915 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Heeresdisziplinar­gesetz 1994, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits­marktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeits­verfassungsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1984, die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Medizinproduktegesetz, das Post‑Betriebsverfassungsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Suchtmittelgesetz, das Tierärztegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Vertrags­bediensteten­gesetz 1948, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Staatsbürgerschafts­gesetz 1985, das Wählerevidenzgesetz 1973, die Exekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Militärstrafgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Frauenausbildungsverhältnisgesetz – FrAG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

                            Änderungen im

Artikel 1:            Bundes-Verfassungsgesetz

Artikel 2:            Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

Artikel 3:            Wehrgesetz 1990

Artikel 4:            Heeresgebührengesetz 1992

Artikel 5:            Heeresdisziplinargesetz 1994

Artikel 6:            Militär-Auszeichnungsgesetz

Artikel 7:            Auslandseinsatzgesetz

Artikel 8:            Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Artikel 9:            Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Artikel 10:          Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Artikel 11:          Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Artikel 12:          Notarversicherungsgesetz 1972

Artikel 13:          Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Artikel 14:          Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Artikel 15:          Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Artikel 16:          Arbeitsverfassungsgesetz

Artikel 17:          Arzneimittelgesetz

Artikel 18:          Ärztegesetz 1984

Artikel 19:          Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt

Artikel 20:          Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Artikel 21:          Heeresversorgungsgesetz

Artikel 22:          Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Artikel 23:          Karenzgeldgesetz

Artikel 24:          Landarbeitsgesetz 1984

Artikel 25:          Medizinproduktegesetz

Artikel 26:          Post-Betriebsverfassungsgesetz

Artikel 27:          Studienförderungsgesetz 1992

Artikel 28:          Suchtmittelgesetz

Artikel 29:          Tierärztegesetz

Artikel 30:          Ausschreibungsgesetz 1989

Artikel 31:          Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Artikel 32:          Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Artikel 33:          Einkommensteuergesetz 1988

Artikel 34:          Gehaltsgesetz 1956

Artikel 35:          Pensionsgesetz 1965

Artikel 36:          Richterdienstgesetz

Artikel 37:          Vertragsbedienstetengesetz 1948

Artikel 38:          Nationalrats-Wahlordnung 1992

Artikel 39:          Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Artikel 40:          Wählerevidenzgesetz 1973

Artikel 41:          Exekutionsordnung

Artikel 42:          Finanzstrafgesetz

Artikel 43:          Militärstrafgesetz

Artikel 44:          Staatsanwaltschaftsgesetz

Artikel 45:          Bahn-Betriebsverfassungsgesetz

Artikel 46:          Verwaltungsstrafgesetz 1991

Artikel 47:          Zustellgesetz

Artikel 48:          Gewerbeordnung 1994

Artikel 49:          Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 87/1997, wird wie folgt geändert:

1. Art. 9a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Österreichische Staatsbürgerinnen haben das Recht, freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen zu leisten und diesen Dienst zu beenden.“

2. Art. 151 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Art. 9a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 4 und im § 4 Abs. 2 zweiter Satz werden jeweils die Worte „den ordentlichen Präsenzdienst“ durch die Worte „den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a. § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 3

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 788/1996, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

„INHALTSVERZEICHNIS

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1.          Wehrsystem

§ 2.          Zweck des Bundesheeres

§ 3.          Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer

§ 4.          Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

§ 5.          Landesverteidigungsrat

§ 6.          Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

§ 7.          Ernennung der Offiziere

§ 8.          Beförderung zu Chargen und Unteroffizieren

§ 9.          Verleihung von Kommandostellen

§ 10.        Dienstgrad

§ 11.        entfällt

§ 12.        entfällt

§ 13.        Dienstvorschriften

§ 14.        Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

§ 14a.      Sprachliche Gleichbehandlung

2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

§ 15.        Aufnahmebedingungen

§ 16.        Dauer der Wehrpflicht

§ 17.        Pflichten der Wehrpflichtigen

§ 18.        Ergänzungsbereiche

§ 19.        Ergänzungsbehörden

§ 20.        Mitwirkung an der Ergänzung

2. Abschnitt

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

§ 21.        Stellungskommissionen

§ 22.        Zusammensetzung der Stellungskommissionen

§ 23.        Aufgaben der Stellungskommissionen

3. Abschnitt

Stellung

§ 24.        Stellungspflicht

§ 25.        entfällt

§ 26.        entfällt

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

§ 27.        Präsenzdienstarten

§ 28.        Grundwehrdienst und Truppenübungen

§ 29.        Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung

§ 30.        Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

§ 31.        entfällt

§ 32.        Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 33.        entfällt

§ 34.        Laufbahnvoraussetzungen

§ 35.        Einberufung zum Präsenzdienst

§ 36.        Ausschluß von der Einberufung

§ 36a.      Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung

§ 37.        Dienstzeit

§ 38.        entfällt

§ 39.        Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39a.      Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

§ 40.        Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

§ 41.        Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 42.        Pflichten und Befugnisse im Milizstand

§ 43.        Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

§ 44.        Benützung von Heeresgut im Milizstand

§ 45.        Berechtigung zum Tragen der Uniform

§ 46.        Verbot parteipolitischer Betätigung

6. Abschnitt

Wehrdienst für Frauen

§ 46a.      Ausbildungsdienst

§ 46b.      Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 46c.      Nachhollaufbahn

3. Hauptstück

Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 47.        Allgemeines

§ 48.        Ausbildung

§ 49.        Staatsbürgerliche Rechte

§ 50.        Soldatenvertreter

§ 51.        entfällt

§ 52.        entfällt

§ 53.        Dienstfreistellung

§ 54.        entfällt

§ 55.        entfällt

§ 56.        Geltung bestimmter Vorschriften

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 57.        Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

§ 58.        Umgehung der Wehrpflicht

§ 59.        Verletzung der Stellungspflicht

§ 60.        Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

§ 61.        Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 62.        Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

§ 63.        Unbefugtes Tragen einer Uniform

§ 64.        Allgemeines

5. Hauptstück

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 65.        entfällt

§ 65a.      Zuständigkeit für Berufungen

§ 65b.      Kundmachungen

§ 65c.      Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 66.        Abgabenfreiheit

§ 67.        Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 68.        In- und Außerkrafttreten

§ 69.        Übergangsbestimmungen

§ 69a.      Militärpilot auf Zeit

§ 69b.      Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 69c.      Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 70.        Vollziehung“

2. Die bisherigen Überschriften der Hauptstücke werden wie folgt ersetzt:

„I. Allgemeines“

durch

„1. Hauptstück

Allgemeines“;

„II. Wehrpflicht“

durch

„2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst“;

„III. Pflichten und Rechte der Soldaten“

durch

„3. Hauptstück

Pflichten und Rechte der Soldaten“;

„IV. Strafbestimmungen“

durch

„4. Hauptstück

Strafbestimmungen“;

„V. Sonder- und Schlußbestimmungen“

durch

„5. Hauptstück

Sonder- und Schlußbestimmungen“.

3. Die bisherigen Überschriften der Abschnitte im 2. Hauptstück werden wie folgt ersetzt:

„A. Allgemeine Bestimmungen und Organisation des Ergänzungswesens“

durch

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen“;

„B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen“

durch

„2. Abschnitt

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen“;

„C. Bestimmungen über die Stellung“

durch

„3. Abschnitt

Stellung“;

„D. Bestimmungen über den Präsenzdienst“

durch

„4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung“;

„E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand“

durch

„5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand“.

4. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand.“

5. § 1 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:

„(3) Dem Präsenzstand gehören an

           1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und

           2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

                a) Militärpersonen des Dienststandes,

               b) Berufsoffiziere des Dienststandes,

                c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und

               d) Militärpiloten auf Zeit.

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unter­offiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.

(3a) Den Ausbildungsdienst leisten jene Frauen, die beim Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst stehen. Durch die Heranziehung zu diesem Ausbildungsverhältnis wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.“

6. § 1 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landes­verteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes an, die

           1. den Zwecken des Bundesheeres dienen und

           2. nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.“

7. § 2 Abs. 1 lit. d lautet:

         „d) zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz);“

8. § 5 lautet:

§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten. Dem Landesverteidi­gungsrat gehören an:

           1. der Bundeskanzler,

           2. der Vizekanzler,

           3. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

           4. der Bundesminister für Landesverteidigung,

           5. die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister,

           6. der Generaltruppeninspektor,

           7. ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender Beamter des Bundesministe­riums für Landesverteidigung und

           8. Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.

(2) Die Anzahl der von den im Nationalrat vertretenen Parteien in den Landesverteidigungsrat zu entsendenden Vertreter sowie deren Zugehörigkeit zum Nationalrat oder Bundesrat wird wie folgt bestimmt:

 


Anzahl

Zugehörigkeit der Vertreter
zum

 

der Vertreter

Nationalrat

Bundesrat

stärkste Partei im Nationalrat .................

4

3

1

zweitstärkste Partei im Nationalrat ........

3

2

1

jede andere Partei, sofern sie im Haupt­ausschuß vertreten ist ............................


1


1


keine

Bei Mandatsgleichheit der beiden stärksten Parteien hat jede Partei vier Vertreter zu entsenden, von denen je drei Vertreter dem Nationalrat und je ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben. Für jedes von den Parteien entsandte Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. Die Vertreter der Parteien bleiben so lange Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesverteidigungsrates, bis von den jeweiligen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.

(3) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:

            1. a) vor der Beschlußfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,

               b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung,

               sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt,

           2. in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und

           3. in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit diese Angelegenheiten

                a) nicht unter die Z 1 oder 2 fallen und

               b) nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Parteienvertreters von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(4) Der Landesverteidigungsrat kann Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung erteilen.

(5) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler, der den Vorsitz hat, einzuberufen. Zu den Sitzungen ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei Dienst versehender Beamter als Beobachter einzuladen. Der Landesverteidigungsrat kann zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen. Für Beratungen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beratungen sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit aufheben, soweit er dies nach Gegenstand und Zweck der Beratung für notwendig erachtet.

(6) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu.

(7) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.“

9. Im § 6 Abs. 4 erster Satz werden nach dem Wort „unterziehen“ die Worte „oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben“ eingefügt.

10. Im § 6 Abs. 10 erster Satz wird das Wort „sich“ durch das Wort „einander“ ersetzt.

11. In der Überschrift zu § 8 wird das Wort „von“ durch das Wort „zu“ ersetzt.

12. § 10 lautet:

§ 10. (1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sowie für Frauen im Ausbildungsdienst sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Dienstgradgruppe                                                      Dienstgrad

           1. Personen ohne Chargengrad                             Rekrut

           2. Chargen                                                                 Gefreiter

                                                                                               Korporal

                                                                                               Zugsführer

           3. Unteroffiziere                                                        Wachtmeister

                                                                                               Oberwachtmeister

                                                                                               Stabswachtmeister

                                                                                               Oberstabswachtmeister

                                                                                               Offiziersstellvertreter

                                                                                               Vizeleutnant

           4. Offiziere                                                                 Fähnrich

                                                                                               Leutnant

                                                                                               Oberleutnant

                                                                                               Hauptmann

                                                                                               Major

                                                                                               Oberstleutnant

                                                                                               Oberst

                                                                                               Brigadier

                                                                                               sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

                                                                                               „…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“,

                                                                                               „des Generalstabsdienstes“,

                                                                                               „des Intendanzdienstes“,

                                                                                               „des höheren militärfachlichen Dienstes“,

                                                                                               „des höheren militärtechnischen Dienstes“

                                                                                               sowie für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwen­dung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungs­bezeichnungen.

Personen, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen den ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechenden Dienstgrad. Die übrigen Personen führen den Dienstgrad „Rekrut“.

(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad

           1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder

           2. den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.

(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reserve­standes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf der zuletzt geführte Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, unberührt, nach dem die Beamten des Ruhestandes berechtigt sind, die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) zu führen.“

13. Die §§ 11 und 12, jeweils samt Überschrift, entfallen.

14. § 14 samt Überschrift wird durch folgende §§ 14 und 14a, jeweils samt Überschrift, ersetzt:

„Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

§ 14. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

           1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,

           2. der Bewaffnung,

           3. der Garnisonierung und

           4. der Benennung der Truppen.

Darüber hinaus ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.

(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

15. Im § 15 Abs. 1 entfallen die Worte „männlichen Geschlechtes“.

16. Im § 15 Abs. 2 werden die Worte „den Grundwehrdienst vorzeitig“ durch die Worte „vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

17. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Überdies haben sich Wehrpflichtige, die sich ständig im Ausland aufhalten, unverzüglich bei der für diesen Aufenthaltsort jeweils zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Melde­pflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,

           1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder

           2. die den Grundwehrdienst und die Truppenübungen vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.“

18. § 17 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, daß Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag vom zuständigen Militärkommando nach Maßgabe militärischer Interessen zu erteilen.

(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung dieses Militärkommandos. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.“

19. § 24 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

20. Im § 24 Abs. 8 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren Antrag neuerlich einer Stellung zu unterziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine andere Eignungsfeststellung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem zuständigen Militär­kommando auf andere Weise zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluß die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.“

21. § 24 Abs. 9 lautet:

„(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang nicht angehören oder die von der Stellungspflicht befreit sind, können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen. Für einen Wehrpflichtigen, der sich ständig im Ausland aufhält, ist dabei jenes Militärkommando zuständig, bei dem er eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, sich freiwillig der Stellung zu unterziehen.“

22. Die §§ 25 und 26, jeweils samt Überschrift, entfallen.

23. § 27 samt Überschrift lautet:

„Präsenzdienstarten

§ 27. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

           1. Grundwehrdienst oder

           2. Truppenübungen oder

           3. Kaderübungen oder

           4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

           5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 35 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

           7. außerordentliche Übungen oder

           8. Präsenzdienst im Falle einer vorläufigen Aufschiebung der Entlassung nach § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder

           9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.“

24. Die Überschrift zu § 28 lautet:

„Grundwehrdienst und Truppenübungen“

25. Im § 28 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.“

26. § 29 samt Überschrift lautet:

„Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung

§ 29. (1) Kaderübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer der Kaderübungen beträgt

           1. für Offiziersfunktionen 90 Tage und

           2. für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.

Nach Leistung von Kaderübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum jeweiligen Ausmaß dieser Gesamtdauer geleistet werden. Zu Kaderübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.

(2) Eine freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Kaderübungen heran­zuziehen, vom zuständigen Militärkommando zu verständigen

           1. innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,

           2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.

(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Kaderausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Kaderfunktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst vom zuständigen Militärkommando mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges betreffen. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid hat die Berufungsbehörde vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Bundesheer-Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Kaderübungen herangezogen werden.

(4) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind

           1. Offiziere des Milizstandes und

           2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die

                a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder

               b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,

zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet, sofern sie Kaderübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung nach Abs. 2 oder einer Verpflichtung nach Abs. 3 zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 anzurechnen.

(5) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheits­kommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.

(6) Die Einteilung der Wehrpflichtigen zu einer vorbereitenden Kaderausbildung ist vom Kommandanten nach Abs. 5 jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn dieser Ausbildung allen ihm unterstellten Wehrpflichtigen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Den Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, ist ihre Nichteinteilung mit kurzer Be­gründung mitzuteilen. Eine ordentliche Beschwerde gegen diese Nichteinteilung ist spätestens drei Tage nach ihrer Einbringung zu erledigen.“

27. § 31 samt Überschrift entfällt.

28. § 32 lautet:

§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet. Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Kalenderjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen werden dürfen, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen militärischen Bedarf festzusetzen.

(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben

           1. im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,

           2. während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und

           3. in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando.

Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf der Annahme durch das Militärkommando. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungs­grund nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt.

(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 2 eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.“

29. § 33 samt Überschrift entfällt.

30. (Verfassungsbestimmung) Im § 36 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „vom Bundeskanzler“ durch die Worte „von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

31. Im § 36a Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

           1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

           2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungs­helfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983.“

32. entfällt

33. entfällt

34. § 37 samt Überschrift lautet:

„Dienstzeit

§ 37. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

           1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,

           2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

                a) listige Umtriebe oder

               b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

                c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

               d) grobe Täuschung,

           3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522,

           4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,

           5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 und

           6. im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221.“

35. § 38 samt Überschrift entfällt.

36. Im § 39 Abs. 4 wird die Zitierung „nach § 36a Abs. 1“ durch die Worte „oder einen Aufschub nach § 36a“ ersetzt.

37. § 39 Abs. 5 entfällt.

38. § 40 lautet:

§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau im Ausbildungsdienst gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

           1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militär­kommando oder

           2. bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

           1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

           2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht oder

           3. der Soldat einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder einen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leistet und die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Wehrdienstes durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

           1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

           2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

           3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

           4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

           5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 oder

           6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheits­schädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung

           1. vom Soldaten herbeigeführt wurde

                a) vorsätzlich oder

               b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

                c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol oder eines anderen berauschenden Mittels

               oder

           2. in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.“

39. § 41 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet:

              „b) zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer Verpflichtung oder“

40. § 41 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder“

41. § 42 Abs. 8 sowie die §§ 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, entfallen.

42. § 43 lautet:

§ 43. (1) Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden

           1. bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder

           2. auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser Anordnung genannt sind.

Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an ihrem Wohnsitz im Inland bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen.

(2) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Abs. 1 anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.

(3) Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Abs. 1

           1. verlorengehen oder

           2. derartig beschädigt werden, daß dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,

ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung des zu ersetzenden Gegenstandes, so haben sie die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.

(4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit vom zuständigen Militär­kommando angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle

           1. des Erlöschens der Wehrpflicht oder

           2. der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder

           3. der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.

(5) Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Abs. 1 der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft

           1. die Rechtsnachfolger,

           2. alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und

           3. die Inhaber der Gegenstände.

(6) Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Abs. 5 werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Abs. 1 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.“

43. Im § 45 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung“ durch die Worte „einen Dienstgrad nach § 10“ ersetzt.

44. § 46 lautet:

§ 46. § 49 über staatsbürgerliche Rechte gilt

           1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,

           2. in Ausführung einer freiwilligen Milizarbeit,

           3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,

           4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und

           5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.“

45. Im 2. Hauptstück wird nach § 46 folgender 6. Abschnitt mit den §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„6. Abschnitt

Wehrdienst für Frauen

Ausbildungsdienst

§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungs­grund nach § 22 NRWO vorliegt.

(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heeresgebührenamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen treten ein bereits erlassener Annahmebescheid oder Einberufungsbefehl außer Kraft.

(3) Eine Frau im Ausbildungsdienst kann ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehört oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Frauen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

(4) Hinsichtlich des Ausbildungsdienstes tritt an die Stelle der Zuständigkeiten des Militär­kommandos nach diesem Bundesgesetz das Heeresgebührenamt. Dies gilt nicht für die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 Z 1. Über Berufungen gegen Bescheide des Heeresgebührenamtes entscheidet, sofern ein solches Rechtsmittel zulässig ist, der Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Entbindung oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden Jahres dem Nationalrat über die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer zu berichten. Dieser Bericht hat insbesondere die Anzahl der Frauen zu enthalten, die im Vorjahr

           1. zum Ausbildungsdienst zugelassen und

           2. in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen auf Zeit übernommen

worden sind.

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 46b. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom Heeresgebührenamt mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordent­liches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist § 35 Abs. 2 anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung § 36 Abs. 1 Z 1 und 2.

(2) Frauen können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.

(3) Frauen sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 36a Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 7 anzuwenden.

(4) Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind vom Heeresgebührenamt vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig

           1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes,

           2. unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes und

           3. mit Zustimmung der Betroffenen.

(5) Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.

(6) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur an die Untersuchte selbst sowie mit deren Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten weitergegeben werden.

Nachhollaufbahn

§ 46c. (1) Weibliche Bundesbedienstete im Planstellenbereich des Bundesministers für Landes­verteidigung, die diesem Planstellenbereich bereits vor dem 1. Jänner 1998 angehört haben, können sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch zu einer Nachhollaufbahn zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. Diese Nachhollaufbahn ist in Form von Ausbildungsdiensten zu absolvieren. Bei der Annahme ist auch die jeweilige Gesamtdauer dieser Nachhollaufbahn im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens 18 Monaten unter Bedachtnahme auf die bisherige dienstliche Verwendung und Ausbildung sowie auf die angestrebte militärische Verwendung der Betroffenen festzulegen. Die Dauer der einzelnen Ausbildungsdienste ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen anläßlich der Einberufung zu bestimmen.

(2) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn kommt eine Dienstfreistellung nur als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen oder in dringenden Fällen in Betracht. Für diese Ausbildungsdienste gilt die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes nicht. Ein derartiger Ausbildungsdienst endet mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979.“

46. § 47 lautet:

§ 47. (1) Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.

(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig.

(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen. Allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.

(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeres­disziplinargesetz 1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

           1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

(6) Wird eine Belehrung oder Ermahnung eines Vorgesetzten schriftlich erteilt, so ist sie dem betroffenen Soldaten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Maßnahme darf zu keinen dienstlichen Nachteilen mehr führen

           1. drei Jahre nach dieser Kenntnisnahme oder,

           2. sofern die jeweilige Wehrdienstleistung früher endet, mit Beendigung dieser Wehrdienstleistung.

(7) Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Soldat ein Treuegelöbnis zu leisten. Das Treuegelöbnis lautet: „Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.“

(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach § 1 Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder Truppen­übungen oder den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für im Ausland stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung. Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenzdienst sind schriftlich beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist.“

47. § 50 samt Überschrift lautet:

„Soldatenvertreter

§ 50. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf jene Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind.

(2) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl durch die örtlichen oder organisatorischen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat nach § 22 NRWO ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die Gewählten entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

(3) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen jener Soldaten zu wählen, die den Grundwehrdienst leisten. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl durchzuführen. Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldaten­vertreters oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 2. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung ist bei dem Kommandanten einzubringen, zu dem die Soldatenvertreter entsendet sind.

2

(4) Die Funktion der Soldatenvertreter beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Ihre Funktion erlischt mit

           1. der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder

           2. dem Verzicht auf diese Funktion oder

           3. der Abberufung oder

           4. der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder

           5. dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.

Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(5) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht, mitzuwirken

           1. bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,

           2. in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,

           3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

           4. beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,

           5. im Disziplinarverfahren und

           6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.

(6) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt werden. Sie dürfen wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(7) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung zu erlassen

           1. die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter einschließlich der jeweiligen Ersatzmänner sowie der Abstimmung über deren Abberufung und

           2. eine Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter.“

48. § 51 samt Überschrift entfällt.

49. § 53 samt Überschrift lautet:

„Dienstfreistellung

§ 53. (1) Personen, die

           1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           2. den Aufschubpräsenzdienst oder

           3. den Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

           4. den Ausbildungsdienst

leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluß an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienst­freistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Frauen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monats dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden.

(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlaßfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt

           1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und

           2. darüber hinaus dem Kommandanten des Heereskörpers.“

50. § 56 samt Überschrift lautet:

„Geltung bestimmter Vorschriften

§ 56. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben

           1. Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und

           2. Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.“

51. Im § 59 Abs. 1 wird der Geldbetrag von „30 000 S“ durch den Geldbetrag von „100 000 S“ ersetzt.

52. Im § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1, § 61, § 62 und im § 63 wird der Geldbetrag von „3 000 S“ jeweils durch den Geldbetrag von „10 000 S“ ersetzt.

53. Im § 60 Abs. 2 wird der Geldbetrag von „6 000 S“ durch den Geldbetrag von „20 000 S“ ersetzt.

54. § 64 samt Überschrift lautet:

„Allgemeines

§ 64. (1) In den Fällen der §§ 59 bis 63 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungs­strafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

(2) In den Fällen der §§ 59 bis 63 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.“

55. Im § 65b werden die Z 5 und 6 durch folgende Z 5 bis 7 ersetzt:

         „5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,

           6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und

           7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegen­ständen“

56. § 65c lautet:

§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“

57. § 66 samt Überschrift lautet:

„Abgabenfreiheit

§ 66. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.“

58. § 67 lautet:

§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.“

59. Nach § 68 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

60. Nach § 68 Abs. 3e wird folgender Abs. 3f eingefügt:

„(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, § 1 Abs. 2, 3, 3a und 6, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die Überschrift zu § 8, § 10, die §§ 14 und 14a, jeweils samt Überschrift, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4, 8 und 9, § 27 samt Überschrift, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 32, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 39 Abs. 4, § 40, § 41 Abs. 2, § 43, § 45 Abs. 1, § 46, die §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, § 47, die §§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 64 samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 67, § 69 Abs. 4, 5a, 17, 17a, 19 und 26, die §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

61. Nach § 68 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:

„(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die §§ 11, 12, 25, 26, 31, 33 und 38, jeweils samt Überschrift, § 39 Abs. 5, § 42 Abs. 8, § 47 Abs. 5, die §§ 51, 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, sowie § 69 Abs. 9, 13 und 16 außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. Nr. 73/1995, außer Kraft.“

62. Im § 69 Abs. 4 werden die Worte „mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 nicht übereinstimmen, diese Dienstgradbezeichnungen“ durch die Worte „mit den Dienstgraden nach § 10 nicht übereinstimmen, die Dienstgrade nach § 10“ ersetzt.

63. Im § 69 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) § 11 über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf

           1. Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und

           2. Vertragsbedienstete des Bundes.“

64. § 69 Abs. 9 und 13 entfällt.

65. § 69 Abs. 16 entfällt.

66. Im § 69 Abs. 17 werden die Worte „jene Dienstgradbezeichnung, die“ durch die Worte „jenen Dienstgrad, den“ ersetzt.

67. § 69 Abs. 17a lautet:

„(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.“

68. § 69 Abs. 19 lautet:

„(19) Für Wehrpflichtige, die

           1. am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder

           2. einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,

ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.“

69. entfällt

70. Dem § 69 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Im Zusammenhang mit dem Ausbildungsdienst erforderliche Vollziehungsmaßnahmen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 folgenden Tag gesetzt werden. Verordnungen und Bescheide dürfen jedoch erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1998 erlassen werden.“

71. Nach § 69 werden folgende §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Militärpilot auf Zeit

§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sonder­vertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).

(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.

(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bleibt unberührt.

(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleich­baren Militärpersonen zu regeln.

(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

 3 Jahren.................................... das Zweifache,

 5 Jahren.................................... das Dreifache,

10 Jahren..................................... das Sechsfache,

11 Jahren..................................... das Achtfache,

12 Jahren..................................... das Zehnfache,

13 Jahren..................................... das Zwölffache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sonder­vertrag festgelegten Zeitraumes endet.

(7) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird.

(8) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, diese Abfertigung soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.

Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 69b. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.

(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungs­möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.

(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar

           1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind

                a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder

               b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung,

               und

           2. die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.

(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines Bundes­ministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.

(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.

(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.

(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf des Entlassungszeitraumes nach § 40 Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung einzurechnen.

(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.

(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen Wehrdienst

           1. bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder

           2. zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben,

ist an Stelle des Abs. 10 der § 40 Abs. 6 über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 69c. (1) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 50 Abs. 1 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet werden. Es entsenden

           1. vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,

           2. zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,

           3. 20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,

           4. 101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und

           5. über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter.

Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder Gleich­gestellten zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehls­bereich eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

(2) Beim

           1. Korpskommando I,

           2. Korpskommando II,

           3. Korpskommando III,

           4. Militärkommando Wien,

           5. Kommando der Fliegerdivision und

           6. Heeres-Materialamt

sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen eingerichteten Soldatenvertretern nach Abs. 1 aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden. Diese Ausschüsse bestehen jeweils aus sieben Soldatenvertretern.

(3) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter jener Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich einer militärischen Dienststelle nach Abs. 2 Z 1 bis 6 nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.

(4) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter nach Abs. 1 erstreckt sich jeweils auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die

           1. dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind, und

           2. diesem Befehlsbereich durch Verordnung zugewiesen worden sind.

Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeit­soldatenausschuß eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle Zeitsoldaten nach Abs. 1.

(5) § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen und die Abberufung der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben:

           1. Die Anordnung einer Briefwahl ist nur bei den Wahlen der Soldatenvertreter nach Abs. 1 zulässig.

           2. Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldaten­ausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren jeweilige Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen.

           3. Eine neue Wahl von Soldatenvertretern kann für die restliche Dauer der Funktionsperiode auch verlangt werden, wenn nach einer Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Zuweisungsverordnung nach Abs. 1 erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind.

           4. Ein Antrag auf Abberufung kann auch hinsichtlich eines Mitgliedes eines Ausschusses nach den Abs. 2 und 3 oder dessen Ersatzmannes gestellt werden.

(6) § 50 Abs. 4 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß die Funktion der Zeitsoldaten­ausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erlischt. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 1 ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(7) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen

           1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,

           2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,

           3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,

           4. in Beförderungsangelegenheiten,

           5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,

           6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und

           7. in Laufbahnangelegenheiten.

Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber den diesem unterstellten Kommandanten sowie gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten, bei denen kein Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.

(8) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die im § 50 Abs. 5 sowie im Abs. 7 genannten Interessen der ihrem jeweiligen Vertretungsbereich angehörenden Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Dienststelle wahrzunehmen, bei der sie eingerichtet sind. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller dieser Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.

(9) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.

(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat in der Verordnung nach § 50 Abs. 8 auch die entsprechenden Regelungen für die Ausschüsse nach den Abs. 2 und 3 zu erlassen.“

72. § 70 lautet:

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2, soweit

                a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landes­verteidigung und

               b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

           2. hinsichtlich des § 2 Abs. 3, § 57, § 58 sowie des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,

           4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

           5. hinsichtlich des § 5 Abs. 7, § 13 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,

           6. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           7. hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,

           8. hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung

                a) auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und

               b) auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,

           9. hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7

                a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,

               b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

         10. hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und

         11. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

Artikel 4

Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„§ 48a.    Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst“

2. § 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes, insbesondere für Frauen im Ausbildungsdienst, bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.

(2) Wehrpflichtige nach diesem Bundesgesetz sind Personen, die Präsenzdienst leisten.

(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

3. Im § 2 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Ansprüche der Frauen im Ausbildungsdienst nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.“

4. Im § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a wird das Wort „Wehrmann“ durch das Wort „Rekruten“ ersetzt.

5. Im § 6 Abs. 4 wird in der Tabelle das Wort „Wehrmänner“ durch das Wort „Rekruten“ ersetzt.

6. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der Stellungskommission.“

7. Im § 8 Abs. 5 Z 2 lit. a werden nach den Worten „militärischen Dienststelle“ die Worte „oder bis zum letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission“ eingefügt.

8. Im § 8 Abs. 6 Z 1 werden nach dem Wort „Ausrüstungsgegenstände“ die Worte „oder am letzten Tag der Stellung“ eingefügt.

9. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfaßt auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunfts­kosten.“

10. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfaßt auch das Abendessen und Frühstück unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen der Ersatz der tatsächlichen nachgewiesenen Verpflegungskosten bis zum Höchstausmaß des Aufwandsersatzes für die Verpflegung im Falle des Verlassens des Garnisonsortes durch einen Wehrpflichtigen.“

11. Im § 20 Abs. 1 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

         „1. die Krankenbehandlung und die Anstaltspflege,

           2. die Zahnbehandlung und der Zahnersatz und

           3. die Behandlung im Falle der Mutterschaft.“

12. Im § 20 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfaßt den notwendigen ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die Entbindung ist die Pflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.“

13. Im § 24 Abs. 1 und 2 wird die Zitierung „Abs. 2 und 3“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 2, 3 und 3a“ ersetzt.

14. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 48a. (1) Frauen im Ausbildungsdienst haben während der ersten sechs Monate dieses Wehrdienstes dieselben Ansprüche nach diesem Bundesgesetz wie Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten. Dabei ist das V. Hauptstück mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ehefrau jeweils der Ehemann tritt. Ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes haben Frauen dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten.

(2) Frauen haben während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

(3) § 11 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 über die unbare Auszahlung von Barbezügen sind auf sämtliche während eines Ausbildungsdienstes anfallenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz anzuwenden. Dies gilt nicht für eine Fahrtkostenvergütung und eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt.“

15. § 52 lautet:

§ 52. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“

16. Im § 54 wird nach Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt:

„(1g) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 48a, § 1, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, 5 und 6, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6, § 20 Abs. 1 und 3a, § 24 Abs. 1 und 2, § 48a samt Überschrift sowie § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 5

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. 522, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 2. Hauptstück des Schlußteiles vor § 85 folgende §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„§ 84a.    Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

 § 84b.     Sprachliche Gleichbehandlung“

2. Im § 1 Abs. 1 Z 2, § 28 Abs. 1 Z 2, § 48, § 52 Z 2, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4 Z 1 und § 73 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Wehrmann“ jeweils durch das Wort „Rekrut“ ersetzt.

3. Im 2. Hauptstück des Schlußteiles werden vor § 85 folgende §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 84a. (1) Auf Frauen sind anzuwenden

           1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

           2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und

           3. während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.

(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbildungs­diensten im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 84b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

4. § 87 lautet:

§ 87. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“

5. Im § 89 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 84a und 84b, § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 48, § 52, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 2, die §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, sowie § 87, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 6

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als“

2. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Wehrdienstmedaille hat zu verleihen

           1. der zuständige Militärkommandant oder

           2. an Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, das Heeresgebührenamt.“

3. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.“

4. Im § 11 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder“

5. Im § 17 wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 7

Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungs­gesetz BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 3 wird in der Tabelle das Wort „Wehrmann“ durch das Wort „Rekrut“ ersetzt.

2. Im § 6a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 8

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs­dienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

3. Im § 17 Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

4. Im § 30 Abs. 4 erster Halbsatz wird der Ausdruck „des Wehrpflichtigen“ durch den Ausdruck „des Versicherten“ ersetzt.

5. Im § 37c samt Überschrift wird das Wort „Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

6. In der Überschrift zu § 56a wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

7. § 56a Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.“

8. Im § 56a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten“ durch den Ausdruck „des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten“ ersetzt.

9. Im § 86 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

10. § 89a samt Überschrift lautet:

„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 – ausgenommen die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“

11. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

12. Im § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 wird der Ausdruck „ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

13. Im § 235 Abs. 3 lit. c wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.

13a. Dem § 447g Abs. 3 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:

              „d) für Zeiten der Leistung des Ausbildungsdienstes gemäß § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes, § 116 Abs. 1 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 107 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ein Betrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage von 5 500 S für jeden Monat dieser Wehrdienstleistung der in Betracht kommenden Personen aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung; an die Stelle des Betrages von 5 500 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag;“

14. Nach § 571 wird folgender § 572 angefügt:

§ 572. Die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, 12 Abs. 6, 17 Abs. 5 lit. d, 30 Abs. 4, 37c samt Überschrift, 56a samt Überschrift, 86 Abs. 5, 89a samt Überschrift, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 227 Abs. 1 Z 7 und 8, 235 Abs. 3 lit. c sowie 447g Abs. 3 Z 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 9

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

3. Im § 12 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

4. In der Überschrift zu § 28 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

5. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.“

6. Im § 28 Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

7. Im § 55 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

8. § 59 samt Überschrift lautet:

„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 59. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“

9. Im § 116 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

10. Im § 120 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.

11. Nach § 272 wird folgender § 273 angefügt:

§ 273. Die §§ 4 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 4, 8 Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 28 samt Überschrift, 55 Abs. 4, 59 samt Überschrift, 116 Abs. 1 Z 3 sowie 120 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 10

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2a Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. § 4 Z 2 lautet:

         „2. die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund gemäß § 5 gegeben war.“

3. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

4. Im § 9 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

5. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

6. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.“

7. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

8. § 25 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehr­gesetzes 1990 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten.“

9. Im § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

10. § 55 samt Überschrift lautet:

„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 55. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“

11. Im § 107 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

12. Im § 111 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.

13. Nach § 261 wird folgender § 262 angefügt:

§ 262. § 2a Abs. 2 Z 5, § 4 Z 2, § 8 Abs. 1 lit. c, § 9 Abs. 4 lit. c, § 25 samt Überschrift, § 51 Abs. 4, § 55 samt Überschrift, § 107 Abs. 1 Z 3 und § 111 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 11

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 22a wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

2. Im § 22a Abs. 1 wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

3. Im § 22a Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

4. § 26c samt Überschrift lautet:

„Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 26c. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung.“

5. § 55 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“

6. Nach § 186 wird folgender § 187 angefügt:

§ 187. § 22a und § 26c, jeweils samt Überschrift, sowie § 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 12

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 42 Abs. 1 Z 4 und im § 45 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw.“ ersetzt.

2. Im § 57 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht“ durch den Ausdruck „die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. des Zivildienstes“ ersetzt.

3. Im § 63 Abs. 2 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes“ und der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst“ ersetzt. Das Wort „Ableistung“ wird durch das Wort „Leistung“ ersetzt.

4. Nach § 104 wird folgender § 105 angefügt:

§ 105. Die §§ 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 57 Abs. 4 Z 1 und 63 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 13

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 4 lit. b lautet:

         „b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;“

2. § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

              „e) Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;“

3. § 16 Abs. 1 lit. h lautet:

         „h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) Die §§ 14 Abs. 4 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. e und 16 Abs. 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 14

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 15

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 163/1993 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer
(Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG)“

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305.

(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst für Frauen gemäß §§ 46a bis 46c WG.

(3) Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986.“

3. Im § 4, im § 5 Abs. 1, im § 6 Abs. 3, im § 9 Abs. 3, im § 10, im § 13 Abs. 1 und im § 18 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ und der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

4. Im § 6 Abs. 1, im § 9 Abs. 1 und im § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

5. Im § 7 Abs. 3, im § 11 Abs. 1, im § 12 Abs. 1 und 2 sowie im § 20 Abs. 2 wird der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.

6. Im § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.

7. Im § 8 lauten die Z 1 bis 4:

         „1. des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 WG,

           2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 WG bis zu zwölf Monaten,

           3. des Ausbildungsdienstes und

           4. des Zivildienstes,“

8. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Eine Verkürzung des Urlaubsanspruches tritt durch die Leistung von Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c WG nicht ein.“

9. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Für Arbeitnehmer, die unter den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz fallen, gelten die §§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht. Für Arbeitnehmer, auf die die §§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden sind, gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht. Weiters gilt für Arbeitnehmer, auf die die §§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder § 6 des Eltern-Karenz­urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, anzuwenden sind, der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht.“

10. Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b samt Überschriften eingefügt:

„Verweisungen

§ 28a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Ausdrücke

§ 28b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

11. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Änderung des Titels, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9, § 10, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 7, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2 sowie § 28a und § 28b, jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 16

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 56 Abs. 3 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. § 105 Abs. 3 Z 1 lit. h lautet:

              „h) wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungs­dienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 12 Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683);“

3. Nach § 208 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 56 Abs. 3 und 105 Abs. 3 Z 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 17

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nicht durchgeführt werden.“

2. Nach § 95 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 18

Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 3 lautet:

„(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 108a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der § 61 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 19

Die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 829/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leistet,“

2. Nach § 19 wird folgender § 19a angefügt:

§ 19a. § 18 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 20

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lit. b lautet:

         „b) Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes, sofern entweder bereits vor der Einberufung zum Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst Beschäftigungszeiten im Sinne des § 5 zurückgelegt wurden oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen nach Leistung des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes aufgenommen wird;“

2. § 5 lit. h lautet:

         „h) Zeiten von Truppenübungen gemäß § 28 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Dauer von höchstens 60 Tagen.“

3. Im § 13c Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes“ und das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentliche Zivildienst“ ersetzt.

4. Im § 21a Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes“ ersetzt.

3

5. Nach § 40 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 4 Abs. 3 lit. b, § 5 lit. h, § 13c Abs. 2 und § 21a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 21

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:

           1. bei der Meldung oder Stellung,

           2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),

           3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,

           4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegen­heiten,

           5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wieder­herstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.

Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.“

2. Im § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Wehrpflichtiger“ der Ausdruck „oder eine Frau im Ausbildungs­dienst“ und nach dem Wort „Wehrpflichtigen“ der Ausdruck „oder der Frau im Ausbildungsdienst“ eingefügt.

3. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. auf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,“

4. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 19 des Wehrgesetzes 1990) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen.“

5. Im § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wehrpflichtiger“ der Ausdruck „oder Frau im Ausbildungsdienst“ eingefügt.

6. Im § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wehrpflichtigen“ der Ausdruck „oder Frauen im Ausbildungsdienst“ eingefügt.

7. In den §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 55 Abs. 1 wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

8. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

9. § 83 Abs. 2 lautet:

„(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4 sind die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom Soldaten auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich zurückzuführen ist.“

10. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:

§ 97a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Das I. und II. Hauptstück sind auf Frauen im Ausbildungsdienst mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Witwe, Ehefrau oder Frau jeweils der Witwer, Ehemann oder Mann tritt.“

11. Dem § 99 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 55 Abs. 1, 83 Abs. 2 sowie 97a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 22

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3c Z 3 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 17a wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 3c Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 23

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Auf die Jugendanwartschaft sind die im Abs. 4 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.“

2. Im § 3 Abs. 4 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         „7. Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß § 46a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305.“

3. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;“

4. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, vorge­sehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.“

5. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bund hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für jede Frau im Ausbildungsdienst zur Abgeltung der Aufwendungen, die im Hinblick auf § 3 Abs. 4 Z 7 an Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz entstehen, monatlich einen Betrag von 5 vH des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst, der Monatsprämie, der Vergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992 und der Anerkennungsprämie, die für Frauen im Ausbildungsdienst vorgesehen sind, zu leisten.“

6. Dem § 57 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 3, 4 Z 7 und Abs. 7, § 4 Abs. 1 Z 5, § 14 Abs. 1 und § 50 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 24

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 514/1994, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 161 Abs. 3 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) § 210 Abs. 3 Z 1 lit. g lautet:

              „g) wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungs­dienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 683);“

3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 161 Abs. 3 und 210 Abs. 3 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 25

Das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 54 lautet:

§ 54. Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf an Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, nicht durchgeführt werden.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 114 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 26

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenzdienstes (Zivildienstes)“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 27

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Im § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.

3. Dem § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 27 Abs. 3 und 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 28

Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Ergibt

           1. die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder

           2. eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst oder

           3. eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommisssion oder das Heeresgebührenamt oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheits­behörde mitzuteilen.“

2. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heeresgebührenamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,“

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 29

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. Nach § 72 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 30

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Z 3 und im § 34 Abs. 2 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Im § 83 Abs. 3 Z 1 lit. b wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

3. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 17 wird angefügt:

       „17. § 8 Z 3, § 34 Abs. 2 Z 2 lit. d und § 83 Abs. 3 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 mit 1. Jänner 1998.“

Artikel 31

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 2, im § 41b Abs. 2, im § 89 Abs. 3 und im § 100 Abs. 3 wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Im § 148 Abs. 3 wird das Wort „Grundwehrdienst“ durch den Ausdruck „Grundwehr- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

3. Im § 150 Z 1, im § 151 Abs. 5 und in der Anlage 1 in der Z 14.10 lit. a, Z 15.5 lit. a, Z 17b.2 lit. a und Z 17c wird das Wort „Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

4. § 175 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:

              „a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“

5. Im § 275 Abs. 2 wird der Ausdruck „auch für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst leisten,“ durch den Ausdruck „auch für Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst,“ ersetzt.

6. Dem § 278 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 29 Abs. 2, § 41b Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 100 Abs. 3, § 148 Abs. 3, § 150 Z 1, § 151 Abs. 5, § 175 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 275 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 9.11, Z 12.12 lit. b, Z 14.10, Z 15.5, Z 17b.2 lit. a und Z 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

7. In der Anlage 1 Z 9.11 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:

              „e) Zeiten eines Ausbildungsdienstes ab dem siebenten Monat.“

8. Anlage 1 Z 12.12 lit. b lautet:

              „b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.“

9. In der Anlage 1 wird der Z 14.10 und der Z 15.5 jeweils angefügt:

„Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c des Wehrgesetzes 1990 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.“

Artikel 32

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird die Z 3 durch folgende Z 3 und 3a ersetzt:

         „3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes,

         3a. Frauen im Ausbildungsdienst und“

2. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete, Lehrlinge des Bundes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes sowie Frauen im Ausbildungsdienst.“

3. § 39 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

              „d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“

4. Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 Z 3 und 3a, § 2 Abs. 5 und § 39 Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 33

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a wird das Wort „Wehrpflichtigen“ durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.

2. Im § 35 Abs. 2 wird das Wort „Präsenzdienstpflichtigen“ durch die Worte „Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben“ ersetzt.

3. Nach § 131 wird folgender § 132 angefügt:

§ 132. Die §§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. a und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 34

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 6 wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;“

3. § 15 Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. im Anschluß an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“

4. § 22 Abs. 10 Z 2 lautet:

         „2. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986“

5. Dem § 161 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 4 Abs. 6, § 12 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 7 Z 2 und § 22 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 35

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 2 lit. d lautet:

         „d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,“

2. § 56 Abs. 2 lit. b lautet:

         „b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist,“

3. Dem § 58 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 53 Abs. 2 lit. d und § 56 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 36

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 Abs. 3 wird der Ausdruck „Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 173 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 37

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;“

2. § 42f Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“

3. § 52 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:

              „a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“

4. Dem § 76 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 26 Abs. 2 Z 2, § 42f Abs. 1 Z 3 und § 52 Abs. 3 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 38

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.“

2. Nach § 129 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 39

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „sofern männlichen Geschlechtes, er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und“ durch den Ausdruck „er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und, sofern männlichen Geschlechtes,“ ersetzt.

2. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

§ 64a. § 37 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 40

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.“

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 41

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 290a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Präsenz- und Zivildienstleistende“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende“ ersetzt.

2. Nach § 403 wird folgender § 404 angefügt:

§ 404. § 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 42

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 176 Abs. 4 lit. a lautet:

         „a) an Soldaten, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten,“

2. Nach § 265 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 176 Abs. 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 43

Das Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 1 lautet der Klammerausdruck „(§ 1 des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305)“.

2. § 2 Z 2 lautet:

         „2. Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG oder im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;“

3. Im § 5 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt. Das Zitat „§ 17 JGG 1961“ wird durch das Zitat „§ 19 JGG 1988“ ersetzt. Der Begriff „gerichtliche Erziehungsmaßnahmen (§ 2 JGG 1961)“ wird durch den Begriff „familien- und jugendwohl­fahrtsrechtliche Verfügungen (§ 2 JGG 1988)“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. bei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,“

5. § 7 lautet:

§ 7. (1) Wer der Einberufung

           1. zum Grundwehrdienst oder

           2. zu einer Truppenübung oder

           3. zu einer Kaderübung oder

           4. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

           5. zu einer außerordentlichen Übung oder

           6. zu einem Aufschubpräsenzdienst

nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer der Einberufung

           1. zum Grundwehrdienst oder

           2. zu einer Truppenübung

länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(3) Wer der Einberufung

           1. zu einer Kaderübung oder

           2. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

           3. zu einer außerordentlichen Übung oder

           4. zu einem Aufschubpräsenzdienst

länger als 8 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

6. Im § 9, im § 10 Abs. 2, im § 11 Abs. 2, im § 38 Abs. 1 und 2 Z 1 sowie Abs. 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,“ durch die Kurzbezeichnung „WG“ ersetzt.

7. Im § 38 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „eine der in den §§ 7 Abs. 2“ der Ausdruck „und 3“ eingefügt.

8. Im III. Hauptstück wird vor Artikel I folgender § 39 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 39. § 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 und 2 Z 1 sowie Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 44

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 45

Das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenzdienstes (Zivildienstes)“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 46

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 54 Abs. 3 wird der Ausdruck „an Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten,“ durch den Ausdruck „an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,“ ersetzt.

2. Nach § 66b Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 47

Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 357/1990, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.“

2. Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 48

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18 Abs. 5 und im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten“ jeweils durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.

2. Dem § 382 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 18 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 49

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 lit. d und f sublit. aa sowie im § 6 Abs. 2 lit. b und e sublit. aa wird das Wort „Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 1 lit. e und im § 6 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 1 lit. g und im § 6 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.


4. Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt:

§ 50j. Die §§ 2 Abs. 1 lit. d, e, f sublit. aa und g sowie 6 Abs. 2 lit. b, c, e sublit. aa und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Bedürfnis nach einer Schaffung gleichberechtigter Berufskarrieren beim Bundesheer für Frauen.

Zielsetzung:

Öffnung des Bundesheeres für militärische Dienstleistungen von Soldatinnen auf ausschließlich freiwilliger Basis.

Inhalt:

–   Normierung der freiwilligen Zugangsmöglichkeit zum Bundesheer für Frauen im Bundes-Verfassungs­gesetz,

–   Schaffung eines „Ausbildungsdienstes“ für Frauen im Bundesheer als Ausbildungsverhältnis sui generis in Form einer eigenständigen, zwölfmonatigen Wehrdienstleistung zur Vorbereitung auf eine Übernahme als Berufssoldatin bei jederzeitiger Austrittsmöglichkeit,

–   Normierung gleicher Rechte und Pflichten in diesem Ausbildungsverhältnis wie für Wehrpflichtige,

–   volle soziale Absicherung der Frauen im Ausbildungsverhältnis, insbesondere auch im Falle der Mutterschaft,

–   bei positiver Absolvierung aller Ausbildungsschritte in diesem Ausbildungsverhältnis uneinge­schränkte Aufnahmemöglichkeit in den Bundesdienst als Berufssoldatin,

–   Schaffung einer Nachhollaufbahn für weibliche Zivilbedienstete im Bundesministerium für Landes­verteidigung zur erleichterten Übernahme als Berufssoldatin,

–   Umsetzung diverser Modifikationen und Klarstellungen im Wehrgesetz 1990.

Kosten:

Voraussichtliche Mehrbelastung des Bundes von 9,47 Millionen Schilling pro Jahr ab 1998.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

In den letzten Jahrzehnten wurde den Frauen in vielen europäischen und außereuropäischen Staaten der freiwillige Zugang zu den Streitkräften in einer Verwendung als Soldatin ermöglicht. Ein internationaler Überblick zeigt, daß Frauen sowohl in allen Mitgliedsstaaten der EU als auch darüber hinaus in allen NATO-Staaten mit Ausnahme Islands, das über keine Streitkräfte verfügt, in den Streitkräften integriert sind. In den neuen Demokratien in Mittel- und Osteuropa sind Frauen in den Armeen von Bulgarien, Rumänien, Tschechien, Ungarn und der Slowakei vertreten. Auch in der Schweiz und in Israel hat die Einbindung von Frauen in die Streitkräfte Tradition, wobei Israel den einzigen Staat der Welt mit einer verpflichtenden Wehrdienstleistung von Frauen darstellt.

Der Anteil an weiblichen Soldaten in den Streitkräften der einzelnen Staaten ist durchaus unterschiedlich und schwankt zwischen 0,5% in der Schweiz und etwa 12 bis 13% in Belgien, Kanada und in den USA. In nahezu allen Staaten, in denen Frauen Zugang zu den Streitkräften haben, ist eine Gleichstellung der Soldatinnen mit männlichen Armeeangehörigen in dienstrechtlicher Hinsicht und im Hinblick auf Laufbahn und Besoldung verwirklicht. In den meisten westlichen Staaten bestehen auch keine prinzipiellen Unterschiede hinsichtlich der Verwendung von Frauen in den einzelnen Waffengattungen; in einigen Staaten ist jedoch der unmittelbare Einsatz von Frauen in Kampffunktionen nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungswerte jener Länder, die eine freiwillige Dienstleistung von Frauen als Soldatinnen vorsehen, kann die Integration von Frauen in den Streitkräften als gelungen angesehen werden und ist gesellschaftlich akzeptiert.

In den deutschsprachigen Nachbarländern Österreichs stellt sich die Integration von Frauen in den Streitkräften folgendermaßen dar:

In Deutschland können Frauen seit 1975 freiwillig Dienst im Bereich des Sanitäts- und Musikdienstes der Bundeswehr leisten. Eine Verwendung von Frauen in anderen Funktionen ist im Hinblick auf Artikel 12a Abs. 4 des Bonner Grundgesetzes nicht möglich, wonach Frauen keinesfalls einen Dienst mit der Waffe leisten dürfen. Eine Erweiterung des militärischen Verwendungsspektrums über die genannten Bereiche hinaus ist seit Jahren Gegenstand politischer Diskussionen. Die neutrale Schweiz kann hinsichtlich der Einbindung von Frauen in die Armee auf eine längere Tradition zurückblicken, die bis in die Zwischenkriegszeit zurückreicht. Den Soldatinnen der Schweizer Armee stehen heute alle Funktionen offen, die keinen Kampfauftrag einschließen.

Auch in Österreich war die Frage eines Zuganges von Frauen zu militärischen Dienstleistungen im Bundesheer seit vielen Jahren Gegenstand umfangreicher Diskussionen und Überlegungen. Im Rahmen der Verhandlungen auf politischer Ebene zur Bildung einer Bundesregierung für die XX. GP wurde im Frühjahr 1996 zwischen den Koalitionsparteien grundsätzlich Einvernehmen über die Öffnung des Bundesheeres für Frauen erzielt. Das Koalitionsübereinkommen zwischen den Regierungsparteien vom 11. März 1996 sieht daher in diesem Zusammenhang vor, den Frauen „gleichberechtigte Möglichkeiten von Berufskarrieren – auf freiwilliger Basis – beim Bundesheer“ zu eröffnen; der Bundesminister für Landesverteidigung sollte darüber gemeinsam mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten inner­halb eines Jahres berichten.

Der Ministerrat nahm am 3. April 1997 einen gemeinsamen mündlichen, schriftlich vorliegenden Bericht des Bundesministers für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend „Schaffung von gleichberechtigten Möglichkeiten von Berufskarrieren beim österreichischen Bundesheer für Frauen“ zur Kenntnis. In diesem Bericht ist unter Bedachtnahme auf die Verankerung der Wehrpflicht für Männer im Verfassungsrang zunächst vorgesehen, zur Betonung der Freiwilligkeit des Einstieges von Frauen in das Bundesheer diese Möglichkeit ebenso in der österreichischen Bundesverfassung zu verankern. Auf einfachgesetzlicher Ebene soll ein zwölfmonatiges Ausbildungsverhältnis für Frauen zur Ermöglichung einer gleichberechtigten Berufslaufbahn beim Bundesheer geschaffen werden, wobei die Frauen in den ersten sechs Monaten eine militärische Grundausbildung und in weiterer Folge die übrigen Ausbildungsschritte absolvieren sollen. Frauen in diesem Ausbildungsverhältnis sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Wehrpflichtige. Im übrigen sollen das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf dieses Ausbildungsverhältnis angewendet sowie zur sozialrechtlichen Absicherung die Ansprüche der Frauen im Falle der Mutterschaft geregelt werden. Im Anschluß an die positive Absolvierung aller Ausbildungsschritte im Ausbildungsverhältnis ist eine Aufnahme als Militärperson auf Zeit vorgesehen. Für bereits im Dienststand des Bundesministeriums für Landesverteidigung stehende weibliche Bedienstete ist eine Nachhollaufbahn vorgesehen; zur Erleichte­rung des Einstieges wird dazu in der Übergangsphase eine flexible Handhabung der Altersgrenzen erforderlich sein.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll nunmehr die erwähnten politischen Vorgaben betreffend einen ausschließlich freiwilligen Zugang der Frauen zu militärischen Dienstleistungen als Soldatinnen im Bundesheer einer konkreten legislativen Umsetzung zuführen. Dabei sind folgende inhaltliche Rahmenbedingungen ins Auge gefaßt:

–   Der Zugang von Frauen als Soldatinnen zum Bundesheer soll auf dem Grundsatz absoluter, jederzeitiger Freiwilligkeit beruhen. Dieses Prinzip soll durch eine entsprechende Ergänzung des Art. 9a B-VG unmittelbar in der Bundesverfassung verankert werden. In formeller Hinsicht wird der in Rede stehende Grundsatz dadurch unterstrichen, daß die freiwilligen militärischen Dienstleistungen von Frauen nicht der (für Männer obligatorischen) „allgemeinen Wehrpflicht“ zugeordnet werden, sondern auf einer davon unabhängigen, eigenständigen verfassungsrechtlichen Grundlage beruhen sollen. Daher werden den Frauen außerhalb einer derartigen Dienstleistung als Soldatin beim Bundesheer auch keinerlei Verpflichtungen wie den Männern während der Dauer der Wehrpflicht obliegen.

–   Mit der Eröffnung eines freiwilligen Zuganges als Soldatinnen zum Bundesheer sollen vorrangig zusätzliche berufliche Möglichkeiten für Frauen im Bundesdienst geschaffen werden. Dabei sollen den Frauen unter Bedachtnahme auf eine größtmögliche Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern grundsätzlich sämtliche militärische Laufbahnen und Verwendungsprofile offenstehen. Dadurch werden auf längere Sicht die Karrierechancen für Berufssoldatinnen in den österreichischen Streit­kräften über jene in vielen anderen Armeen teilweise beträchtlich hinausgehen. Zur Umsetzung dieses gleichen Zuganges zu allen militärischen Verwendungen für weibliche Soldaten sollen Frauen im Bundesheer auch grundsätzlich die gleichen Ausbildungsgänge wie Männer absolvieren. Ebenso werden für die Zulassung zu den für eine Übernahme als Berufssoldatin notwendigen Ausbildungs­kursen dieselben Zulassungs- und Eignungsbedingungen wie für Männer gelten; lediglich bei der Normierung bestimmter körperlicher Leistungskriterien ist eine Anpassung an die körperliche Leistungsfähigkeit der Frauen beabsichtigt.

–   Frauen sollen zur Erlangung der Voraussetzungen für einen Einstieg in die Laufbahn als Berufssoldatin zunächst in einem spezifischen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis einen „Ausbildungs­dienst“ als eigenständigen Wehrdienst (weder in Form eines Präsenzdienstes noch in einem Dienstverhältnis zum Bund) in der Dauer von zwölf Monaten zur Vorbereitung für diese Laufbahn leisten dürfen. Dabei sollen für Frauen während der ersten sechs Monate dieses Ausbildungs­verhältnisses die gleichen Rechte und Pflichten gelten wie für (männliche) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten. Ab Beginn des siebenten Monats sollen die für den Wehrdienst als    Zeitsoldat geltenden Bestimmungen anzuwenden sein. Dies betrifft insbesondere die Besoldung und die disziplinarrechtliche Stellung, die Vertretung ihrer Interessen durch Soldatenvertreter, die Beschwerdemöglichkeit an die (unabhängige) Bundesheer-Beschwerdekommission, die Kranken- und Unfallfürsorge sowie die Arbeitsplatzsicherung. Für die im Wehrrecht erforderlichen behördlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Ausbildungsverhältnis (Annahmeverfahren, Ein­berufung, vorzeitige Entlassung usw.) sollen in erster Instanz das Heeresgebührenamt und in zweiter Instanz der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig sein.

–   Zur Untermauerung des verfassungsrechtlich verankerten Prinzips der absoluten Freiwilligkeit militärischer Dienstleistungen von Frauen soll die Möglichkeit geschaffen werden, das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis jederzeit durch eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen in gleicher Weise wie ein Dienstverhältnis zum Bund als Berufssoldatin beenden zu können.

–   In den jeweiligen wehr- bzw. sozialrechtlichen Normen sollen die erforderlichen Regelungen für den Fall der Mutterschaft einer Frau in diesem Ausbildungsverhältnis getroffen werden. Diese Regelungen sehen eine soziale Absicherung der Betroffenen in weitestgehender Anlehnung an die diesbezüglichen Schutzbestimmungen in ähnlichen Ausbildungsverhältnissen zum Bund vor. Im Falle der Mutterschaft einer bereits als Berufssoldatin tätigen Frau sind keine eigenständigen Regelungen erforderlich, da auf die Betroffene im Hinblick auf ihre Rechtsstellung als Bundesbeamtin sämtliche diesbezüglichen Schutznormen anzuwenden sind.

–   Durch entsprechende Vollziehungsmaßnahmen wird sicherzustellen sein, daß die Anzahl der Frauen in dem genannten Ausbildungsverhältnis annähernd den voraussichtlich freien Planstellen für eine nach­folgende Übernahme in den Bundesdienst als Berufssoldatin entspricht. Bei positiver Absolvierung sämtlicher Ausbildungsschritte während des Ausbildungsverhältnisses soll nämlich im Anschluß daran eine Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund (zunächst als Militärperson auf Zeit und in späterer Folge als Berufsmilitärperson) in Betracht kommen.

–   Über die genannten militärischen Dienstleistungen als Soldatinnen im Bundesheer hinaus – das sind das Ausbildungsverhältnis in der Rechtsform eines „Ausbildungsdienstes“ sowie Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund – sollen die Frauen zu keinen anderen Wehrdienst­leistungen (auch nicht auf freiwilliger Basis) herangezogen werden können. Dies bedeutet, daß speziell die Leistung irgendeiner Art des Präsenzdienstes nicht in Betracht kommt.

–   Für die bereits im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung stehenden weiblichen (Zivil-)Bediensteten soll durch die Schaffung einer (verkürzten) militärischen Nachhollaufbahn in der Dauer von mindestens sechs und höchstens 18 Monaten die direkte Übernahme als Berufssoldatin in einer ihrer bisherigen zivilen Verwendung entsprechenden Stellung ermöglicht werden.

–   Zur umfassenden Absicherung der Gleichbehandlung der Frauen im Bundesheer sollen die entsprechenden Regelungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes während jeglicher militärischer Dienstleistungen von Frauen (das bedeutet sowohl während des Ausbildungsverhältnisses als auch bei der nachfolgenden Übernahme in ein Beamtendienstverhältnis und während der Dienstleistung als Berufssoldatin) uneingeschränkt anzuwenden sein. Damit werden insbesondere auch die in den §§ 42 und 43 dieses Bundesgesetzes normierten Bevorzugungen der Frauen bei der Aufnahme in den Bundesdienst sowie in weiterer Folge beim beruflichen Aufstieg im Falle zumindest gleicher Qualifikation wie Männer zum Tragen kommen.

–   Die geplante Öffnung des Bundesheeres für militärische Dienstleistungen von Frauen soll mit 1. Jänner 1998 in Kraft treten.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist zur geplanten grundsätzlichen Gleichstellung der Frauen im (zwölfmonatigen) Ausbildungsdienst mit den Soldaten im Grundwehrdienst bzw. den Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum (während der ersten bzw. zweiten sechs Monate) darauf hinzuweisen, daß die weitgehende rechtliche Gleichbehandlung speziell im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes geboten ist. Allfällige Abweichungen des Rechtsstatus der Frauen von jenem der genannten Wehrpflichtigen müssen daher eine ausreichende sachliche Rechtfertigung im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichthofes aufweisen. Derartige Abweichungen werden daher etwa im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der absoluten Freiwilligkeit jeglicher militärischer Dienstleistungen von Frauen zulässig sein; dies betrifft zB die Möglichkeit zur jederzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes durch die Betroffene.

Die im Zusammenhang mit der geplanten Öffnung des Bundesheeres für Frauen erforderlichen Änderungen und Ergänzungen auf bundesgesetzlicher Ebene sollen unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 65 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammel­novelle gemeinsam in einem „Frauenausbildungsverhältnisgesetz (FrAG)“ zusammengefaßt werden. Die in den berührten Gesetzen vorgesehenen Novellierungen beschränken sich aus rechtssystematischen Erwägungen im wesentlichen auf die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben erforderlichen Anpassungen. Die Novelle zum Wehrgesetz 1990 (Artikel 3) umfaßt darüber hinaus auch jene Teile einer geplanten Änderung dieses Bundesgesetzes, die bereits in der XIX. GP dem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen wurden, jedoch auf Grund des vorzeitigen Endes dieser Legislaturperiode nicht mehr der weiteren legislativen Umsetzung zugeführt werden konnten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Artikel 1 eine Ergänzung des Bundes-Verfassungsgesetzes, im Artikel 2 eine Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland sowie im Artikel 3 Z 30 und 59 (§ 36 Abs. 2 und § 68 Abs. 1a des Wehrgesetzes 1990) Bestimmungen mit verfassungsänderndem bzw. ‑ergänzendem Inhalt. Die letztgenannten Regelungen betreffen nicht die geplante Öffnung des Bundes­heeres für Frauen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus verschiedenen Kompetenzen des Art. 10 Abs. 1 B-VG (im wesentlichen Z 1 – „Bundesverfassung“, Z 15 – „Militärische Angelegenheiten“, Z 16 – „Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“ und Z 11 – „Sozial- und Vertragsversicherungswesen“) sowie hinsichtlich des Art. 39 (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) aus Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG („Staatsbürgerschaft“).

Finanzielle Auswirkungen

Auf Grund der geplanten Eröffnung eines freiwilligen Zuganges von Frauen als Soldatinnen zum Bundesheer sind unter Zugrundelegung einer Anzahl von 200 Freiwilligen pro Jahr voraussichtliche finanzielle Mehraufwendungen des Bundes von etwa 9,47 Millionen Schilling jährlich zu erwarten. Dieser Mehraufwand wird in den Bundesvoranschlägen für das Jahr 1998 und für die Folgejahre bei den Voranschlagsansätzen 1/40107 und 1/40108 (Aufwendungen für Heer und Heeresverwaltung) berücksichtigt und in weiterer Folge zu Lasten dieser Ansätze bedeckt werden.

In den ersten sechs Monaten des Ausbildungsverhältnisses für Frauen (also in der dem Grundwehrdienst für Männer entsprechenden Periode) wird für die Besoldung nach dem Heeresgebührengesetz 1992 ein Finanzbedarf von ca. 7,74 Millionen Schilling pro Jahr erforderlich; dieser umfaßt 4,55 Millionen Schilling für die Barbezüge (II. Hauptstück), 2,54 Millionen Schilling für die Sachbezüge (III. Hauptstück) und 0,65 Millionen Schilling für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (V. Hauptstück). Zusätzlich fallen in diesem Zeitraum etwa 0,78 Millionen Schilling für den Pauschbetrag nach § 56a ASVG für die mitversicherten Angehörigen der Soldatinnen an. Für die (dem Wehrdienst als Zeitsoldat entsprechenden) zweiten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sowie für die Tätigkeiten der Frauen als Berufssoldatinnen in einem Dienstverhältnis zum Bund entsteht kein gesonderter budgetärer Mehraufwand des Bundes, da entsprechend der Anzahl der als Soldatinnen tätigen Frauen jene der Männer in diesen Wehrdienstleistungen verringert wird. Der finanzielle Mehraufwand im gesamten Ausbildungsdienst für die Leistung monatlicher Beiträge nach dem Karenzgeldgesetz an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zum Zwecke der Sicherstellung eines Anspruches auf Karenzgeld im Falle der Mutterschaft wird pro Jahr etwa 0,65 Millionen Schilling umfassen.

Die gesamten Nominalkosten auf Grund des in Rede stehenden Legislativvorhabens werden daher ca. 9,17 Millionen Schilling jährlich betragen.

Gesonderte infrastrukturelle Maßnahmen im militärischen Bereich sind im Zusammenhang mit der geplanten Öffnung des Bundesheeres für Frauen in keinem nennenswerten Umfang erforderlich. Diese Maßnahmen werden vielmehr im Rahmen der laufenden ständigen Sanierungen bzw. Adaptierungen militärischer Objekte durchzuführen sein. Aus diesem Anlaß fallen daher keine gesonderten Nominal­kosten an.

Die zusätzlichen Vollziehungskosten auf Grund des gegenständlichen Legislativvorhabens werden etwa 0,3 Millionen Schilling pro Jahr betragen. Diese Kosten werden durch das Annahmeverfahren für den Zugang zu dem ins Auge gefaßten eigenständigen Ausbildungsverhältnis entstehen, in dessen Rahmen insbesondere auch die körperliche und geistige Eignung der Frauen zum Wehrdienst zu beurteilen sein wird. Die Kosten dieses Verfahrens werden im wesentlichen jenen eines Stellungsverfahrens für Wehrpflichtige entsprechen.

Die nicht die geplante Öffnung des Bundesheeres für Frauen betreffenden Änderungen im Wehrgesetz 1990 sehen diverse Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung, insbesondere im Bereich des Ergän­zungswesens, vor. Daraus sind verschiedene, zahlenmäßig allerdings nicht abschätzbare Verringerungen der Vollziehungskosten zu erwarten. Die anfallenden Nominalkosten werden durch diese Modifikationen nicht berührt.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Mit einer am 9. Juli 1975 in Kraft getretenen Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 368/1975, wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die österreichische Landesverteidigung im allgemeinen und für das Bundesheer im besonderen grundlegend modifiziert. In einem neu eingefügten Art. 9a wurde dabei – neben einer Verankerung der umfassenden Landesverteidigung als sogenanntes „Staatsziel“ – ua. auch die Wehrpflicht aller männlichen österreichischen Staatsbürger normiert (siehe Abs. 3 erster Satz). Mit dieser Gesetzesänderung wollte der Verfassungsgesetzgeber den bis zu diesem Zeitpunkt nur einfachgesetzlich (im Wehrgesetz) geregelten Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht unmittelbar in den Verfassungsrang heben. Diese Modifikation erschien insbesondere im Hinblick auf die Konzeption der umfassenden Landesverteidigung erforderlich, die ohne eine entsprechend breite personelle Basis überhaupt nicht realisiert werden kann; darüber hinaus sollte damit auch klargestellt werden, daß die umfassende Landesverteidigung nicht nur eine Aufgabe eines beschränkten Personenkreises sein kann. Damit wurde die allgemeine Wehrpflicht (aller männlichen österreichischen Staatsbürger) zum ersten Mal in der Geschichte der Republik Österreich zu einem verfassungsrechtlichen Grundsatz erhoben.

Militärische Dienstleistungen österreichischer Staatsbürgerinnen als Soldatinnen im Bundesheer sind von dem erwähnten Verfassungsgrundsatz nicht umfaßt. Derartige Dienstleistungen können daher jedenfalls nicht im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht in Betracht kommen. Daher hat der Verfassungsgerichts­hof in einem Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, B 365/89-11, die Beschwerde einer Frau gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem ihr Begehren auf Zulassung zur Stellung und Einberufung zum Präsenz­dienst im Bundesheer abgelehnt wurde. Diese Ablehnung wurde im wesentlichen damit begründet, daß sowohl die Stellungspflicht als auch die Pflicht zur Präsenzdienstleistung als Teilpflichten der allgemeinen Wehrpflicht konstruiert sind (siehe § 17 des Wehrgesetzes 1990) und daher den Frauen mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht offenstehen. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zur Stellung und zum Präsenzdienst führte das Höchstgericht aus, daß die im Art. 9a Abs. 3 B-VG normierte allgemeine Wehrpflicht männlicher Staatsbürger als die speziellere Vorschrift anderen Bestimmungen der Bundesverfassung, insbesondere dem Gleichheitsgebot, vorgeht; eine Verletzung der verfassungsrechtlich verankerten Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Staatsbürger liege daher im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die nunmehr auf politischer Ebene ins Auge gefaßte Ermöglichung eines Zuganges von Frauen als Soldatinnen zum Bundesheer soll speziell im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung des dabei geplanten Prinzips der absoluten, jederzeitigen Freiwilligkeit durch eine entsprechende Erweiterung des Art. 9a B-VG unterstrichen werden. Damit wird dem Verfassungsgrundsatz der allgemeinen Wehrpflicht für (männliche) Staatsbürger hinsichtlich des österreichischen Wehrsystems der Grundsatz ausschließlich freiwilliger militärischer Dienstleistungen von Staatsbürgerinnen zur Seite gestellt. Darüber hinaus soll aus Gründen der Rechtssicherheit der Umstand, daß Frauen derartige Dienstleistungen auch jederzeit aus freien Stücken beenden können, ebenfalls verfassungsrechtlich verankert werden.

In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, daß die geplante Beschränkung des freiwilligen Zuganges von Frauen zu Dienstleistungen in den österreichischen Streitkräften auch als (Berufs)Soldatinnen dem im Primärrecht der Gemeinschaft verankerten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht widerspricht. Art. 48 Abs. 4 EGV sieht nämlich vor, daß dieser Grundsatz „auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ nicht anzuwenden ist. Der Dienst als Berufssoldat in den Streitkräften eines Mitgliedsstaates wird von diesem Ausnahmetatbestand auch im Lichte der (teilweise restriktiven) Judikatur des Europäischen Gerichtshofes in dieser Frage jedenfalls umfaßt werden. Dies bedeutet im Ergebnis, daß für die in Rede stehenden militärischen Dienstleistungen ausschließlich Frauen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, nicht jedoch solche aus anderen EU-Mitgliedsstaaten in Betracht kommen können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland):

Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz, die Rechtsstellung der Frauen in den ersten sechs Monaten des Ausbildungsverhältnisses in gleicher Weise wie für Wehrpflichtige im Grundwehrdienst zu gestalten, soll auch hinsichtlich ihrer Heranziehbarkeit zu Auslandsübungen im Bereich der militärischen Landes­verteidigung jedenfalls das zwingende Kriterium der Freiwilligkeit normiert werden. Damit ist sichergestellt, daß auch Frauen in dieser ersten Phase einer Wehrdienstleistung – ebenso wie Männer im Grundwehrdienst und während Truppenübungen – zu derartigen Ausbildungsvorhaben in das Ausland nicht gegen ihren Willen entsendet werden dürfen. Ebenso soll während dieses Zeitraumes die Bundesregierung für sämtliche Entsendungen zuständig sein. Darüber hinaus sollen die derzeit dem „ordentlichen Präsenzdienst“ zuzurechnenden Präsenzdienstarten – das sind der Grundwehrdienst und die Truppenübungen (siehe § 27 WG) – im Hinblick auf den im Wehrgesetz 1990 geplanten Entfall der inhaltlich obsolet gewordenen Überbegriffe „ordentlicher“ bzw. „außerordentlicher Präsenzdienst“ ausdrücklich aufgelistet werden. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Artikel 3 (Änderungen des Wehrgesetzes 1990):

Das Wehrgesetz 1990 wurde zuletzt mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 690/1992 im Zusammenhang mit der im Jahre 1992 begonnenen Heeresreform umfassend geändert. In den Jahren 1994 und 1995 wurden mit den Novellen BGBl. Nrn. 505/1994, 523/1994, 550/1994 und 43/1995 die im Zusammenhang mit dem Hauptwohnsitz-Gesetz, dem Heeresdisziplinargesetz 1994 und der Besoldungsreform für Bundes­bedienstete erforderlichen Formalanpassungen vorgenommen. Überdies wurden mit der Kundmachung BGBl. Nr. 819/1994 mehrere Druckfehler berichtigt. Schließlich wurden im Rahmen des Struktur­anpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, die zeitliche Struktur des ordentlichen Präsenzdienstes modifiziert sowie mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 788/1996 im Zusammenhang mit der Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 verschiedene Änderungen betreffend den Aufschub des Grundwehrdienst­antrittes vorgesehen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Wehrgesetz 1990 nunmehr neuerlich umfassend geändert werden. In materieller Hinsicht sind dabei in erster Linie die im Zusammenhang mit der geplanten Öffnung des Bundesheeres für freiwillige militärische Dienstleistungen von Frauen als Soldatinnen notwendigen Änderungen und Ergänzungen beabsichtigt. Daneben sind diverse, zum überwiegenden Teil bloß klarstellende Adaptierungen im Bereich des Ergänzungswesens geplant. Bei der Wahrnehmung dieser für die militärische Landesverteidigung besonders bedeutsamen Angelegenheit sind nämlich in der Praxis verschiedene Änderungsnotwendigkeiten aufgetreten, die mit den in Rede stehenden Regelungen umgesetzt werden sollen. Weiters sind auf Grund des mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, ab 1. Jänner 1995 geschaffenen neuen Rechtsinstituts der „Militärperson auf Zeit“ als befristetes, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zahlreiche Modifikationen hinsichtlich des Wehrdienstes als Zeitsoldat erforderlich. Dieser Präsenzdienst dauert nämlich nunmehr grundsätzlich maximal höchstens sechs Monate; im übrigen soll er im Wege einer längeren Übergangsphase durch das genannte neue Bundesdienstverhältnis ersetzt werden. Schließlich sollen die Bestimmungen über die Dienstfreistellung für Präsenzdienst leistende Soldaten unter Vornahme mehrerer Verbesserungen für die Wehrpflichtigen neu geregelt werden.

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Neben den materiellen Änderungen sind unter besonderer Bedachtnahme auf die von der Bundes­regierung am 9. Jänner 1990 beschlossenen Legistischen Richtlinien 1990 auch zahlreiche sprachliche und legistische Verbesserungen sowie systematische Vereinfachungen ins Auge gefaßt. Dabei sollen auch verschiedene Vorbereitungen für eine im Anschluß an das Inkrafttreten des gegenständlichen Novellie­rungsentwurfes geplante neuerliche Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990 vorgenommen werden.

Die in der gegenständlichen Novelle zum Wehrgesetz 1990 – neben den für die Umsetzung der geplanten Öffnung des Bundesheeres für Frauen vorgesehenen Änderungen – enthaltenen Modifikationen wurden bereits in der XIX. GP dem allgemeinen Begutachtungsverfahren zugeführt. Die daraus resultierenden Änderungs- und Ergänzungsnotwendigkeiten wurden bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt. Auf Grund der vorzeitigen Beendigung dieser Legislaturperiode im Herbst 1995 konnte dieses Legislativ­vorhaben jedoch nicht mehr der weiteren Umsetzung zugeführt werden.

Zu den Z 1 bis 3 (Inhaltsverzeichnis, Überschriften):

Im Hinblick auf die Richtlinie 119 der Legistischen Richtlinien 1990 soll das Inhaltsverzeichnis neu erlassen werden, da durch den vorliegenden Gesetzentwurf sowohl einzelne Bestimmungen entfallen als auch Überschriften geändert werden. Im übrigen ist eine Neugestaltung der den Paragraphen übergeordneten Gliederungseinheiten des Wehrgesetzes 1990 unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 111 der Legistischen Richtlinien 1990 beabsichtigt. Im Hinblick auf die geplante Öffnung des Bundesheeres für freiwillige militärische Dienstleistungen von Frauen soll die Überschrift des zweiten Hauptstückes („Wehrpflicht“) entsprechend angepaßt werden; damit wird auch die formelle Voraussetzung für die Normierung des Ausbildungsdienstes für Frauen in diesem Hauptstück geschaffen. Inhaltliche Änderungen werden durch diese Formalanpassungen nicht bewirkt.

Zu den Z 4 und 5 (§ 1 Abs. 2, 3 und 3a):

Die ins Auge gefaßte Umgestaltung der gesetzlich verankerten Organisationsstrukturen des Bundesheeres (§ 1 Abs. 2) ist im Hinblick auf die geplante Ermöglichung freiwilliger militärischer Dienstleistungen von Frauen erforderlich. Demnach werden in Zukunft Frauen sowohl während des einjährigen Ausbildungs­dienstes als auch während einer allfälligen Berufslaufbahn nach ihrer jeweiligen organisatorischen Zugehörigkeit der Friedens- bzw. Einsatzorganisation angehören.

Mit der vorgesehenen Modifizierung des § 1 Abs. 3 sollen die freiwilligen militärischen Dienstleistungen von Frauen im Bundesheer in die bestehende Systematik der verschiedenen Arten des Wehrdienstes eingebaut werden. Dabei sollen die betroffenen Frauen für die gesamte Dauer derartiger Tätigkeiten jedenfalls die Rechtsstellung von „Soldaten“ erhalten; sie werden daher dem Präsenzstand angehören. Eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung ist nur hinsichtlich des Ausbildungsverhältnisses in Form eines „Ausbildungsdienstes“ – als eigenständiger, weder dem Präsenzdienst noch dem Dienst als Berufssoldatin zuzurechnender Wehrdienst – erforderlich. Nach einer Übernahme als Berufssoldatin werden die Betroffenen nämlich automatisch dem Personenkreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines (öffentlich-rechtlichen Bundes-)Dienstverhältnisses angehören, zuzurechnen sein.

Für das ins Auge gefaßte neue Ausbildungsverhältnis für Frauen beim Bundesheer ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Regelungstechnik bei ähnlichen Ausbildungsgängen beim Bund (zB „Rechts­praktikanten“, „Unterrichtspraktikanten“, „Teilnehmer an der Eignungsausbildung“) eine spezifische, eigenständige Formalbezeichnung erforderlich. Der dabei gewählte Terminus Ausbildungs„dienst“ entspricht der im Wehrrecht diesbezüglich normierten Diktion und trägt somit der Richtlinie 30 der Legistischen Richtlinien 1990 über die einheitliche Verwendung von Begriffen in der Fachsprache Rechnung.

Im Hinblick auf den Umstand, daß den Frauen außerhalb einer freiwilligen Wehrdienstleistung keinerlei Merkmale der Rechtsstellung von „Wehrpflichtigen“ zukommen sollen, kommt auch ihre Aufnahme in den Miliz- oder Reservestand nicht in Betracht. Ebenso wird ihnen daher ausschließlich während ihrer Zugehörigkeit zum Präsenzstand (also im Ausbildungsdienst oder als Berufssoldatin) eine Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres übertragen werden können.

Im neuen Abs. 3a soll zur Vermeidung von Unklarheiten und Zweifelsfragen ausdrücklich jener Kreis von Frauen umschrieben werden, die den neu eingeführten Wehrdienst leisten. Damit ist insbesondere auch klargestellt, daß die in die Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ als Militärperson übernommenen Soldatinnen nicht mehr in dem neu geschaffenen Ausbildungsverhältnis, sondern vielmehr in einem (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnis zum Bund stehen. Die diesbezüglichen Formulierungen sind jenen für die vorerwähnten Ausbildungsverhältnisse beim Bund weitgehend nachgebildet, insbesondere für die Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

Zu Z 6 (§ 1 Abs. 6):

Hinsichtlich der Heeresverwaltung ist im Wehrgesetz bereits seit dem Jahre 1955 vorgesehen, daß sie „den Zwecken des Bundesheeres dient“; ihre Angehörigen „sind Beamte und Vertragsbedienstete“. Dabei entstanden in der Vergangenheit wiederholt Zweifelsfragen und Unklarheiten betreffend die konkrete Abgrenzung dieser für die Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung unverzichtbaren Personengruppe. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage in mehreren Verfahren eingehend befaßt (zB Erkenntnisse vom 23. April und 21. Mai 1990, Zln. 89/12/0012 bzw. 89/12/0136). Der Gerichtshof ging dabei hinsichtlich der allfälligen Zugehörigkeit eines Bediensteten zur Heeresverwaltung von einem dienstrechtlich-organisatorischen Ansatz aus. Dabei komme der konkreten Planstelle des Betroffenen und deren Eingliederung in den Stellenplan im Sinne der §§ 2 und 3 BDG 1979 besondere Bedeutung zu; insbesondere könnten jene Bundesbediensteten, deren Planstellen nicht dem Bereich „Heeresverwaltung“ zugewiesen sind, der in Rede stehenden Personengruppe nicht zugerechnet werden.

Mit der geplanten Gesetzesänderung sollen nunmehr auf der Grundlage der erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur die Kriterien für die Zugehörigkeit zur Heeresverwaltung präziser gefaßt werden. Dabei soll zunächst zur Vermeidung von Zweifelsfragen ausdrücklich klargestellt werden, daß jedenfalls weder Bundesbedienstete außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministeriums für Landesverteidigung (zB Angehörige der Bundesbaudirektion) noch im Präsenzstand befindliche Personen (das sind Berufs­soldaten und Präsenzdienst leistende Soldaten) der Heeresverwaltung angehören können. Schließlich ist im Hinblick auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Abgrenzungsregelung vorgesehen, nach der jene (zivilen) Bundesbediensteten dieser Personengruppe nicht zuzurechnen sind, die in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen. Die in anderen Planstellenbereichen des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb des Heeres verwendeten Bundesbediensteten (etwa im Heeresgeschichtlichen Museum oder bei der Heeresforstverwaltung Allentsteig) dienen in keinem Fall „den Zwecken des Bundesheeres“ und kommen aus diesem Grund für eine Zugehörigkeit zur Heeresverwaltung nicht in Frage; eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung erscheint nicht erforderlich.

Zusammengefaßt werden demnach der in Rede stehenden Personengruppe auch künftig im wesentlichen jene (zivilen) Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes männlichen und weiblichen Geschlechts im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, die in den speziell auf Grund der jeweiligen Heeresgliederung dem Verwaltungskomplex „Bundesheer“ zuzurechnenden Dienststellen und Einrichtungen (zB Korps- und Militärkommanden sowie sonstige nachgeordnete Kommanden, Ämter und Dienststellen, Kommanden im Bereich der Fliegerdivision, Einrichtungen der Heeresversorgung sowie Akademien, Waffen- und Fachschulen des Bundesheeres) Dienst leisten.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 1 lit. d):

Mit 22. April 1997 ist das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in Kraft getreten. Dieses Bundesverfassungsgesetz hat das seit dem Jahre 1965 geltende Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, ersetzt. Es regelt im wesentlichen die (freiwillige) Entsendung öffentlicher Organe in das Ausland; von einer solchen Entsendung können wie bisher auch Angehörige des Bundesheeres umfaßt werden.

Mit der gegenständlichen Modifikation soll die einfachgesetzliche Auflistung und Zusammenfassung sämtlicher bereits im Verfassungsrang normierter Aufgaben des Bundesheeres (vgl. auch Art. 79 Abs. 3 B‑VG) an die Terminologie des erwähnten Bundesverfassungsgesetzes angepaßt werden. Dabei soll für die in Rede stehenden Hilfeleistungen im Ausland entsprechend der langjährigen Praxis der Legalbegriff „Auslandseinsatz“ vorgesehen werden; dieser Begriff findet sich in der Rechtsordnung mit gleichem Inhalt bereits im „Auslandseinsatzgesetz“ bzw. im „Auslandseinsatzzulagengesetz“. Eine Aufzählung der im § 1 Z 1 lit. d sowie Z 2 KSE-BVG genannten Übungen ist nicht erforderlich, weil dadurch keine eigenständigen Aufgaben des Bundesheeres konstituiert werden; die Legitimation zur Durchführung entsprechender Übungen ist nämlich integrierender Teil jeder derartigen Aufgabe. Die Erwähnung dieser Übungstätigkeit im Verfassungsrang soll demnach lediglich eine zweifelsfreie verfassungsrechtliche Grundlage einer Entsendung (auch) militärischer Einheiten und Einzelpersonen zu solchen Übungen in das Ausland schaffen.

Mit der gegenständlichen Formalanpassung sind keine materiellen Änderungen verbunden.

Zu Z 8 (§ 5):

Die Bestimmungen über den Landesverteidigungsrat sollen ohne inhaltliche Änderung systematisch neu gegliedert sowie sprachlich und legistisch verbessert werden.

Zu den Z 9 und 10 (§ 6 Abs. 4 und 10):

Im Hinblick auf eine möglichst umfassende Wahrung der Rechtsschutzinteressen jener Frauen, die eine militärische Laufbahn anstreben, soll ihnen die Möglichkeit zur Einbringung einer Beschwerde bei der Bundesheer-Beschwerdekommission bereits im Stadium des Annahmeverfahrens (also bereits vor dem Antritt einer Wehrdienstleistung) ermöglicht werden. Damit wird auch eine rechtliche Gleichstellung mit jenen Männern erreicht, die sich freiwillig der Stellung unterziehen. Für die Dauer des Ausbildungs­dienstes sowie einer daran anschließenden Laufbahn als Berufssoldatin ist in diesem Zusammenhang keine ausdrückliche Gesetzesänderung erforderlich. Während dieser Wehrdienstleistungen steht den Frauen (auf Grund ihrer Rechtsstellung als „Soldatin“) nämlich ohnedies bereits nach der geltenden Rechtslage ein umfassendes Beschwerderecht zu.

Die vorgesehene Modifizierung des Abs. 10 soll ausschließlich der sprachlichen Richtigstellung dienen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 11 (§ 8):

Mit der gegenständlichen Modifikation der Überschrift zu § 8 soll eine sprachliche Unstimmigkeit bereinigt werden. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu den Z 12, 43, 62 und 66 (§ 10, § 45 Abs. 1 sowie § 69 Abs. 4 und 17):

Mit der beabsichtigten Neufassung der Regelungen über die militärischen Dienstgrade sollen zahlreiche legistische Verbesserungen umgesetzt werden. So ist unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 31 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die einheitliche Verwendung von Begriffen die ausschließliche Normierung des Terminus „Dienstgrad“ geplant. Im Hinblick auf die Richtlinie 132 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Zitierung von Rechtsvorschriften soll außerdem die formelle Richtigstellung einer Verweisung auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgen.

Im Hinblick auf die geplante Öffnung des Bundesheeres für freiwillige militärische Dienstleistungen von Frauen soll der niederste militärische Dienstgrad statt derzeit „Wehrmann“ künftig einheitlich für beide Geschlechter mit dem Begriff „Rekrut“ bezeichnet werden. Im übrigen ist hinsichtlich der militärischen Dienstgrade darauf hinzuweisen, daß auf Grund des Art. 7 Abs. 3 B‑VG „Amtsbezeichnungen“ in der Form verwendet werden können, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Dies bedeutet, daß auch den Soldatinnen unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützt die Möglichkeit offensteht, ihren jeweiligen Dienstgrad in einer weiblichen Form zu führen.

In der Verwaltungspraxis sind bei ehemaligen Berufssoldaten in seltenen Einzelfällen verschiedene Unstimmigkeiten im Verhältnis der wehrrechtlichen Dienstgrade zu den dienstrechtlichen Amtstiteln aufgetreten. Diese Probleme sollen durch eine Ergänzung des § 10 Abs. 2 in sachgerechter Weise gelöst werden.

Die derzeitige Bestimmung des § 10 Abs. 4, wonach die Dienstgrade „gesetzlich geschützt“ sind, wurde im Jahre 1976 in Anlehnung an die vergleichbare Bestimmung des § 6 Abs. 10 des Gehaltsüberleitungs­gesetzes für die Amtstitel der Bundesbediensteten in das Wehrrecht (damals Heeresgebührengesetz) aufgenommen. Mit dem Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 329/1977, wurde jedoch das Gehalts­überleitungsgesetz außer Kraft gesetzt; seit diesem Zeitpunkt besteht eine vergleichbare Regelung für die Amtstitel der Bundesbediensteten nicht mehr. Im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes soll nunmehr auch die entsprechende Bestimmung im Wehrgesetz 1990 entfallen. Unmittelbare praktische Aus­wirkungen sind damit nicht verbunden, speziell auch im Hinblick auf die allgemeine Schutzbestimmung des Art. 21 Abs. 5 B‑VG.

Im Hinblick auf die geplante einheitliche Verwendung des Legalbegriffes „Dienstgrad“ sind verschiedene Formalanpassungen erforderlich.

Zu den Z 13, 63 und 71 (§§ 11 und 12, § 69 Abs. 5a und § 69a):

Durch die Einführung der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wurde ab 1. Jänner 1995 die Möglichkeit zur Ernennung von Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M BUO 2 geschaffen. Im Hinblick auf die damit verbundene Möglichkeit einer Laufbahn als „Berufsunteroffizier“ soll künftig die im § 11 vorgesehene Heranziehung von Beamten aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion mangels inhaltlicher Relevanz entfallen. Für jene Personen, die bereits derzeit zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden und nicht in ein Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson übertreten, sollen jedoch die bisher bestehenden diesbezüglichen Bestimmungen – durch Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 69 Abs. 5a – aufrecht bleiben. Ebenso soll es auch weiterhin möglich sein, bestimmte Vertragsbedienstete, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heranzuziehen.

Aus rechtssystematischen Überlegungen sollen die Bestimmungen über den Militärpiloten auf Zeit – ebenso wie jene betreffend die berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat (siehe dazu die Erläuterung zu Z 28) – in die Sonder- und Schlußbestimmungen des Wehrgesetzes 1990 aufgenommen werden. Materielle Änderungen sind mit dieser Modifikation nicht verbunden.

Zu Z 14 (§§ 14 und 14a):

Die beabsichtigte Neufassung des § 14 soll ausschließlich der legistischen Verbesserung dienen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Die im § 14a ins Auge gefaßte Formalregelung über die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau erscheint im Hinblick auf die Richtlinie 10 der Legistischen Richtlinien 1990 erforderlich. Eine formelle sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter im Wege einer durchgehenden Verwendung geschlechtsneutraler Wendungen und Begriffe kommt aus gesetzesökonomischen Gründen im Rahmen der gegenständlichen Novelle nicht in Betracht; sie soll vielmehr einer späteren völligen Neuerlassung des Wehrgesetzes vorbehalten bleiben.

Zu den Z 15 und 16 (§ 15 Abs. 1 und 2):

Im Hinblick auf die geplante Öffnung des Bundesheeres für freiwillige militärische Dienstleistungen von Frauen muß die derzeitige Beschränkung der Einberufbarkeit auf Männer durch eine Regelung ersetzt werden, die österreichischen Staatsbürgern beiderlei Geschlechts Wehrdienstleistungen im Bundesheer ermöglicht. Der materielle Gehalt dieser Modifizierung wird sich bei Frauen – ebenso wie bei Männern auf den Präsenzdienst – auf den Ausbildungsdienst beschränken, da sich die Tätigkeiten als Berufs­soldaten (in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund) weder bei Männern noch künftig bei Frauen auf die gegenständliche Bestimmung des Wehrgesetzes 1990 stützt, sondern auf die entsprechenden Regelungen im Dienstrecht der Bundesbediensteten.

Nach der geltenden Rechtslage können Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig den Grundwehrdienst leisten, sofern sie die sonstigen Aufnahme­bedingungen nach § 15 Abs. 1 (notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung) erfüllen. Im Interesse der betroffenen Personengruppe soll in Zukunft auch die freiwillige Meldung zur Leistung eines anderen Präsenzdienstes nach Leistung des Grundwehrdienstes ermöglicht werden. Insbesondere kommt dabei eine freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat sowie zu einer freiwilligen Waffenübung oder zum Funktionsdienst in Betracht. Aus Billigkeitsgründen soll die Möglichkeit einer (freiwilligen) Dienstleistung im Bundesheer noch vor Vollendung des 18. Lebensjahres auch für den Ausbildungsdienst der Frauen eröffnet werden.

Zu den Z 17, 21 und 22 (§ 17 Abs. 4, § 24 Abs. 9 sowie §§ 25 und 26):

Entsprechend der langjährigen Vollziehungspraxis soll im Rahmen der geplanten Neufassung des § 24 Abs. 9 zunächst ausdrücklich klargestellt werden, daß sich neben den dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang nicht angehörenden Personen auch die von der Stellungspflicht befreiten Wehr­pflichtigen – das sind nach § 24 Abs. 3 bestimmte geistliche Funktionsträger – der Stellung freiwillig unterziehen können. Damit steht auch diesem Personenkreis wie bisher die Möglichkeit sowohl zur späteren freiwilligen Präsenzdienstleistung (siehe § 36 Abs. 1 Z 3) als auch zur Abgabe einer Zivildiensterklärung und zur Leistung des Zivildienstes uneingeschränkt offen.

Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Stellung von „Auslandsösterreichern“ nur auf freiwilliger Basis möglich; dieser Personengruppe obliegt nach § 25 lediglich eine Meldepflicht bei den österreichischen Vertretungsbehörden. Eine Einberufung dieser Wehrpflichtigen zu einer Präsenzdienstleistung ist jedoch uneingeschränkt möglich. Von dieser Möglichkeit wird von den Ergänzungsbehörden in der langjährigen Vollziehungspraxis nur äußerst selten sowie unter strikter Bedachtnahme auf die praktische Zumutbarkeit einer derartigen Heranziehung zum Wehrdienst Gebrauch gemacht. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen soll mit den beabsichtigten Neuregelungen auch für die in Rede stehende Personengruppe grundsätzlich eine amtswegige Heranziehung zur Stellung eröffnet werden. In der Praxis wird dabei davon auszugehen sein, daß auch in diesem Bereich auf die Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme für die betroffenen Wehrpflichtigen entsprechend zu achten sein wird. Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines diesbezüglichen Verfahrens richtet sich nach § 3 des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrensgesetzes 1991. Für jene wehrpflichtigen Auslandsösterreicher, die sich der Stellung freiwillig unterziehen wollen, soll jedoch wie bisher jenes Militärkommando zuständig sein, bei dem der Wehrpflichtige eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben hat. Damit soll diesen Wehr­pflichtigen weiterhin die Möglichkeit eröffnet werden, sich bei dem ihrem (Auslands)Wohnsitz nächstgelegenen Militärkommando freiwillig der Stellung zu unterziehen.

Die bereits bestehenden Meldepflichten von Auslandsösterreichern bei den österreichischen Vertretungs­behörden und betreffend die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland sollen aufrecht bleiben; die diesbezüglichen Bestimmungen sollen jedoch aus rechtssystematischen Erwägungen in den § 17 über die Pflichten der Wehrpflichtigen aufgenommen werden. Um eine zentrale Erfassung aller stellungs­pflichtigen Auslandsösterreicher zu ermöglichen, soll eine Mitteilungspflicht der österreichischen Vertretungsbehörden über die bei ihnen gemeldeten Stellungspflichtigen an das Militärkommando Wien normiert werden. Diese Dienststelle wird die übermittelten Daten bei Bedarf an die für die Durchführung der Stellung jeweils zuständige Ergänzungsbehörde weiterzuleiten haben. Hinsichtlich der näheren Modalitäten zur Erfüllung dieser Melde-, Mitteilungs- und Weiterleitungspflichten sind aus verwaltungs­ökonomischen Erwägungen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen beabsichtigt. Diesen Verpflichtungen wird daher auf die im jeweiligen Einzelfall zweckmäßigste Art und Weise – allenfalls auch automationsunterstützt – nachzukommen sein.

Die im § 26 zusammengefaßten Bestimmungen über die Ansprüche der Stellungspflichtigen (auf freie Unterbringung und Verpflegung sowie auf Fahrtkostenvergütung) sollen aus rechtssystematischen Erwägungen ohne inhaltliche Änderung in das Heeresgebührengesetz 1992 verschoben werden; dieses Bundesgesetz regelt nämlich umfassend sämtliche derartigen Ansprüche der Wehrpflichtigen. Die in Rede stehende Norm im Wehrgesetz 1990 kann daher ersatzlos entfallen.

Zu Z 18 (§ 17 Abs. 5 und 6):

Nach der geltenden Rechtslage kann für Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, im Verordnungsweg eine Bewilligungspflicht für Auslandsreisen vorgesehen werden. Im übrigen sind diese Wehrpflichtigen für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Haupt­wohnsitzes dem zuständigen Militärkommando zu melden.

Mit den vorliegenden Modifikationen soll bezüglich dieser Bewilligungs- und Meldepflicht im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung in Zukunft – ebenso wie bei den Bestimmungen über den Milizstand (siehe § 1 Abs. 4) – ausschließlich auf das Vorliegen des vollständig geleisteten Grundwehrdienstes (in der jeweils festgesetzten Dauer) abgestellt werden. Der Zeitraum für das Bestehen der in Rede stehenden Meldeverpflichtung (sechs Monate nach Beendigung des Grundwehrdienstes) soll unverändert bestehen bleiben. Darüber hinaus sind einzelne sprachliche Verbesserungen geplant.

Zu den Z 19 und 25 (§ 24 Abs. 4 und § 28 Abs. 1):

Aus rechtssystematischen Erwägungen soll die Normierung der grundsätzlichen Verpflichtung einer ehestmöglichen Heranziehung tauglicher Wehrpflichtiger zum Grundwehrdienst aus den Regelungen über die Stellungspflicht in den Kontext der Bestimmungen über diese Präsenzdienstart verschoben werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 20 (§ 24 Abs. 8):

Hinsichtlich der Zulässigkeit einer neuerlichen Stellung sind in der Vergangenheit verschiedene Unklarheiten und Zweifelsfragen entstanden. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll nunmehr entsprechend der bisherigen Rechtslage ausdrücklich klargestellt werden, daß eine neuerliche Stellung in jedem Fall in Betracht kommt, in dem eine Änderung des bei der seinerzeitigen Stellung festgelegten Tauglichkeitskalküls („Tauglich“, „Vorübergehend untauglich“, „Untauglich“) zu erwarten ist. Dieses sowohl auf Antrag des Wehrpflichtigen als auch von Amts wegen anwendbare Rechtsinstitut wird daher wie bisher sowohl bei einer seit der letzten Stellung eingetretenen Änderung des Gesundheitszustandes als auch bei einer nachträglich hervorgekommenen derartigen Änderung zulässig sein.

Darüber hinaus soll ebenfalls zur Vermeidung in der Praxis aufgetretener Zweifelsfragen ausdrücklich vorgesehen werden, daß im Falle einer neuerlichen Stellung der seinerzeitige Stellungsbeschluß bis zur Rechtswirksamkeit einer neuerlichen Eignungsfeststellung uneingeschränkt aufrecht und wirksam bleibt; inhaltliche Änderungen sind mit dieser Klarstellung nicht verbunden.

Zu den Z 21 und 22 (§ 24 Abs. 9 und § 25):

Siehe die Erläuterungen zu Z 17.

Zu den Z 23 und 24 (§ 27 und Überschrift zu § 28):

Im Jahre 1955 wurden in Umsetzung des Grundsatzes der allgemeinen Wehrpflicht der (von allen Wehrpflichtigen zu leistende) „ordentliche Präsenzdienst“ in der Dauer von neun Monaten und der (nur bei Bedarf zu leistende) „außerordentliche Präsenzdienst“ im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung und zu den Assistenzzwecken geschaffen. Im Rahmen der umfassenden Wehrrechtsnovelle 1971 wurde der ordentliche Präsenzdienst als Überbegriff für den nunmehrigen Grundwehrdienst von sechs oder acht Monaten und die Truppenübungen von maximal 60 Tagen gestaltet; alle übrigen in der Zwischenzeit und in dieser Novelle eingeführten Präsenzdienstarten wurden unter    den Überbegriff „außerordentlicher Präsenzdienst“ zusammengefaßt. Sämtliche in weiterer Folge geschaffenen Präsenzdienste wurden ebenfalls unter den zweitgenannten Überbegriff subsumiert. Der außerordentliche Präsenzdienst umfaßt derzeit sieben Präsenzdienstarten.

Die ohne hinreichend klar erkennbare Systematik getroffene Zuordnung von Präsenzdienstarten zu den in Rede stehenden Oberbegriffen hat in der Praxis wiederholt zu Unklarheiten und Mißverständnissen geführt, speziell im Hinblick auf die unterschiedliche Zuordnung der Waffenübungen. Im Interesse einer künftigen Vermeidung dieser Probleme und der Beseitigung einer unsystematischen Normengestaltung sowie zur Entlastung des Gesetzestextes ist nunmehr eine ersatzlose Streichung der inhaltlich entbehrlichen Begriffe „ordentlicher Präsenzdienst“ und „außerordentlicher Präsenzdienst“ beabsichtigt. Die in diversen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder normierten Anknüpfungen an diese Termini werden daher in formeller Hinsicht, insbesondere auch im Hinblick auf die Richtlinie 72 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Anpassung von Verweisungen, entsprechend zu modifizieren sein; dabei sind unter dem „ordentlichen Präsenzdienst“ der Grundwehrdienst und die Truppenübungen sowie unter dem „außerordentlichen Präsenzdienst“ sämtliche anderen (sieben) Präsenzdienstarten zu verstehen.

Mit der Novelle zum Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 690/1992, wurden im Interesse einer einfacheren Zitierbarkeit die Legalbegriffe „Einsatzpräsenzdienst“ und „Aufschubpräsenzdienst“ eingeführt. Zur Vermeidung von Unklarheiten soll im Rahmen der ins Auge gefaßten Neustrukturierung aller Präsenz­dienstarten auch ausdrücklich klargestellt werden, daß nur jene Wehrpflichtigen einen Einsatzpräsenz­dienst leisten, die auf Grund einer Verfügung des Bundespräsidenten oder des Bundesministers für Landesverteidigung nach § 35 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c direkt aus dem Miliz- oder Reservestand zu diesem Präsenzdienst einberufen werden. Die Möglichkeit, auch Soldaten während der Leistung eines anderen Präsenzdienstes zu einem solchen Einsatz des Bundesheeres heranzuziehen, bleibt wie bisher hievon unberührt (zB Verwendung von Soldaten im Grundwehrdienst oder von Zeitsoldaten im Rahmen des laufenden Assistenzeinsatzes im Burgenland zur Sicherung der Staatsgrenze). Die Umgestaltung der Bestimmung über den Aufschubpräsenzdienst soll der sprachlichen Verbesserung dienen. Der Präsenzdienst nach § 27 Abs. 1 Z 9 („Präsenzdienst im Auslandseinsatz“) wird wie bisher die entsprechende Wehrdienstleistung auf Grund des § 1 des Auslandseinsatzgesetzes, BGBl. Nr. 233/1965, umfassen.

Mit den beabsichtigten Formaländerungen sind keinerlei materielle Modifikationen verbunden.

Zu Z 25 (§ 28 Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu Z 19.

Zu den Z 26 und 39 (§ 29 und § 41 Abs. 2 Z 1):

Die beabsichtigte Neufassung der Bestimmungen betreffend die Kaderübungen und die vorbereitende Kaderausbildung entspricht inhaltlich im wesentlichen der derzeit geltenden Rechtslage. Mit der geplanten Neufassung sind jedoch zahlreiche sprachliche und legistische Verbesserungen verbunden. Bei der im § 41 Abs. 2 Z 1 lit. b vorgesehenen Modifikation handelt es sich um damit verbundene Zitierungsanpassungen.

In der Praxis hat sich die Bestimmung des § 29 Abs. 10, wonach unselbständig erwerbstätige Wehr­pflichtige ohne die Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren zu Kaderübungen herangezogen werden dürfen, in Einzelfällen als zu eng erwiesen. Dies betraf insbesondere jene Wehrpflichtigen, die eine Offiziers- oder Unteroffiziers­ausbildung absolvieren. Es soll daher in Zukunft möglich sein, Wehrpflichtige auch für mehr als 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren zu Kaderübungen heranzuziehen, wenn zwingende militärische Erfordernisse vorliegen. Derartige Notwendigkeiten werden sich speziell bei der in einem möglichst zusammenhängenden Zeitraum zu absolvierenden Ausbildung zum Milizoffizier und -unteroffizier ergeben. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen wird ein strenger Maßstab anzulegen sein.

Aus Gründen der Verwaltungsentlastung sowie aus rechtssystematischen Erwägungen soll die Ver­pflichtung zur formellen, bescheidmäßigen Ablehnung einer freiwilligen Meldung zu Kaderübungen entfallen. Eine formlose diesbezügliche Verständigung der betroffenen Wehrpflichtigen wird jedoch auch künftig uneingeschränkt möglich sein. Eine vergleichbare Regelungstechnik war bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch im § 28 Abs. 3 hinsichtlich der freiwilligen Meldung zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten normiert. Im übrigen ist eine derartige Gestaltung im vorliegenden Entwurf auch im Zusammenhang mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat beabsichtigt.

Die derzeitige „12%-Klausel“ betreffend die Heranziehung von Wehrpflichtigen desselben Geburts­jahrganges zu Kaderübungen ohne freiwillige Meldung (§ 29 Abs. 7) ermöglichte in der Vergangenheit in ausreichendem Umfang eine Heranbildung von Wehrpflichtigen zu Kaderfunktionen; sie soll daher beibehalten werden. Die gegenwärtig normierte Anteilsregelung innerhalb eines Geburtsjahrganges soll jedoch mangels praktischer Relevanz im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes entfallen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung gegen den in diesem Zusammenhang auch künftig zu erlassenden „Auswahlbescheid“ wird dabei wie bisher dem Bundesminister für Landesverteidigung zukommen. Eine ausdrückliche diesbezügliche Bestimmung ist jedoch im Hinblick auf die umfassende Normierung der Berufungszuständigkeit im § 65a nicht erforderlich.

Die gegenwärtig normierte Möglichkeit einer Heranziehung von Offiziersanwärtern des Milizstandes zu Kaderübungen unmittelbar ex lege (§ 29 Abs. 9 Z 1) soll mangels praktischer Bedeutung entfallen. Im übrigen wird die auch künftig vorgesehene Heranziehbarkeit bestimmter Wehrpflichtiger zur Leistung von Kaderübungen unmittelbar kraft Gesetzes wie bisher lediglich eine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung der Betroffenen darstellen. Ein subjektives Recht dieser Personen auf eine derartige Präsenzdienstleistung oder eine bindende Verpflichtung der Militärbehörden zu einer solchen Heranziehung sind damit nicht verbunden; die Einberufung dieses Personenkreises zu Kaderübungen wird vielmehr auch in Zukunft speziell vom entsprechenden militärischen Bedarf abhängen.

Die derzeitige Bestimmung, wonach sich Wehrpflichtige nur innerhalb von drei Tagen nach Bekannt­machung der Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung noch nachträglich zur Teilnahme an dieser Ausbildung melden können, stellt eine unzweckmäßige formalrechtliche Einengung dar und soll daher ersatzlos entfallen. Da sich die derzeit ausdrücklich geregelte Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen die Nichteinteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung ohnehin aus den Allgemeinen Dienst­vorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 (§ 13 ADV betreffend die sogenannte „ordentliche Beschwerde“), ergibt, soll die entsprechende Bestimmung – mit Ausnahme der Normierung einer dreitägigen Entscheidungspflicht – entfallen.

Zu den Z 27, 42 und 55 (§ 31, § 43 und § 65b):

Die beabsichtigte Neufassung der Bestimmungen betreffend die Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 43) entspricht in materieller Hinsicht weitgehend der bestehenden Gesetzeslage. Sie soll vor allem der sprachlichen und legistischen Verbesserung dienen. Überdies soll die derzeit im § 31 normierte Kontrolle der vorerwähnten Gegenstände aus systematischen Überlegungen in die gegenständliche Neufassung des § 43 aufgenommen werden. Die im § 31 ebenfalls normierte Kontrolle der „Standesevidenz“ im Rahmen von Waffenübungen und Funktionsdiensten hat, speziell im Hinblick auf die umfangreichen EDV-Systeme im Ergänzungsbereich, keine praktische Relevanz mehr und soll daher ersatzlos entfallen. Aus diesem Grund kann der gesamte § 31 aufgehoben werden.

Zur Vermeidung von Unklarheiten soll der Hinweis auf den (privatrechtlichen) Verwahrungsvertrag entfallen; die in Rede stehende Verwahrungspflicht ist nämlich ausschließlich im öffentlichen Recht begründet. Die im jeweiligen Einzelfall notwendige „Sorgfaltspflicht“ bei der Verwahrung soll jedoch zur Klarstellung ausdrücklich vorgesehen werden. Eine Verwendung der übergebenen Gegenstände zu anderen als im § 44 Abs. 1 genannten Tätigkeiten im Milizstand (zB für private Zwecke) ist damit nicht zulässig.

Im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen soll eine Verwahrung der Gegenstände nicht nur am Hauptwohnsitz zulässig sein, sondern allenfalls an jedem Wohnsitz im Inland; als „Wohnsitz“ gilt nach § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 jede Unterkunft eines Menschen, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Nach der geltenden Rechtslage haben Wehrpflichtige die übergebenen Gegenstände auf Anordnung durch das zuständige Militärkommando, jedenfalls aber bei Erlöschen der Wehrpflicht und der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes zurückzustellen. Mit der geplanten Neufassung soll in Anpassung an die bestehende Vollzugspraxis eine automatische Rückgabepflicht auch bei Versetzung oder Übertritt in den Reservestand normiert werden. Im Interesse einer bürgernahen Verwaltung soll in Hinkunft die Rückgabe der Gegenstände nicht wie bisher bei der dem ständigen Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen, sondern der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle erfolgen. Die gleiche Neuregelung soll auch für die im Fall des Ablebens des Wehrpflichtigen zur Rückgabe der Gegenstände verpflichteten Personen gelten. Die generelle Anordnung einer Rückgabe der in Rede stehenden Gegenstände soll künftig im Interesse der Rechtsvereinheitlichung als „allgemeine Bekanntmachung“ bezeichnet werden; dieser Terminus ist nämlich im Wehrgesetz 1990 bereits mehrfach für vergleichbare Rechtsakte normiert (zB § 35 Abs. 2 und § 39 Abs. 1). Die Kundmachung dieser als Verordnung zu qualifizierenden Anordnung soll aus rechtssystematischen Erwägungen im § 65b betreffend spezielle Kundmachungsformen für wehrrechtliche Rechtsakte im Wehrgesetz 1990 geregelt werden.

Zur Vermeidung von Zweifelsfragen soll ausdrücklich klargestellt werden, daß der Bund grundsätzlich – außer bei Verschulden des Wehrpflichtigen für Verlust oder Beschädigung der Gegenstände – die aus der Übergabe oder Übersendung der Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen hat; dies wird insbesondere allfällige Versandkosten betreffen. Schließlich soll eine Übermittlung der Gegenstände aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht nur auf dem Post- oder Bahnwege, sondern auch auf jede andere Art zulässig sein. Für die Wehrpflichtigen ist damit keine zusätzliche Belastung verbunden.

In der Vergangenheit entstanden vereinzelt Unklarheiten über haftungsrechtliche Aspekte im Zusammen­hang mit der Verwahrung militärischer Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände. Im Interesse der Rechtssicherheit soll daher künftig ausdrücklich vorgesehen werden, daß die Wehrpflichtigen des Milizstandes bei den entsprechenden Tätigkeiten als Bundesorgane in hoheitlicher Funktion tätig werden. Damit gilt für allenfalls verursachte Schäden das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sowie das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967. Die Formulierung ist der für Milizangehörige bereits seit 1988 geltenden diesbezüglichen Regelung (vgl. § 42 Abs. 7) weitgehend nachgebildet. Die derzeitige verfahrensrechtliche Spezialbestimmung (§ 43 Abs. 9) ist im Hinblick auf die geplante Klarstellung entbehrlich und soll daher ersatzlos entfallen.

Zu den Z 28, 29, 47, 48, 68 und 71 (§ 32, § 33, § 50, § 51, § 69 Abs. 19, § 69b und § 69c):

Mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wurde ab 1. Jänner 1995 das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit eingeführt. Dieses befristete Dienstverhältnis soll auf längere Sicht die Einrichtung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ersetzen. Seit dem 1. Jänner 1995 ist daher für Chargen und Unteroffiziere eine erstmalige Verpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat nur mehr für einen höchstens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum zulässig; dies gilt für Offiziere für eine ab 1. Jänner 1996 beginnende erstmalige Verpflichtung zu diesem Wehrdienst (§ 69 Abs. 19 und 20). Eine längere Verpflichtung (bis zum derzeitigen Gesamtausmaß von 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat) ist demnach nur bei jenen Wehrpflichtigen zulässig, die zu diesen Stichtagen bereits diesen Wehrdienst leisten. Mit der beabsichtigten Modifikation sämtlicher Bestimmungen betreffend den Wehrdienst als Zeitsoldat sollen nunmehr aus rechtssystematischen Erwägungen verschiedene Umgliederungen und -reihungen im Hinblick auf diese inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden. Die materiellen Inhalte sollen dabei weitgehend beibehalten werden. Es sind lediglich einzelne Modifizierungen auf Grund der bisherigen praktischen Erfahrungen geplant.

Im Sinne der obigen Ausführungen sollen im § 32 ausschließlich der künftige Regelfall des Wehrdienstes als Zeitsoldat mit einem höchstens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum geregelt und die bereits bestehende Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 19 entsprechend angepaßt werden. Die derzeitige Regelung, wonach ein Verpflichtungszeitraum jeweils mit einem Monatsersten zu beginnen und mit dem Ablauf eines Monats zu enden hat, soll im Interesse einer flexibleren Gestaltung des Wehrdienstes als Zeitsoldat sowie einer Verwaltungsvereinfachung ersatzlos entfallen. Ebenso soll die Formalverpflichtung des Bundesministers für Landesverteidigung zur Bestimmung der Verpflichtungszeiträume im Wege einer Rechtsverordnung entfallen, da die Gesamtverpflichtungsdauer nur höchstens sechs Monate betragen darf. Der Rahmen für die Gestaltung dieser Zeiträume wird daher durch verwaltungsinterne Anordnungen festzulegen sein. Ferner soll künftig die jährliche Gesamtanzahl der Zeitsoldaten unter Bedachtnahme auf die mit der Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. I Nr. 21/1997, am 15. Februar 1997 wirksam gewordenen Kompetenzverschiebungen hinsichtlich der „Allgemeinen Personalangelegenheiten der öffentlich Bediensteten“ ausschließlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden. Überdies soll die derzeitige Ordnungsfrist betreffend die Zustellung eines Einberufungsbefehls zum Wehrdienst als Zeitsoldat mangels praktischer Relevanz im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung entfallen.

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung soll weiters die Ablehnung einer freiwilligen Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat künftig nicht mehr in Bescheidform getroffen werden müssen, sondern formfrei erfolgen können. Eine formelle Ablehnung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erscheint nämlich speziell im Hinblick auf die kurze Dauer dieses Präsenzdienstes (maximal sechs Monate) nicht mehr erforderlich, zumal sogar bei der Nichtaufnahme eines Bewerbers in ein (auf Lebensdauer angelegtes) öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Bundesbeamter allenfalls eine formlose Mitteilung an den Betroffenen ergeht. Im übrigen ist eine vergleichbare Vorgangsweise im Zusammenhang mit freiwilligen Meldungen hinsichtlich des achtmonatigen Grundwehrdienstes bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 normiert gewesen bzw. im vorliegenden Entwurf betreffend Kaderübungen geplant. Auch in Zukunft soll die Annahme einer freiwilligen Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle des Vorliegens eines Wahlausschließungsgrundes (das sind bestimmte gerichtliche Verurteilungen) jedenfalls nicht in Betracht kommen. Die auch in Zukunft gegebene Relevanz der übrigen derzeit ausdrücklich geregelten Ab­lehnungsgründe (ausschließlich militärischer Art) ergibt sich unmittelbar aus dem Gesamtzusammenhang des Wehrgesetzes 1990; eine ausdrückliche Normierung erscheint daher im Hinblick auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften nicht erforderlich.

Die Bestimmungen betreffend die berufliche Bildung jener Zeitsoldaten, die diesen Wehrdienst nach der vor dem Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 geltenden Rechtslage leisten, sollen mit geringfügigen Änderungen als neuer § 69b in die Schlußbestimmungen des Wehrgesetzes 1990 aufgenommen werden. Nach der geltenden Rechtslage (§ 40 Abs. 6) ist überdies grundsätzlich jedem Zeitsoldaten unabhängig von seiner Verpflichtungsdauer bei Eintritt von Dienstunfähigkeit für die Dauer eines Jahres eine berufliche Bildung zu ermöglichen. Diese Regelung soll im Interesse der Verwaltungs­vereinfachung und Kostenersparnis in Zukunft nur mehr für Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum gelten. Aus sozialen Gesichtspunkten soll jedoch für jene Zeitsoldaten mit kürzerem Verpflichtungszeitraum, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfes diesen Wehrdienst bereits angetreten oder zu einem späteren Zeitpunkt definitiv anzutreten haben, eine entsprechende Übergangsbestimmung geschaffen werden, die diesen Wehrpflichtigen auch künftig diesen Anspruch auf berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit einräumt.

Schließlich soll künftig im § 50 ausschließlich als Regelfall die Soldatenvertretung für Grundwehrdienst leistende Soldaten und Zeitsoldaten mit einem höchstens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum normiert werden. Unter Bedachtnahme auf die grundsätzliche rechtliche Gleichstellung der Frauen im Ausbildungsdienst mit den Soldaten im Grundwehrdienst bzw. im Wehrdienst als Zeitsoldat soll auch den Frauen in dieser Wehrdienstleistung ein umfassendes Vertretungsrecht durch Soldatenvertreter zukommen. Im Sinne einer Straffung des Gesetzestextes sollen dabei die derzeitigen Bestimmungen über die Aufgaben und die Rechtsstellung der Soldatenvertreter (§ 51) in den § 50 übernommen werden; dabei soll auch ein Redaktionsversehen betreffend die Befreiung eines Soldatenvertreters von der Präsenzdienstpflicht beseitigt werden. Die Regelungen betreffend die Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sollen als neuer § 69c in die Schlußbestimmungen des Wehrgesetzes 1990 verschoben werden. Mit dieser Modifikation ist jedoch keine inhaltliche Änderung verbunden.

Zu Z 30 (§ 36 Abs. 2):

Mit einer Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 1105/1994, wurde die bisher dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes zufallende Materie „Angelegenheiten der Entwicklungshilfe sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik“ dem Wirkungsbereich des Bundes­ministeriums für auswärtige Angelegenheiten übertragen. Mit der gegenständlichen Modifikation soll dieser geänderten Zuständigkeit für die in Rede stehenden Angelegenheiten auch im Wehrgesetz 1990 Rechnung getragen werden; dabei ist aus gesetzesökonomischen Erwägungen eine flexible Bezugnahme auf die jeweilige Zuständigkeitsregelung ins Auge gefaßt. Im Hinblick auf den Umstand, daß der gesamte § 36 Abs. 2 im Verfassungsrang steht, muß auch die in Rede stehende Modifizierung im Verfassungsrang vorgesehen werden. Materielle Änderungen sind mit dieser Anpassung nicht verbunden.

Zu Z 31 (§ 36a Abs. 1):

Die seit dem Jahre 1955 inhaltlich unveränderte Gestaltung der Befreiungsmöglichkeit von der Präsenz­dienstpflicht als „Kann“-Bestimmung führte in der langjährigen Vollziehungspraxis häufig zu Unklarheiten, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob damit ein gebundenes Handeln der Behörden vorgesehen bzw. ob und inwieweit dabei ein Ermessensspielraum im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B‑VG eingeräumt sei. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu dieser Frage nunmehr die Auffassung (zB Erkenntnisse vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/11/0174 bzw. vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0120), daß die Entscheidung der Militärbehörde über einen Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht „keine Ermessensentscheidung“ ist. Im Rahmen der vorgesehenen Neugestaltung soll daher im Interesse der Rechtssicherheit ausdrücklich vorgesehen werden, daß eine Befreiung von der Pflicht zur Präsenzdienstleistung bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen jedenfalls zu gewähren ist. Aus rechtssystematischen Erwägungen soll dabei in gleicher Weise wie bei der Bestimmung über den Aufschub eines Präsenzdienstantrittes (vgl. § 36a Abs. 3) eine Bedachtnahme auf militärische Notwendig­keiten ermöglicht werden. Im Interesse der Wehrpflichtigen ist jedoch bei der Befreiung lediglich eine Berücksichtigung „zwingender“ militärischer Erfordernisse beabsichtigt. Dies bedeutet, daß in diesem Zusammenhang nicht jeder (abstrakte) militärische Bedarf schlechthin von Relevanz sein wird, sondern nur besonders qualifizierte Bedürfnisse der militärischen Landesverteidigung (etwa im Zusammenhang mit einem Einsatz des Bundesheeres). Anläßlich der entsprechenden Abwägung in dem zugrunde­liegenden Verwaltungsverfahren wird dabei künftig der Rahmen sowohl des zeitlichen als auch des inhaltlichen Umfanges für eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht zu beurteilen sein.

Gemäß § 15 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, gelten Vorbereitung und Einsatz einer Fachkraft der Entwicklungshilfe sowie Zeiträume gemäß § 9 Abs. 1 des Entwicklungshelfergesetzes als im öffentlichen Interesse gelegen, wobei insbesondere auf die Befreiung von Wehr- und Zivildienst aus öffentlichem Interesse hingewiesen wird. Im Zivildienstgesetz 1986 (§ 13) sind daher im Rahmen jener Interessen, die eine amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes nach sich ziehen, ausdrücklich auch „Interessen der Entwicklungshilfe“ genannt. Im Sinne der Rechtseinheitlichkeit und Rechtsklarheit soll nunmehr auch im Wehrgesetz 1990 ausdrücklich vorgesehen werden, daß die genannten Tätigkeiten der Fachkräfte der Entwicklungshilfe wie bisher einen Anwendungsfall für eine amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (aus öffentlichen Interessen) darstellen. Materielle Änderungen, insbesondere eine inhaltliche Ausdehnung der Befreiungsgründe, sind mit dieser Modifikation nicht verbunden.

Zu den Z 32, 33 und 69:

Entfällt.

Zu Z 34 (§ 37):

Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen soll im Hinblick auf die materielle Vergleichbarkeit mit dem Ausbildungsdienst für Frauen auch auf derartige Wehrdienstleistungen ausgedehnt werden. Auf Grund des diesbezüglichen inhaltlichen Ergänzungs­bedarfes sowie im Interesse einer leichteren Lesbarkeit und verschiedener legistischer Verbesserungen soll die gesamte gegenständliche Regelung neu gefaßt werden.

Aus Billigkeitserwägungen sollen in Zukunft die Zeiten eines Freiheitsentzuges nach dem Heeres­disziplinargesetz 1994 – das sind die vorläufige Festnahme (§ 43 HDG 1994) sowie Disziplinarhaft und ‑arrest im Einsatz (§ 82 HDG 1994) – in die Dienstzeit eingerechnet werden. Eine solche Änderung ist speziell im Hinblick auf den Umstand geboten, daß die Betroffenen auch während dieser Zeit zur Gänze im militärischen Verfügungsbereich verbleiben; überdies kann die Vollstreckung der genannten Disziplinarstrafen jederzeit nach Maßgabe der Einsatzerfordernisse unterbrochen werden. Auf Grund dieser Modifikation steht einem Soldaten während eines derartigen Freiheitsentzuges auch formalrechtlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992, wie zB Verpflegung oder medizinische Betreuung, zu.

Im Hinblick auf eine mögliche Mutterschaft von Frauen im Ausbildungsdienst bedürfen auch die Regelungen über die Dienstzeit in dieser Wehrdienstleistung einer Ergänzung, speziell im Hinblick auf die uneingeschränkt anwendbaren Regelungen über das Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter. Unter Bedachtnahme auf die grundlegende Zielsetzung einer weitestgehenden Annäherung an die Rechtsstellung in vergleichbaren Ausbildungsverhältnissen sollen die Frauen im Ausbildungsdienst auch während dieses Zeitraumes grundsätzlich in diesem Wehrdienst verbleiben. Im Hinblick auf den Umstand, daß sie während dieser Zeit jedoch von jeglicher militärischen Dienstleistung freigestellt sind, soll diese Zeit im ausschließlichen Interesse der Frauen nicht in die Dienstzeit des (zwölfmonatigen) Ausbildungs­dienstes eingerechnet werden. Dies bedeutet, daß die Betroffenen die auf dieses Gesamtausmaß dieser Wehrdienstleistung noch fehlenden Zeiten im Anschluß an das Beschäftigungsverbot leisten können. Damit wird den Frauen im Interesse einer Erlangung der Voraussetzungen für die Übernahme als Berufssoldatin die Möglichkeit geboten, allenfalls noch fehlende Kurse, Lehrgänge oder ähnliche Ausbildungsvorhaben zu absolvieren.

Zu Z 35 (§ 38):

Aus rechtssystematischen Überlegungen soll die derzeit im § 38 normierte Bestimmung über das Treuegelöbnis inhaltlich unverändert als § 47 Abs. 7 in den Kontext der Regelungen über die Pflichten und Rechte der Soldaten übernommen werden.

Zu Z 36 (§ 39 Abs. 4):

Im § 39 Abs. 4 wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 ausdrücklich vorgesehen, daß eine erst nach Antritt des Präsenzdienstes rechtskräftig ausgesprochene Befreiung unmittelbar ex lege (ohne weiteres Verwaltungsverfahren) zu einer vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst führt; im Falle eines nachträglich rechtskräftig verfügten Aufschubes des Antrittes eines Präsenzdienstes besteht keine vergleichbare Regelung. Dies bedeutet, daß in einem derartigen Fall keine automatische vorzeitige Entlassung eintritt, sondern eine solche Entlassung allenfalls auf Grund eines zusätzlichen Verwaltungsverfahrens verfügt werden kann. Im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen und einer bürgerfreundlichen Verwaltung sowie aus verwaltungsökonomischen Erwägungen soll mit der beabsichtigten Gesetzesänderung nunmehr auch für den Fall eines erst nach Beginn des relevanten Präsenzdienstes rechtskräftig verfügten Aufschubes eine vorzeitige Beendigung dieser Wehrdienstleistung direkt kraft Gesetzes eintreten. Eine ähnliche Normierung gleichartiger Rechtsfolgen der rechtskräftigen Verfügung einer Befreiung bzw. eines Aufschubes ist bereits derzeit im § 36a Abs. 7 hinsichtlich der automatischen Unwirksamkeit eines Einberufungsbefehles vorgesehen.

Zu Z 37 (§ 39 Abs. 5):

Die gegenständliche Bestimmung über die Ausfolgung einer Entlassungsbescheinigung stammt aus dem Jahre 1962 und ist seitdem im wesentlichen unverändert geblieben. Im Hinblick darauf, daß diese Bescheinigung keinen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Bescheidcharakter hat, sondern lediglich eine rechtlich unverbindliche Bestätigung über die Entlassung aus einem Präsenzdienst darstellt, besteht keine Notwendigkeit, eine derartige Regelung unmittelbar im Gesetz vorzusehen. Die in Rede stehende Bestimmung soll daher im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen. Sofern die Ausstellung einer Entlassungsbescheinigung auch künftig aus praktischen Gründen notwendig erscheint, bestehen dagegen jedoch keine (rechtlichen) Bedenken.

Zu Z 38 (§ 40):

Im Hinblick auf die erforderliche Anwendbarkeit der Regelungen betreffend die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst wegen Dienstunfähigkeit auch auf den Ausbildungsdienst für Frauen sind zahlreiche Formalanpassungen dieser Norm erforderlich. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, daß jenen Frauen, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, im Falle der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit die Fortsetzung dieses Wehrdienstes – ebenso wie bei Männern im Präsenzdienst – offensteht. Unter Bedachtnahme auf den Umfang dieser Anpassungen ist eine vollständige Neufassung dieser Regelung geplant. Darüber hinaus sind einzelne materielle Änderungen auf Grund der langjährigen praktischen Erfahrungen beabsichtigt.

Die derzeit für Präsenzdienst leistende Soldaten normierte vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst mit rechtswirksamer Feststellung der Dienstunfähigkeit soll im Hinblick auf die geplante grundsätzliche Gleichstellung von Frauen im Ausbildungsdienst und Soldaten im Grundwehrdienst bzw. im Wehrdienst als Zeitsoldat künftig auch für die Wehrdienstleistung von Frauen gelten. Aus sozialen Erwägungen soll diese Rechtsfolge jedoch während einer Schwangerschaft einer Soldatin im Ausbildungsdienst nicht zum Tragen kommen. Dies bedeutet, daß die Betroffene auch in diesem Fall weiterhin dem Bundesheer angehören wird.

Die mit 1. Jänner 1993 eingeführte zwingende Bestätigung der Feststellung einer Dienstunfähigkeit durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando hat in der Praxis insbesondere bei kurz dauernden Waffenübungen zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand geführt. Darüber hinaus entstanden durch das oft tagelange formelle Verbleiben dienstunfähiger Wehrpflichtiger im Präsenzstand beträchtliche, sachlich kaum gerechtfertigte finanzielle Mehraufwendungen. Zur Vermeidung dieser Nachteile soll künftig für derartige kurze Präsenzdienste die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 hinsichtlich der vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit geltende Rechtslage – Beendigung der Wehrdienstleistung unmittelbar mit Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den jeweiligen Militärarzt – wieder hergestellt werden. Die dabei ins Auge gefaßte Grenze von 20 Tagen der Präsenzdienstdauer ist im Wehrrecht bereits derzeit für die Auszahlungsmodalitäten bestimmter Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (vgl. § 47 HGG 1992) normiert.

Nach der geltenden Rechtslage ist in bestimmten Fällen zur vorzeitigen Entlassung eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit dessen Zustimmung erforderlich. Stimmt der Betroffene nicht zu, so gilt er grundsätzlich erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von der (rechtswirksamen) Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. In der Vergangenheit ist es in der Praxis zu Zweifelsfragen hinsichtlich des Beginnes der erwähnten „Behaltezeit“ gekommen. Mit der geplanten Modifikation soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, daß der Lauf der gegenständlichen Frist erst mit der Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit beginnt – also grundsätzlich (mit Ausnahme kurz dauernder Waffenübungen) mit Ablauf des Tages, an dem die Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando erfolgt.

Die derzeit im § 40 Abs. 4 Z 5 bis 7 normierten, hinsichtlich einer erlittenen Gesundheitsschädigung besonders begünstigten Wegunfälle von Zeitsoldaten sind bereits von der umfassenden Schutz­bestimmung für Zeitsoldaten des § 40 Abs. 3 Z 3 mitumfaßt. Diese Regelungen sollen daher unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften entsprechend verkürzt werden bzw. im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes entfallen. Materielle Änderungen sind mit dieser Modifikation nicht verbunden.

Hinsichtlich des Entfalles des § 40 Abs. 6 und 7 siehe die Erläuterungen zu Z 28 (§ 32).

Zu Z 39 (§ 41 Abs. 2 Z 1):

Siehe die Erläuterungen zu Z 26.

Zu Z 40 (§ 41 Abs. 2 Z 3):

Nach der geltenden Rechtslage treten Wehrpflichtige des Milizstandes ua. zehn Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung unmittelbar ex lege in den Reservestand über. Auf Grund der praktischen Erfahrungen soll im Sinne einer weiteren Verringerung des Verwaltungsaufwandes in Zukunft ein Übertritt vom Miliz- in den Reservestand kraft Gesetzes bereits acht Jahre nach Beendigung der letzten Wehrdienstleistung eintreten.

Zu den Z 41 und 50 (§ 42 Abs. 8, §§ 52, 54, 55 und 65 sowie § 56):

Die zum Großteil seit dem Jahr 1955 im wesentlichen unveränderten programmatischen Ankündigungen zahlreicher „besonderer gesetzlicher Vorschriften“ zur Regelung diverser Aspekte einer Wehrdienst­leistung sollen im Sinne der Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften ersatzlos entfallen. Die diesbezüglichen Regelungen sind nämlich bereits insbesondere im Heeresgebührengesetz 1992, im Heeresversorgungsgesetz, im Arbeitsplatz-Sicherungs­gesetz 1991 und in den verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen verwirklicht. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser umfassenden Entlastung des Gesetzestextes nicht verbunden.

Die im § 52 enthaltenen Regelungen über Urlaubsansprüche von Soldaten sollen mangels konkreten normativen Inhaltes ersatzlos entfallen. Soldaten in einem Dienstverhältnis zum Bund steht Urlaub nämlich unmittelbar auf Grund der jeweiligen Dienstrechtsnormen zu (vgl. auch § 56 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes); Präsenzdienst leistende Soldaten haben nach Maßgabe des § 53 Anspruch auf Dienstfreistellung.

Im Rahmen der umfassenden Wehrrechts- Novelle des Jahres 1971, BGBl. Nr. 272, wurde als eigenständiger Artikel VIII auch die Einrichtung einer „Bereitschaftstruppe“ normiert. Im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verkürzung des Grundwehrdienstes von neun auf sechs Monate sollten diese mobilen Streitkräfte sowohl die ersten Verteidigungsmaßnahmen und eine geordnete Mobilmachung als auch Assistenzleistungen in Katastrophenfällen sicherstellen. In weiterer Folge wurden die entsprechenden militärischen Kräfte anhand der jeweiligen Beschlüsse der Bundesregierung über die Grundsätze der Heeresorganisation aufgestellt und ausgerüstet. Die erwähnte gesetzliche Regelung wurde im Rahmen der Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes im Jahre 1978 unmittelbar in den Text dieses Gesetzes selbst aufgenommen. Die Bundesregierung beschloß am 14. Juli 1992 im Hinblick auf das geänderte sicherheitspolitische Umfeld in Europa nach dem Ende des Kalten Krieges eine umfassende „Heeresgliederung-Neu“. In dieser neuen Heeresorganisation ist eine Bereitschaftstruppe als eigen­ständiger militärischer Organisationskomplex nicht mehr vorgesehen; es sind vielmehr ständig verfügbare, sogenannte „Präsenzkräfte“ im Umfang von zumindest 10 000 Mann vorgesehen, die aus Kaderpersonal und Soldaten im Grundwehrdienst mit jeweils unterschiedlicher personeller und organisatorischer Struktur bestehen. Im Hinblick auf den Umstand, daß nach der mit Ablauf des Jahres 1995 erfolgten endgültigen Einnahme der neuen Heeresgliederung die Normierung der Bereitschafts­truppe inhaltlich obsolet geworden ist, soll diese derzeit im § 65 enthaltene Regelung ersatzlos entfallen.

Mit der geplanten Neufassung des § 56 soll das für Berufssoldaten schon bisher relevante Verhältnis zwischen den für sie geltenden Vorschriften des Dienst- (und Besoldungs)rechtes der Bundesbediensteten bzw. des Wehrrechtes ohne materielle Änderung klarer und verständlicher geregelt werden (vgl. hiezu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, Zl. 92/09/0303). Die Formulierung der grundsätzlichen Spezialität des Dienstrechtes ist dem § 1 ADV weitgehend nach­gebildet. Eine ausdrückliche Klarstellung betreffend die Beamten der Heeresverwaltung erscheint – speziell auch im Hinblick auf die im vorliegenden Entwurf geplante nähere Umschreibung dieses Personenkreises (vgl. die Z 4 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen) – nicht mehr erforderlich. Die im Abs. 2 vorgesehene disziplinarrechtliche Sonderregelung für bestimmte (zivile) Beamte im Zuständig­keitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung soll unverändert weiter gelten.

Zu Z 42 (§ 43):

Siehe die Erläuterungen zu Z 27.

Zu Z 43 (§ 45 Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu Z 12.

Zu Z 44 (§ 46):

Mit der beabsichtigten Neufassung der Bestimmung über das Verbot der parteipolitischen Betätigung im Milizstand sollen speziell im Sinne der Richtlinie 56 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Verständlichkeit von Verweisungen verschiedene legistische Verbesserungen vorgenommen werden. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser Modifikation nicht verbunden.

Zu Z 45 (6. Abschnitt mit den §§ 46a bis 46c):

Die grundlegenden wehrrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbildungsdienst für Frauen im Bundesheer sollen in einem neu zu schaffenden Abschnitt im Rahmen des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 („Ergänzung und Wehrdienst“) zusammengefaßt werden. Diese Einordnung erscheint insbesondere deshalb rechtssystematisch geboten, da der Ausbildungsdienst nicht als eine Art des Präsenzdienstes konstruiert werden soll, sondern als eigenständige Wehrdienstleistung sui generis. Für die im Anschluß daran allenfalls nachfolgende Laufbahn als Berufssoldatinnen sind im Wehrrecht keine Regelungen erforderlich, da die Frauen dann dem Personenkreis der Soldaten zuzurechnen sind, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses (zum Bund) angehören; allfällige diesbezügliche Normen werden im Dienstrecht der Bundesbediensteten zu schaffen sein.

Der Zugang von Frauen zum Ausbildungsdienst im Bundesheer soll im Hinblick auf die materielle Vergleichbarkeit mit gleichem Inhalt wie jener der Männer zum (ebenfalls freiwilligen) Wehrdienst als Zeitsoldat gestaltet werden; vgl. hiezu § 32 WG. Dies bedeutet insbesondere auch, daß auf Grund der freiwilligen Meldung einer Frau ein Verwaltungsverfahren ausgelöst wird, in dem die Zulassung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst geprüft wird. Im Rahmen dieses „Annahmeverfahrens“ wird insbesondere auch die körperliche und geistige Eignung der Frau zum Wehrdienst entsprechend zu untersuchen sein. Die Dauer des Ausbildungsdienstes wird jedoch im Gegensatz zum Wehrdienst als Zeitsoldat nicht variabel sein; diese erste Wehrdienstleistung einer Frau wird vielmehr im Hinblick auf die darin vorrangig geplante Erlangung der Voraussetzungen für die Übernahme als Berufssoldatin einheitlich zwölf Monate betragen.

Die Zurückziehungsmöglichkeit einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst sowie die ent­sprechenden Rechtsfolgen sind den diesbezüglichen Regelungen betreffend freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste im § 30 Abs. 3 WG weitgehend nachgebildet. Dies bedeutet insbesondere auch, daß eine solche Zurückziehung auch nach Erhalt des Einberufungsbefehles bis unmittelbar vor dem vorgesehenen Antritt des Ausbildungsdienstes zulässig ist. Unter Bedachtnahme auf den verfassungs­rechtlich verankerten Grundsatz der absoluten, jederzeitigen Freiwilligkeit sämtlicher militärischen Dienstleistungen von Frauen soll überdies eine jederzeitige Austrittsmöglichkeit aus dem Ausbildungs­dienst – in weitgehender Anlehnung an den im § 21 BDG 1979 normierten Austritt eines Beamten aus dem Dienstverhältnis – vorgesehen werden. Aus Rechtssicherheitsgründen ist für die entsprechende Erklärung sowie für deren allfälligen Widerruf die Schriftform vorgesehen; die Abgabe einer derartigen Erklärung in anderer Form (zB mündlich) wird daher keine Rechtswirkungen entfalten. Die Beendigung des Ausbildungsdienstes mit Wirksamkeit dieser Erklärung stellt einen zusätzlichen Fall einer vorzeitigen Entlassung kraft Gesetzes dar.

Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Vorgangsweise soll als zentrale erstinstanzliche Verwal­tungsbehörde für sämtliche (wehrgesetzlichen) Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Ausbildungsdienst für Frauen das Heeresgebührenamt in Wien zuständig werden; durch diese Zuständigkeitsregelung wird auch die eigenständige, von der Wehrpflicht (und den für deren Vollziehung als Ergänzungsbehörden zuständigen Militärkommanden) losgelöste Rechtsstellung des neuen Aus­bildungsverhältnisses unterstrichen. Die genannte Verwaltungsbehörde hat auf Grund des Art. II Abs. 2 lit. C Z 36 EGVG in ihren behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vollständig anzuwenden. Sie wird daher bei ihren Sachverhaltsermittlungen bei entsprechendem Bedarf auch von der im § 55 AVG normierten Möglichkeit mittelbarer Beweisaufnahmen und Erhebungen (insbesondere durch dislozierte militärische Dienststellen) Gebrauch machen können. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Berufungszuständigkeit eine dem § 65a entsprechende Globalregelung geplant.

Im Falle der Mutterschaft einer Frau im Ausbildungsdienst kommt eine direkte Anwendbarkeit des Mutterschutzrechtes im Hinblick auf dessen ausschließlich arbeitsrechtlichen Charakter und die daraus resultierende strikte Bezugnahme auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht in Betracht. Die diesbezüglichen Rechtswirkungen sollen daher in weitgehender Anlehnung an die entsprechenden Regelungen für vergleichbare Ausbildungsverhältnisse (zB für Rechtspraktikantinnen, Unterrichts­praktikantinnen, Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung des Bundes) gestaltet werden. Demnach sollen auch im gegenständlichen Wehrdienst sämtliche Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 für werdende und stillende Mütter – aus Zweckmäßigkeitsgründen mit den spezifischen Abweichungen für weibliche Bundesbedienstete (insbesondere im III. Abschnitt MSchG) – anzuwenden sein. Dies bedeutet insbesondere auch, daß während des Ausbildungsdienstes die betroffenen Frauen vor und nach der Geburt auf Grund des jeweiligen „Beschäftigungsverbotes“ von jeglicher militärischer Dienstleistung freigestellt sind, jedoch grundsätzlich ihre Rechtsstellung als Soldatin beibehalten; hinsichtlich der diesbezüglichen besoldungsrechtlichen Auswirkungen siehe § 2 Abs. 2 HGG 1992. Entsprechend den Regelungen für die genannten Ausbildungsverhältnisse wird auch während des Ausbildungsdienstes im Bundesheer die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutter­schutzgesetz 1979 nicht in Betracht kommen, die Frauen werden daher für Zwecke der entsprechenden Kinderbetreuung den Ausbildungsdienst formell beenden müssen. In diesem Fall wird ihnen jedoch bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, uneingeschränkt Karenzgeld zustehen; überdies soll den Betroffenen binnen einer – als verfahrens­rechtlich anzusehenden – Dreijahresfrist eine Rückkehrmöglichkeit in den Ausbildungsdienst für die (auf zwölf Monate noch fehlende) restliche Dauer dieses Wehrdienstes ohne neuerliches Annahmeverfahren gesetzlich gewährleistet werden. Auf diese Weise wird den Frauen auch im Falle der Mutterschaft eine vollständige Absolvierung des gesamten Ausbildungsdienstes und die damit verbundene Möglichkeit zur Erlangung der Voraussetzungen für eine Übernahme als Berufssoldatin gesichert.

Im Interesse einer umfassenden Information über die Öffnung des Bundesheeres für Frauen soll der Bundesminister für Landesverteidigung verpflichtet werden, dem Nationalrat jährlich über dieses Projekt (schriftlich) zu berichten.

Aus rechtssystematischen Erwägungen sollen jene nur für Wehrpflichtige bzw. Soldaten im Präsenzdienst geltenden Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, die künftig auch für den Ausbildungsdienst von Frauen relevant sein sollen, im Kontext der für diesen Wehrdienst neu zu schaffenden Regelungen ausdrücklich normiert werden; mit dieser Regelungstechnik soll auch dem Grundsatz einer völligen Loslösung des Ausbildungsdienstes von der Wehrpflicht nach Art. 9a Abs. 3 B‑VG bzw. von den Präsenzdiensten formell betont werden. Dies betrifft im einzelnen die Verschwiegenheitspflicht (§ 17 Abs. 2), die Weitergabe von Untersuchungsergebnissen (§ 23 Abs. 7) sowie bestimmte Inhalte betreffend die vorbereitende Kaderausbildung (§ 29 Abs. 5) und die Einberufung, Befreiung und Entlassung (§§ 35, 36a und 39). Hinsichtlich der eingeschränkten Relevanz des § 36a Abs. 1 über die Befreiung ist darauf hinzuweisen, daß für Frauen im Ausbildungsdienst lediglich eine amtswegige Befreiung bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommen kann; eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag der Betroffenen ist im Hinblick auf die jederzeitige formlose Beendigungsmöglichkeit des Wehrdienstes durch Austritt nicht erforderlich. Die Inhalte der relevanten Befreiungstatbestände werden in gleicher Weise wie hinsichtlich einer Befreiung der Wehrpflichtigen vom Präsenzdienst auszulegen sein. Im übrigen wurde im Rahmen der vorliegenden Novelle der derzeitige Geltungsbereich zahlreicher anderer Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ausdrücklich auf bestimmte Aspekte des Ausbil­dungsdienstes für Frauen erweitert; dies betrifft etwa die Zugehörigkeit zur Friedens- und Einsatz­organisation (§ 1 Abs. 2), die Beschwerdemöglichkeit im Rahmen des Annahmeverfahrens (§ 6 Abs. 4) und den Anspruch auf Dienstfreistellung (§ 53).

Für jene weibliche Beamte und Vertragsbedienstete, die bereits vor dem Tag des Wirksamwerdens des freiwilligen Zuganges von Frauen zum Bundesheer am 1. Jänner 1998 dem Planstellenbereich des Bundesministers für Landesverteidigung in jeglicher Funktion angehören, ist im Interesse eines erleichterten Überstieges in die Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ eine spezielle militärische Nachhollaufbahn ins Auge gefaßt. Damit sollen insbesondere jene militärspezifischen Kenntnisse erworben werden können, die eine unabdingbare Voraussetzung für eine solche Übernahme als Berufs­soldatin darstellen. Diese Nachhollaufbahn soll ebenfalls in der Rechtsform des Ausbildungsdienstes absolviert werden, auf die grundsätzlich die Bestimmungen für diesen Wehrdienst anwendbar sein werden. Aus verwaltungsökonomischen Erwägungen soll eine freiwillige Meldung zu dieser Nachhollaufbahn nur innerhalb eines Jahres zulässig sein; nach Ablauf dieser – ebenso als verfahrens­rechtlich anzusehenden – Frist wird einer solchen Meldung keinerlei Rechtswirkung mehr zukommen. Die Gesamtdauer dieser Nachhollaufbahn wird für jede einzelne betroffene Frau unter spezieller Bedachtnahme auf die bisher erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen und die angestrebte Tätigkeit als Berufssoldatin im Rahmen des Annahmeverfahrens individuell festzulegen sein; dabei sind als Mindestdauer sechs Monate und als Höchstdauer 18 Monate als Gesamtausmaß dieser Ausbildungs­dienste vorgesehen. Eine längere als zwölfmonatige Dauer der Nachhollaufbahn wird insbesondere bei jenen weiblichen Bundesbediensteten in Betracht kommen, die bereits auf einem höherwertigen zivilen Arbeitsplatz Dienst versehen und daher für eine lineare Übernahme in eine vergleichbar hohe militärische Verwendung heranstehen. Die in Rede stehende Nachhollaufbahn wird aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht in einem geschlossenen zeitlichen Block zu absolvieren sein, die betroffenen Frauen werden vielmehr bis zur Erfüllung des für sie festgelegten Gesamtausmaßes unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse und auf militärische Erfordernisse (etwa freie Kursplätze) mehrfach zwischen ihrer bisherigen zivilen Tätigkeit und dem Ausbildungsdienst als Soldatin wechseln.

Im Hinblick auf die spezifischen Umstände der Wehrdienstleistung im Rahmen der Nachhollaufbahn können nicht alle vorgesehenen Regelungen für den Ausbildungsdienst auf diese Dienstleistungen zur Gänze angewendet werden. So wäre die Einräumung eines Anspruches auf eine („reguläre“) Dienst­freistellung im Ausmaß von 30 Tagen für eine zwölfmonatige Wehrdienstleistung nach § 53 Abs. 1 speziell deshalb unbillig, da die Betroffenen als Bundesbedienstete ihren Urlaubsanspruch aus dem Dienstverhältnis behalten. In der in der gegenständlichen Sammelnovelle vorgesehenen Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 ist überdies beabsichtigt, die allfällige Aliquotierung dieses Urlaubsanspruches im Falle der Absolvierung der Nachhollaufbahn auszuschalten. Die Gewährung einer Dienstfreistellung aus besonderen Anlässen bleibt jedoch auch während der Nachhollaufbahn unein­geschränkt möglich. Im übrigen soll aus praktischen Erwägungen sowie im Interesse der Frauen die für den Ausbildungsdienst normierte Altersgrenze von 40 Jahren bei der Nachhollaufbahn nicht gelten. Im Falle der Mutterschaft soll mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes ein Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn unmittelbar ex lege enden. Eine derartige Regelung erscheint im Interesse der betroffenen Frauen speziell deshalb erforderlich, weil sie während dieses Zeitraumes von jeglicher militärischer Dienstleistung befreit wären und daher an den entsprechenden Ausbildungsgängen nicht teilnehmen könnten; daher soll ihnen die Möglichkeit geboten werden, nach Beendigung des Beschäftigungsverbotes ihre Nachhollaufbahn bis zum jeweils festgesetzten Gesamtausmaß unein­geschränkt fortzusetzen und abzuschließen.

Die grundsätzliche Beschränkung des Zuganges zu der in Rede stehenden militärischen Nachhollaufbahn auf weibliche Bedienstete aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung erscheint deshalb sachlich gerechtfertigt, da nur von diesen teilweise bereits seit Jahren im militärischen Dienstbereich tätigen Bundesbediensteten ein derartiges Ausmaß an militärischen Vorkenntnissen erwartet werden kann, das ein Abweichen von der regulären militärischen Laufbahnmöglichkeit für Frauen im Bundesheer (zwölfmonatiger Ausbildungsdienst, danach Übernahme als Militärperson auf Zeit und in weiterer Folge als Berufsmilitärperson) rechtfertigt.

Zu Z 46 (§ 47):

Die allgemeinen Bestimmungen über den Dienst im Bundesheer sollen im Hinblick auf die geplante Ermöglichung freiwilliger militärischer Dienstleistungen von Frauen entsprechend modifiziert werden. In diesem Zusammenhang sind in erster Linie verschiedene Formalanpassungen ohne Änderung der materiellen Inhalte geplant.

Die programmatische Ankündigung einer Ahndung von Gehorsamsverweigerungen und anderer Pflichtverletzungen „nach den Straf- und Disziplinarvorschriften“ kann im Sinne der Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften ersatzlos entfallen, da diese Bestimmungen nämlich bereits seit langem im Heeresdisziplinargesetz 1994 und im Militärstrafgesetz normiert sind.

Im § 2 Abs. 5 HDG 1994 ist das Verhältnis einer – nicht als Disziplinarmaßnahme anzusehenden – Belehrung oder Ermahnung zur (formellen) disziplinären Ahndung eines Fehlverhaltens von Soldaten normiert. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Belehrung oder Ermahnung (als ausschließlich dienstliche Maßnahme) ergibt sich aus der Verpflichtung jedes Vorgesetzten zur Ausübung der Dienstaufsicht; vgl. § 45 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 4 Abs. 3 ADV. In der Vergangenheit entstanden sowohl im zivilen als auch im militärischen Dienstbereich wiederholt Zweifelsfragen im Zusammenhang mit schriftlich erteilten Ermahnungen oder Belehrungen. Dabei waren sowohl die Frage einer (förmlichen) Verständigung des Betroffenen als auch die zeitliche Relevanz dieser Maßnahmen unklar; diese Angelegenheiten wurden daher in unterschiedlicher Weise vollzogen. Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise sowie zur Beseitigung dieser Unklarheiten ist im Rahmen der am 18. März 1997 als Regierungsvorlage beschlossenen BDG- Novelle 1997 im § 109 Abs. 2 BDG 1979 eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung beabsichtigt. Im speziellen sind dabei eine nachweisliche Verständigung des Beamten von einer Belehrung oder Ermahnung sowie das Verbot dienstlicher Nachteile aus derartigen Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren geplant.

Mit der geplanten Regelung im § 47 Abs. 6 WG soll eine dieser dienstrechtlichen Bestimmung entsprechende Regelung auch für den gesamten militärischen Bereich getroffen werden. Die in der Z 2 beabsichtigte kürzere als dreijährige Frist wird vor allem für die regelmäßig wesentlich kürzeren Präsenzdienstleistungen relevant werden. Im Hinblick auf den Umstand, daß die im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgesehene Regelung im 9. Abschnitt des Allgemeinen Teiles dieses Bundesgesetzes geplant und damit auf Soldaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht anzu­wenden ist, wird auch für diesen Personenkreis die gegenständliche wehrrechtliche Norm gelten. Als „dienstliche Nachteile“ werden etwa die erschwerende Berücksichtigung im Rahmen eines späteren Disziplinarverfahrens oder die Bedachtnahme bei der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens anzusehen sein. Auf Grund der Formulierung ergibt sich, daß wie bisher als Maßnahmen der Dienstaufsicht eine mündliche Ermahnung oder Belehrung zulässig bleiben; in diesem Fall werden die geplanten Regelungen nicht anwendbar sein.

Hinsichtlich der geplanten Aufnahme des Treuegelöbnisses in die gegenständliche Bestimmung siehe die Erläuterungen zu Z 35.

Im § 4 Abs. 2 KSE-BVG ist entsprechend der seinerzeitigen Verfassungsrechtslage vorgesehen, daß eine Entsendung (auch) militärischer Organe in das Ausland grundsätzlich nur auf Grund freiwilliger Meldung der Betroffenen zulässig ist. Lediglich für Übungen im Bereich der militärischen Landesverteidigung ist dieses Prinzip auf Soldaten im Grundwehrdienst bzw. in Truppenübungen beschränkt; dies bedeutet, daß alle anderen Soldaten auch ohne derartige Meldung zu solchen Übungen in das Ausland entsandt werden dürfen. Eine Teilnahme von Soldaten im Präsenzdienst an sämtlichen im genannten Verfassungsgesetz geregelten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen (das sind zusätzlich zu den erwähnten Übungen im wesentlichen sogenannte „PfP“-Übungen) im Ausland ist nicht in einer eigenständigen Präsenzdienstart – im Gegensatz zum Einsatz im Ausland („Auslandseinsatzpräsenzdienst“) – vorgesehen, sondern in allen auch im Inland in Betracht kommenden Präsenzdienstarten (im wesentlichen alle Arten von Waffenübungen). Mit der im § 47 Abs. 7 geplanten Neuregelung soll daher die verfassungsrechtlich vorgegebene Struktur der Freiwilligkeit (siehe auch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes) für Auslandsübungen für den Bereich des Wehrrechtes auf einfachgesetzlicher Ebene näher umschrieben werden. Dabei ist aus Rechtssicherheitsgründen ausschließlich die Schriftform für derartige Freiwilligen­meldungen ins Auge gefaßt, Meldungen in anderen Formen (etwa mündlich) werden daher keine Rechtswirkung entfalten können. Allfällig erforderliche vergleichbare Spezifizierungen hinsichtlich der Freiwilligenmeldungen für Berufssoldaten für bestimmte Auslandsübungen werden im Dienstrecht der Bundesbediensteten zu treffen sein.

Zu den Z 47 und 48 (§§ 50 und 51):

Siehe die Erläuterungen zu Z 28.

Zu Z 49 (§ 53):

Die derzeitige Bestimmung über die Dienstfreistellung im Präsenzdienst soll speziell im Hinblick auf die geplante Öffnung des Bundesheeres für freiwillige militärische Dienstleistungen von Frauen entsprechend modifiziert werden. Den Frauen im Ausbildungsdienst soll dabei auch in diesem Zusammenhang in den ersten sechs Monaten die Stellung der Soldaten im Grundwehrdienst und in den zweiten sechs Monaten jene der Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum zukommen. Dies bedeutet auch, daß die für den gesamten zwölfmonatigen Ausbildungsdienst gebührende Dienstfrei­stellung jedenfalls erst in der zweiten Hälfte dieses Wehrdienstes (also in der dem Wehrdienst als Zeitsoldat vergleichbaren Periode) in Anspruch genommen werden darf.

Die derzeit im § 53 Abs. 2 normierte Bestimmung, wonach die Zeit des Grundwehrdienstes für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen ist, sofern der Wehrdienst als Zeitsoldat im Anschluß an den Grundwehrdienst geleistet wird, hat in der Vergangenheit hinsichtlich der Bemessung der Dienstfreistellung insbesondere dann zu Zweifelsfragen und Unklarheiten geführt, wenn in der Zeit zwischen dem Ende des Grundwehrdienstes und dem Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat Waffenübungen absolviert wurden. Mit der gegenständlichen Modifizierung soll nunmehr jeder Präsenzdienst, der dem Wehrdienst als Zeitsoldat, dem Aufschub- oder dem Auslandseinsatzpräsenzdienst unmittelbar vorangeht, für die Bemessung der Dienstfreistellung herangezogen werden. Dabei werden aus Billigkeitsgründen allerdings jene Zeiten, für die bereits Dienstfreistellung gewährt wurde, nicht zu berücksichtigen sein. Überdies soll aus sozialen Erwägungen im Gegensatz zur geltenden Rechtslage jedem Zeitsoldaten ungeachtet der Dauer seines Verpflichtungszeitraumes ein – allenfalls zu aliquotierender – Anspruch auf Dienstfreistellung zustehen.

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In Anlehnung an die vergleichbare Regelung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. b) über die Gewährung von Sonderurlaub soll künftig der Kommandant eines Truppenkörpers als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen bis zu drei Tagen Dienstfreistellung statt bisher zwei Tagen gewähren können.

Schließlich soll aus Gründen der Rechtssicherheit anstelle der bisherigen unklaren „Kann“-Bestimmung betreffend die Dienstfreistellung in dringenden Fällen ein diesbezüglicher Anspruch normiert werden. Entsprechend der schon bisher bestehenden Praxis soll dieser Anspruch auf Dienstfreistellung in dringenden Fällen jedoch nur soweit bestehen, als nicht militärische Erfordernisse entgegenstehen.

Im übrigen soll die geplante Neufassung der Bestimmung über die Dienstfreistellung für Soldaten im Präsenzdienst insbesondere auch der sprachlichen, legistischen und systematischen Verbesserung dienen.

Zu Z 50 (§ 56):

Siehe die Erläuterungen zu Z 41.

Zu den Z 51 bis 53 (§§ 59 bis 63):

Mit der gegenständlichen Modifikation sollen die Höchstbeträge der Geldstrafen, die teilweise seit dem Jahr 1962 unverändert sind, entsprechend der in der Zwischenzeit eingetretenen Geldentwertung angehoben werden.

Zu Z 54 (§ 64):

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung im Fall „Gradinger gegen Österreich“ (Urteil vom 23. Oktober 1995, Z 33/1994/480/562, Serie A/328; siehe auch ÖJZ 1995, 954) ausgesprochen, daß eine gesetzliche Strafdrohung dann dem Art. 4 des 7. Zusatzprotokolles zur MRK („Verbot der Doppelbestrafung“) widerspreche, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Tatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft. Der Verfassungsgerichtshof hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Entscheidung mit einem Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/1996-12 ua., eine Bestimmung in der Straßenverkehrsordnung 1960 als verfassungswidrig aufgehoben, in der lediglich für einzelne in diesem Bundesgesetz unter (Verwaltungs)Strafdrohung gestellte Tatbestände ein Entfall der (Verwaltungs)Strafbarkeit im Falle eines gleichgelagerten ge­richtlich strafbaren Tatbestandes vorgesehen war.

Unter Bedachtnahme auf die genannte Judikatur soll im Rahmen der beabsichtigten Neufassung des § 64 hinsichtlich sämtlicher im Wehrgesetz 1990 normierter Verwaltungsstraftatbestände die (Verwal­tungs)Strafbarkeit in jenen Fällen ausgeschlossen werden, in denen die zugrundeliegende Tat auch einen von den Strafgerichten zu verfolgenden Tatbestand bildet. Vergleichbare Regelungen sind bereits derzeit in verschiedenen wehrrechtlichen Normen vorgesehen (zB § 48 HGG 1992, § 36 des Militärleistungs­gesetzes, § 14 MAG).

Zu Z 55 (§ 65b):

Siehe die Erläuterungen zu Z 27.

Zu Z 56 (§ 65c):

Die geplante Modifizierung ist in Hinsicht auf die beabsichtigte Öffnung des Bundesheeres für freiwillige militärische Dienstleistungen von Frauen erforderlich.

Zu Z 57 (§ 66):

Die geltende Regelung über die Gebührenbefreiung soll ohne jegliche materielle Änderung an die entsprechende Regelung im Heeresdisziplinargesetz 1994 (§ 86) angeglichen werden. Dadurch soll insbesondere den Richtlinien 1 und 31 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften bzw. über die einheitliche Verwendung von Begriffen Rechnung getragen werden.

Von der gegenständlichen Befreiung werden wie bisher die Stempel- und Rechtsgebühren, die Bundesverwaltungsabgaben sowie die Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben betroffen sein. Der Terminus „Abgaben“ wird daher auch künftig als Überbegriff sämtliche genannten „Gebühren“ umfassen.

Zu Z 58 (§ 67):

Die vorgesehene Regelung, nach der Verweisungen auf andere Bundesgesetze als dynamisch zu verstehen sind, ist im Hinblick auf die Richtlinie 62 der Legistischen Richtlinien 1990 erforderlich.

Zu den Z 59 bis 61 und 72 (§ 68 Abs. 1a, § 68 Abs. 3f, § 68 Abs. 4b und 4c sowie § 70):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 1998 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich; im Hinblick auf die Modifikation der Verfassungsbestimmung des § 36 Abs. 2 muß auch die entsprechende Inkrafttretensbestimmung im Verfassungsrang geregelt werden. Weiters soll auch eine zwischenzeitlich gegenstandslos gewordene Verordnung aufgehoben werden. Außerdem sollen mit einer Neufassung der Vollziehungsklausel die durch den vorliegenden Gesetzentwurf notwendigen Formalanpassungen sowie zahlreiche legistische Verbesserungen vor­genommen werden.

Zu Z 62 (§ 69 Abs. 4):

Siehe die Erläuterungen zu Z 12.

Zu Z 63 (§ 69 Abs. 5a):

Siehe die Erläuterungen zu Z 13.

Zu Z 64 (§ 69 Abs. 9 und 13):

Die in Rede stehenden Übergangsbestimmungen sollen auf Grund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen.

Zu Z 65 (§ 69 Abs. 16):

Im Zusammenhang mit der Einführung der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ im Rahmen des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, wurde im Wehrgesetz 1990 vorgesehen, daß ab dem Inkrafttreten der Besoldungsreform für Berufsoffiziere am 1. Jänner 1996 eine Ernennung von Wehrpflichtigen zum Fähnrich nicht mehr möglich sein soll. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte milizartige Struktur des österreichischen Bundesheeres erscheint es jedoch zweckmäßig, diesen Dienstgrad auch künftig für die Offiziersanwärter des Milizstandes zu öffnen. Die entsprechende Ausschlußbestimmung soll daher ersatzlos entfallen. In diesem Zusammenhang wird durch geeignete Vollziehungsmaßnahmen sicherzustellen sein, daß eine Ernennung zum Fähnrich (und damit zum Offizier) erst nach einer ausreichenden Ausbildungs- und Erprobungsphase als Unteroffizier erfolgen kann.

Zu Z 66 (§ 69 Abs. 17):

Siehe die Erläuterungen zu Z 12.

Zu Z 67 (§ 69 Abs. 17a):

Die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Falle des nahtlosen Übertrittes eines Zeitsoldaten in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat normierte Entlassung aus diesem Wehrdienst unmittelbar ex lege soll künftig auch hinsichtlich jener Frauen zum Tragen kommen, die aus dem Ausbildungsdienst unmittelbar in ein Bundesdienstverhältnis als Militärperson übertreten.

Zu Z 68 (§ 69 Abs. 19):

Siehe die Erläuterungen zu Z 28.

Zu Z 69:

Entfällt.

Zu Z 70 (§ 69 Abs. 26):

Aus verwaltungsökonomischen Erwägungen soll den Militärbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Zusammenhang mit dem Ausbildungsdienst für Frauen notwendige Vollziehungsschritte (zB die Durchführung von Annahmeverfahren) bereits ab der Kundmachung der diesbezüglich relevanten gesetzlichen Grundlagen zu setzen. Damit soll insbesondere eine möglichst frühzeitige Aufnahme von Frauen in das Bundesheer sichergestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen allerdings entsprechende generelle und individuelle Rechtsakte frühestens mit dem am 1. Jänner 1998 geplanten Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen wirksam werden dürfen.

Zu Z 71 (§§ 69a bis 69c):

Hinsichtlich der aus rechtssystematischen Erwägungen beabsichtigten Verschiebung der Normen über den Militärpiloten auf Zeit, die berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat sowie die Soldatenvertretung für bestimmte Zeitsoldaten in die Schlußbestimmungen des Wehrgesetzes 1990 siehe die Erläuterungen zu den Z 13 und 28.

Zu Z 72 (§ 70):

Siehe die Erläuterungen zu Z 59.

Zu den Artikeln 4 bis 7 (Änderungen des Heeresgebührengesetzes 1992, des Heeresdisziplinar­gesetzes 1994, des Militär-Auszeichnungsgesetzes und des Auslandseinsatzgesetzes):

Mit den gegenständlichen Novellierungen sollen die im Wehrrecht neben dem Wehrgesetz 1990 erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit der ins Auge gefaßten Öffnung des Bundesheeres für freiwillige militärische Dienstleistungen von Frauen als Soldatinnen vorgenommen werden. Dabei soll grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß den Frauen im (zwölfmonatigen) Ausbildungsdienst während der ersten sechs Monate die gleiche Rechtsstellung wie den Soldaten im Grundwehrdienst zukommen soll; während der zweiten sechs Monate sollen auf sie die für Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum geltenden Regelungen anzuwenden sein. Im übrigen sind in allen vier Gesetzen die erforderlichen Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung des niedersten militärischen Dienstgrades „Rekrut“ sowie im Heeresgebührengesetz 1992, im Heeresdisziplinargesetz 1994 und im Militär-Auszeichnungsgesetz die Aufnahme einer Bestimmung betreffend die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann im Sinne der Richtlinie 10 der Legistischen Richtlinien 1990 ins Auge gefaßt.

Aus rechtssystematischen Erwägungen sollen die Frauen im Ausbildungsdienst ausdrücklich als Beispiel für eine Personengruppe genannt werden, der neben den Soldaten im Präsenzdienst Ansprüche nach dem Heeresgebührengesetz 1992 zukommen. Durch eine derartige Rechtstechnik können Mißverständnisse vermieden werden, ob und inwieweit Frauen unter den Begriff der „Wehrpflichtigen“ subsumiert werden.

Im Rahmen der Novelle zum Wehrgesetz 1990 (siehe § 37 Abs. 2 Z 6) ist beabsichtigt, die Zeiten eines Beschäftigungsverbotes (vor bzw. nach einer Entbindung) nicht in die Dienstzeit der Frauen im Ausbildungsdienst einzurechnen; dies würde bedeuten, daß den Betroffenen während dieser Zeiten keinerlei Ansprüche nach dem Heeresgebührengesetz 1992 zustünden. Unter Bedachtnahme auf den Grundgedanken, die Rechtsstellung der Soldatinnen im Ausbildungsdienst im Falle der Mutterschaft in weitgehender Anlehnung an die entsprechenden Schutzbestimmungen für ähnliche Ausbildungs­verhältnisse zu gestalten, ist im § 2 Abs. 2 HGG 1992 eine Sonderbestimmung ins Auge gefaßt, nach der den Frauen im Ausbildungsdienst während eines entsprechenden Beschäftigungsverbotes – trotz der Nichteinrechnung dieser Zeiten in die Dienstzeit – sämtliche Ansprüche zukommen. Dies bedeutet insbesondere auch, daß den Betroffenen die gesamte relevante Besoldung (II. Hauptstück), die volle Krankenfürsorge (IV. Hauptstück) sowie allenfalls Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (V. Hauptstück) gebühren.

Aus rechtssystematischen Erwägungen sollen die derzeit im § 26 WG zusammengefaßten Bestimmungen über die Ansprüche der Stellungspflichtigen auf freie Unterbringung und Verpflegung sowie auf Fahrtkostenvergütung in das Heeresgebührengesetz 1992 verschoben werden. Die entsprechende Regelung im Wehrgesetz 1990 wird daher entfallen. Materielle Änderungen sind mit dieser legistischen Verbesserung nicht verbunden. Insbesondere wird durch diese formelle Modifikation auch nicht bewirkt, daß jene Frauen, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, einer Stellung wie Wehrpflichtige unterliegen.

Hinsichtlich der Frauen im Ausbildungsdienst ist im IV. Hauptstück HGG 1992 (Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens) im Interesse einer umfassenden Gesundheits­fürsorge die (zusätzliche) Normierung entsprechender Leistungsansprüche im Falle der Mutterschaft geplant. Die entsprechenden Begriffe sind den inhaltlich vergleichbaren Normen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (zB §§ 159 bis 161 ASVG, §§ 76 bis 78 B-KUVG, § 102 GSVG, §§ 97 und 98 BSVG) nachgebildet und werden daher auch in Anlehnung an den Bereich des Sozial­versicherungsrechtes auszulegen sein. Im Falle der Schwangerschaft einer Frau im Ausbildungsdienst wird davon auszugehen sein, daß die Betroffene, speziell mangels entsprechender militärmedizinischer Einrichtungen, zur Durchführung der notwendigen ärztlichen Betreuung grundsätzlich öffentliche oder private Ärzte oder Krankenanstalten in Anspruch nehmen kann.

Für jene weibliche Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die bereits als Zivilbedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung beschäftigt sind, ist die Schaffung einer militärischen Nachhollaufbahn ebenfalls in Form von Ausbildungsdiensten zur Erleichterung ihres Überstieges in eine Verwendung als Berufssoldatin beabsichtigt; siehe hiezu § 46c WG. In gebührenrechtlicher Hinsicht ist während dieser Ausbildungsdienste ein Anspruch auf Geldleistungen wie für freiwillig Waffenübende ins Auge gefaßt. Dies bedeutet, daß den Betroffenen im wesentlichen ihre (zivilen) Dienstbezüge unge­schmälert fortzuzahlen sind. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen bei diesen Wehrdiensten der Anspruch auf die (bei der jeweiligen militärischen Dienststelle auszuzahlende) Pauschalentschädigung entfallen, stattdessen aber ihre fortzuzahlenden Bezüge nicht um diese Geldleistung gekürzt werden; damit ist auch eine wesentliche Beschleunigung bei der Bezugsliquidierung der betroffenen Frauen verbunden. Eine derartige besoldungsrechtliche Sonderbestimmung erscheint deshalb sachlich gerechtfertigt, da die Betroffenen bereits Bundesbedienstete sind und lediglich die Voraussetzungen für eine Übernahme in die Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ erlangen sollen; aus diesem Umstand sollen ihnen jedoch keine finanziellen Nachteile gegenüber ihrer bisherigen zivilen Verwendung erwachsen. Eine ähnliche Sonderstellung für weibliche Bundesbedienstete während dieser Ausbildungs­dienste ist auch hinsichtlich ihrer disziplinarrechtlichen Stellung beabsichtigt. Auf die Betroffenen sollen nämlich während jeglicher militärischer Dienstleistungen im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Regelungen im Heeresdisziplinargesetz 1994 anzuwenden sein.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sowie im Interesse der Frauen sollen ihnen sämtliche während jeglichen Ausbildungsdienstes anfallenden Geldbezüge nach dem Heeresgebührengesetz 1992 „unbar“ im Wege einer Überweisung auf ein Konto ausgezahlt werden. Die entsprechende Regelung ist den bestehenden Normen für die Auszahlung der Bezüge der Zeitsoldaten inhaltlich nachgebildet.

Im militärischen Disziplinarrecht ist hinsichtlich des Ausbildungsdienstes für Frauen – neben der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Regelungen für Soldaten im Grundwehrdienst bzw. im Wehrdienst als Zeitsoldat – zunächst eine Sonderregelung betreffend das Einsatzdisziplinarrecht erforderlich. Danach sollen Frauen im Falle einer Degradierung während eines Einsatzes nicht unmittelbar ex lege aus dem Ausbildungsdienst ausscheiden; mit dieser Bestimmung soll (zumindest kurzfristig) die erforderliche personelle Komponente für die Erfüllung militärischer Einsatzaufgaben gewährleistet werden. Darüber hinaus soll in den Übergangsbestimmungen entsprechend der geltenden Systematik ausdrücklich geregelt werden, daß im Ausbildungsdienst auch nach dem „Statuswechsel“ nach Ablauf des sechsten Monates aus der Rechtsstellung der Soldaten im Grundwehrdienst in jene der Zeitsoldaten die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Regelungen (für den Grundwehrdienst) weiterhin anzuwenden sind.

Die im militärischen Auszeichnungsrecht geplanten Regelungen für den Ausbildungsdienst von Frauen im Bundesheer werden uneingeschränkt auch für Ausbildungsdienste im Rahmen der Nachhollaufbahn für weibliche Zivilbedienstete im Ressortbereich des Bundesministers für Landesverteidigung nach § 46c WG gelten. Damit ist sichergestellt, daß auch im Falle einer vollständigen Absolvierung einer solchen Laufbahn im kürzestmöglichen Ausmaß von sechs Monaten ein Anspruch auf eine sichtbare gesetzliche Auszeichnung besteht. Im Hinblick auf die geplante Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes für sämtliche behördlichen Angelegenheiten betreffend den Ausbildungsdienst für Frauen soll dieser Behörde auch die Kompetenz zur Verleihung der Wehrdienstmedaillen zugewiesen werden.

Zu den Artikeln 8 bis 12 (Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Notarversicherungsgesetzes 1972):

Frauen, die einen Ausbildungsdienst leisten, sollen wie Soldaten im Präsenzdienst in der Kranken­versicherung teilversichert sein (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG), wobei die Beitragspflicht gemäß § 56a Abs. 1 ASVG ruht.

Da die Frauen im Erkrankungsfall wie auch im Fall der Mutterschaft eine medizinische Behandlung auf Grund der Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1992 erhalten, ruht für die Dauer des Aus­bildungsdienstes der Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für ihre Person, nicht jedoch für ihre Angehörigen. Der Bund hat für die Familienangehörigen der Versicherten Beiträge gemäß § 56a ASVG zu leisten.

Überdies erfolgt eine Gleichstellung des Ausbildungsdienstes mit dem Präsenz- oder Zivildienst in den oben angeführten Normen.

Zu den Artikeln 13, 14, 17 bis 19, 22, 24, 25, 27, 29, 30, 33 bis 42, 44 und 46 bis 49 (Änderungen    des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Ärztegesetzes 1984, der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Medizinproduktegesetzes, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Tierärztegesetzes, des Aus­schreibungsgesetzes 1989, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Richterdienstgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Wählerevidenzgesetzes 1973, der Exekutionsordnung, des Finanzstrafgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Zustellgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 und des Familien­lastenausgleichsgesetzes 1967):

Durch diese Regelungen erfolgt eine Gleichstellung des Ausbildungsdienstes mit dem Präsenz- oder Zivildienst in den oben angeführten Normen.

Zu Artikel 15 (Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991):

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes auf Frauen im Ausbildungs­dienst ist eine entsprechende Änderung des Titels erforderlich. Ebenso erfolgt nunmehr die Gleichstellung des Ausbildungsdienstes mit dem Präsenz- und Zivildienst. Dies betrifft vor allem die Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse, die Mitteilungspflichten, die Fristenhemmung, den Wiederantritt der Arbeit, die Urlaubsaliquotierung sowie den Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bei den Anrechnungs­bestimmungen für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, ist eine zeitliche Begrenzung nicht erforderlich, da der Ausbildungsdienst nur ein Jahr dauert und auch für den – ebenfalls freiwilligen – Präsenzdienst als Zeitsoldat eine Anrechnung bis zu einem Jahr erfolgt.

Weiters wird im § 12 Abs. 7 klargestellt, daß hinsichtlich jener Personen, die dem Mutterschutzgesetz 1979 bzw. dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz unterliegen, der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 nicht gilt.

Zu den Artikeln 16, 20, 26 und 45 (Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes und des Bahn-Betriebs­verfassungsgesetzes):

Durch die gegenständlichen Änderungen wird der Ausbildungsdienst der Leistung des Präsenzdienstes gleichgestellt. Im Arbeitsverfassungsgesetz (Artikel 16) und im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz (Artikel 20) wird darüber hinaus die bis jetzt noch nicht erfolgte Gleichstellung der Leistung des Zivildienstes nachgeholt.

Zu Artikel 21 (Änderung des Heeresversorgungsgesetzes):

Die einschlägigen wehr- und sozialrechtlichen Bestimmungen räumen Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten, keinen Unfallversicherungsschutz ein. Es ist daher erforderlich, diese Frauen in den Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz aufzunehmen. Damit wird gewährleistet, daß ihnen dieselben Ansprüche wie Soldaten im Präsenzdienst zustehen.

Zu Artikel 23 (Änderung des Karenzgeldgesetzes):

Durch diese Regelungen stehen allen Frauen, die während des Ausbildungsdienstes entbinden, unabhängig von einer vorherigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, entsprechende Ansprüche nach dem Karenzgeldgesetz zu.

Zu Artikel 28 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):

Die Einbeziehung des Heeresgebührenamtes in den Kreis jener im § 25 Abs. 1 Z 2 aufgezählten Dienststellen, denen Daten, die nach dem Suchtmittelgesetz verarbeitet werden, übermittelt werden dürfen, ist erforderlich, weil das Heeresgebührenamt im Interesse einer bundesweit einheitlichen Vorgangsweise als zentrale erstinstanzliche Verwaltungsbehörde für sämtliche (wehrgesetzlichen) Angelegenheiten mit dem Ausbildungsdienst für Frauen – und somit auch hinsichtlich der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu diesem Dienst – zuständig sein wird.

Zu den Artikeln 31 und 32 (Änderungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes):


Im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgt eine Gleichstellung des Ausbildungsdienstes mit dem Präsenz- oder Zivildienst. Überdies werden für weibliche Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung, welche sich der Nachhollaufbahn gemäß § 46c des Wehrgesetzes 1990 unterziehen, besondere Ernennungserfordernisse normiert.

Der Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes wird um Frauen im Ausbildungsdienst erweitert.

Zu Artikel 43 (Änderung des Militärstrafgesetzes):

Die Änderung des § 7 bewirkt, daß Wehrpflichtige, die der Einberufung zu einem Präsenzdienst auf Grund freiwilliger Meldung nicht Folge leisten, nicht zu bestrafen sind. Das gleiche gilt für Frauen, die der Einberufung zum Ausbildungsdienst nicht Folge leisten.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:


Bundes-Verfassungsgesetz


Art. 9a. (1) bis (3) …

Art. 9a. (1) bis (3) …


 

(4) Österreichische Staatsbürgerinnen haben das Recht, freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen zu leisten und diesen Dienst zu beenden.


Art. 151. (1) bis (17) …

Art. 151. (1) bis (17) …


 

(18) Art. 9a Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland


§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …


(4) Zur Entsendung nach § 1 Z 2 ist der zuständige Bundesminister berufen. Die Entsendung zu diesen Zwecken von Personen, die den ordentlichen Präsenzdienst leisten, obliegt der Bundesregierung; dem Hauptausschuß des Nationalrates ist darüber unverzüglich zu berichten.

(4) Zur Entsendung nach § 1 Z 2 ist der zuständige Bundesminister berufen. Die Entsendung zu diesen Zwecken von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, obliegt der Bundesregierung; dem Hauptausschuß des Nationalrates ist darüber unverzüglich zu berichten.


§ 4. (1) …

§ 4. (1) …


(2) Nach § 1 Z 1 lit. a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Für Entsendungen nach § 1 von Personen, die den ordentlichen Präsenzdienst leisten, ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich.

(2) Nach § 1 Z 1 lit. a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Für Entsendungen nach § 1 von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich.


 

§ 9a. § 2 Abs. 4 und § 4 Abs.2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Wehrgesetz 1990


INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS


 

1. Hauptstück


I. Allgemeines

Allgemeines


§ 1.         Wehrsystem

§ 2.         Zweck des Bundesheeres

§ 3.         Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer

§ 4.         Ausübung der Befehlsgewalt und Veranwortlichkeit

§ 5.         Landesverteidigungsrat

§ 6.         Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

§ 7.         Ernennung der Offiziere

§ 8.         Beförderung von Chargen und Unteroffizieren

§ 9.         Verleihung von Kommandostellen

§ 10.       Dienstgrad

§ 11.       Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

§ 12.       Militärpilot auf Zeit

§ 13.       Dienstvorschriften

§ 14.       Heeresorganisation, Bewaffnung, Garnisonierung, Benennung und Adjustierung der Truppen

§ 1.         Wehrsystem

§ 2.         Zweck des Bundesheeres

§ 3.         Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer

§ 4.         Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

§ 5.         Landesverteidigungsrat

§ 6.         Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

§ 7.         Ernennung der Offiziere

§ 8.         Beförderung zu Chargen und Unteroffizieren

§ 9.         Verleihung von Kommandostellen

§ 10.       Dienstgrad

§ 11.       entfällt

 

§ 12.       entfällt

§ 13.       Dienstvorschriften

§ 14.       Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

 

§ 14a.     Sprachliche Gleichbehandlung


 

2. Hauptstück


II. Wehrpflicht

Ergänzung und Wehrdienst


 

1. Abschnitt


A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des Ergänzungswesens

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen


§ 15.       Aufnahmebedingungen

§ 16.       Dauer der Wehrpflicht

§ 17.       Pflichten der Wehrpflichtigen

§ 18.       Ergänzungsbereiche

§ 19.       Ergänzungsbehörden

§ 20.       Mitwirkung an der Ergänzung

§ 15.       Aufnahmebedingungen

§ 16.       Dauer der Wehrpflicht

§ 17.       Pflichten der Wehrpflichtigen

§ 18.       Ergänzungsbereiche

§ 19.       Ergänzungsbehörden

§ 20.       Mitwirkung an der Ergänzung


 

2. Abschnitt


B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen


§ 21.       Stellungskommissionen

§ 22.       Zusammensetzung der Stellungskommissionen

§ 23.       Aufgaben der Stellungskommissionen

§ 21.       Stellungskommissionen

§ 22.       Zusammensetzung der Stellungskommissionen

§ 23.       Aufgaben der Stellungskommissionen


 

3. Abschnitt


C. Bestimmungen über die Stellung

Stellung


§ 24.       Stellungspflicht

§ 25.       Meldung Stellungspflichtiger im Ausland

§ 26.       Ansprüche anläßlich der Stellung

§ 24.       Stellungspflicht

§ 25.       entfällt

§ 26.       entfällt


 

4. Abschnitt


D. Bestimmungen über den Präsenzdienst

Präsenzdienstleistung


§ 27.       Präsenzdienst

§ 28.       Ordentlicher Präsenzdienst

§ 29.       Kaderübungen

§ 30.       Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

§ 31.       Standesevidenz- und Ausrüstungskontrolle bei Waffenübungen

§ 32.       Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 33.       Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 34.       Laufbahnvoraussetzungen

§ 35.       Einberufung zum Präsenzdienst

§ 36.       Ausschluß von der Einberufung

§ 36a.     Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung

§ 37.       Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen

§ 38.       Treuegelöbnis

§ 39.       Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39a.     Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

§ 40.       Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 27.       Präsenzdienstarten

§ 28.       Grundwehrdienst und Truppenübungen

§ 29.       Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung

§ 30.       Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

§ 31.       entfällt

§ 32.       Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 33.       entfällt

§ 34.       Laufbahnvoraussetzungen

§ 35.       Einberufung zum Präsenzdienst

§ 36.       Ausschluß von der Einberufung

§ 36a.     Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung

§ 37.       Dienstzeit

§ 38.       entfällt

§ 39.       Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39a.     Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

§ 40.       Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit


 

5. Abschnitt


E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand


§ 41.       Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 42.       Pflichten und Befugnisse im Milizstand

§ 43.       Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

§ 44.       Benützung von Heeresgut im Milizstand

§ 45.       Berechtigung zum Tragen der Uniform

§ 46.       Verbot parteipolitischer Betätigung

§ 41.       Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 42.       Pflichten und Befugnisse im Milizstand

§ 43.       Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

§ 44.       Benützung von Heeresgut im Milizstand

§ 45.       Berechtigung zum Tragen der Uniform

§ 46.       Verbot parteipolitischer Betätigung


 

6. Abschnitt


 

Wehrdienst für Frauen


 

§ 46a.     Ausbildungsdienst

§ 46b.    Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 46c.     Nachhollaufbahn


 

3. Hauptstück


III. Pflichten und Rechte der Soldaten

Pflichten und Rechte der Soldaten


§ 47.       Allgemeines

§ 48.       Ausbildung

§ 49.       Staatsbürgerliche Rechte

§ 50.       Soldatenvertreter, Organisation und Wahl

§ 51.       Aufgaben der Soldatenvertreter

§ 52.       Urlaub

§ 53.       Dienstfreistellung

§ 54.       Bezüge und sonstige Ansprüche

§ 55.       Sicherung des Arbeitsplatzes

§ 56.       Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamte der Heeresverwaltung

§ 47.       Allgemeines

§ 48.       Ausbildung

§ 49.       Staatsbürgerliche Rechte

§ 50.       Soldatenvertreter

§ 51.       entfällt

§ 52.       entfällt

§ 53.       Dienstfreistellung

§ 54.       entfällt

§ 55.       entfällt

§ 56.       Geltung bestimmter Vorschriften


 

4. Hauptstück


IV. Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


§ 57.       Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

§ 58.       Umgehung der Wehrpflicht

§ 59.       Verletzung der Stellungspflicht

§ 60.       Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

§ 61.       Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 62.       Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

§ 63.       Unbefugtes Tragen einer Uniform

§ 64.       Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens

§ 57.       Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

§ 58.       Umgehung der Wehrpflicht

§ 59.       Verletzung der Stellungspflicht

§ 60.       Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

§ 61.       Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 62.       Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

§ 63.       Unbefugtes Tragen einer Uniform

§ 64.       Allgemeines


 

5. Hauptstück


V. Sonder- und Schlußbestimmungen

Sonder- und Schlußbestimmungen


§ 65.       Bereitschaftstruppe

§ 65a.     Zuständigkeit für Berufungen

§ 65b.    Kundmachungen

§ 65c.     Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 66.       Gebührenfreiheit

§ 67.       Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 68.       In- und Außerkrafttreten

§ 69.       Übergangsbestimmungen

 

 

 

 

§ 70.       Vollziehung

§ 65.       entfällt

§ 65a.     Zuständigkeit für Berufungen

§ 65b.    Kundmachungen

§ 65c.     Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 66.       Abgabenfreiheit

§ 67.       Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 68.       In- und Außerkrafttreten

§ 69.       Übergangsbestimmungen

§ 69a.     Militärpilot auf Zeit

§ 69b.    Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 69c.     Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 70.       Vollziehung


 

1. Hauptstück


I. Allgemeines

Allgemeines


§ 1. (1) …

§ 1. (1) …


(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand, dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Wehrpflichtige im Präsenzstand, die Einsatzorganisation Wehrpflichtige im Präsenzstand und im Milizstand.

(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand, dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand.


(3) Dem Präsenzstand gehören alle Personen an, die Wehrdienst leisten (Wehrpflichtige des Präsenzstandes). Wehrdienst leisten

(3) Dem Präsenzstand gehören an


                                                                                               1.                                                                                               Personen, die zum Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden, und

                                                                                               1.                                                                                               Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und


                                                                                               2.                                                                                               Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

                                                                                               2.                                                                                               Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als


              a) Militärpersonen des Dienststandes,

              a) Militärpersonen des Dienststandes,


              b) Berufsoffiziere des Dienststandes,

              b) Berufsoffiziere des Dienststandes,


              c) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und

              c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und


              d) Militärpiloten auf Zeit.

              d) Militärpiloten auf Zeit.


Diese Personen sind Soldaten. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.


 

(3a) Den Ausbildungsdienst leisten jene Frauen, die beim Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst stehen. Durch die Heranziehung zu diesem Ausbildungsverhältnis wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.


(4) bis (5) …

(4) bis (5) …


(6) Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete.

(6) Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die


 

                                                                                               1.                                                                                               den Zwecken des Bundesheeres dienen und


 

                                                                                               2.                                                                                               nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.


§ 2. (1) Das Bundesheer ist bestimmt:

§ 2. (1) Das Bundesheer ist bestimmt:


                                                                                               a)                                                                                               zur militärischen Landesverteidigung,

                                                                                               a)                                                                                               zur militärischen Landesverteidigung,


                                                                                               b)                                                                                               auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,

                                                                                               b)                                                                                               auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,


                                                                                               c)                                                                                               zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges sowie

                                                                                               c)                                                                                               zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges sowie


                                                                                               d)                                                                                               zur Hilfeleistung im Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen oder der Liga der Rotkreuz-Gesellschaften;

                                                                                               d)                                                                                               zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz);


in den Fällen der lit. b und c insoweit, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt, im Falle der lit. d insoweit, als die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließt.

in den Fällen der lit. b und c insoweit, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt, im Falle der lit. d insoweit, als die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließt.


§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten.

§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten. Dem Landesverteidigungsrat gehören an:


 

                                                                                               1.                                                                                               der Bundeskanzler,


 

                                                                                               2.                                                                                               der Vizekanzler,


 

                                                                                               3.                                                                                               der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,


 

                                                                                               4.                                                                                               der Bundesminister für Landesverteidigung,


 

                                                                                               5.                                                                                               die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister,


 

                                                                                               6.                                                                                               der Generaltruppeninspektor,


 

                                                                                               7.                                                                                               ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und


 

                                                                                               8.                                                                                               Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.


 


Anzahl

Zugehörigkeit der Vertreter
zum

 

der Vertreter

Nationalrat

Bundesrat

stärkste Partei im Nationalrat ..........................


4


3


1

zweitstärkste Partei im Nationalrat ..........................


3


2


1

jede andere Partei, sofern sie im Hauptausschuß vertreten ist .........................



1



1



keine

 

 
(2) Dem Landesverteidigungsrat gehören an: der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister, ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der Generaltruppeninspektor und Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien. Von der im Nationalrat am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von denen drei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, von der im Nationalrat am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter, von denen zwei Vertreter dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben, und von jeder anderen im Nationalrat vertretenen Partei, sofern sie auch im Hauptausschuß vertreten ist, ist ein Vertreter, der dem Nationalrat anzugehören hat, in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien vier Vertreter in den Landesverteidigungsrat, von denen je drei Vertreter dem Nationalrat und je ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben. Für jedes von den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien entsendete Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses verhindert ist, an einer Sitzung des Landesverteidigungsrates teilzunehmen.

(2) Die Anzahl der von den im Nationalrat vertretenen Parteien in den Landesverteidigungsrat zu entsendenden Vertreter sowie deren Zugehörigkeit zum Nationalrat oder Bundesrat wird wie folgt bestimmt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei Mandatsgleichheit der beiden stärksten Parteien hat jede Partei vier Vertreter zu entsenden, von denen je drei Vertreter dem Nationalrat und je ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben. Für jedes von den Parteien entsandte Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. Die Vertreter der Parteien bleiben so lange Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesverteidigungsrates, bis von den jeweiligen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.


(3) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien gehören dem Landesverteidigungsrat so lange an, bis von diesen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.


(4) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:

(3) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:


        1.   a) vor der Beschlußfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst (§ 35 Abs. 3) oder zum Aufschubpräsenzdienst (§ 39 Abs. 2) durch den Bundespräsidenten,

        1.   a) vor der Beschlußfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,


              b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst (§ 35 Abs. 3) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 35 Abs. 4) oder zum Aufschubpräsenzdienst (§ 39 Abs. 2) durch den Bundesminister für Landesverteidigung, sofern in diesen Fällen nicht Gefahr im Verzug vorliegt,

              b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung,

                                                                                                                                                                                              sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt,


                                                                                               2.                                                                                               in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen und

                                                                                               2.                                                                                               in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und


                                                                                               3.                                                                                               in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht unter die Z 1 oder 2 fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Vertreters der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind.

                                                                                               3.                                                                                               in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit diese Angelegenheiten

              a) nicht unter die Z 1 oder 2 fallen und

              b) nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Parteienvertreters von grundsätzlicher Bedeutung sind.


(5) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung zu erteilen.

(4) Der Landesverteidigungsrat kann Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung erteilen.


(6) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler, dem auch der Vorsitz obliegt, einzuberufen. Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei in Verwendung stehender Beamter als Beobachter einzuladen.

(5) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler, der den Vorsitz hat, einzuberufen. Zu den Sitzungen ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei Dienst versehender Beamter als Beobachter einzuladen. Der Landesverteidigungsrat kann zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen. Für Beratungen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beratungen sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit aufheben, soweit er dies nach Gegenstand und Zweck der Beratung für notwendig erachtet.


(7) Der Landesverteidigungsrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen.


(8) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der Beratungen für notwendig erachtet.

 


(9) Für Beratungen im Landesverteidigungsrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 


(10) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu.

(6) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu.


(11) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates erläßt die Bundesregierung durch Verordnung; diese bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(7) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.


§ 6. (1) bis (3) …

§ 6. (1) bis (3) …


(4) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden; sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Darüber hinaus ist die Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.

(4) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildunsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden; sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Darüber hinaus ist die Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.


(5) bis (9) …

(5) bis (9) …


(10) Die drei Vorsitzenden wechseln sich in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab; bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden Vorsitzenden wahr.

(10) Die drei Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab; bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen von stellvertretenden Vorsitzenden wahr.


Beförderung von Chargen und Unteroffizieren

Beförderung zu Chargen und Unteroffizieren


§ 8.

§ 8.


§ 10. (1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen:

§ 10. (1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen:


Dienstgradgruppe                                     Dienstgradbezeichnung

Dienstgradgruppe                                     Dienstgrad


                                                                              1.                 Wehrpflichtige ohne Chargengrad                 Wehrmann

                                                                              1.              Personen ohne Chargengrad                 Rekrut


                                                                              2.              Chargen                 Gefreiter

                                                                                                                Korporal

                                                                                                                Zugsführer

                                                                              2.              Chargen                 Gefreiter

                                                                                                                Korporal

                                                                                                                Zugsführer


                                                                              3.              Unteroffiziere                 Wachtmeister

                                                                                                                Oberwachtmeister

                                                                                                                Stabswachtmeister

                                                                                                                Oberstabswachtmeister

                                                                                                                Offiziersstellvertreter

                                                                                                                Vizeleutnant

                                                                              3.              Unteroffiziere                 Wachtmeister

                                                                                                                Oberwachtmeister

                                                                                                                Stabswachtmeister

                                                                                                                Oberstabswachtmeister

                                                                                                                Offiziersstellvertreter

                                                                                                                Vizeleutnant


                                                                              4.              Offiziere                 Fähnrich

                                                                                                                Leutnant

                                                                                                                Oberleutnant

                                                                                                                Hauptmann

                                                                                                                Major

                                                                                                                Oberstleutnant

                                                                                                                Oberst

                                                                                                                Brigadier

                                                                              4.              Offiziere                 Fähnrich

                                                                                                                Leutnant

                                                                                                                Oberleutnant

                                                                                                                Hauptmann

                                                                                                                Major

                                                                                                                Oberstleutnant

                                                                                                                Oberst

                                                                                                                Brigadier


                                                                                                                sowie je nach Verwendung bei  den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

                                                                                                                „…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“,

                                                                                                                „des Generalstabsdienstes“,

                                                                                                                „des Intendanzdienstes“,

                                                                                                                „des höheren militärfachlichen Dienstes“,

                                                                                                                „des höheren militärtechnischen Dienstes“

                                                                                                                sowie für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.

                                                                                                                sowie je nach Verwendung bei  den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

                                                                                                                „…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“,

                                                                                                                „des Generalstabsdienstes“,

                                                                                                                „des Intendanzdienstes“,

                                                                                                                „des höheren militärfachlichen Dienstes“,

                                                                                                                „des höheren militärtechnischen Dienstes“

                                                                                                                sowie für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.


Wehrpflichtige, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechende Dienstgradbezeichnung. Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung „Wehrmann“.

Personen, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen den ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechenden Dienstgrad. Die übrigen Personen führen den Dienstgrad „Rekrut“.


(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.

(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienst­rechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad

                                                                                               1.                                                                                               die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder

                                                                                               2.                                                                                               den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.


(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333) unberührt, nach dem die Beamten des Ruhestandes berechtigt sind, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) zu führen.

(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf der zuletzt geführte Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, unberührt, nach dem die Beamten des Ruhestandes berechtigt sind, die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) zu führen.


(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgrade sind gesetzlich geschützt.

 


§ 11.

§ 11 entfällt samt Überschrift.

Militärpilot auf Zeit

 


§ 12. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages (§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).

§ 12 entfällt samt Überschrift; siehe § 69a.


(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines (§ 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

.


(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist der § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.

 


(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für diese Verwendung wegfällt. Der § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bleibt unberührt.

 


(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.

 


(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

 


 3 Jahren ....................................................................................... das Zweifache,

 


 5 Jahren ....................................................................................... das Dreifache,

 


10 Jahren ....................................................................................... das Sechsfache,

 


11 Jahren ....................................................................................... das Achtfache,

 


12 Jahren ....................................................................................... das Zehnfache,

 


13 Jahren ....................................................................................... das Zwölffache

 


des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Haushaltszulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.

 


(7) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird.

 


(8) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 6 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Haushaltszulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Haushaltszulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.

 


Heeresorganisation, Bewaffnung, Garnisonierung, Benennung und Adjustierung der Truppen

Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten


§ 14. (1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Heeresorganisation (soweit sie nicht im § 1 geregelt sind), der Bewaffnung, der Garnisonierung und der Benennung der Truppen bestimmt die Bundesregierung. Im übrigen ist hiefür und für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung berufen.

§ 14. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

                                                                                               1.                                                                                               der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,

                                                                                               2.                                                                                               der Bewaffnung,

                                                                                               3.                                                                                               der Garnisonierung und

                                                                                               4.                                                                                               der Benennung der Truppen.

Darüber hinaus ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.


(2) Die Garnisonierung richtet sich nach den Erfordernissen der Landesverteidigung.

(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.


 

Sprachliche Gleichbehandlung


 

§ 14a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.


 

2. Hauptstück


II. Wehrpflicht

Ergänzung und Wehrdienst


 

1. Abschnitt


A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des Ergänzungswesens

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen


§ 15. (1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.

§ 15. (1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.


(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Grundwehrdienst vorzeitig leisten.

(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenzdienst oder Ausbildungsdienst leisten.


§ 17. (1) bis (3) …

§ 17. (1) bis (3) …


(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden; die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Dies gilt nicht für Wehrpflichtige,

(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Überdies haben sich Wehrpflichtige, die sich ständig im Ausland aufhalten, unverzüglich bei der für diesen Aufenthaltsort jeweils zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,


                                                                                               1.                                                                                               deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder

                                                                                               1.                                                                                               deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder


                                                                                               2.                                                                                               die ihren ordentlichen Präsenzdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.

                                                                                               2.                                                                                               die den Grundwehrdienst und die Truppenübungen vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.


(5) Wenn es militärische Rücksichten erfordern, kann durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung bestimmt werden, daß Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die den Grundwehrdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos bedürfen.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, daß Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag vom zuständigen Militärkommando nach Maßgabe militärischer Interessen zu erteilen.


(6) Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, sind für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede Änderung des Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten Zeitraum – sofern in einer nach Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist – zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen für die Dauer der Beibehaltung des Hauptwohnsitzes im Ausland keiner Bewilligung.

(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung dieses Militärkommandos. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.


 

2. Abschnitt


B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der
Stellungskommissionen

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen


 

3. Abschnitt


C. Bestimmungen über die Stellung

Stellung


§ 24. (1) bis (3) …

§ 24. (1) bis (3) …


(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Sie sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.

(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.


(5) bis (7) …

(5) bis (7) …


(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben, oder – sofern dies dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis gelangt – von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist ab Beginn des Tages

(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren Antrag neuerlich einer Stellung zu unterziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine andere Eignungsfeststellung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluß die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist ab Beginn des Tages


                                                                                               1.                                                                                               der Zustellung des Einberufungsbefehles oder

                                                                                               1.                                                                                               der Zustellung des Einberufungsbefehles oder


                                                                                               2.                                                                                               der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst

                                                                                               2.                                                                                               der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst


bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst nicht zulässig. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig.

bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst nicht zulässig. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig.


(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang nicht angehören, können sich freiwillig der Stellungspflicht (Abs. 1) unterziehen; sie sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.

(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang nicht angehören oder die von der Stellungspflicht befreit sind, können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen. Für einen Wehrpflichtigen, der sich ständig im Ausland aufhält, ist dabei jenes Militärkommando zuständig, bei dem er eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, sich freiwillig der Stellung zu unterziehen.


§ 25.

§ 25 samt Überschrift entfällt.


§ 26.

§ 26 samt Überschrift entfällt.


 

4. Abschnitt


D. Bestimmungen über den Präsenzdienst

Präsenzdienstleistung


Präsenzdienst

Präsenzdienstarten


§ 27. (1) Der Präsenzdienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Präsenzdienst.

(2) Der ordentliche Präsenzdienst umfaßt den Grundwehrdienst und die Truppenübungen.

(3) Der außerordentliche Präsenzdienst ist zu leisten als

                                                                                               1.                                                                                               Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

                                                                                               2.                                                                                               Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder

                                                                                               3.                                                                                               Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 oder

                                                                                               4.                                                                                               Kaderübungen nach § 29 oder

                                                                                               5.                                                                                               freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 30 oder

                                                                                               6.                                                                                               außerordentliche Übungen nach § 35 Abs. 4 oder

                                                                                               7.                                                                                               Präsenzdienst nach dem Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965 (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

§ 27. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

                                                                                               1.                                                                                               Grundwehrdienst oder

                                                                                               2.                                                                                               Truppenübungen oder

                                                                                               3.                                                                                               Kaderübungen oder

                                                                                               4.                                                                                               freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

                                                                                               5.                                                                                               Wehrdienst als Zeitsoldat oder

                                                                                               6.                                                                                               Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 35 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

                                                                                               7.                                                                                               außerordentliche Übungen oder

                                                                                               8.                                                                                               Präsenzdienst im Falle einer vorläufigen Aufschiebung der Entlassung nach § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder

                                                                                               9.                                                                                               Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).


(4) Die Verpflichtung zur Leistung eines ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.


Ordentlicher Präsenzdienst

Grundwehrdienst und Truppenübungen


§ 28. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Präsenzdienst noch zur Gänze zu leisten. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist anläßlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes vom zuständigen Militärkommando zu verfügen.

§ 28. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Präsenzdienst noch zur Gänze zu leisten. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist anläßlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes vom zuständigen Militärkommando zu verfügen.


Kaderübungen

Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung


§ 29. (1) Kaderübungen sind Waffenübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer beträgt

                                                                                               1.                                                                                               für Offiziersfunktionen 90 Tage,

                                                                                               2.                                                                                               für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.

(2) Kaderübungen sind auf Grund einer freiwilligen Meldung nach Abs. 6 oder auf Grund einer in den Abs. 7 und 8 oder im Abs. 9 näher geregelten Verpflichtung zu leisten. Nach einer solchen freiwilligen Meldung oder einer solchen Verpflichtung können auf Grund freiwilliger Meldung weitere Kaderübungen insgesamt bis zum Ausmaß der Gesamtdauer nach Abs. 1 geleistet werden.

(3) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zur Ausübung einer Kaderfunk­tion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich vor dieser Einteilung freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind im Falle der Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.

§ 29. (1) Kaderübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer der Kaderübungen beträgt

                                                                                               1.                                                                                               für Offiziersfunktionen 90 Tage und

                                                                                               2.                                                                                               für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.

Nach Leistung von Kaderübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum jeweiligen Ausmaß dieser Gesamtdauer geleistet werden. Zu Kaderübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.

(2) Eine freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, vom zuständigen Militärkommando zu verständigen

                                                                                               1.                                                                                               innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,


(4) Die zu einer vorbereitenden Kaderausbildung eingeteilten Wehrpflichtigen sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn dieser Ausbildung allen ihm unterstellten Wehrpflichtigen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Den Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, ist eine Ablehnung ihrer Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten mit kurzer Begründung mitzuteilen. Die Wehrpflichtigen können innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Einteilung zur vorbereitenden Kaderausbildung gegen ihre Nichteinteilung zu dieser eine mit Gründen versehene Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten erheben, der über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat.

(5) Innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntmachung der Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung können sich Wehrpflichtige, sofern sie sich freiwillig zu Kaderübungen melden, auch noch nachträglich zur Teilnahme an der vorbereitenden Kaderausbildung freiwillig melden. Diesen Wehrpflichtigen ist innerhalb von drei Tagen nach ihrer freiwilligen Meldung vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten mitzuteilen, ob ihre freiwillige Meldung angenommen worden ist; wurde die freiwillige Meldung abgelehnt, so können die Wehrpflichtigen innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung über die Ablehnung eine mit Gründen versehene Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten erheben, der über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat.

                                                                                               2.                                                                                               sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.

(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Kaderausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Kaderfunktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst vom zuständigen Militärkommando mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges betreffen. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid hat die Berufungsbehörde vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Bundesheer-Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Kaderübungen herangezogen werden.

(4) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind

                                                                                               1.                                                                                               Offiziere des Milizstandes und

                                                                                               2.                                                                                               sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die

              a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder

              b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,


(6) Wehrpflichtige, die sich freiwillig zu Kaderübungen gemeldet haben, sind nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse zu Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß heranzuziehen; sie sind von ihrer Eignung und der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst, sofern aber die freiwillige Meldung, zu Kaderübungen erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung zu verständigen. Die freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Von der Ablehnung der freiwilligen Meldung ist der Wehrpflichtige durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in Kenntnis zu setzen.

(7) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zu Kaderübungen gemeldet, aber eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich geleistet haben, sind verpflichtet, Kaderübungen nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 zu leisten, sofern die notwendigen Kaderfunktionen auf Grund der freiwilligen Leistung von Kaderübungen nicht ausreichend besetzt werden können. Die Wehrpflichtigen sind nach den jeweiligen territorialen Bedürfnissen auszuwählen, wobei auch auf ihre persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Zu diesen Kaderübungen dürfen nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges herangezogen werden, wobei auf diesen Prozentsatz die Freiwilligen anzurechnen sind; auf denjenigen Teil des Geburtsjahrganges, der bereits den Grundwehrdienst geleistet hat, darf nur eine in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Teil stehende Quote des für die Heranziehung zu Kaderübungen in Betracht kommenden Anteils der Wehrpflichtigen des betreffenden Geburtsjahrganges entfallen.

zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet, sofern sie Kaderübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung nach Abs. 2 oder einer Verpflichtung nach Abs. 3 zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 anzurechnen.

(5) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.

(6) Die Einteilung der Wehrpflichtigen zu einer vorbereitenden Kaderausbildung ist vom Kommandanten nach Abs. 5 jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn dieser Ausbildung allen ihm unterstellten Wehrpflichtigen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Den Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, ist ihre Nichteinteilung mit kurzer Begründung mitzuteilen. Eine ordentliche Beschwerde gegen diese Nichteinteilung ist spätestens drei Tage nach ihrer Einbringung zu erledigen.


(8) Die Auswahl der Wehrpflichtigen, die nach Abs. 7 zur Leistung von Kaderübungen bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 verpflichtet sind, ist vom zuständigen Militärkommando mit Bescheid (Auswahl­bescheid) innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst vorzunehmen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat vor der abweisenden Entscheidung über eine Berufung gegen den Auswahlbescheid eine Stellungnahme der Beschwerdekommission einzuholen, wenn es der Berufungswerber verlangt. Auf Grund dieses Bescheides können die Wehrpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend den militärischen Erfordernissen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu den einzelnen Kaderübungen einberufen werden.

 


(9) Nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen können

                                                                                               1.                                                                                               Offiziere und Offiziersanwärter des Milizstandes,

                                                                                               2.                                                                                               sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die

              a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder

              b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 1) herangezogen werden, sofern sie nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung (Abs. 6) oder auf Grund eines Auswahlbescheides (Abs. 7 und 8) zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 Z 1 oder 2 anzurechnen.

 


(10) Zu Kaderübungen dürfen Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden.

 


Standesevidenz- und Ausrüstungskontrolle bei Waffenübungen

 


§ 31. Die Standesevidenz und die übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind im Rahmen von Waffenübungen und Funktionsdiensten zu kontrollieren.

§ 31 entfällt samt Überschrift; siehe § 43 Abs. 2 letzter Satz.


§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens 15 Jahren verpflichtet werden. Auf Grund freiwilliger Meldung ist eine Weiterverpflichtung oder eine neuerliche Verpflichtung zulässig, wobei die genannte Höchstdauer insgesamt nicht überschritten werden darf.

(2) Der Wehrdienst als Zeitsoldat darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet, geleistet werden. Ein Verpflichtungszeitraum hat jeweils mit einem Monatsersten zu beginnen und mit dem Ablauf eines Monats zu enden.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, wie oft und zu jeweils welcher Dauer Verpflichtungen zum Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen des im Abs. 1 festgelegten Zeitraumes zulässig sind.

(4) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat sich nach dem jeweiligen militärischen Bedarf zu richten. Insoweit ein solcher Bedarf nicht gegeben ist oder sonstige militärische Rücksichten einer Verwendung als Zeitsoldat entgegenstehen, dürfen Wehrpflichtige nicht als Zeitsoldaten verpflichtet werden.

(5) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Finanzjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat einberufen werden darf, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(6) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Die freiwillige Meldung bedarf der Annahme durch das zuständige Militärkommando. Die Annahme der freiwilligen Meldung ist zu verweigern, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt, wenn der Wehrpflichtige nicht die notwendige militärische Eignung aufweist, kein Bedarf gegeben ist oder der Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat durch den Wehrpflichtigen sonstige militärische Rücksichten entgegenstehen.

§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet. Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Kalenderjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen werden dürfen, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen militärischen Bedarf festzusetzen.

(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben

                                                                                               1.                                                                                               im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,

                                                                                               2.                                                                                               während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und

                                                                                               3.                                                                                               in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando.

Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf der Annahme durch das Militärkommando. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt.

(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 2 eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.


(7) Nach Annahme der freiwilligen Meldung ist dem Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst bereits geleistet hat und nicht einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, der Einberufungsbefehl zum Wehrdienst als Zeitsoldat – sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wehrdienstes als Zeitsoldat zuzustellen; diese Frist kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

 


(8) Die Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 6 schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen.

 


Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

 


§ 33. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn kann unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten bewilligt werden, wenn die zustehende berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.

§ 33. entfällt samt Überschrift; siehe § 69b.


(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe der Arbeitsmarktverwaltung zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten der Arbeitsmarktverwaltung keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.

 


(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar

 


                                                                                               1.                                                                                               die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften

 


              a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft,

 


              b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung

 


                                                                                                                                                                                              vorgesehen sind,

 


                                                                                               2.                                                                                               die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf eine Prüfung, die in den einzelnen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften als Erfordernis für eine den in der Z 1 erwähnten Planstellen vergleichbare Verwendung bei den Österreichischen Bundesbahnen oder in der Flugsicherung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgesehen ist,

 


                                                                                               3.                                                                                               die Absolvierung anderer als in den Z 1 und 2 angeführten Bildungsgänge.

 


(4) Fällt die Einrichtung der im Abs. 3 Z 1 bis 3 angeführten Bildungsgänge in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

 


(5) In den Fällen, die nicht im Abs. 4 geregelt sind, ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

 


(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.

 


(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.

 


(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

 


(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.

 


§ 36. (1) …

§ 36. (1) …


(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluß nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies vom Bundeskanzler bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.

(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluß nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.


§ 36a. (1) Taugliche Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden:

§ 36a. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien


                                                                                               1.                                                                                               von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische, Interessen erfordern, und

                                                                                               1.                                                                                               von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und


                                                                                               2.                                                                                               auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

                                                                                               2.                                                                                               auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.


Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn ein solcher Grund während eines Präsenzdienstes eintritt. Über Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung, nach Z 2 das zuständige Militärkommando zu entscheiden.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn ein solcher Grund während eines Präsenzdienstes eintritt. Über Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung, nach Z 2 das zuständige Militärkommando zu entscheiden.


Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen

Dienstzeit


§ 37. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenzdienstes im Bundesheer Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind.

§ 37. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes im Bundesheer Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.


(2) In die Dienstzeit werden nicht eingerechnet:

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen:


                                                                                               1.                                                                                               die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem auf ein solches Entweichen oder auf den Beginn eines solchen Fernbleibens folgenden Tag bis einschließlich des Tages, an dem sich der Wehrpflichtige selbst stellt oder aufgegriffen wird,

                                                                                               1.                                                                                               die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,


                                                                                               2.                                                                                               die Zeit, während der sich ein Wehrpflichtiger durch listige Umtriebe, durch Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls, durch Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder durch grobe Täuschung dem Dienst entzogen hat,

                                                                                               2.                                                                                               die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

              a) listige Umtriebe oder

              b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

              c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

              d) grobe Täuschung,


                                                                                               3.                                                                                               die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung,

                                                                                               3.                                                                                               die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522,


                                                                                               4.                                                                                               die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten und

                                                                                               4.                                                                                               die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,


                                                                                               5.                                                                                               die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522.

                                                                                               5.                                                                                               die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 und

                                                                                               6.                                                                                               im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221.


Treuegelöbnis

 


§ 38. Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Wehrpflichtige ein Treuegelöbnis zu leisten. Das Treuegelöbnis lautet: „Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen; ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.“

§ 38 entfällt samt Überschrift; siehe § 47 Abs. 7.


§ 39. (1) bis (3) …

§ 39. (1) bis (3) …


(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub nach § 36a zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.


(5) Den Wehrpflichtigen ist bei der Entlassung von der zuständigen militärischen Dienststelle eine Bescheinigung (Entlassungsbescheinigung) auszufolgen.

(5) entfällt.


Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit


§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Wehrpflichtigen, der Präsenzdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Wehrpflichtige als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Diese Feststellung wird nur mit Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando und mit Ablauf des Tages wirksam, an dem diese Bestätigung erfolgte.

§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau im Ausbildungsdienst gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

                                                                                               1.                                                                                               mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando oder

                                                                                               2.                                                                                               bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.


(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Wehrpflichtige auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Präsenzdienst herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Präsenzdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.


(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen wirksam, wenn

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn


                                                                                               1.                                                                                               die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

                                                                                               1.                                                                                               die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder


                                                                                               2.                                                                                               die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Präsenzdienstleistung steht oder

                                                                                               2.                                                                                               die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht oder


                                                                                               3.                                                                                               der Wehrpflichtige einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet und die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Präsenzdienstes durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsunter­suchung) festgestellt wird.

                                                                                               3.                                                                                               der Soldat einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder einen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leistet und die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Wehrdienstes durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.


Stimmt der Wehrpflichtige der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des § 39 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Präsenzdienst nicht vorher endet.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.


(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Wehrpflichtige erlitten hat:

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat


                                                                                               1.                                                                                               infolge des Präsenzdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

                                                                                               1.                                                                                               infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder


                                                                                               2.                                                                                               auf dem Weg zum Antritt des Präsenzdienstes oder

                                                                                               2.                                                                                               auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder


                                                                                               3.                                                                                               im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

                                                                                               3.                                                                                               im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder


                                                                                               4.                                                                                               bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

                                                                                               4.                                                                                               bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder


                                                                                               5.                                                                                               auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung oder zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder

                                                                                               5.                                                                                               auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zwecke der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 oder


                                                                                               6.                                                                                               im Falle einer beruflichen Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes oder


                                                                                               7.                                                                                               im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, im Wehrdienst als Zeitsoldat

 


              a) auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder vom Ausbildungsort zu einer vor dem Verlassen dieses Ortes dort bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder der Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder zur Wohnung oder

 


              b) auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder vom Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß, und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder zur Wohnung oder

 


                                                                                               8.                                                                                               auf einem Weg gemäß Z 2 bis 7 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

                                                                                               6.                                                                                               auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtemeinschaft.


Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Präsenzdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein; bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.


(5) Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung


                                                                                               1.                                                                                               vom Wehrpflichtigen

                                                                                               1.                                                                                               vom Soldaten herbeigeführt wurde


              a) vorsätzlich oder

              a) vorsätzlich oder


              b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

              b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder


              c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol oder eines anderen berauschenden Mittels

              c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol oder eines anderen berauschenden Mittels


                                                                                                                                                                                              herbeigeführt wurde oder

                                                                                                                                                                                              oder


                                                                                               2.                                                                                               in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 8 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen zurückzuführen ist.

                                                                                               2.                                                                                               in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.


(6) Zeitsoldaten ist nach Maßgabe des § 33 bis zum Ablauf des Zeitraumes nach Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung nach § 33 einzurechnen.

Siehe § 69b Abs. 10.


(7) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.

Siehe § 69b Abs. 11.


 

5. Abschnitt


E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand


§ 41. (1) …

§ 41. (1) …


(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über:

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über:


                                                                                               1.                                                                                               vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit

                                                                                               1.                                                                                               vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit


              a) zu Truppenübungen oder

              a) zu Truppenübungen oder


              b) zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung nach § 29 Abs. 6 oder einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 7 und 8 oder Abs. 9 oder

              b) zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer Verpflichtung oder


                                                                                               2.                                                                                               sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder

                                                                                               2.                                                                                               sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder


                                                                                               3.                                                                                               zehn Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

                                                                                               3.                                                                                               acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder


                                                                                               4.                                                                                               mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluß der Stellungskommission.

                                                                                               4.                                                                                               mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluß der Stellungskommission.


Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder einen Aufschub der Einberufung nicht berührt.

Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder einen Aufschub der Einberufung nicht berührt.


§ 42.

§ 42.


(8) …

(8) entfällt.


§ 43. (1) Den Wehrpflichtigen des Milizstandes können, wenn militärische Rücksichten es erfordern,

                                                                                               1.                                                                                               bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst,

                                                                                               2.                                                                                               auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos an dem Ort und zu der Zeit, die in dieser Anordnung genannt sind,

§ 43. (1) Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden

                                                                                               1.                                                                                               bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder


Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur persönlichen Verwahrung am Wohnort im Inland übergeben werden; die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände können aber auch auf dem Post- oder Bahnwege übersandt werden. Die Wehrpflichtigen des Milizstandes sind verpflichtet, diese Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an ihrem Wohnort im Inland gleich einem Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches nach Maßgabe der folgenden Absätze, und soweit sich daraus nicht anderes ergibt, zu verwahren.

(2) Die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe angeordnet wird, unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der verwahrten Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen des Milizstandes zu tragen.

(3) Die Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände kann jederzeit vom zuständigen Militärkommando unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse durch besondere Aufforderung verfügt werden. Die Verfügung kann aber auch, wenn militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine, in ortsüblicher Weise kundzumachende Anordnung getroffen werden, in der Ort und Zeitpunkt der Rückgabe zu bestimmen sind.

(4) Bei Erlöschen der Wehrpflicht oder bei Aufgabe des inländischen Wohnortes haben die Wehrpflichtigen des Milizstandes die ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände unverzüglich der ihrem ständigen Aufenthaltsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzugeben.

(5) Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände der dem letzten ständigen Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzugeben. Die Pflicht zur Rückgabe trifft folgende Personen:

                                                                                               2.                                                                                               auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser Anordnung genannt sind.

Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an ihrem Wohnsitz im Inland bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen.

(2) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Abs. 1 anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.

(3) Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Abs. 1

                                                                                               1.                                                                                               verlorengehen oder

                                                                                               2.                                                                                               derartig beschädigt werden, daß dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,

ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung des zu ersetzenden Gegenstandes, so haben sie die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.

(4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit vom zuständigen Militärkommando angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle

                                                                                               1.                                                                                               des Erlöschens der Wehrpflicht oder

                                                                                               2.                                                                                               der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder


                                                                                               1.                                                                                               die Rechtsnachfolger,

                                                                                               2.                                                                                               alle Personen, die mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,

                                                                                               3.                                                                                               die Inhaber der Gegenstände.

(6) Gehen zur Verwahrung übergebene Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände außerhalb einer Präsenzdienstleistung verloren, so ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Das gleiche gilt im Falle der Beschädigung eines Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstandes während dieser Zeit, sofern diese die Unbrauchbarkeit des Gegenstandes zur Folge hat.

(7) Für verlorengegangene oder beschädigte Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen den Wehrpflichtigen des Milizstandes Ersatzgegenstände übergeben werden.

                                                                                               3.                                                                                               der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.

(5) Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Abs. 1 der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft

                                                                                               1.                                                                                               die Rechtsnachfolger,

                                                                                               2.                                                                                               alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und

                                                                                               3.                                                                                               die Inhaber der Gegenstände.

(6) Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Abs. 5 werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Abs. 1 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.


(8) Wenn militärische Rücksichten es erfordern, können Ersatzgegenstände auch außerhalb einer Präsenzdienstleistung übergeben werden. Ist die Übermittlung von Ersatzgegenständen auf dem Post- oder Bahnwege oder in einer anderen Form unmöglich oder untunlich, so haben die Wehrpflichtigen des Milizstandes die Ersatzgegenstände bei der ihrem ständigen Aufenthaltsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zu dem vom zuständigen Militärkommando zu bestimmenden Zeitpunkt zu übernehmen. Trifft die Wehrpflichtigen des Milizstandes kein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung des zu ersetzenden Gegenstandes, so hat der Bund die Kosten der Übermittlung oder die den Wehrpflichtigen des Milizstandes aus der Übernahme erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.

 


(9) Ersatzansprüche des Bundes gegen die Wehrpflichtigen des Milizstandes hinsichtlich der ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände können binnen einer Fallfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, sofern aber eine Rückgabe – aus welchen Gründen immer – nicht möglich ist, ab dem Zeitpunkt, in dem der Bund von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden.

 


(10) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst jeweils mit den ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzutreten.

 


§ 45. (1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei

§ 45. (1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 10 führen, sind berechtigt, eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur bei


                                                                                               1.                                                                                               Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

                                                                                               1.                                                                                               Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,


                                                                                               2.                                                                                               sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und

                                                                                               2.                                                                                               sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und


                                                                                               3.                                                                                               besonderen familiären Feierlichkeiten

                                                                                               3.                                                                                               besonderen familiären Feierlichkeiten


getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.

getragen werden. Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.


§ 46. Der § 49 gilt

§ 46. § 49 über staatsbürgerliche Rechte gilt


                                                                                               1.                                                                                               bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,

                                                                                               1.                                                                                               bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,


                                                                                               2.                                                                                               in Ausführung einer freiwilligen Milizarbeit nach § 42 Abs. 3,

                                                                                               2.                                                                                               in Ausführung einer freiwilligen Milizarbeit,


                                                                                               3.                                                                                               bei einer Tätigkeit nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,

                                                                                               3.                                                                                               bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,


                                                                                               4.                                                                                               bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 43) und

                                                                                               4.                                                                                               bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und


                                                                                               5.                                                                                               bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand (§ 44).

                                                                                               5.                                                                                               bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.


 

6. Abschnitt


 

Wehrdienst für Frauen


 

Ausbildungsdienst


 

§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungs­grund nach § 22 NRWO vorliegt.


 

(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heeresgebührenamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen treten ein bereits erlassener Annahmebescheid oder Einberufungsbefehl außer Kraft.


 

(3) Eine Frau im Ausbildungsdienst kann ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehört oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Frauen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.


 

(4) Hinsichtlich des Ausbildungsdienstes tritt an die Stelle der Zuständigkeiten des Militär­kommandos nach diesem Bundesgesetz das Heeresgebührenamt. Dies gilt nicht für die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 Z 1. Über Berufungen gegen Bescheide des Heeresgebührenamtes entscheidet, sofern ein solches Rechtsmittel zulässig ist, der Bundesminister für Landesverteidigung.


 

(5) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Entbindung oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.


 

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden Jahres dem Nationalrat über die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer zu berichten. Dieser Bericht hat insbesondere die Anzahl der Frauen zu enthalten, die im Vorjahr

                                                                                               1.                                                                                               zum Ausbildungsdienst zugelassen und

                                                                                               2.                                                                                               in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen auf Zeit übernommen

worden sind.


 

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst


 

§ 46b. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom Heeresgebührenamt mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordent­liches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist § 35 Abs. 2 anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung § 36 Abs. 1 Z 1 und 2.


 

(2) Frauen können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.


 

(3) Frauen sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 36a Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 7 anzuwenden.


 

(4) Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind vom Heeresgebührenamt vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig

                                                                                               1.                                                                                               für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes,

                                                                                               2.                                                                                               unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes und

                                                                                               3.                                                                                               mit Zustimmung der Betroffenen.


 

(5) Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.


 

(6) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur an die Untersuchte selbst sowie mit deren Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten weitergegeben werden.


 

Nachhollaufbahn


 

§ 46c. (1) Weibliche Bundesbedienstete im Planstellenbereich des Bundesministers für Landesverteidigung, die diesem Planstellenbereich bereits vor dem 1. Jänner 1998 angehört haben, können sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch zu einer Nachhollaufbahn zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. Diese Nachhollaufbahn ist in Form von Ausbildungsdiensten zu absolvieren. Bei der Annahme ist auch die jeweilige Gesamtdauer dieser Nachhollaufbahn im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens 18 Monaten unter Bedachtnahme auf die bisherige dienstliche Verwendung und Ausbildung sowie auf die angestrebte militärische Verwendung der Betroffenen festzulegen. Die Dauer der einzelnen Ausbildungsdienste ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen anläßlich der Einberufung zu bestimmen.


 

(2) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn kommt eine Dienstfreistellung nur als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen oder in dringenden Fällen in Betracht. Für diese Ausbildungsdienste gilt die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes nicht. Ein derartiger Ausbildungsdienst endet mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979.


 

3. Hauptstück


III. Pflichten und Rechte der Soldaten

Pflichten und Rechte der Soldaten


§ 47. (1) Der Dienst im Bundesheer ist Pflicht aller wehrfähigen Bürger des Staates. Diese gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.

§ 47. (1) Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.


(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Wehrpflichtigen unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 2 zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Eine Heranziehung von Wehrpflichtigen zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden.

(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig.


(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen; allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 Abs. 1 B-VG).

(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen. Allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.


(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.

(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.


(5) Gehorsamsverweigerung und jede andere Verletzung der militärischen Pflichten werden nach den Straf- und Disziplinarvorschriften geahndet.

 


(6) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,


                                                                                               1.                                                                                               wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

                                                                                               1.                                                                                               wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder


                                                                                               2.                                                                                               wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

                                                                                               2.                                                                                               wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.


 

(6) Wird eine Belehrung oder Ermahnung eines Vorgesetzten schriftlich erteilt, so ist sie dem betroffenen Soldaten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Maßnahme darf zu keinen dienstlichen Nachteilen mehr führen


 

                                                                                               1.                                                                                               drei Jahre nach dieser Kenntnisnahme oder,


 

                                                                                               2.                                                                                               sofern die jeweilige Wehrdienstleistung früher endet, mit Beendigung dieser Wehrdienstleistung.


 

(7) Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Soldat ein Treuegelöbnis zu leisten. Das Treuegelöbnis lautet: „Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.“


 

(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach § 1 Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für im Ausland stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung. Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenzdienst sind schriftlich beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist.


Soldatenvertreter, Organisation und Wahl

Soldatenvertreter


§ 50. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden.

(2) Die Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet werden. Es entsenden

                                                                                               1.                                                                                               vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,

                                                                                               2.                                                                                               zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,

                                                                                               3.                                                                                               20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,

                                                                                               4.                                                                                               101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und

                                                                                               5.                                                                                               über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter.

Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehlsbereich eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines diesem Kommandanten Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

§ 50. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf jene Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind.

(2) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl durch die örtlichen oder organisatorischen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat nach § 22 NRWO ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die Gewählten entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

(3) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen jener Soldaten zu wählen, die den Grundwehrdienst leisten. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl durchzuführen. Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 2. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung ist bei dem Kommandanten einzubringen, zu dem die Soldatenvertreter entsendet sind.

(4) Die Funktion der Soldatenvertreter beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Ihre Funktion erlischt mit

                                                                                               1.                                                                                               der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder

                                                                                               2.                                                                                               dem Verzicht auf diese Funktion oder

                                                                                               3.                                                                                               der Abberufung oder


(3) Beim

                                                                                               1.                                                                                               Korpskommando I,

                                                                                               2.                                                                                               Korpskommando II,

                                                                                               3.                                                                                               Korpskommando III,

                                                                                               4.                                                                                               Militärkommando Wien,

                                                                                               5.                                                                                               Kommando der Fliegerdivision und

                                                                                               6.                                                                                               Heeres-Materialamt

sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen nach Abs. 2 eingerichteten Soldatenvertretern für Zeitsoldaten aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden, die jeweils aus sieben Soldatenvertretern bestehen.

(4) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter der nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich einer der im Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten militärischen Dienststellen nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.

(5) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf die Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, angehören, sowie auf Soldaten, die diesem Befehlsbereich nach Abs. 2 zugewiesen worden sind. Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf die nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle nach Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten.

(6) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl der in den Abs. 1 und 2 genannten Soldatenvertreter durch die örtlichen oder organisatorischen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat nach § 22 NRWO ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die gewählten Soldatenvertreter oder der Zeitsoldatenausschuß entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen. Dies gilt auch für den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.

                                                                                               4.                                                                                               der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder

                                                                                               5.                                                                                               dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.

Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(5) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht, mitzuwirken

                                                                                               1.                                                                                               bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,

                                                                                               2.                                                                                               in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,

                                                                                               3.                                                                                               in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

                                                                                               4.                                                                                               beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,

                                                                                               5.                                                                                               im Disziplinarverfahren und

                                                                                               6.                                                                                               an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.

(6) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt werden. Sie dürfen wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(7) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung zu erlassen

                                                                                               1.                                                                                               die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter einschließlich der jeweiligen Ersatzmänner sowie der Abstimmung über deren Abberufung und

                                                                                               2.                                                                                               eine Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter.


(7) Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen der Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, zu wählen. Die Soldatenvertreter nach Abs. 2 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten nach den Abs. 1, 2, 3 oder 4 um mehr als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode durchzuführen. Dies gilt auch, wenn nach einer solchen Änderung in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Verordnung nach Abs. 2 erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind. Ein Antrag auf Durchführung solcher Wahlen ist beim Kommandanten oder Leiter jener Dienststelle einzubringen, bei dem das jeweilige Organ der Soldatenvertretung einzurichten ist. Verlangen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 6. Der Antrag auf Abberufung ist bei der militärischen Dienststelle einzubringen, zu der der Soldatenvertreter (das Ausschußmitglied) oder der Ersatzmann entsendet worden ist.

 


(8) Die Funktion der Soldatenvertreter, der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Die Funktion der Soldatenvertreter erlischt mit

                                                                                               1.                                                                                               der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters,

                                                                                               2.                                                                                               dem Verzicht auf diese Funktion,

                                                                                               3.                                                                                               der Abberufung,

                                                                                               4.                                                                                               der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder

                                                                                               5.                                                                                               dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.

Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 2 ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung (§ 33) für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. Erlischt oder ruht die Funktion eines Soldatenvertreters (Ausschußmitgliedes) aus diesem oder aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grunde, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erlischt mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.

 


(9) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung

                                                                                               1.                                                                                               die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter, der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses einschließlich der jeweiligen Ersatzmänner sowie der Abstimmung über die Abberufung von Soldatenvertretern und Ersatzmännern und

                                                                                               2.                                                                                               eine Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

zu erlassen

 


Aufgaben der Soldatenvertreter

 


§ 51. (1) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht, mitzuwirken

§ 51 entfällt samt Überschrift; siehe die §§ 50 und 69c.


                                                                                               1.                                                                                               bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,

 


                                                                                               2.                                                                                               in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,

 


                                                                                               3.                                                                                               in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

 


                                                                                               4.                                                                                               beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,

 


                                                                                               5.                                                                                               im Disziplinarverfahren und

 


                                                                                               6.                                                                                               an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.

 


(2) Darüber hinaus haben die Soldatenvertreter nach § 50 Abs. 2 die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen

 


                                                                                               1.                                                                                               bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,

 


                                                                                               2.                                                                                               bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,

 


                                                                                               3.                                                                                               bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,

 


                                                                                               4.                                                                                               in Beförderungsangelegenheiten,

 


                                                                                               5.                                                                                               bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,

 


                                                                                               6.                                                                                               bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und

 


                                                                                               7.                                                                                               in Laufbahnangelegenheiten.

 


Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber den diesem unterstellten Kommandanten sowie gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten, bei denen nicht ein Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.

 


(3) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die Interessen der ihrem jeweiligen Vertretungsbereich (§ 50 Abs. 5) angehörenden Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach Abs. 1 und 2 bei der Dienststelle, bei der sie eingerichtet sind, wahrzunehmen. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller nach § 50 Abs. 2 wahlberechtigten Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.

 


(4) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Die Soldatenvertreter sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

 


(5) Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt oder von Amts wegen von der Präsenzdienstpflicht befreit werden. Sie dürfen wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Abs. 1 bis 3) nicht benachteiligt werden.

 


(6) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.

 


§ 52.

§ 52 samt Überschrift entfällt.


Dienstfreistellung

Dienstfreistellung


§ 53. (1) Zeitsoldaten haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung; der Anspruch besteht hinsichtlich eines Verpflichtungszeitraumes von drei Monaten jedoch nur dann, wenn dieser Zeitraum unmittelbar an den Grundwehrdienst anschließt oder unmittelbar vor einem weiteren Verpflichtungszeitraum liegt.

(2) Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig, wobei Bruchteile von Werktagen als volle Werktage gelten. Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat im Anschluß an den Grundwehrdienst nach § 28 Abs. 1 oder 3 geleistet, so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen.

(3) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Sofern die Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat und des allenfalls unmittelbar vorher geleisteten Grundwehrdienstes zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst zu gewähren; aus triftigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Wehrpflichtige, die den Aufschub- oder Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten.

(5) Die Entscheidung über Dienstfreistellungen nach den Abs. 1 bis 4 obliegt dem zuständigen Einheitskommandanten oder dem ihm gleichgestellten Kommandanten.

(6) Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst kann der zuständige Kommandant des Truppenkörpers oder der ihm gleichgestellte Kommandant auf Vorschlag des zuständigen Einheitskommandanten oder des ihm gleichgestellten Kommandanten nach Anhören des zuständigen Soldatenvertreters Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, eine Dienstfreistellung gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zur Dauer von zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des Präsenzdienstes sechs Werktage nicht überschreiten. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(7) Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Abs. 6 vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Abs. 6 Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(8) Außer den in den Abs. 1 bis 7 geregelten Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch in der Dauer von zwei Wochen, gewährt werden. Eine Dienstfreistellung in der Dauer bis zu einer Woche ist vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren. Eine darüber hinausgehende Dienstfreistellung ist vom Kommandanten des Heereskörpers oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren.

§ 53. (1) Wehrpflichtige, die

                                                                                               1.                                                                                               den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

                                                                                               2.                                                                                               den Aufschubpräsenzdienst oder

                                                                                               3.                                                                                               den Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

                                                                                               4.                                                                                               den Ausbildungsdienst

leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluß an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Frauen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monats dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden.

(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlaßfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt

                                                                                               1.                                                                                               bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und

                                                                                               2.                                                                                               darüber hinaus dem Kommandanten des Heereskörpers.


§ 54.

§ 54 samt Überschrift entfällt.


§ 55.

§ 55 samt Überschrift entfällt.


Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamte der Heeresverwaltung

Geltung bestimmter Vorschriften


§ 56. (1) Für die Beamten der Heeresverwaltung gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im vollen Umfang. Für die Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme des 9. Abschnittes des Allgemeinen Teiles betreffend das Disziplinarrecht.

§ 56. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.


(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben


                                                                                               1.                                                                                               Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und

                                                                                               1.                                                                                               Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und


                                                                                               2.                                                                                               Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

                                                                                               2.                                                                                               Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.


Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt.

Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.


 

4. Hauptstück


IV. Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


§ 59. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

§ 59. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.


(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 24 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 24 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.


§ 60. (1) Wer die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

§ 60. (1) Wer die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.


(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 6 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.


§ 61. Wer die Mitteilung nach § 36a Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

§ 61. Wer die Mitteilung nach § 36a Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.


§ 62. Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

§ 62. Wer dem § 43 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.


§ 63. Ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der dem § 45 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

§ 63. Ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der dem § 45 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.


Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens

Allgemeines


§ 64. In den Fällen der §§ 59, 60, 61, 62 und 63 ist zur Durchführung des Strafverfahrens die Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren örtlichem Wirkungsbereich der Aufenthalt des Beschuldigten gehört, wenn aber dieser Ort zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehört, diese Behörde zuständig.

§ 64. (1) In den Fällen der §§ 59 bis 63 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

(2) In den Fällen der §§ 59 bis 63 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.


§ 65.

§ 65 samt Überschrift entfällt.


 

5. Hauptstück


V. Sonder- und Schlußbestimmungen

Sonder- und Schlußbestimmungen


§ 65b. Die

                                                                                               1.                                                                                               Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,

                                                                                               2.                                                                                               allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,

                                                                                               3.                                                                                               Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,

                                                                                               4.                                                                                               Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,

                                                                                               5.                                                                                               allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst und

                                                                                               6.                                                                                               Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 65b. Die

                                                                                               1.                                                                                               Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,

                                                                                               2.                                                                                               allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,

                                                                                               3.                                                                                               Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,

                                                                                               4.                                                                                               Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,

                                                                                               5.                                                                                               allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,

 

                                                                                               6.                                                                                               Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und

                                                                                               7.                                                                                               allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen


ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.

ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.


§ 65c. Die Handlungsfähigkeit von Wehrpflichtigen ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.


Gebührenfreiheit

Abgabenfreiheit


§ 66. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

§ 66. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.


§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Dies gilt nicht für § 69 Abs. 2 bis 4, Abs. 7, Abs. 10 und 11 sowie Abs. 13.

§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.


§ 68. (1) …

§ 68. (1) …


 

(1a) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


(2) bis (3e) …

(2) bis (3e) …


 

(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, § 1 Abs. 2, 3, 3a und 6, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die Überschrift zu § 8, § 10, die §§ 14 und14a, jeweils samt Überschrift, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4, 8 und 9, § 27 samt Überschrift, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 32, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 39 Abs. 4, § 40, § 41 Abs. 2, § 43, § 45 Abs. 1, § 46, die §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, § 47, die §§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 64 samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 67, § 69 Abs. 4, 5a, 17, 17a, 19 und 26, die §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


(4) bis (4a) …

(4) bis (4a) …


 

(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die §§ 11, 12, 25, 26, 31, 33 und 38, jeweils samt Überschrift, § 39 Abs. 5, § 42 Abs. 8, § 47 Abs. 5, die §§ 51, 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, sowie § 69 Abs. 9, 13 und 16 außer Kraft.


 

(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. Nr. 73/1995, außer Kraft.


§ 69. (1) bis (3) …

§ 69. (1) bis (3) …


(4) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 nicht übereinstimmen, diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.

(4) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgraden nach § 10 nicht übereinstimmen, die Dienstgrade nach § 10. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.


(5) …

(5) …


 

(5a) § 11 über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf


 

                                                                                               1.                                                                                               Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und


 

                                                                                               2.                                                                                               Vertragsbedienstete des Bundes.


(6) bis (8) …

(6) bis (8) …


(9) …

(9) entfällt.


(10) bis (12) …

(10) bis (12) …


(13) …

(13) entfällt.


(14) bis (15) …

(14) bis (15) …


(16) …

(16) entfällt.


(17) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend vom § 10 Abs. 2 letzter Satz jene Dienstgradbezeichnung, die sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

(17) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend vom § 10 Abs. 2 letzter Satz jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.


(17a) Zeitsoldaten, die in einem Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen.

(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.


(18) …

(18) …


(19) Nach Ablauf des 31. Dezember 1994 ist eine Verpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat für einen längeren als sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum nicht zulässig. Eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist jedoch auch für einen längeren Verpflichtungszeitraum zulässig bei Wehrpflichtigen, die

(19) Für Wehrpflichtige, die


                                                                                               1.                                                                                               am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder

                                                                                               1.                                                                                               am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder


                                                                                               2.                                                                                               einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben.

                                                                                               2.                                                                                               einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,


 

ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.


(20) bis (25) …

(20) bis (25) …


 

(26) Im Zusammenhang mit dem Ausbildungsdienst erforderliche Vollziehungsmaßnahmen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 folgenden Tag gesetzt werden. Verordnungen und Bescheide dürfen jedoch erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1998 erlassen werden.


 

Militärpilot auf Zeit


Siehe § 12.

§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).


 

(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.


 

(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.


 

(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bleibt unberührt.


 

(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.


 

(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von


 

 3 Jahren........................................................................................ das Zweifache,


 

 5 Jahren........................................................................................ das Dreifache,


 

10 Jahren........................................................................................ das Sechsfache,


 

11 Jahren........................................................................................ das Achtfache,


 

12 Jahren........................................................................................ das Zehnfache,


 

13 Jahren........................................................................................ das Zwölffache


 

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.

 

(7) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird.


 

(8) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, diese Abfertigung soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.


 

Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat


Siehe § 33.

§ 69b. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.


 

(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.


 

(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar


 

                                                                                               1.                                                                                               die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind


 

              a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder


 

              b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung,


 

                                                                                                                                                                                              und


 

                                                                                               2.                                                                                               die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.


 

(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.


 

(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.


 

(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.


 

(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.


 

(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.


 

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.


 

(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf des Entlassungszeitraumes nach § 40 Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung einzurechnen.


 

(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.


 

(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen Wehrdienst


 

                                                                                               1.                                                                                               bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder


 

                                                                                               2.                                                                                               zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben,


 

ist an Stelle des Abs. 10 der § 40 Abs. 6 über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.


 

Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr


Siehe die §§ 50 und 51.

§ 69c. (1) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 50 Abs. 1 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet werden. Es entsenden


 

                                                                                               1.                                                                                               vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,


 

                                                                                               2.                                                                                               zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,


 

                                                                                               3.                                                                                               20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,


 

                                                                                               4.                                                                                               101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und


 

                                                                                               5.                                                                                               über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter.


 

Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder Gleichgestellten zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehlsbereich eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.


 

(2) Beim


 

                                                                                               1.                                                                                               Korpskommando I,


 

                                                                                               2.                                                                                               Korpskommando II,


 

                                                                                               3.                                                                                               Korpskommando III,


 

                                                                                               4.                                                                                               Militärkommando Wien,


 

                                                                                               5.                                                                                               Kommando der Fliegerdivision und


 

                                                                                               6.                                                                                               Heeres-Materialamt


 

sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen eingerichteten Soldatenvertretern nach Abs. 1 aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden. Diese Ausschüsse bestehen jeweils aus sieben Soldatenvertretern.


 

(3) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter jener Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich einer militärischen Dienststelle nach Abs. 2 Z 1 bis 6 nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.


 

(4) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter nach Abs. 1 erstreckt sich jeweils auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die


 

                                                                                               1.                                                                                               dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind, und


 

                                                                                               2.                                                                                               diesem Befehlsbereich durch Verordnung zugewiesen worden sind.


 

Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle Zeitsoldaten nach Abs. 1.


 

(5) § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen und die Abberufung der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben:


 

                                                                                               1.                                                                                               Die Anordnung einer Briefwahl ist nur bei den Wahlen der Soldatenvertreter nach Abs. 1 zulässig.


 

                                                                                               2.                                                                                               Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren jeweilige Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen.


 

                                                                                               3.                                                                                               Eine neue Wahl von Soldatenvertretern kann für die restliche Dauer der Funktionsperiode auch verlangt werden, wenn nach einer Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Zuweisungsverordnung nach Abs. 1 erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind.


 

                                                                                               4.                                                                                               Ein Antrag auf Abberufung kann auch hinsichtlich eines Mitgliedes eines Ausschusses nach den Abs. 2 und 3 oder dessen Ersatzmannes gestellt werden.


 

(6) § 50 Abs. 4 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erlischt. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 1 ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.


 

(7) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen


 

                                                                                               1.                                                                                               bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,


 

                                                                                               2.                                                                                               bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,


 

                                                                                               3.                                                                                               bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,


 

                                                                                               4.                                                                                               in Beförderungsangelegenheiten,


 

                                                                                               5.                                                                                               bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,


 

                                                                                               6.                                                                                               bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und


 

                                                                                               7.                                                                                               in Laufbahnangelegenheiten.


 

Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber den diesem unterstellten Kommandanten sowie gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten, bei denen kein Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.


 

(8) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die im § 50 Abs. 5 sowie im Abs. 7 genannten Interessen der ihrem jeweiligen Vertretungsbereich angehörenden Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Dienststelle wahrzunehmen, bei der sie eingerichtet sind. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller dieser Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.


 

(9) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.


 

(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat in der Verordnung nach § 50 Abs. 8 auch die entsprechenden Regelungen für die Ausschüsse nach den Abs. 2 und 3 zu erlassen.


§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:


                                                                                               1.                                                                                               des § 2 Abs. 1, soweit einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2, soweit

              a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und

              b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,


                                                                                               2.                                                                                               des § 2 Abs. 2, soweit dem Bundesminister für Inneres Aufgaben übertragen sind, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich des § 2 Abs. 3, § 57, § 58 sowie des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,


                                                                                               3.                                                                                               des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,

                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,


                                                                                               4.                                                                                               des § 3 Abs. 2, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

                                                                                               4.                                                                                               hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,


                                                                                               5.                                                                                               des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

                                                                                               5.                                                                                               hinsichtlich des § 5 Abs. 7, § 13 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,


                                                                                               6.                                                                                               des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               6.                                                                                               hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,


                                                                                               7.                                                                                               des § 13 die Bundesregierung,

                                                                                               7.                                                                                               hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,


                                                                                               8.                                                                                               des § 14, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

                                                                                               8.                                                                                               hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung

              a) auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und

              b) auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,


                                                                                               9.                                                                                               (entfällt; BGBl. Nr. 690/1992, Z 58, ab 1. Jänner 1993),

                                                                                               9.                                                                                               hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7

              a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,

              b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,


                                                                                               10.                                                                                               des § 32 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               10.                                                                                               hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und


                                                                                               11.                                                                                               des § 33 Abs. 1 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister, soweit aber der Wirkungsbereich eines anderen als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

                                                                                               11.                                                                                               hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.


                                                                                               12.                                                                                               des § 33 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister,

 


                                                                                               13.                                                                                               des § 33 Abs. 9 die Bundesregierung,

 


                                                                                               14.                                                                                               des § 35 Abs. 4 und 5, soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

 


                                                                                               15.                                                                                               des § 55 der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

 


                                                                                               16.                                                                                               der §§ 57 und 58 der Bundesminister für Justiz,

 


                                                                                               17.                                                                                               des § 60, soweit diese Bestimmungen die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betreffen, der Bundesminister für Inneres,

 


                                                                                               18.                                                                                               entfallen

 


                                                                                               19.                                                                                               entfallen

 


                                                                                               20.                                                                                               des § 65 die Bundesregierung,

 


                                                                                               21.                                                                                               des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

 


                                                                                               22.                                                                                               des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,

 


                                                                                               23.                                                                                               des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,

 


                                                                                               24.                                                                                               der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung

 


betraut.

 


Heeresgebührengesetz 1992


§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes, insbesondere für Frauen im Ausbildungsdienst, bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.


(2) Wehrpflichtige nach diesem Bundesgesetz sind Personen, die einen ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, leisten.

(2) Wehrpflichtige nach diesem Bundesgesetz sind Personen, die Präsenzdienst leisten.


 

(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Weist der Wehrpflichtige nach, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit hat der Wehrpflichtige ab dem Zeitpunkt, an dem er sich selbst stellt oder aufgegriffen wird, Anspruch auf Leistungen nach dem IV. Hauptstück. Ein Anspruch nach dem V. Hauptstück auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Wehrpflichtige mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.

(2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Die Ansprüche der Frauen im Ausbildungsdienst nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt. Weist der Wehrpflichtige nach, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit hat der Wehrpflichtige ab dem Zeitpunkt, an dem er sich selbst stellt oder aufgegriffen wird, Anspruch auf Leistungen nach dem IV. Hauptstück. Ein Anspruch nach dem V. Hauptstück auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Wehrpflichtige mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.


§ 8. (1) bis (2) …

§ 8. (1) bis (2) …


(3) Personen nach § 43 Abs. 5 WG haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe von Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf der Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 erwachsen.

(3) Personen nach § 43 Abs. 5 WG haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe von Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf der Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 erwachsen. Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der Stellungskommission.


(4) …

(4) …


(5) Wurde für Fahrten in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie der Abs. 2 und 3

(5) Wurde für Fahrten in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie der Abs. 2 und 3


                                                                                               1.                                                                                               ein Gutschein nicht eingelöst oder

                                                                                               1.                                                                                               ein Gutschein nicht eingelöst oder


                                                                                               2.                                                                                               ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige die notwendigen Fahrtkosten im Falle

                                                                                               2.                                                                                               ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige die notwendigen Fahrtkosten im Falle


              a) des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei der für die Übergabe oder Rücknahme der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zuständigen militärischen Dienststelle und

              a) des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei der für die Übergabe oder Rücknahme der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zuständigen militärischen Dienststelle oder bis zum letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission und


              b) des Abs. 2 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando

              b) des Abs. 2 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando


                                                                                                                                                                                              nicht nachgewiesen,

                                                                                                                                                                                              nicht nachgewiesen,


so ist für solche Fahrten eine Fahrtkostenvergütung in der für die Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebührenden Höhe zu gewähren. Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind die notwendigen Fahrtkosten für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando nachzuweisen. Wird dieser Nachweis innerhalb dieser Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung.

so ist für solche Fahrten eine Fahrtkostenvergütung in der für die Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebührenden Höhe zu gewähren. Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind die notwendigen Fahrtkosten für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando nachzuweisen. Wird dieser Nachweis innerhalb dieser Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung.


(6) Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen

(6) Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen


                                                                                               1.                                                                                               des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,

                                                                                               1.                                                                                               des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände oder am letzten Tag der Stellung,


                                                                                               2.                                                                                               des Abs. 1 Z 2 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten und

                                                                                               2.                                                                                               des Abs. 1 Z 2 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten und


                                                                                               3.                                                                                               des Abs. 2 innerhalb von 30 Tagen nach der Geltendmachung der Fahrtkosten bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando

                                                                                               3.                                                                                               des Abs. 2 innerhalb von 30 Tagen nach der Geltendmachung der Fahrtkosten bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando


auszuzahlen.

auszuzahlen.


§ 12. (1) bis (4) …

§ 12. (1) bis (4) …


 

(5) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfaßt auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunfts­kosten.


§ 13. (1) bis (5) …

§ 13. (1) bis (5) …


 

(6) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfaßt auch das Abendessen und Frühstück unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen der Ersatz der tatsächlichen nachgewiesenen Verpflegungskosten bis zum Höchstausmaß des Aufwandsersatzes für die Verpflegung im Falle des Verlassens des Garnisonsortes durch einen Wehrpflichtigen.


§ 20. (1) Zur ärztlichen Behandlung gehören

§ 20. (1) Zur ärztlichen Behandlung gehören


                                                                                               1.                                                                                               die Krankenbehandlung und die Anstaltspflege sowie

                                                                                               1.                                                                                               die Krankenbehandlung und die Anstaltspflege,


                                                                                               2.                                                                                               die Zahnbehandlung und der Zahnersatz.

                                                                                               2.                                                                                               die Zahnbehandlung und der Zahnersatz und

 

                                                                                               3.                                                                                               die Behandlung im Falle der Mutterschaft.


(2) bis (3) …

(2) bis (3) …


 

(3a) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfaßt den notwendigen ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die Entbindung ist die Pflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.


§ 24. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen nach § 20 Abs. 2 und 3 erbracht oder Kosten nach den §§ 21 oder 23 getragen und stehen dem Wehrpflichtigen oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.

§ 24. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen nach § 20 Abs. 2, 3 und 3a erbracht oder Kosten nach den §§ 21 oder 23 getragen und stehen dem Wehrpflichtigen oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.


(2) Hat der Bund einem geschädigten Wehrpflichtigen durch Erbringung von Leistungen nach § 20 Abs. 2 und 3 oder durch eine Kostentragung nach den §§ 21 oder 23 einen Schaden ersetzt, den dieser ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(2) Hat der Bund einem geschädigten Wehrpflichtigen durch Erbringung von Leistungen nach § 20 Abs. 2, 3 und 3a oder durch eine Kostentragung nach den §§ 21 oder 23 einen Schaden ersetzt, den dieser ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 und 2 anzuwenden.


 

Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst


 

§ 48a. (1) Frauen im Ausbildungsdienst haben während der ersten sechs Monate dieses Wehrdienstes dieselben Ansprüche nach diesem Bundesgesetz wie Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten. Dabei ist das V. Hauptstück mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ehefrau jeweils der Ehemann tritt. Ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes haben Frauen dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten.


 

(2) Frauen haben während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.


 

(3) § 11 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 über die unbare Auszahlung von Barbezügen sind auf sämtliche während eines Ausbildungsdienstes anfallenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz anzuwenden. Dies gilt nicht für eine Fahrtkostenvergütung und eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt.


§ 52. Die Handlungsfähigkeit von Wehrpflichtigen ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

§ 52. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.


§ 54. (1) bis (1f) …

§ 54. (1) bis (1f) …


 

(1g) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 48a, § 1, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, 5 und 6, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6, § 20 Abs. 1 und 3a, § 24 Abs. 1 und 2, § 48a samt Überschrift sowie § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Heeresdisziplinargesetz 1994


 

Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst


 

§ 84a. (1) Auf Frauen sind anzuwenden

                                                                                               1.                                                                                               während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

                                                                                               2.                                                                                               ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und

                                                                                               3.                                                                                               während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.


 

(2) § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.


 

(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbildungs­diensten im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn.


 

Sprachliche Gleichbehandlung


 

§ 84b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.


§ 87. Die Handlungsfähigkeit von Wehrpflichtigen ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

§ 87. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.


§ 89. (1) bis (2) …

§ 89. (1) bis (2) …


 

(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 84a und 84b, § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 48, § 52, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 2, die §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, sowie § 87, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Militär-Auszeichnungsgesetz


§ 9. (1) …

§ 9. (1) …


(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung


                                                                                               1.                                                                                               der Leistung des Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

                                                                                               1.                                                                                               der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als


              a) Wehrdienstmedaille in Bronze,

              a) Wehrdienstmedaille in Bronze,


              b) Wehrdienstmedaille in Silber,

              b) Wehrdienstmedaille in Silber,


              c) Wehrdienstmedaille in Gold

              c) Wehrdienstmedaille in Gold


                                                                                                                                                                                              und

                                                                                                                                                                                              und


                                                                                               2.                                                                                               langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

                                                                                               2.                                                                                               langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als


              a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

              a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,


              b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

              b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,


              c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.

              c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.


(3) Die Wehrdienstmedaille hat der zuständige Militärkommandant zu verleihen. Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.

(3) Die Wehrdienstmedaille hat zu verleihen

                                                                                               1.                                                                                               der zuständige Militärkommandant oder

                                                                                               2.                                                                                               an Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, das Heeresgebührenamt.


 

Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.


§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben.

§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.


§ 11. (1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen

§ 11. (1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen


                                                                                               1.                                                                                               als Berufsoffizier oder

                                                                                               1.                                                                                               als Berufsoffizier oder


                                                                                               2.                                                                                               als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder

                                                                                               2.                                                                                               als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder


                                                                                               2a.                                                                                               als Militärperson oder

                                                                                               2a.                                                                                               als Militärperson oder


                                                                                               3.                                                                                               als Militärpilot auf Zeit oder

                                                                                               3.                                                                                               als Militärpilot auf Zeit oder


                                                                                               4.                                                                                               im Wehrdienst als Zeitsoldat oder

                                                                                               4.                                                                                               im Wehrdienst als Zeitsoldat oder

 

                                                                                               4a.                                                                                               im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder


                                                                                               5.                                                                                               im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

                                                                                               5.                                                                                               im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder


                                                                                               6.                                                                                               im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

                                                                                               6.                                                                                               im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder


                                                                                               7.                                                                                               in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

                                                                                               7.                                                                                               in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder


                                                                                               8.                                                                                               im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder

                                                                                               8.                                                                                               im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder


                                                                                               9.                                                                                               in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder

                                                                                               9.                                                                                               in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder


                                                                                               10.                                                                                               in Truppenübungen oder

                                                                                               10.                                                                                               in Truppenübungen oder


                                                                                               11.                                                                                               in Kaderübungen

                                                                                               11.                                                                                               in Kaderübungen


erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.

erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.


§ 17. (1) bis (1d) …

§ 17. (1) bis (1d) …


 

(1e) § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Auslandseinsatzgesetz


§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …


(3) ? ? ? Wehrmann ? ? ?

(3) ? ? ? ? Rekrut ? ? ? ? ? ?

 

 

 


§ 6a. (1) bis (2) …

§ 6a. (1) bis (2) …


 

(3) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Allgemeines Sozialversicherungsgesetz


§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):


                                                                                               1.                                                                                               in der Krankenversicherung

                                                                                               1.                                                                                               in der Krankenversicherung


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


                                                                                               c)                                                                                               Personen, die auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten – ausgenommen die in lit. e und Z 5 genannten Zeitsoldaten –, soweit sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,

                                                                                               c)                                                                                               Personen, die auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten – ausgenommen die in lit. e und Z 5 genannten Zeitsoldaten –, soweit sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) …


(6) Mit dem Antritt des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes endet die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b bezeichneten Personen.

(6) Mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 endet die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b bezeichneten Personen.


§ 17. (1) bis (4) …

§ 17. (1) bis (4) …


(5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich

(5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich


.....

.....


                                                                                               d)                                                                                               um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes – ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 – auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990,

                                                                                               d)                                                                                               um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes – ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 – auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990,


.....

.....


§ 30. (1) bis (3) …

§ 30. (1) bis (3) …


(4) Für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c Pflichtversicherten richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen; ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.

(4) Für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c Pflichtversicherten richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Versicherten; ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.


Meldung über die Dauer des Präsenzdienstes

Meldung über die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes


§ 37c. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat für die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Personen den Beginn, das Ende und die Art des Präsenzdienstes sowie den Evidenzbereich dem Hauptverband auf automa­tionsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.

§ 37c. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat für die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Personen den Beginn, das Ende und die Art des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie den Evidenzbereich dem Hauptverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.


Beiträge während der Leistung des Präsenzdienstes

Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes


§ 56a. (1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.

§ 56a. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.


(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger


                                                                                               1.                                                                                               einen Pauschalbetrag in der Höhe von 449 S sowie

                                                                                               1.                                                                                               einen Pauschalbetrag in der Höhe von 449 S sowie


                                                                                               2.                                                                                               einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 37 S

                                                                                               2.                                                                                               einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 37 S


monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß § 123 des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).

monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß § 123 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatz­beitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).


§ 86. (1) bis (4) …

§ 86. (1) bis (4) …


(5) Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 235 Abs. 3 lit. c die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst an.

(5) Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 235 Abs. 3 lit. c die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.


Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes


§ 89a. Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes – ausgenommen bei den in § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine Person.

§ 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 – ausgenommen die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.


§ 122. (1) …

§ 122. (1) …


(2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:

(2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:


.....

.....


                                                                                               2.                                                                                               an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von drei Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von drei Wochen verlängert sich

                                                                                               2.                                                                                               an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von drei Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von drei Wochen verlängert sich


              a) um die Dauer eines auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes – ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 – bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes bzw. eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes;

              a) um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 – ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 – bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes bzw. eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes;


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 gelten

§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 gelten


.....

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                                                                                               7.                                                                                               in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst – ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 – oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (§ 12b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird; ein solcher Auslandsdienst ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;

                                                                                               7.                                                                                               in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst – ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 – oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (§ 12b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird; ein solcher Auslandsdienst ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;


                                                                                               8.                                                                                               in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst – ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 – oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (§ 12b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird, sofern nicht Z 7 anzuwenden ist; ein Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;

                                                                                               8.                                                                                               in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst – ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 – oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (§ 12b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird, sofern nicht Z 7 anzuwenden ist; ein Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;


.....

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§ 235. (1) bis (2) …

§ 235. (1) bis (2) …


(3) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn

(3) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn


.....

.....


                                                                                               c)                                                                                               der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.

                                                                                               c)                                                                                               der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.


§ 447g. (1) bis (2) …

§ 447g. (1) bis (2) …


(3) An den Ausgleichsfonds gemäß Abs. 1 sind zu überweisen:

(3) An den Ausgleichsfonds gemäß Abs. 1 sind zu überweisen:


                                                                                               1.                                                                                               zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen,

                                                                                               1.                                                                                               zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen,


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


 

              d) für Zeiten der Leistung des Ausbildungsdienstes gemäß § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes, § 116 Abs. 1 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 107 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ein Betrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage von 5 500 S für jeden Monat dieser Wehrdienstleistung der in Betracht kommenden Personen aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung; an die Stelle des Betrages von 5 500 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag;


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


 

§ 572. Die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, 12 Abs. 6, 17 Abs. 5 lit. d, 30 Abs. 4, 37c samt Überschrift, 56a samt Überschrift, 86 Abs. 5, 89a samt Überschrift, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 227 Abs. 1 Z 7 und 8, 235 Abs. 3 lit. c sowie 447g Abs. 3 Z 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz


§ 4. (1) …

§ 4. (1) …


(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:

(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:


.....

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                                                                                               8.                                                                                               Personen, die gemäß Z 3 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ausgenommen waren, für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes.

                                                                                               8.                                                                                               Personen, die gemäß Z 3 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgenommen waren, für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.


(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen:

(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen:


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                                                                                               4.                                                                                               Personen, die gemäß Z 2 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes.

                                                                                               4.                                                                                               Personen, die gemäß Z 2 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes.


§ 8. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um Zeiten, während derer der Versicherte

§ 8. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um Zeiten, während derer der Versicherte


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                                                                                               c)                                                                                               ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.

                                                                                               c)                                                                                               Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.


§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …


(4) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen und die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich

(4) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen und die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich


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                                                                                               c)                                                                                               um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990,

                                                                                               c)                                                                                               um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990,


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Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des
Präsenzdienstes

Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes


§ 28. (1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen Versicherten. …

§ 28. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten. …


(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatz­beitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 83 des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe sowie für jeden Familienangehörigen des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten, für den eine Familienversicherung abgeschlossen wurde (§ 10), den Familienbeitrag in der bisherigen Höhe zu leisten.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatz­beitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 83 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe sowie für jeden Familienangehörigen des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten, für den eine Familienversicherung abgeschlossen wurde (§ 10), den Familienbeitrag in der bisherigen Höhe zu leisten.


§ 55. (1) bis (3) …

§ 55. (1) bis (3) …


(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 120 Abs. 2 lit. c die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst an.

(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 120 Abs. 2 lit. c die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.


Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes


§ 59. Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen bzw. für den Wehrpflichtigen auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.

§ 59. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.


§ 116. (1) Als Ersatzzeiten gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:

§ 116. (1) Als Ersatzzeiten gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:


.....

.....


                                                                                               3.                                                                                               Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst – ausgenommen Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst – ausgenommen Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;


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§ 120. (1) …

§ 120. (1) …


(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,

(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,


.....

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                                                                                               c)                                                                                               wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.

                                                                                               c)                                                                                               wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.


 

§ 273. Die §§ 4 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 4, 8 Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 28 samt Überschrift, 55 Abs. 4, 59 samt Überschrift, 116 Abs. 1 Z 3 sowie 120 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Bauern-Sozialversicherungsgesetz


§ 2a. (1) …

§ 2a. (1) …


(2) Wenn nur einer der im Abs. 1 angeführten Ehegatten

(2) Wenn nur einer der im Abs. 1 angeführten Ehegatten


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                                                                                               5.                                                                                               im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Z 1 bzw. nach Z 3 bzw. an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach Z 3 bzw. an die Anstaltspflege nach Z 4 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, oder

                                                                                               5.                                                                                               im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Z 1 bzw. nach Z 3 bzw. an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach Z 3 bzw. an die Anstaltspflege nach Z 4 Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. Zivildienst leistet, oder


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§ 4. In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:

§ 4. In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:


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                                                                                               2.                                                                                               die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes ein Ausnahmegrund gemäß § 5 gegeben war.

                                                                                               2.                                                                                               die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund gemäß § 5 gegeben war.


§ 8. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der Versicherte

§ 8. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der Versicherte


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                                                                                               c)                                                                                               ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.

                                                                                               c)                                                                                               Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.


§ 9. (1) bis (3) …

§ 9. (1) bis (3) …


(4) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, und die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich

(4) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, und die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich


.....

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                                                                                               c)                                                                                               um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990,

                                                                                               c)                                                                                               um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990,


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Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des
Präsenzdienstes

Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes


§ 25. (1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen Versicherten.

§ 25. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.


(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 78 des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 78 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.


(3) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes hat der Wehrpflichtige keine Beiträge für eine von ihm eingegangene Weiterversicherung zu entrichten. …

(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten. …


§ 51. (1) bis (3) …

§ 51. (1) bis (3) …


(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 111 Abs. 2 lit. c die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst an.

(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 111 Abs. 2 lit. c die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.


Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes


§ 55. Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.

§ 55. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.


§ 107. (1) Als Ersatzzeiten gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:

§ 107. (1) Als Ersatzzeiten gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:


.....

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                                                                                               3.                                                                                               Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst – ausgenommen Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst – ausgenommen Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;


.....

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§ 111. (1) …

§ 111. (1) …


(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,

(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,


.....

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                                                                                               c)                                                                                               wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.

                                                                                               c)                                                                                               wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.


 

§ 262. § 2a Abs. 2 Z 5, § 4 Z 2, § 8 Abs. 1 lit. c, § 9 Abs. 4 lit. c, § 25 samt Überschrift, § 51 Abs. 4, § 55 samt Überschrift, § 107 Abs. 1 Z 3 und § 111 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz


Beitragspflicht während des Präsenzdienstes

Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes


§ 22a. (1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.

§ 22a. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.


(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.

(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.


Beitragspflicht während des Präsenzdienstes

Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes


§ 26c. Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung.

§ 26c. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung.


§ 55. (1) bis (2) …

§ 55. (1) bis (2) …


(3) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.

(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.


 

§ 187. § 22a und § 26c, jeweils samt Überschrift, sowie § 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Notarversicherungsgesetz 1972


§ 42. (1) Versicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:

§ 42. (1) Versicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:


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                                                                                               4.                                                                                               Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) angerechnet werden und sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben.

                                                                                               4.                                                                                               Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) angerechnet werden und sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben.


§ 45. (1) …

§ 45. (1) …


(2) Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, sofern sie nicht als Versicherungszeiten gelten, außer Betracht:

(2) Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, sofern sie nicht als Versicherungszeiten gelten, außer Betracht:


.....

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                                                                                               3.                                                                                               Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 ordentlichen oder
außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;


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§ 57. (1) bis (3) …

§ 57. (1) bis (3)…


(4) Auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus sind die in Abs. 2 genannten Personen als Kinder anzusehen, wenn und solange sie:

(4) Auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus sind die in Abs. 2 genannten Personen als Kinder anzusehen, wenn und solange sie:


                                                                                               1.                                                                                               sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfung und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so sind sie als Kinder auch über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum anzusehen;

                                                                                               1.                                                                                               sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfung und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. des Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so sind sie als Kinder auch über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum anzusehen;


.....

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§ 63. (1) …

§ 63. (1) …


(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Pen-
sionsversicherung, ausgenommen in den Fällen, in denen

(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Pen-
sionsversicherung, ausgenommen in den Fällen, in denen


                                                                                               1.                                                                                               der Tod des Versicherten oder

                                                                                               1.                                                                                               der Tod des Versicherten oder


                                                                                               2.                                                                                               die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes oder

                                                                                               2.                                                                                               die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes oder


                                                                                               3.                                                                                               bei einem Notariatskandidaten die Stellenlosigkeit (§ 45 Abs. 2 Z 4)

                                                                                               3.                                                                                               bei einem Notariatskandidaten die Stellenlosigkeit (§ 45 Abs. 2 Z 4)


die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt. Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen oder wird Präsenz- oder Zivildienst geleistet oder war der Notariatskandidat stellenlos, so gilt Abs. 1 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes bzw. nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen Dauer, es sei denn, daß der Ausgeschiedene in diesen Fällen unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird.

die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt. Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen oder wird Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. Zivildienst geleistet oder war der Notariatskandidat stellenlos, so gilt Abs. 1 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes bzw. nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen Dauer, es sei denn, daß der Ausgeschiedene in diesen Fällen unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird.


 

§ 105. Die §§ 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 57 Abs. 4 Z 1 und 63 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977


§ 14. (1) bis (3) …

§ 14. (1) bis (3) …


(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:


.....

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                                                                                               b)                                                                                               die Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

                                                                                               b)                                                                                               die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;


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§ 15. (1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich um maximal drei Jahre

§ 15. (1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich um maximal drei Jahre


                                                                                               1.                                                                                               um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

                                                                                               1.                                                                                               um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


              e) Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat;

              e) Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während


.....

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                                                                                               h)                                                                                               des Präsenz(Zivil)dienstes,

                                                                                               h)                                                                                               des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,


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§ 79. (1) bis (43) …

§ 79. (1) bis (43) …


 

(44) Die §§ 14 Abs. 4 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. e und 16 Abs. 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz


§ 4. (1) bis (2) …

§ 4. (1) bis (2) …


(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.

(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.


§ 10. (1) bis (10) …

§ 10. (1) bis (10) …


 

(11) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991


Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenzdienst einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG)

Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG)


§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Präsenzdienst gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305.

§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305.

(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst für Frauen gemäß §§ 46a bis 46c WG.


(2) Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986.

(3) Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986.


§ 4. Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anders bestimmt ist.

§ 4. Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anders bestimmt ist.


§ 5. (1) Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz(Zivil)dienst einberufen (zugewiesen) wird, hat dem Arbeitgeber hievon unverzüglich nach Zustellung des Einberufungsbefehls, nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides Mitteilung zu machen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz(Zivil)dienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz(Zivil)dienstes unverzüglich bekanntzugeben. Das gleiche gilt bei Entfall des Präsenz(Zivil)­dienstes.

§ 5. (1) Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen) wird, hat dem Arbeitgeber hievon unverzüglich nach Zustellung des Einberufungsbefehls, nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides Mitteilung zu machen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes unverzüglich bekanntzugeben. Das gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.


§ 6. (1) Durch die Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes wird der Lauf folgender Fristen gehemmt: …

§ 6. (1) Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird der Lauf folgender Fristen gehemmt: …


(2) …

(2) …


(3) Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes einberufen (zugewiesen) ist, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz(Zivil)dienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13 Abs. 1.

(3) Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes einberufen (zuge­wiesen) ist, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13 Abs. 1.


§ 7. (1) Tritt der Arbeitnehmer aus seinem Verschulden die Arbeit nicht innerhalb von sechs Werktagen nach seiner Entlassung aus dem Präsenz- oder Zivildienst an, so stellt dies einen Entlassungsgrund im Sinne des § 15 Z 2 dar. Über Verlangen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Einsicht in die Entlassungsbescheinigung zu geben.

§ 7. (1) Tritt der Arbeitnehmer aus seinem Verschulden die Arbeit nicht innerhalb von sechs Werktagen nach seiner Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst an, so stellt dies einen Entlassungsgrund im Sinne des § 15 Z 2 dar. Über Verlangen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Einsicht in die Entlassungsbescheinigung zu geben.


(2) …

(2) …


(3) Ansprüche auf Vorzahlung des Entgelts des Arbeitnehmers bei Unterbleiben der Arbeitsleistung stehen auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer aus den Gründen des Abs. 2 nach Entlassung aus dem Präsenz(Zivil)dienst die Arbeit nicht antreten kann.

(3) Ansprüche auf Vorzahlung des Entgelts des Arbeitnehmers bei Unterbleiben der Arbeitsleistung stehen auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer aus den Gründen des Abs. 2 nach Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst die Arbeit nicht antreten kann.


§ 8. Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

                                                                                               1.                                                                                               des ordentlichen Präsenzdienstes,

                                                                                               2.                                                                                               des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 6 des Wehrgesetzes 1990,

                                                                                               3.                                                                                               des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Wehrgesetzes 1990 bis zu zwölf Monaten

                                                                                               4.                                                                                               und des Zivildienstes,

während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

§ 8. Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

                                                                                               1.                                                                                               des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 WG,

                                                                                               2.                                                                                               des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 WG bis zu zwölf Monaten,

                                                                                               3.                                                                                               des Ausbildungsdienstes und

                                                                                               4.                                                                                               des Zivildienstes,

während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.


§ 9. (1) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Präsenz(Zivil)dienstes, so gebührt der Urlaub – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz(Zivil)dienstes verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

§ 9. (1) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, so gebührt der Urlaub – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.


(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz(Zivil)dienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Eine Verkürzung des Urlaubsanspruches tritt durch die Leistung von Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c WG nicht ein.


(3) Erstreckt sich der Präsenz(Zivil)dienst eines Lehrers ganz oder zum Teil auf die Hauptferien, so hat er unmittelbar nach Beendigung des Präsenz(Zivil)dienstes Anspruch auf Erholungsurlaub bis zu dem Ausmaß, das einem vergleichbaren Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 zusteht. Auf diesen Urlaubsanspruch sind jene Teile der Hauptferien, in denen kein Präsenz(Zivil)dienst geleistet wird, anzurechnen.

(3) Erstreckt sich der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst eines Lehrers ganz oder zum Teil auf die Hauptferien, so hat er unmittelbar nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes Anspruch auf Erholungsurlaub bis zu dem Ausmaß, das einem vergleichbaren Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 zusteht. Auf diesen Urlaubsanspruch sind jene Teile der Hauptferien, in denen kein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wird, anzurechnen.


§ 10. Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in denen er den Präsenz(Zivil)dienst antritt oder beendet, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz(Zivil)dienstes verkürzte Kalenderjahr entspricht.

§ 10. Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in denen er den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst antritt oder beendet, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes verkürzte Kalenderjahr entspricht.


§ 11. (1) Vereinbarungen über die Gewährung einer Werks(Dienst)­wohnung, die vom Einberufenen (Zugewiesenen) oder seinen Familienangehörigen weiter benötigt wird, bleiben durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst solange unberührt, als das Arbeitsverhältnis besteht, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 bis zum Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13 Abs. 1.

§ 11. (1) Vereinbarungen über die Gewährung einer Werks(Dienst)­wohnung, die vom Einberufenen (Zugewiesenen) oder seinen Familienangehörigen weiter benötigt wird, bleiben durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst solange unberührt, als das Arbeitsverhältnis besteht, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 bis zum Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13 Abs. 1.


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§ 12. (1) Arbeitnehmer, die zum Präsenz(Zivil)dienst einberufen (zuge­wiesen) sind, dürfen vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides an bis zu dem in § 13 genannten Tag weder gekündigt noch entlassen werden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 12. (1) Arbeitnehmer, die zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen) sind, dürfen vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides an bis zu dem in § 13 genannten Tag weder gekündigt noch entlassen werden, soweit nicht anderes bestimmt ist.


(2) Hat der Arbeitgeber in Unkenntnis über die bereits erfolgte Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Zustellung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen, …

(2) Hat der Arbeitgeber in Unkenntnis über die bereits erfolgte Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Zustellung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen, …


(3) bis (6) …

(3) bis (6) …


(7) Für Arbeitnehmer, die unter den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz fallen, gelten die §§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht. Für Arbeitnehmer, auf die die §§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden sind, gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht.

(7) Für Arbeitnehmer, die unter den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz fallen, gelten die §§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht. Für Arbeitnehmer, auf die die §§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden sind, gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht. Weiters gilt für Arbeitnehmer, auf die die §§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder § 6 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, anzuwenden sind, der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht.


§ 13. (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:

                                                                                               1.                                                                                               bei einem Präsenz(Zivil)dienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz(Zivil)­dienstes nach dessen Beendigung;

                                                                                               2.                                                                                               bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 Wehrgesetz, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;

                                                                                               3.                                                                                               in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz(Zivil)dienstes.

§ 13. (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:

                                                                                               1.                                                                                               bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;

                                                                                               2.                                                                                               bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 Wehrgesetz, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;

                                                                                               3.                                                                                               in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.



§ 18. (1) Heimarbeiter dürfen von dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis zum Antritt des Präsenz(Zivil)dienstes und nach dessen Beendigung während der im § 13 angeführten Zeiträume bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu anderen Heimarbeitern desselben Auftraggebers nicht benachteiligt werden.

§ 18. (1) Heimarbeiter dürfen von dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt bis zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und nach dessen Beendigung während der im § 13 angeführten Zeiträume bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu anderen Heimarbeitern desselben Auftraggebers nicht benachteiligt werden.


(2) …

(2) …


(3) Wird ein Heimarbeiter zum Präsenz(Zivil)dienst einberufen (zuge­wiesen), so ist das ihm gebührende Entgelt vor Antritt des Präsenz(Zivil)dienstes abzurechnen und auszuzahlen.

(3) Wird ein Heimarbeiter zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen), so ist das ihm gebührende Entgelt vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes abzurechnen und auszuzahlen.


§ 20. (1) …

§ 20. (1) …


(2) Tritt ein Bediensteter gemäß Abs. 1 aus seinem Verschulden den Dienst nicht innerhalb von sechs Werktagen nach seiner Entlassung aus dem Präsenz(Zivil)dienst an, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar. Dies gilt nicht für Bedienstete, die einem Disziplinarrecht unterliegen.

(2) Tritt ein Bediensteter gemäß Abs. 1 aus seinem Verschulden den Dienst nicht innerhalb von sechs Werktagen nach seiner Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst an, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar. Dies gilt nicht für Bedienstete, die einem Disziplinarrecht unterliegen.


 

Verweisungen


 

§ 28a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


 

Personenbezogene Ausdrücke


 

§ 28b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.


§ 29. (1) …

§ 29. (1) …


 

(1a) Die Änderung des Titels, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9, § 10, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 7, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2 sowie § 28a und § 28b, jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Arbeitsverfassungsgesetz


§ 56. (1) bis (2) …

§ 56. (1) bis (2) …


(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.


§ 105. (1) …

§ 105. (1) …


(3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn:

(3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn:


                                                                                               1.                                                                                               die Kündigung

                                                                                               1.                                                                                               die Kündigung


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


              h) wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenzdienst (§ 12 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683);

              h) wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 12 Arbeitsplatzs-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683);


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


§ 208. (1) bis (8) …

§ 208. (1) bis (8) …


 

(9) Die §§ 56 Abs. 3 und 105 Abs. 3 Z 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Arzneimittelgesetz


§ 45. (1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die
einen Präsenzdienst leisten, nicht durchgeführt werden.

§ 45. (1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die
einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nicht durchgeführt werden.



§ 95. (1) bis (5) …

§ 95. (1) bis (5) …


 

(5a) § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Ärztegesetz 1984


§ 61. (1) bis (2) …

§ 61. (1) bis (2) …


(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.

(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.


§ 108a. § 2 Abs. 6, § 22 Abs. 3 und der Entfall von § 22 Abs. 4, 4a und 5 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

§ 108a. (1) § 2 Abs. 6, § 22 Abs. 3 und der Entfall von § 22 Abs. 4, 4a und 5 treten mit 1. September 1997 in Kraft.


 

(2) Der § 61 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt


§ 18. (1) bis (5) …

§ 18. (1) bis (5) …


(6) Einem Lehrgangsteilnehmer, der

(6) Einem Lehrgangsteilnehmer, der


.....

.....


                                                                                               2.                                                                                               den Präsenz- oder Zivildienst leistet,

                                                                                               2.                                                                                               den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leistet,


.....

.....


ist der auf die tatsächliche Lehrgangsteilnahme entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. …

ist der auf die tatsächliche Lehrgangsteilnahme entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. …


 

§ 19a. § 18 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz


§ 4. (1) bis (2) …

§ 4. (1) bis (2) …


(3) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind außer den Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen:

(3) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind außer den Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen:


.....

.....


                                                                                               b)                                                                                               Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes, sofern entweder bereits vor der Einberufung zum Präsenzdienst Beschäftigungszeiten im Sinne des § 5 zurückgelegt wurden oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen nach Ableistung des Präsenzdienstes aufgenommen wird;

                                                                                               b)                                                                                               Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes, sofern entweder bereits vor der Einberufung zum Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst Beschäftigungszeiten im Sinne des § 5 zurückgelegt wurden oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen nach Leistung des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes aufgenommen wird;


.....

.....


§ 5. Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 gelten:

§ 5. Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 gelten:


.....

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                                                                                               h)                                                                                               Zeiten von Truppenübungen gemäß § 38 Abs. 4 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Dauer von höchstens 60 Tagen.

                                                                                               h)                                                                                               Zeiten von Truppenübungen gemäß § 28 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Dauer von höchstens 60 Tagen.


§ 13c. (1) …

§ 13c. (1) …


(2) Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes sind jedoch sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des § 13b als auch für die Anrechnung gemäß Abs. 1 nur heranzuziehen, wenn der Präsenzdienst während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses geleistet wurde und die Art der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nicht gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 erfolgte.

(2) Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes sind jedoch sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des § 13b als auch für die Anrechnung gemäß Abs. 1 nur heranzuziehen, wenn der Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentliche Zivildienst während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses geleistet wurde und die Art der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nicht gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 erfolgte.


§ 21a. (1) …

§ 21a. (1) …


(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und der Truppenübungen (§ 5 lit. h), für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes (§ 4 Abs. 3 lit. b) und der Truppenübungen (§ 5 lit. h), zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten.

(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und der Truppenübungen (§ 5 lit. h), für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (§ 4 Abs. 3 lit. b) und der Truppenübungen (§ 5 lit. h), zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten.


§ 40. (1) bis (1d) …

§ 40. (1) bis (1d) …


 

(1e) § 4 Abs. 3 lit. b, § 5 lit. h, § 13c Abs. 2 und § 21a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Heeresversorgungsgesetz


§ 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 27 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305), einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger (§ 16 des Wehrgesetzes 1990) bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:

§ 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:


                                                                                               1.                                                                                               bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes 1990),

                                                                                               1.                                                                                               bei der Meldung oder Stellung,


                                                                                               2.                                                                                               bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),

                                                                                               2.                                                                                               bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),


                                                                                               3.                                                                                               bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 43 des Wehrgesetzes 1990),

                                                                                               3.                                                                                               bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,


                                                                                               4.                                                                                               bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten (§ 42 des Wehrgesetzes 1990),

                                                                                               4.                                                                                               bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,


                                                                                               5.                                                                                               bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.

                                                                                               5.                                                                                               bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.


 

Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.


(2) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen zurückzuführen ist:

(2) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger oder eine Frau im Ausbildungsdienst auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst zurückzuführen ist:


                                                                                               1.                                                                                               auf dem Weg zum Antritt des Präsenzdienstes oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenzdienst,

                                                                                               1.                                                                                               auf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,


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§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …


(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, sind vom zuständigen Militärkommando (§ 19 des Wehrgesetzes 1990) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen.

(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 19 des Wehrgesetzes 1990) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen.


§ 9. (1) Solange und insoweit der Beschädigte als Wehrpflichtiger Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 8.

§ 9. (1) Solange und insoweit der Beschädigte als Wehrpflichtiger oder Frau im Ausbildungsdienst Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 8.


(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Gewährung der nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 zu erbringenden Heilbehandlungsmaßnahmen jederzeit an sich ziehen und die Heilfürsorge nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Beschädigten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte jener militärischen Dienststelle, die nach der angeführten Gesetzesstelle zur gesundheitlichen Betreuung der Wehrpflichtigen zuständig ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in diesen Fällen dem Bundesministerium für Landesverteidigung anzuzeigen, daß es von einem bestimmten Tag an die Heilfürsorge gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Beschädigte keinen Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem Heeresgebührengesetz 1992.

(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Gewährung der nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 zu erbringenden Heilbehandlungsmaßnahmen jederzeit an sich ziehen und die Heilfürsorge nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Beschädigten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte jener militärischen Dienststelle, die nach der angeführten Gesetzesstelle zur gesundheitlichen Betreuung der Wehrpflichtigen oder Frauen im Ausbildungsdienst zuständig ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in diesen Fällen dem Bundesministerium für Landesverteidigung anzuzeigen, daß es von einem bestimmten Tag an die Heilfürsorge gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Beschädigte keinen Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem Heeresgebührengesetz 1992.


§ 11. (1) Für die Dauer einer nicht mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung erhält der Beschädigte Krankengeld, wenn er infolge der Erkrankung in seinem vor dem einzelnen Krankheitsfall oder vor der Einrückung zum Präsenzdienst zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und solange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen (§ 25), das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung oder vor der Einrückung zum Präsenzdienst bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesge­setze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen (§ 25) hat, das die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge (§ 26) übersteigt.

§ 11. (1) Für die Dauer einer nicht mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung erhält der Beschädigte Krankengeld, wenn er infolge der Erkrankung in seinem vor dem einzelnen Krankheitsfall oder vor der Einrückung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und solange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen (§ 25), das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung oder vor der Einrückung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen (§ 25) hat, das die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge (§ 26) übersteigt.


(2) Bei Zugeteilten (§ 8 Abs. 2) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfall täglich ein Dreißigstel der dem Beschädigten im Falle der Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5) und der Familienzuschläge (§ 26) abzüglich eines Dreißigstel der dem Beschädigten einschließlich des Erhöhungsbetrages und der Familienzuschläge geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter vor der Einrückung zum Präsenzdienst und seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.

(2) Bei Zugeteilten (§ 8 Abs. 2) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfall täglich ein Dreißigstel der dem Beschädigten im Falle der Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5) und der Familienzuschläge (§ 26) abzüglich eines Dreißigstel der dem Beschädigten einschließlich des Erhöhungsbetrages und der Familienzuschläge geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter vor der Einrückung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst und seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.


§ 24. (1) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter ordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

§ 24. (1) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.


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§ 55. (1) Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses oder der Verehelichung oder der Geburt geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem Antragsmonat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenzdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.

§ 55. (1) Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses oder der Verehelichung oder der Geburt geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem Antragsmonat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.


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§ 83. (1) …

§ 83. (1) …


(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4 sind die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Wehrpflichtigen, die aus dem Präsenzdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen verpflichtet, die Wehrpflichtigen bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom Wehrpflichtigen auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenzdienstes ursächlich zurückzuführen ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4 sind die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom Soldaten auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich zurückzuführen ist.


 

§ 97a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Das I. und II. Hauptstück sind auf Frauen im Ausbildungsdienst mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Witwe, Ehefrau oder Frau jeweils der Witwer, Ehemann oder Mann tritt.


§ 99. (1) bis (4) …

§ 99. (1) bis (4) …


 

(5) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 55 Abs. 1, 83 Abs. 2 sowie 97a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz


§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenz­urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn

§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenz­urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn


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                                                                                               3.                                                                                               infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,

                                                                                               3.                                                                                               infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,


auch nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4.

auch nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4.


§ 17a. (1) bis (14) …

§ 17a. (1) bis (14) …


 

(15) § 3c Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Karenzgeldgesetz


§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …


(3) Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Jugendanwart­schaft). Auf die Jugendanwartschaft sind die im Abs. 4 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 vorliegen müssen, anzurechnen.

(3) Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Jugendanwart­schaft). Auf die Jugendanwartschaft sind die im Abs. 4 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.


(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:


.....

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                                                                                               6.                                                                                               Zeiten des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen.

                                                                                               6.                                                                                               Zeiten des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;


 

                                                                                               7.                                                                                               Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß § 46a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305.


§ 4. (1) Die Rahmenfrist (§ 3 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland

§ 4. (1) Die Rahmenfrist (§ 3 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland


.....

.....


                                                                                               5.                                                                                               Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat;

                                                                                               5.                                                                                               Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;


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§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.

§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.


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§ 50. (1) bis (2) …

§ 50. (1) bis (2) …


 

(3) Der Bund hat der Gebahrung Arbeitsmarktpolitik für jede Frau im Ausbildungsdienst zur Abgeltung der Aufwendungen, die im Hinblick auf § 3 Abs. 4 Z 7 an Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz entstehen, monatlich einen Betrag von 5 vH des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst, der Monatsprämie, der Vergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992 und der Anerkennungsprämie, die für Frauen im Ausbildungsdienst vorgesehen sind, zu leisten.


§ 57. (1) bis (3) …

§ 57. (1) bis (3)…


 

(4) § 3 Abs. 3, 4 Z 7 und Abs. 7, § 4 Abs. 1 Z 5, § 14 Abs. 1 und § 50 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Landarbeitsgesetz 1984


§ 161. (1) bis (2) …

§ 161. (1) bis (2) …


(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.


§ 210. (1) bis (2) …

§ 210. (1) bis (2) …


(3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn

(3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn


                                                                                               1.                                                                                               die Kündigung

                                                                                               1.                                                                                               die Kündigung


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


              g) wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum
Präsenzdienst (§ 11 des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1956);

              g) wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 683);


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


                                                                                                                                                                                              erfolgt ist oder

                                                                                                                                                                                              erfolgt ist oder


.....

.....


§ 239. (1) bis (5) …

§ 239. (1) bis (5) …


 

(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 161 Abs. 3 und 210 Abs. 3 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.


Medizinproduktegesetz


§ 54. Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf an Personen, die einen Präsenz- oder Zivildienst leisten, nicht durchgeführt werden.

§ 54. Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf an Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, nicht durchgeführt werden.


§ 114. Dieses Bundesgesetz tritt ein Monat nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 114. (1) Dieses Bundesgesetz tritt ein Monat nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.


 

(2) § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Post-Betriebsverfassungsgesetz


§ 29. (1) bis (2) …

§ 29. (1) bis (2) …


(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes) oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.


§ 81. (1) bis (3) …

§ 81. (1) bis (3) …


 

(4) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Studienförderungsgesetz 1992


§ 27. (1) bis (2) …

§ 27. (1) bis (2) …


(3) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.

(3) Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.


§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Sofern die Studien- und Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in denen Studierende nicht inskribiert sind.

§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leisten. Sofern die Studien- und Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in denen Studierende nicht inskribiert sind.


.....

.....


§ 78. (1) bis (8) …

§ 78. (1) bis (8) …


 

(9) Die §§ 27 Abs. 3 und 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Suchtmittelgesetz


§ 13. (1) …

§ 13. (1) …


(2) Ergibt die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen (§ 24 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder eine militärärztliche Untersuchung bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten, Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommission oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige in Dienstleistung steht, anstelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.

(2) Ergibt

                                                                                               1.                                                                                               die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder

                                                                                               2.                                                                                               eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst oder

                                                                                               3.                                                                                               eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommisssion oder das Heeresgebührenamt oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.


§ 25. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten einschließlich personenbezogener Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr nur übermitteln an

§ 25. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten einschließlich personenbezogener Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr nur übermitteln an


.....

.....


                                                                                               2.                                                                                               das Bundesministerium für Landesverteidigung und die zuständigen Militärkommanden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und seiner Dienstfähigkeit während des Präsenzdienstes erforderlich sind,

                                                                                               2.                                                                                               das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heeresgebührenamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,


.....

.....


§ 47. (1) bis (5) …

§ 47. (1) bis (5) …


 

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Tierärztegesetz


§ 2. (1) bis (2) …

§ 2. (1) bis (2) …


(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.

(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.


§ 72. (1) bis (2) …

§ 72. (1) bis (2) …


 

(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Ausschreibungsgesetz 1989


§ 8. Für die ständigen Begutachtungskommissionen (§ 7 Abs. 1 Z 2) gilt ferner:

§ 8. Für die ständigen Begutachtungskommissionen (§ 7 Abs. 1 Z 2) gilt ferner:


.....

.....


                                                                                               3.                                                                                               Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

                                                                                               3.                                                                                               Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.


.....

.....

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …


(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht

(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht


.....

.....


                                                                                               2.                                                                                               während der Zeit

                                                                                               2.                                                                                               während der Zeit


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


              d) der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

              d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.


§ 83. (1) bis (2) …

§ 83. (1) bis (2) …


(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:


                                                                                               1.                                                                                               Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),

                                                                                               1.                                                                                               Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),


              a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder

              a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder


              b) deren Präsenzdienst in der Mindestdauer von zwölf Monaten

              b) deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von zwölf Monaten


                                                                                                                                                                                              nicht länger als drei Jahre zurückliegt,

                                                                                                                                                                                              nicht länger als drei Jahre zurückliegt,


.....

.....


§ 90. (1) …

§ 90. (1) …


(2) Ferner treten in Kraft:

(2) Ferner treten in Kraft:


.....

.....


 

                                                                                               17.                                                                                               § 8 Z 3, § 34 Abs. 2 Z 2 lit. d und § 83 Abs. 3 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 mit 1. Jänner 1998.


Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979


§ 29. (1) …

§ 29. (1) …


(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.


§ 41b. (1) …

§ 41b. (1) …


(2) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.


§ 89. (1) bis (2) …

§ 89. (1) bis (2) …


(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.


§ 100. (1) bis (2) …

§ 100. (1) bis (2) …


(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinar­oberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinar­oberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.


§ 148. (1) bis (2) …

§ 148. (1) bis (2) …


(3) Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehrdienst hinausgehender militärischer Dienstleistungen.

(3) Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehr- oder Ausbildungsdienst hinausgehender militärischer Dienstleistungen.


§ 150. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

§ 150. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß


                                                                                               1.                                                                                               die Zeit des Präsenzdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und

                                                                                               1.                                                                                               die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und


.....

.....


§ 151. (1) bis (4) …

§ 151. (1) bis (4) …


(5) Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenzdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.

(5) Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12 sind auf Militärpersonen auf Zeit nicht anzuwenden.


§ 175. (1) …

§ 175. (1) …


(2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich

(2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich


.....

.....


                                                                                               2.                                                                                               auf bis zu sechs Jahre

                                                                                               2.                                                                                               auf bis zu sechs Jahre


              a) um Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,

              a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


§ 275. (1) …

§ 275. (1) …


(2) Dies gilt auch für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst leisten, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:

(2) Dies gilt auch für Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:


.....

.....


§ 278. (1) bis (26) …

§ 278. (1) bis (26) …


 

(27) § 29 Abs. 2, § 41b Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 100 Abs. 3, § 148 Abs. 3, § 150 Z 1, § 151 Abs. 5, § 175 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 275 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 9.11, Z 12.12 lit. b, Z 14.10, Z 15.5, Z 17b.2 lit. a und Z 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Anlage 1
zum BDG 1979

Anlage 1
zum BDG 1979


9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a

9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a


(Dienstführende Beamte)

(Dienstführende Beamte)


9.11

9.11


.....

.....


                                                                                               d)                                                                                               Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990.

                                                                                               d)                                                                                               Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990,


 

                                                                                               e)                                                                                               Zeiten eines Ausbildungsdienstes ab dem siebenten Monat.


12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1

12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1


12.12

12.12


.....

.....


                                                                                               b)                                                                                               die Leistung des im Wehrgesetz 1990 vorgeschriebenen Grundwehrdienstes.

                                                                                               b)                                                                                               die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.


14. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 1

14. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 1


14.10

14.10


                                                                                               a)                                                                                               Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenzdienstes,

                                                                                               a)                                                                                               Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,


.....

.....


 

Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c des Wehrgesetzes 1990 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.


15. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2

15. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2


15.5

15.5


                                                                                               a)                                                                                               Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenzdienstes,

                                                                                               a)                                                                                               Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,


.....

.....


 

Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c des Wehrgesetzes 1990 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.


17b. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 2

17b. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 2


17b.2

17b.2


                                                                                               a)                                                                                               Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenzdienstes und

                                                                                               a)                                                                                               Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und


.....

.....


17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh

17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh


Ernennungserfordernis:

Ernennungserfordernis:


Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenzdienstes.

Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.


Bundes-Gleichbehandlungsgesetz


§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für


.....

.....


                                                                                               3.                                                                                               Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes und

                                                                                               3.                                                                                               Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes,


.....

                                                                                               3a.                                                                                               Frauen im Ausbildungsdienst und


 

.....


§ 2. (1) bis (4) …

§ 2. (1) bis (4) …


(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete, Lehrlinge des Bundes sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes.

(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete, Lehrlinge des Bundes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes sowie Frauen im Ausbildungsdienst.


§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau ruhen

§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau ruhen


.....

.....


                                                                                               2.                                                                                               während der Zeit

                                                                                               2.                                                                                               während der Zeit


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


              d) der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

              d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.


§ 54. (1) bis (6) …

§ 54. (1) bis (6) …


 

(7) § 1 Abs. 1 Z 3 und 3a, § 2 Abs. 5 und § 39 Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Einkommensteuergesetz 1988


Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen


§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:


.....

.....


        22. a) Bezüge der Wehrpflichtigen nach dem II., III. und V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422.

        22. a) Bezüge der Soldaten nach dem II., III. und V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422.


.....

.....


Behinderte

Behinderte


§ 35. (1) …

§ 35. (1) …


(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,


                                                                                               1.                                                                                               in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

                                                                                               1.                                                                                               in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,


                                                                                               2.                                                                                               in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

                                                                                               2.                                                                                               in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.


Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:


                                                                                               –                                                                                               Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

.....

                                                                                               –                                                                                               Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten, Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.


 

.....


 

§ 132. Die §§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. a und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Gehaltsgesetz 1956


§ 4. (1) bis (5) …

§ 4. (1) bis (5) …


(6) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(6) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.


§ 12. (1) …

§ 12. (1) …


(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:


.....

.....


                                                                                               2.                                                                                               die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

                                                                                               2.                                                                                               die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;


.....

.....


§ 15. (1) bis (6) …

§ 15. (1) bis (6) …


(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar


.....

.....


                                                                                               2.                                                                                               im Anschluß an einen Präsenz- oder Zivildienst

                                                                                               2.                                                                                               im Anschluß an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst


erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 13 Abs. 4 ergibt.

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 13 Abs. 4 ergibt.


§ 22. (1) bis (9) …

§ 22. (1) bis (9) …


(10) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

(10) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen


.....

.....


                                                                                               2.                                                                                               Präsenz- oder Zivildienstes

                                                                                               2.                                                                                               Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986


keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.


§ 161. (1) bis (25) …

§ 161. (1) bis (25) …


 

(26) § 4 Abs. 6, § 12 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 7 Z 2 und § 22 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Pensionsgesetz 1965


§ 53. (1) …

§ 53. (1) …


(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:


.....

.....


                                                                                               d)                                                                                               die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,

                                                                                               d)                                                                                               die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,


.....

.....


§ 56. (1) …

§ 56. (1) …


(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,


.....

.....


                                                                                               b)                                                                                               soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist,

                                                                                               b)                                                                                               soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist,


.....

.....


§ 58. (1) bis (22) …

§ 58. (1) bis (22) …


 

(23) § 53 Abs. 2 lit. d und § 56 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Richterdienstgesetz


§ 37. (1) bis (2) …

§ 37. (1) bis (2) …


(3) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung, einer Enthebung und einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes, einer Dienstzuteilung und während der Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes.

(3) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung, einer Enthebung und einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes, einer Dienstzuteilung und während der Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.


§ 173. (1) bis (17) …

§ 173. (1) bis (17) …


 

(18) § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Vertragsbedienstetengesetz 1948


§ 26. (1) …

§ 26. (1) …


(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:


.....

.....


                                                                                               2.                                                                                               die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

                                                                                               2.                                                                                               die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;


.....

.....


§ 42f. (1) In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47b angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

§ 42f. (1) In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47b angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:


.....

.....


                                                                                               3.                                                                                               Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes.

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.


§ 52. (1) bis (2) …

§ 52. (1) bis (2) …


(3) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um

(3) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um


.....

.....


                                                                                               2.                                                                                               höchstens zwei Jahre

                                                                                               2.                                                                                               höchstens zwei Jahre


              a) um Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,

              a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,


                   .....

                   .....


§ 76. (1) bis (16) …

§ 76. (1) bis (16) …


 

(17) § 26 Abs. 2 Z 2, § 42f Abs. 1 Z 3 und § 52 Abs. 3 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Nationalrats-Wahlordnung 1992


§ 24. (1) bis (2) …

§ 24. (1) bis (2) …


(3) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.

(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.


§ 129. (1) …

§ 129. (1) …


 

(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Staatsbürgerschaftsgesetz 1985


§ 37. (1) Ein Staatsbürger kann auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn

§ 37. (1) Ein Staatsbürger kann auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn


.....

.....


                                                                                               3.                                                                                               sofern männlichen Geschlechtes, er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und

                                                                                               3.                                                                                               er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und, sofern männlichen Geschlechtes,


.....

.....


 

§ 64a. § 37 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Wählerevidenzgesetz 1973


§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …


(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes, in die Wähler­evidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenzdienst nicht berührt.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wähler­evidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.


 

§ 13a. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Exekutionsordnung


§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:

§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:


                                                                                               1.                                                                                               Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- und Zivildienstleistende;

                                                                                               1.                                                                                               Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;


.....

.....


 

§ 404. § 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Finanzstrafgesetz


§ 176. (1) bis (3) …

§ 176. (1) bis (3) …


(4) Auf Antrag des Standeskörpers darf aus militärdienstlichen Gründen
eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden

(4) Auf Antrag des Standeskörpers darf aus militärdienstlichen Gründen
eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden


                                                                                               a)                                                                                               an Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst gemäß § 28 des Wehrgesetzes leisten,

                                                                                               a)                                                                                               an Soldaten, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten,


.....

.....


§ 265. (1) …

§ 265. (1) …


 

(1a) § 176 Abs. 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Militärstrafgesetz


§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist


                                                                                               1.                                                                                               Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962 und 96/1969);

                                                                                               1.                                                                                               Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305);


                                                                                               2.                                                                                               Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, oder im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;

                                                                                               2.                                                                                               Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG oder im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;


.....

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§ 5. Während des Präsenzdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB, § 17 JGG 1961) und gerichtliche Erziehungsmaßnahmen (§ 2 JGG 1961), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenzdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.

§ 5. Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB, § 19 JGG 1988) und familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen (§ 2 JGG 1988), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.


§ 6. (1) Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:

§ 6. (1) Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:


                                                                                               1.                                                                                               bei Berufsoffizieren, bei Personen, die in einer Offiziersfunktion verwendet werden (§ 11a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969), und bei zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten der Heeresverwaltung (§ 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966) sowie bei zeitverpflichteten Soldaten die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,

                                                                                               1.                                                                                               bei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,


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§ 7. (1) Wer der Einberufung zum Präsenzdienst nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 7. (1) Wer der Einberufung

                                                                                               1.                                                                                               zum Grundwehrdienst oder

                                                                                               2.                                                                                               zu einer Truppenübung oder

                                                                                               3.                                                                                               zu einer Kaderübung oder

                                                                                               4.                                                                                               zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

                                                                                               5.                                                                                               zu einer außerordentlichen Übung oder

                                                                                               6.                                                                                               zu einem Aufschubpräsenzdienst

nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.


(2) Wer der Einberufung zum ordentlichen Präsenzdienst länger als 30 Tage oder der Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer der Einberufung

                                                                                               1.                                                                                               zum Grundwehrdienst oder

                                                                                               2.                                                                                               zu einer Truppenübung

länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.


 

(3) Wer der Einberufung


 

                                                                                               1.                                                                                               zu einer Kaderübung oder


 

                                                                                               2.                                                                                               zu einem Einsatzpräsenzdienst oder


 

                                                                                               3.                                                                                               zu einer außerordentlichen Übung oder


 

                                                                                               4.                                                                                               zu einem Aufschubpräsenzdienst


 

länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.


§ 9. (1) Wer sich auf die im § 8 angeführte Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 9. (1) Wer sich auf die im § 8 angeführte Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


(2) Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, das erste Mal desertiert ist, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen, ist nicht wegen Desertion, sondern wegen unerlaubter Abwesenheit nach § 8 zu bestrafen.

(2) Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG das erste Mal desertiert ist, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen, ist nicht wegen Desertion, sondern wegen unerlaubter Abwesenheit nach § 8 zu bestrafen.


§ 10. (1) …

§ 10. (1) …


(2) Wer sich aber durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer sich aber durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


§ 11. (1) …

§ 11. (1) …


(2) Wer sich aber auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer sich aber auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


§ 38. (1) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, eine der in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 11 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 14, 16, 19, 21, 24 Abs. 2 zweiter Fall, 29 zweiter Fall und 31 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,

§ 38. (1) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 11 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 14, 16, 19, 21, 24 Abs. 2 zweiter Fall, 29 zweiter Fall und 31 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,


                                                                                               1.                                                                                               eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt oder

                                                                                               1.                                                                                               eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt oder


                                                                                               2.                                                                                               in seiner Truppe die Ordnung oder persönliche Einsatzbereitschaft erheblich beeinträchtigt,

                                                                                               2.                                                                                               in seiner Truppe die Ordnung oder persönliche Einsatzbereitschaft erheblich beeinträchtigt,


ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.


(2) Wer aus einem verwerflichen Beweggrund

(2) Wer aus einem verwerflichen Beweggrund


                                                                                               1.                                                                                               im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, eine der im Abs. 1 angeführten nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlungen begeht oder

                                                                                               1.                                                                                               im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der im Abs. 1 angeführten nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlungen begeht oder


.....

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ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


(3) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, eine der in den §§ 7 Abs. 2, 8 zweiter Fall, 10 Abs. 1 zweiter Fall, 11 Abs. 1, 12, 13, 22, 24 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall, 25, 26 Abs. 1, 27 zweiter Fall, 29 erster Fall, 30, 32 bis 36 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 unter Z 1 oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 7 Abs. 2 und 3, 8 zweiter Fall, 10 Abs. 1 zweiter Fall, 11 Abs. 1, 12, 13, 22, 24 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall, 25, 26 Abs. 1, 27 zweiter Fall, 29 erster Fall, 30, 32 bis 36 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 unter Z 1 oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.


(4) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, eine der in den §§ 7 Abs. 1, 8 erster Fall, 10 Abs. 1 erster Fall und Abs. 3 erster Fall, 11 Abs. 3 erster Fall, 23, 27 erster Fall und 37 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 Z 1 oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(4) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG eine der in den §§ 7 Abs. 1, 8 erster Fall, 10 Abs. 1 erster Fall und Abs. 3 erster Fall, 11 Abs. 3 erster Fall, 23, 27 erster Fall und 37 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem verwerflichen Beweggrund begeht oder durch eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur fahrlässig, eine der im Abs. 1 Z 1 oder 2 bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.


 

Inkrafttreten


 

§ 39. § 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 und 2 Z 1 sowie Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Staatsanwaltschaftsgesetz


§ 22. (1) …

§ 22. (1) …


(2) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.


§ 42. (1) bis (2) …

§ 42. (1) bis (2) …


 

(3) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Bahn-Betriebsverfassungsgesetz


§ 27. (1) bis (2) …

§ 27. (1) bis (2) …


(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes) oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.


§ 79. (1) bis (2) …

§ 79. (1) bis (2) …


 

(3) § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Verwaltungsstrafgesetz 1991


§ 54. (1) bis (2) …

§ 54. (1) bis (2) …


(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.

(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.


§ 66b. (1) bis (7) …

§ 66b. (1) bis (7) …


 

(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Zustellgesetz


§ 15. (1) Zustellungen an Personen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.

§ 15. (1) Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.


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§ 28. (1) …

§ 28. (1) …


 

(1a) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Gewerbeordnung 1994


§ 18. (1) bis (4) …

§ 18. (1) bis (4) …


(5) Der fachlichen Verwendung gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken bilden, und sie vor der Verwendung im Bundesheer eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Verwendungszeit gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 anzurechnen.

(5) Der fachlichen Verwendung gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern Soldaten während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken bilden, und sie vor der Verwendung im Bundesheer eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Verwendungszeit gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 anzurechnen.


§ 22. (1) …

§ 22. (1) …


(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor der Verwendung im Bundesheer eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Abs. 1 Z 2) anzurechnen.

(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Sofern Soldaten während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor der Verwendung im Bundesheer eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Abs. 1 Z 2) anzurechnen.


§ 382. (1) bis (4) …

§ 382. (1) bis (4) …


 

(5) Die §§ 18 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Familienlastenausgleichsgesetz 1967


§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,


.....

.....


                                                                                               d)                                                                                               für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten,

                                                                                               d)                                                                                               für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,


                                                                                               e)                                                                                               für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

                                                                                               e)                                                                                               für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,


                                                                                               f)                                                                                               für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

                                                                                               f)                                                                                               für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie


            aa) weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten und

            aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


                                                                                               g)                                                                                               für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

                                                                                               g)                                                                                               für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,


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§ 6. (1) …

§ 6. (1) …


(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie


.....

.....


                                                                                               b)                                                                                               das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten, oder

                                                                                               b)                                                                                               das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder


                                                                                               c)                                                                                               das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

                                                                                               c)                                                                                               das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder


.....

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                                                                                               e)                                                                                               das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

                                                                                               e)                                                                                               das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und


            aa) weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten und

            aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und


                                                                                                                                                                                              .....

                                                                                                                                                                                              .....


                                                                                               f)                                                                                               sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die
eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

                                                                                               f)                                                                                               sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebens­jahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,


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§ 50j. Die §§ 2 Abs. 1 lit. d, e, f sublit. aa und g sowie 6 Abs. 2 lit. b, c, e sublit. aa und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.