929 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 4. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Börsefondsgesetz 1993, das Einführungs­gesetz zur Zivilprozeßordnung, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 und das Bankwesengesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 2 und §§ 2 bis 8 lauten:

„Konzessionserteilung

§ 2. (1) Wer eine Börse leitet und verwaltet ist ein Börseunternehmen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktions­fähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung einer Börse (Börsetätigkeit) bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

           1. Den Sitz und die Rechtsform;

           2. die Satzung;

           3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

           4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;

           5. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

           6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

           7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;

           2. durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist; dies gilt insbesondere für den Einfluß auf die Liquidität der Märkte;

           3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;

           4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

           5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

           6. das Anfangskapital mindestens 70 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsleitern unbe­schränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmög­lich gewährleistet;

           7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

           8. gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

           9. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

         10. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunter­nehmens im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungs­gründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

         11. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

         12. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

         13. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

         14. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

         15. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

         16. wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügt.

(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

Konzessionsrücknahme

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

           1. Der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

           2. der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als einen Monat lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,

           2. das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,

           3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

           4. das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 47 Abs. 1) geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

2

Erlöschen der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession erlischt:

           1. Durch Zeitablauf;

           2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

           3. mit ihrer Zurücklegung;

           4. mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;

           5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Beteiligungen

§ 6. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Börseunternehmen.

(5) Die Börseunternehmen haben dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt.

(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

           1. Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 oder

           2. der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

                a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

               b) bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

           1. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

           2. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 7 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Bewilligungen

§ 7. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, ist erforderlich:

           1. Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen;

           2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

           3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zuzustellen.

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 8. (1) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Bundeswertpapieraufsicht (BWA), jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, vorzulegen.

(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahin gehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlußprüfer hat auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 HGB.“

2. §§ 9 bis 12 entfallen.

3. Die Überschrift vor § 13 und § 13 lauten:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 13. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu bewilligen sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

           1. Regeln über die Börsemitgliedschaft,

           2. Regeln über die Börsezeit,

           3. Regeln über den Börseort,

           4. die Handelsregeln nach § 26,

           5. die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche,

           6. das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,

zu enthalten.

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluß von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

           1. die Mitgliedschaft,

           2. die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,

           3. die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

           4. die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 81 und

           5. die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

festzulegen sind. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen bedürfen nicht der Bewilligung gemäß Abs. 1.“

4. § 14 erhält die Bezeichnung „§ 14 Abs. 1“; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.“

5. § 15 Abs. 1 lautet:

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden:

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

           2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die

                a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,

               b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

                c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG;

           3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

           4. Lokale Firmen mit Sitz in einem Drittland, die

                a) in diesem zur Ausübung der Geschäfte im Sinne des Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,

               b) in diesem an einer anerkannten Börse im Sinne des § 2 Z 32 BWG zugelassen sind und dort einer Aufsicht unterliegen, und die

                c) ein Eigenkapital von mindestens 50 000 ECU aufweisen.“

6. Nach § 15 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Lokale Firmen und anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, solange ein Clearingteilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von der Lokalen Firma oder der anerkannten Wertpapierfirma an der Börse getätigten Geschäfte garantiert.

(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anderen anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG kann vereinbart werden, daß die Mitglieder einer Börse im Umfang ihrer Börsezulassung an der Herkunftsbörse auch am Handel an der Kooperationsbörse teilnehmen dürfen, wenn die Abwicklung der Börsegeschäfte an den Börsen jeweils durch eine anerkannte Clearingstelle gemäß § 2 Z 33 BWG sichergestellt ist und diese in die Geschäfte der Mitglieder jener Börse, deren Abwicklung sie sicherstellt, eintritt. Die technischen und rechtlichen Bedingungen der Kooperationsbörse in bezug auf einen ordnungsgemäßen und fairen Börsehandel müssen denen des Börseunternehmens vergleichbar sein.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle gemäß § 2 Z 33 BWG kann vereinbart werden, daß die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.“

7. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Börseunternehmen hat das Recht, für die Dauer seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen, ein Ruhen der Mitgliedschaft des in Prüfung gezogenen Mitgliedes zu verfügen. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch eine Ausschlußerklärung des Börseunternehmens bewirkt. Ein Besitzstörungsverfahren oder einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluß von der Börsemitgliedschaft sind unzulässig. Gleiches gilt für die Verfügungen des Börseunternehmens nach Abs. 3 und 4.“

3

8. In § 19 Abs. 4 wird das Wort „Präsidenten“ durch das Wort „Börseunternehmen“ und zweimal der Ausdruck „§ 15 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.

9. In § 20 Abs. 1 wird die Wortgruppe „von der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „vom Börseunternehmen“ ersetzt und nach § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.“

10. In § 20 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „während des Aufenthaltes an der Börse die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten und“.

11. § 24 entfällt.

12. In § 25 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „D/der Präsident“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

13. Nach dem § 25 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:

„(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der begründete Verdacht, daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.

(7) Die Behörde (Abs. 5) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird.

(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten.

(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.

(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.“

14. In § 25a Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „d/Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

15. § 25a Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der BWA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die BWA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der BWA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die BWA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß § 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert oder vereitelt würde.“

16. In § 26 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

17. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte zu erlassen und Abwicklungsstellen einzurichten; bei allgemeinen Warenbörsen ist die Einrichtung von Abwicklungs­stellen nicht verpflichtend. Das Börseunternehmen kann jedoch auch andere juristische Personen des Privatrechts zur Einrichtung von Abwicklungsstellen durch Vertrag verpflichten, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Soweit Abwicklungsstellen für den börslichen Optionen- und Finanzterminkontrakthandel verpflichtet werden, sind diese berechtigt, in die in diesem Handel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen, einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren, zu erfüllen; das Bankwesengesetz ist auf solche Abwicklungsstellen nicht anzuwenden, jedoch dürfen solche Abwicklungsstellen darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Die Abwicklungsstellen haben den Aufsichtsbehörden, dem Börseunternehmen und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.“

18. § 30 entfällt.

19. In § 31 Abs. 1 wird die Wortgruppe „den Präsidenten“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ sowie die Wortgruppe „von der Börsekammer aus dem Kreise der Börsebesucher bestellten“ durch die Wortgruppe „vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten“ ersetzt.

20. In § 31 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Generalsekretär“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

21. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Börsekammer“ durch die Buchstabengruppe „BWA“ ersetzt.

22. § 32 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.“

23. In § 32 Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Präsident“ durch die Wortgruppe „Die BWA“ ersetzt und in § 32 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Börse (§ 13 Abs. 5)“ durch die Wortgruppe „des Börseunter­nehmens“ ersetzt.

24. § 33 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalegehilfe oder als Angestellter eines Freimaklers verfügt.“

25. § 34 Abs. 1 lautet:

§ 34. (1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der BWA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem von der BWA hiezu verpflichteten Vertreter der BWA besteht. Die Kommission für die Prüfung für einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem, einem von der BWA hiezu entsendeten Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der BWA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.“

26. In § 37 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunter­nehmen“ ersetzt.

27. In § 37 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Die Aufsichtsbehörde“ durch die Wortgruppe „Die BWA“ ersetzt.

28. In § 38 Abs. 1 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

29. In § 38 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „des Börseunter­nehmens“ ersetzt.

30. In § 39 Abs. 2 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

31. In § 39 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

32. In § 39 Abs. 7 wird die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

33. In § 42 wird die Wortgruppe „den Präsidenten überwacht, der“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen überwacht, das“ ersetzt.

34. In § 43 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Die BWA, auf Antrag des Börseunternehmens,“ ersetzt.

35. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.“

36. In § 43 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Die BWA“ ersetzt.

37. In § 43 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „Beschlußfassung über die“.

38. In § 44 Abs. 1 wird das Wort „Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „BWA, auf Antrag des Börseunternehmens,“ und die Zahl „60 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.

39. In § 44 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Präsident“ durch die Wortgruppe „Die BWA“ und die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

40. § 44 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.“

41. In § 44 Abs. 4 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „der BWA“ ersetzt.

42. § 44 Abs. 5 lautet:

(5) „Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 und nach § 43 Abs. 1 und 3 ist der UVS.“

43. In § 45 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „des Börseunter­nehmens“ ersetzt.

44. In § 45 Abs. 2 wird die Wortgruppe „ein Organ der Börsekammer (§ 4)“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunter­nehmen“ ersetzt.

45. In § 45 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „des zuständigen Börseorgans“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

46. In § 45 Abs. 3 Z 2 wird die Wortgruppe „einzelne oder alle Organwalter oder Mitglieder von Organen der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens“ ersetzt.

47. In § 45 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Die Organe der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Die Geschäftsleiter, aber auch alle sonstigen Funktionäre und Mitarbeiter des Börseunternehmens“ ersetzt.

48. In § 45 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Börse“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

49. In § 45 Abs. 6 wird zweimal die Wortgruppe „der betreffenden Börse“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

50. In § 45 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.

51. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen¸ zu denen sie einzuladen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.“

52. In § 46 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

53. In § 46 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Börse“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

54. § 48 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),“

55. § 48 Abs. 1 Z 4 und 5 lauten:

         „4. entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,

           5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,“

56. In § 48 Abs. 1 Z 8 wird die Wortgruppe „einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses“ durch die Wortgruppe „einer Untersagung durch das Börseunternehmen“ ersetzt.

57. § 48 Abs. 2 Z 3 entfällt.

58. In § 48 Abs. 2 Z 5 wird die Wortgruppe „einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses“ durch die Wortgruppe „einer Untersagung durch das Börseunternehmen“ ersetzt.

59. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der BWA verhängt. Das VStG ist anzwenden. Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.“

60. § 48 Abs. 5 entfällt.

61. In § 48c Abs. 1 wird das Wort „Börsekammer“ durch die Buchstabengruppe „BWA“ ersetzt.

62. § 48c Abs. 2 lautet:

„(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.“

63. § 48c Abs. 3 lautet:

„(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.“

64. Die Überschrift vor § 49 und § 49 lauten:

„Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.“

65. Die §§ 50 bis 54 entfallen.

66. In § 56 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

67. § 56 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.“

68. § 56 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Freien Makler, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.“

69. In § 57 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

70. In § 57 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Die von der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Die vom Börseunternehmen“ ersetzt.

71. In § 58 wird zweimal die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

72. § 59 Abs. 1, dritter Satz, lautet:

„Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung

           1. durch das Börseunternehmen oder

           2. durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem.“

73. § 59 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.“

74. In § 59 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Generalsekretär“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

75. In § 60 Abs. 3 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

76. In § 61 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Präsident“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

77. In § 62 Abs. 3 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

78. In § 64 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

79. Die Überschrift vor § 65 lautet:

„Kursveröffentlichung“

80. § 65 Abs. 1 lautet:

§ 65. (1) Das Börseunternehmen ist mit Zustimmung der BWA berechtigt, alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit zu veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.“

81. In § 65 Abs. 2 wird die Wortgruppe „keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, hat der Präsident“ durch die Wortgruppe „von der Berechtigung gemäß Abs. 1 kein Gebrauch gemacht, hat das Börseunternehmen“ ersetzt.

82. In § 65 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Präsident“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

83. In § 65 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Präsident“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

84. In § 65 Abs. 5 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt und die Wortgruppe „im Verordnungsweg“ entfällt jeweils.

85. In § 67 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

86. In § 69 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

87. In § 69 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „Der Untersagungsbeschluß“ durch die Wortgruppe „Die Untersagung“ ersetzt.

88. In § 69 Abs. 3 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

89. In § 69 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

90. § 70 Abs. 1 lautet:

§ 70. (1) Werden Einzelurkunden ausgedruckt, so müssen die Urkunden einen ausreichenden Schutz gegen Fälschungen bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Die BWA hat nach Abgabe eines Gutachtens des Börseunternehmens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik im Verordnungswege Richtlinien für den Druck von Wertpapieren herauszugeben. Das Börseunternehmen hat die gedruckten Wertpapiere auf Erfüllung der von den Richtlinien festgelegten Mindesterfordernisse zu prüfen; die Verwendung zusätzlicher Sicherheits­merkmale ist stets zulässig.“

91. § 71 lautet:

§ 71. Wertpapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz im Ausland, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.“

92. In § 72 Abs. 1 wird die Wortgruppe „bei der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „beim Börseunternehmen“ ersetzt.

93. In § 72 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt und es entfällt der letzte Halbsatz.

94. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

95. In § 73 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

96. In § 74 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

97. In § 75a Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

98. In § 75a Abs. 2 wird zweimal die Wortgruppe „d/Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „dem Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

99. In § 75a Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ und die Wortgruppe „den Exekutiv­ausschuß“ jeweils durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

100. In § 75a Abs. 5 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

101. In § 75a Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ sowie das Zitat „89/289/EWG“ durch das Zitat „89/298/EWG“ ersetzt.

102. In § 75a Abs. 7 wird die Wortgruppe „Die Organe der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

103. In § 76 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ sowie in § 76 Abs. 1 Z 2 die Wortgruppe „wesentlichen Umstände“ durch die Wortgruppe „wesentlichen Umständen“ ersetzt.

104. In § 76 Abs. 2 wird der Beistrich nach der Z 1 durch das Wort „und“ ersetzt, die Ziffer 2 entfällt und die Ziffer 3 erhält die Bezeichnung „2.“.

105. In § 77 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

106. In § 79 Abs. 2 wird das Wort „Präsidenten“ durch das Wort „Börseunternehmen“, in § 79 Abs. 4 wird das Wort „das“ durch das Wort „der“ und in § 79 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

107. § 81 Abs. 1 lautet:

§ 81. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der BWA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1. Die Zulassungsgebühr darf für

           1. Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene Million Schilling Nennwert,

           2. für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des Emittenten verbriefen, höchstens 1 000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und

           3. für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,

insgesamt jedoch höchstens 1,5 Millionen Schilling betragen; die Mindestgebühr darf mit höchstens 50 000 S festgesetzt werden.“

108. In § 81 Abs. 5 wird die Wortgruppe „die erforderliche Kostendeckung im Sinne des Abs. 1 erster Satz nicht nur vorübergehend erfordert.“ durch die Wortgruppe „die in Abs. 1 zweiter Satz genannten Grundsätze nicht nur vorübergehend erfordern.“ ersetzt.

109. In § 82 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Börse“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ und in § 82 Abs. 7 die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

110. In § 83 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Wandlungsrechte“ durch das Wort „Wandlungsrechten“ und in § 83 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

111. In § 83 Abs. 5 wird jeweils die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

112. In § 84 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

113. In § 84 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunter­nehmen“ ersetzt.

114. In § 85 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunter­nehmen“ ersetzt.

115. In § 85 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunter­nehmen“ und die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

116. In § 85 Abs. 4 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

117. In § 86 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunter­nehmen“ ersetzt.

118. In § 86 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börse­unternehmen“ und in § 86 Abs. 3 das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

119. § 87 Abs. 1 lautet:

§ 87. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 78 Abs. 1 zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bieten. Der Zwischenbericht muß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt dem Börseunternehmen und der BWA zugegangen sein.“

120. In § 87 Abs. 3 wird das Wort „Zwischenberichts“ durch das Wort „Zeitraumes“ ersetzt.

121. In § 87 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börse­unternehmen“ ersetzt.

122. In § 87 Abs. 8 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börse­unternehmen“ ersetzt.

123. In § 89 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börse­unternehmen“ ersetzt.

124. In § 90 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börse­unternehmen“ ersetzt.

125. In § 91 Abs. 1 wird die Wortgruppe „den Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börse­unternehmen“ ersetzt und nach dem Wort „notieren“ die Wortgruppe „oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden“ eingefügt.

126. Nach § 91 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel an einer österreichischen Börse gleichzuhalten.“

127. In § 95 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Der Optionsausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“, die Wortgruppe „vom Optionsausschuß“ durch die Wortgruppe „vom Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „den Optionsausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

128. § 96 Z 1 lautet:

         „1. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß § 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1.“

129. § 96 Z 2 lautet:

         „2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.“

130. § 96 Z 4 lautet:

         „4. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt.“

131. § 96 Z 6 lautet:

         „6. Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA gemäß § 32 Abs. 2.“

132. Nach § 96 wird folgender § 96a mit Überschrift eingefügt:

„Verfahrensbestimmungen

§ 96a. (1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der BWA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.“

133. §§ 99, 100 und 102 Abs. 3 und 4 entfallen.

134. Nach § 101a wird folgender § 101b eingefügt:

§ 101b. (1) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist die Wiener Börsekammer aufgelöst. Die vermögenswerten Rechte und Pflichten der Wiener Börsekammer, einschließlich der im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer bestehenden Leistungsverpflichtungen aus der Pensionszusage der Wiener Börsekammer, gehen auf den Bund über; im übrigen gilt hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. Der Bund wird ermächtigt, die ihm zufallenden Aktien der Wiener Börse AG zu veräußern.

(2) Bis zur Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse haben die Wiener Börsekammer und ihre Organe ihre Zuständigkeiten auf der Rechtsgrundlage des Börsegesetzes 1989 in der Fassung des BGBl. Nr. 753/1996 wahrzunehmen. Der Eintritt der Rechtskraft dieses Konzessionsbescheides ist durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(3) Unbeschadet Art. XIII ff. EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.“

135. Nach § 102 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Überschriften vor §§ 2, 13, 49, 65 und 96a sowie die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15 Abs. 1, 15 Abs. 4 bis 6, 19 Abs. 2 und 4, 20 Abs. 1, 20 Abs. 4, 25 Abs. 1, 25 Abs. 3 und Abs. 5 bis 10, 25a Abs. 1 bis 3, 26 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 3, 5 und 6, 33 Abs. 1 Z 4, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 39 Abs. 6 und 7, 42, 43 Abs. 1 bis 4, 44 Abs. 1 bis 5, 45 Abs. 1 bis 6, 46 Abs. 2 bis 4, 46 Abs. 6, 48 Abs. 1 und 2 Z 5, 48 Abs. 4, 48c Abs. 1 bis 3, 49, 56 Abs. 1, 56 Abs. 3 und 4, 57 Abs. 1 und 2, 58, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 3 und 6, 61 Abs. 1, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 bis 6, 67 Abs. 1, 69 Abs. 1 bis 4, 70 Abs. 1, 71, 72 Abs. 1 und 4, 73 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 3, 75a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, 76 Abs. 1 bis 3, 77 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2, 4 und 5, 81 Abs. 1 und 5, 82 Abs. 3 und 7, 83 Abs. 2, 3 und 5, 84 Abs. 5 und 6, 85 Abs. 1, 3 und 4, 86 Abs. 1 bis 3, 87 Abs. 1, 3, 6 und 8, 89, 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 und 4, 95 Abs. 3, 96 Z 1, 2, 4 und 6, 96a, 101b und die Anlagen A bis J und der Entfall der §§ 9 bis 12, 24, 30, 45 Abs. 7 letzter Satz, 48 Abs. 2 Z 3, 48 Abs. 5, 50 bis 54, 99, 100 und 102 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/xxxx treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.“

136. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

137. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 1 lit. b und e wird jeweils die Wortgruppe „D/der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

138. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 2 wird die Wortgruppe „des Exekutivausschusses“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

139. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 5 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

140. In Anlage B Schema B Kapitel 5 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

141. In Anlage B Schema B Kapitel 5 Z 1 lit. b und c wird jeweils die Wortgruppe „D/der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

142. In Anlage B Schema B Kapitel 5 Z 4 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

143. In Anlage C Schema C Kapitel 1 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

144. In Anlage D Schema D Kapitel 5 Z 1 lit. a und Z 2 wird jeweils die Wortgruppe „d/Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

145. In Anlage D Schema D Kapitel 8 und 9 wird jeweils die Wortgruppe „d/Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

146. In Anlage E Schema E Kapitel 5 Z 1 lit. a wird zweimal die Wortgruppe „D/der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

147. In Anlage E Schema E Kapitel 5 Z 2 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

148. In Anlage F Schema F Kapitel 5 Z 1 lit. a und Z 2 wird jeweils die Wortgruppe „d/Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

149. In Anlage F Schema F Kapitel 7 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

150. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

151. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 1 lit. b und e wird jeweils die Wortgruppe „D/der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

152. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 2 wird die Wortgruppe „des Exekutivausschusses“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

153. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 5 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

154. In Anlage H Schema H I. Z 1 wird die Wortgruppe „zum Tausch der“ durch die Wortgruppe „zum Tausch oder“ ersetzt.

155. In Anlage H Schema H II. Kapitel 5 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

156. In Anlage H Schema H II. Kapitel 5 Z 1 lit. b und c und Z 4 wird jeweils die Wortgruppe „D/d/Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

157. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

158. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 1 lit. b und e wird jeweils die Wortgruppe „D/der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

159. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 2 wird die Wortgruppe „des Exekutivausschusses“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

160. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 3 wird die Wortgruppe „des Prospektes (§ 5)“ durch die Wortgruppe „des Prospektes (§ 74)“ ersetzt.

161. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 5 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

162. In Anlage I Schema I wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

163. In Anlage J Schema J wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

Artikel II

Das Börsefondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 529/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, entfällt.

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a. (1) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse hört der Wiener Börsefonds zu bestehen auf und seine Sachwerte sowie seine vermögenswerten Rechte und Pflichten fallen an den Bund bzw. gehen auf den Bund über.

(2) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse erlischt die Ermächtigung nach § 2, Beiträge zum Börsefonds festzusetzen. Die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge sind jedoch zu bezahlen.

(3) Der Bund wird ermächtigt, der Wiener Börse AG für die Dauer von fünf Jahren, jährlich, bis zum 31. Juli jeden Jahres, beginnend mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Konzessionserteilung gemäß § 2 des Börsegesetzes rechtskräftig geworden ist, eine Subvention in der Höhe von 30 Millionen Schilling zu bezahlen.

3. § 8 erhält die Bezeichnung „§ 8 Abs. 1“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 7a und der Entfall von § 1 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/xxxx treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel III

Das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 135/1983, wird wie folgt geändert:

1. Artikel XIII lautet:

„Art. XIII. (1) Das Börsestatut ist die Schiedsgerichtsordnung für eine Börse und ist als Verordnung für eine Wertpapierbörse durch das Bundesministerium für Finanzen, für eine allgemeine Warenbörse durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und für eine landwirtschaftliche Börse durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, zu erlassen.

(2) In das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII Regelungen über

           1. die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,

           2. den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und

           3. das Verfahren vor dem Schiedsgericht aufzunehmen.

(3) Das die jeweilige Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines Schiedsgerichtes zu sorgen und den Aufwand für dieses Gericht zu tragen. Das Börsestatut hat von den Prozeßparteien zu entrichtende Gebühren vorzusehen, die dem Börseunternehmen diesen Aufwand ausgleichen sollen. Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines sowohl für die Wertpapier- als auch für die allgemeine Warenbörse zuständigen Schiedsgerichtes zu sorgen und dessen Aufwand zu tragen. Das im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer im Rahmen der Wiener Börsekammer eingerichtete Schiedsgericht gilt als dieses Schiedsgericht. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft befindliche Schiedsgerichtsordnung, Statut für die Wiener Börse, II. Teil, gilt als erste Verordnung (Börsestatut) gemäß dem Abs. 1.“

2. Artikel XV Abs. 1 lautet:

„Art. XV. (1) Zur gültigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, daß demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieser Sekretär muß die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und seine Bestellung muß vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt worden sein. Dem Sekretär ist vom Börseunternehmen eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Tätigkeit steht. Die Höhe der Vergütung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.“

3. Artikel XXVII lautet:

„Art. XXVII. Art. XIII und Art. XV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/xxxx treten am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft.“

Artikel IV

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt das Wort „und“ am Ende und in § 10 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland und Lokale Firmen, die Mitglieder der Wiener Wertpapierbörse sind, sowie an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), je hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.“

2. § 21 erhält die Bezeichnung „§ 21 Abs. 1“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ergibt sich für die BWA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.“

3. Nach § 24 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „und“ und danach folgende Z 4 angefügt:

         „4. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und der §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 BWG“

4. In § 29 Abs. 1 wird die Wortgruppe „die Wiener Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das zuständige Börseunternehmen“ ersetzt.

5. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/xxxx tritt am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 21 und 24 Abs. 1 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel V

Das Aktiengesetz 1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 225g Abs. 3 wird die Wortgruppe „Wiener Börsekammer“ durch die Buchstabengruppe „BWA“ ersetzt.

2. § 225g Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/xxxx tritt am Tage nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft.

Artikel VI

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6 angefügt:

         „6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b und Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken; dies gilt in gleicher Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG) getätigten Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Diese Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer Tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.“

2. § 22l Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; ab dem 46 Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 zu berechnen.

Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin

Gewichtungsfaktor
(in vH)

 5–15

0,5

16–30

4,0

31–45

9,0

3. § 44 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Angaben nach Teil I Punkt 10 (Wertpapieraufsichtsgesetz) des bankaufsichtlichen Prüfberichts sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben des Bankprüfers dazu in Teil II sind innerhalb der vorgenannten Frist auch der BWA zu übermitteln.“

4. In § 44 Abs. 3 entfällt die Wortgruppe „sowie die Berichte der mit der Prüfung des Jahresabschlusses (konsolidierten Jahresabschlusses) betrauten Personen“.


5. In § 44 Abs. 6 ist die Wortgruppe „2 bis 5“ durch die Wortgruppe „2, 4 und 5“ zu ersetzen.

6. In § 61 Abs. 1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Einlagensicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Einlagensicherungseinrichtungen weiterzuleiten.“

7. In § 75 Abs. 1 Z 1 wird nach dem zweiten Strichpunkt die Wortgruppe „nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a genannten Geschäfte;“ eingefügt.

8. In § 75 Abs. 5 entfällt die Wortgruppe „auf Anfrage“ und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über das Europäische Währungsinstitut oder die Europäische Zentralbank erfolgen.“

9. In § 97 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „ausgenommen“ die Wortgruppe „bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder“ eingefügt.

10. In § 97 Abs. 1 Z 4 und 5 wird jeweils der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortgruppe „ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;“ angefügt.

11. In § 97 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortgruppe „ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.“ angefügt.

12. § 103 Z 9 lit. b lautet:

         „b) Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht ereicht haben, dürfen die am 31. Dezember 1997 und an den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie 70 Millionen Schilling Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital 70 Millionen Schilling zu betragen.“

13. Nach § 107 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) §§ 3 Abs. 3 Z 6, 22l Abs. 1 Z 2, 44 Abs. 1 letzter Satz, 44 Abs. 3 und 6, 61 Abs. 1, 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und 103 Z 9 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/xxxx treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 97 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/xxxx tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

Zu erwartende Veränderungen der europäischen Kapitalmärkte mit Einführung des Euro und steigende Wettbewerbsanforderungen an die Wiener Börse.

Ziele:

Die Wiener Börse soll auch nach Einführung des Euro weiter Hauptmarkt für österreichische Aktien sein, ebenso soll sie verstärkt internationale Investoren ansprechen, um sie für die Veranlagung in österreichischen Aktien zu gewinnen.

Der österreichische Kapitalmarkt soll insgesamt gestärkt werden.

Problemlösung:

Schaffung einer wettbewerbsorientierten Organisation der Wiener Börse durch Übertragung der Leitung und Verwaltung der Wiener Börse von der Körperschaft öffentlichen Rechts „Wiener Börsekammer“ auf einen privatrechtlich geführten Rechtsträger, ein sogenanntes „Börseunternehmen“. Erweiterung des Kreises möglicher Börsemitglieder.

Kosten:

Durch die Übertragung einzelner bislang von der Wiener Börsekammer durchgeführter Aufgaben auf die Bundeswertpapieraufsicht (BWA) wird ein gewisser Mehraufwand bei der BWA entstehen; denkbar wäre auch ein Mehrertrag für den Bund durch Zufluß der Strafzinsen nach § 48c. Durch Zuweisung bestimmter bislang im hoheitlichen Bereich angesiedelter Börseverwaltungsagenden ins Privatrecht und durch Schaffung bestimmter Gerichtszuständigkeiten ist eine Mehrbelastung der Gerichte möglich.

Wesentliche vermögensrechtliche Auswirkungen dieses Entwurfes entstehen durch die Übertragung des Wiener Börsefonds auf den Bund, ebenso wie durch die Übertragung der vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten der aufzulösenden Wiener Börsekammer auf den Bund. Der Wiener Börsefonds besteht im wesentlichen aus dem Börsegebäude am Schottenring in Wien und aus einem Wertpapiervermögen in Höhe von zirka 42 Millionen Schilling (Bewertung Anfang Mai 1997). Die Börsekammer verfügt neben einer Büroausstattung noch über die Anteile der Wiener Börsensäle Veranstaltungs GmbH und die Aktien der Wiener Börse AG (Nominale 100 Millionen Schilling). An Verpflichtungen bestehen im wesentlichen Zahlungspflichten gegenüber Bediensteten und Rentnern (acht Pensionisten und zwei Witwen) der Wiener Börsekammer.

Die im Entwurf für eine Börsefondsgesetznovelle vorgesehene Gesamtsubvention von 150 Millionen Schilling an die Wiener Börse AG soll einen Ausgleich für den Heimfall des Börsefonds ermöglichen.

EU-Konformität:

Wird durch den vorliegenden Entwurf nicht beeinflußt.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit Einführung des Euro wird das nationale Währungsgebiet als wichtiger Fragmentierungsfaktor des EU-Kapitalmarktes wegfallen. Das „Quasi-Monopol“ der EU-Börsen und damit auch der Wiener Börse wird dadurch entscheidend eingeschränkt und der Wettbewerb zwischen den Börsen wird sich deutlich verstärken.

Die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wiener Börse erfordert eine Neustrukturierung ihrer Verwaltung und Leitung, die in der Form der Börsekammer als einer Körperschaft öffentlichen Rechts nicht mehr zeitgemäß ist.

Dieser Entwurf sieht die Übernahme der Börseleitung und Verwaltung durch eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft im Wege des Konzessionssystems vor. Hiedurch wird auch die organisatorische Vereinigung von Kassa- und Derivativmarkt sowie der zugehörigen Clearing- und Settlementsysteme ermöglicht, wie dies in den letzten Jahren in Deutschland, der Schweiz und nunmehr auch in den Niederlanden erfolgt ist.

Sobald einem Börseunternehmen die Konzession für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse erteilt worden ist, bewirkt dies die Auflösung der Wiener Börsekammer unter Übertragung ihrer vermögenswerten Rechte und Pflichten an den Bund und der Wiener Börsefonds wird dem Bund übertragen. Der Bund wird ermächtigt, die Wiener Börse AG, die zum Vermögen der Wiener Börsekammer gehört, zu privatisieren.

(Eine Aktiengesellschaft, die zunächst die Abwicklung des Kassamarktes durchführen soll, und die für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse grundsätzlich in Frage käme, wurde bereits durch die Wiener Börsekammer gegründet.)

Der Novellenentwurf beinhaltet im wesentlichen eine Übertragung der börsegesetzlichen Aufgaben der Börsekammer auf das konzessionierte Börseunternehmen. Das Verhältnis zwischen Börsemitgliedern und Börsebesuchern einerseits und Börseunternehmen andererseits ist – im Gegensatz zum aktuellen hoheitlich geregelten Verhältnis zur Börsekammer – privatrechtlich organisiert. Wesentliche behördliche Aufgaben, die bislang von der Börsekammer vollzogen wurden, werden der Bundeswertpapieraufsicht übertragen.

Im Interesse der Raschheit und Effizienz wird jedoch für die behördliche Aufgabe der/des Wertpapierzulassung/Widerrufes der Wertpapierzulassung das Börseunternehmen als beliehenes Unternehmen tätig. Der bewährte Rechtszug an den Berufungssenat beim Bundesminister für Finanzen (§ 64 Abs. 2) wird beibehalten. Die Untersagung nach § 69 Abs. 2 (sonstiger Wertpapierhandel an der Börse) verbleibt behördlicher Akt.

Durch die vorliegende Neuregelung wird es auch ermöglicht, daß mehr ausländische Handelsteilnehmer, sogenanntes Remote Members, unter erleichterten Bedingungen am Börsehandel an der Wiener Börse teilnehmen können.

Der Besondere Teil der Erläuterungen weist – da im wesentlichen im Entwurf nur der Rechtsträger „Börsekammer“ oder seine Organe durch den Begriff des „Börseunternehmens“ auszutauschen war – nur dort besondere Ausführungen auf, wo eine besondere Erläuterung auch erforderlich ist.

Unter anderem wurden in den §§ 75a (6), 76 (1), 79 (4) und 83 (2) außerdem Redaktionsversehen aus früheren Novellen bereinigt.

Die wegen der Änderung von § 3 Abs. 3 BWG erforderliche Novellierung des BWG wurde auch dazu benützt, um darin notwendige technische Änderungen, die aber mit der Börsereform nicht unmittelbar zu tun haben, vorzunehmen.

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 (§§ 2 bis 8):

Die umfassende Neuregelung berücksichtigt den Umstand, daß hinkünftig nicht mehr Körperschaften öffentlichen Rechts die Börsen leiten und verwalten werden, sondern privatrechtliche Rechtsträger, die sogenannten Börseunternehmen. Die Zulassungsbestimmungen für den Betrieb eines Börseunternehmens entsprechen im wesentlichen den Zulassungsbestimmungen in §§ 4 bis 7 des Bankwesengesetzes. Dies liegt nahe, da die Tätigkeiten von Kreditinstituten und Börseunternehmen in diversen Bereichen einander ähnlich sind und, da am Funktionieren des Börsewesens ein vergleichbar großes volkswirtschaftliches Interesse besteht wie am Funktionieren des Bankwesens. Ebenso wie die Zulassungsbestimmungen wurden auch die BWG-Bestimmungen über die Beteiligungen an Kreditinstituten für Börseunternehmen im wesentlichen übernommen. Hiedurch wird der Aufsichtsbehörde ermöglicht, auch diejenigen zu kontrollieren, die als Eigentümer indirekt Einfluß auf die Geschäfte des Börseunternehmens nehmen können. Für Börseunternehmen gilt ansonsten, soweit im Börsegesetz nichts Abweichendes geregelt ist, ihre Organisationsvorschrift, also das AktienG. Auf Grund der weitgehenden Übernahme bankwesengesetzlicher Bestimmungen in die §§ 2 bis 7 sind, soweit in diesen Bestimmungen Rechtsbegriffe enthalten sind, die im BWG definiert sind, diese Definitionen auch zur Interpretation der §§ 2 bis 7 heranzuziehen. Die Konzession nach § 2 darf nur erteilt werden, wenn alle Konzessionsvoraussetzungen vorliegen. (Die Eintragung des Geschäftsgegenstandes der Leitung und Verwaltung einer Börse in das Firmenbuch ist zulässig, wenn das Unternehmen über eine entsprechende Konzession verfügt.) Der Konzessionsentzug nach § 4 Abs. 2 Z 4 ist gemäß dem allgemein gültigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Ultima ratio nach erfolglosen Maßnahmen der Aufsicht nach § 45. Infolge der Einschränkung der Konzessionszurücklegung auf den Fall, daß ein Nachfolgeunternehmen die Leitung und Verwaltung der Börse übernommen hat, kann sich ein Börseunternehmen, ohne daß dieser Fall eintritt, nur durch Liquidation aus dem Geschäft zurückziehen. § 4 Abs. 3 sieht bei Weiterbestand des Unternehmens nach Aufgabe des Geschäftsgegenstandes der Leitung und Verwaltung einer Börse vor, daß die Firma, falls sich aus dieser die Börseleitung und Verwaltung erschließen läßt, dahin gehend geändert wird, daß dies nicht mehr der Fall ist. Das in § 6 Abs. 6 angeordnete Ruhen der Stimmrechte tritt „ex tunc“ ein.

Soweit das Börseunternehmen als beliehenes Unternehmen tätig wird (Kernbereich der Beleihung: das gesamte Zulassungsverfahren, also neben der Zulassung von Verkehrsgegenständen, deren Versagung, deren Widerruf etwa auch die Untersagung nach § 69 Abs. 2 sowie die Erteilung von Auflagen nach §§ 64 Abs. 6 und 67 Abs. 4 und die Nachfristsetzung nach 64 Abs. 5), hat es der ehemaligen Generalklausel für die Börsekammer in § 2 Abs. 2 alt zu entsprechen und nicht nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Generalklausel ist beispielsweise auch Entscheidungskriterium für die Einleitung eines Verfahrens zum Widerruf einer Zulassung bei Pflichtverletzungen der Emittenten nach §§ 82 ff.

Die Bewilligungs- bzw. Untersagungsregeln in den §§ 6 und 7 sind nicht lex specialis zu den Fusionskontrollbestimmungen nach dem Kartellgesetz und daher kumulativ zur Kontrolle nach diesem Gesetz anzuwenden.

Im Hinblick auf die besondere staatliche Aufsichtstätigkeit waren zusätzliche Sonderbestimmungen für die Vorlagepflicht der aufzustellenden Berichte vorzusehen.

Zu Art. I Z 2 (§§ 9 bis 12):

Die vielfältigen organisationsrechtlichen Regelungen der Börsekammern wurden obsolet und konnten entfallen.

Zu Art. I Z 3 (§ 13):

Diejenigen Regeln, die bislang im Statut einer Börse enthalten waren, sind – abgesehen von den Regeln über die Börsenschiedsgerichtsbarkeit – nunmehr in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Auch die Gebührenordnung hat den Charakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Gebühren sind auf dem Zivilrechtsweg hereinzubringen. Die Gebührenordnung bedarf, obzwar sie den Charakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat, nicht der Bewilligung durch den Bundesminister. Die Regeln über die Börsenschiedsgerichtsbarkeit sind als Verordnung der zuständigen Bundesminister, die die Bezeichnung „Börsestatut“ trägt (siehe Art. XIII EGZPO ff.), zu erlassen. Maßnahmen nach § 13 Abs. 4, soweit sie vertretbar sind, schließen Schadenersatzansprüche der Börsemitglieder dem Börseunternehmen gegenüber aus.

Zu Art. I Z 4 (§ 14):

Die Börsemitgliedschaft wird durch privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Bewerber und dem Börseunternehmen erworben. Allerdings besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Börseunternehmen Kontrahierungszwang, der erforderlichenfalls im Zivilrechtsweg durchzusetzen ist.

Zu Art. I Z 5 (§ 15):

Es ist festzuhalten, daß durch § 15 Abs. 1 Z 2 und 4 Lokalen Firmen mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland, die ausschließlich auf eigene Rechnung ohne Market-Making-Verpflichtung an ausländischen anerkannten Börsen tätig sind – auch wenn sie keine Dienstleistung für andere erbringen – bei Vorliegen eines Eigenkapitals von mindestens 50 000 ECU und ihrer Zulassung als Börsemitglied im Herkunftsstaat die grenzüberschreitende Zulassung zur österreichischen Wertpapierbörse sowohl im Wege der direkten Mitgliedschaft vom Herkunftsstaat aus als auch im Wege der indirekten Mitgliedschaft über eine österreichische Zweigniederlassung eingeräumt werden soll (betrifft französische und spanische „locals“).

Lokale Firmen sind in Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG definiert, anerkannte Wertpapier­firmen in § 2 Z 31 BWG.

Zu Art. I Z 7 (§ 19):

Der Ausschluß von der Börsemitgliedschaft erfolgt durch privatrechtliche Erklärung des Börseunternehmens. Ein Besitzstörungsverfahren oder eine einstweilige Verfügung nach der EO gegen das Börseunternehmen im Zusammenhang mit einer von ihm ausgesprochenen Ausschlußerklärung oder Ruhensverfügung kann nicht stattfinden. Allerdings steht dem Börsemitglied, das sich zu Unrecht durch Erklärung des Börseunternehmens „ausgeschlossen“ oder durch eine Ruhensverfügung beeinträchtigt sieht, die Einleitung einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der „Ausschlußerklärung“ oder der „Ruhensverfügung“ offen. Maßnahmen nach § 19 Abs. 2, soweit sie vertretbar sind, schließen Schadenersatzansprüche der Börsemitglieder dem Börseunternehmen gegenüber aus.

Zu Art. I Z 9 (§ 20 Abs. 1):

Die Bestimmungen für den Erwerb und den Verlust des Börsebesuchsrechts sind ähnlich denen für die Börsemitgliedschaft.

Zu Art. I Z 10 (§ 20 Abs. 4):

Die Inhalte des Statuts sind nunmehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zu Art. I Z 11 (§ 24):

Börsezeit und Börseort werden nunmehr vom Börseunternehmen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt; siehe aber auch § 13 Abs. 4.

Zu Art. I Z 13 (§ 25 Abs. 5 bis 10):

Diese Bestimmung wurde § 41 BWG nachgebildet.

Zu Art. I Z 17 (§ 26 Abs. 3):

Die verpflichtende Betrauung einer externen Abwicklungsstelle für den Finanzterminkontrakt- und Optionenhandel ist nicht mehr erforderlich und hatte daher zu entfallen.

Zu Art. I Z 19 (§ 31 Abs. 1):

Die Möglichkeit des Börseunternehmens, Vertrauenspersonen aus dem Kreise der Börsebesucher zu rekrutieren, sollte zweckmäßigerweise in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden, für den Fall, daß nicht genügend Freiwilligenmeldungen für die Funktion der Vertrauensperson erfolgen.

Zu Art. I Z 21 (§ 32 Abs. 2):

Die Bestellung von Sensalen wurde als eine behördliche Aufgabe der Bundeswertpapieraufsicht geregelt. Diese Regelung, ebenso wie die in den folgenden Paragraphen enthaltene Übertragung diverser behördlicher Aufgaben an die Bundeswertpapieraufsicht im Zusammenhang mit der Bestellung von Sensalen, trägt der Verfassungsrechtslage Rechnung, wonach lediglich vereinzelte behördliche Aufgaben einer privatrechtlichen Gesellschaft übertragen werden dürfen.

Zu Art. I Z 24 (§ 33 Abs. 1 Z 4):

Vereinheitlichung des Praxiserfordernisses für Sensale.

Zu Art. I Z 34 (§ 43 Abs. 1):

Auch die Enthebung von der Funktion eines Börsesensals wurde als behördliche Aufgabe der Bundeswertpapieraufsicht vorgesehen, um das Börseunternehmen nicht mit hoheitlichen Aufgaben zu überfrachten.

Zu Art. I Z 48 (§ 45 Abs. 5):

Die Neuformulierung ist weiter gefaßt und erlaubt auch die Zutrittsmöglichkeit zu Bereichen, die nicht „Börse“ sind, und vom Börseunternehmen an andere Standorte ausgelagert worden sind.

Zu Art. I Z 54 (§ 48 Abs. 1 Z 1):

Die Neuregelung berücksichtigt die Konzessionspflicht für die Leitung und Verwaltung einer Börse bei den Strafbestimmungen.

Zu Art. I Z 55 (§ 48 Abs. 1 Z 4 und 5):

Zusätzliche Pflichten des Börseunternehmens, nämlich die Anzeigepflicht in § 6 und die Vorlagepflicht gemäß § 8, erfordern zu deren Durchsetzung auch die Verwaltungsstrafsanktionsmöglichkeit.

Zu Art. I Z 59 (§ 48 Abs. 4):

Die Betrauung der BWA mit der Durchführung sämtlicher bislang in § 48 Abs. 4 und 5 vorgesehener Verwaltungsstrafverfahren entspricht der Verfassungsrechtslage, wonach die Übertragung von einer Verwaltungsstrafbehörde zukommender Befugnisse an eine privatrechtliche Einrichtung nicht zulässig ist.

Zu Art. I Z 60 (§ 48 Abs. 5):

Abs. 5 konnte entfallen, da sämtliche bislang in Abs. 4 und 5 vorgesehene Strafen in Abs. 4 zusammengefaßt wurden.

Zu Art. I Z 61 (§ 48c Abs. 1):

Die Vorschreibung der Strafzinsen ist als grundsätzliche Aufgabe der BWA fixiert.

Zu Art. I Z 62 (§ 48c Abs. 2):

Das Börseunternehmen muß sich in die Lage versetzen, die BWA unverzüglich mit den für die Vorschreibung der Strafzinsen erforderlichen Informationen versorgen zu können.

Zu Art. I Z 63 (§ 48c Abs. 3):

Der Zufluß der Strafzinsen an den Bund stellt einen Ausgleich für den dem Bund durch diese Vorschriften zusätzlich erwachsenden Aufwand dar.

Zu Art. I Z 64 (§ 49):

Die Bestimmungen über den Rechtscharakter der Wiener Börsekammer und die Verwaltung des Wiener Börsefonds werden durch die Auflösung dieser beiden Einrichtungen obsolet.

Zu Art. I Z 65 (§§ 50 bis 54):

Die Regeln für Börseräte entfallen infolge der Neustrukturierung der Börseleitung.

Zu Art. I Z 67 und 68 (§ 56 Abs. 3 und 4):

Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände erfolgt nach vorheriger Zustimmung durch den jeweiligen Sensal/Makler durch privatrechtliche Erklärung des Börseunternehmens. Die Zuteilung kann vom Börseunternehmen jederzeit widerrufen werden.

Zu Art. I Z 78 (§ 64 Abs. 1):

Insoweit das Börseunternehmen über Anträge auf Zulassung von Verkehrsgegenständen zu einer Handelsart an der Börse verhandelt, wird es als „beliehenes Unternehmen“ behördlich tätig; ebenso beim Widerruf einer derartigen Zulassung.

Zu Art. I Z 85 (§ 67 Abs. 1):

Siehe die Ausführungen zu § 64 Abs. 1.

Zu Art. I Z 89 (§ 69 Abs. 4):

Diese Regelung beschränkt die Privatautonomie des Börseunternehmens bei der Gebührenfestsetzung in betraglicher Hinsicht. Ansonsten sind auch diese Gebühren in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen und im Zivilrechtswege hereinzubringen.

Zu Art. I Z 91 (§ 71):

Durch diese Regelung wird sichergestellt, daß im Sonstigen Wertpapierhandel ausländische Wertpapiere nur zugelassen bzw. gehandelt werden dürfen, wenn diese den Grundsätzen des Anlegerschutzes entsprechen.

Zu Art. I Z 104 (§ 76 Abs. 2):

§ 76 Abs. 2 ermöglicht bei „kleinen Kapitalerhöhungen“ eine Befreiung von der Prospektpflicht. Die im Entwurf vorgesehene Bestimmung bewirkt, daß nicht mehr nur dann von der Prospektpflicht befreit werden darf, wenn in den drei Jahren vor Antragstellung ein Prospekt veröffentlicht wurde. Eine diese derzeit bestehende Verpflichtung fordernde EU-Norm konnte nämlich nicht aufgefunden werden. Die Wiener Börse hat in den vergangenen Jahren – in manchen Fällen durchaus auch als Folge des bestehenden Zulassungsrechts – den Abgang einiger ausländischer Emittenten hinnehmen müssen. Aus Wettbewerbsgründen für die Wiener Börse ist daher die vorgesehene Neuregelung erforderlich.

Zu Art. I Z 107 (§ 81 Abs. 1):

Die Einhebung der Zulassungsgebühr und der Gebühr für die Dauer der Notierung von Verkehrs­gegenständen hat im Zivilrechtsweg zu erfolgen. Dem Börseunternehmen wird zwecks Sicherstellung der rechtzeitigen Einzahlung die Möglichkeit gegeben, die Zulassung eines Verkehrsgegenstandes zu einer Handelsart vom Nachweis der erfolgten Einzahlung abhängig zu machen. Im Zulassungsverfahren ist nur die Vorschreibung und Einhebung der Gebühr privatrechtlicher Natur, ansonsten tritt das Börseunter­nehmen dem Zulassungswerber hoheitlich gegenüber (Kernbereich der Beleihung).

Zu Art. I Z 119 (§ 87 Abs. 1):

Um die Unternehmenspublizität der börsenotierten Gesellschaften dem international üblichen Standard anzugleichen, werden Quartalsberichte für Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, vorgesehen.

Zu Art. I Z 120 (§ 87 Abs. 3):

Als Vergleichsangaben sind die Ist-Zahlen des Vorjahres heranzuziehen und nicht allfällige geschätzte, die im Vorjahresbericht abgedruckt waren, zu wiederholen.

Zu Art. I Z 126 (§ 91 Abs. 4):

Die Beteiligungsmeldung nach § 91 Abs. 1 hat auch bei Neunotiz einer Gesellschaft zu erfolgen.

Zu Art. I Z 128 (§ 96 Z 1):

Übergangsbestimmung für Börsemitglieder und Börsebesucher. Die Substitution der Vereinbarung erfolgt zu den vom Börseunternehmen aufzustellenden Geschäftsbedingungen.

Zu Art. I Z 129 (§ 96 Z 2):

Übergangsbestimmung für bereits von der Wiener Börsekammer zugelassene Verkehrsgegenstände.

Zu Art. I Z 130 (§ 96 Z 4):

Übergangsbestimmung bis das Börseunternehmen die erforderlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst erläßt.

Zu Art. I Z 131 (§ 96 Z 6):

Übergangsbestimmung für Börsesensale.

Zu Art. I Z 132 (§ 96a):

Durch diese Bestimmung wird die Weisungskompetenz gegenüber der BWA klargestellt. Außerdem wird die Verfahrensart für die hoheitliche Tätigkeit der Börseunternehmen festgelegt.

Zu Art. I Z 134 (§ 101b):

Um die Kontinuität der Leitung und Verwaltung der Wiener Börse zu ermöglichen, muß die Wiener Börsekammer ihre Aufgaben auf Grund dieses Bundesgesetzes bis zu dem Zeitpunkt ausüben, an dem das Börseunternehmen seine eigene Leitungs- und Verwaltungstätigkeit aufnimmt. Aus Gründen der Publizität hat das Ende der Übergangszeit, in der die Wiener Börsekammer ihre Aufgaben wie bisher durchzuführen hat, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntgemacht zu werden. Im Falle der Veräußerung der bundeseigenen Aktien ist § 63 BHG anzuwenden.

Zu Art. II Z 1 und 2 (§§ 1 Abs. 2 und 7a):

Die Liquidation des Wiener Börsefonds entfällt, da der Bund Universalsukzessor wird. Als Ausgleich für den Heimfall des Wiener Börsefonds, der bislang den Handel an der Wiener Börse teilweise finanziert, soll der unter der Firmenbuchnummer FN 159942i im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragenen Wiener Börse AG eine Subvention von 150 Millionen Schilling gewährt werden, und zwar in fünf Tranchen à 30 Millionen Schilling Mit der Auflösung des Wiener Börsefonds wird automatisch auch die in § 1 Abs. 1 angeführte Zweckwidmung der in ihm verkörperten Vermögensgegenstände obsolet.

Zu Art III Z 1 (Art. XIII):

Infolge der über die Vertragspartner des Börseunternehmens hinausgehenden Geltung der Börsenschiedsgerichtsbarkeit ist es nicht möglich, die bislang in einer Verordnung der Börsekammer (dem Börsestatut) geregelten Bestimmungen über Börsenschiedsgerichte in Allgemeine Geschäfts­bedingungen aufzunehmen, da diese letztlich kraft Unterwerfung gelten. Das Börsestatut ist daher hinkünftig als Verordnung der beteiligten Ministerien zu erlassen. Damit wird die Genehmigung der Bestimmungen über Schiedsgerichte im Börsestatut bisheriger Prägung durch die genannten Bundes­ministerien in Art. XXVII hinfällig. In Abs. 3 wird verfügt, daß die Pflichten der Wiener Börsekammer zur Bereitstellung der Infrastruktur und zur Tragung des Aufwandes vom die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen zu übernehmen sind. Darüber hinaus wurden auch Übergangsbestim­mungen geschaffen.

Zu Art. III Z 2 (Art. XV Abs. 1):

Hiedurch wird es möglich, statt eines Angestellten der Wiener Börsekammer, die als Einrichtung aufgelöst wird, auch einen sonstigen qualifizierten Juristen als Sekretär zu installieren.

Zu Art. IV Z 1 und 3 (§§ 10 und 24):

Die Neuregelung berücksichtigt die nunmehrige Möglichkeit der Börsemitgliedschaft auch für Lokale Firmen und anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (siehe § 15 BörseG).

Zu Art. IV Z 2 (§ 21 Abs. 2):

Diese Bestimmung wurde § 41 Abs. 5 BWG nachgebildet.

Zu Art. IV Z 4 (§ 29 Abs. 1):

Diese Neuregelung ist durch die Übertragung der Aufgaben der Wiener Börsekammer auf das konzessionierte Börseunternehmen erforderlich.

Zu Art. V Z 1 (§ 225g Abs. 3):

Diese Neuregelung wurde durch die Auflösung der Wiener Börsekammer erforderlich.

Zu Art. VI Z 1 (§ 3 Abs. 3 Z 6):

Zur Erleichterung des Zugangs ausländischer Teilnehmer zur Wiener Börse werden diese hinsichtlich der von ihnen getätigten Börsegeschäften (§ 27 BörseG) von den Bestimmungen des Bankwesengesetzes ausgenommen. Diese ausländischen Teilnehmer sind auch keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 19 WAG. Die Ausnahmevorschrift bezieht sich nicht auf die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 BWG. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt der BWA (sh. Art. IV Z 3).

Zu Art. VI Z 2 (§ 22l Abs. 1 Z 2):

Sanierung eines Redaktionsversehens während der Gesetzwerdung der letzten BWG- Novelle.

Zu Art. VI Z 3 (§ 44 Abs. 1):

Die Neuregelung berücksichtigt den Umstand, daß die BWA nicht sämtliche Informationen des bankaufsichtlichen Prüfberichtes benötigt.

Zu Art. VI Z 4 und 5 (§ 44 Abs. 3 und 6):

Mangels Prüfungskompetenz durch die österreichische Bankenaufsicht erübrigt sich die Übermittlungs­pflicht der Prüfberichte über Abschlüsse von Kredit- und Finanzinstituten, die in Österreich auf Grund der Dienst- und Niederlassungsfreiheit tätig werden. Die sonstigen gemäß Abs. 3 genannten Unterlagen brauchen nicht in deutscher Sprache verfaßt bzw. übersetzt sein, da sonst der Vorwurf der Errichtung nichttarifärer Hemmnisse nicht ausgeschlossen werden könnte.

Zu Art. VI Z 6 (§ 61 Abs. 1):

Bisher war ein Früherkennungssystem nur bei den dezentralen Sektoren einzurichten. Durch die letzte Novellierung des § 61 Abs. 1 wurden die Einlagensicherungseinrichtungen des Fachverbandes der Banken und Bankiers sowie der Landes-Hypothekenbanken gesetzlich mit der Errichtung eines Früherkennungssystems beauftragt. Dazu benötigen sie die ihnen nunmehr von der Oesterreichischen Nationalbank zu übermittelnden Daten.

Zu Art. VI Z 7 (§ 75 Abs. 1 Z 1):

Die Einschränkung des Meldeumfanges durch diese Bestimmung erfolgt mangels Erheblichkeit des Meldeinhaltes.

Zu Art. VI Z 8 (§ 75 Abs. 5):

Entsprechend einer im Rahmen der beim Europäischen Währungsinstitut angesiedelten Arbeitsgruppe „central credit registers“ erzielten Vereinbarung soll der Datenaustausch über das EWI bzw. die EZB erfolgen. Dem trägt diese Regelung Rechnung.

Zu Art. VI Z 9, 10 und 11 (§ 97 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis 6):

Diese Neuregelung schafft einen Poenalebefreiungstatbestand, wenn das Kreditinstitut ohnehin ein Sanierungsfall ist. Die Pönalebefreiung berechtigt aber nicht zur Mißachtung der durch sie sanktionierten Bestimmungen. Während der Dauer der Überschuldung oder der Maßnahmen fehlt es an der Voraussetzung für das Entstehen der Pönaleschuld. Das Pönale kann daher auch nicht nach Wegfall der Überschuldung oder der Maßnahmen nachgefordert werden.


Zu Art. VI Z 12 (§ 103 Z 9 lit. b):

Die Neuregelung stellt klar, daß Bemessungsgrundlage für die Eigenmittel der durch diese Ausnahmevorschrift begünstigten Kreditinstitute der jeweils letzte Bilanzstichtag ist. Eine mögliche unterjährige höhere Eigenmittelmenge ist für die Bemessung ohne Bedeutung. Unabhängig davon haben auch die durch diese Regelung hinsichtlich des Anfangskapitals begünstigten Kreditinstitute Eigenmittel entsprechend der sonst gesetzlich vorgesehenen Eigenmittelerfordernisse aufzuweisen.