885 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Nachdruck vom 28. 10. 1997
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die 31. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden, sowie Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz) und Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (1. Budgetbegleitgesetz 1997)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
6 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
7 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
8 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
9 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
10 Änderung des Richterdienstgesetzes
11 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
12 Änderung der 31. Gehaltsgesetz- Novelle
13 Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)
14 Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 207m wird folgender § 207n samt Überschriften eingefügt:
„5a. Unterabschnitt
Versetzung in den Ruhestand
§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Lehrer bestimmt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die Dienstbehörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.“
2. Nach § 213 werden folgende §§ 213a bis 213c samt Überschrift eingefügt:
„Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung
§ 213a. (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
§ 213b. (1) Dem Lehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.
§ 213c. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 213a oder § 213b hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder
3. eine Suspendierung oder
4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 213b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung nach § 213b ist § 14 nicht anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“
3. Der bisherige § 213a erhält die Bezeichnung „§ 213d“.
4. Im § 219 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und
3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.“
5 . Dem § 278 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) § 207n samt Überschriften, die §§ 213a bis 213d samt Überschrift und § 219 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 213a bis 213c samt Überschrift und § 219 Abs. 5b treten mit 31. August 2003 außer Kraft. Die §§ 213a bis 213c sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. § 207n samt Überschriften ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, und tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 werden folgende Abs. 12 bis 15 angefügt:
„(12) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.
(13) Für die Dauer der Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit
entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im Abs. 12 zweiter Satz angeführten Zulagen und – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren.
(14) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(15) Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist zunächst unter Anwendung des § 39 des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.“
2. § 20c Abs. 3 lautet:
„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.“
3. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75% der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Geldleistungen entsprechen.“
4. Im § 22 Abs. 3 bis 5 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 3“ jeweils durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.
5. Dem § 22 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Während der Rahmenzeit nach § 213a oder § 213b BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 12 und 13 ergibt.“
6. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Verwendungsgruppe |
|
||||||
|
|
in der |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gehalts- |
A 1 |
A 2 |
A 3 |
A 4 |
A 5 |
A 6 |
A 7 |
|
|
|
stufe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schilling |
|
||||||
|
|
1 |
22 015 |
17 110 |
15 286 |
14 983 |
14 679 |
14 378 |
14 072 |
|
|
|
2 |
22 015 |
17 603 |
15 692 |
15 290 |
14 952 |
14 598 |
14 239 |
|
|
|
3 |
22 015 |
18 097 |
16 098 |
15 597 |
15 227 |
14 817 |
14 407 |
|
|
|
4 |
22 798 |
18 591 |
16 504 |
15 904 |
15 500 |
15 037 |
14 575 |
|
|
|
5 |
23 577 |
19 084 |
16 909 |
16 211 |
15 774 |
15 257 |
14 742 |
|
|
|
6 |
24 705 |
19 577 |
17 315 |
16 518 |
16 049 |
15 476 |
14 910 |
|
|
|
7 |
26 603 |
20 071 |
17 721 |
16 824 |
16 345 |
15 695 |
15 078 |
|
|
|
8 |
28 506 |
21 519 |
18 247 |
17 132 |
16 641 |
15 913 |
15 245 |
|
|
|
9 |
30 408 |
22 969 |
18 774 |
17 439 |
16 937 |
16 133 |
15 413 |
|
|
|
10 |
32 305 |
24 417 |
19 299 |
17 766 |
17 233 |
16 364 |
15 581 |
|
|
|
11 |
34 204 |
25 866 |
19 826 |
18 093 |
17 529 |
16 594 |
15 749 |
|
|
|
12 |
36 105 |
27 314 |
20 353 |
18 420 |
17 825 |
16 823 |
15 929 |
|
|
|
13 |
38 006 |
28 923 |
20 973 |
18 746 |
18 122 |
17 055 |
16 108 |
|
|
|
14 |
39 906 |
30 532 |
21 592 |
19 073 |
18 472 |
17 285 |
16 288 |
|
|
|
15 |
41 806 |
31 538 |
22 359 |
19 400 |
18 823 |
17 515 |
16 468 |
|
|
|
16 |
43 708 |
32 544 |
23 125 |
20 120 |
19 603 |
17 756 |
16 648 |
|
|
|
17 |
45 606 |
33 552 |
23 928 |
20 841 |
20 382 |
17 997 |
16 829 |
|
|
|
18 |
47 516 |
34 558 |
24 731 |
21 562 |
21 161 |
18 239 |
17 009 |
|
|
|
19 |
50 153 |
36 763 |
25 533 |
21 849 |
21 451 |
18 480 |
17 188 |
|
7. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 84 925 S,
b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................ 90 056 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 91 008 S,
b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................ 96 139 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 96 139 S,
b) ab dem sechsten Jahr............................................................................................................. 103 269 S.“
8. Die §§ 32 und 33 werden samt Überschriften aufgehoben.
9. § 36 Abs. 3 und 4 entfällt.
10. Im § 40a Abs. 1 erster Satz wird vor dem Ausdruck „Exekutivdienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.
11. § 42 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
|
|
|
in der Gehaltsgruppe |
|
||
|
|
in der |
I |
II |
III |
|
|
|
|
Schilling |
|
||
|
|
1 |
24 864 |
– |
– |
|
|
|
2 |
27 545 |
– |
– |
|
|
|
3 |
30 230 |
– |
– |
|
|
|
4 |
32 915 |
– |
– |
|
|
|
5 |
35 599 |
– |
– |
|
|
|
6 |
38 283 |
– |
– |
|
|
|
7 |
40 971 |
– |
– |
|
|
|
8 |
42 731 |
44 981 |
– |
|
|
|
9 |
45 282 |
47 664 |
48 293 |
|
|
|
10 |
47 835 |
50 350 |
50 977 |
|
|
|
11 |
50 390 |
53 036 |
56 348 |
|
|
|
12 |
52 941 |
55 720 |
64 402 |
|
|
|
13 |
55 492 |
58 401 |
67 086 |
|
|
|
14 |
58 178 |
63 770 |
69 771 |
|
|
|
15 |
60 860 |
69 138 |
72 453 |
|
|
|
16 |
63 547 |
71 824 |
75 139 |
|
Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 82 227 S.“
12. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
|
für |
|
||
|
|
in der |
Universitätsprofessoren |
Außerordentliche |
Ordentliche
Universitäts(Hochschul)- |
|
|
|
|
Schilling |
|
||
|
|
1 |
36 716 |
32 553 |
42 742 |
|
|
|
2 |
38 570 |
33 594 |
44 831 |
|
|
|
3 |
40 653 |
34 632 |
46 919 |
|
|
|
4 |
42 742 |
35 673 |
49 006 |
|
|
|
5 |
44 831 |
36 716 |
51 783 |
|
|
|
6 |
46 919 |
38 570 |
54 585 |
|
|
|
7 |
49 006 |
40 653 |
58 222 |
|
|
|
8 |
51 783 |
42 742 |
61 868 |
|
|
|
9 |
54 585 |
44 831 |
65 509 |
|
|
|
10 |
58 222 |
46 919 |
69 154 |
|
|
|
11 |
61 868 |
49 006 |
– |
|
|
|
12 |
65 509 |
51 783 |
– |
|
|
|
13 |
69 154 |
54 585 |
– |
|
|
|
14 |
– |
58 222 |
– |
|
|
|
15 |
– |
61 868 |
– |
|
13. Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
in der Gehaltsstufe |
Schilling |
|
|
|
1 |
– |
|
|
|
2 |
24 049 |
|
|
|
3 |
24 832 |
|
|
|
4 |
25 611 |
|
|
|
5 |
31 491 |
|
|
|
6 |
33 391 |
|
|
|
7 |
35 289 |
|
|
|
8 |
37 189 |
|
|
|
9 |
39 090 |
|
|
|
10 |
40 990 |
|
|
|
11 |
42 890 |
|
|
|
12 |
44 791 |
|
|
|
13 |
46 691 |
|
|
|
14 |
48 595 |
|
|
|
15 |
50 869 |
|
|
|
16 |
53 506 |
|
|
|
17 |
56 143 |
|
|
|
18 |
58 780 |
|
14. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Verwendungsgruppe |
|
|||||||
|
|
in der |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gehalts- |
L 3 |
L 2b 1 |
L 2b 2 |
L 2b 3 |
L 2a 1 |
L 2a 2 |
L 1 |
L PA |
|
|
|
stufe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schilling |
|
|||||||
|
|
1 |
15 025 |
16 724 |
17 842 |
18 460 |
18 286 |
19 609 |
– |
23 950 |
|
|
|
2 |
15 284 |
17 044 |
18 111 |
18 741 |
18 862 |
20 217 |
22 015 |
23 950 |
|
|
|
3 |
15 539 |
17 360 |
18 376 |
19 022 |
19 430 |
20 832 |
22 798 |
23 950 |
|
|
|
4 |
15 796 |
17 688 |
18 658 |
19 304 |
20 009 |
21 439 |
23 577 |
26 037 |
|
|
|
5 |
16 053 |
18 035 |
18 935 |
19 584 |
20 578 |
22 049 |
24 705 |
28 125 |
|
|
|
6 |
16 457 |
18 944 |
20 056 |
20 707 |
21 729 |
23 277 |
26 603 |
30 214 |
|
|
|
7 |
17 081 |
19 863 |
21 180 |
21 828 |
22 923 |
24 765 |
28 506 |
32 302 |
|
|
|
8 |
17 732 |
20 789 |
22 302 |
22 952 |
24 111 |
26 253 |
30 408 |
34 386 |
|
|
|
9 |
18 423 |
21 712 |
23 427 |
24 076 |
25 487 |
27 977 |
32 305 |
36 477 |
|
|
|
10 |
19 131 |
22 633 |
24 553 |
25 200 |
26 861 |
29 699 |
34 204 |
38 570 |
|
|
|
11 |
19 845 |
23 555 |
25 675 |
26 319 |
28 238 |
31 420 |
36 105 |
40 653 |
|
|
|
12 |
20 555 |
24 831 |
27 018 |
27 668 |
29 610 |
33 143 |
38 006 |
42 742 |
|
|
|
13 |
21 262 |
26 101 |
28 361 |
29 009 |
30 993 |
34 864 |
39 906 |
44 831 |
|
|
|
14 |
21 974 |
27 378 |
29 705 |
30 350 |
32 365 |
36 589 |
41 806 |
46 919 |
|
|
|
15 |
22 961 |
28 648 |
31 052 |
31 699 |
33 741 |
38 310 |
43 708 |
49 006 |
|
|
|
16 |
23 944 |
29 782 |
32 242 |
32 887 |
34 951 |
39 842 |
45 606 |
51 783 |
|
|
|
17 |
24 931 |
30 959 |
33 479 |
34 121 |
36 219 |
41 441 |
47 516 |
54 563 |
|
|
|
18 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
50 153 |
57 340 |
|
15. § 57 Abs. 7 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 6a erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
16. Im § 57 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 2, 6 und 7“ durch das Zitat „Abs. 2 und 6“ ersetzt.
17. § 57 Abs. 11 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.
18. § 58 Abs. 9, § 59 Abs. 13 und § 59a Abs. 6 werden aufgehoben.
19. § 59c Abs. 2 und 3 wird aufgehoben. Im § 59c Abs. 1 entfällt die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.
20. § 59d Abs. 2 und 3 wird aufgehoben. Im § 59d Abs. 1 entfällt die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.
21. § 59e lautet:
„§ 59e. Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59d und die Ergänzungszulage nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenußfähig.“
22. Im § 60a Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Erzieherzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.
23. § 61 samt Überschrift lautet:
„Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch
1. Unterrichtserteilung,
2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG
tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,73% des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß Satz 2 zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(3) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln,
1. wenn sie auf einen Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. Nr. 153/1957, oder auf den Allerseelentag oder auf den Festtag des Landespatrons fallen oder
2. wenn sie wegen der Teilnahme des Lehrers an
a) einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung oder
b) an einer Dienststellenversammlung im Sinne des § 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
entfallen oder
3. wenn sie wegen eines Dienstauftrages entfallen, dessen Erfüllung
a) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient, und
b) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist oder
4. wenn sie wegen einer von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme des Lehrers an
a) Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder
b) gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen
mit den im § 25 Abs. 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, angeführten Inhalten entfallen.
(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind ferner Zeiten
1. der Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung sowie
2. der Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung
insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln.
(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.
(7) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 6 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1.
2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten – und nicht einer vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an die Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung von 1,73% eine Vergütung von 1,15%.“
24. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:
„Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens viertägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
in den Verwendungsgruppen L PA und L 1........................................................................ 5,8 ‰,
in den Verwendungsgruppen L 2.......................................................................................... 4,7 ‰ und
in der Verwendungsgruppe L 3............................................................................................. 3,0 ‰
des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.“
25. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Verwendungssgruppe |
|
|
|
|
in der Gehaltsstufe |
S 2 |
S 1 |
|
|
|
|
Schilling |
|
|
|
|
1 |
32 878 |
42 275 |
|
|
|
2 |
34 441 |
44 455 |
|
|
|
3 |
36 003 |
46 635 |
|
|
|
4 |
37 563 |
48 816 |
|
|
|
5 |
39 124 |
50 995 |
|
|
|
6 |
41 740 |
53 177 |
|
|
|
7 |
44 353 |
55 356 |
|
|
|
8 |
46 966 |
58 019 |
|
|
|
9 |
49 584 |
61 077 |
|
|
|
10 |
52 198 |
64 143 |
|
26. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Verwendungsgruppe |
|
|||
|
|
in der |
|
|
|
|
|
|
|
Gehalts- |
E 1 |
E 2a |
E 2b |
E 2c |
|
|
|
stufe |
|
|
|
|
|
|
|
|
Schilling |
|
|||
|
|
1 |
– |
– |
– |
14 578 |
|
|
|
2 |
– |
– |
15 853 |
14 797 |
|
|
|
3 |
– |
– |
16 227 |
15 017 |
|
|
|
4 |
20 563 |
18 122 |
16 965 |
15 291 |
|
|
|
5 |
21 462 |
18 562 |
17 339 |
15 565 |
|
|
|
6 |
22 361 |
19 637 |
17 711 |
15 868 |
|
|
|
7 |
23 260 |
20 032 |
18 085 |
16 171 |
|
|
|
8 |
24 159 |
20 426 |
18 457 |
16 474 |
|
|
|
9 |
25 058 |
20 821 |
18 829 |
– |
|
|
|
10 |
26 989 |
21 216 |
19 203 |
– |
|
|
|
11 |
28 921 |
21 611 |
20 107 |
– |
|
|
|
12 |
29 910 |
22 128 |
21 012 |
– |
|
|
|
13 |
31 330 |
23 505 |
21 816 |
– |
|
|
|
14 |
32 750 |
24 278 |
22 198 |
– |
|
|
|
15 |
33 739 |
25 051 |
23 103 |
– |
|
|
|
16 |
34 728 |
25 879 |
24 008 |
– |
|
|
|
17 |
35 717 |
26 708 |
24 913 |
– |
|
|
|
18 |
36 706 |
27 537 |
25 817 |
– |
|
|
|
19 |
39 000 |
28 044 |
26 323 |
– |
|
27. Im § 81 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Wachdienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.
28. Nach § 83 wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit
§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die nach der Vollendung des 57., aber vor der Vollendung des 60. Lebensjahres wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage
1. für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 abweichend von § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965,
2. für die Zeit ab 1. Jänner 2000 abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965
für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, 0,1167 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten.
(2) Weist der Beamte des Exekutivdienstes, der eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und dessen Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 57. Lebensjahres, aber vor der Vollendung des 60. Lebensjahres wirksam wird, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, so kann ihm gemäß § 20c, aber abweichend vom § 20c Abs. 3, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Das Ausmaß erhöht sich
1. auf 250 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 58. Lebensjahres,
2. auf 300 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 59. Lebensjahres
wirksam wird.
(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 74a oder § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.
(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes, die das 57., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.“
29. Die Tabelle im § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Verwendungsgruppe |
|
|||
|
|
in der |
|
|
|
|
|
|
|
Gehalts- |
M BO 1 |
M BO 2 |
M BUO 1 |
M BUO 2 |
|
|
|
stufe |
|
|
|
|
|
|
|
|
Schilling |
|
|||
|
|
1 |
22 015 |
– |
– |
15 407 |
|
|
|
2 |
22 015 |
– |
– |
15 682 |
|
|
|
3 |
22 015 |
19 685 |
17 379 |
15 955 |
|
|
|
4 |
22 798 |
19 685 |
17 379 |
16 230 |
|
|
|
5 |
23 577 |
20 123 |
17 729 |
16 503 |
|
|
|
6 |
24 705 |
20 563 |
18 079 |
16 777 |
|
|
|
7 |
26 603 |
21 565 |
18 429 |
17 073 |
|
|
|
8 |
28 506 |
22 567 |
18 955 |
17 371 |
|
|
|
9 |
30 408 |
23 569 |
19 482 |
17 666 |
|
|
|
10 |
32 305 |
25 152 |
20 007 |
17 962 |
|
|
|
11 |
34 204 |
26 734 |
20 534 |
18 258 |
|
|
|
12 |
36 105 |
27 462 |
21 061 |
18 554 |
|
|
|
13 |
38 006 |
28 533 |
21 681 |
18 850 |
|
|
|
14 |
39 906 |
29 970 |
22 300 |
19 202 |
|
|
|
15 |
41 806 |
30 815 |
23 067 |
19 551 |
|
|
|
16 |
43 708 |
31 748 |
23 833 |
20 331 |
|
|
|
17 |
45 606 |
32 746 |
24 635 |
21 111 |
|
|
|
18 |
47 516 |
33 743 |
25 440 |
21 894 |
|
|
|
19 |
50 153 |
36 135 |
26 248 |
22 183 |
|
30. § 87 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 84 925 S,
b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................ 90 056 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 91 008 S,
b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................ 96 139 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 96 139 S,
b) ab dem sechsten Jahr............................................................................................................. 103 269 S.“
31. § 88 samt Überschrift wird aufgehoben.
32. Die Tabelle im § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Verwendungsgruppe |
|
||||
|
|
in der |
M ZO 1 |
M ZO 2 |
M ZUO 1 |
M ZUO 2 |
M ZCh |
|
|
|
|
Schilling |
|
||||
|
|
1 |
22 015 |
– |
– |
15 407 |
14 072 |
|
|
|
2 |
22 015 |
19 247 |
– |
15 682 |
14 247 |
|
|
|
3 |
22 015 |
19 685 |
17 379 |
15 955 |
14 423 |
|
|
|
4 |
22 798 |
19 685 |
17 379 |
16 230 |
14 600 |
|
|
|
5 |
23 577 |
20 123 |
17 729 |
16 503 |
14 776 |
|
|
|
6 |
24 705 |
20 563 |
18 079 |
16 777 |
14 952 |
|
|
|
7 |
26 603 |
21 565 |
18 429 |
17 073 |
15 128 |
|
|
|
8 |
28 506 |
22 567 |
18 955 |
17 371 |
15 305 |
|
|
|
9 |
30 408 |
23 569 |
19 482 |
17 666 |
15 481 |
|
|
|
10 |
32 305 |
25 152 |
20 007 |
17 962 |
15 657 |
|
|
|
11 |
34 204 |
26 734 |
20 534 |
18 258 |
15 833 |
|
|
|
12 |
36 105 |
27 462 |
21 061 |
18 554 |
16 010 |
|
33. § 94 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.
34. Im § 98 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Truppendienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.
35. Die Tabelle im § 103 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Verwendungsgruppe |
|
||||||||
|
|
in der |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gehalts- |
PT 9 |
PT 8 |
PT 7 |
PT 6 |
PT 5 |
PT 4 |
PT 3 |
PT 2 |
PT 1 |
|
|
|
stufe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schilling |
|
||||||||
|
|
1 |
14 383 |
14 976 |
15 114 |
15 597 |
15 597 |
17 547 |
17 547 |
17 547 |
21 203 |
|
|
|
2 |
14 502 |
15 121 |
15 307 |
15 764 |
15 764 |
17 919 |
17 919 |
17 919 |
21 203 |
|
|
|
3 |
14 626 |
15 293 |
15 523 |
15 985 |
16 761 |
18 364 |
18 364 |
18 364 |
21 203 |
|
|
|
4 |
14 759 |
15 490 |
15 766 |
16 265 |
16 813 |
18 882 |
18 894 |
18 894 |
22 296 |
|
|
|
5 |
14 901 |
15 715 |
16 034 |
16 594 |
16 966 |
19 468 |
19 509 |
19 974 |
23 454 |
|
|
|
6 |
15 047 |
15 966 |
16 329 |
16 983 |
17 221 |
20 121 |
20 207 |
20 686 |
24 676 |
|
|
|
7 |
15 202 |
16 241 |
16 650 |
17 432 |
17 592 |
20 839 |
20 994 |
21 507 |
25 969 |
|
|
|
8 |
15 364 |
16 546 |
16 996 |
17 953 |
18 065 |
21 623 |
21 861 |
22 432 |
27 324 |
|
|
|
9 |
15 532 |
16 876 |
17 376 |
18 529 |
18 647 |
22 474 |
22 815 |
23 468 |
28 744 |
|
|
|
10 |
15 709 |
17 230 |
17 788 |
19 162 |
19 331 |
23 393 |
23 850 |
24 612 |
30 229 |
|
|
|
11 |
15 894 |
17 626 |
18 229 |
19 853 |
20 120 |
24 374 |
24 975 |
25 862 |
31 784 |
|
|
|
12 |
16 085 |
18 052 |
18 697 |
20 603 |
21 016 |
25 422 |
26 186 |
27 220 |
33 399 |
|
|
|
13 |
16 284 |
18 505 |
19 192 |
21 407 |
22 017 |
26 535 |
27 479 |
28 689 |
35 084 |
|
|
|
14 |
16 489 |
18 984 |
19 713 |
22 270 |
23 123 |
27 713 |
28 852 |
30 262 |
36 835 |
|
|
|
15 |
16 703 |
19 492 |
20 259 |
23 192 |
24 333 |
28 958 |
30 313 |
31 947 |
38 647 |
|
|
|
16 |
16 925 |
20 026 |
20 834 |
24 170 |
25 650 |
30 272 |
31 860 |
33 741 |
40 527 |
|
|
|
17 |
17 153 |
20 586 |
21 435 |
25 206 |
27 068 |
31 649 |
33 491 |
35 639 |
42 474 |
|
36. Im § 103 Abs. 5 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „96 111 S“ durch den Betrag „96 577 S“ und
b) in Z 2 der Betrag „91 266 S“ durch den Betrag „91 732 S“.
37. Die Tabelle im § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Verwendungsgruppe |
|
|||||
|
|
in der |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gehalts- |
K 6 |
K 5 |
K 4 |
K 3 |
K 2 |
K 1 |
|
|
|
stufe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schilling |
|
|||||
|
|
1 |
15 913 |
17 334 |
17 840 |
20 808 |
18 944 |
21 108 |
|
|
|
2 |
16 206 |
17 791 |
18 314 |
21 364 |
19 485 |
21 717 |
|
|
|
3 |
16 496 |
18 253 |
18 790 |
21 923 |
20 027 |
22 324 |
|
|
|
4 |
16 791 |
18 713 |
19 264 |
22 479 |
20 570 |
22 931 |
|
|
|
5 |
17 085 |
19 173 |
19 740 |
23 038 |
21 113 |
23 539 |
|
|
|
6 |
17 383 |
19 634 |
20 213 |
23 595 |
22 230 |
24 792 |
|
|
|
7 |
17 687 |
20 094 |
20 688 |
24 154 |
23 349 |
26 044 |
|
|
|
8 |
18 077 |
20 686 |
21 298 |
24 870 |
24 469 |
27 298 |
|
|
|
9 |
18 467 |
21 278 |
21 907 |
25 587 |
25 587 |
28 552 |
|
|
|
10 |
18 857 |
21 870 |
22 518 |
26 304 |
26 706 |
29 803 |
|
|
|
11 |
19 248 |
22 462 |
23 128 |
27 022 |
27 824 |
31 056 |
|
|
|
12 |
19 638 |
23 054 |
23 740 |
27 737 |
28 944 |
32 309 |
|
|
|
13 |
20 027 |
23 645 |
24 348 |
28 454 |
30 063 |
33 561 |
|
|
|
14 |
20 417 |
24 385 |
25 114 |
29 350 |
31 180 |
34 814 |
|
|
|
15 |
20 808 |
25 125 |
25 874 |
30 249 |
32 301 |
36 069 |
|
|
|
16 |
21 196 |
25 866 |
26 638 |
31 144 |
33 418 |
37 322 |
|
|
|
17 |
21 588 |
26 605 |
27 400 |
32 040 |
34 538 |
38 575 |
|
|
|
18 |
21 977 |
27 346 |
28 164 |
32 938 |
35 657 |
39 827 |
|
|
|
19 |
22 366 |
28 086 |
28 925 |
33 832 |
36 775 |
41 080 |
|
|
|
20 |
22 757 |
28 823 |
29 688 |
34 728 |
37 893 |
42 332 |
|
38. Nach § 113b wird folgender § 113c samt Überschrift eingefügt:
„Ruhegenußfähigkeit von Fixgehältern
§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten, die im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 hatten, sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn sie
1. im Jahre 2003 aus dem Dienststand ausscheiden und eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als vier Jahren aufweisen,
2. im Jahre 2004 aus dem Dienststand ausscheiden und eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als fünf Jahren aufweisen,
3. im Jahre 2005 aus dem Dienststand ausscheiden und eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als sechs Jahren aufweisen,
4. im Jahre 2006 aus dem Dienststand ausscheiden und eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als sieben Jahren aufweisen,
5. im Jahre 2007 aus dem Dienststand ausscheiden und eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als acht Jahren aufweisen,
6. im Jahre 2008 aus dem Dienststand ausscheiden und eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweisen.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 erfaßten Beamten.“
39. Der bisherige § 113c erhält die Bezeichnung „§ 113d“.
40. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet:
„1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
|
|
in der |
in der |
|
||
|
|
die Gehalts- |
Schilling |
die Gehalts- |
Schilling |
|
|
|
19 |
15 452 |
18 |
18 725 |
|
|
|
20 |
15 619 |
19 |
19 573 |
|
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
|
|
|
die Gehaltsstufe |
|
||
|
|
in der |
|
|
|
|
|
|
Dienst- |
10 |
9 |
7 |
|
|
|
klasse |
|
|
|
|
|
|
|
Schilling |
|
||
|
|
IV |
25 494 |
– |
– |
|
|
|
V |
30 833 |
– |
– |
|
|
|
VI |
38 777 |
– |
– |
|
|
|
VII |
54 586 |
– |
– |
|
|
|
VIII |
– |
72 917 |
– |
|
|
|
IX |
– |
– |
87 587 |
|
2. Beamte in handwerklicher Verwendung
|
|
|
in der Dienstklasse |
|
||||
|
|
die |
IV |
III |
|
|||
|
|
Gehalts- |
in der Verwendungsgruppe |
|
||||
|
|
stufe |
P 1 |
P 2 |
P 3 |
P 4 |
P 5 |
|
|
|
|
Schilling |
|
||||
|
|
10 |
25 494 |
– |
– |
– |
– |
|
|
|
18 |
– |
19 259 |
18 725 |
– |
– |
|
|
|
19 |
– |
19 920 |
19 573 |
16 574 |
15 452 |
|
|
|
20 |
– |
– |
– |
16 790 |
15 619 |
|
3. Universitäts(Hochschul)professoren
|
|
|
für |
|
|
|
|
in der |
Außerordentliche |
Ordentliche Universitäts- |
|
|
|
|
Schilling |
|
|
|
|
11 |
– |
72 793 |
|
|
|
16 |
65 509 |
– |
|
4. Lehrer
|
|
|
in der Verwendungsgruppe |
|
|||||||
|
|
in der |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gehalts- |
L 3 |
L 2b 1 |
L 2b 2 |
L 2b 3 |
L 2a 1 |
L 2a 2 |
L 1 |
L PA |
|
|
|
stufe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schilling |
|
|||||||
|
|
18 |
25 916 |
32 103 |
34 685 |
35 327 |
37 444 |
42 990 |
– |
– |
|
|
|
19 |
26 899 |
33 359 |
36 013 |
36 656 |
38 803 |
44 692 |
52 793 |
60 118 |
|
|
|
20 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
55 428 |
62 894 |
|
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
|
|
|
in der Verwendungssgruppe |
|
|
|
|
in der Gehaltsstufe |
S 2 |
S 1 |
|
|
|
|
Schilling |
|
|
|
|
11 |
54 816 |
67 203 |
|
6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
|
|
|
in der Verwendungsgruppe |
|
||||||||
|
|
in der |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gehalts- |
PT 9 |
PT 8 |
PT 7 |
PT 6 |
PT 5 |
PT 4 |
PT 3 |
PT 2 |
PT 1 |
|
|
|
stufe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schilling |
|
||||||||
|
|
18 |
17 386 |
21 149 |
22 037 |
26 242 |
28 488 |
33 026 |
35 121 |
37 540 |
44 419 |
|
|
|
19 |
17 624 |
21 712 |
22 641 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
41. Die Tabelle im § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Verwendungsgruppe |
|
||||
|
|
in der |
E |
D |
C |
B |
A |
|
|
|
|
Schilling |
|
||||
|
|
1 |
12 444 |
13 050 |
13 659 |
15 483 |
19 626 |
|
|
|
2 |
12 613 |
13 324 |
14 023 |
15 937 |
– |
|
|
|
3 |
12 780 |
13 598 |
14 386 |
16 393 |
– |
|
|
|
4 |
12 946 |
13 872 |
14 753 |
16 847 |
– |
|
|
|
5 |
13 111 |
14 146 |
15 117 |
17 306 |
– |
|
|
|
6 |
13 279 |
14 417 |
15 483 |
17 793 |
– |
|
|
|
7 |
13 447 |
14 692 |
15 845 |
18 296 |
– |
|
|
|
8 |
13 614 |
14 964 |
16 210 |
– |
– |
|
|
|
9 |
13 780 |
15 239 |
16 573 |
– |
– |
|
|
|
10 |
13 949 |
15 511 |
16 939 |
– |
– |
|
|
|
11 |
14 116 |
15 785 |
17 306 |
– |
– |
|
|
|
12 |
14 283 |
16 058 |
17 696 |
– |
– |
|
|
|
13 |
14 448 |
16 330 |
– |
– |
– |
|
|
|
14 |
14 617 |
16 604 |
– |
– |
– |
|
|
|
15 |
14 783 |
16 880 |
– |
– |
– |
|
|
|
16 |
14 952 |
17 153 |
– |
– |
– |
|
|
|
17 |
15 117 |
17 917 |
– |
– |
– |
|
|
|
18 |
15 285 |
– |
– |
– |
– |
|
42. Die Tabelle im § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Verwendungsgruppe |
|
||||
|
|
in der |
P 1 |
P 2 |
P 3 |
P 4 |
P 5 |
|
|
|
|
Schilling |
|
||||
|
|
1 |
13 659 |
13 356 |
13 050 |
12 747 |
12 444 |
|
|
|
2 |
14 023 |
13 659 |
13 324 |
12 962 |
12 613 |
|
|
|
3 |
14 386 |
13 963 |
13 598 |
13 173 |
12 780 |
|
|
|
4 |
14 753 |
14 267 |
13 872 |
13 385 |
12 946 |
|
|
|
5 |
15 117 |
14 572 |
14 146 |
13 598 |
13 111 |
|
|
|
6 |
15 483 |
14 875 |
14 417 |
13 810 |
13 279 |
|
|
|
7 |
15 845 |
15 176 |
14 692 |
14 023 |
13 447 |
|
|
|
8 |
16 210 |
15 483 |
14 964 |
14 237 |
13 614 |
|
|
|
9 |
16 573 |
15 785 |
15 239 |
14 448 |
13 780 |
|
|
|
10 |
16 939 |
16 089 |
15 511 |
14 661 |
13 949 |
|
|
|
11 |
17 306 |
16 393 |
15 785 |
14 875 |
14 116 |
|
|
|
12 |
17 696 |
16 698 |
16 058 |
15 087 |
14 283 |
|
|
|
13 |
18 093 |
17 002 |
16 330 |
15 300 |
14 448 |
|
|
|
14 |
18 504 |
17 306 |
16 604 |
15 511 |
14 617 |
|
|
|
15 |
– |
17 629 |
16 880 |
15 726 |
14 783 |
|
|
|
16 |
– |
17 960 |
17 153 |
15 937 |
14 952 |
|
|
|
17 |
– |
18 605 |
17 917 |
16 150 |
15 117 |
|
|
|
18 |
– |
– |
– |
16 364 |
15 285 |
|
43. Die Tabelle im § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Dienstklasse |
|
|||||
|
|
in der |
IV |
V |
VI |
VII |
VIII |
IX |
|
|
|
|
Schilling |
|
|||||
|
|
1 |
– |
– |
28 038 |
34 139 |
46 060 |
65 585 |
|
|
|
2 |
– |
23 804 |
28 884 |
35 247 |
48 490 |
69 253 |
|
|
|
3 |
18 725 |
24 653 |
29 725 |
36 349 |
50 919 |
72 917 |
|
|
|
4 |
19 573 |
25 494 |
30 833 |
38 777 |
54 586 |
76 588 |
|
|
|
5 |
20 418 |
26 342 |
31 938 |
41 205 |
58 249 |
80 255 |
|
|
|
6 |
21 263 |
27 189 |
33 038 |
43 636 |
61 915 |
83 919 |
|
|
|
7 |
22 110 |
28 038 |
34 139 |
46 060 |
65 585 |
– |
|
|
|
8 |
22 961 |
28 884 |
35 247 |
48 490 |
69 253 |
– |
|
|
|
9 |
23 804 |
29 725 |
36 349 |
50 919 |
– |
– |
|
44. Im § 130 wird vor dem Ausdruck „Omnibuslenkerzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.
45. Die Tabelle im § 138 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
in der Gehaltsstufe |
Schilling |
|
|
|
1 |
13 203 |
|
|
|
2 |
13 378 |
|
|
|
3 |
13 552 |
|
|
|
4 |
13 727 |
|
|
|
5 |
13 900 |
|
|
|
6 |
14 326 |
|
|
|
7 |
14 608 |
|
|
|
8 |
14 892 |
|
|
|
9 |
15 171 |
|
|
|
10 |
15 453 |
|
46. § 142 Abs. 4 wird aufgehoben.
47. Im § 143 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Wachdienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.
48. Nach § 145 wird folgender § 145a samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit
§ 145a. § 83a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.“
49. Im § 152 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Truppendienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.
50. Dem § 161 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:
1. § 20c Abs. 3 mit 1. Mai 1996,
2. § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 83a samt Überschrift, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 103 Abs. 2 und 5, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 118 Abs. 3 bis 5, § 138 Abs. 1 und § 145a samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
3. § 13 Abs. 12 bis 15, § 22 Abs. 12 und die §§ 61 und 63a samt Überschriften mit 1. September 1998,
4. § 22 Abs. 2 bis 5, § 40a Abs. 1, § 57 Abs. 7, 9 und 11, die §§ 59c bis 59e, § 60a Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 113c samt Überschrift, § 113d, § 130, § 143 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 sowie die Aufhebung der §§ 32 und 33 samt Überschriften, des § 36 Abs. 3 und 4, der bisherigen Abs. 7 und 11 des § 57, des § 58 Abs. 9, des § 59 Abs. 13, des § 59a Abs. 6, des § 88 samt Überschrift, des § 94 Abs. 3 und 4 und des § 142 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.
§ 13 Abs. 12 bis 15 und § 22 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „6 857 S“ durch den Betrag „7 092 S“ und
b) in Z 2 der Betrag „8 161 S“ durch den Betrag „8 441 S“.
2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Entlohnungsgruppe |
|
||||
|
|
in der |
a |
b |
c |
d |
e |
|
|
|
|
Schilling |
|
||||
|
|
1 |
20 521 |
16 013 |
14 048 |
13 418 |
12 788 |
|
|
|
2 |
21 039 |
16 430 |
14 409 |
13 698 |
12 946 |
|
|
|
3 |
21 559 |
16 848 |
14 769 |
13 978 |
13 103 |
|
|
|
4 |
22 081 |
17 271 |
15 128 |
14 259 |
13 261 |
|
|
|
5 |
22 602 |
17 718 |
15 488 |
14 537 |
13 418 |
|
|
|
6 |
23 123 |
18 175 |
15 848 |
14 816 |
13 578 |
|
|
|
7 |
24 008 |
18 652 |
16 209 |
15 096 |
13 735 |
|
|
|
8 |
24 902 |
19 126 |
16 569 |
15 374 |
13 894 |
|
|
|
9 |
25 791 |
19 795 |
16 928 |
15 655 |
14 049 |
|
|
|
10 |
26 677 |
20 470 |
17 292 |
15 935 |
14 210 |
|
|
|
11 |
27 565 |
21 356 |
17 675 |
16 214 |
14 367 |
|
|
|
12 |
28 449 |
22 246 |
18 066 |
16 491 |
14 526 |
|
|
|
13 |
29 339 |
23 132 |
18 470 |
16 771 |
14 682 |
|
|
|
14 |
30 227 |
24 016 |
18 879 |
17 053 |
14 839 |
|
|
|
15 |
31 114 |
24 905 |
19 290 |
17 338 |
14 998 |
|
|
|
16 |
32 274 |
25 793 |
19 700 |
17 633 |
15 156 |
|
|
|
17 |
33 432 |
26 686 |
20 111 |
17 936 |
15 314 |
|
|
|
18 |
34 591 |
27 570 |
20 521 |
18 243 |
15 473 |
|
|
|
19 |
35 751 |
28 462 |
20 929 |
18 564 |
15 630 |
|
|
|
20 |
36 914 |
29 347 |
21 339 |
18 879 |
15 788 |
|
|
|
21 |
– |
– |
21 748 |
19 201 |
15 946 |
|
3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Entlohnungsgruppe |
|
||||
|
|
in der |
p 1 |
p 2 |
p 3 |
p 4 |
p 5 |
|
|
|
|
Schilling |
|
||||
|
|
1 |
14 127 |
13 810 |
13 493 |
13 175 |
12 856 |
|
|
|
2 |
14 490 |
14 123 |
13 774 |
13 395 |
13 017 |
|
|
|
3 |
14 854 |
14 435 |
14 053 |
13 615 |
13 176 |
|
|
|
4 |
15 217 |
14 745 |
14 336 |
13 835 |
13 338 |
|
|
|
5 |
15 581 |
15 056 |
14 618 |
14 053 |
13 496 |
|
|
|
6 |
15 941 |
15 368 |
14 900 |
14 273 |
13 654 |
|
|
|
7 |
16 308 |
15 679 |
15 177 |
14 495 |
13 813 |
|
|
|
8 |
16 670 |
15 987 |
15 459 |
14 715 |
13 975 |
|
|
|
9 |
17 032 |
16 300 |
15 740 |
14 934 |
14 131 |
|
|
|
10 |
17 401 |
16 614 |
16 022 |
15 156 |
14 291 |
|
|
|
11 |
17 792 |
16 925 |
16 304 |
15 376 |
14 451 |
|
|
|
12 |
18 186 |
17 237 |
16 585 |
15 597 |
14 614 |
|
|
|
13 |
18 600 |
17 564 |
16 863 |
15 816 |
14 771 |
|
|
|
14 |
19 016 |
17 906 |
17 146 |
16 035 |
14 930 |
|
|
|
15 |
19 427 |
18 243 |
17 435 |
16 259 |
15 092 |
|
|
|
16 |
19 844 |
18 597 |
17 735 |
16 478 |
15 247 |
|
|
|
17 |
20 254 |
18 954 |
18 043 |
16 699 |
15 409 |
|
|
|
18 |
20 666 |
19 305 |
18 355 |
16 919 |
15 567 |
|
|
|
19 |
21 081 |
19 661 |
18 678 |
17 139 |
15 728 |
|
|
|
20 |
21 494 |
20 015 |
18 996 |
17 363 |
15 886 |
|
|
|
21 |
21 906 |
20 371 |
19 317 |
17 599 |
16 049 |
|
4. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Entlohnungsgruppe |
|
|||||||
|
|
in der |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Entloh- |
l pa |
l 1 |
l 2a 2 |
l 2a 1 |
l 2b 3 |
l 2b 2 |
l 2b 1 |
l 3 |
|
|
|
nungs- |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
stufe |
Schilling |
|
|||||||
|
|
1 |
25 012 |
22 548 |
20 461 |
19 088 |
19 281 |
18 599 |
17 352 |
15 469 |
|
|
|
2 |
25 012 |
23 298 |
21 095 |
19 677 |
19 575 |
18 892 |
17 691 |
15 754 |
|
|
|
3 |
25 012 |
24 053 |
21 725 |
20 264 |
19 869 |
19 187 |
18 049 |
16 034 |
|
|
|
4 |
27 179 |
24 897 |
22 358 |
20 854 |
20 163 |
19 482 |
18 407 |
16 318 |
|
|
|
5 |
29 355 |
26 718 |
22 988 |
21 442 |
20 459 |
19 779 |
18 780 |
16 601 |
|
|
|
6 |
31 528 |
28 630 |
24 285 |
22 644 |
21 636 |
20 959 |
19 742 |
17 039 |
|
|
|
7 |
33 696 |
30 544 |
25 842 |
23 885 |
22 816 |
22 140 |
20 712 |
17 723 |
|
|
|
8 |
35 865 |
32 392 |
27 392 |
25 126 |
23 996 |
23 315 |
21 680 |
18 449 |
|
|
|
9 |
38 046 |
34 304 |
29 180 |
26 552 |
25 175 |
24 496 |
22 639 |
19 188 |
|
|
|
10 |
40 231 |
36 267 |
30 971 |
27 984 |
26 356 |
25 675 |
23 605 |
19 935 |
|
|
|
11 |
42 421 |
38 006 |
32 782 |
29 433 |
27 531 |
26 855 |
24 566 |
20 685 |
|
|
|
12 |
44 619 |
39 906 |
34 589 |
30 871 |
28 942 |
28 266 |
25 899 |
21 422 |
|
|
|
13 |
46 807 |
41 806 |
36 391 |
32 324 |
30 350 |
29 673 |
27 231 |
22 172 |
|
|
|
14 |
48 997 |
43 708 |
38 199 |
33 772 |
31 767 |
31 085 |
28 559 |
22 926 |
|
|
|
15 |
51 193 |
45 606 |
40 005 |
35 215 |
33 174 |
32 496 |
29 890 |
23 952 |
|
|
|
16 |
54 245 |
47 450 |
41 607 |
36 475 |
34 412 |
33 734 |
31 064 |
24 983 |
|
|
|
17 |
57 151 |
49 853 |
43 296 |
37 816 |
35 714 |
35 041 |
32 294 |
26 008 |
|
|
|
18 |
60 059 |
49 853 |
45 093 |
39 246 |
37 109 |
36 439 |
33 607 |
27 035 |
|
|
|
19 |
62 956 |
53 452 |
46 734 |
40 543 |
38 374 |
37 703 |
34 804 |
28 060 |
|
5. § 41 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika gebühren nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956.“
6. Im § 42f Abs. 1 und im § 73b Abs. 1 und 2 wird das Zitat „§ 47b“ jeweils durch das Zitat „§ 47e“ ersetzt.
7. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:
|
|
in der |
für Unterrichtsgegenstände |
für jede |
|
|
|
l pa |
|
22 824 |
|
|
|
|
I |
17 436 |
|
|
|
|
II |
16 512 |
|
|
|
|
III |
15 684 |
|
|
|
l 1 |
IV |
13 632 |
|
|
|
|
IVa |
14 268 |
|
|
|
|
IVb |
14 592 |
|
|
|
|
V |
13 068 |
|
|
|
l 2a 2 |
|
11 496 |
|
|
|
l 2a 1 |
|
10 716 |
|
|
|
l 2b 3 |
|
10 224 |
|
|
|
l 2b 2 |
|
9 888 |
|
|
|
l 2b 1 |
|
9 396 |
|
|
|
l 3 |
|
8 856 |
|
8. Im § 45 Abs. 2 wird das Zitat „§ 61 Abs. 13 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 7 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
9. Im § 45 Abs. 3 wird das Zitat „§ 61 Abs. 5 oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
10. Nach § 47 werden folgende §§ 47a bis 47c samt Überschrift eingefügt:
„Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung
§ 47a. (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
§ 47b. (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragslehrer das 60. Lebensjahr vollendet.
§ 47c. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 47a oder § 47b hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder
3. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
4. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
(4) Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 47b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.
|
2 |
(6) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 47a Abs. 2 oder § 47b Abs. 2 gebührt dem Vertragslehrer das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 6, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.
(7) Für die Dauer der Freistellung nach § 47a oder § 47b gebührt dem Vertragslehrer das Monatsentgelt, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit
entspricht. Während der Freistellung gebühren – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren.
(8) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.
(9) Scheidet der Vertragslehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder aus der Entlohnungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.
(10) Abs. 9 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragslehrer unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“
11. Die bisherigen §§ 47a und 47b erhalten die Bezeichnung „§ 47d“ und „§ 47e“.
12. Die Tabelle im § 54 erhält folgende Fassung:
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|
in der Entlohnungsstufe |
Schilling |
|
|
|
1 |
22 548 |
|
|
|
2 |
23 298 |
|
|
|
3 |
24 053 |
|
|
|
4 |
24 897 |
|
|
|
5 |
26 718 |
|
|
|
6 |
28 630 |
|
|
|
7 |
30 544 |
|
|
|
8 |
32 392 |
|
|
|
9 |
34 304 |
|
|
|
10 |
36 267 |
|
|
|
11 |
38 006 |
|
|
|
12 |
39 906 |
|
|
|
13 |
41 806 |
|
|
|
14 |
43 708 |
|
|
|
15 |
45 606 |
|
|
|
16 |
47 450 |
|
|
|
17 |
49 853 |
|
|
|
18 |
49 853 |
|
|
|
19 |
53 452 |
|
13. Die Tabelle im § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
in der Entlohnungsstufe |
Schilling |
|
|
|
1 |
24 583 |
|
|
|
2 |
25 333 |
|
|
|
3 |
26 088 |
|
|
|
4 |
31 622 |
|
|
|
5 |
33 503 |
|
|
|
6 |
35 383 |
|
|
|
7 |
37 321 |
|
|
|
8 |
39 172 |
|
|
|
9 |
40 991 |
|
|
|
10 |
42 891 |
|
|
|
11 |
44 792 |
|
|
|
12 |
46 692 |
|
|
|
13 |
48 563 |
|
|
|
14 |
50 687 |
|
|
|
15 |
53 688 |
|
|
|
16 |
57 287 |
|
|
|
17 |
60 886 |
|
|
|
18 |
60 886 |
|
|
|
19 |
64 485 |
|
14. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
|
|
|
in der Entlohnungsgruppe |
|
|||||
|
|
in der |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Entlohnungs- |
k 6 |
k 5 |
k 4 |
k 3 |
k 2 |
k 1 |
|
|
|
stufe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schilling |
|
|||||
|
|
1 |
16 271 |
17 743 |
18 260 |
21 299 |
19 390 |
21 609 |
|
|
|
2 |
16 571 |
18 211 |
18 746 |
21 870 |
19 945 |
22 231 |
|
|
|
3 |
16 869 |
18 683 |
19 235 |
22 442 |
20 501 |
22 854 |
|
|
|
4 |
17 171 |
19 156 |
19 721 |
23 013 |
21 057 |
23 475 |
|
|
|
5 |
17 481 |
19 627 |
20 207 |
23 584 |
21 614 |
24 097 |
|
|
|
6 |
17 793 |
20 099 |
20 693 |
24 156 |
22 758 |
25 381 |
|
|
|
7 |
18 105 |
20 570 |
21 180 |
24 727 |
23 905 |
26 664 |
|
|
|
8 |
18 504 |
21 178 |
21 804 |
25 461 |
25 051 |
27 948 |
|
|
|
9 |
18 904 |
21 782 |
22 429 |
26 197 |
26 197 |
29 231 |
|
|
|
10 |
19 304 |
22 390 |
23 053 |
26 930 |
27 342 |
30 514 |
|
|
|
11 |
19 703 |
22 995 |
23 678 |
27 666 |
28 488 |
31 798 |
|
|
|
12 |
20 102 |
23 601 |
24 304 |
28 398 |
29 635 |
33 081 |
|
|
|
13 |
20 501 |
24 207 |
24 927 |
29 133 |
30 781 |
34 364 |
|
|
|
14 |
20 900 |
24 964 |
25 709 |
30 050 |
31 925 |
35 514 |
|
|
|
15 |
21 299 |
25 725 |
26 490 |
30 970 |
33 072 |
36 606 |
|
|
|
16 |
21 698 |
26 481 |
27 273 |
31 888 |
34 218 |
37 697 |
|
|
|
17 |
22 100 |
27 238 |
28 054 |
32 806 |
35 273 |
38 788 |
|
|
|
18 |
22 499 |
27 997 |
28 835 |
33 724 |
36 246 |
39 881 |
|
|
|
19 |
22 897 |
28 755 |
29 615 |
34 640 |
37 220 |
41 080 |
|
|
|
20 |
23 297 |
29 511 |
30 395 |
35 439 |
38 195 |
42 332 |
|
|
|
21 |
23 698 |
30 267 |
31 177 |
36 237 |
39 170 |
43 584 |
|
|
|
22 |
24 298 |
31 404 |
32 350 |
37 435 |
40 632 |
45 464 |
|
15. § 70 Abs. 1 lautet:
„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um 466 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um jenen Prozentsatz des Betrages von 466 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.“
16. Dem § 76 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:
1. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42f Abs. 1, § 44, die §§ 47a bis 47e samt Überschriften, § 54, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 73b Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 1998,
2. § 41 Abs. 4 und § 45 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998.
Die §§ 47a bis 47c samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft; sie sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979
1. ist Abs. 5 nicht anzuwenden und
2. beträgt abweichend von Abs. 3 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.“
2. An die Stelle des § 5 Abs. 3 bis 5 treten für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 2002 folgende Bestimmungen:
„(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder
2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder
c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985
ermäßigt war oder
3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder
4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 herabgesetzt war,
so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
1. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.
b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
4. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
1. der in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,
2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 und
3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(6) Die Abs. 3 und 4 sind auf Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.“
3. An die Stelle der §§ 4 und 5 treten ab dem 1. Jänner 2003 folgende Bestimmungen samt Überschriften:
„Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.
4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten jeweils zum Jahresende schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Beitragsgrundlagen anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Beitragsgrundlagen nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Beitragsgrundlagen mit Bescheid festzustellen.
(3) Abs. 2 ist erstmals für das Jahr 2003 anzuwenden.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt – abweichend von Abs. 2 – das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 – 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
4. Im § 7 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 5“ ersetzt.
5. Im § 7 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „des ruhegenußfähigen Monatsbezuges“ durch den Ausdruck „der Ruhegenußberechnungsgrundlage“ ersetzt.
6. Im § 9 Abs. 2 erster Satz wird der Begriff „der ruhegenußfähige Monatsbezug“ durch den Ausdruck „der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht,“ ersetzt.
7. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Dieser beträgt
1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90% und
2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%
der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1.“
8. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen – mit Ausnahme des § 12 – auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.“
9. Dem § 12 wird für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1999 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt – abweichend von Abs. 2 Z 1 – das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat.“
10. § 12 samt Überschrift wird mit Ablauf des 31. Dezember 1999 aufgehoben.
11a. Im § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 wird jeweils die Zahl „350“ durch die Zahl „560“ ersetzt.
11b. § 15 Abs. 3 bis 6 lautet ab 1. Jänner 2003:
„(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitäts(Hochschul)professor ist:
1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 und
2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.
(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:
1. die für die Bemessung des am Todestag des Beamten dem überlebenden Ehegatten gebührenden Ruhebezuges maßgebende Ruhegenußberechnungsgrundlage und
2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Todestag des Beamten gebührt.
(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Universitäts(Hochschul)professors bilden:
1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 und
2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:
1. die für die Bemessung des dem Beamten an seinem Todestag gebührenden Ruhebezuges maßgebende Ruhegenußberechnungsgrundlage und
2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen Beamten an seinem Todestag gebührte.“
12. § 15a Abs. 1 lautet:
„(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.“
13. § 15b Abs. 1 Z 3 entfällt. Die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.
14. Im § 15b Abs. 1 letzter Satz entfällt der Ausdruck „ , der Versorgungsgenußzulage“.
15. § 18 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.“
16. § 22 samt Überschrift wird aufgehoben.
17. An die Stelle des § 41 Abs. 2 bis 4 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.“
18. Im § 49 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und die Versorgungsgenußzulage“.
19. Im § 50 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Ruhegenußzulage“.
20. Im § 50 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und der Ruhegenußzulage“.
21. Im § 51 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „und der Versorgungsgenußzulage“.
22. Im § 51 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der Versorgungsgenußzulage“.
23. Im § 51 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und der Versorgungsgenußzulage“.
24. Dem § 58 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:
1. § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Art. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes mit 1. August 1997,
2. § 10 Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,
3. § 4 Abs. 6 in der Fassung des Art. 4 Z 1 dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 6 in der Fassung des Art. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes und § 12 Abs. 7 in der Fassung des Art. 4 Z 9 dieses Bundesgesetzes mit 1. September 1998,
4. § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a dieses Bundesgesetzes und § 41 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2000,
5. die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, § 15a Abs. 1, § 15b Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 62d Abs. 2 und § 62e samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3, des § 22 samt Überschrift und des § 41 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.“
25. Im § 62d Abs. 2 wird vor dem Zitat „§ 6 Abs. 2 zweiter Satz“ die Wendung „bei Ausscheiden aus dem Dienststand bis zum 30. November 2002“ eingefügt.
26. Nach § 62d wird folgender § 62e samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/1997
§ 62e. (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560“ in § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
2000 364
2001 378
2002 392
2003 406
2004 420
2005 434
2006 448
2007 462
2008 476
2009 490
2010 504
2011 518
2012 532
2013 546
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216“ in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
2003 12
2004 24
Jahr Zahl
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 108
2012 120
2013 132
2014 144
2015 156
2016 168
2017 180
2018 192
2019 204
(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr lit. a lit. b lit. c lit. d lit. e
2003 11 11 10 10 10
2004 23 22 21 20 20
2005 35 33 32 31 30
2006 46 44 43 42 40
2007 58 55 54 52 50
2008 70 67 65 63 60
2009 81 78 75 73 70
2010 93 89 86 84 80
2011 105 101 97 94 90
2012 116 112 108 105 100
2013 128 124 119 115 110
2014 140 135 130 125 120
2015 152 146 140 136 130
2016 163 157 151 146 140
2017 174 169 162 157 150
2018 186 180 173 168 160
2019 197 191 184 178 170
(5) Der Beitrag gemäß § 13a beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 1,4%,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 1,3%,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,2%,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,1%,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1%,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 0,9%,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 0,8%,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,7%,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,6%,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,5%,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,4%,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,3%,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,2%,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,1%.
(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.“
Artikel 5
Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „den 437,5ten Teil“ durch den Ausdruck „ein Siebenhundertstel“ ersetzt.
2. Im § 5 Abs. 2 wird das Zitat „§ 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965“
a) für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 durch das Zitat „§ 4 Abs. 3 und 6 des Pensionsgesetzes 1965“ und
b) für die Zeit ab 1. Jänner 2003 durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965“
ersetzt.
3a. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.
3b. An die Stelle des § 5 Abs. 4 tritt folgende Bestimmung:
„(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965) nicht übersteigen.“
4. § 5a lautet:
„§ 5a. § 13a und § 62e Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.“
5. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
6. § 8 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„§ 5 Abs. 3 ist anzuwenden.“
7. Im § 8 entfällt:
a) der Klammerausdruck „(zuzüglich einer allfälligen Ruhegenußzulage)“ im Abs. 1,
b) der Klammerausdruck „(zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage)“ im Abs. 2 und
c) der Klammerausdruck „(zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage)“ im Abs. 3.
8. Die §§ 16a bis 16d samt Überschriften werden aufgehoben.
9. § 17 Abs. 8 lautet:
„(8) § 9 ist anzuwenden.“
10. Im § 18a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im § 16b Abs. 3 Z 1 und 2 und“.
11. Nach § 18d wird folgender § 18e samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/1997
§ 18e. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, daß statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr Divisor
2000 455
2001 472,5
2002 490
2003 507,5
2004 525
Jahr Divisor
2005 542,5
2006 560
2007 577,5
2008 595
2009 612,5
2010 630
2011 647,5
2012 665
2013 682,5“
12. Dem § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:
1. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, mit 1. September 1998,
2. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, § 7, § 17 Abs. 8 und § 18e samt Überschrift und die Aufhebung des § 5 Abs. 3 durch Art. 5 Z 3a dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000,
3. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, § 5 Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 3b dieses Bundesgesetzes, § 5a, § 8, § 18a Abs. 2 und die Aufhebung des § 5 Abs. 4 und der §§ 16a bis 16d samt Überschriften mit 1. Jänner 2003.“
Artikel 6
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an
1. nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie
2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen,
mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.
(2) Liegt die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 um höchstens 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten, so ist er in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln. Dieser Lehrer ist vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitung ist durch Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen.“
2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Zusätzlich zu den in Abs. 2 und 2a sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Einrechnung kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen
1. mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,
2. mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,
3. mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,
4. mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer geben. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Einrechnungen vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuß vorzugehen.“
3. Dem § 15 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a. (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Landeslehrer bestimmt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.“
2. Dem § 43 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.
(8) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen gelten nur für ernannte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.“
3. § 45 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.“
4. § 52 Abs. 3 vorletzter Satz lautet:
„Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.“
5. § 52 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.“
6. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Dem Antrag eines Landeslehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und
3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.“
7. Nach § 58c werden folgende §§ 58d bis 58f samt Überschrift eingefügt:
„Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung
§ 58d. (1) Dem Landeslehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
§ 58e. (1) Dem Landeslehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Während der Dienstleistungszeit hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Landeslehrer das 60. Lebensjahr vollendet.
§ 58f. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 58d oder § 58e hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder
3. eine Suspendierung oder
4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 58e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung nach § 58e ist § 13 nicht anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“
8. Im § 106 Abs. 2 werden in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 9 angefügt:
„7. Landeslehrern,
a) die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder
b) die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),
für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
9. Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:
|
|
|
in den Gehaltsstufen |
ab der |
|
||||
|
|
in der Dienst- |
1 bis 8 |
9 bis 12 |
Gehaltsstufe 13 |
|
|||
|
|
|
Schilling |
|
|||||
|
|
I |
5 787 |
6 185 |
6 565 |
|
|||
|
|
II |
5 391 |
5 768 |
6 118 |
|
|||
|
|
III |
4 436 |
4 750 |
5 036 |
|
|||
|
|
IV |
3 951 |
4 226 |
4 493 |
|
|||
|
|
V |
2 656 |
2 836 |
3 011 |
|
|||
|
|
VI |
2 215 |
2 365 |
2 511 |
“ |
|
|
|
9. Dem § 106 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.“
10. Im § 115 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965)“ ersetzt.
11. Dem § 123 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:
1. § 13a, § 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
2. § 43 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998,
3. § 115 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.
§ 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2003, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.“
Artikel 8
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Lehrer bestimmt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.“
2. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Lehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.“
3. § 51 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.“
4. Dem § 65 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und
3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.“
5. Nach § 65c werden folgende §§ 65d bis 65f samt Überschrift eingefügt:
„Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung
§ 65d. (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
§ 65e. (1) Dem Lehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.
§ 65f. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 65d oder § 65e hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder
3. eine Suspendierung oder
4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 65e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung nach § 65e ist § 13 nicht anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“
6. Im § 114 Abs. 2 werden in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt:
„7. Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
8. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der im § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 angeführten Höhe gebührt.“
7. Dem § 114 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 2 Z 8 ist auf Lehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.“
8. § 115 Abs. 3 lautet:
„(3) § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.“
9. Im § 121 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965)“ ersetzt.
10. Dem § 127 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:
1. § 13a, § 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
2. § 43 Abs. 5, § 51 Abs. 2, § 114 Abs. 2 und 3 und § 115 Abs. 3 mit 1. September 1998,
3. § 121 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.
§ 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2003, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.“
Artikel 9
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. An die Stelle des bisherigen § 5 treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:
„Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 5. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) ermittelt.
(2) Die Ruhegenußermittlungsgrundlage ergibt sich wie folgt:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 10 zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.
4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(3) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 4,5fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 4,5fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5a. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(4) Für Ballettmitglieder, die nach der Vollendung des 43. Lebensjahres wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und eine als Ballettmitglied zurückgelegte Dienstzeit von 180 Monaten aufweisen, beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,1167 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Ballettmitglied sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten.
(5) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 4 zählt jeder Monat, in dem das Ballettmitglied mindestens sechs Abenddienste geleistet hat.
(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.“
2. § 6 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5a nicht übersteigen und“.
3. Im § 6a Abs. 3 wird der Begriff „des ruhegenußfähigen Monatsbezuges“ durch den Ausdruck „der Ruhegenußermittlungsgrundlage“ ersetzt.
4. Im § 6a Abs. 4 wird
a) der Begriff „dem ruhegenußfähigen Monatsbezug“ durch den Ausdruck „der Ruhegenußermittlungsgrundlage“ und
b) das Zitat „§ 5 Abs. 1a bis 1c“ durch das Zitat „§ 5a Abs. 2 bis 5“
ersetzt.
5. Im § 8 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „der sich aus § 5 Abs. 2 ergebende Betrag“ durch den Ausdruck „die Ruhegenußermittlungsgrundlage“ ersetzt.
6. Im § 10 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 und 3)“.
7. Im § 10 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
8. Im § 10a wird nach der Wortfolge „gemäß § 13a“ die Wortfolge „und § 62e Abs. 5 und 6“ eingefügt.
9. § 11 lautet samt Überschrift:
„Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
|
3 |
(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.“
10. Nach § 18b wird folgender § 18c samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/1997
§ 18c. (1) Auf Bundestheaterbedienstete und deren Hinterbliebene, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsgenüssen nach solchen Ruhegenüssen sind die §§ 5, 6, 6a und 8 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216“ in § 5 Abs. 2 Z 3 erster Satz jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
2003 12
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 108
2012 120
2013 132
2014 144
2015 156
2016 168
2017 180
2018 192
2019 204
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr lit. a lit. b lit. c lit. d lit. e
2003 11 11 10 10 10
2004 23 22 21 20 20
2005 35 33 32 31 30
2006 46 44 43 42 40
2007 58 55 54 52 50
2008 70 67 65 63 60
2009 81 78 75 73 70
2010 93 89 86 84 80
2011 105 101 97 94 90
2012 116 112 108 105 100
2013 128 124 119 115 110
2014 140 135 130 125 120
2015 152 146 140 136 130
2016 163 157 151 146 140
2017 174 169 162 157 150
2018 186 180 173 168 160
2019 197 191 184 178 170
(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „4,5“ in § 5 Abs. 3 und 4 jeweils durch folgende Zahl zu ersetzen:
Jahr Zahl
2003 5,2
2004 5,15
2005 5,1
2006 5,05
2007 5
2008 4,95
2009 4,9
2010 4,85
2011 4,8
2012 4,75
2013 4,7
2014 4,65
2015 4,6
2016 4,55“
11. Im § 21a Abs. 2 wird
a) der Ausdruck „nach dem 31. Jänner 1993“ durch den Ausdruck „vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 2002“ ersetzt und
b) nach der Wortfolge „§ 11 in der“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
12. Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:
1. § 11 samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,
2. die §§ 5 und 5a samt Überschriften, § 6 Abs. 3 Z 1, § 6a Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 3, § 10a, § 18c samt Überschrift und § 21a Abs. 2 mit 1. Jänner 2003.“
Artikel 10
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 65a wird der Betrag „21 830 S“ durch den Betrag „22 296 S“ ersetzt.
2. § 66 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
|
|
|
in der Gehaltsgruppe |
|
||
|
|
in der |
I |
II |
III |
|
|
|
|
Schilling |
|
||
|
|
1 |
24 864 |
– |
– |
|
|
|
2 |
27 545 |
– |
– |
|
|
|
3 |
30 230 |
– |
– |
|
|
|
4 |
32 915 |
– |
– |
|
|
|
5 |
35 599 |
– |
– |
|
|
|
6 |
38 283 |
– |
– |
|
|
|
7 |
40 971 |
– |
– |
|
|
|
8 |
42 731 |
44 981 |
– |
|
|
|
9 |
45 282 |
47 664 |
48 293 |
|
|
|
10 |
47 835 |
50 350 |
50 977 |
|
|
|
11 |
50 390 |
53 036 |
56 348 |
|
|
|
12 |
52 941 |
55 720 |
64 402 |
|
|
|
13 |
55 492 |
58 401 |
67 086 |
|
|
|
14 |
58 178 |
63 770 |
69 771 |
|
|
|
15 |
60 860 |
69 138 |
72 453 |
|
|
|
16 |
63 547 |
71 824 |
75 139 |
|
Ein festes Gehalt gebührt
1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 82 227 S,
2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 82 227 S und
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 91 361 S.“
3. Dem § 173 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 65a und § 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 6 lautet:
„§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).“
2. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter).“
3. Im § 38 Abs. 1 und 2 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 1997“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt.
4. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.“
5. Dem § 39 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:
1. § 6 und § 7 Abs. 2 mit 1. Jänner 1998,
2. § 38 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 folgenden Tag.
Auf Ansprüche für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren sind, sind § 6 und § 7 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 12
Änderung der 31. Gehaltsgesetz- Novelle
Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz- Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert:
1. Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:
|
|
Gehaltsstufe |
Gehalt |
|
|
|
2 |
21 528 |
|
|
|
3 |
21 528 |
|
|
|
4 |
21 528 |
|
|
|
5 |
21 528 |
|
|
|
6 |
23 047 |
|
|
|
7 |
26 072 |
|
|
|
8 |
27 592 |
|
|
|
9 |
29 109 |
|
|
|
10 |
30 621 |
|
|
|
11 |
32 142 |
|
|
|
12 |
33 656 |
|
|
|
13 |
35 173 |
|
|
|
14 |
36 689 |
|
|
|
15 |
38 203 |
|
|
|
16 |
38 867 |
|
|
|
17 |
39 524 |
|
|
|
18 1. und 2. Jahr |
40 179 |
|
|
|
18 ab 3. Jahr |
40 840 |
|
2. Dem Art. IV wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 13
Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe
1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die
a) Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes oder emeritierten Universitäts(Hochschul)professorinnen oder -professoren auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
b) Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
gebührt;
2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;
3. Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
4. Erwerbseinkommen:
a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie
c) die Bezüge der
aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
genannten Organe oder Funktionäre,
wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.
2. Abschnitt
Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
1. Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
2. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
3. Vom Gesamteinkommen ruhen,
a) wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden aus der Funktion vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 12 000 S............................................................................................................... 0%,
von den weiteren 6 000 S............................................................................................................. 30%,
von den weiteren 6 000 S............................................................................................................. 40%,
von allen weiteren Beträgen........................................................................................................ 50%;
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden aus der Funktion zum oder nach dem vollendeten 60., aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 18 000 S............................................................................................................... 0%,
von den weiteren 6 000 S............................................................................................................. 30%,
von den weiteren 6 000 S............................................................................................................. 40%,
von allen weiteren Beträgen........................................................................................................ 50%.
4. Der Ruhensbetrag darf
a) weder 50% der Vollpension
b) noch das Erwerbseinkommen
überschreiten.
5. Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens
§ 3. (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 10 000 S zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, daß im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
Meldepflicht
§ 4. Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.
Anpassung der Betragsgrenzen
§ 5. Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
1. im Jahr 2001........................................................................................................................ 10%,
2. im Jahr 2002........................................................................................................................ 20%,
3. im Jahr 2003........................................................................................................................ 30% und
4. im Jahr 2004........................................................................................................................ 40%
der Vollpension nicht überschreiten.
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister betraut.
Inkrafttreten
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Artikel 14
Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 2. (1) Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte
1. der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,
2. abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und
3. sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigendes Entgelt bezieht.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden.
(3) Karenzurlaube nach Abs. 1 sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
(5) Die Dienstbehörde hat nach § 2 karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, hinzuweisen.
Ersatz des Pensionsaufwandes
§ 3. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund eine durch eine Karenzierung nach § 2 eintretende Minderung dieses Beitrages zu ersetzen.
(2) Ersatzbeträge nach Abs. 1 sind vom Bundesminister für Finanzen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu pauschalieren. Das Pauschale ist jeweils mit Antritt des Karenzurlaubes fällig.
Maßnahmen, die aus sozialen Gründen getroffen werden können
§ 4. (1) Die ausgegliederte Einrichtung kann nach § 2 karenzierten Beamten aus sozialen Gründen monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen zu regeln ist. Von solchen Geldleistungen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Solche Geldleistungen gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
(2) In einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen Gründen
1. ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach § 2 karenzierten Beamten verzichten und
2. nach § 2 karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen
kann.
(3) Hält der karenzierte Beamte die Verpflichtung zur Nichtausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Z 3 nicht ein, ruht ein allfälliger Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Abs. 1 gegenüber der ausgegliederten Einrichtung auf die Dauer der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung. Ein Anspruch auf Nachzahlung der wiederkehrenden Geldleistungen nach Beendigung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht nicht.
(4) Der Bund haftet jedem nach § 2 karenzierten Beamten für die Befriedigung seiner nach den Abs. 1 und 2 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).
(5) Leistungen nach den Abs. 1 und 2 begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 5. (1) Die §§ 2 bis 4 gelten für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ausgegliedert sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach diesem Zeitpunkt ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 2 bis 4 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung.
(2) Auf vor Ablauf der Geltung angetretene Karenzurlaube nach § 2 sind die §§ 2 bis 4 weiterhin anzuwenden.
Beschäftigungsausmaß
§ 6. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit unter die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes sind abweichend von § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, nur zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
Karenzurlaub
§ 7. Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:
1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und
2. § 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.
Leistungsorientierte Zuschläge
§ 8. Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenußfähige Zuschläge zum Monatsbezug auszahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und deren Tochterunternehmen
§ 9. (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%
1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
2. der Sonderzahlungen.
(2) Der von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, an den Bund zu leistende Ersatzbetrag nach § 3 beträgt für jeden nach § 2 karenzierten Beamten 130 000 S.
3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Vorblatt
Probleme:
Auf Grund der demographischen Entwicklung, der längeren Lebenserwartung und dem tendenziell sinkenden Pensionsantrittsalter bedürfen die bestehenden Pensionssysteme einer Reform, um auch den künftig aus dem Arbeitsprozeß ausscheidenden Berufstätigen und deren Hinterbliebenen eine angemessene Pensionsversorgung garantieren zu können. Dies gilt auch für das Pensionsrecht des öffentlichen Dienstes.
Auf Grund der bestehenden Altersstruktur im Bereich der Lehrer bestehen in den nächsten Jahre nur stark verminderte Aussichten für Absolventen der Lehrer-Ausbildungen auf Arbeitsplätze im Lehramt. In diesem Zusammenhang hat sich auch die geltende Regelung der Abgeltung von Mehrdienstleistungen der Lehrer als reformbedürftig erwiesen.
Auf Grund des voraussichtlich geringen Abgangs in den nächsten Jahren kann der Personalüberhang in vom Bund ausgegliederten Unternehmen, wie etwa der Post- und Telekom Austria AG, nicht rasch genug für eine betriebswirtschaftlich rationelle Unternehmensführung abgebaut werden.
Die Erschwernisse des Exekutivdienstes führen häufig zu frühzeitiger körperlicher Abnützung und damit zur Dienstunfähigkeit vor dem gesetzlich vorgesehenen frühestmöglichen Pensionsantritt.
Das letzte Gehaltsabkommen mit den vier Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes endet am 31. Dezember 1997. Für die Zeit danach ist eine Neuregelung vorzunehmen.
Ziel und Inhalt:
Eine der allgemeinen Pensionsreform gleichwertige Reform des Pensionsrechtes des öffentlichen Dienstes in Richtung einer Harmonisierung der Pensionssysteme,
Freimachung von Lehrer-Arbeitsplätzen durch befristete zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten der Lebensarbeitszeit für die vorhandenen Lehrer,
Abgeltung der Mehrdienstleistungen der Lehrer, die verstärkt auf die tatsächliche Inanspruchnahme abstellt,
Ermöglichung einer rationellen Führung der ausgegliederten Unternehmen durch befristete Gestaltungsmöglichkeiten der Lebensarbeitszeit für die dort beschäftigten Beamten auf freiwilliger Basis,
Berücksichtigung der Erschwernisse des Exekutivdienstes in der Lebensarbeitszeit bei der Pensionsbemessung und der Jubiläumszuwendung im Fall von Frühpensionierungen.
Entsprechend einem am 3. Oktober 1997 abgeschlossenen Gehaltsabkommen sollen die Gehälter der Beamten und die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten ab 1. Jänner 1998 um 466 S erhöht werden. Für Teilbeschäftigte gilt der Schillingbetrag in dem Ausmaß, das dem Prozentanteil der betreffenden Teilbeschäftigung am Ausmaß der Vollbeschäftigung entspricht. Die Laufzeit des Gehaltsabkommens endet mit 31. Dezember 1998.
Diese Vorhaben sind in einem Gesamtzusammenhang zu sehen. Ein Teil stellt Begleitmaßnahmen zu den Entwürfen eines Bundesfinanzgesetzes 1998 und eines Bundesfinanzgesetzes 1999 dar. Der andere Teil soll auch längerfristig einen geordneten Budgetvollzug im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie die Finanzierbarkeit der zukünftigen Beamtenpensionen sicherstellen, wobei auf Besonderheiten einzelner Berufsgruppen Bedacht genommen wurde. Gleichwertige Pensionsreform-Maßnahmen werden auch für den Bereich des bestehenden Pensionsrechtes der Österreichischen Bundesbahnen gesetzt.
Alternative:
Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes.
Kosten:
Die finanziellen Auswirkungen sind dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.
EG-Konformität:
Gegeben.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
A. Pensionsreform
A.1. Maßnahmen im Beamtenpensionsrecht
Die österreichischen Pensionssysteme mit ihrem im internationalen Vergleich sehr hohen Leistungsniveau stehen vor langfristigen Herausforderungen:
Der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt insbesondere durch ein ständig verbessertes Ausbildungsangebot tendenziell in immer höherem Lebensalter; gleichzeitig sinkt das tatsächliche Pensionsantrittsalter ständig. Die Lebenserwartung der Pensionistinnen und Pensionisten nimmt hingegen ständig – im Schnitt um ein Jahr in jedem Jahrzehnt – zu, womit sich die reale Pensionsbezugsdauer in jedem Jahrzehnt insgesamt um etwa zwei Jahre verlängert. Als Folge dieser Umstände werden in Zukunft immer mehr Pensionistinnen und Pensionisten immer weniger im Erwerbsleben stehenden Personen gegenüberstehen, was für die zukünftige Finanzierbarkeit der Pensionen weitreichende Konsequenzen hat.
Die Bundesregierung ist bestrebt, durch langfristig wirksame Reformen aller Pensionssysteme sowohl den Pensionsbezieherinnen und Pensionsbeziehern als auch zukünftigen Generationen eine angemessene Pensionsversorgung zu gewährleisten. Einer der zum Erreichen dieses Zieles unabdingbar notwendigen Schritte besteht in der Harmonisierung aller Pensionssysteme.
In diesem Sinne enthält der Entwurf folgende Maßnahmen im Beamtenpensionsrecht:
– die Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die Pensionsbemessung,
– die Übernahme des Anpassungsfaktors aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und
– eine neue Bemessungsvorschrift für die Nebengebührenzulage.
In bestehende Pensionen wird dabei nicht eingegriffen. Für alle Maßnahmen, die eine spürbare Absenkung der zukünftig zu erwartenden Pension nach sich ziehen, sind aus Gründen des Vertrauensschutzes ausreichende Übergangsregelungen vorgesehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Auswirkungen der Übernahme des ASVG-Anpassungsfaktors können derzeit nicht abgeschätzt werden. Dieser Faktor ist für 1998 noch nicht festgesetzt und auch der sich bei Beibehaltung der Pensionsautomatik ergebende Erhöhungsfaktor liegt noch nicht vor.
Die beiden übrigen Maßnahmen werden erst im Jahre 2000 wirksam. Da eine Neubemessung von Ruhegenüssen oder Nebengebührenzulagen nicht geplant ist, sind die finanziellen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen für 1998 und 1999 nur marginal. Beide Maßnahmen zusammen werden im Jahr 2000 Einsparungen im Beamtenpensionsaufwand des Bundes (Hoheitsverwaltung, Post und Landeslehrer) von zirka 30 Millionen Schilling, im Jahr 2001 Einsparungen von zirka 100 Millionen Schilling und im Jahr 2002 Einsparungen von zirka 200 Millionen Schilling bewirken. Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen besteht darin, den Anteil der Pensionsübernahme des Bundes (Pensionsaufwand abzüglich Beitragseinnahmen) am BIP – derzeit zirka 1,45% – langfristig konstant zu halten. Bei Unterbleiben gegensteuernder Maßnahmen würde der Anteil der Pensionsübernahme am BIP bis 2030 auf zirka 1,7% steigen.
A.2. Teilpensionsgesetz
Durch die Einführung von Ruhensbestimmungen in von Bundesmitteln gespeisten Pensionssystemen soll Frühpensionsbeziehern, die daneben Erwerbseinkünfte über eine bestimmte Höhe hinaus erzielen, die Pensionsleistung angemessen gekürzt werden.
Die Erforderlichkeit einer solchen Kürzung ergibt sich vor allem daraus, daß es die primäre Aufgabe von Pensionsleistungen ist, eine angemessene Versorgung nach Wegfall des Aktiveinkommens zu gewährleisten. Dies rechtfertigt nach den Einkommensverhältnissen abgestufte Pensionskürzungen bei Überversorgung.
Ein weiteres Ziel des Teilpensionsgesetzes besteht darin, einen frühen Pensionsantritt weniger attraktiv erscheinen zu lassen, wodurch – zusammen mit der Kürzung der Pensionen – eine Verringerung des Pensionsaufwandes oder ein Freiwerden von Arbeitsplätzen zu erwarten ist.
Die finanziellen Einsparungen aus der Teilpensionsregelung können derzeit nicht beziffert werden.
B. Maßnahmen im Bereich der Lehrer
Die vorliegenden Entwürfe enthalten für den Schulbereich folgende Zielsetzungen:
B.1. Verbesserungen in der Altersstruktur der Lehrer
Wegen der in den letzten Jahrzehnten unter anderem aus Gründen der Schulentwicklung vermehrten Anstellungen von Junglehrern besteht derzeit keine gleichmäßig verlaufende Altersstruktur im Lehrerbereich. Ein überdurchschnittlich großer Teil der Lehrerschaft ist im mittleren Dienstalter. Es stehen daher wenige Lehrer zur Pensionierung heran und damit gibt es nur geringe Anstellungschancen für Junglehrer. Durch die befristete freiwillige Möglichkeit für Lehrer, bereits ab dem 55. Lebensjahr mit verringertem Ruhegenuß in den Ruhestand zu treten (Art. 1, § 207n BDG 1979), und die erweiterte Möglichkeit zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung (Art. 1, §§ 213a bis 213c BDG 1979) können ohne Mehraufwand mehr Junglehrer eingestellt werden. Damit ist auch eine Verbesserung der Altersstruktur zu erwarten.
B.2. Gerechtere Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer
B.2.1. Vergütung für Mehrleistungen
Die derzeitige Regelung des § 61 GG 1956 unterscheidet zwischen „dauernden Mehrdienstleistungen“ und „Einzelmehrdienstleistungen“. Derzeit bleibt der Unterrichtsentfall an einem Tag der Woche unberücksichtigt; dh. daß eine Mehrdienstleistungsvergütung trotz des Entfalls von Unterricht weiterbezahlt wird und auch ein Vertreter keine zusätzliche Abgeltung erhält. Schließlich ergeben sich Interpretationsprobleme. Daher soll die Abgeltung der Mehrdienstleistungen der Lehrer verstärkt auf die tatsächliche unterrichtliche Inanspruchnahme abgestellt werden. Damit verbunden ist auch die Neuregelung betreffend die Lehrverpflichtung in Klassen mit abschließenden Prüfungen (zB Reifeprüfung). Diese Neuregelungen betreffen § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 im Art. 2 des Entwurfes und § 4 BLVG im Art. 6 des Entwurfes. Neben einer gerechteren und gesetzlich klarer definierten Vorgangsweise ergibt sich auch ein Einsparungseffekt. In diesem Zusammenhang sind jedoch Begleitmaßnahmen (siehe B.2.2 bis B.2.4) erforderlich. Die vorgesehene Neuregelung entspricht auch Anregungen des Rechnungshofes.
Auf Grund dieser Maßnahme sind Verringerungen des Personalaufwandes sowohl im Landeslehrer- als auch im Bundeslehrerbereich zu erwarten, mit denen die Mehrkosten der unter Punkt B.2.2 bis B.2.4 dargestellten Maßnahmen jedenfalls bedeckt werden können.
B.2.2. Zusätzliche Vergütung für mehrtägige Schulveranstaltungen
Bereits derzeit werden Mehrdienstleistungsvergütungen während mehrtägiger Schulveranstaltungen eingestellt. Lehrer, die an derartigen Schulveranstaltungen mit der pädagogisch-inhaltlichen Betreuung einer Gruppe betraut sind, haben jedoch zusätzliche Belastungen, für die im § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 (Art. 2 des Entwurfes) eine Abgeltung vorgesehen wird.
B.2.3. Abgeltung für Nebenleistungen
Die Abgeltung für Nebenleistungen (insbesondere für Kustodiate) ist zum Großteil gesetzlich oder durch Verordnung festgelegt, wodurch nicht immer auf die am betreffenden Schulstandort gegebenen Erfordernisse Bedacht genommen werden kann. Die nunmehr vorgesehenen Ermächtigungen, die für bestimmte Nebenleistungen vorgesehenen Abgeltungen anders zu verteilen, sollen den Erfordernissen besser Rechnung tragen (siehe § 9 Abs. 3a BLVG im Art. 6 des Entwurfes und § 43 Abs. 7 LDG im Art. 7 des Entwurfes). In diesem Zusammenhang ist darauf Bedacht zu nehmen, daß gerade im weiterführenden Schulwesen insbesondere auf Grund der gestiegenen Anforderungen hinsichtlich der Ausstattung von Unterrichtsmitteln in manchen Bereichen (siehe insbesondere moderne Technologien) zusätzliche Abgeltungen erforderlich sind, die vor allem von der Größe der Schule abhängen.
B.2.4. Abgeltung für Schulleitertätigkeit im Pflichtschulbereich
Die Änderungen im Pflichtschulwesen haben in erschwerender Weise die Leiter an Pflichtschulen betroffen, da hier keine Möglichkeit für die Bestellung von Lehrern zur Unterstützung des Schulleiters uä. gegeben ist und darüber hinaus diesen Leitern im Regelfall kein Verwaltungspersonal zur Verfügung steht.
Finanzielle Auswirkungen der unter B.2 vorgesehenen Maßnahmen:
Die unter B.2 vorgesehenen Maßnahmen haben folgende Kostenauswirkungen für den Bund (Kosten der Bundeslehrer und Bundesanteil an den Kosten der Landeslehrer) und für die Länder (Länderanteil an den Kosten der Landeslehrer):
Maßnahme Bund Länder
Millionen Schilling jährlich
B.2.1 Vergütung für MDL (§ 61 GG 1956) –726 –36
Nicht ganzjährig geführte Klassen (§ 4 BLVG) –190 –
Maßnahme Bund Länder
Millionen Schilling jährlich
B.2.2 Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 63a GG 1956) + 36,5 + 1
Weiters fallen für Leiter von Schulveranstaltungen Mehrkosten von rund 1,5 Millionen Schilling an, die jedoch aus dem vorgegebenen Werteinheitenkontingent bedeckt werden
B.2.3 Abgeltung für Nebenleistungen (§ 9 Abs. 3a BLVG; ergibt Mehrkosten von 28 Millionen Schilling, die jedoch aus dem vorgegebenen Werteinheitenkontingent bedeckt werden); im Landeslehrerbereich kein Mehraufwand, weil hier nur eine Umverteilung vorgesehen ist – –
B.2.4 Erhöhung der Leiterzulagen und Regelung der Abgeltung der Leitervertreter im Pflichtschulbereich + 20 + 2
Summe –859,5 –33
C. Maßnahmen im Bereich der Exekutive
Die besonderen Erschwernisse des Exekutivdienstes mit seinen regelmäßigen Außendienstverrichtungen und besonders belastenden Nachtdiensten rechtfertigen bei langer Verwendung im exekutiven Außendienst Ausgleichsmaßnahmen. Der Entwurf sieht daher im Zusammenhang mit der Frühpensionierung von Exekutivbeamten nach dem vollendeten 57. und vor dem 60. Lebensjahr eine Verminderung des Abschlags bei Frühpensionierung und einen je nach Lebensalter beim Ausscheiden aus dem Dienststand gestaffelten, eingeschränkten Anspruch auf Jubiläumszuwendung vor.
Mit diesen Maßnahmen sind jährlich folgende Mehrkosten verbunden:
Millionen
Schilling
1. Änderung der pensionsrechtlichen Abschlagsregelung für Exekutivbeamte (Verminderung des Abschlages ... 0,06 Millionen Schilling; Personalkosten für zirka 50 zusätzlich erforderliche Ersatzkräfte) 38,5
2. Jubiläumszuwendung:
a) für nach dem 57. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Exekutivbeamte 8,6
b) Todesfall im Dienst nach 35 Dienstjahren (§ 20c GG 1956)............................ 0,5
D. Gehaltsabkommen für den öffentlichen Dienst für das Jahr 1998
Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt außerdem das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Verhandlungskomitee der Gebietskörperschaften und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes über eine Erhöhung der Bezüge im öffentlichen Dienst. Der am 3. Oktober 1997 erzielte Gehaltsabschluß sieht eine Erhöhung der Gehälter der Beamten und der Monatsentgelte der Vertragsbediensteten ab 1. Jänner 1998 um 466 S vor. Für Teilbeschäftigte gilt der Schillingbetrag in dem Ausmaß, das dem Prozentanteil der betreffenden Teilbeschäftigung am Ausmaß der Vollbeschäftigung entspricht. Die Laufzeit des Gehaltsabkommens endet mit 31. Dezember 1998. Das Abkommen sieht ferner eine den Maßnahmen im ASVG-Bereich entsprechende Sonderregelung für das Karenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz und den allenfalls dazu gebührenden Zuschuß für die Jahre 1998 und 1999 vor.
Das Gehaltsabkommen erfordert Mehrkosten von 2,9 Milliarden Schilling je Kalenderjahr. Für die Bedeckung wird in den Bundesvoranschlägen 1998 und 1999 vorzusorgen sein.
E. Dienstrechtliche Sonderregelungen für Beamte, die ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesen sind
Dienstrechtliche Sonderregelungen für Beamte, die ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesen sind, sollen es den betreffenden Unternehmen ermöglichen, einerseits Personalüberkapazitäten sozialverträglich abbauen und andererseits den verbleibenden Beamten eine marktgerechtere Entlohnung anbieten zu können. Besonderes Augenmerk wurde bei der Ausarbeitung der Entwürfe auf die Aufwandsneutralität der Regelungen für den Aktivitäts- und den Pensionsaufwand des Bundes gelegt. Finanzielle Auswirkungen für den Bund sind somit nicht zu erwarten.
F. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich
1. der Art. 1 bis 6 (BDG 1979, Gehaltsgesetz 1956, VBG 1948, PG 1965, NGZG und BLVG), 9 bis 12 (Bundestheaterpensionsgesetz, RDG, KUG, 31. Gehaltsgesetz- Novelle), 13 (Teilpensionsgesetz) und 14 (Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,
2. des Art. 7 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG und
3. des Art. 8 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 Z 1 (§ 207n BDG 1979):
§ 207n enthält eine befristete Sonderregelung, die Lehrern auf freiwilliger Basis einen Rechtsanspruch darauf einräumt, mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie ihr 55. Lebensjahr vollenden, auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden. Ziel dieser Sonderregelung ist es, eine bessere Altersstruktur bei den Lehrern zu erreichen und in der Folge die Möglichkeit zu schaffen, zusätzliche Arbeitsplätze für Junglehrer zu finden.
Die Inanspruchnahme dieser befristeten und freiwilligen Maßnahme ist von zwei Voraussetzungen abhängig: Es muß wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse daran bestehen, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und zudem darf der Ruhestandsversetzung kein wichtiger dienstlicher Grund entgegenstehen. Dies wäre zB dann der Fall, wenn die Unterrichtserteilung in einem unterbesetzten Fach durch eine vorzeitige Ruhestandsversetzung gefährdet wäre.
Der Antrag auf Ruhestandsversetzung muß spätestens sechs Monate vor der beabsichtigten Ruhestandsversetzung abgegeben werden, um eine geordnete Nachbesetzung der frei werdenden Stelle zu ermöglichen.
Im Interesse der Kontinuität der Unterrichtserteilung ist die vorzeitige Ruhestandsversetzung nur zum Ablauf eines Schuljahres möglich.
Die Regelung des Abs. 3 entspricht derjenigen des § 15 BDG 1979.
Der Lehrer kann den Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin zurückziehen. Ist zu diesem Zeitpunkt bereits ein Ruhestandsversetzungsbescheid ergangen, hat die Dienstbehörde diesen mit Bescheid aufzuheben; ist das Verfahren dagegen noch anhängig, so genügt eine formlose Mitteilung.
Zu Art. 1 Z 2 (§§ 213a bis 213c BDG 1979):
Mit diesen Bestimmungen soll eine neue Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung in das Dienstrecht eingeführt werden. In der Arbeitsphase („Dienstleistungszeit“) wird der normalmäßige Dienst geleistet, also entweder voll- oder – auf der Basis des neuen § 50a BDG 1979 oder einer anderen Teilzeitregelung – teilbeschäftigt gearbeitet. In der Freistellungsphase ist der Beamte gänzlich vom Dienst freigestellt. Während des Gesamtzeitraums („Rahmenzeit“) werden somit die Wochendienstzeit und damit auch die Bezüge herabgesetzt.
Die Freistellung soll von einem möglichst breiten Interessentenkreis in Anspruch genommen werden können. Die Gewährung darf daher – wie beim Sonderurlaub und beim Karenzurlaub – nur aus wichtigen dienstlichen Gründen verweigert werden. Ein solcher wichtiger dienstlicher Grund liegt im Schulbereich etwa dann vor, wenn während der Freistellung die Unterrichtserteilung in einem unterbesetzten Fach nicht gesichert wäre.
Die Freistellung („Sabbatical“) wird in zwei Varianten angeboten: Als „Zwischendurch-Freistellung“ (§ 213a) und als „Freistellung vor Antritt des Ruhestandes“ (§ 213b).
Die Zwischendurch-Freistellung kann nach mindestens zehnjähriger Dienstleistung für die Dauer eines Schuljahres in Anspruch genommen werden.
§ 213a Abs. 2 regelt ihre zeitlichen Rahmenbedingungen: Die Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren umfaßt die Dienstleistungszeit in der Dauer von zwei, drei oder vier Schuljahren sowie die Freistellung in der Dauer eines Jahres. Vom Lehrer ist dabei eine Vorleistung zu erbringen: Die Freistellung darf frühestens nach Zurücklegung von ein bzw. zwei Dienstleistungsjahren angetreten werden, im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit beispielsweise somit nach zwei Schuljahren mit herabgesetzten Bezügen.
Die Freistellung vor Antritt des Ruhestandes soll einen früheren Rückzug aus dem Erwerbsleben bei Verbleiben im Dienststand ermöglichen. Die Rahmenzeit nach § 213b dauert längstens zehn Jahre; die Freistellung liegt immer am Ende der Rahmenzeit und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollendet, da dann die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 15 BDG 1979 besteht.
In beiden Fällen hat der Lehrer während der Dienstleistungszeit den regelmäßigen Dienst zu leisten. Unter „regelmäßiger Dienst“ ist in diesem Zusammenhang Dienst in dem Beschäftigungsausmaß zu verstehen, das für ihn ohne Gewährung der Freistellung gelten würde.
§ 213c enthält weitere gemeinsame Bestimmungen für beide Varianten der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung. Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat nach Abs. 1 Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit und über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten. Die Freistellung ist nach Abs. 2 ungeteilt zu verbrauchen. Während der Freistellung darf der Lehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Dies schließt jedoch eine Heranziehung zur Dienstleistung auf Grund von Rechtsgrundlagen außerhalb des Beamtendienstrechts (zB eine Einberufung nach § 29 des Wehrgesetzes) nicht aus, die Freistellung wird jedoch dadurch unterbrochen.
Überschneidungen mit anderen Dienstrechtsinstituten, die eine Befreiung von der Dienstleistungspflicht sowie die Kürzung oder den Entfall der Bezüge nach sich ziehen, führen gemäß Abs. 3 zu einer Fortlaufshemmung der Rahmenzeit. Nach Eintritt einer solchen Hemmung darf das Freijahr nicht angetreten werden. Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Rahmenzeit weiter. Wenn es erforderlich ist, ist die kalendermäßige Lagerung der Freistellung neu festzusetzen. Dies wird etwa immer dann der Fall sein, wenn sich die Zeit der Freistellung auf Grund einer eingetretenen Hemmung nicht mehr mit einem Schuljahr deckt.
Nach Abs. 4 kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten vor Antritt der Freistellung die Gewährung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Ein solcher wichtiger dienstlicher Grund wird insbesondere dann vorliegen, wenn der vom Lehrer innegehabte Arbeitsplatz bereits durch eine Ersatzkraft besetzt ist und kein anderer freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Freistellung nach § 213b kann dagegen nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden, da ein solcher Widerruf der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Instituts entgegenstünde.
Nach Abs. 5 ist § 14 BDG 1979 während einer Freistellung gemäß § 213b nicht anzuwenden; eine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist somit während der Freistellungsphase nicht zulässig, wohl aber während der Dienstleistungsphase. Dies deshalb, weil während der Freistellungsphase – an die im Normalfall der Ruhestand auf Antrag anschließen soll – keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, womit begrifflich auch die Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (§ 14 BDG) ausgeschlossen ist.
Nach Abs. 6 muß das Ausmaß der Lehrverpflichtung im Durchschnitt über die gesamte Rahmenzeit mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen. Der Grund dafür liegt darin, daß die Rahmenzeit zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist; eine unterhälftige Dienstleistung wäre damit nicht in Einklang zu bringen. Es kann daher beispielsweise eine zehnjährige Teilbeschäftigung mit fünfjähriger geblockter Dienstleistung nach § 213b nur in der Form absolviert werden, daß an eine fünfjährige Vollbeschäftigung eine fünfjährige Freistellung anschließt.
Die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung während der Freistellung richtet sich nach § 56.
Die begleitenden gehalts- und pensionsrechtlichen Regelungen enthalten die §§ 13 Abs. 12 bis 15 GG 1956 und 5 Abs. 3 bis 5 PG 1965.
Zu Art. 1 Z 3 (§ 213d BDG 1979):
Bezeichnungsanpassung an die neue Paragraphengliederung.
Zu Art. 1 Z 4 (§ 219 Abs. 5b BDG 1979):
Auch der mit dieser Bestimmung geschaffene Rechtsanspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes dient arbeitsmarktpolitischen Intentionen. Als einziger Unterschied zum Karenzurlaub nach §§ 75ff. BDG 1979 oder vergleichbaren Vorschriften soll auf diesen Karenzurlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ein Rechtsanspruch bestehen, dies jedoch nur dann, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
Zu Art. 2 Z 1 (§ 13 Abs. 12 bis 15 GG):
§ 13 Abs. 12 und 13 regelt die besoldungsrechtlichen Folgen der Gewährung einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung nach den §§ 213a bis 213c BDG 1979. Entsprechend der Verringerung der Arbeitsleistung in der Rahmenzeit gebühren während der gesamten Rahmenzeit – auch während der Freistellung – die Monatsbezüge nur im entsprechend gekürzten Ausmaß.
Von der Berechnung über die Rahmenzeit und damit auch von der Bezugskürzung ausgenommen sind Nebengebühren nach dem Gehaltsgesetz 1956, da während der Freistellung, während der keine Leistungen erbracht werden können, die den Anspruch auf Nebengebühren begründen, keine Nebengebühren anfallen können. Auch der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren entfällt ex lege während der Freistellung. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 sind Nebengebühren im Sinne der Abs. 12 und 13.
Während der Freistellung gebühren dem Lehrer die seiner besoldungsrechtlichen Stellung und dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entsprechenden Bezüge. Das Beschäftigungsausmaß kann sich während der Dienstleistungszeit ändern; während der Freistellung beträgt es immer null Prozent.
Beispiel:
Fünfjährige Rahmenzeit, davon
im ersten Jahr Vollbeschäftigung,
im zweiten Jahr Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 80%,
im dritten Jahr Freistellung,
im vierten Jahr Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 50%,
im fünften Jahr Vollbeschäftigung.
Die Bezüge gebühren
im ersten Jahr im Ausmaß von 80%,
im zweiten Jahr im Ausmaß von 64%,
im Freijahr im Ausmaß von 66% =[(100+80+0+50+100)/5],
im vierten Jahr im Ausmaß von 40% und
im fünften Jahr im Ausmaß von 80%.
Die Abs. 14 und 15 sehen für die Fälle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes während der Dienstleistungszeit, der vorzeitigen Beendigung der Freistellung oder des Ausscheidens aus dem Dienst oder aus dem Dienststand während der Rahmenzeit eine Gehaltsabrechnung entsprechend der während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit tatsächlich erbrachten Dienstleistung vor. Ein allfälliges Guthaben ist an den Lehrer auszuzahlen; gegen eine sich aus der Abrechnung allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
Zu Art. 2 Z 2 (§ 20c Abs. 3 GG):
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde für die Zeit ab 1. Mai 1996 der Anspruch auf die „große“ Jubiläumszuwendung bei Versetzung in den Ruhestand und einer anrechenbaren Gesamtdienstzeit von 35, aber weniger als 40 Jahren, nur mehr in jenen Fällen vorgesehen, in denen der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung hat sich in jenen Fällen, in denen ein solcher Bediensteter das zusätzliche Erfordernis der Vollendung des 60. Lebensjahres wegen vorherigen Ablebens nicht erfüllen konnte, als änderungsbedürftig erwiesen.
Die Neuregelung sieht rückwirkend mit 1. Mai 1996 vor, daß die Jubiläumszuwendung im Todesfall ohne Rücksicht auf das erreichte Lebensalter gebührt, wenn das Erfordernis der anrechenbaren Gesamtdienstzeit von 35 Jahren erfüllt ist.
Zu Art. 2 Z 3, 4, 8 bis 10, 15 bis 22, 27, 31, 33, 34, 44, 46, 47 und 49 (§ 22 Abs. 2 bis 5, §§ 32 und 33, § 36 Abs. 3 und 4, § 40a Abs. 1, § 57 Abs. 7, 9 und 11, § 58 Abs. 9, § 59 Abs. 13, § 59a Abs. 6, § 59c, § 59d, § 59e, § 60a Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 88, § 94 Abs. 3 und 4, § 98 Abs. 1, § 130, § 142 Abs. 4, § 143 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 GG):
Alle diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung des Durchrechnungszeitraumes im Beamtenpensionsrecht: Einerseits werden damit bereits bestehende „Quasi-Durchrechnungen“ beseitigt, wie sie bereits bisher etwa für Fixgehälter nach § 32 und Funktionszulagen und Fixgehälter in besonderen Fällen nach § 33 vorgesehen waren. Beseitigt wird weiters die bedingte Ruhegenußfähigkeit bestimmter Zulagen im Lehrerbereich; die betreffenden Zulagen fließen somit ohne Berücksichtigung der Bezugsdauer jedenfalls in die Beitragsgrundlage und allenfalls auch in die Ruhegenußberechnungsgrundlage ein. Letztendlich werden die bisherigen Aktivzulagen im Sinne des bisherigen § 12 PG 1965 in ruhegenußfähige Zulagen umgewandelt, da die gesondert zu berechnende Ruhe(Versorgungs)genußzulage im Durchrechnungssystem keine Rolle mehr spielt.
Der Begriff der „Ruhegenußfähigkeit“ einer Zulage erhält im neuen Pensionsbemessungssystem eine neue Bedeutung: „Ruhegenußfähigkeit“ bedeutet demnach soviel wie „(Pensions-)Beitragspflichtigkeit“. Nur ruhegenußfähige Bezugsbestandteile fließen in die Beitragsgrundlage ein.
Zu Art. 2 Z 5 (§ 22 Abs. 12 GG):
Diese Bestimmung regelt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag während der Rahmenzeit im Sinne der §§ 213a und § 213b BDG 1979. Der Pensionsbeitrag ist demnach von den gekürzten Bezügen zu entrichten.
Zu Art. 2 Z 6, 7, 11 bis 14, 25, 26, 29, 30, 32, 35 bis 37, 40 bis 43 und 45 (§ 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 103 Abs. 2 und 5, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 118 Abs. 3 bis 5 und § 138 Abs. 1 GG):
Die angeführten Bestimmungen regeln die Erhöhung von Gehaltsansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 ab 1. Jänner 1998.
Zu Art. 2 Z 23 (§ 61 GG):
Die Arbeitszeitregelung der Lehrer wird in Bezug zur Unterrichtserteilung gestellt. Dies bedeutet, daß als Basis für die Lehrerbeschäftigung die Lehrverpflichtung gilt. Durch die Erfüllung der Lehrverpflichtung unter Einrechnung bestimmter Nebenleistungen (zB für die Funktion eines Klassenvorstandes und für die Übernahme von Kustodiaten) werden auch andere Leistungen (zB Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Sprechstunden und Sprechtage für Eltern, Teilnahme an Lehrerkonferenzen usw.) abgegolten. Daher soll auch die Vergütung von Mehrdienstleistungen grundsätzlich auf die tatsächlich erfolgte Unterrichtserteilung abgestellt werden.
Neben der tatsächlichen Unterrichtserteilung sind auch die Nebenleistungseinrechnungen und bestimmte Erziehertätigkeiten zu berücksichtigen. Darauf nimmt Abs. 1 Bedacht, wobei auch Abs. 4 zu berücksichtigen ist.
Durch den neuen Abs. 2 wird die Berechnung der Mehrdienstleistungsvergütung im Interesse einer leichteren Vollziehbarkeit auf die Basis einer Wochenberechnung (statt einer Monats- oder Jahresberechnung) gestellt und werden sowohl die bisherigen „Dauermehrdienstleistungen“ und die „Einzelmehrdienstleistungen“ gleich behandelt, und zwar in der Weise, daß in allen Fällen die bisherige Vergütung für Einzelmehrdienstleistungen gegeben werden soll. Daher ist ein einheitlicher Vergütungssatz von 1,73% des Lehrergehaltes vorgesehen.
Dieser Prozentsatz ergibt sich aus folgender Berechnung:
100% Lehrergehalt geteilt durch die für eine Vollbeschäftigung vorgesehene Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten ergibt 5% als Abgeltung für eine Werteinheit, also für eine Monatswochenstunde. Dazu kommen 50% Überstundenzuschlag, was die Abgeltung auf 7,5% erhöht. Da eine Monatswochenstunde in jeder Woche des betreffenden Monats zu erbringen ist, eine einzelne Mehrleistungsstunde aber nur ein einziges Mal, ist der Vergütungssatz für die einzelne Mehrleistungsstunde durch die Zahl der Wochen zu teilen, aus denen ein Monat besteht. Nach der für den Bundesdienst allgemein geltenden Berechnungsformel für Überstunden umfaßt ein Monat 4,33 Wochen. 7,5% geteilt durch 4,33 ergibt 1,73% für eine Mehrleistungsstunde.
Entsprechend der Überstundenvergütung im administrativen Bereich sind im Abs. 4 Z 1 nur die Feiertage im Sinne des Feiertagsruhegesetzes und darüber hinaus die schulzeitrechtlich nicht im Zusammenhang mit Schulferien stehenden generell einzelnen schulfreien Tage, nämlich Allerseelen und den Festtag des Landespatrons berücksichtigt.
Bezüglich des Abs. 4 Z 2 ist zu bemerken, daß der Entfall von Unterrichtsstunden wegen eintägiger Schulveranstaltungen oder eintägiger schulbezogener Veranstaltungen deshalb nicht zu einem Entfall von Mehrdienstleistungsvergütungen führen soll, weil derartige Veranstaltungen im Regelfall besonders unterrichtsbezogen sind (zB Lehrausgänge und Exkursionen).
Die im Abs. 4 Z 3 genannten lehramtlichen Pflichten ergeben sich aus § 211 BDG 1979, aus § 31 LDG und aus § 31 LLDG in Verbindung mit den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften. Durch die Z 3 wird zB der Fall erfaßt, daß ein Lehrer den Dienstauftrag erhält, einen verletzten Schüler ins Spital zu begleiten.
Die im Abs. 4 Z 4 angeführten Schulungsveranstaltungen nach § 25 Abs. 6 PVG betreffen Personalvertretungsrecht, Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) sowie Reden und Verhandeln. Als Veranstaltungen des Dienstgebers für die Personalvertreter belasten sie finanziell den Bund. Werden diese Schulungen von der Gewerkschaft abgehalten, wird damit der Aufwand des Bundes entlastet.
Auf Grund der Abs. 1 bis 3 gebührt für Unterrichtsstunden über das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, die auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, jedoch wegen Krankheit entfallen, keine Mehrdienstleistungsvergütung. Wenn jedoch ein Lehrer in einer Woche, in der er teilweise wegen Krankheit Unterricht nicht erteilen konnte, zu Supplierungen über das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung herangezogen wird, so sind diese Mehrdienstleistungen gemäß Abs. 6 zu vergüten. Dadurch soll verhindert werden, daß ein Lehrer zusätzlich angeordnete Überstunden unentgeltlich zu halten hat, nur weil er während eines anderen Teiles der Woche krank ist oder war.
Die folgenden Beispiele zu Abs. 6 gehen von einem Lehrer mit einer wöchentlichen Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden aus, was drei MDL ergibt. Aus Gründen einer einfacheren Darstellung wird in diesen Beispielen eine Unterrichtsstunde einer Werteinheit gleichgesetzt:
Beispiel 1: Der Montagunterricht (Lehrverpflichtung fünf Wochenstunden) entfällt wegen Erkrankung des Lehrers. Am Mittwoch erbringt dieser Lehrer drei Einzelsupplierungen.
Der Lehrer hat in dieser Woche zwar nur 21 Unterrichtsstunden gehalten, doch wird gemäß § 61 Abs. 6 GG 1956 für die Bemessung der Suppliervergütung der Nichtentfall der 5 Montagstunden fingiert, da diese Stunden wegen Erkrankung des Lehrers entfallen sind. Er liegt somit mit allen drei Einzelsupplierungen über einer 20stündigen Lehrverpflichtung und hat daher Anspruch auf Abgeltung von drei MDL.
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Beispiel 2: Der Montagunterricht (Lehrverpflichtung fünf Wochenstunden) entfällt nicht wegen einer Erkrankung des Lehrers, sondern wegen seiner Teilnahme an einer Fortbildungs-veranstaltung. Am Mittwoch erbringt dieser Lehrer drei Einzelsupplierungen.
Der Lehrer hat in dieser Woche nur 21 Unterrichtsstunden gehalten. Er hat daher Anspruch auf Abgeltung von einer MDL.
Beispiel 3: Der Montagunterricht (Lehrverpflichtung fünf Wochenstunden) entfällt wegen Teilnahme an einem Seminar. Am Freitag entfallen zusätzlich zwei Wochenstunden wegen Erkrankung. Am Mittwoch erbringt dieser Lehrer drei Einzelsupplierungen.
Der Lehrer hat in dieser Woche 16 Wochenstunden und drei Supplierstunden gehalten. Gemäß § 61 Abs. 6 GG 1956 wird für die Bemessung der Suppliervergütung der Nichtentfall der zwei am Freitag wegen Erkrankung entfallenen Wochenstunden fingiert, was für die Bemessung der Suppliervergütung eine Basis von 18 Wochenstunden ergibt. Mit den drei Einzelsupplierungen erreicht der Lehrer 21 Unterrichtsstunden und hat damit Anspruch auf eine MDL.
Beispiel 4: Der Lehrer ist am Montag erkrankt. Der Montagunterricht (Lehrverpflichtung fünf Wochenstunden) ist jedoch ohnehin wegen Abwesenheit der betreffenden Klassen (Teilnahme an Schulveranstaltungen) entfallen.
Die Stunden am Montag wären vom Lehrer auch dann nicht zu halten gewesen, wenn er nicht erkrankt wäre. Sie sind daher nicht wegen der Erkrankung entfallen. Ergebnis wie Beispiel 2.
Zu Art. 2 Z 24 (§ 63a GG):
Die Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, unterscheidet nur zwischen Veranstaltungen „bis zu einem Tag“ und „mehrtägigen Schulveranstaltungen“. Unter den Begriff der mehrtägigen Schulveranstaltungen fallen auch die Sportwochen und die Projektwochen. Da während der mehrtägigen Schulveranstaltungen die Mehrdienstleistungsvergütungen eingestellt werden und Lehrer, die an derartigen Schulveranstaltungen teilnehmen, im Regelfall zusätzliche Leistungen erbringen, soll eine besondere Abgeltung vorgesehen werden.
Voraussetzung für diese Abgeltung ist, daß es sich um eine mindestens viertägige Schulveranstaltung mit Nächtigung handelt, weil hier – bedingt durch die Nächtigung – eine vermehrte Betreuungszeit der Schüler gegeben ist. Als weitere Voraussetzung ist vorgesehen, daß der Lehrer mit der pädagogisch-inhaltlichen Betreuung einer Schülergruppe betraut ist; keine Vergütung steht daher zu, wenn der aufsichtführende Lehrer die Schüler zB nur zu Veranstaltungen einer Sportschule führt, ohne selbst eine unterrichtliche Tätigkeit auszuüben. Der Berechnung liegt eine durchschnittliche Erzieherstunde bemessen nach der 10. Gehaltsstufe zugrunde. Dieser Wert ergibt sich aus der Division des Gehaltsansatzes jeweils durch 40 und durch 4,33 (= durchschnittliche Erzieherstunde). Das Ergebnis wird in einem Promillesatz eines L 1-Gehaltsansatzes zum Ausdruck gebracht.
Die Vergütungsregelung stellt ausschließlich auf Schulveranstaltungen nach dem Schulunterrichtsgesetz ab. Nicht in den Anwendungsbereich fällt etwa dislozierter Unterricht, zB an Bildungsanstalten für Leibeserziehung.
Zu Art. 2 Z 28 (§ 83a GG):
Diese Bestimmung enthält Ausgleichsmaßnahmen für die besonderen Erschwernisse des exekutiven Außendienstes, der nicht nur innerhalb, sondern weitgehend auch außerhalb des Dienstplanes verrichtet wird. Mit diesen langen Diensten sind regelmäßig gesundheitlich besonders belastende Nachtdienste verbunden. Mit dieser Bestimmung soll bei der Frühpensionierung von Beamten des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit nach dem 57. und vor dem 60. Lebensjahr auf diese besonderen Belastungen in Form pensions- und besoldungsrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen Bedacht genommen werden.
Nach der im Abs. 1 vorgesehenen Regelung soll der gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 bei Frühpensionierungen sonst wirksam werdende Abschlag von der Ruhegenußbemessungsgrundlage um 2% für jedes Jahr, das zwischen der Pensionierung und der Vollendung des 60. Lebensjahres liegt, je nach der Dauer der tatsächlichen Verwendung im exekutiven Außendienst (zwischen 35 und 15 Dienstjahren) auf 0,8 bis 1,4% pro Jahr vermindert werden. Diese Verminderung des pensionsrechtlichen Abschlages bewirkt, daß der Abschlag für jeden Monat statt 0,1667 Prozentpunkte bei einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 15 Jahren 0,1167 Prozentpunkte, von mindestens 30 Jahren 0,0833 Prozentpunkte und von mindestens 35 Jahren 0,0667 Prozentpunkte beträgt.
Abs. 2 enthält als besoldungsrechtliche Ausgleichsmaßnahme für Beamte des Exekutivdienstes mit mindestens 15jähriger Exekutivdienstzeit für den Fall ihrer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nach dem vollendeten 57. Lebensjahr bei einer für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Gesamtdienstzeit von 35 Jahren eine je nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gestaffelte Jubiläumszuwendung. Diese soll, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 57. Lebensjahres wirksam wird, zwei Monatsbezüge, nach dem vollendeten 58. Lebensjahr zweieinhalb und nach dem vollendeten 59. Lebensjahr drei Monatsbezüge betragen.
Die pensions- und besoldungsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für Beamte des Exekutivdienstes nach Abs. 1 und Abs. 2 sollen insbesondere für Zeiten Anwendung finden, in denen der Wachebeamte überwiegend, also zumindest während der Hälfte der Plandienstzeit, exekutiven Außendienst geleistet hat, der Justizwachebeamte ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen hat und der Zollwachebeamte tatsächlich im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet und/oder zu Dienstverrichtungen bei Grenzzollämtern herangezogen wurde. Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit sollen daher gemäß Abs. 3 nur jene Monate der Exekutivdienstzeit zählen, in denen dem Exekutivbeamten eine Vergütung für besondere Gefährdung auf Grund des § 74a oder § 82 GG 1956 oder nach einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 (zB § 19b GG 1956) gebührte.
Mit der Wendung „deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen“ wird auf die entsprechenden Regelungen über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten in den auf Grund des § 74a GG 1956 ergangenen Verordnungen der Bundesminister für Inneres, Justiz und Finanzen (BGBl. Nr. 536, 537 und 538 ex 1992) Bezug genommen. Mit dem Erfordernis, daß diese Vergütung in der Höhe von mindestens 7,31% von V/2 gebührt haben muß, werden Monate der Exekutivdienstzeit, in denen diese Vergütung für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen nur mit einem geringeren Prozentsatz gebührte, somit auch Monate mit einem unter der Hälfte der Plandienstzeit gelegenen Anteil der Außendienstverrichtung, von der Berücksichtigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen.
Da für die Zeit vor dem Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz- Novelle (1. Dezember 1972) die besoldungsrechtliche Anknüpfung an für den exekutiven Außendienst gebührende Zulagen nicht eindeutig möglich ist und vielfach Unterlagen fehlen, um das Vorliegen einer überwiegenden Verrichtung exekutiven Außendienstes beurteilen zu können, enthalten die beiden letzten Sätze des Abs. 3 gesetzliche Vermutungen.
Abs. 4 bestimmt, daß die Dienstbehörden erster Instanz aus Anlaß und im zeitlichen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung von Exekutivbeamten wegen Dienstunfähigkeit bescheidmäßig das Ausmaß der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 festzustellen haben.
Zu Art. 2 Z 38 (§ 113c GG):
Diese Übergangsbestimmung soll einen geordneten Übergang von den speziell für Fixgehälter geltenden Bestimmungen über eine verzögerte Ruhegenußfähigkeit auf die Regelung über die Durchrechnung ermöglichen.
Zu Art. 2 Z 39 (§ 113d GG):
Anpassung einer Bezeichnung an die Einfügung des § 113c.
Zu Art. 2 Z 48 (§ 145a GG):
Auf die Erläuterungen zu § 83a des Gehaltsgesetzes wird verwiesen.
Zu Art. 3 Z 1 bis 4, 7 und 12 bis 15 (§ 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44, § 54, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 VBG):
Die angeführten Bestimmungen regeln die Erhöhung von Monatsentgelten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 ab 1. Jänner 1998. Auf die Erhöhung von sondervertraglichen Entgelten nach § 70 Abs. 1 sind die bereits im Vertragsbedienstetengesetz 1948 enthaltenen Bestimmungen des § 70 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Diese enthalten Rundungsbestimmungen, nehmen die Valorisierung nach Abs. 1 vom Erfordernis der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen aus und schließen jene Sonderverträge von der Valorisierung nach Abs. 1 aus, für die bereits im Vertrag eine Valorisierung vorgesehen ist.
Zu Art. 3 Z 5 (§ 41 Abs. 4 VBG):
Die Einführung von Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen soll auch für Vertragslehrer wirksam werden. Auf die Erläuterungen zu § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.
Zu Art. 3 Z 6 (§ 42f Abs. 1 und § 73b Abs. 1 und 2 VBG):
Zitatanpassungen an die Änderung der Bezeichnung des bisherigen § 47b.
Zu Art. 3 Z 8 und 9 (§ 45 Abs. 2 und 3 VBG):
Zitatanpassungen an die Neuregelung des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956.
Zu Art. 3 Z 10 (§§ 47a bis 47c VBG):
Übernahme der neuen Bestimmungen der §§ 213a bis 213c BDG 1979 und des § 13 Abs. 12 bis 15 des Gehaltsgesetzes 1956 über die Freistellung gegen Kürzung der Bezüge in das Vertragslehrerrecht, soweit sie auf Vertragslehrer anwendbar sind. Auf die Erläuterungen zu den §§ 213a bis 213c BDG 1979 und zu § 13 Abs. 12 bis 15 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.
Zu Art. 3 Z 11 (§§ 47d und 47e VBG):
Bezeichnungsanpassung an die Einfügung der §§ 47a bis 47c.
Zu Art. 4 Z 1 (§ 4 Abs. 6 PG 1965):
Die Pensionsberechnung im Falle einer (vorzeitigen) Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 geht davon aus, daß das gesamte Pensionseinkommen, das bei einer Ruhestandsversetzung mit dem vollendeten 60. Lebensjahr erzielt werden könnte, aufwands- und einkommensneutral auf die längere Pensionsbezugsdauer aufgeteilt wird. Dies wird durch einen Pensionsabschlag von vier Prozentpunkten von der Ruhegenußbemessungsgrundlage (dies entspricht 5% von der Pension) erreicht. Demgemäß beträgt der Abschlag 0,3333 Prozentpunkte pro Monat; dieser Prozentsatz gilt für den Ruhegenuß, die Ruhegenußzulage und die Nebengebührenzulage.
Zu Art. 4 Z 2 (§ 5 Abs. 3 bis 5 PG 1965):
Die Neufassung des § 5 Abs. 3 bis 5 PG 1965 regelt umfassend die pensionsrechtlichen Folgen einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den bis 30. Juni 1997 nur für Lehrer geltenden Bestimmungen sowie nach den seit 1. Juli 1997 geltenden Regelungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit (§ 17 Abs. 1 und § 50a BDG 1979) und die Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung (§§ 213a bis 213c BDG 1979). Die bereits bisher bestehende Methode der Berechnung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bleibt grundsätzlich unverändert.
Die Freistellungsphase im Rahmen der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung fließt mit 0% in die Berechnung des Faktors ein, die Dienstleistungszeit ist – sofern in Vollbeschäftigung zurückgelegt, in vollem Ausmaß, ansonsten im entsprechend gekürzten Ausmaß – (Abs. 4 Z 2) zu zählen.
Zu Art. 4 Z 2 (§ 5 Abs. 6 PG 1965):
Die Pensionsberechnungsformel bei Teilbeschäftigung bewirkt eine Pensionsminderung auch dann, wenn die unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes zusammengezählte Gesamtdienstzeit 35 Jahre beträgt (zB 30 Jahre Voll-, zehn Jahre Halbbeschäftigung). Diese subjektiv als unbillig empfundene, objektiv auf Grund der nichtlinearen Struktur des Jahresprozentsatzes im Beamtenpensionsrecht (50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren für die ersten zehn Jahre, 2% für jedes weitere Jahr) jedoch notwendige Pensionsminderung hielt bisher häufig ältere Beamte von der Inanspruchnahme einer Teilbeschäftigung knapp vor ihrer Ruhestandsversetzung ab. Um durch eine Ausweitung der Teilbeschäftigung beschäftigungspolitische Impulse zu setzen, werden nach Abs. 6 Teilbeschäftigungszeiten vor der Ruhestandsversetzung bzw. vor dem Übertritt in den Ruhestand nicht mehr in die Formel des Abs. 4 integriert, sondern im entsprechenden Ausmaß als ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit gewertet.
Zu Art. 4 Z 3 (§§ 3a bis 5 PG 1965):
Mit dem neuen § 4 wird die Berechnung der Beamtenpension auf eine neue Grundlage gestellt: Die bisherige Ableitung eines Ruhegenusses vom Letztbezug, dem „ruhegenußfähigen Monatsbezug“, entfällt; an dessen Stelle tritt der Durchschnittswert einer bestimmten – maximal 216 – Anzahl von Monatsbezügen.
Neu eingeführt wird dazu die „Ruhegenußberechnungsgrundlage“, die wie folgt zu ermitteln ist (§ 4 Abs. 2): Für jeden Beitragsmonat, das ist jeder Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ist zunächst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 22 Abs. 2 GG 1956 – die Beitragsgrundlage – zu ermitteln. Sonderzahlungen sowie die Kinderzulage bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls außer Betracht bleiben Zeiten, die zwar zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag – wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag – geleistet wurde, und zwar
– angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten,
– zugerechnete Zeiträume und
– sonstige gesetzlich als ruhegenußfähig erklärte Zeiten, für die kein Pensionsbeitrag geleistet wurde.
In einem zweiten Schritt sind Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Aufwertungsfaktoren bis zum Jahr 1991 finden sich im § 108c ASVG, diejenigen für die Folgejahre in den jährlichen Kundmachungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 108 Abs. 1 ASVG.
Die Ruhegenußberechnungsgrundlage wird sodann durch Addition einer bestimmten Anzahl der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlagen und durch Division der sich daraus ergebenden Summe durch die Zahl der berücksichtigten Beitragsgrundlagen gebildet. Im Falle einer Ruhestandsversetzung vor dem vollendeten 61. Lebensjahr sind dies grundsätzlich 216 Beitragsmonate; im Falle einer Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten 61. Lebensjahr ergibt sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Beitragsmonate aus § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e. Durchgerechnet werden somit wie im gesetzlichen Sozialversicherungsrecht die „besten“ und nicht die „letzten“ Monate.
§ 4 Abs. 1 Z 4 regelt den Sonderfall, daß die nach Z 3 erforderliche Anzahl von Beitragsmonaten nicht vorliegt. In diesem Fall sind alle vorhandenen Beitragsgrundlagen nach entsprechender Aufwertung zu addieren und die sich daraus ergebende Summe durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsgrundlagen zu teilen.
Die Ermittlung und allenfalls Feststellung der Beitragsgrundlagen fällt nach § 2 Abs. 6 DVG 1984 als Dienstrechtsangelegenheit, die aus Tatsachen herührt, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind, in die Zuständigkeit der (Aktiv-)Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Die weiteren Berechnungsschritte fallen in die Zuständigkeit der Pensionsbehörde.
§ 5 regelt die Bildung der Ruhegenußbemessungsgrundlage, wobei die diesbezüglichen Regelungen identisch bisher im § 4 enthalten waren. Obsolet wird dagegen der Berechnungsmodus eines Ruhegenusses bei Teilbeschäftigung (bisher § 5 Abs. 3 bis 5): Soweit Teilbeschäftigung eine Kürzung des Monatsbezuges und damit der Beitragsgrundlage nach sich zieht, ist die Beitragsgrundlage in der tatsächlichen Höhe bei der Bildung der Ruhegenußberechnungsgrundlage zu berücksichtigen.
Zu Art. 4 Z 4 (§ 7 Abs. 2 Z 1 PG 1965):
Zitatanpassung an die Neuregelung der §§ 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965.
Zu Art. 4 Z 5 und 6 (§ 7 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 2 PG 1965):
Anpassungen an den Entfall des Rechtsinstitutes des „ruhegenußfähigen Monatsbezuges“.
Zu Art. 4 Z 7 (§ 10 Abs. 1 PG 1965):
Mit der Neufassung des § 10 Abs. 1 werden auch Emeritierungsbezüge in das System des Durchrechnungszeitraums einbezogen. Vgl. dazu die Erläuterungen zu § 4.
Zu Art. 4 Z 8 (§ 10 Abs. 3 PG 1965):
§ 10 Abs. 3 beseitigt eine im Zuge der 2. BDG- Novelle 1997 aufgetretene Rechtslücke, indem der Anwendungsbereich der für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen des PG 1965 auch auf Emeritierungsbezüge erstreckt wird. Dies betrifft beispielsweise die Bestimmungen über den Verlust des Anspruches (§ 11), die Ablösung des Ruhebezuges (§ 13), die Kinderzulage (§ 25), die Sonderzahlung (§ 28), Vorschuß und Geldaushilfe (§ 29) und die Pensionsautomatik (§ 41).
Zu Art. 4 Z 9 (§ 12 Abs. 7 PG 1965):
Pensionsrechtliche Anpassung an die Einführung des § 207n BDG 1979.
Zu Art. 4 Z 10 und 16 (Entfall der §§ 12 und 22 PG 1965):
Durch die Einführung des Durchrechnungszeitraumes in den §§ 4 und 5 erübrigt sich die gesonderte Behandlung der Ruhe- und Versorgungsgenußzulagen. Die bisherigen Aktivzulagen werden in die Beitragsgrundlage einbezogen und damit den bisherigen ruhegenußfähigen Zulagen gleichgestellt.
Zu Art. 4 Z 11a und 11b (§ 15 Abs. 3 bis 6 PG 1965):
Diese Bestimmungen betreffen die Berechnungsgrundlage des verstorbenen bzw. des überlebenden Ehegatten, die für die Festsetzung des Prozentausmaßes der Witwen- und Witwerversorgung heranzuziehen ist. Soweit in diesen Bestimmungen der ruhegenußfähige Monatsbezug angesprochen wurde, der im Pensionsrecht der Beamten grundsätzlich keine Funktion mehr innehat, wird er durch die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 ersetzt.
Zu Art. 4 Z 12 und 15 (§§ 15a Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PG 1965):
In diesen Bestimmungen wird auf das bisherige System der Pensionsbemessung Bezug genommen („die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichte besoldungsrechtliche Stellung“); die Neuregelung stellt jeweils auf den Ruhebezug ab, der dem Beamten gebührte oder gebühren würde, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Aus der Formulierung des § 15a Abs. 1 und des § 18 Abs. 1 ergibt sich weiters, daß ab dem 1. Jänner 2000 anfallende Versorgungsgenüsse, die von bereits vor diesem Zeitpunkt angefallenen Ruhegenüssen abgeleitet werden, nach der bisherigen Rechtslage berechnet werden („Das Ausmaß des Versorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte.“).
Zu Art. 4 Z 13 und 14 (§ 15b Abs. 1 PG 1965):
Anpassung an den Entfall der eigenständigen Versorgungsgenußzulage (§ 22 PG 1965).
Zu Art. 4 Z 17 (§ 41 Abs. 2 und 3 PG 1965):
An die Stelle der bisherigen „Pensionsautomatik“ tritt nach der geplanten Neuregelung die jeweilige Übernahme des Anpassungsfaktors nach § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG. Die Erhöhung der Beamtenpensionen wird damit von der Entwicklung der Aktivbezüge der Beamten abgekoppelt und berücksichtigt durch Übernahme des sich aus dem System der Nettoanpassung ergebenden Anpassungsfaktors besser als bisher gesamtwirtschaftliche Entwicklungen, von denen die Finanzierbarkeit der Pensionen letztlich abhängt. Dieser Anpassungsfaktor gilt für den Ruhe(Versorgungs)bezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) und die Nebengebührenzulage.
Zu Art. 4 Z 18 bis 23 (§ 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2 und § 51 Abs. 1 bis 3 PG 1965):
Anpassungen an den Entfall der eigenständigen Ruhe(Versorgungs)genußzulage (§§ 12 und 22 PG 1965).
Zu Art. 4 Z 25 (§ 62d Abs. 2 PG 1965):
Anpassung an die Einführung der Durchrechnung in das Beamtenpensionsrecht.
Zu Art. 4 Z 26 (§ 62e PG 1965):
§ 62e Abs. 1 sieht vor, daß für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen über die Bemessung von Ruhe- und Versorgungsbezügen die am 31. Dezember 1999 geltenden Bemessungsregelungen weiterhin gelten. Eine Neubemessung von Ruhe- oder Versorgungsbezügen nach dem Prinzip der Durchrechnung findet somit nicht statt.
§ 62e Abs. 2 trifft eine Übergangsbestimmung für die gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 bei der Bemessung eines Witwen(Witwer)versorgungsgenusses zu berücksichtigenden Nebengebührenwerte. Demnach erhöht sich der anzuwendende Divisor ab dem Jahr 2000 jährlich, bis 2014 der volle Divisor von 560 erreicht ist.
Die Übergangsbestimmung des § 62e Abs. 3 regelt die etappenweise Verlängerung des Durchrechnungszeitraums für Fälle des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem vollendeten 61. Lebensjahr. Für ab dem 1. Jänner 2003 erstmals anfallende Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten ist grundsätzlich ein dreijähriger Durchrechnungszeitraum vorgesehen, der sich jährlich um zehn oder elf Monate verlängert, womit im Jahr 2020 der volle Durchrechnungszeitraum von 18 Jahren bzw. 216 Monaten (bzw. bei Ruhestandsversetzung nach dem vollendeten 61. Lebensjahr die entsprechend geringere Anzahl von Monaten) erreicht ist.
§ 62e Abs. 4 trifft dieselbe Regelung in Form eines Rasters für nach dem vollendeten 61. Lebensjahr anfallende Ruhe- und Versorgungsgenüsse, soweit diese nicht nach der bisherigen Rechtslage zu berechnen sind. Demnach ist zB bei einer Ruhestandsversetzung mit 31. Dezember 2009 im 63. Lebensjahr ein Durchrechnungszeitraum von 89 Monaten vorgesehen.
§ 62e Abs. 5 sieht eine jährliche Absenkung des Beitrages gemäß § 13a PG 1965 für Neupensionen vor. Der Beitragssatz beträgt demnach für ab 1. Jänner 2003 anfallende Neupensionen (Ruhegenüsse und nach im Aktivstand verstorbenen Beamten gebührende Versorgungsgenüsse) 1,4% und sinkt für jeweils ab 1. Jänner jedes Folgejahres anfallende Neupensionen um 0,1 Prozentpunkte. Diese Absenkung des Beitragssatzes stellt einen gewissen Ausgleich für die Einführung des Durchrechnungszeitraums dar. Vor dem 1. Jänner 2003 anfallende Pensionen sind von der Durchrechnung nicht betroffen, für diese Pensionen bleibt daher der geltende Beitragssatz (1,5%) aufrecht.
Gemäß § 62e Abs. 6 ist von ab dem 1. Jänner 2017 anfallenden Neupensionen kein Beitrag nach § 13a mehr zu leisten. Die für Ruhegenüsse geltenden Prozentsätze sind nach Abs. 6 zweiter Satz auch auf von diesen abgeleitete Versorgungsgenüsse anzuwenden.
Zu Art. 5 Z 1 und 11 (§§ 5 Abs. 2 und § 18e NGZG):
Die bisherige Berechnung der Nebengebührenzulage stellt auf einen fiktiven fünfundzwanzigjährigen Bezugszeitraum von Nebengebühren ab, der im Divisor 437,5 seinen Ausdruck findet. In einer Reihe von Verwendungen im Bundesdienst werden jedoch Nebengebühren über die gesamte Dienstzeit bezogen. Aus diesem Grund soll der Berechnung der Nebengebührenzulage in Zukunft ein fiktiver vierzigjähriger Bezugszeitraum zugrunde gelegt werden, der den Divisor 700 ergibt.
Die Übergangsbestimmung des § 18e sieht im Sinne der Aufrechterhaltung bereits erworbener Anwartschaften vor, daß für Nebengebührenwerte, die auf Nebengebühren beruhen, auf die der Anspruch bis zum 31. Dezember 1999 entstanden ist, bei der Bemessung der Nebengebührenzulage noch der bisherige Divisor 437,5 und erst für alle später erworbenen Nebengebührenwerte der neue Divisor 700 gilt.
Zu Art. 5 Z 2 (§ 5 Abs. 2 NGZG):
Zitatanpassungen an die Änderungen der §§ 3a bis 5 des Pensionsgesetzes 1965.
Zu Art. 5 Z 3a und 3b (§ 5 Abs. 3 NGZG):
Die bisherige Obergrenze der Nebengebührenzulage soll grundsätzlich erhalten bleiben. An die Stelle von 20% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges tritt derselbe Prozentsatz der jeweils höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nach § 4 Abs. 2 PG 1965, die in den meisten Fällen dem letzten Aktivbezug entspricht.
Zu Art. 5 Z 4 (§ 5a NGZG):
Übernahme der Übergangsbestimmungen zum Beitrag gemäß § 13a PG 1965.
Zu Art. 5 Z 5 (§ 7 Abs. 2 NGZG):
Anpassung an die Neuregelung der Valorisierung der Beamtenpensionen.
Zu Art. 5 Z 6 (§ 8 Abs. 1 NGZG):
Zitatanpassung.
Zu Art. 5 Z 7 (§ 8 NGZG):
Anpassung an den Entfall der eigenständigen Ruhegenußzulage (§ 12 PG 1965).
Zu Art. 5 Z 8 (§§ 16a bis 16d NGZG):
Anpassung an die neuen pensionsrechtlichen Bestimmungen über die Durchrechnung.
Zu Art. 5 Z 9 (§ 17 Abs. 8 NGZG):
Anpassung an die Neuregelung der Valorisierung der Beamtenpensionen.
Zu Art. 5 Z 10 (§ 18a Abs. 2 NGZG):
Zitatanpassung.
Zu Art. 6 Z 1 (§ 4 BLVG):
§ 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes sieht derzeit vor, daß bei Lehrern an nicht ganzjährig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß eine auf das sonst übliche Unterrichtsjahr bezogene durchschnittliche Berechnung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Schulen (insgesamt) mit verkürztem Unterrichtsjahr, sondern auch für einzelne Klassen, die zB wegen längerer Ferialpraxis ein verkürztes Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften haben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß auch in Klassen mit abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung) gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985 das 2. Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Somit ist auch in den Klassen mit abschließenden Prüfungen ein verkürztes Unterrichtsjahr gegeben.
Durch die Neufassung des § 4 werden daher die Klassen mit abschließenden Prüfungen den nicht ganzjährig geführten Klassen im Sinne des derzeitigen § 4 Z 1 gleichgestellt. Gleichzeitig muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Aufsichtführung bei Klausurarbeiten im Rahmen der abschließenden Prüfungen sowie die Leistungen der Lehrer während der Zeit zwischen Klausurprüfung und mündlicher Prüfung zur Vorbereitung der Prüfungskandidaten (Arbeitsgemeinschaften) bei der Bemessung der erfüllten Lehrverpflichtung berücksichtigt wird; dies erfolgt durch den letzten Satz des § 61 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. 2.
Zu Art. 6 Z 2 (§ 9 Abs. 3a BLVG)
§ 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes enthält die Berücksichtigung der Nebenleistungen im Bereich der Lehrverpflichtung. Durch den neuen Abs. 3a soll am einzelnen Schulstandort eine verbesserte Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Leistungen ermöglicht werden, wenn die generell vorgesehenen Einrechnungen dem Ausmaß der tatsächlichen Belastung der Lehrer an einem Schulstandort nicht entspricht. Um eine möglichst gerechte Verteilung zu erreichen, soll das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuß hergestellt werden.
Besonders an größeren weiterführenden Schulen hat sich durch zusätzliche Angebote ein zusätzlicher Bedarf an Nebenleistungen von Lehrern ergeben, die jedoch durch die Schulautonomie schwerer generell zu bewerten sind. Aus diesem Grund sollen für größere Schulen – und zwar gestaffelt nach der Schulgröße – zusätzliche Werteinheiten für die einzelnen Schulstandorte zur Verfügung gestellt werden, wobei die Zuordnung dieser zusätzlichen Werteinheiten der betreffenden Schulen durch den Schulleiter ebenfalls mit dem Einvernehmen des Dienststellenausschusses erfolgen soll.
In diesem Zusammenhang wird noch zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ermächtigung des § 9 Abs. 3 zu Einrechnungen von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung im Einzelfall anzupassen wäre.
Zu Art. 7 Z 1 (§ 13a LDG):
Auf die Erläuterungen zu § 207n BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 7 Z 2 (§ 43 Abs. 7 LDG):
Bestimmte Nebenleistungen der Landeslehrer sind als Lehrpflichtverminderung in den §§ 48 ff. geregelt. Auch hier sollen – ebenso wie im § 9 Abs. 3a BLVG – Anpassungen an die konkrete Schulsituation ermöglicht werden. Da es sich hier um eine dienstrechtliche Angelegenheit handelt und die Festlegung der Zuständigkeit gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch der Vollziehung Landessache ist, kann im § 43 Abs. 7 nicht der Schulleiter (wie im § 9 Abs. 3a BLVG) festgelegt werden, sondern muß ein Verweis auf die Landesgesetzgebung erfolgen. Die Obergrenze für die Gesamtminderung der Lehrverpflichtung des einzelnen Lehrers bleibt damit unberührt.
Zu Art. 7 Z 2 (§ 43 Abs. 8 LDG):
Für die Erfüllung der besonderen Aufgaben, die mit der Schulleitung verbunden sind, erhalten die Landeslehrer gemäß den §§ 48 ff. LDG eine Verminderung der Lehrverpflichtung und eine Dienstzulage. Derzeit erhalten auch Landeslehrer, die kurzfristig Schulleiter vertreten, die Lehrpflichtverminderung, obwohl im Regelfall bei kurzfristiger Vertretung die zeitliche Belastung nicht in der gleichen Weise gegeben ist wie bei betrauten oder ernannten Schulleitern. Aus diesem Grund ist vorgesehen, die Lehrpflichtverminderung nur für die gemäß § 27 Abs. 2 betrauten und die ernannten Leiter vorzunehmen. Die dadurch eingesparten Mittel sollen für die Änderung der Bestimmungen über die Leiterzulage (§ 106 Abs. 2 LDG) verwendet werden. Gleiches gilt für die Vertretung von Direktor-Stellvertretern an Berufsschulen.
Zu Art. 7 Z 3 (§ 45 Abs. 2 LDG):
Wie bereits in den Erläuterungen zu § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 erwähnt, unterscheidet die Schulveranstaltungenverordnung nur mehr zwischen „bis zu eintägigen Schulveranstaltungen“ und „mehrtägigen Schulveranstaltungen“. § 45 Abs. 2 stellt jedoch nur auf die Leitung von Sportwochen, Projektwochen und berufspraktischen Wochen ab. Durch die Neuregelung soll die hier vorgesehene Vergütung nicht nur für ganze Wochen, sondern auch für bereits mindestens viertägige Schulveranstaltungen mit Nächtigung vorgesehen werden, weil hier die Vorbereitungsmaßnahmen im Regelfall gleich umfangreich sind wie für ganzwöchige Veranstaltungen. Außerdem soll diese Vergütung für alle derartigen mehrtägigen Veranstaltungen gegeben werden und nicht nur für Schulveranstaltungen mit bestimmtem Inhalt.
Für die Bundeslehrer enthält derzeit § 2 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen, BGBl. Nr. 346/1973, eine dem § 45 Abs. 2 LDG entsprechende Regelung. Bei einer Gesetzwerdung der vorgeschlagenen Neufassung des § 45 Abs. 2 LDG wäre auch die genannte Verordnungsbestimmung entsprechend zu ändern.
Zu Art. 7 Z 4 und 5 (§ 52 Abs. 3 und 5 LDG):
Das Schulorganisationsgesetz unterscheidet zwischen ganzjährigen, lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen (§ 49 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes). Da an den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen – im Gegensatz zur seinerzeitigen Regelung für die ganzjährigen Berufsschulen – eine ganzjährig gleichmäßige Beschäftigung auf Grund der Unterrichtssituation nicht gewährleistet werden kann, sieht § 52 Abs. 3 und 5 hiefür spezielle Bestimmungen vor. Seit der Novelle BGBl. Nr. 497/1990 zum Schulorganisationsgesetz ist eine Unterrichtsblockung auch bei ganzjährigen Berufsschulen möglich. Aus diesem Grund hätte die Einschränkung der Sonderregelung für Berufsschullehrer mit nicht ganzjährig gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß auf die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen als nicht systemgerecht zu entfallen.
Zu Art. 7 Z 6 (§ 58 Abs. 5 LDG):
Auf die Erläuterungen zu § 219 Abs. 5b BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 7 Z 7 (§§ 58d bis 58f LDG):
Auf die Erläuterungen zu den §§ 213a bis 213c BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 7 Z 8 (§ 106 Abs. 2 LDG):
Durch die neuen Z 7 und 8 soll klargestellt werden, daß Landeslehrer, die Schulleiter oder (an Berufsschulen) Direkor-Stellvertreter kurzfristig vertreten, für die zusätzliche Arbeit eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der Leiterzulage (bzw. der Zulage des Direktor-Stellvertreters) erhalten. Siehe in diesem Zusammenhang die Erläuterungen zu § 43 Abs. 8 LDG.
Die durch die neue Z 9 vorgesehenen erhöhten Leiterzulagen haben insbesondere darin ihre Begründung, daß die Änderungen vor allem die Inhaber von Leitungsfunktionen an Pflichtschulen in besonderer Weise betreffen (siehe auch Z B.2.4 des allgemeinen Teiles der Erläuterungen).
Soweit mit dieser Maßnahme und mit anderen in diesem Entwurf für das LDG vorgesehenen Maßnahmen finanzielle Auswirkungen für die Länder entstehen, sind die hiefür erforderlichen Konsultationen vordringlich durchzuführen.
Zu Art. 7 Z 9 (§ 106 Abs. 3 LDG):
Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß die erhöhte Leiterzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 keine Auswirkungen auf die Ruhegenüsse der vor dem 1. September 1998 ausgeschiedenen Landeslehrer hat. Dies wäre auch nicht gerechtfertigt, weil die Abgeltung für die erhöhten Anforderungen erst ab 1. September 1998 erfolgt und auch erst ab diesem Zeitpunkt der Ausgleich im Bereich der kurzfristigen Vertretung durch den neuen § 43 Abs. 8 erfolgt.
Zu Art. 7 Z 10 (§ 115 Abs. 4 LDG):
Zitatanpassung an die Neuregelung der §§ 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965.
Zu Art. 8 Z 1 (§ 13a LLDG):
Auf die Erläuterungen zu § 207n BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 8 Z 2 (§ 43 Abs. 5 LLDG):
Auf die Erläuterungen zu § 43 Abs. 8 LDG wird verwiesen.
Zu Art. 8 Z 3 (§ 51 Abs. 2 LLDG):
Auf die Erläuterungen zu § 45 Abs. 2 LDG wird verwiesen.
Zu Art. 8 Z 4 (§ 65 Abs. 5 LLDG):
Auf die Erläuterungen zu § 219 Abs. 5b BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 8 Z 5 (§§ 65d bis 65f LLDG):
Auf die Erläuterungen zu den §§ 213a bis 213c BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 8 Z 6 und 7 (§ 114 Abs. 2 und 3 LLDG):
Auf die Erläuterungen zu § 106 Abs. 2 Z 7 und 9 und Abs. 3 LDG wird verwiesen.
Soweit mit dieser Maßnahme und mit anderen in diesem Entwurf für das LLDG vorgesehenen Maßnahmen finanzielle Auswirkungen für die Länder entstehen, sind die hiefür erforderlichen Konsultationen vordringlich durchzuführen.
Zu Art. 8 Z 8 (§ 115 Abs. 3 LLDG):
Formale Anpassung an die Neuregelung des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956.
Zu Art. 8 Z 9 (§ 121 Abs. 4 LLDG):
Zitatanpassung an die Neuregelung der §§ 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965.
Zu Art. 9 (Bundestheaterpensionsgesetz):
Die Änderungen im Bundestheaterpensionsgesetz bezwecken die Übernahme der Durchrechnung, des Anpassungsfaktors nach § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG und der Verringerung des Abschlags bei Frühpensionierung in seinen Anwendungsbereich. Auf die entsprechenden Erläuterungen zum Pensionsgesetz 1965 wird hingewiesen.
Zu Art. 10 Z 1 und 2 (§ 65a und § 66 Abs. 2 RDG):
Die angeführten Bestimmungen regeln die Erhöhung von Gehaltsansätzen des Richterdienstgesetzes ab 1. Jänner 1998.
Zu Art. 11 Z 1 und 2 (§ 6 und § 7 Abs. 2 KUG):
Im § 6 und § 7 Abs. 2 ist vorgesehen, daß auch Mütter und Väter, die Kinder in entgeltliche Pflege nehmen, anspruchsberechtigt sein sollen. Für die Einbeziehung dieser Pflegeeltern spricht, daß das Pflegegeld kein Entgelt für die Pflegeleistung, sondern eine Abgeltung des durch das Kind verursachten Sachaufwandes (im Sinne einer Alimentation) darstellt und die Betreuung durch Pflegemütter in wirtschaftlicher und im Regelfall auch in sozialer Hinsicht wesentlich günstiger ist als die Betreuung in Heimen oder anderen Einrichtungen. Pflegeeltern, die vom Geltungsbereich des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997, erfaßt sind, haben seit 1. Juli 1997 ebenfalls Anspruch auf Karenzgeld. Die vorgesehene Regelung führt daher in diesem Fall zu einer Gleichbehandlung von ASVG-Bediensteten mit Beamtinnen und Beamten.
Zu Art. 11 Z 3 und 4 (§ 38 KUG):
Die Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes für Beamtinnen und Beamte soll an die Erhöhung des Karenzgeldes der ASVG-Bediensteten angepaßt werden. Für die Jahre 1998 und 1999 ist vorgesehen, daß das Karenzgeld und der Zuschuß nach dem Karenzgeldgesetz nicht erhöht werden. Aus Gleichheitsgründen soll im KUG das Karenzurlaubsgeld für die Jahre 1998 und 1999 ebenfalls nicht erhöht werden. Dies wird durch eine Verlängerung der Geltungsdauer der bis Ende 1997 geltenden Bemessungsvorschrift bis Ende 1999 erreicht. Der Zuschuß unterliegt für die Jahre 1998 und 1999 keiner Aufwertung.
Zu Art. 12 (Art. IV der 31. GG- Novelle):
Durch die 31. Gehaltsgesetz- Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, wurde die Besoldung der Universitäts(Hochschul)assistenten neu geregelt. Art. IV der angeführten Novelle sollte Bezugsminderungen, die in Einzelfällen beim Übertritt in das neue System eintreten konnten, vermeiden. Die in dieser Regelung enthaltenen Gehaltsansätze werden entsprechend dem Gehaltsabkommen für die Zeit ab 1. Jänner 1998 ebenfalls um 466 S erhöht.
Zu Art. 13 (Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen – Teilpensionsgesetz):
§ 1 enthält Begriffsbestimmungen. Pensionen sind demnach alle Ruhebezüge oder Emeritierungsbezüge von Bundesbeamten sowie Ruhebezüge auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes. Das Erwerbseinkommen umfaßt grundsätzlich alle Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Bezüge der Organe der Gesetzgebung und der Vollziehung aller Gebietskörperschaften. Das Erwerbseinkommen ist für die Anwendung dieses Bundesgesetzes nur dann relevant, wenn es über einem bestimmten Mindestbetrag liegt.
§ 2 regelt das Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen und die Berechnung der Teilpension. Die Umwandlung einer Vollpension in eine Teilpension (der Abzug eines Ruhensbetrages) findet statt, sobald in dem betreffenden Kalendermonat ein Erwerbseinkommen bezogen wird.
Beim Zusammentreffen mehrerer Pensionen sind diese zu einer Vollpension zusammenzuzählen. Der Ruhensbetrag ist zunächst von der höchsten Pension, ein verbleibender Rest von der zweithöchsten Pension usw. abzuziehen.
Zur Berechnung der Teilpension ist zunächst das Gesamteinkommen (Summe aus Erwerbseinkommen und Vollpension) zu berechnen. Vom über einen bestimmten Freibetrag hinausgehenden Gesamteinkommen ruht ein (progressiver) Prozentsatz; die Höhe des Freibetrages ist abhängig vom Lebensalter des Pensionisten zum Zeitpunkt der Pensionierung. Der Ruhensbetrag ist nach oben begrenzt mit dem Erwerbseinkommen oder 50% der Vollpension. Die um den Ruhensbetrag verringerte Vollpension ergibt die Teilpension.
§ 3 regelt die Berechnung der (Voll-)Pension und des Erwerbseinkommens. Bei schon länger ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zum Vorliegen des Nachweises über die Einkünfte (Einkommensteuerbescheid) vorläufig der sich aus dem letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ergebende Betrag herangezogen, bei Neuaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Pauschale von 10 000 S, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, daß kein Erwerbseinkommen erzielt werden wird.
§ 4 sieht eine Meldepflicht bezüglich jeder Erwerbstätigkeit vor. Sanktionen für die Verweigerung der Meldung sind im Hinblick auf die in aller Regel daraufhin folgende Ersatzpflicht bezüglich der zu Unrecht empfangenen Leistungen nicht vorgesehen.
§ 5 enthält eine Valorisierungsbestimmung bezüglich der im § 2 enthaltenen Betragsgrenzen.
§ 6 enthält aus verfassungsrechtlicher Sicht gebotene Übergangsbestimmungen. Gemäß Abs. 1 betrifft das Teilpensionsgesetz nur Pensionen, die nach dem 31. Dezember 2000 neu anfallen. Abs. 2 sieht vor, daß Bezüge der in § 1 Z 4 lit. c genannten Organe nur dann dem Gesamteinkommen im Sinne des § 2 hinzuzurechnen sind, wenn die jeweilige Funktion nach dem 31. Dezember 2000 angetreten wird.
Die §§ 7 bis 9 enthalten Schlußbestimmungen (dynamische Verweisungsklausel, Vollziehungsklausel, Inkrafttreten).
Zu Art. 14 (Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte):
Zu § 1 (Geltungsbereich):
Die dienstrechtlichen Sonderregelungen gelten für alle Bundesbeamten, die bereits derzeit einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind oder es in Zukunft sein werden.
Zu den §§ 2 bis 5 (Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung):
Nach § 2 Abs. 1 können einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesene Beamte längstens während der letzten fünf Dienstjahre vor dem frühestmöglichen „normalen“ Pensionsantrittszeitpunkt – dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten (§ 15 BDG 1979) – folgenden 30. Juni oder 31. Dezember im Rahmen einer zeitlich befristeten Aktion von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden.
Der frühestmögliche Zeitpunkt einer solchen Karenzierung ist derjenige Monatserste, der auf die Vollendung des 55. Lebensjahres des Beamten folgt. Die amtswegige Karenzierung bedarf dreier Voraussetzungen: Erstens muß der Beamte der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmen. Zweitens muß der Beamte gleichzeitig mit dieser Zustimmung schriftlich erklären, spätestens mit demjenigen 30. Juni oder 31. Dezember, der auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen (der frühestmögliche Zeitpunkt des Ausscheidens im Rahmen der Aktion – der Letzte des Monates, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet – ergibt sich aus § 15 BDG 1979.). Diese Erklärung ist nach § 2 Abs. 4 unwiderruflich; der im Rahmen der Aktion karenzierte Beamte ist mit dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen. Der Entwurf geht von einer Weitergeltung des derzeitigen gesetzlichen Pensionsantrittsalters aus; eine gesetzliche Änderung desselben wäre als „Änderung der Geschäftsgrundlage“ zu betrachten. Drittens muß sich der Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichten, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG (1997: 3 740 S) übersteigendes Einkommen bezieht.
Die § 75 bis 75b BDG 1979 sind gemäß § 2 Abs. 2 auf solche Karenzurlaube nicht anzuwenden; dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über zeitliche Obergrenzen, die Anrechenbarkeit der Zeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte und die Auswirkungen eines Karenzurlaubes auf arbeitsplatzabhängige Rechte. Bezüglich der Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes trifft § 2 Abs. 3 eine Sonderregelung: Demgemäß sind solche Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte – in Betracht kommen im gegebenen Zusammenhang Vorrückung, Jubiläumszuwendung und ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit – zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit bewirkt nach § 22 Abs. 1 GG 1956 die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages vom fiktiven vollen Monatsbezug. Zur Vermeidung sich daraus allenfalls ergebender sozialer Härten kann die ausgegliederte Einrichtung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 teilweise auf die Pensionsbeiträge verzichten.
Nach dem jeweiligen Ausgliederungsgesetz hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund für ihr dienstzugeteilte Beamte einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Aktivaufwandes zu leisten. Da die Geldleistungen nach § 4 Abs. 1 nicht zum Aktivaufwand zählen, entsteht dem Bund durch die Karenzierung ein Einnahmenausfall, der durch den pauschalierten einmaligen Sonderbeitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes nach § 3 kompensiert wird. Dieser Sonderbeitrag ist von der ausgegliederten Einrichtung im Jahr der Karenzierung an den Bund zu leisten.
§ 4 sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die den Charakter eines Sozialplanes im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG haben und wie ein solcher einer Betriebsvereinbarung bedürfen. Nach Abs. 1 kann die ausgegliederte Einrichtung den – unter Entfall der Bezüge – karenzierten Beamten monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung zu regeln ist. Solche Geldleistungen sind bei der Bemessung der Beamtenpensionen nicht zu berücksichtigen; aus diesem Grund ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. In steuerlicher Sicht gelten diese Geldleistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach Abs. 3 ruht ein allfälliger Anspruch auf Geldleistungen im Rahmen des Sozialplans, wenn der karenzierte Beamte die Verpflichtung zur Nichtausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung verletzt und das Erwerbseinkommen die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.
Die Pensionsbeiträge der den ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten fließen nach dem jeweiligen Ausgliederungsgesetz den ausgegliederten Einrichtungen zu. Nach Abs. 2 Z 1 kann die ausgegliederte Einrichtung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung teilweise auf diese Pensionsbeiträge verzichten.
Zur Aufrechterhaltung der Krankenversicherung besteht für die im Rahmen der Aktion karenzierten Beamten die Möglichkeit der Mitversicherung beim versicherten Ehegatten nach § 56 Abs. 1 B-KUVG oder entsprechender Bestimmungen des gesetzlichen Sozialversicherungsrechts. Kommt dies nicht in Betracht, so besteht die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Krankenversicherung auf Antrag nach § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG. Im letzteren Fall kann die ausgegliederte Einrichtung nach Abs. 2 Z 2 den im Rahmen der Aktion karenzierten Beamten die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen.
§ 5 sieht eine Befristung der Karenzierungsaktion mit fünf Jahren ab dem Inkrafttreten bzw. – für künftige Ausgliederungen – ab der Ausgliederung vor. Vor Ablauf der Befristung angetretene Karenzurlaube laufen nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 weiter.
Zu § 6:
§ 6 bringt eine Erweiterung der Teilbeschäftigungsmöglichkeiten. Bei einigen ausgegliederten Einrichtungen besteht ein Interesse an regelmäßigen Kurzeinsätzen von „Ultimokräften“. Um dies zu ermöglichen, soll die Untergrenze für die Teilbeschäftigung auf 25% der Vollbeschäftigung abgesenkt werden. Bei unter 50%iger Beschäftigung zählt die betreffende Zeit allerdings nur zur Hälfte für die Vorrückung.
Zu § 7:
Der Entfall der zehnjährigen Obergrenze für Karenzurlaube soll es ermöglichen, karenzierte Beamte im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses zu am Marktwert orientierten Bedingungen zu beschäftigen. Die Nichtanrechenbarkeit solcher Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte bewirkt ein Einfrieren der besoldungsrechtlichen Stellung und damit der Pensionsanwartschaft des karenzierten Beamten und mindert somit den Pensionsaufwand des Bundes. Die Regelung stellt eine Alternative zur Einkommenserhöhung durch leistungsorientierte Zuschläge (§ 8) dar.
Zu § 8:
§ 8 ermöglicht die Zahlung von Zuschlägen durch die ausgegliederte Einrichtung. Solche Zuschläge sind nicht ruhegenußfähig und damit nicht pensionswirksam; von der ausgegliederten Einrichtung ist dafür auch kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.
Zu § 9:
§ 9 enthält Sonderbestimmungen für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und deren Tochterunternehmen. Hier wird
– erstens die Höhe der von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft während der Karenzierung zu zahlenden Geldleistungen mit 80% des (eingefrorenen) Monatsbezuges zum Zeitpunkt der Karenzierung und
– zweitens der von der PTA AG im Karenzierungsfall zu leistende Ersatzbetrag nach § 3 vereinbarungsgemäß mit 130 000 S festgesetzt. Dieser Betrag und seine Berechnung stellen Orientierungspunkte für zukünftige analoge Vorhaben anderer ausgegliederter Einrichtungen (zB ÖDoBAG) dar.
Die §§ 10 bis 11 enthalten Schlußbestimmungen (dynamische Verweisungsklausel und Vollziehungsklausel).
Textgegenüberstellung
In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht, die geänderte Gehaltsansätze, oder die lediglich Zitierungsanpassungen enthalten.
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Gehaltsgesetz 1956 |
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Art. 2 Z 2: |
Art. 2 Z 2: |
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§ 20c. (1) bis (2) … |
§ 20c. (1) bis (2) … |
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(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. |
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren 1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder 2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. |
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Art. 2 Z 3: |
Art. 2 Z 3: |
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§ 22. (1) … |
§ 22. (1) … |
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(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75% der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus |
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75% der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus |
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1. dem Gehalt, |
1. dem Gehalt und |
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2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und |
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, |
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3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen. |
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Geldleistungen entsprechen. |
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Art. 2 Z 8: |
Art. 2 Z 8: |
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Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes |
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§ 32. (1) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähig. Scheidet der Beamte während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat. |
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(2) In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die der Beamte auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte. |
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(3) Hat der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig |
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1. bei einer Anspruchsdauer von |
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a) vier Jahren unter Abzug von 50%, |
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b) fünf Jahren unter Abzug von 40%, |
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c) sechs Jahren unter Abzug von 30%, |
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d) sieben Jahren unter Abzug von 20%, |
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e) acht Jahren unter Abzug von 10% |
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des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Abs. 1 und 2, auf den er beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und |
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2. bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß. |
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(4) In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre. |
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(5) Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er |
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1. gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und |
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2. der letzte Bezug eines Fixgehaltes – ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes – nicht länger als drei Jahre zurückliegt. |
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In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der der Beamte zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat. |
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Ruhegenußfähigkeit einer Funktionszulage oder des Fixgehaltes in besonderen Fällen |
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§ 33. (1) Eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn |
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1. der Beamte während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 96 Monate hindurch Anspruch auf eine solche Funktionszulage oder auf ein Fixgehalt nach § 31 gehabt hat, und |
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2. für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes |
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a) keiner dieser Ansprüche besteht und auch |
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b) keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen. |
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(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn diese Funktionszulagen in dem in Abs. 1 angeführten Zeitraum durchwegs in einer Verwendungsgruppe bezogen wurden, die der Verwendungsgruppe zumindest gleichwertig ist, der der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat. In diesem Fall ist die Funktionszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe und Funktionsstufe) ruhegenußfähig, soweit sie eine allfällige andere |
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1. nicht unter die Voraussetzungen des Abs. 1 fallende und |
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2. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührende |
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Funktionszulage übersteigt. |
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(3) Ein Fixgehalt nach § 31 ist auch dann ruhegenußfähig, wenn |
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1. der Beamte während der letzten acht Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand in einem bestimmten Dienstbereich gemäß § 41 BDG 1979 verwendet wurde und in diesem Zeitraum insgesamt 48 Monate hindurch Anspruch auf ein solches Fixgehalt gehabt hat, und |
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2. für den Beamten im letzten Monat des Dienststandes |
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a) kein solcher Anspruch besteht und auch |
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b) keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen. |
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(4) Bei Anwendung des Abs. 3 ist vom Fixgehalt jener Funktionsgruppe auszugehen, auf das der Beamte zuletzt Anspruch gehabt hat. Das Fixgehalt ist in dem sich aus § 32 ergebenden Ausmaß ruhegenußfähig. Bei der Anwendung des § 32 Abs. 3 ist als Unterschiedsbetrag der Betrag heranzuziehen, um den dieses Fixgehalt den für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Monatsbezug übersteigt. |
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(5) Die Anwendung der Abs. 3 und 4 schließt eine Anwendung der Abs. 1 und 2 aus. |
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Art. 2 Z 9: |
Art. 2 Z 9: |
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§ 36. (1) bis (2) … |
§ 36. (1) bis (2) … |
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(3) § 32 ist auf die Ergänzungszulage nach Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von |
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1. vier Jahren im Ausmaß von 50%, |
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2. fünf Jahren im Ausmaß von 60%, |
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3. sechs Jahren im Ausmaß von 70%, |
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4. sieben Jahren im Ausmaß von 80%, |
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5. acht Jahren im Ausmaß von 90%, |
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6. neun Jahren im vollen Ausmaß |
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ruhegenußfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß § 32 Abs. 4 sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen. |
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(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß des Beamten nach einem Fixgehalt oder einem Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bemißt. |
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(5) … |
(5) … |
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Art. 2 Z 10: |
Art. 2 Z 10: |
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§ 40a. (1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt, |
§ 40a. (1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt, |
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1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist, |
1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist, |
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2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, |
2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, |
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eine Exekutivdienstzulage von 1 043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten. |
eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 1 043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten. |
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Art. 2 Z 15 bis 17: |
Art. 2 Z 15 bis 17: |
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§ 57. (1) bis (6) … |
§ 57. (1) bis (6) … |
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(6a) In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte. |
(7) In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte. |
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(7) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. |
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(8) … |
(8) … |
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(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt. |
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2 und 6 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt. |
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(10) … |
(10) … |
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(11) Verringert sich die Dienstzulage nach Abs. 10, ohne daß bis zur Versetzung oder den Übertritt in den Ruhestand neuerlich ein Anspruch auf eine solche Dienstzulage entsteht, ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Dienstzulage in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie unmittelbar vor der Anwendung des Abs. 10 gebührt hat. |
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(12) Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 oder § 26a LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates. |
(11) Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 oder § 26a LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates. |
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Art. 2 Z 18: |
Art. 2 Z 18: |
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§ 58. (1) bis (8) … |
§ 58. (1) bis (8) … |
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(9) Die Dienstzulagen nach den Abs. 2 bis 7 und die Ergänzungszulage nach Abs. 8 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Im Falle des Abs. 7 ist der Bemessung des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der während der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage zugrunde zu legen. |
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§ 59. (1) bis (12) … |
§ 59. (1) bis (12) … |
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(13) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 12 sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch auf die Dienstzulage begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist. Bei Lehrern, deren Dienstzulage nach § 58 Abs. 7 zu bemessen ist, ist der Bemessung des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der während der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage zugrunde zu legen. |
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§ 59a. (1) bis (5) … |
§ 59a. (1) bis (5) … |
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(6) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5a und nach § 59b sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer |
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1. in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist oder |
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2. die betreffende Dienstzulage durch insgesamt mindestens zehn Jahre – davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand – bezogen hat. |
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Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist. |
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Art. 2 Z 19: |
Art. 2 Z 19: |
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§ 59c. (1) Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG, BGBl. Nr. 244/1965), gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule |
§ 59c. Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG, BGBl. Nr. 244/1965), gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule |
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1. auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH, |
1. auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH, |
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2. kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH |
2. kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH |
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der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre. |
der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre. |
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(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 |
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1. in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand oder |
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2. durch insgesamt mindestens zehn Jahre – davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand – |
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bezogen hat. Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer die betreffende Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre bezogen hat und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist. |
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(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn für den Lehrer |
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1. auf Grund einer Verwendung gemäß § 59 Abs. 1 ein Anspruch nach § 59 Abs. 13 oder |
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2. auf Grund einer Dienstzulage nach § 57, nach § 58 Abs. 1 bis 3 oder nach § 59d ein Pensionsanspruch |
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entstanden ist. |
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Art. 2 Z 20: |
Art. 2 Z 20: |
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§ 59d. (1) Für die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 Abs. 9 gebührt, und jener Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 Abs. 2 gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sich nach § 57 Abs. 2 ergibt, sind die Bemessungskriterien des § 57 Abs. 9 erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtet. |
§ 59d. Für die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 Abs. 9 gebührt, und jener Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 Abs. 2 gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sich nach § 57 Abs. 2 ergibt, sind die Bemessungskriterien des § 57 Abs. 9 erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtet. |
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(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist ruhegenußfähig |
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1. im Ausmaß eines Drittels, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch ein Jahr ausgeübt wurde, |
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2. im Ausmaß von zwei Dritteln, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch zwei Jahre ausgeübt wurde, |
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3. im vollen Ausmaß, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch mindestens drei Jahre ausgeübt wurde. |
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(3) Abs. 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die nach Abs. 1 gebührende Dienstzulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist. In diesem Fall ist bei der Bemessung des Ruhegenusses auszugehen: |
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1. von jener Dienstzulagengruppe und allfälligen Erhöhung der Dienstzulage, die für den betreffenden Lehrer zuletzt wirksam war, |
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2. von der Gehaltsstufe, der der Lehrer unmittelbar vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand angehört hat. |
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Art. 2 Z 21: |
Art. 2 Z 21: |
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§ 59e. Von den Dienstzulagen nach den §§ 59 bis 59d sowie von dem diesen Dienstzulagen entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten. |
§ 59e. Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59d und die Ergänzungszulage nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenußfähig. |
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Art. 2 Z 22: |
Art. 2 Z 22: |
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§ 60a. (1) Lehrern (Erziehern), die |
§ 60a. (1) Lehrern (Erziehern), die |
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1. im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder |
1. im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder |
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2. neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung |
2. neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung |
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als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt – sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. |
als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt – sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine ruhegenußfähige Erzieherzulage. |
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Art. 2 Z 23: |
Art. 2 Z 23: |
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Vergütung für Mehrdienstleistung |
Vergütung für Mehrdienstleistung |
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§ 61. (1) Wird durch |
§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch |
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1. dauernde Unterrichtserteilung, |
1. Unterrichtserteilung, |
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2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG, |
2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG, |
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3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie |
3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und |
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4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG |
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG |
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das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. |
tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. |
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(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG oder § 194 des BDG 1979 anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrunde zu legen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird. |
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,73% des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß Satz 2 zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht. |
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(3) Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben. |
(3) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt. |
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(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,43 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. (5) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 vH des Gehaltes des Lehrers und der diesem Gehalt gemäß Abs. 4 zuzurechnenden Zulagen. Vertretungen durch einen Lehrer, auf den Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind dabei je Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt. |
(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln, 1. wenn sie auf einen Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. Nr. 153/1957, oder auf den Allerseelentag oder auf den Festtag des Landespatrons fallen oder 2. wenn sie wegen der Teilnahme des Lehrers an a) einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung oder b) an einer Dienststellenversammlung im Sinne des § 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, entfallen oder 3. wenn sie wegen eines Dienstauftrages entfallen, dessen Erfüllung a) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient, und b) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist oder 4. wenn sie wegen einer von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme des Lehrers an a) Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder b) gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen mit den im § 25 Abs. 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, angeführten Inhalten entfallen. |
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(6) Abs. 5 gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als eintägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt. |
(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind ferner Zeiten 1. der Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung sowie 2. der Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln. |
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(7) Wird ein Lehrer im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen (ausgenommen in der gegenstandsbezogenen Lernzeit) zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Betreuungstätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen, so gilt hiefür Abs. 5 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als eintägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis von mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung für einen ganzen Nachmittag (ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit), mindestens jedoch im Ausmaß von drei Betreuungsstunden, übernimmt. |
(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre. |
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(8) Abs. 7 ist auf Lehrer nicht anzuwenden, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen solche Vertretungen nur mit Zustimmung des betreffenden Lehrers übertragen werden können. |
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(9) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 5, 6 oder 7 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an |
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1. Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder |
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2. gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen |
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begründet ist. |
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(10) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist weiters einzustellen, wenn die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als |
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1. den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder |
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2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen (nicht jedoch an anderen schulfrei erklärten Tagen) oder |
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3. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag |
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unterbleibt und der Grund oder die Gründe für das Unterbleiben länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung ist in diesem Fall ab dem ersten Tag einzustellen, an dem die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 unterblieben ist. |
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(11) Für die Anwendung des Abs. 10 sind die Tage, an denen eine Unterrichtserteilung oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 unterblieben ist, zusammenzuzählen. Die im Abs. 10 Z 1 bis 3 angeführten Tage sind dabei nicht mitzuzählen. Eine solche Zusammenzählung wird durch einen dazwischenliegenden Tag (durch dazwischenliegende Tage) nur dann unterbrochen, wenn der Lehrer mindestens an einem dieser dazwischenliegenden Tage |
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1. tatsächlich Unterricht erteilt oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 ausübt oder |
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2. mit Genehmigung der Dienstbehörde an Schulungsveranstaltungen nach Abs. 9 Z 1 oder 2 teilnimmt. |
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(12) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend – aber nicht zu Vertretungszwecken – zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Abs. 5 zweiter Satz anzuwenden. |
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(13) Die Abs. 1 bis 12 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß der herabgesetzten – und nicht einer vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß 1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,43 vH eine Vergütung von 5 vH und 2. an die Stelle der im Abs. 5 angeführten Vergütung von 1,7 vH eine Vergütung von 1,15 vH tritt. |
(7) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 6 mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1. 2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten – und nicht einer vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an die Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung von 1,73% eine Vergütung von 1,15%. |
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Art. 2 Z 27: |
Art. 2 Z 27: |
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§ 81. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt, |
§ 81. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt, |
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1. solange er im Exekutivdienst verwendet wird, |
1. solange er im Exekutivdienst verwendet wird, |
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2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, |
2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, |
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eine Wachdienstzulage. |
eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. |
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Art. 2 Z 31: |
Art. 2 Z 31: |
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Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes |
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§ 88. (1) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähig. Scheidet die Berufsmilitärperson während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der der Berufsmilitärperson zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn sie in der Funktion geblieben wäre, die sie unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat. |
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(2) In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die die Berufsmilitärperson auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte. |
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(3) Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig |
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1. bei einer Anspruchsdauer von |
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a) vier Jahren unter Abzug von 50%, |
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b) fünf Jahren unter Abzug von 40%, |
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c) sechs Jahren unter Abzug von 30%, |
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d) sieben Jahren unter Abzug von 20%, |
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e) acht Jahren unter Abzug von 10% |
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des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Abs. 1 und 2, auf den sie beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und |
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2. bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß. |
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(4) In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen die Berufsmilitärperson im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre. |
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(5) Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufsmilitärperson der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sie |
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1. gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und |
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2. der letzte Bezug eines Fixgehaltes – ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes – nicht länger als drei Jahre zurückliegt. |
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In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der die Berufsmilitärperson zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat. |
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Art. 2 Z 33: |
Art. 2 Z 33: |
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§ 94. (1) bis (2) … |
§ 94. (1) bis (2) … |
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(3) § 88 ist auf die Ergänzungszulage nach Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Ergänzungszulage, wenn sie die Militärperson im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von |
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1. vier Jahren im Ausmaß von 50%, |
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2. fünf Jahren im Ausmaß von 60%, |
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3. sechs Jahren im Ausmaß von 70%, |
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4. sieben Jahren im Ausmaß von 80%, |
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5. acht Jahren im Ausmaß von 90%, |
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6. neun Jahren im vollen Ausmaß |
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ruhegenußfähig ist. Zeiten, in denen die Militärperson Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß § 88 Abs. 4 sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen. |
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(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß der Militärperson nach einem Fixgehalt oder einem Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bemißt. |
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Art. 2 Z 34: |
Art. 2 Z 34: |
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§ 98. (1) Militärpersonen gebührt, |
§ 98. (1) Militärpersonen gebührt, |
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1. solange sie im Truppendienst verwendet werden, |
1. solange sie im Truppendienst verwendet werden, |
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2. wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, |
2. wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, |
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eine Truppendienstzulage. |
eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage. |
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Art. 2 Z 44: |
Art. 2 Z 44: |
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§ 130. Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt, |
§ 130. Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt, |
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1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird, |
1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird, |
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2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, |
2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, |
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eine Omnibuslenkerzulage von 778 S. |
eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 778 S. |
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Art. 2 Z 46: |
Art. 2 Z 46: |
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§ 142. (1) bis (3) … |
§ 142. (1) bis (3) … |
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(4) Die im Abs. 1 angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war. |
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Art. 2 Z 47: |
Art. 2 Z 47: |
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§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt, |
§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt, |
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1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird, |
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird, |
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2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, |
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, |
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eine Wachdienstzulage. Sie beträgt … |
eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgt … |
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Art. 2 Z 49: |
Art. 2 Z 49: |
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§ 152. (1) Dem Berufsoffizier gebührt, |
§ 152. (1) Dem Berufsoffizier gebührt, |
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1. solange er im Truppendienst verwendet wird, |
1. solange er im Truppendienst verwendet wird, |
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2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, |
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, |
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eine Truppendienstzulage von 1 043 S. |
eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage von 1 043 S. |
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Vertragsbedienstetengesetz 1948 |
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Art. 3 Z 5: |
Art. 3 Z 5: |
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§ 41. (1) bis (3) … |
§ 41. (1) bis (3) … |
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(4) Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika gebühren nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956. |
(4) Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika gebühren nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956. |
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Art. 3 Z 15: |
Art. 3 Z 15: |
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§ 70. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht. |
§ 70. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um 466 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um jenen Prozentsatz des Betrages von 466 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht. |
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Pensionsgesetz 1965 |
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Art. 4 Z 3: |
Art. 4 Z 3: |
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Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungsgrundlage |
Ruhegenußermittlungsgrundlagen |
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§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. |
§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. |
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Ruhegenußberechnungsgrundlage |
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(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage. (3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. (4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt 1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten, 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt. (5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten. |
§ 4. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln: 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 GG 1956 zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten. 3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“, b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“, c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“, d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“, e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“. |
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4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. |
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(2) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten jeweils zum Jahresende schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Beitragsgrundlagen anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Beitragsgrundlagen nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Beitragsgrundlagen mit Bescheid festzustellen. |
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(3) Abs. 2 ist erstmals für das Jahr 2003 anzuwenden. |
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Ruhegenußfähiger Monatsbezug |
Ruhegenußbemessungsgrundlage |
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§ 5. (1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus 1. dem Gehalt und 2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. |
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. (2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, ist die volle Ruhegenußbemessungs- |
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(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der 1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, 2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse, 3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage, 4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956), 5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder 6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) |
grundlage um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. (3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt – abweichend von Abs. 2 – das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird. (4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt 1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten, |
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erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. (3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder 2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, ermäßigt war oder 3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 herabgesetzt war, |
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt. (5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 – 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. |
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so ist für die Anwendung des § 4 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt. |
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(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln: |
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1. Die in Abs. 3 angeführten Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war. |
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2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit mit Ausnahme von Zeiten nach § 6 Abs. 2 lit. c und d sind in vollem Ausmaß zu zählen. |
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3. Die Summe der Monate nach der Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor. |
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(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung |
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1. der in Abs. 3 angeführten Zeiten und |
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2. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d |
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für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht. |
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Art. 4 Z 4 und 5: |
Art. 4 Z 4 und 5: |
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§ 7. (1) … |
§ 7. (1) … |
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(2) Der Ruhegenuß darf |
(2) Der Ruhegenuß darf |
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1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2, 3 und 5 nicht übersteigen und |
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und |
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2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten. |
2. 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. |
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Art. 4 Z 6: |
Art. 4 Z 6: |
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§ 9. (1) … |
§ 9. (1) … |
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(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verfügen, daß – abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 – der ruhegenußfähige Monatsbezug die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat. Hiebei kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auch bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Beamten wirkungslos. |
(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verfügen, daß – abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 – der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat. Hiebei kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auch bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Beamten wirkungslos. |
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Art. 4 Z 7 und 8: |
Art. 4 Z 7 und 8: |
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§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt |
§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt |
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1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%, |
1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90% und |
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2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90% |
2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100% |
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des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat. |
der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 2. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen – mit Ausnahme des § 12 – auf Emeritierungsbezüge anzuwenden. |
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Art. 4 Z 10: |
Art. 4 Z 10: |
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Ruhegenußzulage |
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§ 12. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage). |
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(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 vH der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 vH der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß |
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1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und |
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2. die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf. |
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(3) Die Ruhegenußzulage beträgt |
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1. für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5%, |
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2. für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5% und |
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3. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208% |
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der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war. |
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(4) Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. |
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(5) Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß. |
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(6) Der nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat. |
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Art. 4 Z 11b: |
Art. 4 Z 11b: |
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§ 15. (1) bis (2) … |
§ 15. (1) bis (2) … |
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(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor ist, bilden: 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1 und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenußbegründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührten, und 2. der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges. |
(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitäts(Hochschul)professor ist: 1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 und 2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage. |
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(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden: |
(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist: |
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1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenußbegründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden Ehegatten maßgebend sind, und 2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt. |
1. die für die Bemessung des am Todestag des Beamten dem überlebenden Ehegatten gebührenden Ruhebezuges maßgebende Ruhegenußberechnungsgrundlage und 2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Todestag des Beamten gebührt. |
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(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden: 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1 und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenußbegründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührten, und 2. der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zu seinem Sterbetag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges. |
(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Universitäts(Hochschul)professors bilden: 1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 und 2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage. |
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(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden: 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenußbegründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die für die Bemessung des dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührenden Ruhebezuges maßgebend waren, und 2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührte. |
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden: 1. die für die Bemessung des dem Beamten an seinem Todestag gebührenden Ruhebezuges maßgebende Ruhegenußberechnungsgrundlage und 2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen Beamten an seinem Todestag gebührte. |
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Art. 4 Z 12: |
Art. 4 Z 12: |
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§ 15a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. § 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5 und § 62c Abs. 1 sind anzuwenden. |
§ 15a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten 1. gebührte oder 2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. |
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Art. 4 Z 13 und 14: |
Art. 4 Z 13 und 14: |
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§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus |
§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus |
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1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten, |
1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten, |
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2. dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Versorgungsgenuß, |
2. dem nach den §§ 15 und 15a berechneten Versorgungsgenuß, |
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3. einer allfälligen Versorgungsgenußzulage gemäß § 22 Abs. 2 Z 1, 4. einer allfälligen Nebengebührenzulage gemäß § 6 des Nebengebührenzulagengesetzes und 5. einer allfälligen Kinderzulage nicht den Betrag von 16 000 S, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Z 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses, der Versorgungsgenußzulage und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß dürfen jedoch 60 nicht überschreiten. |
3. einer allfälligen Nebengebührenzulage gemäß § 6 des Nebengebührenzulagengesetzes und 4. einer allfälligen Kinderzulage nicht den Betrag von 16 000 S, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die in den Z 2 bis 4 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze des Versorgungsgenusses und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß dürfen jedoch 60 nicht überschreiten. |
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Art. 4 Z 15: |
Art. 4 Z 15: |
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§ 18. (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt 1. für jede Halbwaise 24%, 2. für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. § 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5 und § 62c Abs. 1 sind anzuwenden. |
§ 18. (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten 1. gebührte oder 2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. |
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Art. 4 Z 16: |
Art. 4 Z 16: |
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Versorgungsgenußzulage |
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§ 22. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (§ 12 Abs. 1) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage). |
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(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt |
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1. für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15a Abs. 3 ermittelten Hundertsatz, |
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2. für jede Halbwaise 24% und |
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3. für jede Vollwaise 36% |
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der nach § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage. |
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Art. 4 Z 17: |
Art. 4 Z 17: |
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§ 41. (1) … |
§ 41. (1) … |
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(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften die
Höhe des Gehaltes oder der (3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen ändert sich das im § 19 Abs. 4 und 4a vorgesehene Höchstmaß der Versorgungsleistung um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert. |
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits 1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. |
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(4) Werden den Beamten des Dienststandes Teuerungszulagen nach § 157 des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt, so sind in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung auch den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen zu gewähren. |
(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor. |
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Art. 4 Z 18: |
Art. 4 Z 18: |
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§ 49. (1) … |
§ 49. (1) … |
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(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage nicht übersteigen, auf die der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 vH. |
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf die der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 vH. |
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Art. 4 Z 19 und 20: |
Art. 4 Z 19 und 20: |
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§ 50. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses und der Ruhegenußzulage, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. |
§ 50. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. |
|
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Ruhegenusses und der Ruhegenußzulage erhöht werden, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind. |
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind. |
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Art. 4 Z 21 bis 23: |
Art. 4 Z 21 bis 23: |
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§ 51. (1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses und der Versorgungsgenußzulage, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 vH. |
§ 51. (1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 vH. |
|
(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Versorgungsgenusses und der Versorgungsgenußzulage, auf die er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. |
(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Versorgungsgenusses, auf die er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. |
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(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Versorgungsgenusses und der Versorgungsgenußzulage erhöht werden, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. |
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. |
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Art. 4 Z 25: |
Art. 4 Z 25: |
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§ 62d. (1) … |
§ 62d. (1) … |
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(2) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden. |
(2) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters ist bei Ausscheiden aus dem Dienststand bis zum 30. November 2002 § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden. |
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Nebengebührenzulagengesetz |
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Art. 5 Z 1 bis 3b: |
Art. 5 Z 1 bis 3b: |
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§ 5. (1) … |
§ 5. (1) … |
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(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht. |
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht. |
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(3) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. |
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965) nicht übersteigen. |
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(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen. |
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Art. 5 Z 4: |
Art. 5 Z 4: |
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§ 5a. § 13a des Pensionsgesetzes 1965 ist auf die Nebengebührenzulage anzuwenden. |
§ 5a. § 13a und § 62e Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden. |
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Art. 5 Z 5: |
Art. 5 Z 5: |
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§ 7. (1) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt: |
§ 7. Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt: |
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1. für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz, |
1. für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz, |
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2. für jede Halbwaise 24% und |
2. für jede Halbwaise 24% und |
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3. für jede Vollwaise 36% |
3. für jede Vollwaise 36% |
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der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. |
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. |
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(2) Auf die Höhe der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß ist § 5 Abs. 3 anzuwenden. |
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Art. 5 Z 6 und 7: |
Art. 5 Z 6 und 7: |
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§ 8. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebegebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß (zuzüglich einer allfälligen Ruhegenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. |
§ 8. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebegebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 5 Abs. 3 ist anzuwenden. |
|
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß. |
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß. |
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(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage), auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß. |
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß. |
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Art. 5 Z 8: |
Art. 5 Z 8: |
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Gutschrift von Nebengebührenwerten für Zulagen, mit denen alle Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren |
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§ 16a. (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für |
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1. eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, |
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2. eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5 oder § 92 Abs. 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, |
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3. eine Dienstzulage nach § 44 oder § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes, |
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4. eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, |
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sofern keine dieser Zulagen ruhegenußfähig geworden ist. |
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(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs. 1 heranzuziehen, wobei |
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1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 der Mehrleistungsanteil der zuletzt bezogenen Zulage und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 die zuletzt bezogene Zulage, jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, in Nebengebührenwerten auszudrücken ist, |
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2. diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat, und |
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3. für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend sind. |
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(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist. |
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(4) Die Abs. 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegenußfähig gewordene Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 oder 94 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezogen hat, sofern der Bemessung dieser Ergänzungszulage ein Fixgehalt oder eine Funktionszulage zugrunde gelegt wurde, mit dem oder mit der alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren oder durch die Ergänzungszulage selbst abgegolten sind. |
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(5) Die Abs. 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn |
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1. ein in den §§ 31 oder 87 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenes Fixgehalt oder |
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2. ein Gehalt nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 oder |
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3. ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes dem Ruhegenuß zugrunde zu legen ist. |
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Gutschrift von Nebengebührenwerten für Lehrer, die eine Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen haben |
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§ 16b. (1) Dem Lehrer, der eine Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn |
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1. diese Dienstzulage nach § 59c Abs. 2 oder 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht ruhegenußfähig ist und |
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2. der Bemessung des Ruhegenusses auch keine Dienstzulage nach § 57, § 58 Abs. 1 bis 3, § 59 Abs. 1 oder § 59d des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde zu legen ist. |
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(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Lehrer eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend. |
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(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 |
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1. für die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. Dezember 1985 die Dienstzulage nach § 59 Abs. 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der damals geltenden Fassung und |
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2. für die Zeit vom 1. September 1973 bis zum 31. August 1981 die Dienstzulage nach § 59 Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956 in der damals geltenden Fassung. |
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Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Post- und Fernmeldewesens, die eine Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen haben |
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§ 16c. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der eine Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er |
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1. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen hat und |
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2. nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe in den Ruhestand tritt oder versetzt wird als jener, in der er die betreffende Dienstzulage bezogen hat. |
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§ 229 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung die jeweils höchste dort angeführte Verwendungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens entspricht. |
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(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechende Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Dienstzulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Dienstzulage maßgebend. |
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(3) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung bezogen hat oder auf den die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 anzuwenden sind, gebührt auf Grund einer allenfalls früher bezogenen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach § 16a. Doch ist im Falle der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 2 die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen. |
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Gutschrift von Nebengebührenwerten für von Piloten bezogenen Wachdienstzulagen und Truppendienstzulagen |
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§ 16d. (1) Dem Beamten, der |
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1. eine Wachdienstzulage |
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a) nach den §§ 81 Abs. 3 oder 143 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 oder |
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b) nach § 74 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder |
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2. eine Truppendienstzulage |
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a) nach den §§ 98 Abs. 3 oder 131 Abs. 2 Z 2 oder 152 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 oder |
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b) nach den §§ 77 Abs. 2 oder 85d Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung |
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bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keinen Anspruch auf eine Zulage nach den genannten Bestimmungen gehabt hat. |
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(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, in Abs. 1 genannte Zulage, soweit sie die für nicht als Piloten verwendete Beamte vorgesehene Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage übersteigt, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Zulage maßgebend. |
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Art. 5 Z 9: |
Art. 5 Z 9: |
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§ 17. (1) bis (7) … |
§ 17. (1) bis (7) … |
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(8) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und des § 9 sind anzuwenden. |
(8) § 9 ist anzuwenden. |
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Art. 5 Z 10: |
Art. 5 Z 10: |
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§ 18a. (1) … |
§ 18a. (1) … |
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(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 16b Abs. 3 Z 1 und 2 und im § 18 enthaltenen Zitierungen. |
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 18 enthaltenen Zitierungen. |
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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz |
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Art. 6 Z 1: |
Art. 6 Z 1: |
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§ 4. Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an |
§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an |
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1. nicht ganzjährig geführten Schulen und an |
1. nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie |
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2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen entspricht. |
2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen, mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. |
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(2) Liegt die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 um höchstens 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten, so ist er in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln. Dieser Lehrer ist vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitung ist durch Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen. |
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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 |
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Art. 7 Z 3: |
Art. 7 Z 3: |
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§ 45. (1) … |
§ 45. (1) … |
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(2) Die Leitung einer Sportwoche, einer Projektwoche oder einer berufspraktischen Woche ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die betreffende Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten. |
(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten. |
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Art. 7 Z 4 und 5: |
Art. 7 Z 4 und 5: |
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§ 52. (1) bis (2) |
§ 52. (1) bis (2) |
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(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt, |
(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt, |
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1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, |
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, |
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2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden; |
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden; |
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3. für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, |
3. für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, |
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4. für die Verwaltung |
4. für die Verwaltung |
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a) der Sammlung für Fachkunde, |
a) der Sammlung für Fachkunde, |
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b) der Sammlung für Warenkunde, |
b) der Sammlung für Warenkunde, |
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c) der Sammlung für Fachzeichnen, |
c) der Sammlung für Fachzeichnen, |
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d) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung, |
d) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung, |
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e) der Laboratoriumseinrichtungen, |
e) der Laboratoriumseinrichtungen, |
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f) der Einrichtungen für |
f) der Einrichtungen für |
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aa) Stenotypie und Phonotypie oder |
aa) Stenotypie und Phonotypie oder |
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bb) Maschinschreiben, |
bb) Maschinschreiben, |
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g) der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro), |
g) der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro), |
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h) der Einrichtungen für Werbetechnik, |
h) der Einrichtungen für Werbetechnik, |
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i) der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen, |
i) der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen, |
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j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, |
j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, |
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k) der Bücherei, |
k) der Bücherei, |
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l) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe, |
l) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe, |
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sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, |
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, |
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5. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden. |
5. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden. |
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Bei Lehrern an saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines vergleichbaren Lehrers an ganzjährig geführten Berufsschulen entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. |
Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. |
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(4) bis (4d) … |
(4) bis (4d) … |
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(5) Die Lehrer an den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist aus organisatorischen Gründen eine Beschäftigung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung nicht während des gesamten Unterrichtsjahres möglich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Berufsschule entspricht. |
(5) Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. |
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Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 |
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Art. 8 Z 3: |
Art. 8 Z 3: |
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§ 51. (1) … |
§ 51. (1) … |
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(2) Die Leitung eines Schulschikurses, einer Schullandwoche oder einer berufspraktischen Woche ist mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem der Schikurs, die Schullandwoche oder die berufspraktische Woche endet, auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. |
(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten. |
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Art. 8 Z 8: |
Art. 8 Z 8: |
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§ 115. (1) bis (2) … |
§ 115. (1) bis (2) … |
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(3) § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten. § 61 Abs. 6 bis 12 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Lehrer, die Erzieherdienst leisten, sinngemäß anzuwenden. |
(3) § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten. |
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Bundestheaterpensionsgesetz |
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Art. 9 Z 1: |
Art. 9 Z 1: |
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Ruhegenußbemessungsgrundlage |
Ruhegenußermittlungsgrundlagen |
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§ 5. (1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 vH der Ruhegenußermittlungsgrundlage. (1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. (1b) Eine Kürzung nach Abs. 1a findet nicht statt 1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten, |
§ 5. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) ermittelt. (2) Die Ruhegenußermittlungsgrundlage ergibt sich wie folgt: 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 10 zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten. |
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2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt. (1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. (2) Als Ruhegenußermittlungsgrundlage gilt, abgesehen von den Bestimmungen der Abs. 4 bis 8, der letzte vertragsmäßig monatlich im voraus gebührende volle Dienstbezug bis zum Höchstausmaß von monatlich 31 900 S. Der Betrag von 31 900 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in die Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird. Sonderzulagen, die Kinderzulage, Pauschalien aller Art, Zulagen für besonders bezeichnete Dienstleistungen, insbesondere die den Nebengebühren nach § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, entsprechen, bleiben außer Betracht. (3) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der 1. für die nächste Vorrückung oder 2. für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. (4) War jeder einzelne Dienstbezug während der Dauer von 80 aufeinanderfolgenden Monaten, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Verfügung stand, höher als sein letzter voller Dienstbezug, so ist auf Antrag des Bundestheaterbediensteten oder seiner Hinterbliebenen die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit 100 vH des Durchschnittes der Dienstbezüge während dieser 80 Monate festzusetzen. Die Ruhegenußermittlungsgrundlage verringert sich, wenn der Bundestheaterbedienstete mit einem höheren Dienstbezug weniger als 80 aufeinanderfolgende Monate den Bundestheatern zur Verfügung stand, und zwar für je acht angefangene oder volle Monate um je 5 vH des Durchschnittes der sohin der Ermittlung zugrunde zu legenden Dienstbezüge. Als Dienstbezug gilt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1947 das Sechsfache, für die Zeit vom 1. Jänner 1947 bis 31. Dezember 1950 das 2,4fache und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1950 das Einfache des früheren Dienstbezuges, höchstens jedoch der Betrag von 10 500 S. Dieser Höchstbetrag ändert sich ab 1. September 1958 jeweils um den Hundertsatz, um den |
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“, b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“, c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“, d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“, e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“. 4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. (3) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 4,5fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. (4) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 4,5fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist. Ruhegenußbemessungsgrundlage § 5a. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungsgrundlage. (2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. (3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt 1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten, 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt. |
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der Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, geändert wurde. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt als Höchstbetrag die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß Abs. 2. Der letzte Ruhegenuß darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 den letzten Dienstbezug beziehungsweise den nach Abs. 7 errechneten letzten Dienstbezug, beide verringert um den Pensionsbeitrag, nicht überschreiten. Der im ersten Satz erwähnte Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach nachweislicher Aufforderung durch den Bundeskanzler schriftlich zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an anzuwenden. |
(4) Für Ballettmitglieder, die nach der Vollendung des 43. Lebensjahres wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und eine als Ballettmitglied zurückgelegte Dienstzeit von 180 Monaten aufweisen, beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,1167 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem das Ballettmitglied sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten. |
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(5) Abs. 4 ist nur anzuwenden, wenn jeder einzelne Dienstbezug mindestens während der Dauer von 40 aufeinanderfolgenden Monaten höher war als der letzte volle Dienstbezug und wenn dieser nicht höher war als die nach Abs. 4 festgestellte Ruhegenußermittlungsgrundlage. (6) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar |
(5) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 4 zählt jeder Monat, in dem das Ballettmitglied mindestens sechs Abenddienste geleistet hat. (6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. |
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entlohnt werden, bildet das 5,25fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. |
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(7) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, sind die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 5,25fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist. |
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(8) Wenn der Bedienstete während seiner Tätigkeit bei den Bundestheatern bereits einen höheren Bezug als den unter lit. a bis d genannten Bezug hatte, ist der Bemessung des Ruhegenusses als Ruhegenußermittlungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 mindestens zugrunde zu legen: |
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a) bei Gesangssolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Chorsängers der Staatsoper, |
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b) bei Schauspielsolisten und bei Mitgliedern des Regiedienstes und des szenischen Dienstes, die nach keinem Bezugsschema entlohnt werden, der Bezug der 2. Gehaltsstufe in der höchsten Verwendungsgruppe des Bühnenorchesters der Bundestheater, |
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c) bei Tanzsolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Ballettkorps der Staatsoper, |
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d) bei Orchestersolisten der Höchstbezug einschließlich der Dienstalterszulage eines Mitgliedes des Orchesters der Staatsoper. |
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Art. 9 Z 2: |
Art. 9 Z 2: |
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§ 6. (1) bis (2) … |
§ 6. (1) bis (2) … |
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(3) Der Ruhegenuß darf |
(3) Der Ruhegenuß darf |
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1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 bis 1c und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und 2. 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. |
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5a nicht übersteigen und 2. 40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. |
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Art. 9 Z 3 und 4: |
Art. 9 Z 3 und 4: |
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§ 6a. (1) bis (2) … |
§ 6a. (1) bis (2) … |
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(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt. |
(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 vH der Ruhegenußermittlungsgrundlage, höchstens jedoch 892 S, beträgt. |
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(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 vH des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1a bis 1c ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen. |
(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 vH des der Ruhegenußermittlungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5a Abs. 2 bis 5 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen. |
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Art. 9 Z 5: |
Art. 9 Z 5: |
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§ 8. (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gelten die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926, Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch der sich aus § 5 Abs. 2 ergebende Betrag. |
§ 8. (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gelten die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926, Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch die Ruhegenußermittlungsgrundlage. |
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Art. 9 Z 6 und 7: |
Art. 9 Z 6 und 7: |
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§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 2 und 3), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten. |
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar |
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar |
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1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,26%, |
1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,26%, |
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2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,61% |
2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,61% |
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des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. |
des sich nach § 5 Abs. 3 und 4 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. |
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Art. 9 Z 8: |
Art. 9 Z 8: |
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§ 10a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden. |
§ 10a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a und § 62e Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden. |
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Art. 9 Z 9: |
Art. 9 Z 9: |
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Änderung der Ruhe(Versorgungs)genüsse |
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse |
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§ 11. Werden die Gehälter der Beamten der Allgemeinen Verwaltung im Rahmen einer allgemeinen Bezugserhöhung angehoben, so ändert sich die Ruhegenußermittlungsgrundlage in dem Ausmaß, in dem sie sich als Gehaltsansatz eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung ändern würde. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 über das Höchstausmaß der Ruhegenußermittlungsgrundlage bleibt unberührt. |
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits 1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. |
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(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor. |
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Art. 9 Z 11: |
Art. 9 Z 11: |
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§ 21a. (1) … |
§ 21a. (1) … |
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(2) Für die Zeit nach dem 31. Jänner 1993 ist § 11 in der geltenden Fassung anzuwenden, wobei dann von jener Ermittlungsgrundlage auszugehen ist, die sich auf Grund des Abs. 1 am 1. Jänner 1993 ergeben hat. |
(2) Für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 11 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, wobei dann von jener Ermittlungsgrundlage auszugehen ist, die sich auf Grund des Abs. 1 am 1. Jänner 1993 ergeben hat. |
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Karenzurlaubsgeldgesetz |
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Art. 11 Z 1: |
Art. 11 Z 1: |
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§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegemütter). |
§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter). |
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Art. 11 Z 2: |
Art. 11 Z 2: |
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§ 7. (1) … |
§ 7. (1) … |
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(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter). |
(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). |
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Art. 11 Z 3 und 4: |
Art. 11 Z 3 und 4: |
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§ 38. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1997 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln. |
§ 38. (1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1999 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln. |
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(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist |
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist |
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1. für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 Schilling, |
1. für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 Schilling, |
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2. für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 Schilling, |
2. für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 Schilling, |
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3. für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 monatlich ein Betrag von 271 Schilling |
3. für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 Schilling |
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hinzuzurechnen. |
hinzuzurechnen. |
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(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden. |