917 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 26. 11. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz mit dem das Investmentfondsgesetz (InvFG) geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sonder­vermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.

(2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf.“

2. Der bisherige § 3 wird mit § 3 Abs. 1 bezeichnet, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlage­fonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapital­anlagefonds, der Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Finanzen, Angaben über den Anteil­umtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwal­tende Kapitalanlagegesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 23) und die ab dem Zusammen­legungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (§ 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, sich bei der Verwaltung von Kapitalanlagefonds Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu überlassen; der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1, 2. Satz, sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln.“

3. § 4 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche zu tauschen oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen (Zinsswaps), soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegenüberstehen.

(7) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps).“

4. Dem § 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern sie auf Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 230b ABGB veranlagen dürfen. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 21 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 230a ABGB geeignet.

(7) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 2 Z 7) können für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden.“

5. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Die ausdrückliche Anführung der in Anlage A enthaltenen Angaben kann durch einen Verweis auf die entsprechenden Angaben in den Fondsbestimmungen oder im zuletzt veröffentlichten Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht ersetzt werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.“

6. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2 ) anzuwenden.“

7. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlung sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an den Bundesminister für Finanzen vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese Anzeige an den Bundesminister für Finanzen kann bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) unterbleiben.“

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahres­berichtes gemäß Abs. 6 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind dem Bundesminister für Finanzen nur auf Anforderung einzureichen.“

9. § 13 lautet:

„Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich).“

10. § 14 Abs. 2 bis 5 lauten:

„(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an den Bundes­minister für Finanzen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekannt­machung kündigen, wenn das Fondsvermögen 5 Millionen Schilling unterschreitet.

(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ohne Kündigung nach Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.“

11. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlage­gesellschaft bedarf keiner Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.“

12. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft.“

13. § 16 Abs. 4 entfällt.

14. § 19 lautet:

§ 19. Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfonds­gesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obliga­tionenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezial­fonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6 verwendet werden.“

15. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.“

16. § 20 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in Bankgut­haben wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 nicht berührt.“

17. Nach § 20 wird die Überschrift „Dachfonds“ und der neue § 20a eingefügt:

§ 20a. (1) Sofern dies die Fondsbestimmungen vorsehen, kann ein Kapitalanlagefonds (Dachfonds) bis zu 100 vH des Fondsvermögens Anteile an Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs erwerben.

(2) Anteile an einem inländischen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie an ausländischen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds und die Investmentgesellschaft die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen.

(3) Die Fondsbestimmungen eines Dachfonds haben die Bestimmung zu enthalten, daß als Wertpapiere für den Dachfonds nur Anteile an Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs erworben werden dürfen. Das Recht des Dachfonds, Bankguthaben zu halten (§ 20 Abs. 8), derivative Produkte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzusetzen (§ 21) sowie Transaktionen gem. § 4 Abs. 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu tätigen, wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(4) Die Veranlagung in ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investment­gesellschaft des offenen Typs darf 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.

(5) Von § 20 Abs. 3 Z 9 ist auf Dachfonds nur lit. d anzuwenden; bei der Veranlagung in Kapital­anlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs, die von einer Kapitalanlage­gesellschaft verwaltet werden, die nicht unter § 20 Abs. 3 Z 9 lit. d fällt, sind die daraus entstehenden Kosten im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen.

(6) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investment­gesellschaft des offenen Typs durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Angebot im Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).“

18. § 21 Ziffer 4 lit. a sublit. cc lautet:

       „cc) Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsver­mögen Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;“

19. Dem § 21 wird folgende Ziffer 6 angefügt:

         „6. Die in Z 1, 3 und 5 genannten Optionen dürfen, sofern sie der Absicherung von Vermögens­gegenständen des Fondsvermögens dienen, auch dann genutzt werden, wenn sie nicht an einer Börse zum Handel zugelassen sind, sofern sie marktüblich bewertet sind. In diesem Fall muß der Vertragspartner ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Zone-A-Staat (§ 2 Abs. 18 BWG) sein. Der Wert (Kontraktwert, Ausübungspreis) der für Rechnung des Sondervermögens eingesetzten Techniken und Instrumente desselben Ausstellers darf im Zeitpunkt des Abschlusses zusammen mit dem Wert der Wertpapiere desselben Ausstellers die Grenzen des § 20 Abs. 3 Z 5 nicht überschreiten.“

20. § 22 lautet:

§ 22. (1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen. Fondsbe­stimmungen, die eine Überschreitung der Veranlagungsobergrenzen des § 20 Abs. 3 Z 6 vorsehen, sind nur dann zu bewilligen, wenn die Anteilinhaber durch eine solche Veranlagung den gleichen Schutz genießen wie bei Einhaltung dieser Veranlagungsobergrenze.

(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:

           1. ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;

           2. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;

           3. welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;

           4. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben zu halten ist;

           5. welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Fonds erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;

           6. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft zugerechnet werden darf;

           7. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt werden, daß für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen Anspruch auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende Anteilscheine);

           8. zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;

           9. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen werden darf;

         10. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Kapitalanlagefonds erhält;

         11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es überwiegend in Schuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen angelegt und nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft.

(4) Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Abs. 1 bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) umgewandelt werden.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Bundesmininister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammel­aufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichi­schen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.“

21. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie mit der Verwahrung der zu einem Kapitalanlagefonds gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum Fonds gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, daß das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) vom Bundesministers für Finanzen allgemein bewilligt werden.“

22. Nach § 23 wird folgender Abschnitt Ia, §§ 23a bis 23g eingefügt:

„Ia. Abschnitt

Besondere Vorschriften für Pensionsinvestmentfonds

Anwendbare Vorschriften

§ 23a. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des I., IV. und V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes ergibt.

Voraussetzungen für den Erwerb

§ 23b. Die Anteilsscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen (§ 5 Abs. 5).

Gewinnverwendung

§ 23c. Ausschüttungen eines Pensionsinvestmentfonds sind unzulässig.

Veranlagungsvorschriften

§ 23d. Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

           1. Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere ausländischer Aussteller erworben werden.

           2. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipations­kapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 lit. c Abs. 1 VAG, Genußscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.

           3. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobliga­tionen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden.

           4. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.

Derivative Produkte

§ 23e. Für einen Pensionsinvestmentfonds ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 21 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens zulässig.

Prospekt

§ 23f. Im Prospekt (§ 6) von Pensionsinvestmentfonds ist darauf hinzuweisen, daß der Pensions­investmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik verfolgt.

Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan

§ 23g. (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen an eine natürliche Personen nur zulässig ist, wenn der Anteilinhaber zuvor einen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit der depotführenden Bank abgeschlossen hat.

(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensions­investmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:

           1. Wenn beim Anteilinhaber eine Eigenpension aus einer verpflichtenden Altersvorsorge anfällt oder der Anteilinhaber das 65. Lebensjahr erreicht hat und

           2. der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine zuvor vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossene Rentenversicherung auf Lebenszeit zu überweisen oder

           3. von den zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteilen von diesem Zeitpunkt an jährlich nicht mehr als 5 vH pro Jahr rückgelöst werden können.

Die Voraussetzungen der Z 2 und 3 können auch kombiniert erfüllt werden.

(3) Der Auszahlungsplan hat weiters vorzusehen, daß, wenn auf Verlangen des Anteilinhabers eine Auszahlung erfolgt, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, eine Rücknahmegebühr in Höhe von 5 vH des Rechenwertes der rückgelösten Anteile zugunsten des Fondsvermögens einzubehalten ist.

(4) Eine Rücknahmegebühr gemäß Abs. 3 ist nicht einzubehalten, wenn

           1. der Anteilinhaber verstorben ist oder

           2. ein Veranlagunswechsel Zug um Zug von einem Pensionsinvestmentfonds in einen anderen Pensionsinvestmentfonds erfolgt oder

           3. der Gegenwert der Pensionsinvestmentfondsanteile des Anteilinhabers bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1, 120 000 S nicht übersteigt.“

23. § 24 Absatz 1 lautet:

„(1) Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht unter­stehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlage­fondsanteile) angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 38 und 39.“

24. § 25 Ziffer 2 und 3 lauten:

         „2. das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 23 vergleichbaren Weise sichern,

           3. ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden und“

25. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Prospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Ein Prospekt, der nicht wenigstens die in Anlage A geforderten Angaben enthält, ist unvollständig, es sei denn, der Prospekt begründet schlüssig das Fehlen einzelner Angaben. Der Prospekt hat weiters insbesondere Angaben zu enthalten

           1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Kapitalanlage­gesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;

           2. über Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;

           3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens verwendet werden und ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben gehalten wird;

           4. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hiefür zuständigen Stellen.

Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als zwölf Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muß ferner einen Hinweis darüber enthalten, daß die ausländische Kapitalanlagegesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine österreichische Behörde untersteht. Der Bundesminister für Finanzen kann verlangen, daß in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist. Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß.“

26. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 50 000 S zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 8 000 S.“

27. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.“

28. § 33 lautet:

§ 33. Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlage­gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.“

29. § 34 lautet:

§ 34. Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden können und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforder­lichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten.“

30. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 15 000 S zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 3 000 S.“

31. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechts­folgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.“

32. § 40 Abs. 2 und 3 lauten:

 „(2)     1. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten nicht ausgeschütteten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlage­fonds und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 zweiter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer im Auszahlungszeitpunkt als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist auch für Zwecke der Kapitalertragsteuer die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

                2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlagefonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekantgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtlich relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.

(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.“

33. § 42 lautet:

§ 42. (1) Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsennotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.


(3) Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1. Diese und tatsächlich ausgeschüttete Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds bleiben nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen außer Ansatz. Bei nicht der Richtlinie des Rates Nr. 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 (Abl. EG L 375) unterliegenden Kapitalanlagefonds muß darüber hinaus nachgewiesen werden, daß auf Grund der Bewirtschaftung des Fondsvermögens die Erzielung von Substanzgewinnen durch Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern innerhalb des im § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 festgesetzten Zeitraumes nur einen untergeordneten Nebenzweck darstellt.“

34. § 43 lautet:

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

(2) Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verläßlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zuläßt.“

35. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wert­papierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, Spezialfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, den Zusatz „mündel­sicher“oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.“

36. Anlage A, Schema A, Abschnitt II, Punkt 17 entfällt. Die Punkte 18 bis 20 erhalten die Bezeichnung 17 bis 19.

37. Anlage B Schema B, Punkt 6 lautet:

„Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Rechnungsjahre, wobei zum Ende jedes Rechnungsjahres folgendes anzugeben ist:

            – Fondsvermögen

            – Errechneter Wert je Anteil (Rechenwert)

            – Wertentwicklung in Prozent

            – bisher ausgewiesene Erträge“

38. Dem § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 1, 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 6 und 7, 5 Abs. 6 und 7, 6 Abs. 1 und 7, 10 Abs. 2, 12 Abs. 8, 13, 14 Abs. 2 bis 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 und 4, 19, 20 Abs. 2 und 6, 20a, 21 Z 4 lit. a sublit. cc, 21 Z 6, 22, 23 Abs. 1, 23a bis 23g, 24 Abs. 1, 25 Z 2 und 3, 26 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 4, 33 und 34, 36 Abs. 3 und 4, 40 Abs. 2 und 3, 42 und 43, 45 Abs. 2 sowie Anlage A Schema A Abschnitt II Punkt 17 bis 19 und Anlage B Schema B Punkt 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

Abfluß von Marktanteilen in Fondstypen ausländischer Kapitalanlagegesellschaften, die von österreichischen Kapitalanlagegesellschaften derzeit nicht angeboten werden dürfen, Bedarf nach zusätzlichen Veranlagungsmöglichkeiten für Zwecke der der privaten Pensionsvorsorge sowie das Fehlen praxisgerechter Regelungen für die Zusammenlegung von Fonds.

Ziele:

Hintanhaltung des Abfließens von Marktanteilen in Fonds ausländischer Kapitalanlagegesellschaften, Ergänzung der gesetzlichen Pensionsvorsorge durch zusätzliche Möglichkeiten der privaten Vorsorge sowie Schaffung praxisgerechter Regelungen für die Zusammenlegung von Fonds.

Problemlösung:

Ermöglichung von Dachfonds und thesaurierenden Fonds für das breite Publikum und von Spezialfonds für Großanleger, die keine natürlichen Personen sind, sowie von Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der privaten Pensionsvorsorge; gesetzliche Maßnahmen zur Ermöglichung der vereinfachten Fondszusammenlegung.

Kosten:

Durch die vorgesehenen Erleichterungen bei der Zusammenlegung von Fonds sowie durch die eingeschränkten Bewilligungspflichten für Spezialfonds, wird es im Bereich der Bankenaufsicht zu Verwaltungsvereinfachungen kommen. Die im Bereich der Registrierung von Auslandsinvestmentfonds vorgesehenen zusätzlichen Registrierungsgebühren für Teilfonds werden zu Mehreinnahmen des Bundes von rund einer halben Million Schilling p. a. führen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Alternativen:

Bei der vorliegenden Zielsetzung, keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit der Novellierung des Investmentfondsgesetzes wird der Marktentwicklung der letzten Jahre Rechnung getragen. Es werden einerseits Spezialfonds für Großanleger, die keine natürlichen Personen sind, ermöglicht, andererseits werden dem breiten Publikum, einer internationalen Entwicklung folgend, neue Fondstypen erschlossen. Den Kapitalanlagegesellschaften wird die Möglichkeit eröffnet, Dachfonds, thesaurierende Fonds und Pensionsinvestmentfonds anzubieten, wodurch auch verhindert werden soll, daß der diesbezüglich zu erzielende Marktanteil in Fonds ausländischer Kapitalanlagegesellschaften abfließt.

Mit der Einführung von Pensionsinvestmentfonds werden die bestehenden Arten der Pensionsvorsorge ergänzt und ein zusätzliches Instrument im Rahmen der privaten Pensionsvorsorge geschaffen. Die Vorschriften für Pensionsinvestmentfonds tragen dem besonderen Schutzbedürfnis der Anleger im Bereich der privaten Pensionsvorsorge Rechnung und sind unter Nutzung des Zinseszinseffektes der Ertragsthesaurierung auf eine langfristige, substanzwertorientierte Anlagepolitik ausgelegt. Nach Ende der Ansparphase können Anspruchsberechtigte zwischen einer Versicherungslösung in Form einer Rentenversicherung auf Lebenszeit mit Einmalerlag und der Auszahlung durch das depotführende Kreditinstitut über einen Zeitraum von zumindest 20 Jahren, und zwar in jährlichen Teilbeträgen in der Höhe von höchstens 5 vH der zum Stichtag vorhandenen Anteile, wählen.

Die vorgesehenen Vereinfachungen bei der Zusammenlegung von Fonds tragen der Marktentwicklung Rechnung. Einerseits sind solche Fondszusammenlegungen erforderlich, da es im Zuge des Konzentrationsprozesses im österreichischen Kreditwesen zunehmend zur Zusammenführung von Kapitalanlagegesellschaften kommt, andererseits sind mit der Einführung der europäischen Einheitswährung eine große Zahl von Fondszusammenlegungen zu erwarten. Die Anleger profitieren letztlich von den Kostenvorteilen, die bei größeren Fondsvolumina zu erzielen sind.

Im Bereich der Registrierung von Auslandsinvestmentfonds ist neben einigen technischen Anpassungen, intenationalen Beispielen folgend, erstmals die Einführung zusätzlicher Registrierungsgebühren für Teilfonds vorgesehen. Im europäischen Umfeld liegen die vorgesehenen Registrierungsgebühren ihrer Höhe nach im mittleren Bereich.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1 Abs. 2:

Die Publizitätsbestimmungen und die Veranlagungsvorschriften des InvFG sind auf das Schutzbedürfnis eines bestimmten Personenkreises von Anteilinhabern von Publikumsfonds zugeschnitten. Die Rechtsstellung von Anteilinhabern der nun gesetzlich verankerten Kategorie eines Spezialfonds ist hingegen dadurch gekennzeichnet, daß die Zahl der Anteilinhaber auf einen bestimmten Kreis iuristischer Personen beschränkt ist, diese üblicherweise in einem Anlageausschuß vertreten sind, direkt auf die Anlagepolitik Einfluß nehmen können und auch das Vertragsverhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft selbst gestalten können. Dies rechtfertigt einige Sonderbestimmungen für Spezialfonds.

Die Begrenzung auf zehn Anteilinhaber soll das Interesse der Spezialfonds-Anteilinhaber auf Einflußnahme sicherstellen, da mit steigender Anzahl der Anteilinhaber deren Einflußnahme auf die Verwaltung des Fonds sinkt. Ein Spezialfonds mit mehr als zehn Anteilinhabern ist daher nur zulässig, wenn die einzelnen Anteilinhaber eine Gruppe bilden, die ihrerseits einen Vertreter in die Anlageausschußsitzungen entsendet. Allerdings wird auch in diesem Fall eine Beschränkung auf zehn verschiedene Interessengruppen vorgenommen. Da bei Spezialfonds das Vertragsverhältnis sehr flexibel an die Vorstellungen der Anteilinhaber angepaßt wird, dient auch der letzte Satz des Abs. 2 dem Schutzbedürfnis der Anleger. Diese Spezialfonds erhalten keinen „EU-Paß“, weil es sich nicht um „OGAWs“ im Sinne der Richtlinie 85/611 handelt.

Zu § 3 Abs. 2 und 3:

Die Kostenvorteile von Investmentfonds lassen sich in der Regel erst bei großen Fondsvolumina optimal verwirklichen. Die Zusammenführung von Kapitalanlagegesellschaften im Zuge des Konzentrations­prozesses des österreichischen Bankensektors, aber auch die mit der Einführung der europäischen Einheitswährung fundamental geänderten Rahmenbedingungen im Fremdwährungsbereich können dazu führen, daß eine Kapitalanlagegesellschaft oftmals nebeneinander mehrere Kapitalanlagefonds mit weitgehend gleichartiger Vermögensstruktur und Anlagestrategie verwaltet. Die Konzentration solcher Veranlagungsvolumina war bisher nur über den Umweg der Kündigung und Abwicklung eines Kapitalanlagefonds, kombiniert mit einem Umstiegsangebot in den anderen Kapitalanlagefonds möglich. Die Gefahr, daß der Großteil der Kunden nicht rechtzeitig erreicht werden kann oder diese Vorgangsweise von Kunden mißverstanden wird oder zu Steuernachteilen für diese führen könnte, hat viele Kapitalanlagegesellschaften davon abgehalten, diese grundsätzlich im Interesse des Anlegers liegenden Bereinigungsmaßnahmen durchzuführen. Durch das vorgesehene Verfahren zur Zusammenlegung von Kapitalanlagefonds und zur Beendigung der Verwaltung durch Einbringung in einen anderen Fonds sollen daher unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die direkte Vereinigung und Übertragung der in den Kapitalanlagefonds verkörperten Sondervermögen ermöglicht und durch begleitende steuerliche Bestimmungen, die dem § 5 Abs. 1 und 2 des Umgründungssteuergesetzes nachgebildet wurden, Steuernachteile aus dem Anteilumtausch vermieden werden.

Die fortschreitende Spezialisierung im Bereich der Vermögensverwaltung hat schon früh dazu geführt, daß auch Kapitalanlagegesellschaften Dienste von Spezialisten für die Verwaltung von spezifischen Teilen der ihnen anvertrauten Vermögenswerte in Anspruch genommen haben. Die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen ist unbestritten (InvFG Anhang A, Abschnitt II, Ziff. 20). Die zunehmende Beschleunigung der Abwicklung von Finanztransaktionen hat dazu geführt, daß Beratungsdienstleistungen zunehmend nicht mehr systemadäquat sind. In Anbetracht hoher Preisvolatilität in allen Finanzmärkten kann eine Empfehlung des Beraters, die schriftlich übermittelt wird, zum Zeitpunkt des Empfangs und Rückübermittlung der Antwort der Kapitalanlagegesellschaft schon überholt sein. Während dies jedenfalls für Beratungsverhältnisse zwischen verschiedenen Zeitzonen gilt, ist dies zunehmend auch in einem einheitlichen Markt der Fall. Es ist daher, um im Interesse der Anteilinhaber eine effiziente Beratung sicherzustellen, nötig, auch die Durchführung der Transaktion zeitgleich mit der Empfehlung zu ermöglichen und daher den Berater selbst zur Durchführung zu ermächtigen. Es wird nunmehr gesetzlich klargestellt, daß durch eine solche Übertragung weder die Pflichten noch die Haftung der KAG oder der Depotbank gegenüber den Anteilinhabern eingeschränkt werden können.

Zu § 4 Abs. 6 und 7:

Durch die Neufassung der Abs. 6 und 7 des § 4 werden die Bestimmungen über Swaps klarer gefaßt und die Zulässigkeit zweier Swap-Typen (Floating in fixed und Devisenswap in zulässige Währungen) gesetzlich klargestellt. So wird insbesondere klargestellt, daß auch Swaps von variabel verzinsten Anlagen in festverzinste Anlagen zulässig sind und Swaps in alle Währungen, in die der Fonds auch sonst investieren könnte, zulässig sind. Die neue Bestimmung hält sich strikt in den Grenzen der „effizienten Portfolioverwaltung“ und ist daher EU-konform.

Zu § 5 Abs. 6:

Bisher war die Heranziehung von Investmentfondsanteilen als Mündelgeld gemäß § 230e ABGB unabhängig von der Vermögensstruktur ausnahmslos nur mit richterlicher Genehmigung und nach Anhörung eines Sachverständigen für das Börsen- oder Bankwesen möglich. Während Direktveranlagungen in Anleihen des Bundes und der Länder, Pfand- und Kommunalschuld­verschreibungen usw. gemäß § 230b unmittelbar auf Grund des Gesetzes als Mündelgeld herangezogen werden können, war eine Veranlagung über einen Investmentfonds mit vergleichbarer Vermögensstruktur jedenfalls genehmigungsbedürftig. Trotz der unbestreitbaren Vorteile, die das Instrument „Investmentfonds“ gerade für Mündelgeldanleger bietet, ist daher derzeit auf Grund der angeführten administrativen Erschwernisse nur ein marginaler Teil des Veranlagungsvolumens in inländischen Rentenfonds veranlagt. Um dem Bedürfnis der Praxis Rechnung zu tragen, werden Veranlagungen in mündelsichere Wertpapiere nunmehr nicht nur als Direktveranlagung, sondern auch über entsprechend ausgestaltete Investmentfonds ermöglicht.

Auf Grund dieser Regelung entfällt das in § 230e ABGB normierte Genehmigungserfordernis für jene Fonds, deren Sondervermögen sich ausschließlich aus mündelsicheren Wertpapieren gemäß § 230b ABGB zusammensetzt . Diese Lösung orientiert sich an der bereits bestehenden vergleichbaren Regelung der Wertpapierdeckung für Abfertigungsrückstellungen in § 14 Abs. 5 Z 4 lit. d EStG. Analog dazu dürfen mündelsichere Fonds ausschließlich in mündelsichere Wertpapieren veranlagen, lediglich der für die Verwaltung erforderliche Bestand an liquiden Mitteln (maximal 10 vH) könnte in Bankguthaben gehalten werden.

Zu § 6 Abs. 1 und 7:

Dem Anleger stehen als Informationsquellen der Verkaufsprospekt, die Fondsbestimmungen und der Rechenschafts- und Halbjahresbericht zur Verfügung.

Zur besseren Übersicht und leichteren Lesbarkeit werden Mehrfachnennungen nunmehr weitestgehend vermieden. Durch die vorgesehene Ergänzung in § 6 Abs. 1 besteht die Möglichkeit, im Prospekt hinsichtlich jener Schema-A-Angaben, die in den Fondsbestimmungen geregelt oder in den Rechen­schafts- und Halbjahresberichten angeführt sind, anstelle der ausdrücklichen Anführung auf die entsprechende Textstelle dieser Publikationen zu verweisen.

Verkaufsprospekte dienen vornehmlich dem Anlegerschutz bei Publikumsfonds, Spezialfondsanleger werden ohnehin ausreichend in den Anlageausschußsitzungen informiert, weshalb für Spezialfonds ein Verkaufsprospekt entbehrlich ist. Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fondsvermögen zuzuführen (entspricht auch der deutschen Rechtslage).

Zu § 12 Abs. 8:

Für Spezialfonds entfällt die Verpflichtung, die mit den Anteilinhabern ohnehin ausgehandelten und damit bekannten Fondsbestimmungen in die Rechenschaftsberichte aufzunehmen. Dies gilt auch für die vergleichenden Ertragsübersichten über die letzten drei Geschäftsjahre, da diese Informationen im Rahmen der regelmäßigen Anlageausschußsitzungen eingeholt werden können.

Zu § 13:

Die Neufassung der Bestimmung beseitigt die bisherige Ausschüttungspflicht und ermöglicht die Schaffung sogenannter thesaurierender Kapitalanlagefonds. Dabei ist ein Wahlrecht in der Gestalt vorgesehen, daß die erwirtschafteten Fondserträge entweder zur Gänze ausgeschüttet oder zur Gänze thesauriert werden können. Eine Teilthesaurierung wird also nicht möglich sein. Von der Thesaurierung ausgenommen ist die auf die thesaurierten Jahreserträge anfallende Kapitalertragsteuer. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine „Ausschüttung“, sondern lediglich um eine Auszahlung an die zum Steuerabzug verpflichtete Stelle (in der Regel kuponauszahlendes Kreditinstitut im Sinne des § 95 Abs. 3 EStG 1988). Dem liegt das Konzept zugrunde, daß nunmehr auch inländische thesaurierende Fonds einer Durchgriffbesteuerung unterliegen (siehe § 40 Abs. 2). Es fällt daher in der Form Kapitalertragsteuer an, als hätte der Kapitalanlagefonds eine Ausschüttung der thesaurierten Erträge vorgenommen. Weiters wird gesetzlich klargestellt, daß der sogenannte Ertragsausgleich (Zahlung neu hinzutretender Anteilscheininhaber zum Zwecke des Verwässerungsschutzes) wie ein Fondsertrag zu behandeln ist. Demgemäß kommt es auch bei den Anteilscheininhabern zu einer ertragswirksamen Erfassung der aus dem Ertragsausgleichkonto getätigten Ausschüttungen bzw. auch zu einer Besteuerung thesaurierter Ertragsausgleichbeträge. Schließlich wird die im wesentlichen schon bisher geübte Verwaltungspraxis, wonach im Fondsvermögen befindliche Anteile an anderen thesaurierenden Fonds zu einer Durchgriffserfassung führen (also zur steuerlichen Erfassung der thesaurierten Gewinne dieser vorgelagerten Fonds), gesetzlich verankert (siehe auch § 40 Abs. 2 Z 1).

Zu § 14 Abs. 2:

Bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds sind neben der Verwirklichung des Anlagezieles auch die jederzeit mögliche Anteilsrückgabe und der Grundsatz der Anlegergleichbehandlung zu berücksichtigen.

Die gleichzeitige Erfüllung dieser Vorgaben kann bei Unterschreiten eines Mindestvolumens infolge massierter Anteilsrücklösungen gefährdet sein, wenn der Kapitalanlagegesellschaft bei weiteren auszahlungsbedingten Veräußerungen ein zunehmender Anteil an schwieriger veräußerbaren Vermögenswerten zur Verwaltung verbleiben würde.

Da eine Auszahlung der Anteile gemäß § 10 somit zur Benachteiligung der im Fonds verbleibenden Anteilinhaber führen würde, soll die Kapitalanlagegesellschaft durch die vorgesehene außerordentliche Kündigung der Verwaltung in der Lage sein, die sofortige Abwicklung durch die Depotbank einzuleiten.

Zu § 15 Abs. 2:

Da die Fondsbestimmungen eines Spezialfonds nicht vom BM für Finanzen bewilligt werden müssen, entfällt die Bewilligungspflicht auch bei der Änderung der Fondsbestimmungen.

Zu § 20 Abs. 2:

Die bisherige taxative Aufzählung von Wertpapieren war nicht mehr zeitgemäß und hat daher nicht mehr zur Sicherheit der Anleger beigetragen. In Anbetracht von juristischen Kontroversen über den Begriffsinhalt einiger der verwendeten Termini führte sie ein Unsicherheitselement in die Gestion von Kapitalanlagefonds ein, das den berechtigten Sicherheitsinteressen der Anleger abträglich war. Den Interessen der Anteilinhaber wird nunmehr besser als durch eine terminologisch stark umstrittene Aufzählung durch den – unverändert bestehenbleibenden – Zwang zur Beschränkung auf börsennotierte Wertpapiere entsprochen. Die EU-Konformität dieser Neuregelung ist gegeben, da die OGAW-RL keine über den Begriff „Wertpapiere“ hinausgehende Beschränkung der Anlagen eines Kapitalanlagefonds kennt.

Zu § 20 Abs. 6:

Mit der Neufassung des § 20 Abs. 6 wird diese Bestimmung auch auf Verstöße gegen die Veranlagungsgrenzen der Abs. 7 und 8 des § 20 anwendbar.

Zu § 20a:

Die mit § 20a neugeschaffene Möglichkeit zur Gründung von Dachfonds, folgt internationalen Beispielen und soll verhindern, daß der diesbezüglich zu erzielende Marktanteil in Dachfonds ausländischer Kapitalanlagegesellschaften abfließt. Solche Dachfonds erhalten keinen „EU-Paß“, weil es sich nicht um „OGAWs“ im Sinne der Richtlinie 85/611 handelt.

Zu § 21 Z 6:

Bisher mußten die für das Wertpapierfondsvermögen genutzten derivativen Instrumente an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen sein oder über die Börse abgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Marktentwicklung wurde dadurch in letzter Zeit eine optimale Fondsverwaltung behindert, zumal die mit einem Vertragspartner frei vereinbarten derivativen Geschäfte gegenüber börsengehandelten Derivaten einige Vorteile aufweisen. Nunmehr werden in § 21 Z 6 erstmals OTC-Geschäfte im beschränkten Ausmaß zulässig. Bei OTC-Geschäften können beliebig lange Zeiträume frei gewählt werden, während an Terminmärkten in der Regel nur kurzfristige Laufzeiten verfügbar sind. Längere Kontrakte werden kaum gehandelt. Über einen OTC-Markt können Optionen über jeden Einzelwert abgeschlossen werden, während an der ÖTOB wie auch an der deutschen Terminbörse nur eine begrenzte Anzahl von Werten zur Verfügung stehen. Am Terminmarkt sind nur die festgelegten Basispreise handelbar. Bei OTC-Geschäften kann der Basispreis frei vereinbart werden. OTC-Geschäfte sind in anderen Branchen (zB Versicherungen) zugelassen, es besteht derzeit daher ein Wettbewerbsnachteil der Investmentfonds. Börsengehandelte Optionen weisen gegenüber OTC-Optionen höhere Transaktions­kosten und Prämien auf. Ein Portfolio, das hauptsächlich aus Nebenwerten besteht, kann nur mit nichtnotierten Optionen präzise abgesichert werden. Da OTC-Geschäfte im Ausland (zB Luxemburg) zulässig sind, bestünde bei Nichtzulassung die Gefahr, daß zB Aktienfonds mit Risikoabsicherungs­strategie im Ausland aufgelegt werden und Investmentgelder ins Ausland fließen. Das Schuldner-Ausfallrisiko wird dadurch begrenzt, daß als Vertragspartner ausschließlich Kreditinstitute laut BWG zugelassen sind, die das Wertpapiergeschäft betreiben. Darüber hinaus werden Forderungen des Fonds aus nicht börsennotierten Geschäften in die 10%-Ausstellergrenze des § 20 Abs. 3 Z 5 eingerechnet. Damit beschränken sich die Forderungen gegen einen bestimmten Schuldner auch bei Eingehen von OTC-Geschäften auf die bisher geltenden Anlagegrenzen des InvFG.

Zu §§ 22 und 23:

Die Änderungen in den §§ 22 und 23 sind systematisch durch die Einführung von Spezialfonds und thesaurierenden Fonds bedingt.

Zu Abschnitt Ia, §§ 23a bis 23g:

Der Bestimmungen diese Abschnitts sollen die bestehenden Arten der Pensionsvorsorge ergänzen und wird durch Einführung von Pensionsinvestmentfonds – einem speziellen Investmentfondstyp – ein ergänzendes, effektives Instrument mit vielfältigen Einsatzmöglichkeiten im Rahmen der privaten Pensionsvorsorge geschaffen.

Pensionsinvestmentfonds sind Fonds, die dem besonderen Schutzbedürfnis der Anleger im Bereich der privaten Vorsorge Rechnung tragend, besonderen Vorschriften unterliegen. Die Fondsbestimmungen von Pensionsinvestmentfonds müssen zum Schutz und als Hinweis für die Anleger vorsehen, daß die Fonds die Bezeichnung „Pensionsinvestmentfonds“ im Namen tragen müssen. Die Anteilscheine von Pensions­investmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen, eine körperliche Ausgabe (effektive Stücke) ist nicht zulässig. Der Zweck von Pensionsinvestmentfonds – Altersvorsorge – sowie die langfristige Anlagepolitik sind im Prospekt anzuführen.

Da die Effizienz langfristiger Kapitalbildung entscheidend von der Nutzung des Zinseszinseffektes abhängt, der nur bei der Wiederanlage der Erträge entsteht, sind Ausschüttungen von Pensions­investmentfonds unzulässig, dh. die Fondserträge sind zu thesaurieren. Diese Ertragsthesaurierung führt somit zu einer Erhöhung des Substanzwertes. Der Anleger könnte diese Wiederanlage der Erträge ohne weiteres selbst durchführen, doch verursacht dies – neben einem zusätzlichen Arbeitsaufwand – auch hohe Kosten. Für Pensionsinvestmentfonds ist daher die automatische Wiederanlage der Erträge gesetzlich vorgesehen.

Pensionsinvestmentfonds unterliegen zusätzlich zu den allgemeinen Veranlagungsbestimmungen des Investmentfondsgesetzes besonderen Veranlagungsbestimmungen. Höchstens 50 vH des Fondsvermögens dürfen in Wertpapieren ausländischer Aussteller veranlagt werden; mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 BWG und § 73 lit. c Abs. 1 VAG), Genußscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden; mindestens 30% des Fondsver­mögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden; Options­scheine dürfen nicht erworben werden. Der Erwerb derivativer Produkte gem. § 21 InvFG ist nur zur Absicherung des Fondsvermögens zulässig.

Diese besonderen Veranlagungsvorschriften dienen einer substanzwertorientierten Anlagepolitik. Internationale Performancevergleiche zeigen, daß bei stärkerer Gewichtung der Veranlagung in Aktienwerten langfristig eine bessere Performance erzielt werden kann. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen kann davon ausgegangen werden, daß auch in Zukunft bei langer Anlagedauer in den meisten Ländern eine Aktienveranlagung der Anlage in Anleihen zu überlegen sein wird. Dies entspricht auch den modernen Portfoliotheorien. Ein optimales Altersvorsorgeinstrument muß daher – aus Schutz vor inflationärer Entwertung – eine substanzwertorientierte Veranlagungsstruktur aufweisen, die neben regelmäßigen Erträgen vor allem Wertzuwachs bringt. Aktienveranlagungen sind zwar kurzfristig Schwankungen unterworfen, langfristig wurden diese in der Vergangenheit jedoch mehr als ausgeglichen und eine überdurchschnittliche Rendite erzielt. Gerade bei einem langfristig orientierten Veranlagungsprodukt wie einem Pensionsinvestmentfonds spricht dies daher für die Dominanz von Aktienanlagen. In Ausnahmesituationen wie zB einer mehrjährigen Abwärts- oder Seitwärtsbewegung an den Aktienmärkten spricht diese Anlagepolitik nicht dagegen, entsprechend darauf zu reagieren und die Fondsmittel in Schuldtitel umzuschichten. Die Veranlagungsvorschriften von Pensionsinvestmentfonds tragen diesen Überlegungen Rechnung.

Die Ansparphase ist abgeschlossen, wenn der Anteilinhaber eine Eigenpension aus einer verpflichtenden Altersvorsorge bezieht oder der Anteilinhaber das 65. Lebensjahr erreicht hat. Nach Ende der Ansparphase kann der Anspruchsberechtigte zwischen einer Versicherungslösung in Form einer Rentenversicherung auf Lebenszeit mit Einmalerlag und der Auszahlung durch das depotführende Kreditinstitut in einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren, und zwar in jährlichen Teilbeträgen in der Höhe von höchstens 5 vH der zum Stichtag vorhandenen Anteile, wählen.

Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß, wenn auf Verlangen des Anteilinhabers, abgesehen von den in Abs. 4 normierten Fällen, eine Auszahlung erfolgt, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, eine Rücknahmegebühr in Höhe von 5 vH des Rechenwertes der rückgelösten Anteile zugunsten des Fondsvermögens einzubehalten ist. Dies soll den Altersvorsorgecharakter der Pensionsinvestmentfonds sicherstellen.

Zu §§ 24 bis 26:

Die Änderungen in den §§ 24, 25 und 26 tragen der bisherigen Verwaltungspraxis Rechnung.

Zu § 30 Abs. 3 und § 36 Abs. 3:

Die Änderung der Registrierungsgebühren folgt dem internationalen Beispiel, die österreichischen Registrierungsgebühren liegen damit noch immer am unteren Ende der in den anderen Mitgliedstaaten üblichen Höhe.

Zu § 40 Abs. 2 und 3:

Die bisherige nur für Anteile an ausländischen Kapitalanlagefonds geltende Regelung des § 42 Abs. 2 über ausschüttungsgleiche Erträge wird im Hinblick auf die Möglichkeit der Schaffung „nationaler“ thesaurierender Kapitalanlagefonds (siehe § 13) in ihrer grundsätzlichen Konzeption in den § 40 vorgezogen. Die erwähnte Regelung gilt damit für alle – also auch für inländische – Kapitalanlagefonds. Im Detail sind inhaltliche Änderungen gegenüber dem derzeitigen § 42 Abs. 2 vorgesehen. Solche liegen in folgenden Punkten vor:

1.  Der Zeitpunkt der fingierten Ausschüttung wird neu geregelt. Dabei wird auch Rücksicht auf die nunmehrige Anwendung auf inländische Kapitalanlagefonds Rücksicht genommen. Weiters wird das Verhältnis zwischen dem steuerlichen Zufluß von tatsächlichen Ausschüttungen einerseits und thesaurierten Erträgen andererseits, vor allem im Hinblick auf damit im Zusammenhang stehende Problemstellungen bei der Kapitalertragsteuer, klarer geregelt. Tatsächliche Ausschüttungen sollen nun nicht mehr den rechtlichen Charakter ausschüttungsgleicher Erträge haben. Deren Steuerpflicht ergibt sich somit direkt aus Abs. 1. Dies entspricht der schon bisher teilweise geübten Praxis. Ebenfalls neu geregelt wird die – bisher uneinheitlich gehandhabte – steuerliche Behandlung nachträglich ausgeschütteter – das heißt, schon zu früheren Zeitpunkten als ausschüttungsgleicher Ertrag erfaßter – Erträge.


2.  Der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge hat unter Anschluß der notwendigen Unterlagen zu erfolgen. Mit dieser Regelung ist das Erfordernis verbunden, daß für Zwecke des Steuernachweises die Rechenschaftsberichte bei Bedarf entsprechend den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften zu adaptieren sind. Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, den Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge mittels elektronischen Datenaustausches anzuordnen.

3.  Das Verbot der steuerlichen Absetzbarkeit der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung ist nunmehr ausdrücklich festgeschrieben.

4.  Im Abs. 3 werden „Fondsumgründungen“ ähnlich den Umgründungsvorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz steuerneutral gestellt.

Zu § 42:

Nachdem die Bestimmungen über ausschüttungsgleiche Erträge in den § 40 vorgezogen werden, verbleiben im neuen § 42 nur noch Regelungen betreffend die Anwendung der Durchgriffsbesteuerung bei ausländischen Kapitalanlagefonds (Absatz 1 – bisheriger Abs. 2 Z 1), weiters der Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge bei Nichtvorlage eines entsprechenden Nachweises (Absatz 2 – bisheriger Abs. 2 Z 4 bis 6). Die Zulassung zum öffentlichen Angebot ist nicht mehr Voraussetzung für eine Besteuerung auf Basis der nachgewiesenen ausschüttungsgleichen Erträge. Diese Zulassung ist nunmehr lediglich als eine Bedingung für die Steuerfreiheit von Substanzgewinnen normiert. Neu ist die im Absatz 3 vorgesehene Einschränkung der Steuerfreiheit von Substanzgewinnen. Damit soll eine gezielte steuerfreie Durchreichung von Spekulationsgewinnen bei weder nach EU-Recht noch nach nationalem Recht zulässigen Fondsmodellen verhindert werden. Die Steuerfreiheit von Substanzgewinnen wird damit in ihre ursprüngliche Funktion rückgeführt, nämlich in die der einfacheren Handhabung des Spekulationstatbestandes.

Zu § 43:

Der Schutz des Anlegers vor irreführenden Performanceangaben, den die österreichischen Kapitalanlagegesellschaften bisher auf Grund einer freiwilligen Übereinkunft gewährleistet haben, wird durch die Neuregelung des § 43 für in- und ausländische Fonds verpflichtend vorgeschrieben.

Zum Entfall des Punkt 17 der Anlage A, Schema A, Abschnitt II:

Die im Rahmen der der Publizitätsbestimmungen erforderliche „Übersicht über die Entwicklung des Kapitalanlagefonds und die bisher ausgewiesenen Erträge“ ist derzeit als Informationsbestandteil des Verkaufsprospektes normiert und daher im Wege von Prospektänderungen anpassungspflichtig.

Da es sich dabei sachlich um Daten der Fondsbuchhaltung oder der Fondsrechnung handelt, die zwangsläufig mit jeder neuen Rechnungsperiode aktualisiert werden müssen und somit nach der bisherigen Regelung jährlich ein Prospektänderungsverfahren auslösen, werden diese Informationen in der Neuregelung nicht mehr als Prospektinformation, sondern stattdessen als zwingender Bestandteil der periodischen Berichte integriert. Die Änderung steht im Einklang mit der OGAW-Richtlinie 85/611, dient der Klarheit und Übersichtlichkeit der dem Anleger vermittelten Informationen und vermeidet das eigentlich für außerordentliche Änderungen konzipierte Procedere der Prospektänderung.

Zur Neufassung des Punktes 6 der Anlage B, Schema B:

Zur klaren und übersichtlichen Information der Anleger und um „Doppelgleisigkeiten“ im Verkaufsprospekt und Rechenschaftsbericht zu vermeiden, wird der Umfang der Berichterstattung über die Fondsentwicklung im Rechenschaftsbericht erweitert. Der Betrachtungszeitraum, der in Anlage B, Schema B, Punkt 6 angeführten „Übersicht über die letzten drei Rechnungsjahre des Fonds“ wird auf fünf Jahre ausgedehnt und werden künftig neben dem gesamten Fondsvermögen und dem Rechenwert je Anteil auch die Wertentwicklung in Prozent nach der Berechnungsmethode der Österreichischen Kontrollbank und die bisher ausgewiesenen Erträge angegeben. Unter den bisher ausgewiesenen Erträgen sind die Ausschüttungen zu verstehen bzw. bei thesaurierenden Fonds die fiktiven Ausschüttungen (inklusive Kest-Anteil), die der Thesaurierung zugeführt wurden bzw. zur Kest-Auszahlung verwendet wurden. Durch die Aufnahme dieser wesentlich erweiterten Angaben in den Rechenschaftsbericht ist die Darstellung der bisherigen Entwicklung des Fonds im Verkaufsprospekt nicht mehr erforderlich und es wird auch Übereinstimmung mit dem Schema A der Investmentfondsrichtlinie 85/611 erreicht.