94 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 21. 5. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/1995, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

         a)  die §§ 12 und 14 entfallen samt Überschriften;

         b)  die Bezeichnung „§ 28. Organkredite“ wird durch „§ 28. Organgeschäfte“ ersetzt;

         c)  die Bezeichnung „§ 77. Internationale Zusammenarbeit“ wird ersetzt durch „§ 77. und § 77a. Internationale Zusammenarbeit“;

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         d)  die Bezeichnung „§ 93. Einlagensicherung“ wird ersetzt durch „§ 93. und § 93a. Einlagensicherung“.

2. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:

       „4.   der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);“

3. § 2 Z 2 und 3 lauten:

       „2.   Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;

        3.   Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist § 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden;“

4. In § 2 Z 12 wird die Wortfolge „im Sinne von § 244 HGB Abs. 1 und 2 HGB“ durch die Wortfolge „im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB“ ersetzt.

5. § 2 Z 23 lit. a lautet:

        „a)  in Z 17 und 25 bis 27,“

6. § 2 Z 23 lit. d lautet:

       „d)  in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,“

7. § 2 Z 23 lit. g lautet:

       „g)  in § 27 Abs. 8 Z 2 und 4,“

8. § 2 Z 23 lit. i bis m lauten:

         „i)  in den §§ 51 bis 54,

          j)  in § 59,

         k)  in § 77 a Abs. 2 Z 2 und 3,

          l)  in § 93 Abs. 5 und

        m)  in den Anlagen 1 und 2 zu § 43;“

9. § 2 Z 24 lautet:

      „24.  abweichend von § 1 Abs. 2 umfaßt der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:

              a)  in Z 25 bis 27,

              b)  in § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

              c)  in § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und

              d)  in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute,

              e)  in § 77 a Abs. 2 Z 2 und 3 und

               f)  in § 93 Abs. 5 Z 1;“

10. Nach § 2 Z 24 werden die folgenden Z 25 bis 27 angefügt:

       „25.  Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder Unternehmen,

                 a)   die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

                b)   deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind,

                 c)   deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kredit- oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, und

                d)   von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut ist;

         26.  gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört;

         27.  Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen,

                 a)   dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder

                b)   dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat.“

11. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

       „4.   Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;“

12. Im § 3 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 und 7 werden angefügt:

       „6.   Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;

        7.   die Oesterreichische Kontrollbank AG in bezug auf jene Rechtsgeschäfte, die nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 oder anderen Bundesgesetzen garantiert oder verbürgt sind, oder für die solche Haftungen zur Besicherung abgetreten oder als Deckung mit entsprechender Widmung hinterlegt sind, hinsichtlich der §§ 22 und 25 bis 27.“

13. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „§ 39 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.

14. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Umfaßt der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2), so ist auch die betroffene Einlagensicherungseinrichtung anzuhören.“

15. § 5 Abs. 1 Z 9 lautet:

       „9.   gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Z 6, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;“

16. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Kreditinstitut und jede konzessionspflichtige Veränderung des Geschäftsgegenstandes dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach § 9, § 11, § 13 oder § 103 Z 5 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem zuständigen Gericht die gemäß § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 erhaltenen Angaben zu übermitteln.“

17. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

        1.   der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

        2.   der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.“

18. § 9 Abs. 7 und 8 lauten:

„(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

19. § 11 Abs. 1 Z 5 lautet:

        „5.  das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 18 Abs. 2, 3. Unterabsatz, der Richtlinie 89/646/EWG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“

20. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine Zweigstelle

        1.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

        2.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten;

        3.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

21. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

        1.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94 einzuhalten;

        2.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

22. § 12 entfällt.

23. § 13 Abs. 2 Z 5 lautet:

        „5.  das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“

24. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle

        1.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

        2.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten;

        3.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

25. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

        1.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94 einzuhalten;

        2.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

26. § 14 entfällt.

27. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Z 7, vom Bundesminister für Finanzen aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Kreditinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.“

28. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesministers für Finanzen selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 89/646/EWG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann der Bundesminister für Finanzen solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.“

29. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 33 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 und 99 vom Bundesminister für Finanzen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.“

30. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesministers für Finanzen selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle im Sinne von Art. 18 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann der Bundesminister für Finanzen solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.“

31. § 18 entfällt.

32. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen.“

33. Im § 20 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für Finanzen beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

34. § 21 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz lautet:

„für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;“

35. Im § 22 Abs. 3 Z 2 lit. i und k wird jeweils das Wort „Laufzeit“ durch das Wort „Ursprungslaufzeit“ ersetzt.

36. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn

              a)  er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde und

              b)  der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a bestätigt hat;“

37. § 23 Abs. 4 Z 5 lautet:

       „5.   das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.“

38. § 23 Abs. 4 Z 6 entfällt.

39. § 23 Abs. 7 Z 1 lautet:

       „1.   die vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

40. § 23 Abs. 7 Z 5 lautet:

       „5.   deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft, und der Bankprüfer dies bestätigt hat.“

41. § 23 Abs. 7 Z 6 entfällt.

42. Dem § 23 Abs. 8 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

„im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat der Bankprüfer zu bestätigen, daß zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft wurde;“

43. § 23 Abs. 13 Z 3 lautet:

       „3.   mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;“

44. Im § 23 entfällt der Abs. 17.

45. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 und die Eigenmittelbestandteile (§ 23 Abs. 1) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten Instituts, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.“

46. § 24 Abs. 3 Z 2 lautet:

       „2.   Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;“

47. In § 25 Abs. 6 Z 6 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; § 25 Abs. 6 Z 7 entfällt.

48. § 27 lautet:

Großveranlagungen

§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens sieben Millionen S betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen:

        1.   Die im § 22 Abs. 3 genannten Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH gewichtet;

        2.   die in der Anlage 2 zu § 22 genannten besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte nach einer der Methoden des § 22 Abs. 6 berechnet, es unterbleibt jedoch die Vertragspartnergewichtung;

        3.   nicht zu berücksichtigen sind bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden und bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist;

        4.   Aktivposten sind unter Abzug der Wertberichtigungen anzusetzen, für außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gebildete Rückstellungen sind abzuziehen.

(3) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den Z 1 bis 4 gesondert zu gewichten sind:

        1.   Gewicht Null:

              a)  Großveranlagungen beim Bund, den Ländern, Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A und bei den Europäischen Gemeinschaften; hinsichtlich der Länder hat der Bundesminister für Finanzen die Europäische Kommission zu unterrichten; Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates können mit Gewicht Null versehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese Forderungen ein Gewicht von Null gemäß Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 92/121/EWG nach seinem nationalen Recht vorgesehen hat;

              b)  Großveranlagungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, von Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A und der Europäischen Gemeinschaften sowie von Regionalregierungen eines Mitgliedstaates unter der in lit. a genannten Voraussetzung;

              c)  Großveranlagungen, soweit diese durch Wertpapiere des Bundes, der Länder, von Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A, der Europäischen Gemeinschaften sowie von Regionalregierungen eines Mitgliedstaates mit der in lit. a genannten Voraussetzung besichert sind;

              d)  Großveranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;

              e)  Forderungen an das zuständige Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

               f)  Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Institut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, hinreichend abgesichert sind;

              g)  Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten hinreichend abgesichert sind, und diese Einlagenzertifikate vom kreditgewährenden Institut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

              h)  außerbilanzmäßige Geschäfte mit niedrigem Risiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden (Gruppe verbundener Kunden) vereinbart ist, daß die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur dann erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen des Abs. 7 erfolgt;

               i)  Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem Kreditinstitut der Zone A ausgestellt sind;

               j)  Aktivposten, soweit sie gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 oder 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;

              k)  Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke ins Eigentum übertragen wird, ausgenommen jedoch gewerbsmäßige Zimmervermietung, im Ausmaß von 50 vH des Schätzwertes des betreffenden Wohneigentums; dieser Schätzwert muß mindestens einmal jährlich ordnungsgemäß ermittelt werden; die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Leasinggeschäfte, bei denen der Wohnraum solange Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat;

               l)  Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

             m)  Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen;

        2.   Gewicht 20 vH:

              a)  Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A;

              b)  Großveranlagungen bei den Gemeinden;

        3.   Gewicht 50 vH:

              a)  Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates, sofern sie nicht mit Null gewichtet werden können, und bei örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates;

              b)  außerbilanzmäßige Geschäfte mit unterdurchschnittlichem Risiko gemäß Z 3 der Anlage 1 zu § 22 sowie außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern sie nicht gemäß Z 1 lit. h mit Null zu gewichten sind;

              c)  Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone B.

(4) Als Gruppe verbundener Kunden gelten:

        1.   Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, von denen eine insofern die Kontrolle ausüben kann, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 HGB vorliegt; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jedes Tochterunternehmen und jeder Tochterkonzern als eigene Gruppe verbundener Kunden, sofern zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen und Tochterkonzernen keine rechtliche Beziehung besteht. Eine rechtliche Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn

              a)  ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, das ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, oder

              b)  ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, an dem auch ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes eine Beteiligung hält, oder

              c)  zwischen einem Tochterunternehmen und einem Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder einem unmittelbaren Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Z 2 bis 7 vorliegt,

              und die durchgerechneten Anschaffungskosten der Beteiligung 5 vH des offen ausgewiesenen konsolidierten Eigenkapitals (des offen ausgewiesenen Eigenkapitals) bei keinem der beiden betroffenen Tochterkonzerne (Tochterunternehmen, die keinem Tochterkonzern des übergeordneten Kreditinstitutes angehören) überschreiten;

        2.   natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Z 1 besteht, bei denen jedoch auf Grund wirtschaftlicher Abhängigkeiten anzunehmen ist, daß Rückzahlungsschwierigkeiten einer dieser Personen die Zahlungsfähigkeit einer oder mehrerer der übrigen beeinträchtigen können;

        3.   Personengesellschaften des Handelsrechts und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

        4.   Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;

        5.   der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 AktG.

(5) Die Großveranlagung kann einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

        1.   dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Großveranlagung haftet, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter ist als die des primär Verpflichteten, oder

        2.   die Großveranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert ist, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt regelmäßig tatsächlich gehandelt werden; der Marktwert dieser Wertpapiere muß den Wert der Großveranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren um 100 vH, bei Schuldverschreibungen von Kreditinstituten der Zone A und Regionalregierungen, die nicht unter Abs. 3 Z 1 lit. a fallen, um 50 vH übersteigen, sofern nicht Abs. 3 Z 1 lit. c anwendbar ist. Die Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.

(6) Jede gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(7) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für Großveranlagungen bei dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen des Mutterunternehmens des Kreditinstitutes verringert sich dieser Hundertsatz auf 20 vH. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen darf 800 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten.

(8) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 10 Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

        1.   Großveranlagungen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a,

        2.   Guthaben bei Kreditinstituten,

        3.   Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sowie

        4.   Aktivposten gegenüber Instituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 angehören.

(9) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung der Großveranlagungen und deren Änderungen sowie für deren Überwachung auch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Kreditpolitik des Kreditinstitutes erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung nachstehende Bestimmungen ändern, wenn dies auf Grund von Änderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/121/EWG erforderlich ist:

        1.   Die Definition der Großveranlagung, der Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte sowie der Gruppe verbundener Kunden, soweit es sich um Klarstellungen handelt, die zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie 92/121/EWG in den Mitgliedstaaten oder zur Berücksichtigung der auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen erforderlich sind;

        2.   die Gewichtung der Aktivposten, der außerbilanzmäßigen Geschäfte und der besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Abs. 3, soweit es sich um Klarstellungen handelt oder die Gewichtung dadurch verringert wird.“

49. § 28 lautet:

Organgeschäfte

2

§ 28. (1) Ein Kreditinstitut darf mit

        1.   seinen Geschäftsleitern,

        2.   seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,

        3.   den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,

        4.   den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in von ihm beherrschten und herrschenden Unternehmen,

        5.   Ehegatten, Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB, Kindern, Wahl- und Pflegekindern einer in Z 1 bis 4 genannten Person, hinsichtlich der Z 4 jedoch nur gesetzliche Vertreter, oder

        6.   Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis 5 genannten Person handeln,

Rechtsgeschäfte direkt oder indirekt nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans abschließen. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben bei Krediten auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Bei Arbeitnehmern des Kreditinstitutes, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans nur für Kredite und Vorschüsse erforderlich; Z 6 ist anzuwenden.

(2) Nicht unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen

        1.   Kredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

        2.   andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt oder weniger als 60 000 S beträgt;

        3.   Dauerschuldverhältnisse, bei denen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

        4.   Bankgeschäfte des täglichen Lebens zu marktüblichen Bedingungen.

(3) Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des Kreditinstitutes oder einer der in Abs. 1 Z 5 genannten Angehörigen dieser Personen gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Unternehmens, so dürfen Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes geschlossen werden. Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Die Zustimmung nach den Abs. 1 und 3 kann für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von Rechtsgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jedes dieser Rechtsgeschäfte sowie jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten. Die Berichterstattung über Rechtsgeschäfte mit leitenden Angestellten gemäß Abs. 1 Z 4, deren Angehörige gemäß Abs. 1 Z 5 und über Kredite und Vorschüsse an Arbeitnehmer kann auch in aggregierter Form erfolgen; auf Wunsch eines Mitglieds des Aufsichtsorgans ist jedoch über einzelne Rechtsgeschäfte, Kredite und Vorschüsse Auskunft zu erteilen.

(5) Werden entgegen Abs. 1, 3 und 4 Organgeschäfte geschlossen, so sind gewährte Kredite und Vorschüsse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt werden. Bei einer Schädigung des Kreditinstitutes aus anderen entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch abgeschlossenen Rechtsgeschäften haften die genannten Personen ebenfalls zur gesamten Hand, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt.“

50. § 29 Abs. 4 lautet:

„(4) Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen insoweit überschritten werden, als die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu 100 vH durch anrechenbare Eigenmittel abgedeckt werden und diese anrechenbaren Eigenmittel nicht zur Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten herangezogen werden. Werden sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten, so ist die höhere der beiden Überschreitungen durch anrechenbare Eigenmittel abzudecken.“

51. § 30 lautet:

,,§ 30. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

        1.   mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

        2.   über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

        3.   das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

        4.   das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben,

        5.   tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt,

        6.   auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

        7.   mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 77/780/EWG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

        1.   der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

        2.   der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Finanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

        3.   das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

(3) Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden. Hiebei ist § 244 Abs. 4 und 5 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß Konsolidierungspflicht in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

        1.   Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;

        2.   die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;

        3.   die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG.

(5) Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.

(6) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, verantwortlich.

(7) Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung:

           1.  Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,

           2.  außerbilanzmäßige Geschäfte,

           3.  besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,

           4.  Eigenmittel,

           5.  Großveranlagungen und Großkredite,

           6.  qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29,

           7.  Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht,

           8.  Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,

           9.  Devisenpositionen und

         10.  Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen.“

52. Im § 33 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:

       „6.   einen Hinweis auf die Sparkomponente, wenn zum Zwecke der Kreditbesicherung mit dem Verbraucherkreditvertrag eine Erlebensversicherung oder Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen werden soll, sowie einen Hinweis für den Fall, daß die Versicherungssumme höher als die Gesamtbelastung oder die Laufzeit der Versicherung länger als jene des Kredites ist.“

53. § 33 Abs. 7 Z 1 lautet:

       „1.   Der ausbezahlte Kreditbetrag und“

54. § 33 Abs. 9 lautet:

„(9) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Jahres eine Kontomitteilung mit dem Stichtag 31. Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.“

55. Im § 35 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 3 wird angefügt:

       „3.   die Angaben über das Einlagensicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8.“

56. § 37 lautet:

§ 37. (1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge taggleich, spätestens jedoch

        1.   am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder

        2.   am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.

(2) Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt

        1.   des Betrages oder

        2.   des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.“

57. § 38 Abs. 2 Z 2 lautet:

       „2.   im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und § 93a;“

58. § 38 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Einlagensicherungseinrichtungen, ausgenommen die Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93 Abs. 3, 7 und 10 und § 93 a.“

59. § 39 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3; die Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese angemessen zu begrenzen und Risikogleichläufe zu beachten. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen. Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere beim Ausmaß solcher neuartiger Geschäfte auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Als Risikogleichlauf gelten jene möglichen nachteiligen Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikoarten ergeben können.

(2) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstitutes, die weitestmögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften möglicherweise ergebenden Risiken sowie von Risikogleichläufen erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.“

60. In § 43 Abs. 1 zweiter Satz wird in der Aufzählung nach „§ 242,“ eingefügt: „244 Abs. 6,“.

61. Dem § 44 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht, des Kredit- oder Finanzinstitutes sowie die Berichte der mit der Prüfung des Jahresabschlusses (konsolidierten Jahresabschlusses) betrauten Personen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:

        1.   Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu § 43, Teil 2;

        2.   durchschnittlicher Personalstand der Zweigstelle;

        3.   Gesamtbetrag der Zweigstelle zuzurechnenden Forderungen und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach denjenigen gegenüber Kreditinstituten und denjenigen gegenüber Kunden sowie Gesamtbetrag dieser Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Schilling lauten;

        4.   gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2, 3, 4, und 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.“

(5) Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs. 4 in standardisierter Form auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.

(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2 bis 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.“

62. § 59 lautet:

§ 59. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.

(2) Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.

(3) Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 HGB anwendbar.

(4) Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des § 30 Abs. 1 Z 7 ergeben würde.

(5) § 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreicht, anderes verlangt.

(6) Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.“

63. § 61 lautet:

§ 61. (1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes- und Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von den Einlagensicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Einlagensicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten.

(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.“

64. § 63 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Bankprüfer hat die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen:

        1.   die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3);

        2.   die Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften.

(7) Das Ergebnis der Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten (Finanzinstituten) aus Mitgliedstaaten in Österreich gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.“

65. In § 64 Abs. 1 Z 12 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt; folgende Z 13 und 14 werden angefügt:

       „13.  den Gesamtbetrag der im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten;

         14.  den Gesamtbetrag der Erträge für Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen des Kreditinstitutes gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung ist.“

66. Dem § 64 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 HGB die Angaben nach Abs. 1 und 2 in den Konzernanhang (§ 59 Abs. 1) aufzunehmen.

(5) Die Angabe der Zinsen nach § 239 Abs. 1 Z 2 HGB im Konzernanhang kann unterbleiben.“

67. In § 65 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (§ 59 Abs. 1) sind zu veröffentlichen:

        1.   Die Angaben gemäß den §§ 265 und 266 HGB;

        2.   die Angaben gemäß § 64 Abs. 1.

68. In § 65 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“

69. § 70 Abs. 1 lautet:

§ 70. (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

        1.   von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer und andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden;

        2.   von den Bankprüfern und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte und Auskünfte einholen;

        3.   eigene Prüfer mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen oder der Oesterreichischen Nationalbank (§ 79 Abs. 4) diese Aufgabe in Einzelfällen übertragen; die Übertragung dieser Aufgabe an die Oesterreichische Nationalbank ist nur zulässig, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;

        4.   zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.“

70. § 70 Abs. 5 lautet:

„(5) Alle vom Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (XVII. Abschnitt).“

71. § 70 Abs. 7 lautet:

„(7) Die dem Bund durch Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und 6 sowie § 70a Abs. 2 und 3 entstehenden Kosten sind vom betroffenen Kreditinstitut zu ersetzen.“

72. Nach § 70 wird § 70a angefügt:

§ 70a. (1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen.

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann der Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte durch eigene Prüfer oder im Wege der Oesterreichischen Nationalbank vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; § 71 ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.

(3) Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland, so ist die Prüfung im Sinne des Abs. 2 von der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzunehmen.

(4) Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Finanzen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung im Sinne des Abs. 2 zu ersuchen.“

73. § 71 Abs. 1 lautet:

§ 71. (1) Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.“

74. § 71 Abs. 7 lautet:

„(7) Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen (§ 70 Abs. 1 Z 3) außerhalb von Mitgliedstaaten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden.“

75. § 73 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.“

76. § 74 Abs. 4 Z 1 lautet:

       „1.   Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach Anwendung der in § 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten gesondert;“

77. § 75 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten:

       „1.   Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 5 Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22; hierbei ist § 22 Abs. 5 und 6 anzuwenden, die Gewichtung mit den jeweiligen Vertragspartnern gemäß § 22 Abs. 3 ist jedoch nicht vorzunehmen,

        2.   die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte im Sinne des Abs. 1 sowie

        3.   die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4, der Kreditnehmer im Sinne von Z 1 angehören.“

78. § 75 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für Finanzen auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. Auf Anfrage

        1.   eines Kredit- oder Finanzinstitutes,

        2.   eines Unternehmens der Vertragsversicherung,

        3.   der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

        4.   der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

        5.   der bestellten Bankprüfer und

        6.   der Einlagensicherungseinrichtungen

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 bilden, mitzuteilen.“

79. § 75 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 3 unter der Voraussetzung erteilen, daß

        1.   auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,

        2.   gewährleistet ist, daß der betreffende Mitgliedstaat dem Bundesminister für Finanzen Auskünfte in gleichem Umfang erteilt,

        3.   die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und

        4.   die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung des Art. 16 der Richtlinie 89/646/EWG unterliegen.

Der Bundesminister für Finanzen kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte im Einzelfall beauftragen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, über diesen Informationsaustausch Abkommen im Sinne von § 77a zu schließen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Abs. 5 kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.“

80. § 77 Abs. 4 bis 8 lauten:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Zusammenarbeit gemäß den Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG zu gewährleisten, und die folgende Gegenstände betreffen:

           1.  Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

           2.  Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;

           3.  Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

           4.  Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;

           5.  außerbilanzmäßige Geschäfte;

           6.  besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte;

           7.  Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;

           8.  Solvabilität und Eigenmittel;

           9.  Liquidität;

         10.  Devisenpositionen;

         11.  Großveranlagungen und Großkredite;

         12.  qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29;

         13.  Konsolidierung;

         14.  Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht;

         15.  Monatsausweis und Quartalsbericht;

         16.  Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;

         17.  Einlagensicherung;

         18.  Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung.“

(5) Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis tatsächlich durchführen.

(6) Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates in Anwendung der Richtlinie 92/30/EWG ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

        1.   ein Kreditinstitut,

        2.   eine Finanz-Holdinggesellschaft,

        3.   ein Finanzinstitut,

        4.   ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

        5.   ein gemischtes Unternehmen oder

        6.   ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 5 genannten Unternehmen

jeweils mit Sitz im Inland nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden.

(7) Die Weitergabe von Informationen gemäß Abs. 5 und gemäß § 77a Abs. 2 Z 3 ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dienen, und ein der Amtsverschwiegenheit vergleichbarer Geheimnisschutz besteht.

(8) Die dem Bund durch Prüfungen gemäß Abs. 6 entstehenden Kosten sind vom geprüften Unternehmen zu ersetzen.“

81. Nach dem § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

§ 77a. (1) Es können folgende Abkommen zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute geschlossen werden:

        1.   Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten;

        2.   Abkommen mit Drittländern auf Basis eines Abkommens, das der Rat der Europäischen Union nach Vorschlag der Europäischen Kommission in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG mit Drittländern geschlossen hat; der Bundesminister für Finanzen kann ferner bei der Europäischen Kommission beantragen, daß diese Verhandlungen für den Abschluß eines Abkommens im Sinne des ersten Halbsatzes in die Wege leitet.

3

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu regeln:

        1.   Die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG genannten Informationsaustausches;

        2.   der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

        3.   die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesem Drittland zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- und Finanzinstituten halten.“

82. § 79 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

83. § 82 Abs. 1 lautet:

§ 82. (1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.“

84. § 86 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Einleger sind im Konkurs des Kreditinstitutes berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Kreditinstitut mit dessen Forderungen aufzurechnen.“

85. § 93 lautet:

§ 93. (1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs. 2 entgegennehmen, haben der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Einlagensicherungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß Abs. 2; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind:

        1.   Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12,

        2.   Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie

        3.   Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.

(3) Jeder Fachverband hat eine Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen aufzunehmen hat. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 aufzunehmen. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls

        1.   über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,

        2.   über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83),

        3.   hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstitutes eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird oder

        4.   die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,

die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 260 000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden; Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierte Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 26 000 S sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Einlagensicherungseinrichtung abzugeben. Der Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Einlagensicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Einlagensicherungseinrichtung hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.

(4) Für Einlagen von Einlegern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der Einlagensicherungseinrichtung unbeschadet des in Abs. 3 genannten Höchstbetrages mit 90 vH der gesicherten Einlage begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt. Die Einlagensicherungseinrichtung ist berechtigt, Einlagenforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen anzuwenden.

(5) Folgende Einlagen sind von der Sicherung durch die Einlagensicherungseinrichtung ausgeschlossen:

           1.  Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,

           2.  Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,

           3.  Einlagen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB),

           4.  Einlagen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,

           5.  Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 85/611/EWG), Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie Einlagen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,

           6.  Einlagen von

                 a)   Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,

                b)   persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,

                 c)   Einlegern, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes halten,

                d)   Einlegern, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes betraut sind und

                 e)   Einlegern, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 HGB) des Kreditinstitutes innehaben,

           7.  Einlagen naher Angehöriger (§ 72 StGB) und Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger handeln,

           8.  Einlagen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB) des betroffenen Kreditinstitutes sind,

           9.  Einlagen, für die der Einleger vom Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes beigetragen haben,

         10.  Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,

         11.  Einlagen, die nicht auf Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, sowie

         12.  Einlagen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 2 HGB erfüllen.

(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß § 10 in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Bezüglich der von einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen ist die Leistungsverpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung zusätzlich dadurch begrenzt, daß sie nicht höher sein darf, als es die Leistung des Einlagensicherungssystems dieses Mitgliedstaates wäre. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen als die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der österreichischen Einlagensicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.

(7) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie 94/19/EG angehören, berechtigt, sich der Einlagensicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung ihres Heimatlandes anzuschließen, dem sie ihrer Rechtsform nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder in ihrer Rechtsform dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen gewährleisten als das Einlagensicherungssystem des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Einlagensicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93a sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein ergänzend freiwillig angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93a als eine Zweigstelle zu betrachten.

(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7 haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal sowie jeden Einleger auf dessen Wunsch in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Die Verpflichtung zur Information der Einleger gilt sinngemäß für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.

(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Einlagensicherungseinrichtung hievon den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu verständigen. Dieser hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Einlagensicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Die Einleger sind von der Einlagensicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Kreditinstitut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Einlagensicherung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im Sinne des Abs. 7 in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungssystem ergänzend anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abzugeben.

(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Einlagensicherungssystems beschränkt, dem das betreffende Kreditinstitut als Mitglied angehört.“

86. Nach dem § 93 wird folgender § 93a eingefügt:

§ 93a. (1) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Einlagen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute gemäß § 93 Abs. 7. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Einlagensicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute gemäß § 93 Abs. 7.

(2) Kann die betroffene Einlagensicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so sind die Einlagensicherungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Diesen Einlagensicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene Einlagensicherungseinrichtung zu.

(3) Können die Einlagensicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.

(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen

        1.   eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 93 Abs. 7,

        2.   eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder

        3.   eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,

haben alle Einlagensicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, der Einlagensicherungseinrichtung ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Kreditinstitute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des ergänzend freiwilligen Anschlusses gemäß Abs. 7, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Einlagensicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Einlagensicherungseinrichtung beschließt, das Kreditinstitut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Einlagensicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Einlagensicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

(6) Einlagensicherungseinrichtungen können, abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen gemäß den vorstehenden Bestimmungen, mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten beitragen. Für die Zustimmung gelten die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Kreditinstituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Einlagensicherungseinrichtungen erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Einlagensicherungseinrichtungen gilt der zweite Satz.

(7) Alle Einlagensicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der Informationen gilt Abs. 4 sinngemäß. Alle einer Einlagensicherungseinrichtung angeschlossenen Kreditinstitute haben dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt werden.

(8) Die Einlagensicherungseinrichtung hat

        1.   ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und

        2.   dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(9) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben mit den Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen, haben der zuständigen Einlagensicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Einleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.“

87. § 94 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bezeichnung „Finanzinstitut“ oder „Finanz-Holding“ oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich Finanzinstituten und Finanz-Holdinggesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.“

88. § 97 Abs. 1 Z 6 lautet:

       „6.   2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 7 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;“

89. § 98 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5.  dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;“

90. § 98 Abs. 2 Z 7 und 8 lauten:

         „7.  die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Abs. 3 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen oder an die Oesterreichische Nationalbank unterläßt;

           8.  die in § 74 vorgesehenen Meldungen dem Bundesminister für Finanzen oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;“

91. In § 98 Abs. 2 wird nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt:

       „10.  unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem betreibt (§ 93 Abs. 11)“

92. § 98 Abs. 3 Z 10 lautet:

„10. die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt;“

93. § 99 Z 6 lautet:

         „6.  als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;“

94. § 99 Z 13 und 14 lauten:

       „13.  es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Einlagensicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen den Jahresabschluß der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;

         14.  es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Einlagensicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherung gemäß § 93a Abs. 8 zu melden;“

95. In § 99 Z 15 werden nach dem Wort „Finanzinstitut“ ein Beistrich und das Wort „Finanz-Holding“ eingefügt.

96. Nach dem § 99 werden folgende §§ 99a und 99b angefügt:

§ 99a. (1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach § 99 Z 6 in Verbindung mit § 96 dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann der Bundesminister für Finanzen bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.

(2) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 1, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Die Stimmrechte der Anteilseigner ruhen, bis das Gericht den Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 festgestellt hat. Dies ist dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

(3) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Finanz-Holdinggesellschaft und das betroffene nachgeordnete Institut haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 99b. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

97. In § 103 Z 10 lit. a wird das Datum 1. Jänner 1996 durch das Datum 1. Jänner 2001 ersetzt.

98. § 103 Z 21 lautet:

       „21.  (zu § 27)

                 a)   Für

                        aa)   Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten und

                       bb)   Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. b und c sowie Z 21 befinden, deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß § 93 Abs. 2 und 5 gesicherten Einlagen besteht und die zum 31. Dezember 1993 zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 KWG berechtigt waren, sowie für deren Kreditinstitutsgruppe gilt folgende Regelung: Zusätzlich zu den anrechenbaren Eigenmitteln für die Errechnung der Grenze der einzelnen und der Gesamtheit aller Großveranlagungen kann bis zum 31. Dezember 1998 höchstens 10,5 vH der Aktivposten gezählt werden, sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen. Dotationseinlagen sind Einlagen, die der Zweigniederlassung oder dem Kreditinstitut von den an ihr beteiligten in sublit. aa genannten Kreditinstituten bzw. aus deren Kreditinstitutsgruppe oder Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dotationseinlagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Zweigniederlassung oder das Kreditinstitut, die die Großveranlagung vornehmen, die Dotationseinlage mindestens zur Hälfte in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank, in Scheckguthaben bei der Österreichischen Postsparkasse oder in Form von mündelsicheren Anlagen (§§ 230 ff. ABGB) halten und über eine Patronatserklärung der an ihr beteiligten Kreditinstitute verfügen.

                b)   Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.

                 c)   Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.

                d)   Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:

                        aa)   Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;

                       bb)   die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;

                        cc)   die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;

                       dd)   ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.

                       Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.

                 e)   Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.

                 f)   Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.

                g)   Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.“

99. Im § 103 werden nach Z 22 folgende Z 22a und 22b eingefügt:

        „22a.   (zu § 30 Abs. 1):

                   Bis zum 31. Dezember 1999 gelten nur Kreditinstitute als übergeordnete Institute.

         22b.   (zu § 33 Abs. 6):

                   Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut

                     aa)   darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und

                    bb)   auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.“

100. Im § 103 wird nach der Z 25 folgende Z 25a eingefügt:

        „25a.   (zu § 44 Abs. 3 bis 6)

                § 44 Abs. 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.“

101. Im § 103 wird nach der Z 28 folgende Z 28a eingefügt:

        „28a.   (zu § 59 Abs. 1)

                   Bis zum 31. Dezember 1999 hat das übergeordnete Kreditinstitut auch für Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen.“

102. § 103 Z 30 erster Satz lautet:

„§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:“

103. Im § 103 werden nach der Z 30 folgende Z 30a bis 30c eingefügt:

        „30a.   (zu § 64 Abs. 4 und 5)

                   § 64 Abs. 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.

         30b.   (zu § 75 Abs. 3)

                   Bis zum 31. Dezember 1996 richtet sich der Umfang der Abfrage nach § 75 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 383/1995.

         30c.   (zu § 77 Abs. 4)

                   Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß § 77 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 ist ab dem 1. Juli 1996 zulässig.“

104. Dem § 103 werden folgende Z 32 und 33 angefügt:

          „32.   (zu § 93 Abs. 8)

                   Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (§ 9 Abs. 1), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.

           33.   (zu § 94 Abs. 3)

                   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Unternehmen, die in ihrer Firma die Bezeichnung „Finanz-Holding“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, verwenden, haben ihre Firma bis zum 1. Jänner 1998 zu ändern.“

105. § 107 Abs. 3 lautet:

„(3) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. § 75 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

106. Im § 107 werden nachstehende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Z 2 und 3, 12, 23 lit. a, d und g sowie lit. i bis m, 24, § 3 Abs. 1 Z 4 bis 7, § 3 Abs. 3 Z 1, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 und 6, der Entfall des § 12, § 13 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 und 5, der Entfall des § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 1 und 4, der Entfall des § 18, § 20 Abs. 5 und 7a, § 21 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2 lit. i und k, § 23 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 Z 5, der Entfall von Abs. 4 Z 6, Abs. 7 Z 1 und 5, der Entfall von Abs. 7 Z 6, Abs. 8 Z 1, Abs. 13 Z 3 und der Entfall von Abs. 17, § 25 Abs. 6 Z 6 und 7, § 29 Abs. 4, § 33 Abs. 7 Z 1, § 35 Abs. 1 Z 2 und 3, § 38 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 3 bis 6, § 61, § 63 Abs. 6 und 7, § 64 Abs. 1 Z 13 und 14, § 64 Abs. 4 und 5, § 65 Abs. 2a und 3a, § 70 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7, § 71 Abs. 1 und 7, § 75 Abs. 3, 5 und 6, § 77 Abs. 4 bis 8, § 77 a, § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 86 Abs. 6, § 93, § 93 a, § 98 Abs. 2 Z 8 und 10 und Abs. 3 Z 10, § 99 Z 6, 13 und 14, § 99b, § 103 Z 10 lit. a, 22b, 25a, 30, 30a, 30b, 30c und 32 und die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c und Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(5b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 25 bis 27, § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 27, § 28, § 30, § 33 Abs. 2 Z 5 und 6 und Abs. 9, § 37, § 59, § 70a, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 4 Z 1, § 75 Abs. 1, § 94 Abs. 3, § 97 Abs. 1 Z 6, § 98 Abs. 2 Z 5 und 7, § 99 Z 15, § 99a, § 103 Z 21, 22a, 28a und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

107. Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c lautet:

        „c)  Bürgschaften und Garantien für solche Aktivposten (einschließlich „standby letters of credit“, die als finanzielle Garantie für Kredite und Wertpapiere dienen sowie Wechsel- und Scheckeinlösungsgarantien);“

108. Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. a und b lauten:

        „a)  Ausgestellte und bestätigte Akkreditive, sofern sie nicht Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko darstellen;

         b)  Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Anzahlungs-, Zahlungs- und Kaufpreisgaran­tien, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere als in Z 1 lit. c genannte Garantien und Bürgschaften, auch wenn diese in Form eines „standby letters of credit“ erstellt werden;“

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Probleme:

         –   Weitere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung des Bankenrechts sind auf Grund der Mitgliedschaft bei der Europäischen Union umzusetzen;

         –   Aktuelle Erfahrungen bezüglich der Einlagensicherung zeigen Anpassungsbedarf;

         –   Erfahrungen in der Vollziehung des Bankwesengesetzes zeigen legistischen Anpassungsbedarf.

Ziele:

         –   Umsetzung der Richtlinien 92/30/EWG über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis, 92/121/EWG über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten, 89/117/EWG über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlußunterlagen und 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme;

         –   Adaptierung des Systems der Einlagensicherung im Interesse der Einleger und zwecks gleichmäßigerer Verteilung der Kosten der Sicherung im Bankwesen;

         –   praxisgerechtere Aufsichtsregeln und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditinstitute.

Problemlösung:

Schaffung der gesetzlichen Bestimmungen im Bankwesengesetz, die die von der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen und Änderung und Ergänzung von Aufsichts- und Ordnungsnormen des Bankwesengesetzes.

Kosten:

Zusätzliche Aufgaben der Bankenaufsicht erwachsen aus der Umsetzung der Richtlinie über die konsolidierte Aufsicht von Kreditinstituten. Diese zusätzlichen Aufgaben können aus derzeitiger Sicht mit den vorhandenen aufsichtsbehördlichen Kapazitäten unter Berücksichtigung der technischen Unterstützung durch die Oesterreichische Nationalbank bewältigt werden, sodaß keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die zusätzliche Inanspruchnahme der Bankenaufsicht durch ausländische Bankaufsichtsbehörden im Rahmen der erweiterten internationalen Zusammenarbeit kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

EU-Konformität:

Der Entwurf entspricht den genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, sonstige Änderungen liegen außerhalb des harmonisierten Bereichs.

Alternativen:

Verletzung der Verpflichtungen aus der EU-Mitgliedschaft durch Nichtumsetzung der Richtlinien.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden ersten größeren Novelle zum BWG sollen vor allem jene EU-Rechtsakte im Bankenbereich, die seit Abschluß des EWR-Abkommens beschlossen wurden, in die österreichische Rechtsordnung übernommen werden. Weiters wird die Gelegenheit genützt, sonstige sich aus der Praxis ergebende Novellierungserfordernisse zu berücksichtigen. Folgende Richtlinien werden mit der Novelle umgesetzt:

        1.   392 L 0030: Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52);

        2.   392 L 0121: Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 29 vom 5. 2. 1993, S. 1);

        3.   389 L 0117: Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlußunterlagen (ABl. Nr. L 44 vom 16. 2. 1989, S. 40);

        4.   394 L 0019: Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. Nr. L 135 vom 31. 5. 1994, S. 5).

Abgesehen von der Anpassung des Umfangs der österreichischen Einlagensicherung an die EU-Richtlinie 94/19/EG hat sich durch aktuelle Ereignisse auch eine Umgestaltung des Systems in Richtung einer gerechteren Verteilung bei der Mittelaufbringung für neukonzessionierte Kreditinstitute bzw. Zweigstellen aus Mitgliedstaaten als zweckmäßig erwiesen. Das Frühwarnsystem wird ausgebaut und auf alle Sektoren erweitert.

Weiters werden Erfahrungen in der Vollziehung des BWG legistisch verwertet bzw. klargestellt.

Die §§ 75 Abs. 6 und 107 Abs. 3 (Ziffern 79 und 106) sind Verfassungsbestimmungen und erfordern daher bei der Beschlußfassung im Plenum des Nationalrates die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Weiters erfordern die Änderungen des § 38 (Z 57 und 58) auf Grund der Verfassungbestimmung des § 38 Abs. 5 BWG bei der Beschlußfassung im Plenum des Nationalrates die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Das Bankwesen ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus Tatsache, daß die vorgenannten Richtlinien mit diesem Gesetz umgesetzt werden sollen.

Besonderer Teil

109. Zum Inhaltsverzeichnis:

Anpassung an die geänderten Gesetzesbestimmungen.

110. Zu § 1 Abs. 1 Z 4:

Sprachliche Anpassung („der“ statt „den“).

111. Zu § 2 Z 2 und 3:

Z 2: Der aus Art. 1 der RL 92/30/EWG übernommene Beteiligungsbegriff stellt auf das objektive Kriterium des Haltens von 20% der Stimmrechte oder des Kapitals eines Unternehmens ab. Die subjektive Beteiligungsabsicht ist nur mehr dann für das Vorliegen einer Beteiligung relevant, wenn weniger als 20% der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten werden. Bei börsenotierten Aktien gilt dies jedoch weiterhin nicht für den Handelsbestand, sofern er

         –   5 vH des Kapitals der Gesellschaft nicht überschreitet,

         –   als Handelsbestand in den Büchern des Kreditinstitutes geführt und auch als solcher bewertet wird und

         –   ein tatsächlicher Handel in diesen Papieren stattfindet.

Die Änderung von Z 3 dient der Harmonisierung von § 20 und § 21 Abs. 1 Z 2.

112. Zu § 2 Z 12:

Präzisierung des Verweises auf das HGB.

113. Zu § 2 Z 23 lit. a:

Anpassung des Verweises auf die neuen Z 25 bis 27.

114. Zu § 2 Z 23 lit. d:

Redaktionelle Berichtigung.

115. Zu § 2 Z 23 lit. g:

Anpassung des Verweises auf den geänderten § 27.

116. Zu § 2 Z 23 lit. i bis m:

Ergänzung der Geltung des erweiterten Kreditinstitutsbegriffs für einige geänderte BWG-Bestimmungen.

117. Zu § 2 Z 24:

Ergänzung der Geltung des Finanzinstitutsbegriffs für einige geänderte BWG-Bestimmungen.

118. Zu § 2 Z 25 bis 27:

Zu Z 25:

Entspricht Art. 1 der RL 92/30/EWG.

Das „Erwerben einer Beteiligung“ gemäß lit. b bedingt nach dem Erwerbsvorgang bis zur allfälligen Wiederveräußerung jene Tätigkeiten, die mit dem „Halten der Beteiligung“ verbunden sind.

Es ist erforderlich, zur Festlegung des Kriteriums „ausschließlich oder überwiegend“ in der lit. c auf wirtschaftliche Kriterien abzustellen und nicht auf die bloße Anzahl der Tochterunternehmen; ansonsten wäre die Bestimmung durch entsprechende Firmengründungen leicht umgehbar.

Zu Z 26:

Die Definition des gemischten Unternehmens entspricht Art. 1 der RL 92/30/EWG (englische Fassung). Für Unternehmensgruppen, deren Aktivitäten unterschiedlich sind und deren Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen kontrolliert, das ein Kreditinstitut ist, müssen die zuständigen Behörden auch die finanzielle Situation des Kreditinstituts im Rahmen dieser Gruppe beurteilen können.

Zu Z 27:

Die Tätigkeit eines Unternehmens mit bankbezogenen Hilfsdiensten umfaßt ausgelagerte Finanzgeschäfte, die mit Kunden oder im Kundeninteresse abgewickelt werden, sofern diese Tätigkeiten nicht selbst ein Kredit- oder Finanzinstitut entstehen lassen. Damit wird die Konsolidierungspflicht dieser Unternehmen, die bisher gemäß § 59 für den Jahresabschluß bestanden hat, auch auf die sonstigen Konsolidierungsbereiche ausgedehnt (Art. 5 Abs. 5 der RL 92/30/EWG iVm Art. 43 Abs. 2 lit. f der RL 86/635/EWG).

Ferner umfaßt der Begriff des Unternehmens mit bankbezogenen Hilfsdiensten jene Hilfstätigkeiten für den Bankbetrieb, die organisatorisch vielfach in Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit abgewickelt werden (Immobilienbesitz oder Immobilienverwaltung für betrieblich genutzte Liegenschaften der Kreditinstitutsgruppe, die Verwaltung und der Betrieb von Rechenzentren, Softwareerstellung, Betriebsrestaurants oder ähnliche Tätigkeiten).

Eine Haupttätigkeit liegt dann vor, wenn das Hilfsunternehmen zusammen mit den von ihm abhängigen Unternehmen (Konzernbegriff des § 15 AktG) mehr als 50% seiner gesamten Leistungen für das übergeordnete Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe erbringt.

119. Zu § 3 Abs. 1 Z 4:

Die Ausnahme nach der bisherigen Z 4 findet keine Deckung in der RL 92/121/EWG, sie muß daher entfallen.

Förderungen von Gebietskörperschaften sollen vom Bankgeschäft abgegrenzt werden, da ansonsten auch begünstigte Kredite bzw. Darlehen, insbesondere nach Entfall der „Verkehrsauffassung“, als gewerbliches Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 gelten würden.

120. Zu § 3 Abs. 1 Z 5 bis 7:

Die schon im Kreditwesengesetz verankert gewesene Ausnahme für Förderungsgesellschaften, die das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben, wird in Z 6 wieder übernommen.

Die Ausnahme in Z 7 für die Oesterreichische Kontrollbank AG wird hinsichtlich des Exportfinanzierungsgeschäftes von den §§ 22 und 25 bis 27 ausgenommen. Dies entspricht der bevorstehenden Erweiterung im Ausnahmekatalog von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG.

121. Zu § 3 Abs. 3 Z 1:

Redaktionelle Anpassung.

122. Zu § 4 Abs. 6:

Zur Erweiterung des Informationsstandes der Konzessionsbehörde sollen allfällige Informationen der Oesterreichischen Nationalbank und der Einlagensicherungseinrichtungen über den Konzessionswerber im Verfahren berücksichtigt werden können.

123. Zu § 5 Abs. 1 Z 9:

In der Praxis hat sich gezeigt, daß es aus Gründen, die von der Partei nicht zu vertreten sind, teil­weise nicht möglich war, entsprechende Bestätigungen ausländischer Aufsichtsbehörden zu erlangen. Diese Bestätigungen sollen daher künftig nicht ein unbedingtes Konzessionserfordernis darstellen.

124. Zu § 5 Abs. 2:

Es ist zweckmäßig, das für Zweigstellen zuständige Firmenbuchgericht davon in Kenntnis zu setzen, wenn Bankgeschäfte im Wege der Niederlassungsfreiheit (§ 9) ausgeübt werden, da die bisherige Vorlage des Konzessionsbescheides nunmehr entfällt.

125. Zu § 6 Abs. 1:

Die bisherige Frist von zwei Jahren für die Konzessionsrücknahme wegen Nichtausübung ist an die Fristen des Art. 8 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 77/780/EWG anzupassen.

126. Zu § 9 Abs. 7 und 8:

Klarstellend wird ergänzt, daß die für österreichische Kreditinstitute geltenden Vorschriften des § 69 auch für Zweigstellen bzw. im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit der Kreditinstitute aus EWR-Staaten gelten. Auch einige neue Bestimmungen wurden ergänzt.

127. Zu § 11 Abs. 1 Z 5:

Finanzinstitute und Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich müssen gemäß Art. 10 Abs. 2 der RL 92/30/EWG, der die 2. Bankrechtskoordinierungs-RL 89/646/EWG ändert, auch in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der RL 92/30/EWG einbezogen werden.

128. Zu § 11 Abs. 5:

Ergänzung für Finanzinstitute aus dem EWR wie in § 9 Abs. 7.

129. Zu § 11 Abs. 6:

Ergänzung für Finanzinstitute aus dem EWR wie in § 9 Abs. 8.

130. Zum Entfall von § 12:

Nach neuerer Auslegung des Art. 18 Abs. 2 3. Unterabsatz der 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie müssen Tochterfinanzinstitute im Herkunftmitgliedstaat beaufsichtigt werden, wenn sie die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen. Eine Aufsicht des BMF über die Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 ist jedoch nicht wünschenswert, sodaß die Bestimmung – die bisher auch noch nicht angewendet wurde – entfallen kann.

131. Zu § 13 Abs. 2 Z 5:

Anpassung an die neu umgesetzte RL 92/30/EWG.

132. Zu § 13 Abs. 4:

Ergänzung für Tochter- und Enkelunternehmen von Kreditinstituten wie § 9 Abs. 7 und 8.

133. Zu § 13 Abs. 5:

Ergänzung für Tochter- und Enkelunternehmen von Kreditinstituten wie § 9 Abs. 7 und 8.

134. Zum Entfall von § 14:

Dem Entfall des § 12 entsprechende Regelung für Enkel-Finanzinstitute.

135. Zu § 15 Abs. 1:

Entsprechend der Ergänzung in § 9 Abs. 7 und 8 sind entsprechende Aufsichtsmaßnahmen zu normieren.

136. Zu § 15 Abs. 5:

Betreffend die Umsetzung der zweiten Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie 89/646/EWG ist die Umsetzung des Art. 15 dieser Richtlinie zu ergänzen. Die Vor-Ort-Prüfungen von Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten vervollständigen das Prinzip der Heimataufsicht.

137. Zu § 17 Abs. 1:

Entsprechend der Ergänzung in den §§ 11 und 13 sind entsprechende Aufsichtsmaßnahmen zu normieren.

138. Zu § 17 Abs. 4:

Enthält die dem § 15 Abs. 5 entsprechende Regelung für Finanzinstitute.

139. Zum Entfall von § 18:

Ist auf Grund des Entfalls der §§ 12 und 14 erforderlich.

140. Zu § 20 Abs. 5 erster Satz:

Klarstellung, daß die Kreditinstitute auch beim Erreichen von Schwellenwerten (entsprechend der Regelung des Abs. 2) meldepflichtig sind, siehe auch § 21 Abs. 1 Z 2.

141. Zu § 20 Abs. 7a:

Ergänzt wird die Institution des Treuhänders, um notwendige Gesellschafterbeschlüsse auch dann zu ermöglichen, wenn die Mehrheit der Stimmrechte ruht.

142. Zu § 21 Abs. 1 Z 2:

Die Ergänzung der Bewilligungspflicht für das Erreichen der Schwellenwerte ist zweckmäßig, weil die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Stellung teilweise schon mit dem Erreichen des Schwellenwertes (zB Minderheitenrechte ab 10% des Aktienkapitals) eintritt. Gleichzeitig wird eine völlige Vereinheitlichung mit § 20 hergestellt.

143. Zu § 22 Abs. 3 Z 2 lit. i und k:

Redaktionelle Richtigstellung.

144. Zu § 23 Abs. 1 Z 2:

Die Ergänzung um die Anrechnungsmöglichkeit der Zwischengewinne im laufenden Geschäftsjahr entspricht dem Art. 2 Abs. 1 Z 2 der Eigenmittelrichtlinie 89/299/EWG.

145. Zu § 23 Abs. 4 Z 5:

Durch Entfall der Z 6 bedingte Änderung.

146. Zu § 23 Abs. 4 Z 6:

Die Bestätigung des Bankprüfers zur Erfüllung der Bedingungen des § 23 Abs. 4 Z 1 bis 5 entfällt, da ihre ursprüngliche Begründung nicht mehr zutrifft (früher generelle Bewilligungspflicht nach Wertpapier-EmissionsG, jedoch für Partizipationskapital Ausnahme von der Bewilligungspflicht). Auch für Aktienemissionen von Kreditinstituten sind derartige Bestätigungen nicht vorgesehen.

147. Zu § 23 Abs. 7 Z 1:

Durch die Änderung der Z 5 bedingt.

148. Zu § 23 Abs. 7 Z 5:

Kreditinstitute erhalten das Recht, vor Ablauf der Restlaufzeit des Ergänzungskapitals, innerhalb derer dieses nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden darf, unter folgenden Bedingungen zu kündigen: die Kündigung muß vertraglich vorgesehen sein, das Kreditinstitut muß zuvor gleichwertiges Ersatzkapital beschafft haben und der Bankprüfer muß letzteres bestätigen.

149. Zu § 23 Abs. 7 Z 6:

Die Bankprüferbestätigung entfällt auch beim Ergänzungskapital aus den zu § 23 Abs. 4 Z 5 beschriebenen Gründen.

150. Zu § 23 Abs. 8 Z 1:

Die Pflicht der Ersatzbeschaffung von nachrangigem Kapital bei Kündigung durch das Kreditinstitut bleibt materiell unverändert, die Bankprüferbestätigung über die Ersatzbeschaffung wird den vorstehenden Regelungen beim Partizipations- und Ergänzungskapital angeglichen.

151. Zu § 23 Abs. 13 Z 3:

Die Änderung dient der Klarstellung der Abzugsverpflichtungen im Zusammenhalt mit Z 4 des Stammgesetzes.

152. Zum Entfall von § 23 Abs. 17:

Die Bestimmung ist durch § 93 Abs. 5 Z 2 gegenstandslos geworden.

153. Zu § 24 Abs. 1:

Hinsichtlich der Kreditinstitutsgruppe ist eine Konsolidierung der Bemessungsgrundlage und der Eigenmittel vorzunehmen. Das übergeordnete Kreditinstitut hat die gesamten Eigenmittel der nachgeordneten Institute und gegebenenfalls auch der übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft entsprechend der jeweiligen Eigenmittelqualität den eigenen Eigenmitteln hinzuzurechnen und um den Beteiligungsansatz bzw. um den Buchwert der sonstigen Eigenmittelbestandteile zu kürzen. Gleiches gilt für Eigenmittelbestandteile, die innerhalb der Kreditinstitutsgruppe von Enkel- bzw. Schwestergesellschaften gehalten werden. Eigenmittel, die Instituten in Drittländern zur Verfügung stehen, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Eigenmittelkategorien des BWG zuzurechnen.

Bezüglich der nachgeordneten Institute sind § 248 HGB (Verbot der Einbeziehung in den Konzernabschluß) und § 249 Abs. 1 HGB (Verzicht auf die Einbeziehung) generell nicht anzuwenden. Hingegen kann ausschließlich für den konsolidierten Jahresabschluß (§ 59 BWG), nicht jedoch zB für die Eigenmittelberechnung und die Großveranlagungen, § 249 Abs. 2 und 3 HGB angewendet werden. Diese Ausnahme des § 59 BWG gilt nicht für nachgeordnete Kreditinstitute.

Der Kreis der konsolidierungspflichtigen Unternehmen gemäß § 30 und § 59 BWG wird harmonisiert und divergiert nur dann, wenn das übergeordnete Kreditinstitut von den Wahlrechten des § 59 Abs. 2 und 4 Gebrauch macht.

Generell ist das Verfahren der Vollkonsolidierung anzuwenden. Lediglich bei nachgeordneten Instituten gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 ist abweichend zur Verpflichtung der Vollkonsolidierung das Verfahren der Quotenkonsolidierung anzuwenden.

Anteile am übergeordneten Institut, die von einem gruppenangehörigen Institut gehalten werden, gelten als eigene Anteile des übergeordneten Instituts im Sinne des § 23 Abs. 2. Die weiteren Bestimmungen des § 23 Abs. 11 bis 14 sind so wie bisher sinngemäß für die Kreditinstitutsgruppe anzuwenden.

154. Zu § 24 Abs. 3 Z 2:

Z 2 (Anwendung der Equity-Bewertung) gilt für alle Beteiligungen (im Sinne der Definition des § 2 Z 2 BWG) an Kredit- und Finanzinstituten, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig gemäß Abs. 4 quotenkonsolidiert werden. Beteiligungen an Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten müssen nicht in die Equity-Bewertung einbezogen werden (Inanspruchnahme des Wahlrechtes des Art. 5 Abs. 3 iVm Art. 5 Abs. 5 der RL 92/30/EWG).

Die Anwendung der Equity-Bewertung bedeutet, daß je nach Kapitalausstattung der Beteiligungsunternehmen Zuschläge oder Abschläge von den Eigenmitteln des übergeordneten Instituts möglich sind.

155. Zum Entfall von § 25 Abs. 6 Z 7:

Die Sekundärgesetzgebung der Europäischen Union zum Maastricht-Vertrag sieht vor, daß in der 2. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ein bevorrechteter Zugang öffentlicher Stellen zum Kapitalmarkt nicht mehr möglich ist. Da die Emission von Bundesschatzscheinen, die gemäß § 41 Nationalbankgesetz eskontfähig sind, als solcher bevorrechteter Zugang zum Kapitalmarkt gesehen werden kann, werden diese Bundesschatzscheine nicht mehr emittiert. Deren Anführung unter den flüssigen Mitteln ist somit entbehrlich, korrespondierend dazu wurden die erforderlichen flüssigen Mittel ersten Grades gemäß § 25 Abs. 7 Z 2 im Verordnungsweg abgesenkt.

156. Zu § 27:

Die Begrenzung für Großveranlagungen ist an die RL 92/121/EWG anzupassen. Die allgemeine Bestimmung des Abs. 1 bleibt unverändert.

Abs. 2:

Die Definition der Großveranlagung entspricht Art. 1 lit. h in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der RL 92/121/EWG. Hierbei kommen die Risikogewichte des Abs. 3 nicht zur Anwendung, sondern es liegt eine Großveranlagung dann vor, wenn der gemäß Z 1 bis 4 berechnete Wert 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel erreicht. Dieser Wert ist somit für die Zustimmungspflicht des Aufsichtsorgans (Abs. 6), die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Abs. 8), die besonderen Kontrollverfahren (Abs. 9) sowie die Meldepflicht gemäß § 74 Abs. 4 anzuwenden.


Die bisherige Bagatellgrenze von 7 Millionen Schilling wurde ebenso beibehalten wie der Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen. Von der in Art. 1 lit. h 1. und 2. Gedankenstrich vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Wertpapier- und Wechselkursgeschäfte wurde Gebrauch gemacht, was auf Grund der kurzen Veranlagungszeit vertretbar ist.

Abs. 3:

Für die im Abs. 7 geregelte Großveranlagungsbegrenzung im Hinblick auf das Einzel- und Klumpenrisiko sind die nach Abs. 2 berechneten Werte zu gewichten. Die Gewichtungen entsprechen Art. 4 Abs. 7 bis 10 der RL 92/121/EWG, wonach bestimmte „Kredite“ (Richtlinienterminologie) „ganz oder teilweise“ von den Begrenzungen ausgenommen werden können (Art. 7) oder mit bestimmten Gewichten versehen werden können (Art. 4 Abs. 8 bis 10).

Z 1 lit. a:

Entspricht Art. 4 Abs. 7 lit. a, b und d sowie hinsichtlich der Länder und Regionalregierungen Art. 4 Abs. 8 der RL 92/121/EWG.

Z 1 lit. b:

Haftungen der in lit. a genannten Kunden rechtfertigen deren Risikogewicht; entspricht Art. 4 Abs. 7 lit. c und d sowie Art. 4 Abs. 8 der RL 92/121/EWG.

Z 1 lit. c:

Absicherung durch Wertpapiere der in lit. a genannten Emittenten rechtfertigt deren Risikogewicht; entspricht Art. 4 Abs. 7 lit. f der RL 92/121/EWG.

Z 1 lit. d:

Entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 8 sowie Art. 4 Abs. 6 der RL 92/121/EWG.

Z 1 lit. e:

Entspricht Art. 4 Abs. 7 lit. n der RL 92/121/EWG, die bisherigen Ausnahmen gemäß § 27 Abs. 6 Z 3 und 6 sind weiterhin enthalten.

Z 1 lit. f:

Entspricht Art. 4 Abs. 7 lit. g der RL 92/121/EWG.

Z 1 lit. g:

Entspricht Art. 4 Abs. 7 lit. h der RL 92/121/EWG. Der Begriff „Einlagenzertifikate“ umfaßt im Sinne dieser Bestimmung auch Kassenobligationen.

Z 1 lit. h:

Entspricht Art. 4 Abs. 7 lit. s der RL 92/121/EWG. Die Vereinbarung muß nachgewiesen werden können und es müssen auf Grund der Vereinbarung auch allfällige betragliche Zusagen an die jeweils gemäß Abs. 7 geltenden Grenzen angepaßt werden können.

Z 1 lit. i:

Entspricht Art. 4 Abs. 7 lit. k der RL 92/121/EWG.

Z 1 lit. j:

Entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 4 sowie Art. 1 lit. h der RL 92/121/EWG.

Z 1 lit. k:

Entspricht Art. 4 Abs. 7 lit. p der RL 92/121/EWG. Die jährliche Folgeschätzung erfordert kein neuerliches Schätzgutachten. Im übrigen treffen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BGBl. Nr. 532/1993 zu § 22 Abs. 3 Z 3 lit. a BWG zu.

Z 1 lit. l:

Entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 6 Z 7.

Z 1 lit. m:

Entspricht Art. 4 Abs. 7 lit. l der RL 92/121/EWG.

Z 2:

Lit. a entspricht Art. 4 Abs. 10 der RL 92/121/EWG, wonach statt der in Art. 4 Abs. 7 lit. i und Abs. 9 möglichen laufzeitabhängigen Gewichtung ein generelles Gewicht von 20 vH für alle Forderungen an Kreditinstitute gewählt werden kann; Forderungen an Kreditinstitute der Zone B sind gemäß Z 3 lit. c mit 50% zu gewichten.

Lit. b entspricht Art. 4 Abs. 6 lit. f der RL 92/121/EWG.

Z 3 lit. a:

Entspricht Art. 4 Abs. 8 der RL 92/121/EWG, wobei jedoch mit dem Gewicht von 50 vH die maximale generelle Ausnahmemöglichkeit (bis 20 vH möglich) wegen der uneinheitlichen Risikoklasse (alle Regionalregierungen jedes EWR-Staates) nicht ausgeschöpft wurde; siehe jedoch auch Z 1 lit. a.

Z 3 lit. b:

Entspricht Art. 4 Abs. 7 lit. q und s der RL 92/121/EWG.

Z 3 lit. c:

Die gewählte Gewichtung entspricht der Risikoklasse.

Z 4:

Entspricht dem § 22 Abs. 3 Z 4.

Abs. 4:

Entspricht Art. 1 lit. m der RL 92/121/EWG sowie lit. l hinsichtlich des Kontrollbegriffs. Letzterer wurde durch Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des HGB so geregelt, daß die Kontrollverhältnisse nicht auf Kapitalgesellschaften beschränkt sind. Die Regelung für den Fall, daß das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, entspricht dem § 27 Abs. 3 Z 2 BWG; allerdings wurde eine Einschränkung in der Hinsicht vorgenommen, daß keine Abhängigkeit zwischen den Tochterunternehmen bzw. Tochterkonzernen vorliegen darf.

Der wesentliche materielle Unterschied zum früheren Begriff der „wirtschaftlichen Einheit“ liegt in der Z 2, da Art. 1 lit. m zweiter Gedankenstrich der RL 92/121/EWG Einbeziehung faktischer wirtschaftlicher Abhängigkeiten erfordert. Solche können zB bei einem Exklusiv-Lieferantenverhältnis vorliegen, oder bei Haftungsverhältnissen, deren Inanspruchnahme zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen kann. Bei der Feststellung wirtschaftlicher Abhängigkeiten ist die kaufmännische Sorgfaltspflicht anzuwenden.

Z 2 begründet die Zugehörigkeit zu einer Gruppe verbundener Kunden auf Grund wirtschaftlicher Abhängigkeiten in abstrakter Form. Eine abschließende Aufzählung aller denkmöglichen wirtschaftlichen Abhängigkeiten ist naturgemäß nicht möglich, zur Abgrenzung seien folgende Beispiele genannt:

Wirtschaftliche Abhängigkeiten wären insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen

         –   Lieferungen oder Leistungen an ein anderes Unternehmen erbringt oder bezieht, die 30% der eigenen Betriebsleistung übersteigen, oder

         –   Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber dem anderen Unternehmen hat, die 20% der eigenen Bilanzsumme übersteigen, oder

         –   Verlustabdeckungszusagen, Haftungen, Garantien, Patronatserklärungen oder ähnliche Beistands­erklärungen gegenüber dem anderen Unternehmen in der Höhe von mehr als 30% des eigenen Eigenkapitals abgegeben hat.

Hingegen wäre eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht schon allein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen, sodaß ein Unternehmen mit den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern in der Regel keine Gruppe verbundener Kunden bildet.

Z 3 bis 5 entsprechen der bisherigen Rechtslage, wobei der Begriff des nahen Angehörigen durch Verweis auf das AktG nunmehr wieder klargestellt ist.

Abs. 5:

Die auf Grund des bisherigen § 27 Abs. 2 bestehenden Zuordnungswahlrechte wurden auf Grund von Art. 4 Abs. 11 der RL 92/121/EWG erweitert und umfassen nunmehr zwei Fälle:

Z 1:

Zuordnung auf Grund der Haftung eines Dritten. Diese Haftung muß „ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar“ sein, was nach österreichischem Recht die Garantie, die Bürge- und Zahler-Haftung, die gemeine Bürgschaft sowie der kumulative Schuldbeitritt erfüllen, sowie entsprechende Rechtsgeschäfte nach ausländischem Recht. Eine Ausfallsbürgschaft erfüllt hingegen nicht diese Krite­rien.

Z 2:

Entspricht Art. 4 Abs. 11 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 7 lit. o der RL 92/121/EWG. Bei Besicherung durch Wertpapiere kann die Großveranlagung deren Emittenten zugerechnet werden, sofern die Wertpapiere marktgängig sind und ihr Marktwert die Großveranlagung um bestimmte Prozentsätze, je nach Emittent, überschreitet. Da das Erfordernis der Marktwertüberschreitung jederzeit gegeben sein muß (bei sonstigem Verlust der Zurechnungsmöglichkeit), stellt die Besicherung mit stark volatilen Papieren oder knapper Erfüllung der Marktwertüberschreitung ein Risiko für die Bank dar, die von dem Zuordnungswahlrecht Gebrauch macht. Bei Besicherung durch Wertpapiere bestimmter Gebietskörperschaften usw. kommt hingegen Abs. 3 Z 1 lit. c zur Anwendung, wo keine Marktwertüberschreitung erforderlich ist.

Abs. 6:

Entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 4. Die Bestimmung ist auch Teil der in Art. 3 Abs. 4 der RL 92/121/EWG vorgesehenen „ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren“ bzw. „Kontrollmechanismen“.

Abs. 7:

Die Grenze für die einzelne Großveranlagung wird nominell von 40 vH auf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel herabgesetzt (Art. 4 Abs. 1 der RL 92/121/EWG). Auf Grund der stark erweiterten Ausnahmen bzw. Gewichtungen ist die Einzelkreditgrenze im Durchschnitt sicher nicht strenger als bisher einzuschätzen; im Einzelfall kommt es auf die Kreditnehmerstruktur der Bank an, wie sich die Gewichtungen des Abs. 3 auswirken.

Die Grenze für das Klumpenrisiko liegt nominell unverändert bei 800 vH (Art. 4 Abs. 3 der RL 92/121/EWG), sodaß sich in Verbindung mit den Gewichtungen eine Lockerung bzw. Ausweitung dieser Begrenzungsvorschrift ergibt.

Neu ist die Grenze für 20 vH für konzerninterne Veranlagungen. Sie entspricht Art. 4 Abs. 2 der RL 92/121/EWG.

Abs. 8:

Entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 7 mit der Änderung, daß statt bisher ab 15 vH nun ab 10 vH der Eigenmittel die wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen sind. Bei der Berechnung der 10 vH ist Abs. 2 anzuwenden, d.h., die Kredite sind nicht nach Abs. 3 zu gewichten. Die Bestimmung ist ebenfalls als „Kontroll- bzw. Verwaltungsverfahren“ gemäß Art. 3 Abs. 4 der RL 92/121/EWG anzusehen. Die Ausnahmen von der Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse entspricht dem bisherigen Ausnahmekatalog im § 27 Abs. 6.

Abs. 9:

Entspricht Art. 3 Abs. 4 der RL 92/121/EWG, wobei die Einhaltung im Sinne der Zweckmäßigkeit von der internen Revision zu überprüfen ist.

Abs. 10:

Entspricht Art. 7 der RL 92/121/EWG. Diese Art der Verordnungsermächtigung ist bereits mehrfach im BWG vorgesehen (zB § 22 Abs. 10) und erspart Gesetzesänderungen.

157. Zu § 28:

Abs. 1:

Zweck der Regelung ist es, durch die Aufsichtsratspflicht in Befangenheitssituationen einerseits das betreffende Organ zu entlasten und andererseits Mißbräuchen vorzubeugen. Im bisherigen § 28 war nur die Vergabe von Krediten an Organmitglieder aufsichtsratspflichtig, eine Befangenheitssituation kann jedoch auch bei anderen Rechtsgeschäften vorliegen, weshalb die Zustimmungspflicht entsprechend erweitert wird.

Der Angehörigenkreis wird gegenüber der bisherigen Z 6 erweitert, da § 28 (im Gegensatz zu § 27) nicht primär das einheitliche Risiko aus einer wirtschaftlichen Abhängigkeit regelt, sondern eine mögliche Befangenheitssituation, die auch in Bezug auf von dem Organmitglied wirtschaftlich unabhängige Angehörige (zB erwachsene Kinder) zutrifft. Es wurde jedoch in Interessensabwägung der Angehörigenbegriff aus dem § 72 StGB nicht in vollem Umfang übernommen, um die Aufsichtsorgane nicht übermäßig zu belasten.

Neu ist die ausdrückliche Erfassung indirekter Rechtsgeschäfte, um eine Umgehung dadurch zu vermeiden, daß sich das Kreditinstitut eines zwischengeschalteten Dritten bedient, während die Vertretung auf Seiten des Organmitglieds wie bisher in Z 6 geregelt ist.

Bei den Arbeitnehmern von Kreditinstituten, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern sind wie bisher nur Kredite und Vorschüsse aufsichtsratspflichtig.

Abs. 2:

Entspricht hinsichtlich der Kredite dem bisherigen Abs. 2. Bei anderen Rechtsgeschäften ist auf Angemessenheit abzustellen, da sonst ein zwecks Umgehung herabgesetztes Entgelt auch noch zum materiellen Schaden für die Bank führen würde. Aus der taxativen Aufzählung der Ausnahmen in den Z 1 bis 4 ergibt sich weiters, daß unentgeltliche Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern (Schenkungen) jedenfalls aufsichtsratspflichtig sind. Mit Geschäften des täglichen Lebens (Sparbuch, Kontoführung uä.) und geringfügigen Rechtsgeschäften sollen die Aufsichtsorgane nicht belastet werden.

Abs. 3:

Entspricht dem bisherigen § 28 Abs. 3 mit der entsprechenden Erweiterung auf alle Rechtsgeschäfte.

Abs. 4:

Gegenüber dem bisherigen § 28 Abs. 4 unverändert, wobei jedoch zusätzlich Vorausbeschlüsse für andere Rechtsgeschäfte als Kredite zulässig sind. Die Berichterstattung in aggregierter Form dient der Verwaltungsvereinfachung.

Abs. 5:

Entspricht grundsätzlich dem bisherigen § 28 Abs. 5, wobei für andere Rechtsgeschäfte als Kredite entsprechende Regelungen ergänzt werden.

158. Zu § 29 Abs. 4:

Klarstellung, daß auch in dieser Bestimmung nur die anrechenbaren Eigenmittel gemeint sind.

159. Zu § 30:

Abs. 1:

Abs. 1 definiert die Kreditinstitutsgruppe. Die Konsolidierungspflicht beginnt bei Beteiligungen über 50%, es sei denn, es liegen die Konsolidierungstatbestände der Z 2 bis 7 vor. Die Regelung nimmt Bezug auf § 244 Abs. 2 HGB und setzt die in Art. 1 der RL 92/30/EWG (unter Verweis auf die RL 83/349/EWG) enthaltene Definition des Mutter- und Tochterunternehmens um. Ergänzend ist in Art. 1 der RL 92/30/EWG die tatsächliche Ausübung eines beherrschenden Einflusses als Konsolidierungstatbestand genannt, weshalb in § 30 Abs. 1 die Z 5 neu aufgenommen wird. Beherrschender Einfluß – ohne selbst Anteile zu besitzen – kann beispielsweise über eine Stiftung ausgeübt werden.

Der Umfang der Konsolidierung wird gegenüber dem § 30 BWG in der Stammfassung insofern erweitert, als – unter Berücksichtigung des § 103 – eine Kreditinstitutsgruppe auch dann vorliegt, wenn das übergeordnete Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft ist.

Nachgeordnete Institute sind auch Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten. Ein nachgeordnetes Institut liegt weiters vor, wenn bei einer Beteiligung von 20% bis 50% die sonstigen Konsolidierungstatbestände nicht Platz greifen, jedoch diese Beteiligung gemeinsam von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Syndikatsvertrag die Geschäftsführung oder die Durchgriffsrechte der Gesellschafter regelt.

Als Finanzinstitute gemäß § 30 BWG (in Umsetzung des Art. 2, 2. Unterabsatz, der RL 92/30/EWG) gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 77/780/EWG (1. Bankrechtskoordinierungs-RL) dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgenommen sind. Zentralbanken in den Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

Abs. 2:

Eine Kreditinstitutsgruppe liegt – ergänzend zu Abs. 1 – auch dann vor, wenn

         –   eine Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Definition des § 2 Z 25 vorliegt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,

         –   dieser Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1) als nachgeordnetes Institut im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 7 angehört,

         –   der Gruppe kein Kreditinstitut (im Sinne der Definition des Art. 1 der 1. Bankrechtskoordinierungs-RL), mit Sitz im gleichen Sitzstaat der Finanz-Holdinggesellschaft als nachgeordnetes Institut angehört und

         –   das Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1) eine höhere Bilanzsumme gemäß letztem vorliegenden Jahresabschluß hat als jedes andere Kreditinstitut (im Sinne der Definition des Art. 1 der 1. Bankrechtskoordinierungs-RL) mit Sitz in einem Mitgliedstaat. Bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

Der Fall der gleich hohen Bilanzsumme ist nur theoretischer Art, jedoch Bestandteil des Art. 4 Abs. 2, 3. Unterabsatz, der RL 92/30/EWG.

Abs. 3:

Auch mittelbar gehaltene Beteiligungen sind im Wege der Durchrechnung der Beteiligungsquoten zu konsolidieren. Hiebei ist § 244 Abs. 4 und 5 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß Konsolidierungspflicht in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.

Abs. 4:

Diese Bestimmung ist – mit weitgehenden Einschränkungen – § 245 Abs. 1 HGB nachgebildet (befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte). Folgende Umstände lassen hinsichtlich des „Teilkonzerns“ keine Kreditinstitutsgruppe entstehen:

         –   Ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist übergeordnetes Institut und gleichzeitig einem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1) nachgeordnet;

         –   eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1) oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;

         –   eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Kreditinstitut gemäß Art. 1 der 1. Bankrechtskoordinierungs-RL) nachgeordnet.

Abs. 5:

Abs. 5 definiert das „übergeordnete Kreditinstitut“. Dieses muß ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sein und darf nicht einem solchen nachgeordnet sein. Die Eigenschaft als „übergeordnetes Kreditinstitut“ ist hingegen weiter aufrecht, wenn die Nachordnung gegenüber einem Kreditinstitut mit Sitz im Ausland besteht.

Das „übergeordnete Kreditinstitut“ muß nicht die Konzernspitze der Kreditinstitutsgruppe bilden,
eine Nachordnung gegenüber einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat ist möglich.

Abs. 6:

Das „übergeordnete Kreditinstitut“ ist Normadressat des BWG hinsichtlich der Bestimmungen, die von der Kreditinstitutsgruppe (Abs. 1 und 2) einzuhalten sind. Es hat daher für die Kreditinstitutsgruppe die Solvabilität, die Eigenmittel, die Großveranlagungen und die Beteiligungen (§ 29) zu berechnen, die entsprechenden Grenzen einzuhalten sowie den konsolidierten Jahresabschluß zu erstellen.

Abs. 7:

Die Regelung übernimmt Art. 3 Abs. 6 der RL 92/30/EWG. Zur technischen Durchführbarkeit der Konsolidierung sind sowohl nachgeordnete Institute als auch die übergeordnete Finanz-Holding­gesell­schaft verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

Abs. 8:

Wenn – besonders bei ausländischen – potentiellen gruppenangehörigen Instituten der Informations­transfer nicht gewährleistet ist, darf das übergeordnete Institut (auch eine Finanz-Holdinggesellschaft) diese Beteiligung nicht erwerben. Ist hingegen bei einer bestehenden Beteiligung der Informationsaustausch nicht mehr möglich, kann der Konsolidierungspflicht nicht im erforderlichen Umfang entsprochen werden und es kommt das Verfahren für Verletzungen des BWG zur Anwendung.

Abs. 9:

Diese Bestimmung regelt den Informationsfluß eines österreichischen Tochterunternehmens gegenüber einem ausländischen Mutterunternehmen, falls dieses eine Finanz-Holdinggesellschaft, ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein gemischtes Unternehmen ist.

Abs. 10:

Diese Bestimmung definiert umfassend den möglichen Konsolidierungsbereich, trifft aber keine materielle Aussage darüber, ob die genannten Bereiche gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften der Konsolidierungspflicht unterliegen.

160. Zu § 33 Abs. 2 Z 5 und 6:

Da in der Praxis mit Verbraucherkrediten abgeschlossene Versicherungen, die einem Zahlungsausfall vorbeugen sollen, häufig auch mit Sparmodellen kombiniert werden, soll der Verbraucher auch im Kreditvertrag darauf hingewiesen werden.

161. Zu § 33 Abs. 7 Z 1:

Dient zur Klarstellung.

162. Zu § 33 Abs. 9:

Die Kontomitteilung ist künftig im ersten Quartal auszuhändigen.

163. Zu § 35 Abs. 1 Z 3:

Anpassung des Verweises an den geänderten § 93.

164. Zu § 37:

Die Wertstellungsbestimmungen sind auf alle Bankgeschäfte anzuwenden, bei denen Beträge entweder von Verbrauchern an das Kreditinstitut oder von diesem an Verbraucher gezahlt oder vom Kreditinstitut zwischen Verbrauchern und Dritten weitergeleitet werden.

Wertstellungen, die bisher vor der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betrages durch den Verbraucher durchgeführt werden – etwa im Zusammenhang mit Bargeldbehebungen an Bankomaten –, sind nicht mehr zulässig.

Als Empfängerkonten gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 gelten alle Kontenarten im Verbrauchergeschäft innerhalb desselben Kreditinstitutes, keinesfalls jedoch sogenannte „bankinterne Verrechnungskonten“. Für die zulässige Frist bis zur Berücksichtigung auf dem Empfängerkonto ist es unerheblich, ob dafür eine Betragsübermittlung zwischen verschiedenen Zweigstellen eines Kreditinstitutes notwendig ist.

§ 37 Abs. 1 Z 2 ist anzuwenden, wenn der Zahlungsauftrag bei einem Kreditinstitut in Auftrag gegeben wird, das nicht das empfangende Kreditinstitut ist.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Verfügbarkeit der Beträge gilt, daß alle Zweigstellen eines Kreditinstitutes gleichzeitig über den Betrag verfügen, sobald nur eine Zweigstelle darüber verfügt. Das Kreditinstitut hat den Betrag oder den Zahlungsauftrag in dem Moment erhalten, in dem dessen Übergabe an Bedienstete des Kreditinstitutes erfolgt oder entsprechende zahlungsautorisierende Daten beim Kreditinstitut einlangen.

Als Zahlungsauftrag gilt auch eine Einzugsermächtigung Dritter.

165. Zu § 38 Abs. 2 Z 2:

Anpassung an die Änderungen bei der Einlagensicherung, muß auf Grund § 38 Abs. 5 jedoch mit den dort genannten Quoren (Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen) beschlossen werden.

166. Zu § 38 Abs. 4:

Wie 57.

167. Zu § 39:

Auf Grund praktischer Erfahrungen erscheint die Präzisierung der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 84 AktG im Hinblick auf die Besonderheiten des Bankgeschäftsbetriebs zweckmäßig. Die Änderungen in Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen insbesondere den Empfehlungen der gemäß § 81 BWG eingerichteten Expertenkommission.

Abs. 1 legt den Geschäftsleitern die Verpflichtung auf, sich über die spezifischen Risiken der Bankgeschäfte zu informieren, um sie angemessen zu begrenzen. Als bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken gelten insbesondere jene Risiken, die sich aus der Art der vom Kreditinstitut betriebenen Geschäfte, aus der Person der Geschäftspartner, auf Grund von Entwicklungen von Märkten oder der Wahrscheinlichkeit der Änderung von politischen Verhältnissen, aus organisatorischen Abläufen, auf Grund technischer Gegebenheiten oder aus rechtswidrigem Verhalten von Arbeitnehmern oder sonst für das Kreditinstitut tätiger Personen ergeben können. Eine abschließende Aufzählung bankgeschäftlicher und betrieblicher Risiken ist vor allem auf Grund der ständigen Weiterentwicklung der Finanzmärkte nicht möglich. Die obige Definition der Risiken stellt daher auf deren Ursprung ab, um möglichst umfassend zu sein. Die nach dem jeweiligen Stand der Bankwissenschaftslehre identifizierten Risikoarten sind bei einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter jedenfalls als bekannt vorauszusetzen. Dies sind derzeit insbesondere folgende Risikoarten:

         –   allgemeines und spezifisches Kreditrisiko

         –   Off Balance Sheet-Risiken (nach Geschäftsart und Gegenpartei)

         –   Marktrisiko

         –   Länderrisiko (Transferrisiko)

         –   Wechselkursrisiko

         –   Verkaufsrisiko (Veräußerungsverlustrisiko)

         –   Risiko der mangelnden Streuung (zB Branchenrisiken)

         –   Liquiditätsrisiken (Risiko der fehlenden Anschlußfinanzierung, Zinsänderungsrisiko, Abzugs-
risiko)

         –   Risiko neuer Instrumente

         –   Risiko neuer Märkte

         –   Risiko des inkompetenten Managements, des inadäquaten Risikomanagements und Controllings

         –   Wettbewerbsrisiko

         –   Geldtransferrisiko

         –   Datensicherheit

Das Fehlen von Erfahrungswerten bei neuartigen Geschäften kann von der Sorgfaltspflicht nicht entbinden; je nach der Art der Hauptgeschäftstätigkeit des Kreditinstitutes können von den Geschäftsleitern zumindest quantitative Vorsichtsmaßnahmen erwartet werden (so würde zB ein Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes, das passivseitig hauptsächlich Spareinlagen vom Publikum entgegen nimmt, nicht sorgfältig handeln, wenn eine überwiegende aktivseitige Veranlagung oder außerbilanzmäßige Verwendung für völlig neue Bankgeschäfte mit unbekanntem Risikogehalt vorgenommen wird).

Die Beachtung der Risiken aus einzelnen Geschäften oder aus einzelnen Risikoarten für sich allein kann dann nicht ausreichend sein, wenn Risikogleichläufe auftreten. Daher sind zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auch Wechselwirkungen und Verstärkungen von Einzelrisiken bzw. Risiken aus Geschäften oder Geschäftsarten zu beachten.

Da die Risikoerfassung die Voraussetzung dafür ist, Risiken beurteilen und begrenzen zu können, wird im Abs. 2 die verpflichtende Einrichtung von entsprechenden organisatorischen Maßnahmen einschließlich Kontrollmechanismen normiert.

168. Zu § 43 Abs. 1:

Die auf die Rechnungslegung von Kreditinstituten nicht anwendbaren Bestimmungen des HGB werden um § 244 Abs. 6 HGB ergänzt. § 244 Abs. 6 HGB bestimmt, daß Beteiligungen im Sinne der Abs. 1 und 2 bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften den vierten Teil des Nennkapitals erreichen müssen. Der Änderungsbedarf ergibt sich auf Grund der Umsetzung der RL 92/30/EWG.

169. Zu § 44 Abs. 3 bis 6:

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/117/EWG.

Abs. 3:

Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich sowie Zweigstellen von Finanz­instituten und Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, müssen künftig die Jahresabschlüsse der Hauptanstalt (Sitz in einem EWR-Staat) und andere damit verbundene Unterlagen auch in Österreich der Bankenaufsicht vorlegen.

Abs. 4:

Zusätzlich werden künftig Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich sowie Zweigstellen von Finanzinstituten und Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, bestimmte Angaben der Bankenaufsicht vorzulegen haben. Der Mindestinhalt der Angaben wird richtlinienkonform ausgeschöpft.

Nach Z 1 sind in diese Zweigstellenmeldung folgende Posten der Anlage 2 zu § 43, Teil 2, aufzunehmen:

Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten Zinserträge und ähnliche Erträge, Erträge aus Wertpapieren, Provisionserträge, Ertrag oder Aufwand aus Finanzgeschäften, sonstige betriebliche Erträge, allgemeine Verwaltungsaufwendungen sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

Nach Z 4 sind in diese Zweigstellenmeldung folgende Posten der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, aufzunehmen:

Gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind, Forderungen an Kreditinstitute, Forderungen an Kunden, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, der Passivposten Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und verbriefte Verbindlichkeiten sowie der Posten Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken unter dem Strich sowie für die Aktivposten Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere und Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nicht-Finanzanlagen.

Abs. 5:

Die Zweigstellen von Kreditinstituten (Finanzinstituten) aus Mitgliedstaaten in Österreich werden künftig die geprüften Angaben nach Abs. 4 auf Datenträgern zu übermitteln haben.

Abs. 6:

Die Richtlinie 89/117/EWG gestattet es, die jeweilige nationale Amtssprache für die Berichterstattung nach den vorstehenden Bestimmungen vorzuschreiben; zusätzlich wird diese Verpflichtung ergänzt für die Jahresabschlüsse ausländischer Kreditunternehmen gemäß Abs. 2.

170. Zu § 59:

Für den Konzernabschluß gelten die §§ 244 bis 267 HGB in Verbindung mit den Ausnahmebestimmungen des § 43 Abs. 1 und den sondergesetzlichen Bestimmungen des § 30 BWG. Gegenüber dem HGB bestehen besonders Unterschiedlichkeiten hinsichtlich des Konsolidierungsumfanges, der in § 30 als Kreditinstitutsgruppe definiert wird. In § 59 Abs. 2 bis 5 werden – ausschließlich für den konsolidierten Abschluß – Wahlrechte und Minderheitenrechte für den Konsolidierungskreis definiert.

Abs. 1:

Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen (siehe Art. 42 Abs. 1 der Bankbilanzrichtlinie).

Abs. 2:

Die bisherigen Abs. 2 und 3 entfallen, da durch die Ausdehnung des Konsolidierungskreises auf Finanz-Holdinggesellschaften (nach Ablauf der Übergangsfrist) und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten auch für den Konzernabschluß diese Regelungen entbehrlich geworden sind.

Der jetzige Abs. 2 übernimmt unverändert die Bestimmungen des § 59 Abs. 4 und 5 BWG idF BGBl. Nr. 532/1993. Analog zur Regelung des Art. 43 Abs. 2 lit. d der Bankbilanzrichtlinie wird für nachgeordnete Kreditinstitute eine Ausnahmemöglichkeit von der Konsolidierungspflicht geschaffen, wenn diese nur vorübergehend im Rahmen einer Unternehmensrettung oder -sanierung gehalten werden. Ergänzend werden Publizitätsvorschriften für solcherart von der Konsolidierung befreite Unternehmen festgelegt.

Abs. 3:

Abs. 3 erklärt § 249 Abs. 2 und 3 HGB auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, für anwendbar. § 249 Abs. 2 HGB legt fest, daß ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden muß, wenn es für die Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen diesen Voraussetzungen, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind. § 249 Abs. 3 HGB legt in diesem Zusammenhang Publizitätspflichten im Anhang fest.

Abs. 4:

Eine Beteiligung muß für den konsolidierten Jahresabschluß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des § 30 Abs. 1 Z 7 ergeben würde. § 30 Abs. 1 Z 7 regelt die Einbeziehung von Beteiligungen in die Kreditinstitutsgruppe, die gemeinsam von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

Abs. 5:

Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 4 gilt (nur für den konsolidierten Jahresabschluß) als zurückgenommen, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreicht, anderes verlangt. Die Regelung ist § 245 Abs. 1 HGB nachgebildet.

Abs. 6:

Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen (abgezinste Leasingraten zuzüglich abgezinster Restwert, jedoch ohne Umsatzsteuer) anzusetzen. Der Ausweis hat in den den Leasingnehmern entsprechenden Forderungskategorien zu erfolgen.

171. Zu § 61:

Entsprechend der Neuerungen beim Einlagensicherungssystem (§§ 93 und 93a) werden künftig alle Bankprüfer in ein Frühwarnsystem einbezogen, bzw. wird bei den Fachverbänden der Banken und Bankiers sowie der Landes- und Hypothekenbanken die Einlagensicherungseinrichtung zur Führung des Früherkennungssystems verpflichtet sein.

172. Zu § 63 Abs. 6 und 7:

Diese Bestimmungen regeln den Prüfungsumfang und die Erstellung eines Prüfungsberichts für Zweigstellen von Kreditinstituten/Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten gemäß § 44 Abs. 3 in Österreich.

173. Zu § 64 Abs. 1 Z 13 und 14:

Die in den Anhang aufzunehmenden Angaben werden im Sinne der RL 86/635/EWG durch Angaben über die im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten und durch Angaben über Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen ergänzt.

174. Zu § 64 Abs. 4 und 5:

Diese Bestimmung regelt die in den Konzernanhang von Kreditinstitutsgruppen im Sinne der RL 86/635/EWG aufzunehmenden Angaben.

175. Zu § 65 Abs. 2a:

Diese Bestimmung sieht die Veröffentlichung bestimmter Angaben des Konzernanhanges von Kreditinstitutsgruppen vor.

176. Zu § 65 Abs. 3a:

Zweigstellen von Kreditinstituten und von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich haben den Jahresabschluß der Gesamtbank und den Konzernabschluß sowie die gemäß § 44 über die Ergebnisse der Zweigstelle zu erstellenden Angaben zu veröffentlichen sowie zur Einsicht aufzulegen.

177. Zu § 70 Abs. 1:

Z 1 erweitert das Recht des Bundesministers für Finanzen, die genannten Berichte und Organauskünfte auch über die Kreditinstitutsgruppe einzuholen. Z 1 ergänzt die Möglichkeit der Einsichtnahme auf Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige, um den Entwicklungen des modernen Bankwesens – etwa im Bereich der derivativen Finanzprodukte – Rechnung tragen zu können. Z 3 dehnt die Möglichkeit aus, eigene Prüfer sowie – unter den genannten Voraussetzungen – auch die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Kreditinstitutsgruppen zu beauftragen. Die neue Z 4 trägt der Möglichkeit gemäß Art. 15 der RL 89/646/EWG und Art. 7 Abs. 7 der RL 92/30/EWG Rechnung, wonach Vor-Ort-Prüfungen von Zweigstellen und Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe in einem Mitgliedstaat auch auf Ersuchen des Herkunftmitgliedstaates von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates vorgenommen werden können; dies kann unter Umständen Zeit- und Kostenvorteile bringen.

178. Zu § 70 Abs. 5:

Klarstellung, daß alle Aufsichtsmaßnahmen des BMF während aufrechter Geschäftsaufsicht ruhen.

179. Zu § 70 Abs. 7:

Die Kosten im Falle der Prüfung nach § 70a sind vom Kreditinstitut zu tragen, das dem gemischten Unternehmen angehört.

180. Zu § 70a:

Abs. 1:

Der Bundesminister für Finanzen kann über ein gemischtes Unternehmen als Mutterunternehmen und über dessen Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sein müssen, die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte im Wege des gruppenangehörigen Kreditinstituts einholen (Art. 6 Abs. 2 der RL 92/30/EWG).

Abs. 2:

Die über das gemischte Unternehmen und dessen Tochterunternehmen zu erhaltenden Auskünfte sind im Wege von Vor-Ort-Prüfungen durch eigene Prüfer sowie – unter den genannten Voraussetzungen – auch durch die Oesterreichische Nationalbank, durch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, sonstige Sachverständige sowie die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände nachprüfbar (Art. 6 Abs. 2 der RL 92/30/EWG).

Abs. 3:

Abs. 3 regelt die Vor-Ort-Prüfung, falls das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein dem VAG unterliegendes Versicherungsunternehmen ist (Art. 6 Abs. 2 mit Verweis auf Art. 7 Abs. 4 der RL 92/30/EWG).

Abs. 4:

Abs. 4 übernimmt die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 mit Verweis auf Art. 7 Abs. 7 der RL 92/30/EWG.

181. Zu § 71 Abs. 1:

Die Änderung trägt der neuen Z 4 des § 70 Abs. 1 Rechnung.

182. Zu § 71 Abs. 7:

Die Zustimmung ist nur noch von Drittstaaten einzuholen, bei Mitgliedstaaten genügt die Verständigung gemäß § 71 Abs. 1.

183. Zu § 73 Abs. 3:

Gemäß Art. 7 Abs. 6 der RL 92/30/EWG ist das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet, der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten eine Liste der Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln, die übergeordnetes Institut einer Kreditinstitutsgruppe sind. Anzeigepflichtig an das Bundesministerium für Finanzen – und gemäß § 79 Abs. 2 auch an die Oesterreichische Nationalbank – ist das gruppenangehörige übergeordnete Kreditinstitut.

Die Meldepflicht besteht sofort bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und jeweils dann, wenn Änderungen erfolgen oder eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft der Kreditinstitutsgruppe hinzutritt. Im Bedarfsfall kann gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 auch ein Organigramm der Gruppe verlangt werden.

184. Zu § 74 Abs. 4 Z 1:

Die Großveranlagungsmeldung im Monatsausweis wird beibehalten, wobei jedoch auf Grund der neuen Gewichtungsmöglichkeiten der Informationsgehalt der Meldung dadurch zu sichern ist, daß auch eine ungewichtete Meldung zu erfolgen hat. Eine periodische Meldung an die Aufsichtsbehörde ist auch in Art. 3 Abs. 2 der RL 92/121/EWG vorgeschrieben.

185. Zu § 75 Abs. 1 Z 1 bis 3:

Die Einbeziehung titrierter Forderungen und derivativer Geschäfte ist zweckmäßig und entspricht auch den Empfehlungen der Expertenkommission gemäß § 81.

Z 3:

Terminologische Anpassung („Gruppe verbundener Kunden“ statt bisher „wirtschaftliche Einheit“).

186. Zu § 75 Abs. 3:

Der Umfang der Abfrage wird an den Meldeumfang gemäß Abs. 1 angepaßt, weiters erfolgt eine terminologische Anpassung an den geänderten § 27. Diese Regelung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft; bis dahin gelten die Begriffe des § 27 in der geltenden Fassung. Der Kreis der Abfrageberechtigten wird jedoch, insbesondere für Zwecke des Früherkennungssystems, erweitert.

187. Zu § 75 Abs. 5 und 6:

Abs. 5 gestattet dem Bundesminister für Finanzen, den Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates Auskünfte aus der Großkreditevidenz in jenem Umfang zu erteilen, in dem ein inländisches meldepflichtiges Kreditinstitut abfragen kann. Diese Auskünfte werden unter den Voraussetzungen der Gegenseitigkeit, der Geheimhaltung und der Beschränkung auf bankaufsichtliche Zwecke erteilt. Die Auskunftserteilung liegt im österreichischen Interesse, da sie auch die Einholung entsprechender Auskünfte von ausländischen Bankaufsichtsbehörden ermöglicht.

Die Auskunft gemäß Abs. 5 umfaßt die Identität des Kreditnehmers bzw. der Gruppe verbundener Kunden, die Anzahl der Kreditgeber und das meldepflichtige Gesamtobligo; im Hinblick auf § 38 Abs. 5 ist daher für diese Bestimmung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abs. 6, der die vorgenannten Quoren auch für die künftige Abänderung des Abs. 5 festlegt, muß daher im Verfassungsrang stehen.

188. Zu § 77 Abs. 4 bis 8:

Die Bestimmungen über Abkommen betreffend Überwachung von Kreditinstituten werden ergänzt und im neuen § 77a zusammengefaßt. Somit stellt § 77 nunmehr eine Bestimmung dar, die die unmittelbare Zusammenarbeit des BMF mit anderen Bankaufsichtsbehörden regelt.

Die bisherigen Abs. 1 bis 3 regeln die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und bleiben unverändert. Der bisherige Abs. 4 wird in § 77a übernommen.

Abs. 4:

Die in dieser Bestimmung genannten Richtlinienbestimmungen verpflichten den BMF als zuständige Aufsichtsbehörde zur umfassenden Zusammenarbeit mit den Bankaufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Die Formulierung der Richtlinien ist jedoch allgemein gehalten und bedarf einer Konkretisierung, insbesondere in Hinblick auf § 32 Abs. 2 Datenschutzgesetz.

Abs. 5:

Abs. 5 erlaubt die Informationsweitergabe auch an sonstige Behörden des Drittlandes, falls die Aufsicht auf konsolidierter Basis nicht von einer Bankaufsichtsbehörde durchgeführt wird.

Abs. 6:

Art. 7 Abs. 7 der RL 92/30/EWG legt fest, daß die von einem Mitgliedstaat um eine Nachprüfung von Informationen ersuchte Behörde – diesfalls der Bundesminister für Finanzen – dem Ersuchen einer Vor-Ort-Prüfung nachkommen muß. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Prüfung selbst durchführen oder

         –   die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates gestatten,

         –   andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe,

         –   die Oesterreichische Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3,

         –   Wirtschaftsprüfer,

         –   den Bankprüfer,

         –   die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder

         –   sonstige Sachverständige

um die Prüfung ersuchen bzw. dazu beauftragen.

Abs. 7:

Die Information des Drittlandes entsprechend einem Abkommen nach Abs. 5 und gemäß § 77a Abs. 2 Z 3 ist nur für Zwecke der konsolidierten Aufsicht zulässig und sofern in dem Drittland ein dem Amtsgeheimnis vergleichbarer Geheimnisschutz besteht. Diese Frage wird zwecks einfacherer Verwaltungspraxis bereits bei Ausarbeitung dieses Abkommens zu prüfen und zu regeln sein. Für Mitgliedstaaten ist der Geheimnisschutz gemäß Art. 7 Abs. 5 der RL 92/30/EWG zwingend vorgeschrieben.

Abs. 8:

Analog zu § 70 Abs. 7 wird die Kostentragung durch das geprüfte Unternehmen geregelt.

189. Zu § 77a:

Abs. 1:

Der Bundesminister für Finanzen kann einerseits Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten zur näheren Konkretisierung der Aufsichtszusammenarbeit schließen, andererseits mit Drittländern auf der Basis eines von der EU-Kommission ausgehandelten generellen Abkommens mit dem Drittstaat.

Abs. 2:

Abs. 2 determiniert die Inhalte eines Abkommens zur Überwachung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten.

Z 1 entspricht grundsätzlich dem bisherigen § 77 Abs. 4 BWG, wobei die Richtlinie 92/30/EWG ergänzt wurde.

Z 2 übernimmt Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich, der RL 92/30/EWG und regelt den Erhalt von Informationen von einem Drittland, falls ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft eines Mitgliedstaates in einem Drittland eine

         –   Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder

         –   an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten.

Z 3 übernimmt Art. 8 Abs. 2, 2. Spiegelstrich, der RL 92/30/EWG und regelt die Weitergabe von Informationen an ein Drittland, damit die zuständigen Behörden ein Mutterunternehmen in diesem Drittland konsolidiert beaufsichtigen können, das in einem Mitgliedstaat eine

         –   Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts hat oder

         –   an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung hält.

190. Zu § 79 Abs. 2:

Ergänzung der auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermittelnden Anzeigen hinsichtlich § 20.

191. Zu § 82 Abs. 1:

Klarstellend ergänzt wird der Ausschluß des Zwangsausgleiches (wie im § 95 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

192. Zu § 86 Abs. 6:

Ohne diese Bestimmung würde das in der Judikatur entwickelte Aufrechnungsverbot zu ungerechtfertigten Nachteilen des Gläubigers aus einem Spareinlagen- bzw. Girovertrag führen.

193. Zu § 93:

Abs. 1:

Entspricht dem bisherigen Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Einschränkung auf Verbraucherkonten und Spareinlagen natürlicher Personen entfällt.

Abs. 2:

Die Definition der sicherungspflichtigen Einlagen entspricht Art. 1 Z 1 der RL 94/19/EG.

Abs. 3:

Entspricht dem bisherigen Abs. 2 mit folgenden Ergänzungen: Zweigstellen von EWR-Kredit­insti­tuten dürfen sich gemäß Abs. 7 der österreichischen Einlagensicherung ergänzend anschließen. Mehrfachauszahlungen sind nur noch aus legitimierten Konten möglich, um Mißbräuche zu verhindern. Bei Verdacht auf Geldwäscherei kann die Auszahlung vorläufig ausgesetzt werden. Die Bestimmung, daß die Verpflichtung betreffend Information der Einlagensicherungseinrichtung im Konkurs des Kreditinstitutes den Masseverwalter trifft, dient lediglich der Klarstellung. Die Anzeigeverpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung dient der Information des Bundesministers für Finanzen und gibt diesem die Möglichkeit zur Setzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4. Bei einem Sicherungsfall hinsichtlich eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes ist, abweichend von den Regeln für inländische Kreditinstitute über den Eintritt des Sicherungsfalles, gemäß den Leitprinzipien im Anhang II zur RL 94/19/EG die Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates maßgeblich.

Verstößt eine Einlagensicherungseinrichtung gegen ihre Aufnahmeverpflichtung und resultiert daraus entweder für das aufnahmewerbende Kreditinstitut (zB Konzessionsverlust) oder für die Einleger ein Schaden, so wird die Einlagensicherungseinrichtung schadenersatzpflichtig. Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Schadenersatz und die Bemessung desselben erfolgt im Zivilrechtsweg.

Abs. 4:

Die Einschränkung des Deckungssatzes auf 90% für Einlagen anderer als natürlicher Personen entspricht Art. 7 Abs. 4 der RL 94/19/EG. Die Regelung für Gemeinschaftskonten entspricht Art. 8 Abs. 3 der RL 94/19/EG. Die Bestimmung über die Aufrechnung dient der Klarstellung, ebenso der Verweis auf die Konkursordnung, da alle Sicherungsfälle gemäß Abs. 3 erfaßt sein sollen.

Abs. 5:

Die in den Z 1 bis 12 aufgezählten Einlagen, die von der Sicherung ausgeschlossen sind, entsprechen dem Anhang I zur RL 94/19/EG.

Abs. 6:

Entspricht Art. 4 Abs. 1 der RL 94/19/EG.

Abs. 7:

Entspricht Art. 4 Abs. 2 und 3 der RL 94/19/EG. Die österreichische Einlagensicherung schützt jedoch in diesem Fall nur die in Österreich entgegengenommenen Einlagen und nur, soweit die österreichische Einlagensicherung gegenüber jener des Herkunftmitgliedstaates betragsmäßig höher oder sonst weitergehend ist (sogenanntes „topping up“). Umgekehrt ist das ergänzend angeschlossene Kreditinstitut bei Eintritt eines Sicherungsfalls in Österreich zur Beitragsleistung verpflichtet.

Abs. 8:

Entspricht Art. 9 Abs. 1 und 2 der RL 94/19/EG.

Abs. 9:

Entspricht Art. 4 Abs. 4 der RL 94/19/EG.

Abs. 10:

Entspricht für österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten der Berechtigung des Abs. 7, sich einem dortigen Sicherungssystem anzuschließen.

Abs. 11:

Entspricht Art. 9 Abs. 3 der RL 94/19/EG.

194. Zu § 93a:

Abs. 1:

Die Regelung der Beitragsaufbringung im Sicherungsfall entspricht grundsätzlich dem bisherigen § 93 Abs. 3, verweist jedoch auf die neue Sonderregelung des Abs. 4.

Abs. 2:

Entspricht dem bisherigen § 93 Abs. 4.

Abs. 3:

Entspricht dem bisherigen § 93 Abs. 5.

Abs. 4:

Die sektorale Organisation der Einlagensicherung bleibt aufrecht, jedoch sollen für Kreditinstitute, die nach dem Stichtag erstmals zum Betrieb eines Bankgeschäftes berechtigt wurden, Zweigstellen aus Mitgliedstaaten und Kreditinstituten, die den Fachverband wechseln, alle sektoralen Einlagensicherungseinrichtungen für einen Zeitraum von fünf Jahren im Einlagensicherungsfall beitragen. Dies wird durch die Führung von gesonderten Rechnungskreisen im Rahmen der zuständigen Einlagensicherungseinrichtungen bewirkt. Die Beitragspflicht der zu einem gesonderten Rechnungskreis gehörenden Kreditinstitute besteht – so wie für alle anderen Kreditinstitute – für alle Mitglieder der eigenen Einlagensicherungseinrichtung sowie für alle zu einem gesonderten Rechnungskreis gehörenden Kreditinstitute; Abs. 2 gilt in der Folge für alle Kreditinstitute.

Abs. 5:

Abs. 5 enthält die Möglichkeit, von Abs. 4 hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem gesonderten Rechnungskreis und von § 93 Abs. 1 hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Einlagensicherungseinrichtung des eigenen Fachverbandes abzuweichen.

Abs. 6:

Auf Grund gewonnener Erfahrungen erweist es sich als zweckmäßig, die Einlagensicherungseinrichtungen gesetzlich zu ermächtigen, in Schwierigkeiten geratene Mitgliedsinstitute zu sanieren. Da dies jedoch nur freiwillig erfolgen kann, wurden besondere Zustimmungsquoren für einen solchen Beschluß vorgesehen.

Abs. 7:

Entspricht der Ausweitung des Frühwarnsystems (§ 61) auf alle Sektoren.

Abs. 8:

Entspricht dem bisherigen § 93 Abs. 6.

195. Zu § 94 Abs. 3:

Der Bezeichnungsschutz ist auf den Begriff der Finanz-Holding zu erweitern.

196. Zu § 97 Abs. 1 Z 6:

Berücksichtigt die Änderung des § 27.

197. Zu § 98 Abs. 2 Z 5:

Dient der Sicherstellung, daß alle erforderlichen Auskünfte für die Konsolidierung erteilt werden.

198. Zu § 98 Abs. 2 Z 7 und 8:

Anpassung an den geänderten § 73; weiters wird Erfahrungen aus dem Meldewesen Rechnung getragen.

199. Zu § 98 Abs. 2 Z 10:

Soll unzulässige Werbung verhindern.

200. Zu § 98 Abs. 3 Z 10:

Dient der Sicherstellung der Information der Einleger.

201. Zu § 99 Z 6:

Sicherstellung der Auskunftserteilung wie § 98 Abs. 2 Z 5.

202. Zu § 99 Z 13 und 14:

Anpassung der Verweise an den geänderten § 93.

203. Zu § 99 Z 15:

Entspricht der Erweiterung des Bezeichnungsschutzes.

204. Zu §§ 99a und 99b:

Zu § 99a:

Die Informationsverpflichtung des nachgeordneten Unternehmens und der übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sind durch verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen und die generellen Sanktionsnormen des BWG abgesichert. Führen all diese Maßnahmen nicht zum Ziel der Konsolidierung der Kreditinstitutsgruppe, so enthält § 99a ein Verfahren der Sistierung der Stimmrechte jener Anteilsrechte, die bei inländischen nachgeordneten Unternehmen gehalten werden.

Zu § 99b:

Die Verlängerung der allgemeinen sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung ist deshalb erforderlich, weil die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen manchmal erst aus dem Jahresabschluß bzw. dem bankaufsichtlichen Prüfungsbericht ersichtlich ist; diese sind dem BMF jedoch spätestens erst sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.

205. Zu § 103 Z 10 lit. a:

Trägt dem Kommissionsvorschlag zur Änderung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 89/647/EWG Rechnung.

206. Zu § 103 Z 21:

lit. a:

Entspricht der bisherigen lit. c mit der Maßgabe, daß die Dotationseinlagen auch für die inländische Kreditinstitutsgruppe anrechenbar sind. Weiters wurde der Verweis auf die Bemessungsgrundlage redaktionell berichtigt.

lit. b:

Entspricht Art. 6 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 der RL 92/121/EWG.

lit. c:

Entspricht Art. 6 Abs. 5 erster Satz der RL 92/121/EWG.

lit. d:

Entspricht Art. 6 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 3 der RL 92/121/EWG.

lit. e:

Entspricht Art. 6 Abs. 5 der RL 92/121/EWG.

lit. f:

Entspricht Art. 6 Abs. 6 der RL 92/121/EWG.

lit. g:

Entspricht Art. 6 Abs. 9 der RL 92/121/EWG.

207. Zu § 103 Z 22a und b:

Zu Z 22a:

Eine Kreditinstitutsgruppe mit einer Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut ist auf Grund des technischen Anpassungsbedarfs erst ab dem 1. Jänner 2000 realisierbar.


Zu Z 22b:

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird darauf verzichtet, für alle bestehenden Verbraucherkredite die Berechnungen von effektivem oder fiktivem Jahreszinssatz zu verlangen. Bei Krediten mit langer Restlaufzeit soll jedoch der Verbraucher diese Informationen erlangen können.

208. Zu § 103 Z 25a:

Übergangsbestimmung für Kreditinstitute mit abweichendem Geschäftsjahr.

209. Zu § 103 Z 28a:

Auf Grund des Übergangszeitraums gemäß Z 22a ist die materielle Weitergeltung des bisherigen § 59 Abs. 2 erforderlich (entspricht Art. 42 Abs. 2 der Bankbilanzrichtlinie).

210. Zu § 103 Z 30 erster Satz:

Redaktionelle Berichtigung.

211. Zu § 103 Z 30a:

Siehe § 103 Z 25a.

212. Zu § 103 Z 32 und 33:

Zu Z 32:

Auf Grund von Art. 12 der RL 94/19/EG müssen die im Anhang III dieser RL genannten Kreditinstitute bis 31. Dezember 1999 keiner Einlagensicherung angehören, worüber die Einleger entsprechend zu informieren sind, wenn diese Kreditinstitute in Österreich tätig werden.

Zu Z 33:

Da die Bezeichnungen „Finanzinstitut“ und „Finanz-Holding“ bisher nicht geschützt waren, ist eine Frist für allfällige Firmenänderungen zweckmäßig.

213. Zu § 107 Abs. 3:

Verfassungsbestimmungen erfordern gesondertes Inkrafttreten im Verfassungsrang, bzw. bestehen für Änderungen des § 38 gemäß § 38 Abs. 5 besondere Quoren, die jenen von Verfassungsbestimmungen entsprechen.

214. Zu § 107 Abs. 5a und 5b:

Inkrafttretensbestimmungen.

215. Zu Anlage 1 Zu § 22 Z 1 lit. c:

Dient der Klarstellung.

216. Zu Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. a und b:

Lit. a:

Dies entspricht der deutschen Regelung. Als Anwendungsbereich für die 50%ige Gewichtung verbleiben zB Personal-, Bar- und solche Akkreditive, denen kein Warengeschäft zugrunde liegt. Unter Z 3 lit. a fallen alle handelsüblichen Dokumentenakkreditive, denen ein Warengeschäft zugrunde liegt.

Lit. b:

Dient der Klarstellung.