93 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 25. 4. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundeskanzleramt gibt ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus. Es erscheint in zwei Teilen.

§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist zur Verlautbarung innerstaatlichen Rechts bestimmt, insbesondere:

        1.   der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;

        2.   der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;

        3.   der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister – jedoch können ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verordnungen (Weisungen) ausgenommen werden – sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes;

        4.   der Kundmachung der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B‑VG) sowie der Kundmachung der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen und der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkrafttreten von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B‑VG;

        5.   der Kundmachungen des zuständigen Bundesministers (des Bundeskanzlers) über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde und verfassungswidriger Bundesgesetze sowie über die Feststellung der Gesetz‑ oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 5, Art. 140 Abs. 5 und Art. 140a B‑VG);

        6.   von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B‑VG).

(2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung:

        1.   der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG;

        2.   der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen werden und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart werden;

        3.   von Kundmachungen, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften beziehen.

(3) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt I verlautbart werden.

(4) Für Verordnungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß sie nicht im Bundesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums zu verlautbaren sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die nicht im Bundesgesetzblatt kundzumachende Verordnung bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist.

(5) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50 B‑VG zu genehmigen sind, bei Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 2 Z 2 sowie bei ausländischen Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß sie zur Gänze oder einzelne genau bezeichnete Teile nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die so kundzumachende Rechtsvorschrift bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit der Rechtsvorschrift für die Dauer ihrer Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen.

(6) Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe‑ und Versendungstages u. dgl.) werden durch Kundmachung des Bundeskanzlers in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in dem diese Fehler unterlaufen sind, berichtigt.

§ 3. Alle im Bundesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für das gesamte Bundesgebiet.

§ 4. (1) Soweit den Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindende Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Bundesgesetzblatt anzugeben.

§ 5. (1) Nachträgliche Ausdrucke bereits erschienener Bundesgesetzblätter sind als ,,Nachdruck“ zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Herstellung des Bundesgesetzblattes hat auf solche Art und Weise zu erfolgen, daß aus seiner authentischen Fassung alle anderen Erscheinungsformen ableitbar sind.

(3) Es ist zulässig, Bundesgesetzblätter auch auf andere technische Art zur Verfügung zu stellen.

§ 6. (1) Der Teil I oder der Teil II des Bundesgesetzblattes kann gesondert bezogen werden. Der Bezug des Bundesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen. Die Bestellung des Bundesgesetzblattes ist von jedem Postamt anzunehmen, wobei die Bestellung beider Teile des Bundesgesetzblattes vermutet wird, wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.

(2) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B‑VG oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Abs. 5 ein Staatsvertrag, einzelne Teile eines Staatsvertrages oder eine im § 2 Abs. 1 Z 2 bezeichnete Rechtsvorschrift oder eine kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den auflegenden Stellen Kopien zu erhalten.

§ 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise – so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ – zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.

(2) Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthält das Rechtsinformationssystem des Bundes keine authentischen Daten.

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

vorblatt


Problem:

Der steigende Umfang des Bundesgesetzblattes führt zu immer höheren Kosten, sodaß sich eine
Rationalisierung anbietet.

Lösung:

Teilung des Bundesgesetzblattes, Beseitigung der Gliederung in „Stücke“ und Nutzung der elektronischen Möglichkeiten bei Herstellung, Vertrieb und Lagerung des Bundesgesetzblattes.

Alternativen:

Beibehaltung des geltenden Rechtszustandes.

Kosten:

Eine Steigerung der Kosten wird nicht erwartet, vielmehr wird auf eine Verringerung der Kosten abgezielt.

EU‑Konformität:

Gegeben.


Erläuterungen

A. Allgemeines

Neue drucktechnische Möglichkeiten und der in den letzten Jahren steigende Umfang des Bundesgesetzblattes, der für seine Bezieher zu immer höheren Kosten führt, haben den Gedanken aufkommen lassen, ob nicht eine Rationalisierung in diesem Bereiche möglich wäre. Diese Überlegungen haben zu Ergebnissen geführt, die im vorliegenden Entwurf umgesetzt sind und die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

         –   Teilung des Bundesgesetzblattes in ein Bundesgesetzblatt I und in ein Bundesgesetzblatt II, wobei im Teil I die innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthalten sind, im Teil II völkerrechtliche Rechtsvorschriften und die auf diese Bezug habende Kundmachungen. Eine solche Teilung des Bundesgesetzblattes bringt den Vorteil mit sich, daß beide Teile des Bundesgesetzblattes unabhängig voneinander hergestellt werden können, sodaß es nicht mehr dazu kommen kann, daß dringliche Kundmachungen innerstaatlicher Rechtsvorschriften durch zur gleichen Zeit laufende Kundmachung völkerrechtlicher Vorschriften, für deren Kundmachung keine Dringlichkeit besteht, gehemmt werden. Ein weiterer Vorteil dieser Teilung des Bundesgesetzblattes besteht darin, daß sich die Bezieher des Bundesgesetzblattes dazu entscheiden können, nur einen Teil zu beziehen, sodaß sie nicht auch Bundesgesetzblätter kaufen müssen, an denen sie kein Interesse haben. Der zu erwartende Nachteil der Teilung des Bundesgesetzblattes liegt darin, daß der Teil II teurer sein wird als der Teil I. Es muß nämlich davon ausgegangen werden, daß der Teil II von weniger Personen bezogen werden wird als der Teil I. Infolge der niedrigeren Zahl der Abonnenten werden sich die Gestehungskosten des Teiles II des Bundesgesetzblattes auf weniger Abonnenten aufteilen, sodaß auch mit höheren Abonnementkosten zu rechnen ist. Hinzuzufügen ist, daß der Preis des Bundesgesetzblattes II auch von Anzahl und Umfang der in diesem kundzumachenden Rechtsvorschriften abhängig sein wird. Da beide Größen, von denen der Preis des Bundesgesetzblattes II abhängig ist, nicht bekannt sind, ist es nicht möglich, darüber eine Aussage zu treffen, in welcher Größenordnung sich der jährliche Abonnementpreis für das Bundesgesetzblatt II künftig bewegen wird. Jedenfalls sollen aber durch den Preis nur die Gestehungskosten für die Publikation abgedeckt werden.

         –   Durch die Ausgliederung von Rechtsvorschriften soll das Bundesgesetzblatt entlastet werden. Derzeit enthält das Bundesgesetzblatt eine nicht unerhebliche Zahl von Rechtsvorschriften, die nur für einen relativ kleinen Kreis von Beziehern von Interesse sind. Das gilt etwa für Lehrpläne, Ausbildungs‑ und Prüfungsvorschriften nach dem Beamten‑Dienstrechtsgesetz oder die Giftliste nach dem Chemikaliengesetz. Es ist daran gedacht, derartige Rechtsvorschriften nicht mehr im Bundesgesetzblatt kundzumachen, sondern im Amtsblatt des zuständigen Ressorts. Das liegt auch deshalb nahe, weil bereits derzeit solche Vorschriften neben dem Bundesgesetzblatt auch im Amtsblatt des betreffenden Ressorts kundgemacht werden. Durch eine solche Maßnahme wird daher auch eine Doppelgeleisigkeit im Kundmachungswesen vermieden. Der Nachteil dieser Maßnahme besteht allerdings darin, daß künftig nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß alle Rechtsvorschriften des Bundes im Bundesgesetzblatt enthalten sind. Den allfälligen Einwand, bestimmte Rechtsvorschriften würden durch die Kundmachung in den Amtsblättern der Bundesministerien erschwert auffindbar, wird allerdings nicht für gerechtfertigt erachtet. Jene Personen, an die sich solche Rechtsvorschriften wenden, benützen nämlich schon derzeit überwiegend die Amtsblätter der verschiedenen Ressorts zur Information.

         –   Die Gliederung des Bundesgesetzblattes in „Stücke“ wird aufgelassen. Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß einerseits eine Gliederung des Bundesgesetzblattes in Nummern und Stücke angesichts der Durchzählung der Seitenzahl nicht erforderlich ist, andererseits aber bei der Einteilung des Bundesgesetzblattes, insbesondere im Falle dringlicher Kundmachungen, zu vermeidbaren Komplikationen führt. Künftighin wird das Bundesgesetzblatt nur mehr die kundgemachten Rechtsvorschriften durchnumerieren. Die Vollständigkeit des Bundesgesetzblattes kann anhand der Seitenzahlen kontrolliert werden. Es bedeutet dies neben möglichen Rationalisierungen im Herstellprozeß auch einen Vorteil für die Bezieher des Bundesgesetzblattes, weil nur die für sie interessanten Nummern gekauft werden müssen, nicht aber die in einem Stück zusammengefaßten. Ist eine Nummer ein Dokument, wird eine EDV‑konforme Durchführung des Produktions‑ und Vertriebsprozesses erleichtert.

         –   Einführung des Desktop‑Publishing – Nutzung elektronischer Möglichkeiten bei Herstellung, Vertrieb und Lagerung: Bei der Österreichischen Staatsdruckerei verursacht die Lagerhaltung und die notwendige Vertriebsorganisation für die Bundesgesetzblätter einen erheblichen Aufwand, der auch kostenmäßig zu Buche schlägt. Dieser Aufwand kann zumindest für die Zukunft dadurch vermindert werden, daß eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß in der Österreichischen Staatsdruckerei nicht die ausgedruckten Bundesgesetzblätter gelagert, sondern die nunmehr auch elektronisch erstellten drucktechnischen Grundlagen für den Ausdruck im Falle eines Bedarfes geschaffen werden. Wird ein bestimmtes Bundesgesetzblatt verlangt, so hat die Österreichische Staatsdruckerei die Möglichkeit, die betreffende Nummer sofort auszudrucken und diese zur Verfügung zu stellen. Da für diesen Ausdruck dieselbe drucktechnische Grundlage verwendet wird, wie sie für die Produktion des Bundesgesetzblattes selbst verwendet wurde, besteht keine Gefahr, daß in diesem neuerlichen Ausdruck ein abweichender Text enthalten wäre. Auf der anderen Seite ist zu erwarten, daß durch die Vereinfachung der Lagerhaltung erhebliche Kosteneinsparungen ermöglicht werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 49 Abs. 3 B‑VG.

B. Besonderes

Zu § 1:

Diese Bestimmung wird lediglich durch den zweiten Satz ergänzt, wonach das Bundesgesetzblatt in zwei Teilen erscheint.

Zu § 2:

Die ersten beiden Absätze dieser Bestimmung führen die Gliederung des Bundesgesetzblattes in zwei Teile konkret durch. Der Gliederungsgesichtspunkt ist eine Aufteilung auf die beiden Teile des Bundesgesetzblattes nach dem Gesichtspunkt, ob es sich um innerstaatliches Recht oder internationales Recht handelt. Der Abs. 1 umschreibt jene Rechtsvorschriften, die als innerstaatliches Recht in den Teil I des Bundesgesetzblattes aufgenommen werden sollen. Aus dem derzeitigen Katalog des § 2 Abs. 1 werden dabei nur jene Punkte beibehalten, die sich auf innerstaatliches Recht beziehen. Gestrichen wurde allerdings der derzeitige § 2 Abs. 1 lit. d, der auf die Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung Bezug nimmt. Die Beibehaltung dieses Punktes wird als wenig zeitgemäß und nicht erforderlich angesehen.

Auf Grund des derzeitigen § 2 Abs. 1 lit. f sind Verwaltungsverordnungen von der Kundmachung ausgenommen, sie können aber gemäß § 2 Abs. 3 auch im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Diese Rechtslage soll beibehalten werden. Dies soll dadurch erreicht werden, daß in § 2 Abs. 1 Z 3 des Ent­wurfes festgelegt wird, daß solche Verwaltungsverordnungen von der Kundmachung im Bundesgesetzblatt „ausgenommen werden können“. Der bisherigen Praxis entsprechend, wird dies auch künftighin die Regel sein.

Nach der derzeitigen Rechtslage sollen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a Abs. 1, die der Genehmigung des Nationalrates nicht bedürfen, im Bundesgesetzblatt nicht kundgemacht werden, doch erlaubt der § 2 Abs. 3 eine solche Verlautbarung im Bundesgesetzblatt. Der Entwurf schlägt vor, die bisherige Ausnahmeregelung zu streichen und im Abs. 1 Z 6 vorzusehen, daß alle Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind. Bei den Bund‑Länder‑Vereinbarungen, die nicht der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, handelt es sich um sehr selten vorkommende Vereinbarungen, sodaß eine Belastung des Bundesgesetzblattes dadurch nicht zu erwarten ist.

Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union werden dadurch nicht erfaßt. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht, nicht aber im Bundesgesetzblatt II. Eine ausdrückliche Ausnahme in der vorliegenden Bestimmung wird nicht für erforderlich erachtet, da die Regelung des Bundesgesetzblattgesetzes sich nur darauf bezieht, in welchem Teil eine kundzumachende Rechtsvorschrift zu verlautbaren ist.

Im BGBl. II sind ferner Kundmachungen zu verlautbaren, die sich auf Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 beziehen, wie beispielsweise Kundmachungen über den Geltungsbereich von Staatsverträgen.

Im Abs. 2 ist umschrieben, was im Teil II des Bundesgesetzblattes zu verlautbaren ist. Es handelt sich dabei um die lit. b und c des geltenden § 2 Abs. 1. Eine Änderung wurde nur insofern vorgenommen, als jeweils die Ausnahmen gestrichen wurden. Staatsverträge und andere internationale Rechtsvorschriften sollen daher auch dann im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, wenn sie sich ausschließlich an Verwaltungsbehörden wenden oder es sich nicht um genehmigungsbedürftige Staatsverträge handelt. Beide Ausnahmefälle kommen verhältnismäßig selten vor, sodaß eine wesentliche Belastung des Bundesgesetzblattes nicht zu erwarten ist.

Der Abs. 3 übernimmt die Ermächtigung des bisherigen § 2 Abs. 2. Eine Änderung wurde nur in der Hinsicht vorgenommen, als angeordnet wird, die Verlautbarung habe im Bundesgesetzblatt I zu erfolgen.

Der Abs. 4 setzt sich zum Ziel, die Kundmachung bestimmter Verordnungen nicht mehr im Bundesgesetzblatt vorzunehmen, sondern in den Amtsblättern der zuständigen Bundesministerien. Das soll einer Entlastung des Bundesgesetzblattes dienen. Voraussetzung dafür ist eine Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister, die die im Amtsblatt kundzumachende Art von Verordnungen deutlich umschreibt. Hinsichtlich der auf diese Weise kundzumachenden Verordnungen ist etwa an Lehrpläne, Prüfungsordnungen für Lehrabschlußprüfungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, an Verordnungen über die Bestimmungen des Straßenverlaufes gedacht. Es darf sich dabei nur um Verordnungen handeln, die bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind.

Der Abs. 6 entspricht dem derzeitigen § 2 Abs. 6. Er wurde sprachlich gerafft und die Bezugnahme auf die „Stücke“ gestrichen.

Zu § 3:

Diese Bestimmung wurde unverändert übernommen.

Zu § 4:

Auch in dieser Bestimmung wurde nur die Bezugnahme auf das ,,Stück“ gestrichen.

Zu § 5:

In Abs. 1 wurde die Anordnung, daß auf Nachdrucken mit Fußnote auf erfolgte Berichtigungen hinzuweisen sei, als überflüssig gestrichen. Der Ausdruck „Vervielfältigungen“, der sich in der derzeit geltenden Fassung des § 5 findet, wurde durch den Begriff „Ausdrucke“ ersetzt. Durch diese Änderung des Begriffes soll das Desktop‑publishing ermöglicht werden. So wie bisher sollen diese nachträglichen Ausdrucke als „Nachdruck“ bezeichnet werden.

Diese Regelung zielt darauf ab, die Lagerhaltung der Österreichischen Staatsdruckerei drastisch zu verringern, wenn nicht überhaupt überflüssig zu machen. Damit wäre eine erhebliche Kostensenkung verbunden. Wird ein Bundesgesetzblatt von der Österreichischen Staatsdruckerei verlangt, so wird es von dieser neu unmittelbar vom betreffenden Datenträger ausgedruckt. Dieser „Nachdruck“ muß der geltenden Rechtslage entsprechen, sodaß die Österreichische Staatsdruckerei darauf zu achten hat, daß Druckfehler auf dem Datenträger berichtigt werden.

Abs. 2 und 3 enthält die Ermächtigung, Bundesgesetzblätter nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechend der fortschreitenden Entwicklung im elektronischen Bereich auch auf andere technisch mögliche Weise – etwa über Fax, Datennetze, CD‑ROM – zur Verfügung zu stellen.

Zu § 6:

Der § 6 Abs. 1 wurde insofern ergänzt, als dies durch die Einführung der Teilung des Bundesgesetzblattes erforderlich ist. Es wurde deshalb ein neuer erster Satz eingefügt, der klarstellt, daß jeder Teil des Bundesgesetzblattes gesondert bezogen werden kann. Das jeweilige Abonnement kann sich daher je nach der Absicht des Abonnenten auf beide Teile des Bundesgesetzblattes oder nur auf einen Teil beziehen. Entsprechend war der letzte Satz des Abs. 1 zu ergänzen. Danach wird vermutet, daß sich eine Bestellung des Bundesgesetzblattes auf beide Teile bezieht, wenn sich aus der Bestellung nicht ergibt, daß der Abonnent nur Interesse an einem Teil des Bundesgesetzblattes hat.


Im Abs. 2 wurden – ohne inhaltliche Änderung – die erforderlichen Anpassungen durchgeführt.

Zu § 7:

Der Abs. 1 wurde unverändert übernommen.

Der Abs. 2 legt fest, daß im Interesse der Zweckmäßigkeit Einfachheit und Sparsamkeit die bereits vorhandenen Daten, die für die Produktion des Bundesgesetzblattes erstellt worden sind, dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu dessen Ergänzung zur Verfügung zu stellen sind. Es soll damit vermieden werden, daß für das Rechtsinformationssystem des Bundes die schon erstellten Daten noch einmal erstellt werden müssen und damit insbesondere Kosten und Fehlerquellen vermieden werden.

Zu § 8:

Neben der Vollzugsklausel enthält diese Bestimmung auch die Inkrafttretensklausel. Die in Aussicht genommene Umstellung des Bundesgesetzblattes muß zu Beginn eines Jahres erfolgen, da die Umstellung im Laufe eines Jahres die Übersichtlichkeit stark beeinträchtigen würde. Darauf ist in der Inkrafttretensklausel Bedacht genommen worden.