900 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 605/A der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bausparkassengesetz geändert wird


Die Novellierung des Bausparkassengesetzes soll die Flexibilität des Bauspargeschäftes erhöhen und zu einem verstärkten Mitteleinsatz im Wohnungsbau beitragen. Neben einigen bauspartechnischen Adaptierungen sind auch Verbesserungen für den Bausparkunden durch Kosteneinsparungen und erhöhten Konsumentenschutz vorgesehen.

Zu 1 (§ 2 Abs. 1 Z 4):

Die Möglichkeit, durch längerfristige Wertpapieremissionen Refinanzierungsmittel für Gelddarlehen (§ 2 Abs. 1 Z 2 BSpG) hereinzunehmen, soll durch den Wegfall der Laufzeitbeschränkung geschaffen werden, was insbesondere in Zeiten angespannter Liquidität für die Mittelbeschaffung der Bausparkassen von Bedeutung ist. Eine Einschränkung auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen ist nicht mehr zeitgemäß und daher nicht erforderlich.

Zu 2 (§ 2 Abs. 1 Z 5):

Die Aufnahme des Garantiegeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 Bankwesengesetz in den Katalog der Bankgeschäfte, welche von Bausparkassen betrieben werden dürfen, ergibt sich aus der Praxis der Wohnbaufinanzierung. Der Betrieb dieses Bankgeschäftes soll den Bausparkassen allerdings nur in Verbindung mit einer anschließenden Finanzierung in Form von Bauspardarlehen oder sonstigen Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ermöglicht werden.

Zu 3 (§ 3 Abs. 2 Z 2), 4 (§ 3 Abs. 2 Z 4), 6 (§ 4 Abs. 1 Z 4), 9 (§ 10 Abs. 1), 11 (§ 10 Abs. 4), 12 (§ 10 Abs. 5), 13 (§ 11 Abs. 2 Z 5) und 14 (§ 11 Abs. 2 Z 8):

Die Erweiterung des § 2 Abs. 1 um die Z 5 (Aufnahme des Garantiegeschäftes) erfordert die Anpassung einiger Bestimmungen.

Zu 7 (§ 4 Abs. 2 und 3):

Abs. 2:

Die komplexer gewordenen Tarife der Bausparkassen erschweren die Vergleichbarkeit der Konditionen von Bauspareinlagen und Bauspardarlehen. Die Aushändigung von eigenen Tarifübersichten auf Wunsch des Bausparinteressenten neben der schon bisher obligaten Weitergabe der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bereits vor Vertragsabschluß soll den Konsumentenschutzinteressen der Bausparer entgegenkommen.

Die Angabe einer Effektivverzinsung für Einlagen ist bei Bauspareinlagen von Bedeutung. Sie ersetzt die nunmehr außer Kraft tretende Bewilligungspflicht für Entgelte im Bauspargeschäft. Gegenüber anderen Einlagen wird bei Bauspareinlagen durch die flexibel gestaltete Förderung der Zinsertrag erhöht. Andererseits können Entgelte eine Minderung des Zinsertrages mit sich bringen. Daher liegt es nahe, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darzulegen, wie der Anteil der Förderung den Ertrag beeinflußt.

Die Angabe der Effektivverzinsung für Bauspareinlagen in den aktuellen Tarifangeboten soll dem am Bausparen Interessierten vor Vertragsabschluß die Möglichkeit des Vergleichs der Angebote der Bausparkassen eröffnen. Im Regelfall wird sich diese Angabe der Effektivverzinsung auf ein repräsentatives Beispiel – häufig nachgefragte Vertragssummen – in der Annahme eines vereinbarungs­gemäßen Vertragsablaufes beziehen. Sonderfälle wie etwa die vorzeitige Kündigung des Bausparver­trages sind nicht zu berücksichtigen.


Eine laufende Information des Bausparers bei sich ändernden Komponenten der Berechnung der Effektivverzinsung der Bauspareinlage ist nicht geboten. Bestimmungen des KonsumentenschutzG bleiben hiedurch unberührt.

Abs. 3:

Wirbt eine Bausparkasse mit Zahlenangaben über den Zinssatz für Bauspareinlagen, so ist auch die aktuelle Effektivverzinsung – berechnet nach Maßgabe des Abs. 2 – anzugeben. Dies kann auch an Hand eines repräsentativen Beispiels erfolgen.

Zu 8 (§ 7 Abs. 1):

Die historisch begründete Genehmigungspflicht von Gebührenänderungen der Bausparkassen durch den Bundesminister für Finanzen erscheint im Hinblick auf die Gleichstellung der Bausparkassen mit sonstigen Kreditinstituten im Bankwesengesetz (keine Bewilligungspflicht) und durch zahlreiche Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, welche auch für Bausparkassen gelten, entbehrlich.

Zu 10 (§ 10 Abs. 3 Z 6 bis 8) und 11 (§ 10 Abs. 4 Z 1):

Im Bankwesengesetz sind Haftungen durch Gemeinden hinsichtlich der Qualität jenen des Bundes und der Länder gleichgestellt. Aus dieser Erwägung und auf Grund erwarteter Impulse für den Wohnungsmarkt erfolgt eine Erweiterung derjenigen Sicherheiten, die anstelle der hypothekarischen Belehnung zur Sicherstellung der Forderungen aus Bauspardarlehen und Zwischendarlehen heran­gezogen werden können.

Ebenso werden durch die neuen Sicherstellungsformen „Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 WGG“ (Grund- und Baukosteneigenmittelanteil) und „Abtretung und Halten von Pfandrechten auf Liegen­schaften“, welche im begrenzten Rahmen einsetzbar sind, im Vergleich zur Einverleibung von Pfandrechten kostengünstigere Besicherungsformen für den Bausparer geschaffen und zudem ein verstärkter Mitteleinsatz im Wohnbau erwartet.

Zu 12 (§ 10 Abs. 5):

Auf Grund der Festlegung der neuen Ersatzsicherheiten sowie der in Aussicht gestellten Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für unbesicherte Darlehen (§ 11 Abs. 2 Z 5 BSpG) in § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Bausparkassengesetz von derzeit 100 000 S soll der Gesamtrahmen für die Bestellung von Ersatzsicherheiten von 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen auf 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen einschließlich der Garantien angehoben werden. Mit Ausnahme der Gemeindehaftung sollen diese neu geschaffenen Ersatzsicherheiten in die 20%-Grenze eingerechnet werden. Innerhalb dieser Grenze soll im Hinblick auf den Risikogehalt von unbesicherten Darlehen und Garantien deren Summe nicht mehr als 10 vH des Gesamtbestandes betragen dürfen.

Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 23. Oktober 1997 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Friedrich Verzetnitsch, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Martin Graf, Dipl..-Vw. Dr. Dieter Lukesch und Mag. Gilbert Trattner sowie der Staats­sekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 605/A unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 10 23

                                      Kurt Eder                                                                    Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bausparkassengesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG;“

2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaft­liche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 steht.“

3. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen und von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,“

4. § 3 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,“

5. Der § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

6. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4, die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,“

7. Dem § 4 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Bausparkasse hat auf Verlangen dem Interessenten am Abschluß eines Bausparvertrages ihre aktuellen Tarifangebote in übersichtlicher Form und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft auszuhändigen. Die aktuellen Tarifangebote haben auch die jeweils gültige Effektiv­verzinsung für Bauspareinlagen, allenfalls angegeben an Hand eines repräsentativen Beispiels, zu enthalten. In die Berechnung der Effektivverzinsung sind Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauspareinlagen verlangt werden, einzubeziehen.

(3) Jede Werbung über die Bereitschaft zum Abschluß eines Bausparvertrages hat – sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz für Bauspareinlagen enthält – die jeweils gültige Effektivverzinsung gemäß Abs. 2, allenfalls an Hand eines repräsentativen Beispiels, anzugeben.“

8. Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 4 Z 1 bis 8“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 7“ ersetzt.

9. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Bauspardarlehen, Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.“

10. In § 10 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der Z 5 werden folgende Z 6 bis 8 angefügt:

         „6. Haftungsübernahme durch eine Gemeinde,

           7. Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/
1979, oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rück­zahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden,


           8. Abtretung und Halten von Pfandrechten auf Liegenschaften gemäß § 1422 ABGB durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG).“

11. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden,

           1. bei Gewährung von Darlehen an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder an einen Mitgliedstaat oder

           2. wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens oder der Garantie gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 eine Besicherung gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 nicht erforderlich erscheint.“

12. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3, 5, 7 und 8 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen.“

13. § 11 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 ohne Besicherung gewähren dürfen (§ 10 Abs. 4 Z 2),“

14. Dem § 11 Abs. 2 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. die Grenzen für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5.“

15. Im § 18 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3, Z 6 bis 8, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“