901 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über die Regierungsvorlage (887 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsge­bührengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Katastrophenfonds­gesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, das Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Familienberatungsförderungsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden, geändert werden (3. Budgetbegleitgesetz 1997)


Der vorliegende Gesetzentwurf enthält zahlreiche budgetwirksame Änderungen von Bundesgesetzen, die vor dem Hintergrund des Entwurfes betreffend das Bundesfinanzgesetz 1998 zu sehen sind.

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Die vorgesehene Novellierung verfolgt im wesentlichen das Ziel, einzelne Gerichtsgebühren im Hinblick auf die gestiegenen Aufwendungen der Gerichte anzuheben und gleichzeitig Gebührenbefreiungen und
-begünstigungen, die nicht mehr zeitgemäß sind, aufzulassen.

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen ist eine Erhöhung der Bundeseinnahmen um jährlich etwa 245 Millionen Schilling zu erwarten.

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Die wesentlichen Punkte dieser Novelle sind:

–   Für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information sollen von Bund, Ländern und Gemeinden ein Betrag in der Höhe von 100 Millionen Schilling jährlich zur Verfügung gestellt werden.

–   Berücksichtigung der Verfassungsgerichtshofentscheidung betreffend die Aufhebung der Kommunal­steuerbefreiung der ÖBB.

–   Der Erhöhung der Kfz-Steuer um 200 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1997 als teilweiser Ersatz für die gleichzeitige Senkung der Straßenbenützungsabgabe um rund 700 Millionen Schilling jährlich wird mit einem Vorwegabzug bei der Kraftfahrzeugsteuer Rechnung getragen.

–   Der Bund gewährt den Ländern auch in den Jahren 1999 und 2000 Finanzzuweisungen zur Förderung der Landwirtschaft.

Darüber hinaus wird diese Novelle zum Anlaß genommen, die Bestimmungen über die Getränke- und Speiseeissteuer an das geänderte Umsatzsteuerrecht anzupassen, welches die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nicht mehr als Lieferung, sondern als sonstige Leistung einordnet.

Änderungen des Bundeshaushaltsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Zur Stärkung des Kostenbewußtseins und aus Gründen der gebotenen Transparenz sind die der Verwaltung aus dem Vollzug der Maßnahmen nach dem neuen § 14 Abs. 1 BHG entstehenden Kosten und Erlöse von Bedeutung (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise). Der Begriff „finanzielle Auswir­kungen“ ist daher als Oberbegriff zu verstehen, der sowohl Ausgaben oder Einnahmen als auch Kosten oder Erlöse umfaßt.

Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 BHG genannten Ziele der Haushaltsführung und zwecks Verbesserung des Datenmaterials, das bei der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit neuen Maßnahmen gemäß § 14 BHG von den verantwortlichen politischen Organen benötigt wird, ist die Schaffung entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen auch zur Ermittlung der Kosten und Erlöse erforderlich. Hinzu kommt, daß die Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer Maßnahmen gemäß § 14 BHG nicht nur im Bundesbereich, sondern auf Grund des Konsultationsmechanismus auch im Bereich der übrigen Gebietskörperschaften zu erfolgen hat.

Die Änderung des § 26 BHG soll eine Flexibilisierung der Personalwirtschaft ermöglichen. Die geänderte Zuständigkeit in Stellenplanangelegenheiten und die bereits erfolgten Ausgliederungen von Bundesbetrieben machen überdies eine entsprechende Anpassung erforderlich.

Weiters soll für Zahlungen im Auslaufzeitraum die Eingehung von Finanzschulden und Währungstausch­verträgen zu Lasten des nicht ausgeschöpften Ermächtigungsrahmens des vorangehenden Finanzjahres ermöglicht werden.

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Die gegenständliche Novelle enthält folgende Maßnahmen:

–   einheitlicher Katalog schadensverursachender Naturkatastrophen;

–   Erweiterung der Förderung von Versicherungsprämien auf Frostversicherungen;

–   Plafondierung der Reserven;

–   sprachliche Anpassungen.

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer soll mit einigen Maßnahmen die Budget­konsolidierung der Jahre 1996 und 1997 abgestützt werden.

Ferner soll die Höhe der Bausparprämie vom jeweiligen Zinsniveau (Sekundärmarktrendite) abhängig gemacht werden.

Änderungen des Feuerschutzsteuergesetzes 1952 und des Versicherungssteuergesetzes 1953

Die Novellierungen haben bei der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer die Umstellung der Abfuhr von Vierteljahreszahlungen auf Monatszahlungen zum Inhalt.

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Schwergewicht der im Gebührenbereich vorgeschlagenen Änderungen liegt in der Anhebung der festen Gebührensätze um durchschnittlich 50%. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß seit dem Jahre 1984 keine Tarifanpassung erfolgt ist. Die im Laufe der Zeit vorgemerkten Änderungen einzelner Bestim­mungen der Schriftengebühren sollen mit der vorliegenden Novelle berücksichtigt werden. Anzuführen sind: Anpassung des Bogenbegriffes an die modernen bürotechnischen Erfordernisse, Entfall der Gebührenpflicht für unbeglaubigte amtliche Abschriften, Erweiterung der Gebührenfreiheit von Eingaben in Abgabensachen, Entfall der Eingabengebühr für Verlustanzeigen, für Urgenzschreiben und für die Zurückziehung von Eingaben, Schaffung der Gebührenfreiheit für Urkunden, die zur Anmeldung (Erklärung) bestimmter verkehrsteuerlicher Vorgänge bei der Abgabenbehörde Verwendung finden.

Änderungen des Parteiengesetzes, des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungs­arbeit und Publizistik 1984 und des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Die Parteienförderung, die Förderung der politischen Bildungsarbeit und Publizistik und die Klubfinan­zierung sollen im wesentlichen auf dem Stand des Jahres 1997 eingefroren werden.

Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

Die Anwesenheit eines Arztes in den Familienberatungsstellen ist derzeit eine Voraussetzung für die Gewährung einer Bundesförderung. Die bisherige Praxis und die überwiegende Auffassung der Rechtsträger von Familienberatungsstellen haben gezeigt, daß die vierstündige Anwesenheit eines Arztes pro Kalendermonat nicht immer erforderlich ist. In Hinkunft soll der Arzt nur dann zur Beratung herangezogen werden, wenn der Beratungsgegenstand dies erfordert. Dadurch sollen die Beratungsstellen die Möglichkeit erhalten, die Heranziehung des Arztes flexibler zu gestalten.

Den Beratungsstellen soll die Möglichkeit geboten werden, von Klienten, die dazu bereit sind, Kosten­beiträge für die Beratung einzuheben.

Der bisherige Förderungshöchstbetrag soll im Gesetz entfallen. In Hinkunft soll eine Obergrenze für die Honorare im Rahmen einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen geregelt werden können.

Die Verschwiegenheit der Mitarbeiterinnen soll sich nicht mehr an der Verschwiegenheitspflicht der Ärzte, sondern an den Regelungen des Psychotherapiegesetzes und des Suchtmittelgesetzes orientieren.

Ferner soll der Gesetzestext dahin gehend angepaßt werden, daß die Zusammenfassung mehrerer kleinerer Standorte von Beratungsstellen als eine geförderte Familienberatungsstelle gesetzliche Deckung findet.

2

Änderung des Wohngemeinnützigkeitsgesetzes

Die vorgesehenen Änderungen des Wohngemeinnützigkeitsgesetzes haben die Auflassung einer nicht mehr zeitgemäßen Gerichtsgebührenbefreiungsbestimmung beim Erwerb von Liegenschaften (Liegen­schaftsanteilen) von gemeinnützigen Bauvereinigungen zum Gegenstand.

Durch die vorgeschlagene Maßnahme ist eine Erhöhung der Bundeseinnahmen in der Höhe von 20 Mil­lionen Schilling jährlich zu erwarten.

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden

Die Änderung ist auf Grund der EU-Präsidentschaft Österreichs im 2. Halbjahr 1998 notwendig und dient der Verwaltungsvereinfachung.

Der Budgetausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Oktober 1997 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Hermann Böhacker, Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Alexander Van der Bellen, Dr. Hans Peter Haselsteiner, Mag. Franz Steindl, Ing. Mag. Erich L. Schreiner, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Elfriede Madl, Ernst Fink, Johann Kurzbauer und Maria Rauch-Kallat sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger das Wort.

Die Abgeordneten Ernst Fink und Ing. Kurt Gartlehner brachten einen Abänderungsantrag betreffend Art. 3 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes ein, dem folgende Begründung beigegeben war:

„Durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 10 des Bundesfinanzierungsgesetzes (zur Zeit in parlamentarischer Behandlung, 864 der Beilagen), wonach Schuldaufnahmen und der Abschluß von Währungstauschverträgen sowie die Durchführung von Veranlagungen durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur im Namen und auf Rechnung des Bundes für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes durchgeführt werden können, ist eine Anpassung der haushaltsrechtlichen Vorschriften erforderlich.“

Ferner brachten die Abgeordneten Ernst Fink und Ing. Kurt Gartlehner einen Zusatzantrag ein, der die Einfügung eines neuen Art. 19 Änderung des ASFINAG-Gesetzes sowie die dadurch bedingten Änderungen des Titels sowie des Inhaltsverzeichnisses zum Inhalt hat. Wie in der Begründung ausgeführt, handelt es sich um redaktionelle Änderungen des ASFINAG-Gesetzes, die im Zuge der Beschlußfassung über das Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 nicht berücksichtigt wurden.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung der beiden Abänderungsanträge der Abgeordneten Ernst Fink und Ing. Kurt Gartlehner teils einstimmig, teils mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Schließlich traf der Ausschuß zu Art. 14 Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 mehrstimmig folgende Ausschußfeststellung:

Zu § 7:

Der Budgetausschuß stellt fest, daß der Beirat dazu verhalten sein sollte, bereits bei seinen Beratungen über die Empfehlungen zur Förderungswürdigkeit von Förderungswerbern zu berücksichtigen, daß Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln, also die Förderung einer Zeitschrift durch mehrere Ressorts, tunlichst zu vermeiden sind. Daher sollten auch prinzipiell wissenschaftliche Publikationen den zuständigen Ressorts zur Förderung zugewiesen und bei einer Förderung durch eines oder mehrere der Ressorts keine Publizistikförderung zugestanden werden.

Der Budgetausschuß geht auch davon aus, daß langfristig Kinder- und Jugendzeitschriften aus der Publizistikförderung ausgegliedert und deren Förderung ins Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie verlagert werden sollte. So könnte etwa der Förderungspreis im Rahmen des Staatspreises für journalistische Leistungen im Interesse der Jugend ausgebaut werden. Eine entsprechende Berücksichtigung im Bundesfinanzgesetz und damit im Zusammenhang ein Transfer von Mitteln der Publizistikförderung zu dieser Förderung von Kinder- und Jugendzeitschriften sollte ins Auge gefaßt werden. Der Betrag, der bei einer Auslagerung in das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie transferiert werden sollte, könnte bis zu einer Million Schilling betragen.

Ähnliches sollte auch für den Bereich der Förderung von Minderheitenpublikationen überlegt werden, die weiterhin im Bundeskanzleramt – aber unter einem anderen Titel – verbleiben kann.


Die Mindestförderung sollte aufrecht erhalten werden, die Subventionierung von periodischen Druckschriften, die mit oder ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz einen Gewinn verzeichnen, sollte längerfristig auf einen bestimmten Förderungsbetrag limitiert werden (etwa ein Sockelbetrag).“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 10 23

                            Karl Gerfried Müller                                                       Mag. Gilbert Trattner

                                   Berichterstatter                                                                Obmannstellvertreter

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbediensteten­gesetz 1948, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, das Parteien­gesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Familienberatungsförderungsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden, geändert werden (3. Budgetbegleitgesetz 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1          Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 2          Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Artikel 3          Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Artikel 4          Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 5          Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 6          Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Artikel 7          Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 8          Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Artikel 9          Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 10        Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 11        Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 12        Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

Artikel 13        Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 14        Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

Artikel 15        Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Artikel 16        Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

Artikel 17        Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Artikel 18        Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabe­gesetz erlassen werden

Artikel 19        Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 16 samt Überschrift lautet:

„Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

           1. 7 950 S bei

                a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeits­rechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird;

               b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Über­nahme von Bestandgegenständen;

                c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

               d) Streitigkeiten über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft auf Grund einer Klage (§ 164a ABGB);

                e) Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (§ 164c ABGB);

                f) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungs­klagen (§ 37 EO);

           2. 26 510 S bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.

(2) Bei den im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren

           1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,

           2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,

           3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.“

2. In Tarifpost 1 wird folgende Anmerkung 9 angefügt:

       „9.           Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 000 S. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.“

3. In Tarifpost 2 wird folgende Anmerkung 6 angefügt:

       „6.           Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 640 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.“

4. In Tarifpost 3 entfällt in der Anmerkung 2 der dritte Satz; folgende Anmerkung 6 wird angefügt:

       „6.           Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 3 960 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.“

5. Die Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:

a) In der lit. a wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag „350 S“ durch den Betrag „500 S“ ersetzt.

b) In der lit. b werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“

aa) in der Z 2 der Betrag „530 S“ durch den Betrag „700 S“ ersetzt;

bb) in der Z 4 der dort angeführte Hundertsatz „1,1 vH“ durch den Hundertsatz „1,2 vH“ ersetzt und

cc) in der Z 5 der dort angeführte Tausendsatz „5 vT“ durch den Tausendsatz „6 vT“ ersetzt.

c) Die Anmerkung 6 wird aufgehoben.

6. In der Tarifpost 12 werden in der lit. a Z 1 und 2 die Beträge von je „990 S“ durch die Beträge von je „2 000 S“ und in der Anmerkung 3 der Betrag „990 S“ durch den Betrag „2 000 S“ ersetzt.

7. Im Artikel VI werden nach Z 15c folgende Z 15d bis 15h eingefügt:

     „15d. § 31a ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, lit. b Z 2, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 sowie in der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufest­setzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreis­index 1986 ist.

       15e. § 16 samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.

        15f. Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt.

       15g. Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.

       15h. Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder – bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen – der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt worden ist.“

3

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 746/1996 wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

           1. bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlasten­ausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag),

                a) ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlasten­ausgleiches,

               b) ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

                c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,

           2. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,

           3. ab dem Haushaltsjahr 1998 bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, ‑aufklärung und ‑information ein Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling jährlich,

           4. ab dem Haushaltsjahr 1997 bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von 200 Millionen Schilling jährlich.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen.“

2. Im § 8 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. in den Haushaltsjahren 1998 und 1999 vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Lohnsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von 150 Millionen Schilling jährlich.“

3. § 14 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Um­schließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letzt­verbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne § 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie die Veräußerungen von Milch;“

4. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen ist die Abgabe von Speiseeis und von Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze) in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder weniger;“

5. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Ort der Veräußerung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994.“

6. § 20 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft in den Jahren 1997 und 1998 in Höhe von 300 Millionen Schilling jährlich und in den Jahren 1999 und 2000 in Höhe von 200 Millionen Schilling jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland........................................................................................................... 5,6 vH

Kärnten................................................................................................................. 6,7 vH

Niederösterreich................................................................................................ 30,9 vH

Oberösterreich................................................................................................... 22,7 vH

Salzburg................................................................................................................ 4,7 vH

Steiermark........................................................................................................... 19,3 vH

Tirol....................................................................................................................... 5,6 vH

Vorarlberg............................................................................................................. 1,9 vH

Wien...................................................................................................................... 2,6 vH“

7. Nach dem § 23 Abs. 3 werden folgende Absätze 3a, 3b und 3c eingefügt:

„(3a) § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 8, § 15 Abs. 3 Z 2 und § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998, § 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3b) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder gemäß § 11 Abs. 1 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß den §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 umzustellen.

(3c) Die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 746/1996 und gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 umfaßt auch die Abgabe von Speiseeis und von Getränken zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze).“

8. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 5 und Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des Bundes, die nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind, soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon Abweichungen erfordern. Ein Bundesbetrieb ist jedenfalls der Österreichische Bundestheaterverband.“

2. § 5 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. die Übermittlung von Unterlagen für die Erstellung des Stellenplanes an den Bundesminister für Finanzen auf dessen Ersuchen;“

3. § 13a Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.“

4. § 14 samt Überschrift lautet:

„Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG

§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,

           1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;

           2. wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;

           3. aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;

           4. welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.

In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1, die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.

(4) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Verein­barung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.

(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen.“

4a. Im § 16 Abs. 1 werden nach der lit. d ein Beistrich und folgende lit. e und f angefügt:

         „e) die Kapitaleinnahmen aus der Aufnahme und Kapitalausgaben für die Rückzahlung von Schulden für sonstige Rechtsträger und Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitaltausches aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen,

           f) Kapitalzahlungen und Kapitalrückzahlungen aus Schuldaufnahmen und Währungstausch­verträgen gemäß lit. e an sonstige Rechtsträger und von sonstigen Rechtsträgern.“

5. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgaben­ordnung;“

5a. § 16 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9.  die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;“

6. § 26 samt Überschrift lautet:

„Stellenplan

§ 26. (1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

(2) Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.

(3) Der Stellenplan hat jedenfalls zu enthalten:

           1. in einem „Allgemeinen Teil“ Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über

                a) die Bindung und Umwandlung von Planstellen und

               b) die Aufnahme von Ersatzkräften sowie

           2. ein Planstellenverzeichnis des Bundes.

(4) Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundes­voranschläge (§ 18) – jedenfalls nach Kapiteln – zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeits­platzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.

(5) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen.“

7. § 31 samt Überschrift lautet:

„Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes auszuarbeitenden Stellenplan­entwürfe samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für Finanzen auf dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.“

8. § 33 samt Überschrift lautet:

„Erstellung des Stellenplanentwurfes

§ 33. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.“

9. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Stellenplanes (§ 33) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen zur Beschlußfassung vorzulegen.“

10. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.“

11. § 50 samt Überschrift lautet:

„Vermittlungsweise Leistung von Ausgaben

§ 50. Jedes anweisende Organ darf für ein anderes solches Organ auf dessen Ersuchen vermittlungsweise Ausgaben leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Ausgaben der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Das Ersuchen setzt außerdem voraus, daß dem ersuchenden Organ für die Ausgaben ein Voranschlagsansatz oder ein Teil eines solchen zur Verfügung steht; dieser gilt in der Höhe der vermittlungsweise geleisteten Ausgaben bis zum Ersatz als gebunden. Ein Ersatz hat wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben, wenn diese Ausgaben 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigen.“

12. Im § 52 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1a sind nach Maßgabe der dort vorgesehenen Voraussetzungen nicht dem laufenden, sondern dem vorangegangenen Finanzjahr zuzu­rechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.“

13. § 60 samt Überschrift lautet:

„Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes

§ 60. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es hievon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder hiefür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung vom Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, ist Abstand zu nehmen, wenn der Forderungs- oder Ersatzbetrag 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigt.“

14. Im § 65a wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundesminister für Finanzen darf bis 30. Jänner des laufenden Finanzjahres für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 2, erster und zweiter Satz, und gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG für das abgelaufene Finanzjahr nicht ausgenützten Ermächtigungsrahmens zusätzliche Finanzschulden und Währungstausch­verträgen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b eingehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem abgelaufenen Finanzjahr zuordnen.“

14a. Nach dem § 65b wird folgender § 65c eingefügt:

§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf Kreditoperationen und Währungstauschverträge in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen und zum Abschluß von Währungstauschverträgen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Bestim­mungen des § 65b sinngemäß anzuwenden und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.“

15. § 79 Abs. 4 lautet:

„(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgaben­einnahmen und Personalausgaben. Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen sind nur mit den finanziellen Auswirkungen auf das dem jeweils laufenden Finanzjahr folgende Finanzjahr darzustellen.“

16. Im § 100 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 Z 4, § 13a Abs. 2, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1 lit. e und f, § 16 Abs. 2 Z 1 und Z 9, die §§ 26, 31, 33 samt Überschriften, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 50 samt Überschrift, § 52 Abs. 6, § 60 samt Überschrift, § 65a Abs. 1a, § 65c, § 79 Abs. 4, § 102 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

17. § 102 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes vorgesehen ist

           1. der Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich der Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß der Präsident des Rechnungshofes sowie

           3. in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes der Präsident des Nationalrates

betraut.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen.“

2. Dem § 278 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeits­platzbewertung auszuweisen.“

2. Dem § 76 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996), BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 746/1996 wird wie folgt geändert:

1. § 3 samt Überschrift lautet:

„Verwendung der Fondsmittel

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden:

           1. 6,25 vH für den Bund, 2,79 vH für die Länder und 7,67 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind.

           2. 7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1 genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

           3. 3,55 vH zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

           4. 72,58 vH

                a) zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförde­rungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985;

               b) zur Erhebung der Wassergüte, BGBl. Nr. 58/1979;

                c) zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern;

               d) zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955.“

2. § 5 samt Überschrift lautet:

„Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

§ 5. (1) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 400 Millionen Schilling begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 38 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu verwenden.

(2) Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.“

3. Nach § 7 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt:

„(2a) § 3 samt Überschrift und § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2b) Reservemittel des Fonds können in den Jahren 1996 und 1997 zur Finanzierung der Förderung von Hagelversicherungsprämien verwendet werden.

(2c) Die zu Ende des Jahres 1997 bestehende Rücklage ist im Haushaltsjahr 1998 aufzulösen, soweit sie den Betrag von 400 Millionen Schilling übersteigt.“

Artikel 7

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 108 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:

           1. Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 „Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt“ der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 „Emittenten Gesamt“ oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25% vermindert und um 0,8 erhöht.

           2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden und darf nicht weniger als 3 und nicht mehr als 8 betragen.

Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30. November eines jeden Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Er ist bei Ermittlung der Pauschbeträge des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von Beiträgen bis zu 11 400 S jährlich erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für jedes Kind (§ 106) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 11 400 S pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind.“

2. § 108 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt werden.“

3. Dem § 121 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei den Vorauszahlungen des Jahres 1999 ist der nach § 45 ermittelte Betrag um 5% zu erhöhen.“

4. Dem § 124b wird folgende Z 29 angefügt:

       „29. § 108 Abs. 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.“

Artikel 8

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. In den Überschriften zu den §§ 1 bis 5 und 7 bis 9 entfallen die Punkte.

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.“

3. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen.“

4. § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden.“

Artikel 9

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. In den Überschriften zu den §§ 2 bis 12 entfallen die Punkte; die Paragraphenbezeichnungen werden der Bezeichnung des ersten Absatzes vorangestellt.

2. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen.“

3. Im § 8 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und der Abgabenbehörde bekanntgegebenen zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum November spätestens am darauf folgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der selbstberechneten Höhe entrichtet wird.“

4. § 12 Abs. 3 wird folgende Z 12 angefügt:

       „12. § 8 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden. § 8 Abs. 1a ist erstmalig auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1999 beginnen.“

Artikel 10

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird wie folgt geändert:

1. Die festen Gebührensätze werden erhöht:

von           30 S  auf             50 S

von           60 S  auf             90 S

von           80 S  auf           120 S

von         120 S  auf           180 S

von         140 S  auf           210 S

von         180 S  auf           300 S

von         240 S  auf           360 S

von         320 S  auf           480 S

von         400 S  auf           600 S

von         700 S  auf        1 050 S

von         720 S  auf        1 080 S

von         800 S  auf        1 200 S

von         900 S  auf        1 350 S

von      1 000 S  auf        1 500 S

von      1 200 S  auf        1 800 S

von      1 600 S  auf        2 400 S

von      2 400 S  auf        3 600 S

von      3 200 S  auf        4 800 S

von      5 000 S  auf        7 500 S

von      7 000 S  auf      10 000 S.

2. Im § 2 Z 3 entfällt das Wort „sonstige“.

3. § 4 lautet:

§ 4. (1) Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzu­bringen.

(2) Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.

(3) Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken – abweichend von Abs. 2 – auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.“

4. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm ´ 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten. Bei inhaltlich fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer Ansatz.“

5. § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr............................................................................................................................ 180 S,“

6. § 14 Tarifpost 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.“

7. Im § 14 Tarifpost 1 entfällt der Abs. 4.

8. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 360 S unterliegen Anzeigen an die Grundverkehrs­kommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommis­sion) betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken, sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen.“

9. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegen­heiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;“

10. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 lautet:

         „4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgaben­sachen; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlaß (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;“

11. Nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechtes oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach Art. 229 des Zollkodex der Gemeinschaften sowie um Erlaß oder Erstattung nach Art. 905 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;“

12. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 8 lautet:

         „8. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen Anzeigen an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Orts­kommission, Grundverkehrs-Landeskommission) betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken, sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen;“

13. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 14 lautet:

       „14. Verlustanzeigen;“

14. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 17 lautet:

       „17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;“

15. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 19 lautet:

       „19. Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;“

15a. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 22 wird angefügt:

       „22. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen.“

16. § 14 Tarifpost 11 lautet:

„11   Urkunden über Rechtsgeschäfte,

die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen (Erklärungen) gemäß den vor­genannten Gesetzen verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr........................ 180 S.“

17. § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplom­prüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;“

18. Im § 37 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die festen Gebührensätze, § 2 Z 3, § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3, Z 4, Z 4a, Z 8, Z 14, Z 17, Z 19, Tarifpost 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 1 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1997 verwirklicht wurden. Abweichend vom ersten Satz treten die Gebührensätze des § 14 TP 15 mit 1. März 1998 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1998 verwirklicht werden. § 14 TP 15a tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG- Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz- Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.“

Artikel 11

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Ab dem 1. Jänner 2000 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1999 verlautbarte Indexzahl der Verbraucher­preise zu jener des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.“

2. Dem § 59 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

Das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 653/1994, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 lauten:

§ 1. Der Bund gewährt zu den Hagelversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen und zu den Frostversicherungsprämien für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen eine Förderung im Ausmaß von 25 vH der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, daß die Länder für das jeweilige Bundesland jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Mitteln des Katastrophen­fonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.

§ 2. Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Hagelver­sicherungen bundesweit betreiben und bei denen Risiken aus Hagelschäden für alle landwirtschaftlichen Kulturen versicherbar sind und die Frostversicherungen für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen bundesweit anbieten. Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat hinsichtlich der Hagelversicherung jeweils bis zum 30. September jeden Jahres, hinsichtlich der Frostversicherung jeweils bis 31. März jeden Jahres beim jeweiligen Bundesland und beim Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Die Länder haben die Förderung den Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Hagelversicherung bis längstens 31. Oktober jeden Jahres, hinsichtlich der Frostversicherung bis längstens 30. April jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung der Mittel des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.“

2. § 5 wird durch folgende Paragraphen ersetzt:

§ 5. Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 1998 endet.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 13

Änderung des Parteiengesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz), BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 37/1997, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz – PartG)“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 bis 1999 jeweils 201 718 700 S. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2000 in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex des Vorjahres verändert.“

3. Dem § 2a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Jahren 1998 und 1999 sind die Verbraucherpreissteigerungen ab dem 1. Jänner 1997 nicht zu berücksichtigen.“

4. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Titel, § 2 Abs. 3, § 2a Abs. 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

5. § 16 lautet:

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres betraut.“

Artikel 14

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG)“

2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Jahre 1998 und 1999 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltsansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.“

3. § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.“

4. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;“

5. § 7 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet:

         „6. den Verpflichtungen gemäß §§ 25 und 43 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, nach­kommen;

           7. im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und

           8. die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist.“

6. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

           1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, oder

           2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten, oder

           3. wiederholt zur allgemeinen Mißachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet auffordern.“

7. In § 7 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Beirates hat der Vorsitzende des Beirates vom Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Förderung einer Druckschrift die gesetzlichen Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt.“

8. In § 7 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender neuer Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen,

           1. an denen Gebietskörperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Eigentümer, Herausgeber oder Verleger beteiligt sind oder

           2. die von einer Gebietskörperschaft eine andere Förderung erhalten.“

9. § 9 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Ange­legenheiten, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr;“

10. In § 9 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

         „9. ein Wirtschaftstreuhänder.“

11. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 9 wird dem Bundeskanzler vom Präsidenten der Kammer der Wirtschafts­treuhänder vorgeschlagen.“

12. § 9 Abs. 3 bis 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(3) Die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten haben dem Bundeskanzler für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden von der Bundesregierung für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied oder Ersatzmitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden.

(5) Die Beirat ist erstmals vom Bundeskanzler einzuberufen. Der Bundeskanzler hat die Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen. Der Beirat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Stellvertreter den Vorsitz zu führen.

(6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied verhindert, so wird es durch das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied vertreten.

(7) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.“

14. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) Der Titel, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 7 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 7 und die Paragraphenbezeichnung des neuen § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

15. Die Absatzbezeichnung des bisherigen § 12 Abs. 3 wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 13.“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985), BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG)“

2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

§ 5a. Für die Jahre 1998 und 1999 sind für die Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4a die Entgeltsansätze des Jahres 1997 heranzuziehen.

§ 5b. Der Titel und § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

Das Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 734/1988, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz lautet:

„Sofern eine medizinische Beratung in Angelegenheiten der Familienplanung beabsichtigt ist, ist dazu ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt heranzuziehen, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben.

2. § 2 Abs. 1 Z 6 zweiter Satz lautet:

„Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens acht Stunden innerhalb eines Kalendermonats betragen; die Beratung muß an mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats stattfinden.“

3. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. Die Beratung muß kostenlos angeboten und nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden. Freiwillige Kostenbeiträge können entgegengenommen werden.“

4. § 2 Abs. 1 Z 8 erster Satz lautet:

         „8. Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 15 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, sind anzuwenden.“

5. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungs­stellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen des Abs. 1 gerecht werden.“

6. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.“

7. Die Artikelbezeichnungen „Artikel I“ und „Artikel II“ entfallen; der bisherige Artikel II wird als „§ 9.“ bezeichnet.

Artikel 17

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. Im Artikel IV wird folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) Die Aufhebung des § 30 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist.“

Artikel 18

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden

Das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden, BGBl. Nr. 463/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem bisherigen Text des Art. III wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

2. Im neuen Art. III Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

3. Dem neuen Art. III wird folgender Abs. 2 angefügt:


„(2) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. II lautet § 2 Abs. 3:

„(3) Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.“

2. Im Art. II entfallen § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ in § 4.

3. Im Art. II lautet § 16:

§ 16. Art. II §§ 6, 8 und 11, Art. III, Art. VI und Art. VII treten mit Kundmachung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes außer Kraft.“

4. Art. V entfällt.

Anlage

Abweichende persönliche Stellungnahme

des Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen

gemäß § 42 Abs. 5 GOG


Im Bundesfinanzgesetz 1998 werden folgende budgetpolitischen Zielsetzungen genannt:

–   „Einerseits sollen Reformmaßnahmen das starke Wachstum bei bestimmten Ausgaben einbremsen, den Staat „schlanker“ und effizienter machen und die Einnahmenergiebigkeit durch entsprechende Adaptierungen verbessern. Dabei steht die soziale Verteilungsgerechtigkeit und Ausgewogenheit weiterhin im Vordergrund;

–   andererseits soll eine Wirtschaftsoffensive zur Sicherung von Beschäftigung und zur Förderung des Wirtschaftsstandortes Österreich beitragen. Insbesondere sollen eine Technologie- und eine Exportoffensive der Wirtschaft und dem Arbeitsmarkt neue Impulse geben.

Das erklärte und prioritäre Ziel der Träger der österreichischen Budgetpolitik ist es, an der Wirtschafts- und Währungsunion ab Eintritt in die dritte Stufe, also per 1. Jänner 1999, teilzunehmen.“

Diese Zielsetzungen sind allerdings als rhetorische Pflichtübungen zu bewerten und auf Grund des vorliegenden Bundesfinanzgesetzes 1998 sowie den Budgetbegleitgesetzen nicht nachvollziehbar. Anhand der konkreten Zahlen erkennbar ist vielmehr, daß

           1. die Mittel für die aktive Arbeitsmarktpolitik seit nunmehr fünf Jahren auf 5,5 Milliarden Schilling stagnieren während gleichzeitig alleine 1998 Mittel in der Höhe von 7,2 Milliarden Schilling aus der Gebarung der Arbeitsmarktpolitik zum Ausgleichfonds der Pensions­versicherungsträger umgeschichtet werden, daß

           2. für die seit Jahren angekündigte Export- und Technologieoffensive 1998 insgesamt nur eine Milliarde Schilling zur Verfügung gestellt wird und daß

           3. das prioritäre Ziel der Teilnahme an der Währungsunion, wenn überhaupt, dann nur durch „kreative Buchhaltung“ und Einmaleffekte erreichbar sein wird.

Die gegenständliche Regierungsvorlage „3. Budgetbegleitgesetz“ behandelt laut Vorblatt „budgetwirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen“. Gemessen an den ehrgeizigen Zielsetzungen der Bundesregierung leistet die Vorlage keinen nennenswerten Beitrag zu langfristigen Strukturmaßnahmen. Die Erledigung des 1. Budgetbegleitgesetzes („Beamtenpensionen“) und des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes steht noch aus und zum derzeitigen Zeitpunkt darf bezweifelt werden, daß die dort vorgeschlagenen Maßnahmen den Titel „Reformen“ verdienen und die langfristige Sicherung der Pensionen gewährleisten.

Die vorliegende Regierungsvorlage ist also als Fortsetzung des laut Bundesregierung erfolgreichen Budgetkonsolidierungskurses zu beurteilen. Deswegen muß in Erinnerung gerufen werden, daß

           a) die Defizit- und Verschuldungskrise von eben dieser Bundesregierung verursacht wurde und

          b) die angebliche Konsolidierung vor allem auf Steuererhöhungen beruht.

Die Bundesregierung behauptete bei der Beschlußfassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, daß zwei Drittel ausgabenseitiger und nur ein Drittel einnahmenseitiger Maßnahmen zum Konsolidierungs­effekt von 100 Milliarden 1996/97 beitragen würden. Nunmehr haben die Experten im Zuge des Hearings zum Bundesfinanzgesetz 1998 im Rahmen des Budgetausschusses am 22. Oktober 1997 bestätigt, daß das tatsächliche Verhältnis bestenfalls 50 : 50 beträgt. Die Abgabenquote erreicht 1997 mit 44% des BIP (laut Arbeitsbehelf zum Bundesfinanzgesetz 1998) einen absoluten Höchststand und ist seit 1995 um 2,2 Prozentpunkte gestiegen – das sind rund 55 Milliarden Schilling.

Um diesen „erfolgreichen“ Kurs weiter abzusichern, sind in der gegenständlichen Vorlage folgende richtungsweisende Korrekturen bzw. Adaptierungen enthalten:

–   Im Bundeshaushaltsgesetz wird § 16 dahin gehend novelliert, daß Steuerguthaben nunmehr kassenmäßig verbucht werden können. Dieser rechtlichen Grundlage bedarf es um für das Budget 1998 15 Milliarden Schilling scheinbar zusätzlicher Steuereinnahmen zu lukrieren. Ob diese Verbuchung nach Kassenprinzip den erhofften Beitrag zur Erreichung des Maastricht-Defizits leisten kann, wird davon abhängen, ob EUROSTAT diesbezüglich eine – wie schon oft – nicht nachvollziehbare Entscheidung trifft. Denn grundsätzlich steht fest, daß die Maastricht-Abgrenzung eines Defizits genau das Gegenteil des Kassenprinzips ist. Die 15 Milliarden sind nichts anderes als ein unverzinster Kredit der Steuerzahler an den Staat; ihre defizitmindernde Verbuchung widerspricht dieser Tatsache und ist nichts anderes als ein einprägsames Beispiel für Creative-Accounting.

–   Im Einkommensteuergesetz ist die Fortschreibung des 5%-Zuschlags bei den Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 1998 festgehalten; eine Wiederholung der kurzfristigen Einmaleffekte von 1996/97.

–   Der Katastrophenfonds – eine offenbar unerschöpfliche Geldquelle – wird nach der Neuregelung, die erst im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 beschlossen wurde, abermals zur Kasse gebeten. Die Rücklagen werden nunmehr mit 400 Millionen Schilling begrenzt. Die restlichen Mittel fließen automatisch zurück ins Budget. Eine grundsätzliche Reform des Fonds liegt abermals nicht vor.

–   Die Gebührensätze werden um durchschnittlich 50% erhöht. Völlig zu Recht meint die Arbeiterkammer in ihrer Stellungnahme , „daß das bestehende Gebührenrecht in wesentlichen Teilen antiquiert und grundsätzlich überholungsbedürftig erscheint. Für Verwaltungsakte, die im überwiegenden Interesse des Antragstellers liegen, ist es legitim Gebühren zu verlangen, die in einer vernünftigen Relation zu den Kosten des Verwaltungsaktes liegen und die sozialen Kriterien berücksichtigen sollten. Dabei sollte die Gebühr nicht nach der Zahl der Bögen, die der Antragsteller benötigt, bemessen sein, sondern in Relation zu den Kosten des Verwaltungsaufwandes stehen.“ Anstatt gleichzeitig diese längst fällige Gebührenreform umzusetzen, hält man weiter an der millimetergenauen Normierung eines Bogen Papiers fest, bei deren Überschreitung die doppelten Stempelgebühren fällig werden. Die Einnahmen des Bundes werden durch diese Erhöhung um ca. 1,2 Milliarden Schilling steigen.

–   Unverhältnismäßig großen Sparwillen zeigt die Bundesregierung im Bereich der Publizistikförderung, die ohnehin nur mit dürftigen 7 Millionen Schilling dotiert ist, während beispielsweise in der gleichen Regierungsvorlage der öffentliche Zuschuß von Bund und Ländern für Hagelversicherungs- und Frostversicherungsprämien mit 300 Millionen Schilling (!) veranschlagt wird. In Hinkunft sollen „periodische Druckschriften“ nur noch von einer Förderstelle Subventionen erhalten dürfen. Gerade die davon betroffenen nichtkommerziellen „Kleinmedien“ sind aber auf mehrere Förderungsstellen angewiesen und werden durch diese Regelung auch im Vergleich zur sonstigen Presseförderung massiv benachteiligt; bei dieser – ohnehin mit einem Vielfachen dotierten – Förderung ist Mehrfachförderung durch Gebietskörperschaften keineswegs ausgeschlossen und de facto auch der Fall.

Positiv anzumerken ist die Nichtvalorisierung der Parteienförderung, der Klubfinanzierung der Förderung der politischen Bildungsarbeit der Parteien sowie der Sportförderung. Im Ansatz positiv zu bewerten ist auch die Novelle des § 14 Bundeshaushaltsgesetz, der die Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG erweitert und präziser regelt. Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, daß schon der bisherige § 14 BHG totes Recht war und die Darstellung finanzieller Auswirkungen routinemäßig vernachlässigt wurde. Nur ein aufgewerteter Budgetausschuß könnte – ausgestattet mit den entsprechenden parlamentarischen Rechten – die notwendige begleitende Kontrollfunktion wahrnehmen. Die diesbezügliche Geschäftsordnungsnovelle steht allerdings noch aus.

„Aus dem Budget sollen gezielte Impulse für mehr Wirtschaftswachstum und mehr Beschäftigung kommen, denn der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit ist unser wichtigstes Ziel“ – meinte Finanzminister Edlinger in seiner Budgetrede. Die Zahlen im Tabellenband zur Budgetrede belegen die Notwendigkeit derartiger Impulse. Die Arbeitslosenrate von 6,4% nach OECD-Definition in Österreich ist bereits höher als in Großbritannien und den Niederlanden und liegt nur knapp unter dem OECD-Durchschnitt von 7%. Bezüglich der Wachstumsraten liegt Österreich seit 1995 unter dem EU-Durchschnitt und auch unter dem OECD-Durchschnitt.

Die versprochenen Impulse sind jedoch weder dem Bundesfinanzgesetz 1998 noch den Budgetbegleitgesetzen zu entnehmen. Im Gegenteil, mit diesem Budgetvoranschlag nimmt die Bundesregierung die Schlußlichtposition Österreichs bei der Förderung der aktiven Arbeitsmarktpolitik und im Bereich Forschung und Technologie bewußt in Kauf. Selbst wenn das erklärte Ziel der Bundesregierung – nämlich der „punktgenaue“ Eintritt in die Währungsunion erreicht werden sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, daß die notwendigen politischen Weichenstellungen und Prioritäten bestenfalls der Rhetorik aber sicher nicht dem Zahlenwerk der Bundesregierung zu entnehmen sind.


Dr. Alexander Van der Bellen