90 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 17. 4. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 1995 geän­dert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verpflichtungen für bestimmte Waren Bewil­ligungspflichten oder Meldepflichten auch für den innerge­mein­schaftlichen Handel vorsehen, ist dieses Gesetz sinn­gemäß anzu­wenden.“

Der bisherige § 1 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 1 Abs. 3.

2. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilli­gungsgrundsät­ze des § 8 Abs. 1 Z 2 Rechtsgeschäfte oder Handlun­gen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Tech­nologie außer­halb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbring­ung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimm­ten Staa­ten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten aus den glei­chen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Be­scheid verfügen. Bescheide, die vor einem derartigen Verbot oder vor einem Verbot auf Grund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erlassen wurden, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Tag der Kundmachung des Verbots, als wider­rufen.“

3. Im § 6 wird nach dem 2. Satz folgendes eingefügt:

„Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungser­teilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt, ebenso die Zuständigkeit des Bun­desministers für Gesundheit und Konsumentenschutz für radioak­tive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fas­sung BGBl. Nr. 1105/1994.“

4. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 3“ die Wortfolge „oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates“ einge­fügt.

5. § 8 Abs. 2 lautet:

„Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 Z 1 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates erforderlichen Bewilli­gung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und des Be­stimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im § 5 Abs. 3 Z 1 genannten Zwecke Verwendung findet, ist die Bewilli­gung zu versagen.“

6. In § 9 Abs. 2 und 5 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 3“ die Wortfolge „oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates“ einge­fügt.


7. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 hinzugefügt:


„(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Bewilligungen für be­stimm­te Länder oder Warengruppen zu erteilen, soweit dies nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union vorgesehen ist.“

8. Dem § 10 werden folgende lit. d und e hinzugefügt:

       „d)  im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhr­kontrolle auf Antrag für die Einfuhr von Waren internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen ausstel­len,

         e)  Bestätigungen über das Nichtvorliegen einer Bewilligungs­pflicht oder eines Verbotes ausstellen.“

9. § 17 Abs. 1 lautet:

§ 17. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

        1.   Waren einschließlich Technologie oder Waren mit doppeltem Verwendungszweck entgegen einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates

              a)  ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder

              b)  außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ohne die erfor­derliche Bewilligung zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermit­telt, oder

              c)  nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland ver­bringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungs­land mitwirkt oder

        2.   bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die von der Z 1 erfaßte Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben,

              a)  einer auf Grund des § 10 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder

              b)  einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder

              c)  durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 lit. a hintanhält, oder

        3.   Waren mit doppeltem Verwendungszweck unter Verletzung des in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates oder des in einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung festgelegten Meldever­fahrens ausführt, oder

        4.   einem Verbot betreffend Waren mit doppeltem Verwendungszweck gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäi­schen Union zuwi­derhandelt,

ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld­strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

10. § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtige Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung oder gegen ein Verbot nach § 5 Abs. 4 oder nach unmittelbar an­wendbarem Recht der Europäischen Union aus- oder einführt oder außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindliche Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen einschließlich Technologie außer­halb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 1 Million Schilling übersteigt, oder“

vorblatt

Problem:

Mit 1. Juli 1995 ist die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine gemeinsame Ausfuhrkontrolle von Waren mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. L 367 vom 31. De­zember 1994 in Kraft getreten. Dabei wird eine Kontrolle von Waren mit dop­peltem Ver­wen­dungs­zweck sowohl im Außenhandel als auch im inner­gemein­schaftlichen Handel normiert. Das Außen­handels­gesetz 1995 regelt nur den Außenhandel. Das geltende Außenhandelsgesetz be­rücksich­tigt die Erfordernisse der EG-Verordnung nicht ausrei­chend. Im Zuge der Durchführung des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU haben sich Anpassungserfordernisse ergeben.

Ziel:

Der Anwendungsbereich des Außenhandelsgesetzes 1995 soll erwei­tert werden, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäi­schen Union oder völkerrechtliche Verpflichtungen für bestimmte Waren Bewilligungspflichten oder Meldepflichten auch für den innergemeinschaftlichen Handel vorsehen.

Inhalt:

Anpassung des Außenhandelsgesetzes 1995 an die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates sowie Schaffung weiterer Voraussetzungen für die Durchführung unmittelbar anwendbaren Rechts der EU.

Alternativen:

Keine.

EU-Konformität:

Das Gesetz dient der Anpassung an das Recht der EU.

Kosten:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden keine Mehrkosten entstehen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Mit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine gemeinsame Ausfuhrkontrolle von Waren mit doppel­tem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994, wird eine gemeinsame Ausfuhrkontrolle von Waren mit doppeltem Verwendungs­zweck auf EU-Ebene geschaffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Ver­ordnung wurde der Bereich des Handels mit Waren mit doppeltem Verwendungszweck von den Mitgliedstaaten autonom geregelt. In Österreich war dies die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. März 1995, BGBl. Nr. 180/1995, über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, die nunmehr durch eine Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, nach Inkrafttreten dieses Bun­desgesetzes, aufgehoben wird.

Die EU-Verordnung ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwend­bar. Dabei werden zwei Bereiche des Handels geregelt. Einerseits der Außenhandel, also der Handel mit Drittstaaten, und anderer­seits der innergemeinschaftliche Handel.

Das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 regelt den Außenhandel, also den Handel Österreichs mit Drittstaaten. Dabei unterliegt die Aus- oder Einfuhr von Waren gemäß § 1 Abs. 1 Außenhandelsgesetz 1995 keiner Be­schränkung, sofern Bewilligungspflichten nicht durch das Außen­handelsgesetz 1995 oder eine auf diesem beruhende Verordnung oder durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union vorge­sehen sind.

Für die durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union normierten Beschränkungen gelten bezüglich der Verfahrens-, Straf- und Kompetenzbestimmungen die Regelungen des Außenhandelsgesetzes 1995.

Jener Teil der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates, der sich auf den Außenhandel bezieht, ist klar vom Außenhandelsgesetz 1995 erfaßt. Nicht erfaßt wäre jener Teil, der sich auf den innerge­meinschaftlichen Handel bezieht.

Die Bewilligungspflichten für den innergemeinschaftlichen Handel sollen nur während der Anlaufzeit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates und nur für einen bestimmten, engen Warenkreis gelten.

Deshalb ist es erforderlich, den Anwendungsbereich des Außenhan­delsgesetzes 1995 entsprechend zu erweitern. Mit der durch den vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung sollen die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes 1995, insbesondere die Verfahrens-, Straf- und Kompetenzbestimmungen auch dann gelten, wenn unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union für bestimmte Waren Bewilligungspflichten auch für den innerge­mein­schaftlichen Handel vorsieht.

Dasselbe trifft auch auf Meldeverpflichtungen zu, die durch einen Beschluß im Rahmen der GASP der EU für den Binnenhandel mit zivi­len Waffen durchzuführen sind. Auch für diesen Bereich soll der Anwendungsbereich des Außenhandelsgesetzes 1995 erweitert werden.

Durch die Neufassung des § 5 Abs. 4 wird der Warenkreis, für den die Bundesregierung Verbote für Vermittlungs- und Überlassungsge­schäfte verhängen kann, er­weitert. Nach dem geltenden Außenhan­delsgesetz 1995 ist dies nur für den Bereich der ABC-Waffen mög­lich. Durch die Ergänzung wird die Möglichkeit geschaffen, völ­kerrechtliche Verpflichtungen wie Embargos in diesem Bereich direkt umzusetzen. Bisher wurde eine Bewilligungspflicht für die Vermittlung und die Überlassung der betrof­fenen Waren eingeführt, die Bewil­ligungen wurden im Fall eines Embargos dann nicht er­teilt. Die bisherige Praxis hat ge­zeigt, daß dieses System in gewissen Fäl­len zu schwerfällig sein kann. Im Sinne einer einfa­cher zu hand­habenden Regelung wird daher die Möglichkeit geschaf­fen, Verbote für Vermittlungs- und Überlassungsgeschäfte durch eine Verordnung der Bundesregierung zu normieren. Diese Bestim­mung dient somit der Verwaltungsvereinfachung.

Die Neugestaltung des Rechts im Bereich der Waren mit doppeltem Verwendungszweck macht eine Klarstellung dahin gehend, daß sich hinsichtlich der Kompetenzen der in diesem Bereich zuständigen Stellen, also Bundeskanzler, Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten keine Änderungen ergeben, erforderlich.

Die Regelungen betreffend die Durchführung von Bewilligungs­pflichten gemäß Verordnungen nach § 5 Abs. 3 sollen ebenso auf die Durchführung von Bewilligungspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates Anwendung finden. Daher ist nunmehr in einigen Bestimmungen auch auf die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates Bezug zu nehmen.

Darüber hinaus sieht das Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 3381/94) die Möglichkeit vor, allgemeine Bewilligungen zu ertei­len. Diese allgemeinen Bewilligungen können für bestimmte Länder, Ländergruppen oder einen bestimmten Warenkreis gelten. Durch die vorgesehene Ände­rung des § 9 des Außenhandelsgesetzes 1995 wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angele­genheiten er­mächtigt, durch Verordnung solche allgemeinen Bewilli­gungen zu erteilen.

Durch die Ergänzung des § 10 sollen die zuständigen Behörden ermächtigt werden, internationale Einfuhrbe­scheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen auszustellen. Die bisherige Praxis hat nämlich gezeigt, daß immer wieder von ande­ren Staaten für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung vom An­tragsteller eine Ein­fuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbe­scheinigung der zu­ständigen österreichischen Behörde verlangt wird. Durch die neue Bestimmung soll nunmehr die Unklarheit, ob und von welchen Behör­den die gegenständlichen Bescheinigungen ausgestellt werden, beseitigt werden. Ebenso soll die Möglichkeit geschaffen werden, Bestätigungen über das Nichtvorliegen einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes auszustellen.

Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates be­dingt auch eine Änderung der Strafbestimmungen. Damit Verstöße gegen Bewilligungspflichten oder Meldepflichten betreffend Dual­-Use-Wa­ren auch weiterhin unter die Strafbestimmung des § 17 fal­len, ist in diese Bestimmung aus­drücklich ein Verweis auf die EG-Verord­nung aufzu­nehmen.

Da sich in der Praxis Vollziehungsprobleme bei Ein- und Ausfuhr­verboten auf Grund unmittelbar anwendbaren EU-Rechts ergeben ha­ben, sollen diese nun verstärkt im Außenhandelsgesetz berücksich­tigt werden. Diesem Zweck dienen die Anpassungen in § 5 Abs. 4 letzter Satz sowie in den Strafbestimmungen (§ 17 Abs. 1 Z 4 und § 18 Abs. 1 Z 1).

Die vorgesehenen Änderungen führen zu keinen Mehrkosten, da die Kontrol­len betreffend Waren mit doppeltem Verwendungszweck bis zum Bei­tritt Österreichs bzw. dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates ohnehin bereits durchgeführt wurden (§ 1 Abs. 2) sowie die Rege­lung der neuen § 10 lit. d und e eine rechtli­che Klarstellung der bis­her gehand­habten Pra­xis darstellt. Die Ergänzung des § 6 dient lediglich der Klarstellung der Zu­ständig­keiten und bringt keine materielle Änderung.

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG „Waren- und Viehverkehr mit dem Aus­land“.

Besonderer Teil

Zu 1. (§ 1 Abs. 2):

Der Bereich des Handels mit Waren mit doppeltem Verwendungszweck war bisher auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, in Österreich durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. März 1995, BGBl. Nr. 180/1995, geregelt.

Die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine gemeinsame Ausfuhr­kontrolle von Waren mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994, schafft eine gemein­same Ausfuhrkontrolle von Waren mit doppeltem Verwendungs­zweck. Durch diese Verordnung werden auch Kontrollen und Bewilli­gungs­pflichten im innergemein­schaftlichen Handel ergänzend zu jenen im Handel mit Drittstaaten eingeführt, um in dem äußerst sensiblen Bereich des Handels mit Waren mit doppeltem Verwen­dungszweck eine ausreichende Kontrolle zu gewährleisten.

Diese innergemeinschaftlichen Bewilligungspflichten sollen nur während der Anlaufzeit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates und nur für einen bestimmten, engen Warenkreis gelten. Für die Vollzie­hung von Kontrollen und eines Bewilli­gungssystems im Bin­nenmarkt fehlt jedoch im geltenden Außenhan­delsgesetz die Rechts­grundlage.

Darüber hinaus bestehen für den Bereich der zivilen Waffen auch im innergemeinschaftlichen Verkehr Meldepflichten auf Grund von Be­schlüssen im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspoli­tik, nicht aber auf Grund unmittelbar anwendbaren Gemeinschafts­rechts. Um diese und allenfalls weitere völkerrechtliche Ver­pflichtungen rechtmäßig umsetzen zu können, bedarf es einer Aus­weitung des Anwendungsbereiches des Außenhandelsgesetzes 1995.

Durch diese Bestimmung, die eine Erweiterung des Anwendungsberei­ches vorsieht, wird also nun die Möglichkeit geschaffen, in Über­einstimmung mit unmittelbar an­wendbarem Recht der Gemeinschaft den Handel mit besonders sensi­blen Waren im Binnenmarkt einer Kontrolle (Bewilligungspflichten und Meldepflichten) zu unterwer­fen.

Sinngemäß werden alle Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes 1995, insbesondere betreffend Genehmigungserteilung, Verfahren und Strafbestimmungen, angewendet, da diese nach dem Außenhandelsge­setz 1995 ohne diese Ergänzung nur den Außenhandel, also den Handel mit Drittstaaten, regeln.

Zu 2. (§ 5 Abs. 4):

Bisher konnten Verbote für Vermittlungs- und Überlassungsgeschäf­te von der Bundesregierung nur für den Bereich der ABC-Waffen verhängt werden. Im Sinne einer effizienten und einfacheren Hand­habung der Verwaltung soll dieser Bereich nun erweitert werden. Mit dieser Bestimmung wird die Bundesregierung ermächtigt, Verbo­te für die Überlassung und Vermittlung aller Waren zu erlassen. Die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung zeigte sich im Zusam­menhang mit der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates und der EU-Embargos. Bisher wurde die Vermittlung von Waren, die von einem Embargo betroffen sind, durch Verord­nung des Bun­desministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einer Bewilli­gungspflicht unter­worfen. Eine Bewilligung wurde dann jedoch im Falle von entgegen­stehenden völkerrechtli­chen Verpflichtungen nicht er­teilt. Durch die nunmehr vorgesehene Möglichkeit von einem Verbot für Vermitt­lungs- und Überlassungsgeschäfte wird der Verwaltungsaufwand ver­ringert. Die Wirtschaftstreibenden erhalten Klarheit darüber, in welchen Fäl­len Anträge aussichtslos sind, die Behörde wird von Ablehnungsbe­scheiden entlastet. Durch diese Änderung wird ledig­lich der Warenkreis erweitert, im übrigen entspricht diese Formu­lierung der bisherigen Regelung. Der letzte Satz des § 5 Abs. 4 soll auf Be­scheide ausgedehnt werden, die vor einem Verbot auf Grund unmit­telbar anwendbaren EU-Rechts erlassen wurden. Der Wi­derruf soll erst ab Inkrafttreten, frühestens jedoch ab der Kundmachung des Verbotes, gelten.

Die Verordnungsermächtigung kann nur jenen Bereich erfassen, der nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt oder in dem unmittelbar anwendbares Recht der EU nicht entgegensteht.

Zu 3. (§ 6):

In den Anhängen 1 und 5 zu Beschluß 94/942 GASP über eine Aus­fuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sind auch Waren erfaßt, die in Österreich unter das Sicherheitskon­trollge­setz fallen. Durch diese Ergänzung des § 6 des Außenhandelsgesetzes 1995 soll nun klargestellt werden, daß eine innerösterrei­chische Kompetenz­verschiebung durch diese EG-Verordnung nicht eintritt. Der Bun­deskanzler vollzieht die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates in seinem Wirkungsbereich. Ebenso bleibt die Kompetenz des Bun­desmi­nisters für Gesundheit und Konsumentenschutz im Bereich des Strahlen­schutzgesetzes unberührt.

Zu 4. und 5. (§ 8 Abs. 1 und 2):

§ 8 regelt die Grundsätze bei der Entscheidung über Bewilligungs­anträge. Sind Bewilligungen nach einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 erforderlich, so gelten diese Grundsätze. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates können Bewilligungen auch dort vorgesehen sein. Für die Erteilung dieser Bewilligungen sollen ebenfalls die im § 8 normierten Bewilligungsgrundsätze gelten. Daher wird jeweils nach dem Verweis auf eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 auch auf die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates verwiesen.

Zu 6. (§ 9 Abs. 2 und 5):

§ 9 Abs. 2 regelt die Bestellung eines verantwortlichen Beauf­tragten für die Fälle der bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte nach einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3. Die gleichen Grundsätze sollen auch für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftrag­ten für Fälle einer Bewilligungspflicht gemäß der Verord­nung (EG) Nr. 3381/94 des Rates gelten.


Wie Bewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 sind auch jene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefal­len sind (§ 9 Abs. 5).

Zu 7. (§ 9 Abs. 6):

Wie im Gemeinschaftsrecht (zB in der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, Art. 6) vorgesehen, wird in dieser Bestimmung die Mög­lichkeit geschaffen, allgemeine Bewilligungen für bestimmte Län­der oder Waren zu erteilen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Länder oder Waren zu bezeichnen, für die eine allgemeine Bewilligung erteilt wird.

Zu 8. (§ 10 lit. d und lit. e):

Durch die Ergänzung des § 10 sollen die zuständigen Behörden ermächtigt werden, internationale Ein­fuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen auszustel­len. Auf Grund der fehlenden Rechtsgrundlage war die Ausstellung solcher Dokumente den Behör­den bisher nicht möglich. Die Praxis hat gezeigt, daß immer wie­der von anderen Staaten für die Erteilung einer Ausfuhr­genehmig­ung vom Antrag­steller eine Einfuhrbescheinigung bzw. eine Waren­eingangs­beschei­nigung der zuständigen österreichischen Be­hörde verlangt wird. Durch diese neue Bestim­mung soll die Unklar­heit, ob oder von welchen Behörden die gegenständlichen Beschei­nigungen ausgestellt werden, besei­tigt werden. Ebenso hat es sich als erforderlich erwiesen, Bestätigungen über das Nichtvorliegen von Bewilligungspflichten oder Verboten auszustellen.

Zu 9. (§ 17 Abs. 1):

Die Bewilligungspflichten im Bereich der Waren mit doppeltem Verwendungszweck waren bisher in einer Verordnung des Bundesmini­sters für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von § 5 Abs. 3 normiert. Dementsprechend verweisen die Strafbestimmungen nur auf Verstöße gegen § 5 Abs. 3. Nunmehr beruhen die Bewilligungs­pflichten unmittelbar auf der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates. Damit weiterhin Verstöße gegen Bewil­ligungs­pflichten, Verbote oder Meldepflichten im Zusam­men­hang mit Dual­-Use-Waren unter die Strafbestimmung des § 17 fallen, ist es erforderlich, nicht nur auf Verordnungen auf Grund von § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995 zu verweisen, son­dern auch auf die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates.

Im übrigen wird der Tatbestand des § 17 Abs. 1 sprachlich verein­facht.

Verstöße gegen in einer internationalen Einfuhrbescheinigung oder Wareneingangsbescheinigung gemäß § 10 lit. d erlassene Bedingun­gen oder Auflagen werden nicht in den Straftatenkatalog des § 17 Abs. 1 aufgenommen, da die Tathandlungen des § 17 Abs. 1 auf bewilligungspflichtige oder verbotene Rechtsgeschäfte abstellen und vom Unrechtsgehalt vergleichbare Verstöße gegen die Bestim­mung des § 10 lit. b bisher bloß auf Grund der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. d erfaßt werden. Da diesem Tatbestand auch ein Verstoß gegen Bedingungen oder Auflagen in einer Einfuhrbeschei­nigung gemäß § 10 lit. d subsumierbar sind, besteht kein Bedarf nach einer zusätzlichen Sanktionierung.

Zu 10. (§ 18 Abs. 1 Z 1):

Verstöße gegen Verbote gemäß § 5 Abs. 4 und Verbote nach unmit­telbar anwendbarem EU-Recht sind, sofern sie Waren mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, gemäß § 17 Abs. 1 strafbar. Verstöße gegen Verbote betreffend alle anderen Waren sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 strafbar. Damit sind auch in EU-Verordnungen normierte Verbote, derzeit insbesondere in EU-Embargo-Verordnungen, unmit­telbar auf Grund von § 18 Abs. 1 Z 1 strafbar (sofern Dual-Use-Waren betroffen sind, auf Grund von § 17 Abs. 1 Z 4).