914 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 24. 11. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt und daß jeweils die konzessionserteilende Behörde zuständig ist für Konzessionsentziehungsverfahren sowie die Genehmigung und den Widerruf

           1. der Bestellung eines Geschäftsführers,

           2. der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter und

           3. der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.“

2. § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.“

3. § 5 Abs. 7 Z 3 lautet:

         „3. bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen.“

4. § 5 Abs. 10 und 11 entfallen.

5. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs. 2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart (§ 2 Abs. 2) sowie die gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. Maße und Beschriftung,

           2. Farbe,

           3. Ausgabe,

           4. Rückgabe,

           5. Kostentragung für die Herstellung und Verwaltung und

           6. Anbringung

der Tafeln.“

6. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,

           1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht oder

           2. wenn mit dem Herkunftstaat des Unternehmers eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zwischenstaatliche Kabotage­vereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,

           2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,

           3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und

           4. etwaige Meldepflichten der Behörden.“

7. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Diese Bewilligung“ ersetzt durch die Wortfolge „Die Bewilligung nach Abs. 1“.

8. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe, haben das Mitführen der Kontingenterlaubnis, allfälliger sonstiger erforderlicher Bescheinigungen gemäß Abs. 1 oder gemäß den Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.“

9. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Unternehmen zur Programmierung von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1524/96, ABl. Nr. L 190 vom 31. Juli 1996, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu 230 S eingehoben werden.“

10. In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „durchgeführt“ die Wortfolge „oder wird gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen“ eingefügt.

11. In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 sowie einer Verordnung gemäß Abs. 3“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 1 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 3“.

12. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Unternehmen, die Fahrzeuge mit einer Nutzlast von nicht mehr als 600 kg einsetzen.“

13. § 14 lautet:

§ 14. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, hinsichtlich der Baustellen­transporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           1. für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (zB Baustellentransporte, Kühl- und Warmhaltetransporte, Stückgut­transporte) oder

           2. für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter Güter über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung bestehender Verbandsempfehlungen des Fachverbandes für das Güter­beförderungsgewerbe gemäß § 31 KartG 1988, BGBl. Nr. 600,

durch Verordnung verbindliche Tarife, die die durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen Gewinn zu berück­sichtigen haben, nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen, wenn sich Be- und Entladeort im Inland befinden.

(2) Einer Tariffestsetzung durch Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegt nicht die gewerbsmäßige Beförderung

           1. von Gütern, für die nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, Preise und Entgelte festgesetzt sind, sowie

           2. von Rohstoffen, die für die Herstellung der unter Z 1 angeführten Güter mengen- und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.

2

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG 1988, die außer den durchschnittlichen Gesamt­kosten nicht mehr als einen angemessenen Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil der Güterbeförderungsunternehmer bei gleich gelagerten Beförderungen erheblich unterboten werden und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(4) Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Marktsituation Mindesttarife oder Ausgangssätze für ein Tarifband festzusetzen; in diesem Fall sind überdies die zur Ermittlung des Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu bestimmen.

(5) Werden die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen nur in bestimmten Teilen des Bundesgebietes im Sinne des Abs. 3 unterboten, ist die Wirksamkeit einer Verordnung gemäß Abs. 1 auf diese Teile des Bundesgebietes zu beschränken.

(6) Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils für höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder eintreten werden.

(7) Während der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist ihre Anpassung an geänderte Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG 1988, mit denen andere Stunden- oder Kilometersätze hinausgegeben werden, nicht erforderlich.“

14. § 17 Abs. 1 bis 5 lauten:

„(1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

(2) Der Frachtbrief ist in fünffacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten

           1. der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers);

           2. der Empfänger (Lieferschein);

           3. der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrages);

           4. der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle);

           5. das Österreichische Statistische Zentralamt (statistische Erfassung).

(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. den Namen und die Anschrift des Absenders;

           2. den Namen und die Anschrift des Empfängers;

           3. den Ablieferungsort (Entladeort);

           4. Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;

           5. die Lieferklausel;

           6. den Beladeort und -tag;

           7. die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung;

           8. die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke;

           9. das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes;

         10. den Namen und die Anschrift des Frachtführers;

         11. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

         12. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

         13. die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;

         14. Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist;

         15. sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben;

         16. den Ort und Tag der Ausstellung;

         17. die Unterschrift des Frachtführers;

         18. die Unterschrift des Absenders;

         19. die Unterschrift des Empfängers;

         20. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift;

         21. sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten.

(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich

           1. der Auftraggeber für die Z 1 bis 5,

           2. der Absender für die Z 6 bis 9 und 18,

           3. der Frachtführer für die Z 10 bis 17,

           4. der Empfänger für die Z 19 und 20,

           5. der Frachtführer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die Z 21, sofern ein Interesse an der Eintragung derartiger Vereinbarungen und Erklärungen besteht.

(5) Bei tarifgebundenen Beförderungen hat der Frachtbrief zusätzlich Angaben über die Tarifent­fernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger Forderungen (zB Nachnahme) zu enthalten; die Eintragung der bei tarifgebundenen Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung durch den Güterbeförderungsunternehmer kann auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den Fällen, in denen die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung unterbleiben.“

15. § 17 Abs. 8 entfällt.

16. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet § 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von Beförde­rungseinheiten, müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5) sowie im grenzüberschreitenden Werkverkehr (§ 10) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.“

17. In § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.“

18. § 21 lautet:

§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staaten­gemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirks­verwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr haben die Organe der Bundesgendarmerie sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe, mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.“

19. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

„Amtsbeschwerde

§ 21a. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

20. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;“

21. In § 23 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes“.

22. In § 23 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „grenzüberschreitenden“ gestrichen.

23. In § 23 Abs. 1 wird nach der Z 7 statt des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:

         „8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

           9. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 2a ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.“


24. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 sowie bei Verwaltungs­übertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 7 bis 9 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.“

25. § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung VO (EG) Nr. 1524/96 zu tragen hat und sind hierfür zu verwenden.

26. § 24 lautet:

§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 sowie Z 7 bis 9 ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden.“

27. Nach § 27 wird folgender § 28 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 28. § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 treten mit 1. September 1995 in Kraft.“

28. In § 5 Abs. 3 und 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 5 und 6, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 21 und § 27 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“.

Vorblatt

Problem:

Infolge der EU-Mitgliedschaft Österreichs müssen einige Bestimmungen betreffend den Güter­kraftverkehr innerhalb der Gemeinschaft klargestellt werden. Zudem sollen Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten bereinigt werden. Auch für die elektronische Abbuchung der Ökopunkte müssen geringe Anpassungen vorgenommen werden.

Ziel:

Umsetzung von EU-Bestimmungen und Beseitigung von Unklarheiten.

Inhalt:

–   Klarstellung der Zuständigkeiten hinsichtlich Genehmigungs- und Konzessionsentziehungsverfahren;

–   Regelungen für die Verwendung von Mietfahrzeugen;

–   Anpassung der Strafbestimmungen an die EU-Regelungen;

–   Neuregelung der Frachtbriefpflicht im Hinblick auf die für die EU zu erhebende Güterverkehrsstatistik;

–   Möglichkeit der Amtsbeschwerde des Bundesministers beim Verwaltungsgerichtshof gegen Entschei­dungen der Unabhängigen Verwaltungssenate;

–   Aufhebung von Bestimmungen, die durch die Gewerbeordnung 1994 obsolet wurden.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Durch den Entfall der Genehmigungspflicht für Beförderungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr wird es zu derzeit nicht quantifizierbaren Kostensenkungen kommen.

EU-Konformität:

Gegeben, da es sich in erster Linie um die Anpassung an EU-Regelungen handelt.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Durch den EU-Beitritt Österreichs wurde die Richtlinie des Rates Nr. 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitglied­staaten (ABl. Nr. L 368 vom 17. Dezember 1992, S. 38) angenommen. Durch diese Richtlinie soll der grenzüberschreitende kombinierte Verkehr durch Genehmigungsfreiheit des Vor- und Nachlaufes gefördert werden. Hierfür muß eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden.

In Umsetzung der Richtlinie 84/647/EWG können nunmehr auch Mietfahrzeuge im gewerblichen Güterverkehr eingesetzt werden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausübung des Transportgewerbes wird die Anmietung von Transportfahrzeugen geregelt.

Von der EU wurden auch die zu erhebenden Daten für die Güterverkehrsstatistik neu festgelegt. Für eine möglichst genaue Erfassung des innerösterreichischen Güterverkehrs wird das Mitführen eines Fracht­briefes, der auch der statistischen Erhebung dient, für alle Beförderungen über 50 km vorgesehen.

Des weiteren werden Zuständigkeiten für bestimmte Genehmigungen und Entziehungsverfahren klar­gestellt und gewerberechtliche Bestimmungen, die durch die Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung nicht mehr korrekt waren, richtiggestellt.

Schließlich wird dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Möglichkeit einer Amts­beschwerde gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate eingeräumt, um eine bundes­einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen.

Besonderer Teil

Zu Art. I:

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Die Zuständigkeitsregelungen der GewO 1994 für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe berücksichtigen nicht, daß im Güterbeförderungsgewerbe auch Bezirksverwaltungsbehörden eine Konzession erteilen können.

Auf Grund des untrennbaren rechtlichen Zusammenhanges der Genehmigung oder des Widerrufes der Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers oder der Übertragung des Gewerbes an einen Pächter mit der Konzessionserteilung, etwa an juristische Personen, wird festgelegt, daß auch für diese Genehmigungen die konzessionserteilende Behörde zuständig ist.

Zudem wird klargestellt, daß für alle Konzessionsentziehungsverfahren die konzessionserteilende Behörde zuständig ist.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3):

Die Definition des Mietfahrzeuges entspricht jener der Richtlinie Nr. 84/647/EWG idF 90/398/EWG; es wird sichergestellt, daß kein Unternehmen mehr Fahrzeuge anmieten darf, als es seinem Konzessions­umfang entspricht, da sonst die Konzessionsausübungsvoraussetzungen wie etwa die finanzielle Leistungsfähigkeit, die auch nach der Fahrzeuganzahl bemessen wird, oder die erforderliche Anzahl von Abstellplätzen leicht umgangen werden könnten. Dasselbe gilt zB für Leasingfahrzeuge, die auf das Leasingunternehmen zugelassen sind, sowie für Fahrzeuge, die etwa vom Hersteller oder Dritten dem Konzessionsinhaber zur Erprobung überlassen werden, also jedenfalls für alle Fahrzeuge, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 7 Z 3):

Die bisherigen Bestimmungen des vorletzten Halbsatzes und des letzten Satzes der Z 3, die eine Schutzklausel gegen ausländische Einbrüche in den österreichischen Markt waren, haben sich in der Praxis als nicht nötig erwiesen und werden daher aufgehoben.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 10 und 11):

Bei Umgründung eines Unternehmens trifft die GewO 1994 in § 10 Abs. 4 bis 6 analoge Regelungen. Im Falle eines bewilligungspflichtigen Gewerbes hat die Behörde jedenfalls zu prüfen, ob alle Voraus­setzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen. Es ist demnach die Anzeige der Umgründung entweder mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder die weitere Gewerbeausübung zu untersagen. Die Abs. 10 und 11 sind daher obsolet.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 1):

Um eine eventuelle Umgehung der strengen Konzessionsbestimmungen durch Anmietung oder Leasing von weiteren Kraftfahrzeugen zu verhindern, müssen die Bestimmungen über die an den im gewerblichen Güterverkehr verwendeten Kraftfahrzeugen anzubringenden Tafeln entsprechend erweitert und angepaßt werden. Damit ist ein gewerblicher Gütertransport ohne entsprechende Tafeln nicht mehr zulässig.

Die Bestimmung, daß die Tafel den Namen des (Filial-)Geschäftsführers enthalten muß, entfällt, da diese Angabe für eine effiziente Vollziehung nicht nötig ist.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 1a):

Die EU erleichtert Kabotagebeförderungen, sowohl in der RL 92/106/EWG über den kombinierten Verkehr als auch durch die VO 93/3118/EWG. Es ist daher nötig, einerseits die Kabotage zu definieren, und andererseits klarzustellen, daß jede nicht durch Abkommen oder EU-Gemeinschaftsrecht erlaubte Kabotage unzulässig ist.

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 2):

Durch die Einfügung des Abs. 1a ist es notwendig, den Verweis auf die gemäß Abs. 1 zu erteilende Bewilligung klarzustellen.

Zu Z 9 (§ 9 Abs. 2a):

Im Rahmen des „Elektronischen Ökopunktesystems“ sind in den Kraftfahrzeugen elektronische Geräte, sogenannte „Umweltdatenträger“, einzubauen, die unter anderem bestimmte Informationen über die von dem betreffenden Fahrzeug pro Fahrt verbrauchten Ökopunkte und das Land der Zulassung enthalten. Nach einem bestimmten Programmiervorgang, dem sogenannten „Initialisieren“, wird die automatische Abbuchung von Ökopunkten beim Passieren einer Ökopunktestation ohne Anhalten ermöglicht. Im neuen Abs. 2a wird die Möglichkeit geschaffen, private Unternehmen zu ermächtigen, diese Initialisierung der Umweltdatenträger vorzunehmen, wobei dafür ein Unkostenbeitrag eingehoben werden darf.

Zu Z 10 (§ 9 Abs. 3):

Eine Unterbrechung der Beförderung soll auf Grund dieser Bestimmung auch dann möglich sein, wenn die Bestimmungen von EU-Verordnungen, insbesondere der Ökopunkteverordnungen, nicht eingehalten werden.

Zu Z 12 (§ 11 Abs. 3):

Da Unternehmen mit Fahrzeugen bis zu 600 kg höchste zulässige Nutzlast von der Konzessionspflicht ausgenommen sind, sollen sie auch von der Meldepflicht für den Werkverkehr ausgenommen werden.

Zu Z 13 (§ 14):

Hier handelt es sich um redaktionelle Änderungen; zusätzlich wurde als Kriterium für eine Tariffest­legung die Akkordleistung gestrichen.

Zu Z 14 (§ 17 Abs. 1 bis 5):

Um statistische Vollerhebungen über den innerösterreichischen Güterverkehr gemäß der EU-Richtlinie 78/546/EWG in der Fassung 89/462/EWG gewährleisten zu können, muß bei allen Beförderungen, die eine Entfernung von 50 km überschreiten, ein Frachtbrief mitgeführt werden. Dies gilt auch für Beförderungen mit Miet- oder Leasingfahrzeugen und Kabotagebeförderungen durch ausländische Unternehmen.

In Abs. 2 wird die Anzahl der Frachtbriefausfertigungen von sechs auf fünf Exemplare reduziert, da der Frachtzahler bei nicht tarifgebundenen Beförderungen keine Ausfertigung mehr benötigt.

Abs. 3 und Abs. 4 werden klarer formuliert. Außerdem entfällt die Bestimmung, daß der Frachtbrief Tarife zu enthalten hat, da es fast keine Beförderungen mehr gibt, die einer Tarifpflicht unterliegen. Das Frachtbriefformular wird daher in Zukunft einfacher gestaltet werden können. Des weiteren werden auch die Unterschriften des Empfängers und des Absenders in den Frachtbrief aufgenommen, damit dieser den CMR-Bestimmungen entspricht.

Für jene Beförderungen, die noch einer Tarifpflicht unterliegen, wurde die Bestimmung des geltenden Abs. 5 mit dem Zusatz beibehalten, daß diesfalls der Frachtbrief in seiner bisherigen Form weiterzu­verwenden ist.


Zu Z 15 (§ 17 Abs. 8):

Der Frachtbrief dient nicht mehr als Rechnung, daher ist dieser Absatz zu streichen.

Zu Z 16 (§ 19 Abs. 1):

Die EU erstellt Regeln über die Mindestausbildung der Fahrer, die für alle Fahrer von LKW über 7,5 t gelten; daher ist auch der Werkverkehr in diese Bestimmung aufzunehmen.

Zu Z 17 (§ 20 Abs. 2):

Die EWG-Verordnung Nr. 881/92 erlaubt den Güterkraftverkehr nur mehr solchen Unternehmen, die eine EG-Gemeinschaftslizenz vorweisen können; da es sich hierbei um eine Konzessionserweiterung hinsichtlich ihres örtlichen Geltungsbereiches handelt, wird klargestellt, daß für deren Ausstellung die für den Fernverkehr zuständige Konzessionsbehörde zuständig ist.

Zu Z 19 (§ 21a):

Dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate eingeräumt. Dadurch soll in Österreich eine bundeseinheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden. Auch im Hinblick auf die EU scheint eine einheitliche innerstaatliche Rechtsprechung unabdingbar. Diese Regelung hat sich im Bereich der Straßenverkehrsordnung bisher bestens bewährt.

Zu Z 20 (§ 23 Abs. 1 Z 3) und Z 21 (§ 23 Abs. 1 Z 6):

Damit Verstöße gegen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie Verstöße gegen bilaterale und internationale Vereinbarungen gleich behandelt werden, werden alle derartigen Verstöße in einer Ziffer zusammengefaßt.

Zu Z 22 (§ 23 Abs. 1 Z 7):

Einige Abkommen betreffen den gewerblichen Güterverkehr schlechthin, daher ist die Einschränkung auf „grenzüberschreitend“ zu streichen.

Zu Z 23 (§ 23 Abs. 1 Z 8 und 9):

Durch die Z 8 soll sichergestellt werden, daß auch Verstöße gegen EU-Verordnungen über den Güterverkehr auf der Straße als Verwaltungsübertretungen im Sinne des GütbefG zu ahnden sind, wenn sie nicht ausdrücklich auf Grund besonderer Vorschriften, etwa des KFG 1967, zu ahnden sind.

Z 9 bezieht sich auf die durch den neuen § 8a eingeführten Umweltdatenträger, die nur von ermächtigten Stellen programmiert werden dürfen.

Zu Z 24 (§ 23 Abs. 2):

Verstöße gegen Z 6, wie etwa gegen die Auskunftspflicht auf Grund der Straßen- und Schienenverkehrs­statistik-Verordnung, waren bisher mit einer Mindeststrafe von 20 000 S zu ahnden; die Mindeststrafe für derartige Vergehen wird auf 5 000 S herabgesetzt.

Zu Z 25 (§ 23 Abs. 3):

Hier wird geregelt, wem die eingehobenen Strafgelder zukommen, und dafür eine Zweckwidmung geschaffen.

Zu Z 26 (§ 24):

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Mindeststrafen.

Zu Z 27 (§ 28):

Hier wird berücksichtigt, daß die Umsetzung der Richtlinie 84/647/EWG bisher nur durch die LKW-Tafel-Verordnung, BGBl. Nr. 304/1995, erfolgt ist, die seit 1. September 1995 in Kraft ist.

Zu Z 28:

Auf Grund der Novelle zum Bundesministeriengesetz vom 30. April 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sind die Bezeichnungen des Bundesministers richtigzustellen.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 1. (1) bis (2) …

§ 1. (1) bis (2) …


(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt und daß jeweils die konzessionserteilende Behörde zuständig ist für Konzessionsentziehungsverfahren sowie die Genehmigung und den Widerruf


 

                                                                                               1.                                                                                               der Bestellung eines Geschäftsführers,


 

                                                                                               2.                                                                                               der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter und


 

                                                                                               3.                                                                                               der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.


§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …


 

(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.


§ 5. (1) bis (6) …

§ 5. (1) bis (6) …


(7) …

(7) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …


                                                                                               3.                                                                                               bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-An­gehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.

                                                                                               3.                                                                                               bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-An­gehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen.


(8) bis (9) …

(8) bis (9) …


(10) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endet die Konzession.

Entfällt.


(11) Die Anzeige gemäß Abs. 10 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Sind die im Abs. 10 geforderten Voraussetzungen gegeben, so hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls hat sie mit Bescheid festzustellen, daß die Voraussetzungen nicht vorliegen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.

Entfällt.


§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden – gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers –, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (§ 2 Abs. 2) ersichtlich sind. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgaben.

§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs. 2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart (§ 2 Abs. 2) sowie die gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

                                                                                               1.                                                                                               Maße und Beschriftung,

                                                                                               2.                                                                                               Farbe,

                                                                                               3.                                                                                               Ausgabe,

                                                                                               4.                                                                                               Rückgabe,

                                                                                               5.                                                                                               Kostentragung für die Herstellung und Verwaltung und

                                                                                               6.                                                                                               Anbringung

der Tafeln.


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


§ 7. (1) …

§ 7. (1) …


 

(1a) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,


 

                                                                                               1.                                                                                               wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht oder


 

                                                                                               2.                                                                                               wenn mit dem Herkunftstaat des Unternehmers eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.


 

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:


 

                                                                                               1.                                                                                               die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,


 

                                                                                               2.                                                                                               die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,


 

                                                                                               3.                                                                                               die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und


 

                                                                                               4.                                                                                               etwaige Meldepflichten der Behörden.


(2) Diese Bewilligung wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.


(3) bis (6) …

(3) bis (6) …


§ 9. (1) …

§ 9. (1) …


(2) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe, haben das Mitführen der Kontingenterlaubnis sowie allfälliger sonstiger erforderlicher Bescheinigungen im Sinne des Abs. 1 zu kontrollieren sowie einen Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.

(2) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe, haben das Mitführen der Kontingenterlaubnis, allfälliger sonstiger erforderlicher Bescheinigungen gemäß Abs. 1 oder gemäß den Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.

 

(2a) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Unternehmen zur Programmierung von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1524/96, ABl. Nr. L 190 vom 31. Juli 1996, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu 230 S eingehoben werden.


(3) Wird die Güterbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung oder Kontingenterlaubnis durchgeführt, so haben die Behörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die diesen zugeordneten Organe die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Behörde oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(3) Wird die Güterbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung oder Kontingenterlaubnis durchgeführt oder wird gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen, so haben die Behörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die diesen zugeordneten Organe die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Behörde oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.


(4) bis (5) …

(4) bis (5) …


(6) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sowie einer Verordnung gemäß Abs. 3 können – unbeschadet der §§ 87 bis 89 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung – die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder – im Wiederholungsfall – auf Dauer entzogen werden. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis – je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate – zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingent­erlaubnis führen.

(6) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 1 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 können – unbeschadet der §§ 87 bis 89 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung – die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder – im Wiederholungsfall – auf Dauer entzogen werden. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis – je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate – zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen.


§ 11. (1) bis (2) …

§ 11. (1) bis (2) …


 

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Unternehmen, die Fahrzeuge mit einer Nutzlast von nicht mehr als 600 kg einsetzen.


§ 14. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

§ 14. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,


                                                                                               a)                                                                                               für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (zB Baustellentransporte, Kühl- und Warmhaltetransporte, Stückguttransporte) oder

                                                                                               1.                                                                                               für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (zB Baustellentransporte, Kühl- und Warmhaltetransporte, Stückguttransporte) oder


                                                                                               b)                                                                                               für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter Güter über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung bestehender Verbandsempfehlungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe gemäß § 31 KartG 1988, durch Verordnung verbindliche Tarife, die die durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen haben, nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen, wenn sich Be- und Entladeort im Inland befinden.

                                                                                               2.                                                                                               für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter Güter über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung bestehender Verbandsempfehlungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe gemäß § 31 KartG 1988, BGBl. Nr. 600,

durch Verordnung verbindliche Tarife, die die durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen haben, nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen, wenn sich Be- und Entladeort im Inland befinden.


(2) Einer Tariffestsetzung durch Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegt nicht die gewerbsmäßige Beförderung

(2) Einer Tariffestsetzung durch Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegt nicht die gewerbsmäßige Beförderung


                                                                                               a)                                                                                               von Gütern, für die nach dem Preisregelungsgesetz 1957 Preise und Entgelte festgesetzt sind, sowie

                                                                                               1.                                                                                               von Gütern, für die nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, Preise und Entgelte festgesetzt sind, sowie


                                                                                               b)                                                                                               von Rohstoffen, die für die Herstellung der unter lit. a angeführten Güter mengen- und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.

                                                                                               2.                                                                                               von Rohstoffen, die für die Herstellung der unter Z 1 angeführten Güter mengen- und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.


(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze bestehender Ver­bands­empfehlungen gemäß § 36 KartG 1988, die außer den durchschnittlichen Gesamtkosten nicht mehr als einen angemessenen Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil der Güterbeförderungsunternehmer bei gleich gelagerten Beförderungen erheblich unterboten werden und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG 1988, die außer den durchschnittlichen Gesamtkosten nicht mehr als einen angemessenen Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil der Güterbeförderungsunternehmer bei gleich gelagerten Beförderungen erheblich unterboten werden und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.


(4) Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Marktsituation Mindesttarife oder Ausgangssätze für ein Tarifband festzusetzen; in diesem Fall sind überdies die zur Ermittlung des Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu bestimmen.

(4) Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Marktsituation Mindesttarife oder Ausgangssätze für ein Tarifband festzusetzen; in diesem Fall sind überdies die zur Ermittlung des Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu bestimmen.


(5) Werden die Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze bestehender Verbandsempfehlungen nur in bestimmten Teilen des Bundesgebietes im Sinne des Abs. 3 unterboten, ist die Wirksamkeit einer Verordnung gemäß Abs. 1 auf diese Teile des Bundesgebietes zu beschränken.

(5) Werden die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen nur in bestimmten Teilen des Bundesgebietes im Sinne des Abs. 3 unterboten, ist die Wirksamkeit einer Verordnung gemäß Abs. 1 auf diese Teile des Bundesgebietes zu beschränken.


(6) Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils für höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder eintreten werden.

(6) Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils für höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder eintreten werden.


(7) Während der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist ihre Anpassung an geänderte Verbandsempfehlungen gemäß § 36 KartG 1988, mit denen andere Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze hinausgegeben werden, nicht erforderlich.

(7) Während der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist ihre Anpassung an geänderte Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG 1988, mit denen andere Stunden- oder Kilometersätze hinausgegeben werden, nicht erforderlich.


§ 17. (1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5) für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

§ 17. (1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.


(2) Der Frachtbrief ist in sechsfacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten

                                                                                               1.                                                                                               der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers);

                                                                                               2.                                                                                               der Empfänger (Lieferschein);

                                                                                               3.                                                                                               der Frachtzahler (Rechnung);

                                                                                               4.                                                                                               der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrages);

                                                                                               5.                                                                                               der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle);

                                                                                               6.                                                                                               das Österreichische Statistische Zentralamt (statistische Erfassung).

(2) Der Frachtbrief ist in fünffacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten

                                                                                               1.                                                                                               der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers);

                                                                                               2.                                                                                               der Empfänger (Lieferschein);

                                                                                               3.                                                                                               der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrages);

                                                                                               4.                                                                                               der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle);

                                                                                               5.                                                                                               das Österreichische Statistische Zentralamt (statistische Erfassung).


(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:

                                                                                               1.                                                                                               den Ort und Tag der Ausstellung;

                                                                                               2.                                                                                               den Namen und die Anschrift des Absenders;

                                                                                               3.                                                                                               den Namen und die Anschrift des Frachtführers;

                                                                                               4.                                                                                               den Beladeort und -tag;

                                                                                               5.                                                                                               den Ablieferungsort (Entladeort);

                                                                                               6.                                                                                               den Namen und die Anschrift des Empfängers;

                                                                                               7.                                                                                               die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird, und Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist;

                                                                                               8.                                                                                               Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;

                                                                                               9.                                                                                               die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter und die Art der Verpackung;

                                                                                               10.                                                                                               die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke;

                                                                                               11.                                                                                               das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes;

                                                                                               12.                                                                                               das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

                                                                                               13.                                                                                               die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

                                                                                               14.                                                                                               bei tarifgebundenen Beförderungen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger Forderungen (zB Nachnahme);

                                                                                               15.                                                                                               die Lieferklausel;

                                                                                               16.                                                                                               sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten;

                                                                                               17.                                                                                               die Unterschrift des Frachtführers;

                                                                                               18.                                                                                               die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift;

                                                                                               19.                                                                                               die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;

                                                                                               20.                                                                                               sonstige für die statistischen Erhebungen erforderlichen Angaben.

(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:

                                                                                               1.                                                                                               den Namen und die Anschrift des Absenders;

                                                                                               2.                                                                                               den Namen und die Anschrift des Empfängers;

                                                                                               3.                                                                                               den Ablieferungsort (Entladeort);

                                                                                               4.                                                                                               Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;

                                                                                               5.                                                                                               die Lieferklausel;

                                                                                               6.                                                                                               den Beladeort und -tag;

                                                                                               7.                                                                                               die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung;

                                                                                               8.                                                                                               die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke;

                                                                                               9.                                                                                               das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes;

                                                                                               10.                                                                                               den Namen und die Anschrift des Frachtführers;

                                                                                               11.                                                                                               das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

                                                                                               12.                                                                                               die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

                                                                                               13.                                                                                               die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;

                                                                                               14.                                                                                               Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist;

                                                                                               15.                                                                                               sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben;

                                                                                               16.                                                                                               den Ort und Tag der Ausstellung;

                                                                                               17.                                                                                               die Unterschrift des Frachtführers;

                                                                                               18.                                                                                               die Unterschrift des Absenders;

                                                                                               19.                                                                                               die Unterschrift des Empfängers;

                                                                                               20.                                                                                               die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift;

                                                                                               21.                                                                                               sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten.


(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich

(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich


                                                                                               1.                                                                                               der Frachtführer für die Z 1, 3, 7, 12, 13, 14, 17, 19 und 20,

                                                                                               1.                                                                                               der Auftraggeber für die Z 1 bis 5,


                                                                                               2.                                                                                               der Auftraggeber für die Z 2, 5, 6, 8 und 15,

                                                                                               2.                                                                                               der Absender für die Z 6 bis 9 und 18,


                                                                                               3.                                                                                               der Absender für die Z 4, 9, 10 und 11,

                                                                                               3.                                                                                               der Frachtführer für die Z 10 bis 17,


                                                                                               4.                                                                                               der Empfänger für die Z 18,

                                                                                               4.                                                                                               der Empfänger für die Z 19 und 20,


                                                                                               5.                                                                                               der Frachtführer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die Z 16, sofern ein Interesse an der Eintragung von Vereinbarungen und Erklärungen gemäß Z 16 besteht.

                                                                                               5.                                                                                               der Frachtführer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die Z 21, sofern ein Interesse an der Eintragung derartiger Vereinbarungen und Erklärungen besteht.


(5) Die Eintragung der bei tarifgebundenen Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung durch den Güterbeförderungsunternehmer kann auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den Fällen, in denen die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung unterbleiben.

(5) Bei tarifgebundenen Beförderungen hat der Frachtbrief zusätzlich Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger Forderungen (zB Nachnahme) zu enthalten; die Eintragung der bei tarifgebundenen Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung durch den Güterbeförderungsunternehmer kann auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den Fällen, in denen die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung unterbleiben.


(6) bis (7) …

(6) bis (7) …


(8) Für frachtbriefpflichtige Güterbeförderungen ist als Rechnung ausschließlich die hiefür vorgesehene Ausfertigung des Frachtbriefes oder das für bestimmte Beförderungen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgelegte Beförderungspapier (§ 18 Abs. 3) zu verwenden.

Entfällt.


§ 19. (1) Unbeschadet § 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.

§ 19. (1) Unbeschadet § 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5) sowie im grenzüberschreitenden Werkverkehr (§ 10) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


§ 20. (1) …

§ 20. (1) …


(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.

(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.


(3) bis (8) …

(3) bis (8) …


§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr haben die Organe der Bundesgendarmerie sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe, mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr haben die Organe der Bundesgendarmerie sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe, mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.


 

Amtsbeschwerde


 

§ 21a. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.


§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer


                                                                                               1.                                                                                               die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

                                                                                               1.                                                                                               die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;


                                                                                               2.                                                                                               § 6 zuwiderhandelt;

                                                                                               2.                                                                                               § 6 zuwiderhandelt;


                                                                                               3.                                                                                               Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt;

                                                                                               3.                                                                                               Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;


                                                                                               4.                                                                                               § 11 zuwiderhandelt;

                                                                                               4.                                                                                               § 11 zuwiderhandelt;


                                                                                               5.                                                                                               die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

                                                                                               5.                                                                                               die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;


                                                                                               6.                                                                                               andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

                                                                                               6.                                                                                               andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;


                                                                                               7.                                                                                               Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt.

                                                                                               7.                                                                                               Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;


 

                                                                                               8.                                                                                               unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;


 

                                                                                               9.                                                                                               einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 2a ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.


(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 7 bis 9 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.


 

(3) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung VO (EG) Nr. 1524/96 zu tragen hat und sind hierfür zu verwenden.


§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG 1990 kann bei Verdacht einer Übertretung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden.

§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 sowie Z 7 bis 9 ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden.


 

Inkrafttreten


 

§ 28. § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 treten mit 1. September 1995 in Kraft.