892 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 10. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VII) der Asiatischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 242 583 579 S.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

Um die weitere Gewährung von Darlehen aus Mitteln des Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank sicherzustellen, ist eine Wiederauffüllung der Fondsmittel erforderlich. Am 22. März 1997 wurde die Resolution über die 6. Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungs­fonds der Asiatischen Entwicklungsbank vom Gouverneursrat der Asiatischen Entwicklungsbank ange­nommen.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Leistung eines österreichischen Beitrages geschaffen werden.

Inhalt:

Die gegenständliche Gesetzesinitiative hat die Leistung eines Beitrages in Höhe von 242 583 579 S durch die Republik Österreich an den Asiatischen Entwicklungsfonds im Rahmen der 6. Fondswiederauffüllung der Asiatischen Entwicklungsbank zum Gegenstand.

Alternativen:

Auf Grund der internationalen Solidarität und der daher auf der Wirtschaftskraft der Geberländer basierenden Lastenverteilung hinsichtlich der Beiträge zur Wiederauffüllung besteht keine Alternative.

Kosten:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich die Republik Österreich zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von 242 583 579 S an den Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank. Dieser Betrag soll zur Gänze durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertrag­baren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar in vier gleichen Raten in den Jahren 1997 bis 2000 geleistet werden.

Konformität mit EU-Recht:

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist keine Berührungspunkte mit dem EU‑Recht auf.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:


Die Asiatische Entwicklungsbank wurde im Jahre 1966 zu dem Zweck errichtet, in der Region Asien und Ozeanien das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der Entwicklungsländer in der Region beizutragen. Österreich ist Gründungsmitglied der Asiatischen Entwicklungsbank.

Das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank gibt in seinem Artikel 19 der Bank die Möglichkeit, Sonderfonds zu schaffen und zu verwalten. Im Sinne dieser Bestimmung wurde 1973 der Asiatische Entwicklungsfonds errichtet. Dieser Fonds dient dazu, die Gewährung von Darlehen zu besonders weichen Bedingungen an der Bank angehörende regionale Entwicklungsländer mit niedrigem Pro‑Kopf‑Einkommen zu ermöglichen.

Der Fonds nahm seine Tätigkeit 1974 auf. Nach der ursprünglichen Dotierung des Asiatischen Entwick­lungsfonds (ADF I) in Höhe von 525 Millionen US-Dollar durch Beiträge von Mitgliedsländern der Asiatischen Entwicklungsbank haben bis jetzt noch fünf Fondswiederauffüllungen stattgefunden. Wäh­rend sich Österreich an ADF I nicht beteiligt hat, hat Österreich zu ADF II 113 947 200 S, zu ADF III 268 107 810 S, zu ADF IV 494 382 600 S, zu ADF V 517 067 520 S und zu ADF VI 393 426 180 S geleistet.

Im Jänner 1997 wurden die Verhandlungen zur 6. Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VII) abgeschlossen.

Die Geber empfahlen eine Basiswiederauffüllung von 6,3 Milliarden US-Dollar, die in den Jahren 1997 bis 2000 für besonders günstige Darlehen verwendet werden sollen. Dieser Wiederauffüllungsbetrag setzt sich aus 3,3 Millionen Nicht-Geberbeiträgen, dh. Gewinntransfers der Bank und zukünftigen Darlehens­rückflüssen, 2,7 Milliarden Gebermitteln und freiwilligen Sonderzahlungen von 300 000 US-$ zusam­men. Österreich hat sich bei den Abschlußverhandlungen zur Fondswiederauffüllung vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung zur Leistung des Schillinggegenwertes von 23 490 000 US-$ verpflich­tet, das entspricht einem Anteil von 0,87% des Geberanteiles zur Wiederauffüllung von 2,7 Milliar­den US-Dollar. Österreich hat bei der 6. Fondswiederauffüllung, wie die Mehrheit der Geberländer, den schon zur 5. Fondswiederauffüllung geleisteten Beitragsprozentsatz aus der Überzeugung, daß die Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der wirtschaftlilchen Zusammenarbeit und die Bekämpfung der Armut in der Region Asien und Ozeanien, wo mehr als 500 Millionen der ärmsten Menschen der Erde beheimatet sind, ein höchst förderungswürdiges Ziel ist, beibehalten.

Zur Umrechnung in nationale Währungen wurde ein Durchschnittskurs, welcher sich aus der Periode 1. Jänner 1996 bis 31. März 1996 errechnet, vereinbart, wobei der Dollarumrechnungskurs für Österreich 10 327 S beträgt. Der österreichische Beitrag zur 6. Wiederauffüllung ist in vier Schatzscheinen zu erlegen. Der erste Schatzscheinerlag hat spätestens am 1. November 1997, der 2. und 3. Schatzschein­erlag hat je ein Jahr später und der 4. spätestens am 31. Dezember 2000 zu erfolgen.

Besonderer Teil:

Zu § 1:

Bei den Wiederauffüllungsverhandlungen hat sich Österreich – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – zur Leistung eines Beitrages von 242 583 579 S verpflichtet. Dieser Betrag stellt den Gegenwert von 23 490 000 US-$ unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wechselkurses der Periode 1. Jänner 1996 bis 31. März 1996 dar. Die Höhe des österreichischen Beitrages wurde im Verhandlungswege festgesetzt und entspricht ungefähr der Wirtschafts- und Finanzkraft Österreichs im Verhältnis zu anderen Industrieländern.

Es ist in Aussicht genommen, die Beitragsleistung zur Gänze in Bundesschatzscheinen, und zwar in vier gleichen Raten vorzunehmen. Die letzte Rate ist im Jahre 2000 zu leisten.

Bei dieser 6. Wiederauffüllung des ADF behält Österreich seinen bisherigen Anteil am Wiederauf­füllungsziel der Geberländer von 0,87% bei.

Mit diesem Gesetz wird die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche Beitragsleistung Österreichs zum Asiatischen Entwicklungsfonds geschaffen.

Bei der gegenüber der Asiatischen Entwicklungsbank abzugebenden Beitrags- und Verpflichtungs­erklärung zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der 6. Wiederauffüllung des ADF handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anord­nung als solches nicht unter Artikel 50 B‑VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zustän­digem Bundesminister abzugeben sein.