888 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 24. 10. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 788/1996, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 5 Abs. 5 ist der Ausdruck „Faustfeuerwaffen“ durch den Ausdruck „genehmigungspflichtige Waffen“ zu ersetzen.

2. (Verfassungsbestimmung) § 12b Abs. 1 und 3 lautet:

§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordent­lichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“

3. § 12b Abs. 2 und 4 bis 8 lautet:

„(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.

(4) Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozial­dienst) dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu befristen.

(5) Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.

(6) Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenk­dienstes ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag vorzulegenden „Dienstplanes für Gedenkdiener“ zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.

(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.


(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, anerkannten Trägern jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 5 und 6 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzustellen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen auf Grund von Erfahrungswerten ist zulässig.“

4. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene, den Wert der Dienstleistung für den Rechtsträger berücksichtigende Vergütung zu leisten; diese hat mindestens 1 732 S für jeden Monat der Dienstleistung eines der Einrichtung zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zu betragen. Dies gilt nicht für den Monat, in dem der Zivildienstpflichtige am Grundlehrgang teilnimmt.“

5. § 41 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

„Für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 ist ein Pauschalbetrag von 300 S je Zivildienstleistendem vorzusehen.“

6. § 76b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/1997, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/1997, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.

(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.“

7. (Verfassungsbestimmung) § 76c wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

8. § 76c werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8 sowie 76b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(13) Die §§ 41 Abs. 1 und 3 und 76b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

9. § 77 Abs. 1 lit. 5a lautet:

       „5a. des § 12b Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.“

Vorblatt

2

Problem:

Die mit dem unentgeltlichen Auslandsdienst für Zivildienstpflichtige seit dessen Einführung im Jahre 1992 gewonnenen Erfahrungen machen Modifizierungen und Ergänzungen der geltenden gesetzlichen Regelung (§ 12b ZDG) erforderlich.

Weiters bedarf der in § 41 ZDG angeführte Begriff der „angemessenen Vergütung“, die der Rechtsträger der Einrichtung, der Zivildienstleistende zugewiesen sind, dem Bund zu leisten hat, einer näheren gesetzlichen Präzisierung.

Ziele und Inhalt:

Die wesentlichsten Inhalte der Gesetzesvorlage sind:

–   Eine Präzisierung der Bestimmungen in § 12b ZDG betreffend das Anerkennungsverfahren, die vorgesehenen Dienstleistungsbereiche und die Kontrolle der Auslastung der Zivildienstpflichtigen.

–   Eine Präzisierung des Begriffes der „angemessenen Vergütung“ in § 41 ZDG durch die Einführung eines Mindestbetrages.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeit geltenden Gesetzeslage.

Kosten:

Unter Zugrundelegung der Zuweisungsmenge und -struktur 1996 sind durch die Neuregelung des § 41 Abs. 1 jährliche Mehreinnahmen von 57,1 Millionen Schilling und durch die Neuregelung des § 41 Abs. 3 eine Ausgabenreduzierung in Höhe von 1,1 Millionen Schilling zu erwarten.

Die Neuregelung des § 12b ist kostenneutral, weil ein erhöhter Verwaltungsaufwand im Anerkennungs­verfahren durch Vereinfachungen beim Verfahren des Kostenersatzes kompensiert wird.

EU-Kompatibilität:

Es bestehen keine einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


1. Auf Grund der mit dem unentgeltlichen Auslandsdienst für Zivildienstpflichtige seit dessen Einführung im Jahre 1992 gewonnenen Erfahrungen sind Modifizierungen und Ergänzungen der geltenden gesetzlichen Regelung (§ 12b ZDG) erforderlich, die eine striktere Kontrolle insbesondere durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermöglichen. Hiefür sind vor allem die Bestimmungen betreffend das Anerkennungsverfahren, die vorgesehenen Dienstleistungsbereiche und die Kontrolle der Auslastung der Zivildienstpflichtigen zu präzisieren.

2. § 41 ZDG verpflichtet die Rechtsträger der Einrichtungen, denen Zivildienstleistende zugewiesen sind, dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten und hält gleichzeitig fest, daß die Rechtsträger Anspruch auf bestimmte Kostenersätze haben. Die Vereinbarung dieser Vergütungen hat mittels Vertrag zu erfolgen.

Um den Begriff der „angemessenen Vergütung“, die der Rechtsträger der Einrichtung dem Bund zu leisten hat, näher zu definieren, wird im vorliegenden Entwurf die Einführung eines Mindestbetrages vorgeschlagen.

3. Kosten: Unter Zugrundelegung der Zuweisungsmenge und -struktur 1996 sind durch die Neuregelung des § 41 Abs. 1 jährliche Mehreinnahmen von 57,1 Millionen Schilling und durch die Neuregelung des § 41 Abs. 3 eine Ausgabenreduzierung in Höhe von 1,1 Millionen Schilling zu erwarten.

Die Neuregelung des § 12b ist kostenneutral, weil ein erhöhter Verwaltungsaufwand im Anerkennungs­verfahren durch Vereinfachungen beim Verfahren des Kostenersatzes kompensiert wird.

4. Die Bundeskompetenz für die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Zivildienstes ergibt sich aus § 1 des Zivildienstgesetzes. Der vorliegende Entwurf sieht in den §§ 5 Abs. 5, 12b Abs. 1 und 3 und 76c Abs. 11 Bestimmungen vor, die als Verfassungsbestimmungen zu beschließen sind.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5):

Der Begriff ist dem Waffengesetz 1996 entsprechend anzupassen.

Zu Z 2 (§ 12b Abs. 1 und 3):

Abs. 1: Diese Regelung entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 1. Die Aufzählung der – neu definierten – Dienstleistungsbereiche erfolgt aus systematischen Gründen nunmehr in Abs. 4. Die derzeit im letzten Satz aufscheinende Meldepflicht wird – neu gefaßt – in einem eigenen Absatz (Abs. 2) geregelt. Neu ist – zur Vermeidung von Mißbräuchen – das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung zur Leistung des Auslandsdienstes vor einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst.

Abs. 3: Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Abs. 2. Zur Klarstellung wird noch zusätzlich auf das Erfordernis der Dienstleistung an einem anerkannten Dienstplatz hingewiesen. Abs. 3 ist – ebenso wie Abs. 1 – als Verfassungsbestimmung zu beschließen, weil hiedurch der Zivildienstpflichtige dauernd von der aus der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 1 erwachsenden Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes entbunden wird.

Zu Z 3 (§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8):

Abs. 2: Diese Bestimmung entspricht dem letzten Satz des geltenden Abs. 1, wobei jedoch die Meldepflicht gegenüber dem Bundesminister für Inneres konkretisiert wird.

Abs. 4: Aus systematischen Gründen wird die derzeit in Abs. 1 Z 3 aufscheinende Beschreibung der möglichen Dienstleistungsbereiche an dieser Stelle vorgenommen; gleichzeitig werden die möglichen Dienstleistungsbereiche näher präzisiert. Für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst wird eine lediglich befristete Anerkennung vorgesehen.

Abs. 5: Bei der Anerkennung eines Trägers wurde der Gesetzestext entsprechend der bisherigen Praxis präzisiert. Demnach obliegt dem Bundesminister für Inneres die Anerkennung des Trägers einschließlich der Dienstplätze, doch hat er hinsichtlich dieser Dienstplätze, also lediglich des auslandbezogenen Teiles, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.

Abs. 6: Die analoge geltende Regelung findet sich gleichfalls im derzeitigen Abs. 4. Die hier nun zusätzlich für den Gedenkdienst vorgesehene spezielle Auflage ist auf Grund der bei der Vollziehung gewonnenen Erfahrungen erforderlich.

Abs. 7: Die Regelung des Widerrufs der Anerkennung entspricht der diesbezüglichen Bestimmung im derzeitigen Abs. 4.


Abs. 8: Die vorgesehene Regelung des Kostenersatzes unterscheidet sich von der geltenden Regelung in Abs. 5 durch folgende Punkte:

–   die Auslastungsbestätigung kann im Hinblick auf die schon im Zuge des Anerkennungsverfahrens (Abs. 5) vorgesehene spezielle Prüfung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten und den gemäß Abs. 6 vorgesehenen Dienstplan entfallen;

–   im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung wird die Möglichkeit der Vereinbarung von Pauschal­beträgen nach Vorliegen entsprechender Erfahrungswerte vorgesehen.

Zu Z 4 (§ 41 Abs. 1):

In § 41 Abs. 1 wird die Mindesthöhe der angemessenen Vergütung der Rechtsträger der Einrichtungen an den Bund gesetzlich festgelegt. Die Höhe der Vergütung liegt derzeit zwischen 1 387 S und 7 370 S. Die sogenannten „Blaulichteinrichtungen“ zahlen derzeit keine Vergütung.

Der ursprünglich vorgesehen gewesene Betrag von 2 744 S war gewählt worden, weil er der bestehenden Vergütung einer Vielzahl von Einrichtungen entspricht. Auf Grund des Begutachtungsverfahrens wurde unter Bedachtnahme auf die schwierige finanzielle Situation der „Blaulichteinrichtungen“ eine Reduzierung dieses Betrages auf die nunmehr vorgesehene Höhe vorgenommen und gleichzeitig der Wirksamkeitsbeginn für bestehende Verträge um ein Jahr (auf den 1. Jänner 1999) verschoben (§ 76b Abs. 4). Den betroffenen Rechtsträgern wird hiedurch auch die für die erforderliche Umstellung ihrer Finanzgebarung notwendige Zeit geboten.

Zu Z 5 (§ 41 Abs. 3):

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung soll auch für die Durchführung der Belehrung und Einschulung der Zivildienstpflichtigen ein den bisherigen Erfahrungswerten entsprechender Pauschal­betrag vorgesehen werden.

Zu Z 6 (§ 76b Abs. 3 und 4):

Abs. 3: Durch den hier vorgesehenen Verlust der Gültigkeit bestehender Verträge mit Jahresende 1997 soll die Prüfung des Vorliegens der modifizierten Anerkennungsvoraussetzungen für alle Träger eines Dienstes nach § 12b in einem neuerlichen Anerkennungsverfahren bewirkt werden. Bei Auslands­diensten, die zu diesem Zeitpunkt schon begonnen wurden, sollen jedoch die bisherigen Konditionen für Zivildienstpflichtige und Rechtsträger noch weiter gelten.

Abs. 4: Die nunmehr vorgesehene Frist für den Verlust der Gültigkeit bestehender Verträge wurde den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens entsprechend so vorgesehen, daß für eine den neuen Vertragserfordernissen entsprechende Adaptierung genügend Zeit bleibt und somit eine Übergangs­regelung mit Eingriffen in bestehende Verträge entbehrlich ist. Für neu abzuschließende Verträge sollen die in § 41 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Erfordernisse jedoch bereits ab 1. Jänner 1998 gelten.

Zu Z 7 und 8 (§ 76c Abs. 11 bis 13):

Die vorgesehenen Inkrafttretenstermine entsprechen den Erfordernissen der Zivildienstverwaltung.

 


Textgegenüberstellung

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1997)

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 5. (5) (Verfassungsbestimmung) In dem Bescheid gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von Faustfeuerwaffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen.

§ 5. (5) (Verfassungsbestimmung) In dem Bescheid gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen.


§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige werden nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               sie sich gegenüber einem nach Abs. 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 28. Lebensjahres anzutretenden, durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland vertraglich verpflichtet haben,

                                                                                               2.                                                                                               sie diesen Dienst unentgeltlich leisten und

                                                                                               3.                                                                                               der Dienst die Mitwirkung an der Lösung internationaler Probleme sozialer oder humanitärer Art zum Ziele hat.

§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.


Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst anzuzeigen.

(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.


(2) Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nach, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.


(3) Als Träger eines Dienstes nach Abs. 1 können juristische Personen anerkannt werden, die

                                                                                               1.                                                                                               nicht auf Gewinn berechnet sind,

                                                                                               2.                                                                                               Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den Interessen der Republik Österreich dienen und

                                                                                               3.                                                                                               ihren Sitz im Inland haben.

Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Er kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken.

(4) Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

(4) Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu befristen.


 

(5) Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.


 

(6) Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag vorzulegenden „Dienstplanes für Gedenkdiener“ zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.


 

(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.


(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Trägern gemäß Abs. 3 jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 4 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzustellen. Voraussetzung für einen Kostenersatz ist, daß der Träger darlegt, in welcher Weise der Zivildienstpflichtige einer dem Wesen dieses Dienstes (Abs. 1 Z 3) entsprechenden Auslastung unterliegt und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten eine solche Auslastung bestätigt.

(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, anerkannten Trägern jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 5 und 6 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzustellen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen auf Grund von Erfahrungswerten ist zulässig.


§ 41. (1) Der Rechtsträger hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen, den die Dienstleistung für den Rechtsträger hat.

§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene, den Wert der Dienstleistung für den Rechtsträger berücksichtigende Vergütung zu leisten; diese hat mindestens 1 732 S für jeden Monat der Dienstleistung eines der Einrichtung zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zu betragen. Dies gilt nicht für den Monat, in dem der Zivildienstpflichtige am Grundlehrgang teilnimmt.


(2) . . .

(2) . . .


(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den in Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.

(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den in Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 ist ein Pauschalbetrag von 300 S je Zivildienstleistendem vorzusehen.


§ 76b. (1) . . .

§ 76b. (1) . . .


(2) . . .

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(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/1997, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/1997, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.


 

(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.


§ 76c. (1) . . .

§ 76c. (1) . . .


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(10) . . .

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(11) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


 

(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8 sowie 76b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


 

(13) Die §§ 41 Abs. 1 und 3 und 76b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


§ 77. (1)

§ 77. (1)


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                                                                                               5a.                                                                                               des § 12b Abs. 3 und 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

                                                                                               5a.                                                                                               des § 12b Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.