939 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 4. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.“

2. Dem § 16a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Die derzeit im Schulzeitgesetz 1985 vorgesehene bundeseinheitlich verbindliche Semesterferienregelung ist zum Teil auf Kritik gestoßen, weil es durch diese Regelung zu fremdenverkehrspolitischen Problemen kommen könne.

Ziel und Inhalt:

Es soll ein Lösungsvorschlag zur Diskussion gestellt werden, der den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag des Landesschulrates und des Landes den Beginn der Semesterferien für einzelne Bundesländer um eine Woche zu verlegen.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine Mehrkosten verursachen.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Unterausschuß des parlamentarischen Unterrichtsausschusses stehen Anträge in Behandlung, die eine Möglichkeit des Abweichens von den bundesweiten Semesterferienregelungen zum Ziel haben. Seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten soll bei der Suche nach möglichen Lösungen ein Diskussionsbeitrag erfolgen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG, bezüglich der im Schulzeitgesetz 1985 geregelten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als eine Angelegenheit der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2a):

Mit der Novelle zum Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 467/1995, wurde § 2 Abs. 2 Z 1 dahingehend neu gestaltet, daß die Semesterferien für die einzelnen Bundesländer ohne der Möglichkeit, davon abzuweichen (wie dies bis dahin der Fall war), festgelegt wurden. Diese verbindliche Festlegung der Semesterferientermine war damit begründet, daß es in den Jahren zuvor immer wieder zu unkoordinierten Vorgangsweisen gekommen ist, was wiederum zu zeitlich geballten Urlauberströmen und damit zu Verkehrsüberlastungen führte. Außerdem wurde wegen der häufigen Änderungen die mangelnde Vorhersehbarkeit der Ferientermine beklagt. Die mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1997 festgelegten Ferientermine stellen ua. auf die Schülerzahlen in den einzelnen Bundesländern ab, wodurch Überlastungen insbesondere auch im Bereich des Fremdenverkehrs vermieden und vielmehr eine gleichmäßige Auslastung der Fremdenverkehrsressourcen angestrebt werden sollte. Dieser Zielsetzung dient auch die Festlegung von drei statt ursprünglich zwei Semesterferienterminen.

Die durch die genannte Schulzeitgesetz-Novelle getroffene Regelung hat sich bisher bewährt, wenn auch von verschiedenen Seiten Kritik geübt wurde und Verkehrsüberlastungen – auch durch Zusammentreffen mit Ferienterminen im Ausland – prognostiziert wurden.

Derzeit befinden sich jedoch mehrere Anträge in parlamentarischer Behandlung, die darauf abzielen, länderweise flexible Gestaltungsmöglichkeiten vorzusehen, was im Ergebnis der Rechtslage vor der Novelle 1995 entsprechen würde. Begründet werden diese Anträge aus fremdenverkehrspolitischer Sicht.

Auf Grund dieser Anliegen soll ein neuer Abs. 2a des § 2 des Schulzeitgesetzes 1985 vorsehen, daß, wenn es der Landesschulrat und das jeweilige Land unter Berufung auf fremdenverkehrspolitische Gründe übereinstimmend beantragen, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten den Beginn der Semesterferien für einzelne Bundesländer um eine Woche verlegen kann. Dabei sollen die verkehrspolitische Situation (insbesondere auch im Zusammenhang mit allfälligen Urlauberströmen aus dem Ausland) sowie andere überregionale Interessen berücksichtigt werden, was die Antragsteller zu prüfen hätten.

Der letzte Satz des neuen Abs. 2a entspricht der Rechtslage vor der Novelle 1995 und dient der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit.

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat lediglich das Land Vorarlberg eine Inanspruchnahme der neuen Regelung in Aussicht gestellt, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß es künftig nicht zu unkoordinierten Urlauberströmen kommen wird.

Zu Z 2 (§ 16a Abs. 3):

Der neue Abs. 3 des § 16a regelt das Inkrafttreten. Im Hinblick auf den letzten Satz des § 2 Abs. 2a steht einem sofortigen Inkrafttreten dieser Bestimmung nichts entgegen.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 2. . . .

§ 2. . . .


 

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.


§ 16a. . . .

§ 16a. . . .


 

(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.