90 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 17. 4. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 1995 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verpflichtungen für bestimmte Waren Bewilligungspflichten oder Meldepflichten auch für den innergemeinschaftlichen Handel vorsehen, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden.“
Der bisherige § 1 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 1 Abs. 3.
2. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze des § 8 Abs. 1 Z 2 Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Bescheide, die vor einem derartigen Verbot oder vor einem Verbot auf Grund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erlassen wurden, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Tag der Kundmachung des Verbots, als widerrufen.“
3. Im § 6 wird nach dem 2. Satz folgendes eingefügt:
„Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt, ebenso die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz für radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 1105/1994.“
4. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 3“ die Wortfolge „oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates“ eingefügt.
5. § 8 Abs. 2 lautet:
„Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 Z 1 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im § 5 Abs. 3 Z 1 genannten Zwecke Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen.“
6. In § 9 Abs. 2 und 5 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 3“ die Wortfolge „oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates“ eingefügt.
7. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 hinzugefügt:
„(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Bewilligungen für bestimmte Länder oder Warengruppen zu erteilen, soweit dies nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union vorgesehen ist.“
8. Dem § 10 werden folgende lit. d und e hinzugefügt:
„d) im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die Einfuhr von Waren internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen ausstellen,
e) Bestätigungen über das Nichtvorliegen einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes ausstellen.“
9. § 17 Abs. 1 lautet:
„§ 17. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. Waren einschließlich Technologie oder Waren mit doppeltem Verwendungszweck entgegen einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates
a) ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
b) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ohne die erforderliche Bewilligung zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
c) nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt oder
2. bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die von der Z 1 erfaßte Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben,
a) einer auf Grund des § 10 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
b) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 lit. a hintanhält, oder
3. Waren mit doppeltem Verwendungszweck unter Verletzung des in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates oder des in einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung festgelegten Meldeverfahrens ausführt, oder
4. einem Verbot betreffend Waren mit doppeltem Verwendungszweck gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union zuwiderhandelt,
ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
10. § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtige Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung oder gegen ein Verbot nach § 5 Abs. 4 oder nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union aus- oder einführt oder außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindliche Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 1 Million Schilling übersteigt, oder“
vorblatt
Problem:
Mit 1. Juli 1995 ist die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine gemeinsame Ausfuhrkontrolle von Waren mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. L 367 vom 31. Dezember 1994 in Kraft getreten. Dabei wird eine Kontrolle von Waren mit doppeltem Verwendungszweck sowohl im Außenhandel als auch im innergemeinschaftlichen Handel normiert. Das Außenhandelsgesetz 1995 regelt nur den Außenhandel. Das geltende Außenhandelsgesetz berücksichtigt die Erfordernisse der EG-Verordnung nicht ausreichend. Im Zuge der Durchführung des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU haben sich Anpassungserfordernisse ergeben.
Ziel:
Der Anwendungsbereich des Außenhandelsgesetzes 1995 soll erweitert werden, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verpflichtungen für bestimmte Waren Bewilligungspflichten oder Meldepflichten auch für den innergemeinschaftlichen Handel vorsehen.
Inhalt:
Anpassung des Außenhandelsgesetzes 1995 an die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates sowie Schaffung weiterer Voraussetzungen für die Durchführung unmittelbar anwendbaren Rechts der EU.
Alternativen:
Keine.
EU-Konformität:
Das Gesetz dient der Anpassung an das Recht der EU.
Kosten:
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden keine Mehrkosten entstehen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine gemeinsame Ausfuhrkontrolle von Waren mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994, wird eine gemeinsame Ausfuhrkontrolle von Waren mit doppeltem Verwendungszweck auf EU-Ebene geschaffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung wurde der Bereich des Handels mit Waren mit doppeltem Verwendungszweck von den Mitgliedstaaten autonom geregelt. In Österreich war dies die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. März 1995, BGBl. Nr. 180/1995, über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, die nunmehr durch eine Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aufgehoben wird.
Die EU-Verordnung ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Dabei werden zwei Bereiche des Handels geregelt. Einerseits der Außenhandel, also der Handel mit Drittstaaten, und andererseits der innergemeinschaftliche Handel.
Das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 regelt den Außenhandel, also den Handel Österreichs mit Drittstaaten. Dabei unterliegt die Aus- oder Einfuhr von Waren gemäß § 1 Abs. 1 Außenhandelsgesetz 1995 keiner Beschränkung, sofern Bewilligungspflichten nicht durch das Außenhandelsgesetz 1995 oder eine auf diesem beruhende Verordnung oder durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union vorgesehen sind.
Für die durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union normierten Beschränkungen gelten bezüglich der Verfahrens-, Straf- und Kompetenzbestimmungen die Regelungen des Außenhandelsgesetzes 1995.
Jener Teil der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates, der sich auf den Außenhandel bezieht, ist klar vom Außenhandelsgesetz 1995 erfaßt. Nicht erfaßt wäre jener Teil, der sich auf den innergemeinschaftlichen Handel bezieht.
Die Bewilligungspflichten für den innergemeinschaftlichen Handel sollen nur während der Anlaufzeit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates und nur für einen bestimmten, engen Warenkreis gelten.
Deshalb ist es erforderlich, den Anwendungsbereich des Außenhandelsgesetzes 1995 entsprechend zu erweitern. Mit der durch den vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung sollen die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes 1995, insbesondere die Verfahrens-, Straf- und Kompetenzbestimmungen auch dann gelten, wenn unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union für bestimmte Waren Bewilligungspflichten auch für den innergemeinschaftlichen Handel vorsieht.
Dasselbe trifft auch auf Meldeverpflichtungen zu, die durch einen Beschluß im Rahmen der GASP der EU für den Binnenhandel mit zivilen Waffen durchzuführen sind. Auch für diesen Bereich soll der Anwendungsbereich des Außenhandelsgesetzes 1995 erweitert werden.
Durch die Neufassung des § 5 Abs. 4 wird der Warenkreis, für den die Bundesregierung Verbote für Vermittlungs- und Überlassungsgeschäfte verhängen kann, erweitert. Nach dem geltenden Außenhandelsgesetz 1995 ist dies nur für den Bereich der ABC-Waffen möglich. Durch die Ergänzung wird die Möglichkeit geschaffen, völkerrechtliche Verpflichtungen wie Embargos in diesem Bereich direkt umzusetzen. Bisher wurde eine Bewilligungspflicht für die Vermittlung und die Überlassung der betroffenen Waren eingeführt, die Bewilligungen wurden im Fall eines Embargos dann nicht erteilt. Die bisherige Praxis hat gezeigt, daß dieses System in gewissen Fällen zu schwerfällig sein kann. Im Sinne einer einfacher zu handhabenden Regelung wird daher die Möglichkeit geschaffen, Verbote für Vermittlungs- und Überlassungsgeschäfte durch eine Verordnung der Bundesregierung zu normieren. Diese Bestimmung dient somit der Verwaltungsvereinfachung.
Die Neugestaltung des Rechts im Bereich der Waren mit doppeltem Verwendungszweck macht eine Klarstellung dahin gehend, daß sich hinsichtlich der Kompetenzen der in diesem Bereich zuständigen Stellen, also Bundeskanzler, Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten keine Änderungen ergeben, erforderlich.
Die Regelungen betreffend die Durchführung von Bewilligungspflichten gemäß Verordnungen nach § 5 Abs. 3 sollen ebenso auf die Durchführung von Bewilligungspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates Anwendung finden. Daher ist nunmehr in einigen Bestimmungen auch auf die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates Bezug zu nehmen.
Darüber hinaus sieht das Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 3381/94) die Möglichkeit vor, allgemeine Bewilligungen zu erteilen. Diese allgemeinen Bewilligungen können für bestimmte Länder, Ländergruppen oder einen bestimmten Warenkreis gelten. Durch die vorgesehene Änderung des § 9 des Außenhandelsgesetzes 1995 wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch Verordnung solche allgemeinen Bewilligungen zu erteilen.
Durch die Ergänzung des § 10 sollen die zuständigen Behörden ermächtigt werden, internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen auszustellen. Die bisherige Praxis hat nämlich gezeigt, daß immer wieder von anderen Staaten für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung vom Antragsteller eine Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung der zuständigen österreichischen Behörde verlangt wird. Durch die neue Bestimmung soll nunmehr die Unklarheit, ob und von welchen Behörden die gegenständlichen Bescheinigungen ausgestellt werden, beseitigt werden. Ebenso soll die Möglichkeit geschaffen werden, Bestätigungen über das Nichtvorliegen einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes auszustellen.
Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates bedingt auch eine Änderung der Strafbestimmungen. Damit Verstöße gegen Bewilligungspflichten oder Meldepflichten betreffend Dual-Use-Waren auch weiterhin unter die Strafbestimmung des § 17 fallen, ist in diese Bestimmung ausdrücklich ein Verweis auf die EG-Verordnung aufzunehmen.
Da sich in der Praxis Vollziehungsprobleme bei Ein- und Ausfuhrverboten auf Grund unmittelbar anwendbaren EU-Rechts ergeben haben, sollen diese nun verstärkt im Außenhandelsgesetz berücksichtigt werden. Diesem Zweck dienen die Anpassungen in § 5 Abs. 4 letzter Satz sowie in den Strafbestimmungen (§ 17 Abs. 1 Z 4 und § 18 Abs. 1 Z 1).
Die vorgesehenen Änderungen führen zu keinen Mehrkosten, da die Kontrollen betreffend Waren mit doppeltem Verwendungszweck bis zum Beitritt Österreichs bzw. dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates ohnehin bereits durchgeführt wurden (§ 1 Abs. 2) sowie die Regelung der neuen § 10 lit. d und e eine rechtliche Klarstellung der bisher gehandhabten Praxis darstellt. Die Ergänzung des § 6 dient lediglich der Klarstellung der Zuständigkeiten und bringt keine materielle Änderung.
Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG „Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“.
Besonderer Teil
Zu 1. (§ 1 Abs. 2):
Der Bereich des Handels mit Waren mit doppeltem Verwendungszweck war bisher auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, in Österreich durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. März 1995, BGBl. Nr. 180/1995, geregelt.
Die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine gemeinsame Ausfuhrkontrolle von Waren mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994, schafft eine gemeinsame Ausfuhrkontrolle von Waren mit doppeltem Verwendungszweck. Durch diese Verordnung werden auch Kontrollen und Bewilligungspflichten im innergemeinschaftlichen Handel ergänzend zu jenen im Handel mit Drittstaaten eingeführt, um in dem äußerst sensiblen Bereich des Handels mit Waren mit doppeltem Verwendungszweck eine ausreichende Kontrolle zu gewährleisten.
Diese innergemeinschaftlichen Bewilligungspflichten sollen nur während der Anlaufzeit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates und nur für einen bestimmten, engen Warenkreis gelten. Für die Vollziehung von Kontrollen und eines Bewilligungssystems im Binnenmarkt fehlt jedoch im geltenden Außenhandelsgesetz die Rechtsgrundlage.
Darüber hinaus bestehen für den Bereich der zivilen Waffen auch im innergemeinschaftlichen Verkehr Meldepflichten auf Grund von Beschlüssen im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, nicht aber auf Grund unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts. Um diese und allenfalls weitere völkerrechtliche Verpflichtungen rechtmäßig umsetzen zu können, bedarf es einer Ausweitung des Anwendungsbereiches des Außenhandelsgesetzes 1995.
Durch diese Bestimmung, die eine Erweiterung des Anwendungsbereiches vorsieht, wird also nun die Möglichkeit geschaffen, in Übereinstimmung mit unmittelbar anwendbarem Recht der Gemeinschaft den Handel mit besonders sensiblen Waren im Binnenmarkt einer Kontrolle (Bewilligungspflichten und Meldepflichten) zu unterwerfen.
Sinngemäß werden alle Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes 1995, insbesondere betreffend Genehmigungserteilung, Verfahren und Strafbestimmungen, angewendet, da diese nach dem Außenhandelsgesetz 1995 ohne diese Ergänzung nur den Außenhandel, also den Handel mit Drittstaaten, regeln.
Zu 2. (§ 5 Abs. 4):
Bisher konnten Verbote für Vermittlungs- und Überlassungsgeschäfte von der Bundesregierung nur für den Bereich der ABC-Waffen verhängt werden. Im Sinne einer effizienten und einfacheren Handhabung der Verwaltung soll dieser Bereich nun erweitert werden. Mit dieser Bestimmung wird die Bundesregierung ermächtigt, Verbote für die Überlassung und Vermittlung aller Waren zu erlassen. Die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung zeigte sich im Zusammenhang mit der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates und der EU-Embargos. Bisher wurde die Vermittlung von Waren, die von einem Embargo betroffen sind, durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einer Bewilligungspflicht unterworfen. Eine Bewilligung wurde dann jedoch im Falle von entgegenstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht erteilt. Durch die nunmehr vorgesehene Möglichkeit von einem Verbot für Vermittlungs- und Überlassungsgeschäfte wird der Verwaltungsaufwand verringert. Die Wirtschaftstreibenden erhalten Klarheit darüber, in welchen Fällen Anträge aussichtslos sind, die Behörde wird von Ablehnungsbescheiden entlastet. Durch diese Änderung wird lediglich der Warenkreis erweitert, im übrigen entspricht diese Formulierung der bisherigen Regelung. Der letzte Satz des § 5 Abs. 4 soll auf Bescheide ausgedehnt werden, die vor einem Verbot auf Grund unmittelbar anwendbaren EU-Rechts erlassen wurden. Der Widerruf soll erst ab Inkrafttreten, frühestens jedoch ab der Kundmachung des Verbotes, gelten.
Die Verordnungsermächtigung kann nur jenen Bereich erfassen, der nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt oder in dem unmittelbar anwendbares Recht der EU nicht entgegensteht.
Zu 3. (§ 6):
In den Anhängen 1 und 5 zu Beschluß 94/942 GASP über eine Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sind auch Waren erfaßt, die in Österreich unter das Sicherheitskontrollgesetz fallen. Durch diese Ergänzung des § 6 des Außenhandelsgesetzes 1995 soll nun klargestellt werden, daß eine innerösterreichische Kompetenzverschiebung durch diese EG-Verordnung nicht eintritt. Der Bundeskanzler vollzieht die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates in seinem Wirkungsbereich. Ebenso bleibt die Kompetenz des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz im Bereich des Strahlenschutzgesetzes unberührt.
Zu 4. und 5. (§ 8 Abs. 1 und 2):
§ 8 regelt die Grundsätze bei der Entscheidung über Bewilligungsanträge. Sind Bewilligungen nach einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 erforderlich, so gelten diese Grundsätze. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates können Bewilligungen auch dort vorgesehen sein. Für die Erteilung dieser Bewilligungen sollen ebenfalls die im § 8 normierten Bewilligungsgrundsätze gelten. Daher wird jeweils nach dem Verweis auf eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 auch auf die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates verwiesen.
Zu 6. (§ 9 Abs. 2 und 5):
§ 9 Abs. 2 regelt die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Fälle der bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte nach einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3. Die gleichen Grundsätze sollen auch für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für Fälle einer Bewilligungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates gelten.
Wie Bewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 sind auch jene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind (§ 9 Abs. 5).
Zu 7. (§ 9 Abs. 6):
Wie im Gemeinschaftsrecht (zB in der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, Art. 6) vorgesehen, wird in dieser Bestimmung die Möglichkeit geschaffen, allgemeine Bewilligungen für bestimmte Länder oder Waren zu erteilen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Länder oder Waren zu bezeichnen, für die eine allgemeine Bewilligung erteilt wird.
Zu 8. (§ 10 lit. d und lit. e):
Durch die Ergänzung des § 10 sollen die zuständigen Behörden ermächtigt werden, internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen auszustellen. Auf Grund der fehlenden Rechtsgrundlage war die Ausstellung solcher Dokumente den Behörden bisher nicht möglich. Die Praxis hat gezeigt, daß immer wieder von anderen Staaten für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung vom Antragsteller eine Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung der zuständigen österreichischen Behörde verlangt wird. Durch diese neue Bestimmung soll die Unklarheit, ob oder von welchen Behörden die gegenständlichen Bescheinigungen ausgestellt werden, beseitigt werden. Ebenso hat es sich als erforderlich erwiesen, Bestätigungen über das Nichtvorliegen von Bewilligungspflichten oder Verboten auszustellen.
Zu 9. (§ 17 Abs. 1):
Die Bewilligungspflichten im Bereich der Waren mit doppeltem Verwendungszweck waren bisher in einer Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von § 5 Abs. 3 normiert. Dementsprechend verweisen die Strafbestimmungen nur auf Verstöße gegen § 5 Abs. 3. Nunmehr beruhen die Bewilligungspflichten unmittelbar auf der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates. Damit weiterhin Verstöße gegen Bewilligungspflichten, Verbote oder Meldepflichten im Zusammenhang mit Dual-Use-Waren unter die Strafbestimmung des § 17 fallen, ist es erforderlich, nicht nur auf Verordnungen auf Grund von § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995 zu verweisen, sondern auch auf die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates.
Im übrigen wird der Tatbestand des § 17 Abs. 1 sprachlich vereinfacht.
Verstöße gegen in einer internationalen Einfuhrbescheinigung oder Wareneingangsbescheinigung gemäß § 10 lit. d erlassene Bedingungen oder Auflagen werden nicht in den Straftatenkatalog des § 17 Abs. 1 aufgenommen, da die Tathandlungen des § 17 Abs. 1 auf bewilligungspflichtige oder verbotene Rechtsgeschäfte abstellen und vom Unrechtsgehalt vergleichbare Verstöße gegen die Bestimmung des § 10 lit. b bisher bloß auf Grund der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. d erfaßt werden. Da diesem Tatbestand auch ein Verstoß gegen Bedingungen oder Auflagen in einer Einfuhrbescheinigung gemäß § 10 lit. d subsumierbar sind, besteht kein Bedarf nach einer zusätzlichen Sanktionierung.
Zu 10. (§ 18 Abs. 1 Z 1):
Verstöße gegen Verbote gemäß § 5 Abs. 4 und Verbote nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht sind, sofern sie Waren mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, gemäß § 17 Abs. 1 strafbar. Verstöße gegen Verbote betreffend alle anderen Waren sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 strafbar. Damit sind auch in EU-Verordnungen normierte Verbote, derzeit insbesondere in EU-Embargo-Verordnungen, unmittelbar auf Grund von § 18 Abs. 1 Z 1 strafbar (sofern Dual-Use-Waren betroffen sind, auf Grund von § 17 Abs. 1 Z 4).