891 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 10. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. h an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird lit. i, die lautet:

          „i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.“

2. Im § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. g an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird lit. h, die lautet:

         „h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebens­jahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.“

3. Im § 26 Abs. 1 ist die Wortfolge „den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle“ durch die Wortfolge „eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt“ und im § 26 Abs. 2 ist die Wortfolge „des Dienstgebers oder der auszahlenden Stelle“ durch die Wortfolge „der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten“ zu ersetzen.

4. § 39e Abs. 9 wird folgender Absatz 10 angefügt, der lautet:

„(10) Der Aufwand für notwendige Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

5. Nach § 50i wird § 50j eingefügt, der lautet:

§ 50j. (1) § 2 Abs. 1 lit. i und § 6 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(2) § 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(3) § 39e Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

1.  Schwangere bzw. Mütter, die sich in Berufsausbildung (insbesondere Studium) befinden, können diese oft nicht bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres beenden.

2.  Unklarheit des Begriffes „auszahlende Stelle“ bei Rückforderung von Familienbeihilfe.

3.  Absinken der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsfrequenz.

Lösung:

Zu 1.: Anhebung der Altersgrenze in diesen Ausnahmefällen bis zum 27. Lebensjahr.

Zu 2.: Legistische Klarstellung des Begriffes „auszahlende Stelle“ bei Rückforderung von Familien­beihilfe.

Zu 3.: Setzung von Informationsmaßnahmen zur Beibehaltung der hohen Untersuchungsdisziplin beim Mutter-Kind-Paß.

Alternative:

Zu 1.: Keine.

Zu 2.: Keine.

Zu 3.: Weiteres Absinken der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsfrequenz.

Kosten:

Zu 1.: Annahme: maximal 250 Fälle (Maximalbetrag auf Grund der derzeitigen FB-Statistik); würde maximal Mehrkosten an FB von maximal 5,5 Millionen Schilling (1 850 x 250 x 12) jährlich ergeben.

Zu 2.: Keine.

Zu 3.: Der Aufwand für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Absinken der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsfrequenz wird voraussichtlich jährlich rund 3 Millionen Schilling betragen.

Eu-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Zu Z 1 und 2:

Mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 wurde die Altersgrenze bei Gewährung der Familienbeihilfe vom 27. auf das 26. Lebensjahr gesenkt. Wie die Praxis zeigt, kann eine Schwangerschaft bzw. Geburt eines Kindes dazu führen, daß eine Berufsausbildung (insbesondere Studium) nicht bis zum 26. Lebensjahr absolviert werden kann. Der vorliegende Entwurf sieht daher in diesen Ausnahmefällen eine Anhebung der Altersgrenze bis zum 27. Lebensjahr vor. Diese Regelung soll rückwirkend mit 1. Oktober 1996 in Kraft treten.

Zu Z 3:

Nach Abschluß der Installierung des ADV-Verfahrens in den Beihilfenstellen der Finanzämter sind diverse Verfahrensbestimmungen des FLAG 1967 obsolet geworden (insbesondere betreffend frühere Familienbeihilfenkarten). Diese wurden im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, gestrichen bzw. teilweise adaptiert (in Art. 72 Z 4, 10 bis 18, 37 und 38). In § 26, der die Rückforderungen von Familienbeihilfen regelt, wurden die Begriffe Dienstgeber und auszahlende Stellen beibehalten. Darunter sind die sogenannten Selbstträger (siehe § 46 FLAG 1967) zu verstehen, wobei es allerdings in bezug auf die Dienstgeber und auszahlenden Stellen keine Legaldefinition mehr gibt.

Wie die Gesetzesmaterialien zeigen (siehe 72 und Zu 72 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP), sollen durch die in Rede stehenden Adaptierungsbestimmungen grundsätzlich keine materiellen Änderungen vorgenommen werden. Es ist Rechtsklarheit herzustellen, weshalb die sogenannten Selbstträger (= Dienstgeber und auszahlende Stellen) in § 26 Abs. 1 und 2 explizit genannt werden sollen.

Zu Z 4:

Wie entsprechendes Datenmaterial zeigt, ist die Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen zu Beginn des Jahres 1997 gesunken. Es ist daher – im Sinne der Umsetzung des Budgetprogrammes der Bundesregierung – notwendig, durch Maßnahmen (zB Informationsschreiben) die Eltern zu motivieren, die im Bereich der Vorsorgemedizin wichtigen Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen im größtmöglichen Ausmaß in Anspruch zu nehmen. Die Mittel dafür sollen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bereitgestellt werden.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967


 

§ 2 Abs. 1 lit. i:

 

                                                                                               i)                                                                                               für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.


 

§ 6 Abs. 2 lit. h:

 

                                                                                               h)                                                                                               sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studien­dauer.


§ 26 Abs. 1 und 2:

§ 26 Abs. 1 und 2:


§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auffällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.


(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 wird das Recht des Dienstgebers oder der auszahlenden Stelle auf Rückforderung irrtümlich geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 wird das Recht der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten auf Rückforderung irrtümlich geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen.


 

§ 39 e Abs. 10:


 

(10) Der Aufwand für notwendige Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.


 

§ 50j:

 

§ 50j. (1) § 2 Abs. 1 lit. i und § 6 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.


 

(2) § 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.


 

(3) § 39 e Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.