entwurf zum einen eine umfassende Bereinigung und Zusammenfassung des genossenschaftlichen Revisionsrechts, das auch inhaltlich an moderne Standards angepaßt werden soll. Zum anderen bezweckt der Entwurf die Einbeziehung der Genossen­schaften in die erweiterten Rechnungslegungsbestimmungen des Handelsgesetzbuchs für Kapitalgesell­schaften. Die Qualifikationsanforderungen an die Revisoren sollen den Ansprüchen der 8. RL (Bilanz­prüferrichtlinie) angepaßt werden..

Artikel I enthält das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, Artikel II die Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, mit denen die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften des HGB auch für Genossenschaften bestimmter Größe übernommen werden sollen, Artikel III Änderungen des Firmenbuchgesetzes, Artikel IV Änderungen des Gerichtsgebühren­gesetzes und Artikel V die Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Der Justizausschuß hat diesen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 1. Oktober 1997 in Verhandlung gezogen. Nach Berichterstattung durch den Abgeordneten Dr. Willi Fuhrmann beteiligten sich an der anschließenden Debatte die Abgeordneten Dr. Harald Ofner, Mag. Therezia Stoisits, Mag. Thomas Barmüller, Dr. Willi Fuhrmann, Ing. Mathias Reichhold, Georg Schwarzenberger, Dr. Johannes Jarolim, Ing. Mag. Erich Schreiner, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Mag. Johann Maier und Rosemarie Bauer sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Willi Fuhrmann sowie eines weiteren Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Rosemarie Bauer in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zur Berichterstatterin für das Haus wurde Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter gewählt.

Zu den einzelnen vom Justizausschuß vorgenommenen Änderungen ist folgendes zu bemerken:

Zu Art. I (§ 4 Abs. 3 GenRevG):

Nach der derzeitigen Textierung des § 4 Abs. 3 müßte schon bei der Vermutung eines Reorganisations­bedarfs die Generalversammlung der Genossenschaft einberufen werden. Ein solcher Schritt könnte jedoch zu einer Mitgliederflucht führen, womit der eigentliche Zweck der Reorganisation, nämlich die Sanierung der Genossenschaft, bedeutend erschwert würde.

Auch bei den Kapitalgesellschaften erfolgt bei der Vermutung eines Reorganisationsbedarfs durch den Wirtschaftsprüfer keine Information der Haupt- bzw. Generalversammlung.

Zu Art. I (§ 5 GenRevG):

Entsprechend einem Wunsch der Praxis soll die Anmeldung der Durchführung der Revision zum Firmenbuch den geprüften Genossenschaften und nicht dem Revisor oder dem Revisionsverband obliegen.

Zu Art. I (§ 7 GenRevG):

Nach Ansicht des Justizausschusses soll das Recht des Revisors, im Rahmen der Mängelverfolgung eine außerordentliche Generalversammlung der geprüften Genossenschaft einzuberufen, nach dem Vorbild des § 106 Abs. 4 AktG unter gerichtlicher Kontrolle stehen. Dabei obliegt es dem Gericht, im Rahmen der Ermächtigung zur Einberufung auch die Gegenstände, über die verhandelt und beschlossen werden soll, und den Vorsitzenden der Generalversammlung zu bestimmen.

Zu Art. I (§ 9 Abs. 1 GenRevG):

Nach Ansicht des Justizausschusses soll auch dann, wenn die Revisionskosten auf Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzt werden, auf die Angemessenheit Bedacht zu nehmen sein.

Zu Art. I (§ 10 Abs. 1 GenRevG):

In § 10 Abs. 1 soll klargestellt werden, daß insbesondere auch die Weitergabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen verboten ist.

Zu Art. I (§ 29 Abs. 1 GenRevG):

Art. I § 29 der Regierungsvorlage normiert unter anderem, daß im Fall des Entzugs der Anerkennung des Revisionsverbands die ihm angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus diesem im Sinn des Art. I § 28 ausgeschieden gelten. Der Justizausschuß geht davon aus, daß damit nur eine gesetzliche Vermutung („gelten“) geschaffen werden soll, die für die Verpflichtung der Mitgliedsgenossenschaften gemäß Art. I § 28 (Nachweis der Aufnahme in einen anderen Revisionsverband oder Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht) von Bedeutung ist. Diese Bestimmung bedeutet daher nicht, daß die Mitgliedsgenossenschaften mit dem Entzug der Anerkennung ex lege nicht mehr Mitglied des Revisionsverbands sind. Insbesondere berührt diese gesetzliche Fiktion die aus der bisherigen Mitgliedschaft sich ergebenden sonstigen Funktionen (wie etwa Schulung, Beratung, Erbringung von EDV-Leistungen usw.) nicht. Diese Rechtsbeziehungen sollen aufrecht bleiben.

Zu Art. II (§ 22 Abs. 6 GenG):

Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG – Art. IX IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997) setzt als Voraussetzung der Haftung der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person im Fall des Konkurses oder Anschlußkonkurses in § 22 Abs. 1 Z 1 fest, daß diese Personen einen Bericht des Abschlußprüfers erhalten haben, der bestimmte unternehmensgefährdende Daten enthält. Damit setzt das URG für diese Haftung die Warnpflicht eines Abschlußprüfers voraus, die bisher für Genossenschaften (von Besonderheiten in Spezialgesetzen abgesehen) nicht normiert war. Das URG hatte daher die Besonderheiten der genossenschaftlichen Revision nicht zu berücksichtigen. Gemäß Art. II Z 1 (§ 22 Abs. 6 GenG) der Regierungsvorlage gilt aber in Zukunft auch § 273 Abs. 2 HGB, der die Warnpflicht des Abschlußprüfers von Kapitalgesellschaften normiert, für Genossenschaften bestimmter Größe. In Zukunft wird daher auch bei Genossenschaften eine Abschlußprüfung stattfinden, die bei bestandgefährdenden Feststellungen zu einer Warnpflicht des Abschlußprüfers, der mit dem genossenschaftlichen Revisor in aller Regel identisch sein wird, führt. Damit wird aber auch das URG auf Genossenschaften uneingeschränkt Anwendung finden.

Gemäß § 26 Abs. 1 URG tritt die Haftung der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs nicht ein, wenn diese unverzüglich nach Erhalt des Berichts des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraus­setzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders, der zur Prüfung des Jahresabschlusses der juristischen Person befugt ist, eingeholt haben und dieser einen Reorganisationsbedarf verneint hat.

Da bei Genossenschaften die Abschlußprüfung üblicherweise von Revisoren vorgenommen werden wird, soll diese Besonderheit im Rahmen des URG dadurch berücksichtigt werden, daß als Gutachter im Sinn des § 26 Abs. 1 URG die gemäß §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren heranzuziehen sind.

Zu Art. III (§ 22 Abs. 1 FBG):

Im § 22 Abs. 1 FBG wird geregelt, welche Benachrichtigung die Handelsgerichte in Firmenbuchsachen den Finanzbehörden zu übermitteln haben. Diese Norm ist darauf abgestimmt, daß die Handelsgerichte diese Verständigungen mittels Gleichschriften ihrer Eintragungsbeschlüsse durchführen und das angeschriebene Finanzamt die Information innerhalb der Finanz weitergibt.

Das Letztere macht Schwierigkeiten; vom Ersteren sollen die Handelsgerichte entlastet werden. Im Zuge des ADV-Einsatzes zur Führung der Geschäftsregister in Firmenbuchsachen wird es ab 1. Jänner 1998 möglich sein, diese Verständigungen vollautomatisch auf Grund der eingetragenen Daten durchzuführen. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 22 Abs. 1 FBG soll dafür die gesetzliche Grundlage bilden. Hiebei kann auch von der Firmenbuchdatenbank ausgesteuert werden, an welche Organisationseinheit innerhalb der Finanzverwaltung die Information gesendet wird; die Information soll auf den unbedingt erforderlichen Umfang eingeschränkt werden, um einerseits die elektronische Übermittlung zu beschleunigen und andererseits die Finanzbehörden vor einer unnötigen Informationsflut zu bewahren. Da anzunehmen ist, daß im Zuge von Reorganisationsschritten der Finanzverwaltung und der Erweiterung des dortigen ADV-Einsatzes öfters eine Anpassung im Umfang der zu übermittelnden Information und an geänderte Adressaten erforderlich sein wird, sollen diese Umstände im Verordnungswege vom Bundesminister für Justiz einvernehmlich mit dem Bundesminister für Finanzen bestimmt werden.

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Zu Art. IV (GGG):

Art. IV der Regierungsvorlage betreffend die Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes baut auf der vor dem Inkrafttreten des IRÄG 1997 geltenden Fassung des GGG auf. Durch Art. VIII IRÄG 1997 wurde jedoch das GGG nicht unmaßgeblich mit Wirksamkeit 1. Oktober 1997 geändert. Die Fassung der Regierungsvorlage ist daher diesen Änderungen anzupassen.

Zu Art. IV Z 1:

Der Art. IV Z 1 ist gegenüber dem Text der Regierungsvorlage unverändert.

Zu Art. IV Z 2:

Die gebührenrechtlichen Bestimmungen des IRÄG 1997 sind am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten; darin ist eine Aufspaltung der bisherigen Pauschalgebühren in Eingaben- und Eintragungsgebühren vorgesehen. Der neu gefaßte Art. IV Z 2 berücksichtigte diese Änderung und stellt klar, daß in allen in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Fällen die betroffene Genossenschaft zahlungspflichtig ist; dies soll – abweichend von der Regelung des § 7 Abs. 1 Z 2 GGG – auch dann gelten, wenn der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch nicht von der Genossenschaft gestellt wird.

Zu Art. IV Z 3:

Art. V § 3 der Regierungsvorlage hält die Revision durch die Landesregierung und andere Revisionseinrichtungen im Rahmen einer Übergangsbestimmung aufrecht; da demnach auf die von diesen Einrichtungen vorzunehmenden Revisionen der Artikel I des vorliegenden Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden ist, haben auch diese Einrichtungen die Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu deren Revision in sinngemäßer Anwendung des § 21 GenRevG 1997 dem Firmenbuch anzumelden. Art. IV Z 3 lit. a stellt klar, daß auch die Eintragung der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einer solchen Revisionseinrichtung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 Z I lit. c Z 12 unterliegt.

Da auf Grund des Art. III lit. c der Regierungsvorlage (§ 6 Abs. 2 FBG) eine Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung der Revision nicht mehr vorgesehen ist, haben in der Anmerkung 6 zu Tarifpost 10 GGG, die im Fall der Veröffentlichung einer Firmenbucheintragung die Verpflichtung zur Entrichtung einer zusätzlichen Pauschalgebühr anordnet, die Worte „oder nur die Durchführung der Revision“ zu entfallen.

Die neue Anmerkung 17a zu Tarifpost 10 GGG ist gegenüber dem Text der Regierungsvorlage (dort als Z 11 zu Tarifpost 10 GGG bezeichnet) nur geringfügig geändert worden; sie stellt eine bloße Anpassung an die durch das IRÄG 1997 geschaffene Rechtslage dar.

Zu Art. IV Z 4:

Der Text des Art. IV Z 4 ist gegenüber dem Text der Regierungsvorlage unverändert.

Zu Art. V (Übergangsbestimmungen):

Die gegenüber der Regierungsvorlage vorgesehenen Änderungen des Art. V dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 1997 10 01

                  Mag. Dr. Maria Theresia Fekter                                              Dr. Willi Fuhrmann

                                 Berichterstatterin                                                                Obfraustellvertreter

Anlage

Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie über Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Firmenbuchgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (Genossenschaftsrevisionsrechts­änderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997)

Erster Abschnitt

Revision

Pflicht zur Revision

§ 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach § 24 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.

(2) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.

Bestellung und Enthebung des Revisors

§ 2. (1) Der Revisor einer Genossenschaft, die einem anerkannten Revisionsverband angehört, wird durch den Revisionsverband bestellt. Wird die Durchführung der Revision nicht spätestens 27 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), 15 Monate nach Abschluß der letzten Revision zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisionsverband zur Bekanntgabe der Gründe der Verzögerung aufzufordern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der Revision zu setzen. Wird die Durchführung der Revision auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen und dies der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Gehört die Genossenschaft keinem Revisionsverband an, so hat das Gericht auf Antrag der Genossenschaft den Revisor zu bestellen. Beantragt die Genossenschaft nicht spätestens 18 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), sechs Monate nach Abschluß der letzten Revision die Bestellung eines Revisors, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen.

(3) Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen.

(4) Der Revisor kann seine Enthebung bei Gericht aus wichtigem Grund beantragen. Meinungsver­schiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor (§ 11) sind nicht als wichtiger Grund anzusehen. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.

(5) Der Antrag, einen von einem Revisionsverband bestellten Revisor gemäß den Abs. 3 oder 4 zu entheben, kann erst gestellt werden, wenn die Genossenschaft beziehungsweise der Revisor den Revisionsverband um die Bestellung eines anderen Revisors ersucht hat und der Revisionsverband dieses Ersuchen abgelehnt oder nicht binnen drei Wochen hierüber entschieden hat. Im Fall des Abs. 3 ist dieses Ersuchen binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Revisors zu stellen. Der Antrag bei Gericht ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung des Revisionsverbands oder ab dem Ablauf der für diese Entscheidung offenen Frist zu stellen. Im Verfahren ist dem Revisionsverband Gelegenheit zu geben, einen anderen Revisor zu bestellen oder dem Gericht für den Fall, daß dem Antrag auf Enthebung stattgegeben wird, andere Revisoren namhaft zu machen. Soweit gegen die namhaft gemachten Revisoren keine Bedenken im Sinn des Abs. 3 bestehen, ist der Revisor aus deren Kreis zu bestellen.

Auswahl des Revisors

§ 3. (1) Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.

(2) Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.

Durchführung der Revision

§ 4. (1) Der Revisor hat das Recht, die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen; zu diesem Zweck sind ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die er für eine sorgfältige Revision benötigt. Er kann insbesondere alle Geschäfts- und Betriebsräume der Genossenschaft betreten und sämtliche Bestände prüfen, alle Unterlagen ein­schließlich Datenträger einsehen und Ablichtungen herstellen, von Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats, Beschäftigten sowie sonstigen Beauftragten der Genossenschaft Aufklärungen, in Einzel­fällen von Mitgliedern, Gläubigern oder Schuldnern Auskünfte mündlich oder schriftlich einholen und zur Feststellung wichtiger Umstände jederzeit ein Protokoll aufnehmen. Soweit es für eine sorgfältige Revision erforderlich ist, hat der Revisor diese Rechte auch gegenüber Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2.

(2) Der Revisor hat dem Vorstand der Genossenschaft den Beginn der Revision spätestens mit deren Beginn anzuzeigen. Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, vom Beginn der Revision unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Revision zuzuziehen.

(3) Stellt der Revisor bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der geprüften Genossenschaft oder eines Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des Vorstands oder des Aufsichtsrats gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat, wenn ein solcher besteht, zu berichten. Er hat auch unverzüglich zu berichten, wenn er die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) feststellt; im Bericht sind die Eigenmittelquote (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) anzugeben. Der Revisor hat den gesetzlichen Vertretern eines Tochterunternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 mitzuteilen, daß er den Organen der geprüften Genossenschaft von der Bestandsgefährdung oder Entwicklungsbeeinträchtigung des Unternehmens berichtet hat. Der Vorstand der geprüften Genossenschaft hat bei Vorliegen einer Bestandsgefährdung oder wesentlichen Entwicklungsbeeinträchtigung unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über die festgestellten Tatsachen einzuberufen, es sei denn, daß die festgestellten Tatsachen ein Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 betreffen und eine Gefahr für die Genossenschaft nicht besteht. Wenn der Revisionsbericht nicht rechtzeitig vor der Generalversammlung fertiggestellt werden kann, hat der Revisor einen schriftlichen Zwischenbericht über die festgestellten Tatsachen zu erstellen; für den Zwischenbericht gelten § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(4) Vor Abschluß der Revision hat der Revisor dem Vorstand der Genossenschaft über das voraus­sichtliche Ergebnis der Revision mündlich zu berichten (Prüfungsabschlußsitzung). Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, von der Prüfungsabschlußsitzung unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Sitzung zuzuziehen. Von der Prüfungsabschlußsitzung kann abgesehen werden, wenn keine Mängel von Belang festgestellt wurden.

Revisionsbericht

§ 5. (1) Der Revisor hat über das Ergebnis der Revision schriftlich zu berichten. Im Bericht sind insbesondere das Ergebnis der Prüfung der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäfts­führung der Genossenschaft auf ihre Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, darzulegen, die für die Beurteilung der Geschäftsführung der Genossenschaft wesentlichen Umstände festzuhalten und Ver­änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft gegenüber dem letzten Prüfungszeitraum sowie deren Zweckmäßigkeit anzuführen und zu erläutern. Werden Mängel von Belang oder Tatsachen nach § 4 Abs. 3 festgestellt, so sind diese einschließlich allfälliger zwischenzeitlicher Abhilfemaßnahmen und den Stellungnahmen in der Prüfungsabschlußsitzung (§ 4 Abs. 4) im Bericht ausdrücklich festzuhalten. Im Bericht ist ferner die Zeit des Beginns und der Beendigung der Revision anzugeben.

(2) Der Revisor hat eine zur Information der Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisions­berichts für die Generalversammlung zu erstellen, in die jedenfalls alle Mängel von Belang und Feststellungen gemäß § 4 Abs. 3 aufzunehmen sind. Feststellungen, deren Bekanntgabe nach ver­nünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in die Kurzfassung nicht aufgenommen werden, wenn dadurch das getreue Bild von der Gesamtlage der Genossenschaft nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Revisor hat den Bericht und dessen Kurzfassung zu unterzeichnen und dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Genossenschaft, wenn ein solcher besteht, vorzulegen.

(4) Wurde der Revisor von einem Revisionsverband bestellt, so hat der Revisor den von ihm unterfertigten Bericht und dessen Kurzfassung dem Vorstand des Revisionsverbands vorzulegen. Dieser hat den Bericht zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung dem Bericht beizufügen, den Revisionsbericht, dessen Kurzfassung und das Ergebnis seiner Prüfung dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft vorzulegen.

(5) Die Genossenschaft hat die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Behandlung des Revisionsberichts

§ 6. (1) Der Vorstand der Genossenschaft hat nach Empfang des Revisionsberichts, wenn ein Aufsichtsrat besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem unverzüglich über den Bericht zu beraten, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung die Behandlung des Revisionsberichts als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.

(2) Von der Einberufung der Generalversammlung sind der Revisor und der Revisionsverband unter Anschluß der Tagesordnung unverzüglich zu verständigen. Der Revisor und der Revisionsverband sind berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.

(3) Mit der Einberufung der Generalversammlung ist den Genossenschaftern bekanntzugeben, daß die Kurzfassung des Revisionsberichts zur Einsicht während der gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der Genossenschaft aufliegt. Jedem Genossenschafter ist auf Verlangen eine Abschrift der Kurzfassung des Revisionsberichts zu erteilen.

(4) In der Generalversammlung sind die Kurzfassung des Revisionsberichts und die Stellungnahme des Revisionsverbands zu verlesen. Im Anschluß daran hat sich der Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.

Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor

§ 7. (1) Wenn die Beschlußfassung über den Revisionsbericht verzögert wird, die Generalver­sammlung bei der Beschlußfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen im Revisionsbericht unterrichtet war oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über festgestellte Mängel im Sinn des § 4 Abs. 3 einberuft, so hat das Gericht auf Antrag des Revisors oder des Revisonsverbands den Revisor zu ermächtigen, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einberufen, und zu bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. Zugleich hat das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung hingewiesen werden.

Mängelbehebung

§ 8. (1) Die Genossenschaft hat geeignete Maßnahmen zur Behebung der im Revisionsbericht angeführten Mängel einzuleiten und dem Revisor hierüber sowie auf sein Verlangen über die Behebung von im einzelnen bezeichneten Mängeln innerhalb einer vom ihm angemessen zu bestimmenden Frist Bericht zu erstatten.

(2) Wird dem Revisor nicht unverzüglich die Einleitung geeigneter Maßnahmen beziehungsweise nicht fristgerecht die Behebung von Mängeln nachgewiesen, die den Bestand der geprüften Genossen­schaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag bedeuten, so hat der Revisor selbst oder, wenn er durch einen Revisionsverband bestellt wurde, im Weg des Revisions­verbands der Genossenschaft eine angemessene Nachfrist zur Behebung oder zur Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Behebung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf einen Bericht über die Mängel zum Firmenbuch einzureichen.

(3) Der Revisor oder, wenn der Revisor durch einen Revisionsverband bestellt wurde, der Revisionsverband hat überdies dem Gericht binnen der Nachfrist nicht abgestellte Mängel anzuzeigen, die ein Einschreiten des Gerichts gemäß den §§ 87 bis 89 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften begründen könnten.

Revisionskosten

§ 9. (1) Ist die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen. Die Revisionskosten müssen angemessen sein.

(2) Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrich­tenden Beträge bestimmt das Gericht unter Bedachtnahme auf die Honorarempfehlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948).

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

§ 10. (1) Der Revisor, seine Gehilfen, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands und deren Gehilfen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Revision und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verwerten oder weitergeben, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung zur Ver­schwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen Schilling für eine Revision; dies gilt auch, wenn an der Revision mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(3) Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie verjährt in fünf Jahren ab Schadenseintritt.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor oder Revisionsverband

§ 11. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der Genossenschaft oder einem Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Verbandsstatuts oder des Genossenschafts­vertrags über die Revision entscheidet auf Antrag des Revisors, des Revisionsverbands, der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft oder der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 das Gericht.

Zwangsstrafen

§ 12. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befol­gung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50 000 S zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

Zweiter Abschnitt

Zulassung als Revisor

Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit

§ 13. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat im Rahmen der Firmenbuchdatenbank eine Liste der zugelassenen Revisoren zu führen. §§ 33 und 34 FBG sind sinngemäß anzuwenden. Eine Abfrage über Namen ist erlaubt.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person, die die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich bekanntzugeben.

Zulassung zur Fachprüfung

§ 14. Die anerkannten Revisionsverbände haben eine Person, die die Hochschulreife und eine ausreichende praktische Erfahrung (§ 13 Abs. 1) nachweist, auf deren Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen.

Prüfungsausschüsse

§ 15. (1) Für die Abhaltung der Prüfung haben die anerkannten Revisionsverbände Prüfungs­ausschüsse zu bestellen. Gehören anerkannte Revisionsverbände ihrerseits einem anerkannten Revisions­verband an, so ist der zur Bestellung von Revisoren für diese Revisionsverbände befugte Revisions­verband an deren Stelle zur Bestellung von Prüfungsausschüssen verpflichtet.

(2) Die Funktionsdauer dieser Ausschüsse beträgt fünf Jahre. Als Ausschußmitglieder können Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete in § 16 aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder Entschädigungen.

(3) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären. Für jedes Ausschußmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.

(4) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.

Inhalt und Ablauf der Prüfung

§ 16. (1) Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfaßt alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlußprüfung zu gewährleisten.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden. Ein Thema hat sich auf fachliche Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften zu beziehen.

(3) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muß unter besonderer Beachtung des Genossen­schafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:

           1. wirtschaftliches Prüfungswesen,

               Analyse des Jahresabschlusses,

               allgemeines Rechnungswesen,

               konsolidierter Abschluß,

               betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,

               interne Kontrollsysteme,

               Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,

           2. soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden:

               Gesellschaftsrecht,

               Insolvenzrecht,

               Steuerrecht,

               Bürgerliches Recht und Handelsrecht,

               Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,

               Informationssysteme und Informatik,

               Betriebswirtschaft,

               Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,

               Mathematik und Statistik,

               wesentliche Grundlagen der betrieblichen Finanzverwaltung.

(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Ausschußmitgliedern zu unterfertigen ist.

Prüfungsverordnung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in § 15 genannten Verbände mit Verordnung zu regeln.

(2) Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Pflicht der Mitglieder der Prüfungs­ausschüsse zur Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens, über die Durchführung und die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, über die den Prüfungsverlauf darlegende Niederschrift sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungs­ausschüsse und der von den Prüfungskandidaten dem Revisionsverband zu entrichtenden Prüfungs­gebühren zu enthalten.

Widerruf der Zulassung

§ 18. Der Bundesminister für Justiz hat die Zulassung als Revisor auf dessen Antrag oder, wenn Umstände eintreten, auf Grund derer die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen; Revisionsverbände und Gerichte haben das Bundesministerium für Justiz von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Dritter Abschnitt

Revisionsverbände

Anerkennung als Revisionsverband

§ 19. (1) Ein Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn

           1. der Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,

           2. er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist, und

           3. die Erfüllung von Ersatzansprüchen gegen die vom Verband bestellten Revisoren oder gegen den Revisionsverband ausreichend sichergestellt ist.

(2) Das Verbandsstatut hat

           1. den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;

           2. die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und

           3. sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.

(3) Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

(4) Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

(5) Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß § 27 Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:

           1. mangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung;

           2. grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor;

           3. der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit;

           4. die Erreichung des Anspruchs auf eine gesetzliche Alterspension.

Revisionsverband und zuständige Behörde

§ 20. (1) Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.

(2) Die Revisionsverbände haben Änderungen der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße ihrer Mitglieder, die ihre wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen können, unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist berechtigt, die Revisionsverbände darauf zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten. Werden der Behörde Umstände bekannt, die erhebliche Bedenken an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Revisionsverbands begründen, so ist die Behörde zu einer Prüfung des Revisions­verbands verpflichtet.

Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem  Revisionsverband zum Firmenbuch

§ 21. Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unver­züglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Entzug der Anerkennung

§ 22. Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,

           1. wenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;

           2. wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unter­nehmensgröße der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, daß der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;

           3. wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;

           4. wenn der Verband Auflagen der für die Anerkennung zuständigen Behörde nicht erfüllt.

Zuständige Behörde

§ 23. Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Justiz zuständig, und zwar im Einvernehmen mit

           1. dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute bezweckt, beziehungsweise

           2. dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Revision von Wohnungsgenossenschaften, die als gemeinnützige Bauvereini­gungen anerkannt sind, bezweckt.

Vierter Abschnitt

Verbandszugehörigkeit

Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft

§ 24. (1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in einen anerkannten Revisionsverband, in dessen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist.

(2) Der Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband ist durch eine schriftliche Erklärung des Revisionsverbands zu erbringen.

Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband

§ 25. (1) Die zu gründende Genossenschaft hat dem Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband den Genossenschaftsvertrag anzuschließen und darzulegen, daß nach einer begründeten Wirtschaftlich­keitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Der Revisionsverband hat über das Aufnahmeansuchen binnen acht Wochen schriftlich zu entscheiden; eine Ablehnung des Ansuchens ist zu begründen. Das Ansuchen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt.

Befreiung von der Verbandspflicht

§ 26. (1) Das Gericht hat eine zu gründende Genossenschaft oder eine aus einem Revisionsverband ausgeschiedene Genossenschaft auf deren Antrag von der Verbandspflicht zu befreien, wenn

           1.  a) ein zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) das ausreichend begründete (§ 25 Abs. 1) Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat,

               b) über dieses nicht binnen acht Wochen nach dessen Einlangen entschieden hat,

                c) ein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) nicht besteht oder

               d) die Genossenschaft aus einem Revisionsverband ausgeschlossen wurde oder sie aus einem Revisionsverband aus wichtigen Gründen ausgetreten ist und neben dem Revisionsverband, aus dem sie ausgeschieden ist, kein für sie zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) besteht und

           2. nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhält­nisse der Mitglieder des Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Das Gericht hat die Befreiung von der Verbandspflicht von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung der Befreiung einer zu gründenden Genossenschaft ist gleichzeitig mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch vorzunehmen.

(3) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossen­schaftsvertrags einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschafts­vertrags die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisions­verband zugesichert worden ist (§ 24) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt hat.

Änderungen des Genossenschaftsvertrags

§ 27. (1) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn der Revisionsverband schriftlich seine Zustimmung zur Änderung des Genossenschaftsvertrags erklärt hat.

(2) Für das Ansuchen um diese Zustimmung und die Befreiung von der Zustimmung gelten §§ 25 und 26 sinngemäß.

Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband

§ 28. (1) Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26) zu stellen.

(2) Erfüllt die Genossenschaft die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anmeldung des Ausscheidens aus dem Revisionsverband zum Firmenbuch (§ 21) oder wird der Antrag der Genossenschaft, sie von der Verbandspflicht zu befreien, abgewiesen, so bewirkt dies die Auflösung der Genossenschaft. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Gericht mit Beschluß festzustellen; im Beschluß ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.

Wirkungen der Anerkennung als Revisionsverband und des Entzugs der Anerkennung auf Mitgliedsgenossenschaften

§ 29. Die Genossenschaften, die einem Revisionsverband vor dessen Anerkennung angehören, gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in diesen im Sinn des § 24 aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus diesem im Sinn des § 28 ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die Behörde (§ 23) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen.

Fünfter Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Gericht und Verfahren

§ 30. Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

Verweisungen

§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel II

Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 625/1991, wird wie folgt geändert:

1. § 22 hat zu lauten:

§ 22. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die Bücher der Genossenschaft geführt werden.

(2) Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsummen und geleisteten Beträge enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorzulegen. Im Bericht ist auch auf die Erfüllung des Genossenschaftszwecks einzugehen.

(3) Für Genossenschaften, die einen nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäfts­betrieb erfordern, ohne ein Vollhandelsgewerbe zu betreiben und aufsichtsratspflichtig zu sein, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des HGB.

(4) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB mit der Maßgabe, daß das „Nennkapital“ im Sinn des § 224 Abs. 3 HGB als „Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile“ zu bezeichnen ist. Von den in Abs. 2 vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen.

(5) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), oder stehen ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zu, so gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Dritten Buches des HGB und die Bestimmungen über die Offenlegung und Prüfung des Konzernabschlusses nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Buches einschließlich des § 283 HGB mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte Revisor ist, sofern nicht von dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Revisionsverband oder dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Gericht ein anderer Revisor als Abschlußprüfer des Konzerns gemäß den §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellt wird. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, fallen, gilt überdies § 108 Abs. 4 ArbVG.

(6) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der im § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und für Genossenschaften, die nach § 24 einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des HGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer und Gutachter im Sinn des § 26 Abs. 1 URG die gemäß §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind.“

2. § 24b hat zu lauten:

§ 24b. Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unver­züglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.“

3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a. Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluß und den Bericht des Vorstands (§ 22 Abs. 2), über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.“

Artikel III

Änderungen des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) In Abs. 1 Z 4 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 bis 7 angefügt:

         „5. die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;

           6. die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;

           7. der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 HGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.“

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.“

2. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.“

Artikel IV

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 6 und 7 haben zu lauten:

         „6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1, 2 und 7 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

           7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4, 5 und 6 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;“

2. In § 7 Abs. 1

a) hat die Z 2 zu lauten:

         „2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Z 2b);“

b) werden nach der Z 2 folgende Z 2a und Z 2b eingefügt:

       „2a. bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Ver­bandspflicht sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft;

         2b. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Z 2a angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft;“

3. In der Tarifpost 10

a) hat in der Spalte „Gegenstand“ die Z 1 lit. c Z 12 zu lauten:

       „12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht;“

b) entfallen in der Anmerkung 6 erster Satz die Worte „oder nur die Durchführung der Revision“;

c) wird nach der Anmerkung 17 folgende Anmerkung 17a eingefügt:

     „17a. Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Firmenbuch­datenbank geführten Liste der zugelassenen Revisoren gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III. Die Anmerkung 17 und die auf Grund dieser Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke.“

4. In Tarifpost 14 werden nach Z 5 folgende Z 6 und 7 angefügt:

         „6. für Anträge um Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997)    530 S

           7. für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 GenRevG 1997)                                                                                                                                                                        10 000 S.“

Artikel V

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Anpassung der Verbandsstatuten der Revisionsverbände

§ 2. (1) Die Revisionsverbände, denen gemäß § 2 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, im Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Bundesgesetzes die Berechtigung zuerkannt ist, für die ihnen angehörigen Genossen­schaften und Vereine den Revisor zu bestellen, haben spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Verbandsstatuten an Art. I § 19 dieses Bundesgesetzes anzupassen und der zuständigen Behörde (Art. I § 23) vorzulegen.

(2) Ein Revisionsverband, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zumindest ein Jahr lang die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen im Interesse seiner Mitglieder zum Zweck gehabt hat, kann diesen Zweck beibehalten, sofern dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Revision (Art. I § 1 Abs. 1) beeinträchtigt wird.

(3) Revisionsverbänden, die ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Ver­bandsstatut nicht rechtzeitig vorlegen, ist eine Nachfrist von sechs Monaten mit der Androhung zu setzen, daß ihnen nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Anerkennung entzogen wird. Die Anerkennung darf nur wegen solcher Mängel entzogen werden, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Revisionsverbänden, deren innerhalb der Nachfrist vorgelegtes Verbandsstatut nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßtes Verbandsstatut nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt wird, ist durch die Behörde die Anerkennung zu entziehen.

Revision durch die Landesregierung und andere Einrichtungen

§ 3. Den gemäß § 14 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen­schaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und den gemäß § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195 idF BGBl. Nr. 386/1936, zuständigen Einrichtungen kommen die Rechte und Pflichten eines Revisions­verbands gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre Revisionsbefugnis zumindest ein Jahr lang tatsächlich in Anspruch genommen haben. Auf die Revision durch diese Einrichtungen ist Art. I dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf die organisationsrechtlichen Besonderheiten dieser Einrichtungen sinngemäß anzuwenden.

Zulassung nach bisherigen Bestimmungen bestellter Revisoren, Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren

§ 4. (1) Personen, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestim­mungen als Revisoren bestellt wurden, gelten als zugelassene Revisoren im Sinn des Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Revisionsverbände, die Landesregierungen, die Landwirtschaftskammern und der Bürger­meister von Wien haben die von ihnen im Sinn des Abs. 1 als Revisoren bestellten Personen dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Eintragung in die Liste nach Art. I § 13 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekanntzugeben.

(3) Art. I § 13 Abs. 2 und 3 sind ab 1. Juli 1998 anzuwenden.

(4) Bis 30. Juni 1998 darf auch ein im Sinn des Abs. 1 oder des Art. I § 13 Abs. 1 zugelassener Revisor als Revisor bestellt werden.

Von der Verbandspflicht befreite Genossenschaften

§ 5. Auf Genossenschaften, die durch Entscheidung der Behörde gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesge­setzes, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195, oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes von der Verbandspflicht befreit sind, ist Art. I § 26 Abs. 3 anzuwenden.

Anhängige Verfahren und in Gang befindliche Revisionen

§ 6. (1) Verfahren, die die Erteilung der Berechtigung, den Revisor zu bestellen, oder den Entzug dieses Rechts, die Befreiung von der Verbandspflicht, die Nachsicht von der Vorlage der Zustimmungs­erklärung des Revisionsverbands zu einer Änderung des Genossenschaftsvertrags, die Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband oder die Bestellung eines Revisors betreffen und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig geworden sind, sind von den bisher zuständigen Behörden und Gerichten nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen.

(2) Dasselbe gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Gang befindliche Revisionen einschließlich der Verfahren nach §§ 9, 10 Abs. 2, § 11 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und nach §§ 22 bis 26 der Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden, RGBl. Nr. 134/1903. Auch in diesen Fällen sind aber die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.


Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften

§ 7. § 22 Abs. 2 bis 5 und § 27a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

Eintritt der Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB

§ 8. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1997 vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.

Umstellung auf jährliche Revision

§ 9. Genossenschaften, die gemäß Art. I § 1 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit Art. V § 8 dieses Bundesgesetzes zur jährlichen Revision verpflichtet sind, sind beginnend mit dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahr jährlich zu prüfen.

Übergangsbestimmung zu Art IV dieses Bundesgesetzes

§ 10. § 31a GGG ist für die in Artikel IV Z 4 dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichi­schen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

Andere Rechtsvorschriften

§ 11. (1) Die in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, und im WGG, BGBl. Nr. 139/1979, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungs­legung von Genossenschaften und anderen Unternehmen bleiben unberührt.

(2) Artikel XII Abs. 12 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, hat zu lauten:

„Art. VIII Z 1 bis 6 (§ 2 Z 1 lit. f, § 6b Abs. 1 und 4, § 22, Tarifpost 5 und Tarifpost 6 lit. a bis c GGG) und Z 8 (Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG) ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 1997 begründet wird. Art. VIII Z 7 (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach dem 30. September 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unter­liegen nicht der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a GGG in der Fassung des Art. VIII Z 7, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingebrachten Antrags ergangen ist.“

Aufgehobene Vorschriften

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft:

           1. das Gesetz betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903;

           2. die Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden, RGBl. Nr. 134/1903;

           3. das Bundesgesetz, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195;

           4. das Bundesgesetz, womit die Genossenschaftsnovelle 1934 ergänzt wird, BGBl. Nr. 386/1936.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikel I §§ 1 bis 18 sowie 21 und §§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Artikel I §§ 19, 20, 22 und 23 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen beziehungsweise dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des Art. IV sowie Art. V § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.