945 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 12. 1997

Regierungsvorlage


Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Regelung der gegenseitigen Amtshilfe in bestimmten Angelegenheiten


No. 264

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, zur Regelung der gegen­seitigen Amtshilfe in bestimmten Angelegenheiten folgendes vorzuschlagen:

1. The courts and administrative agencies of the United States of America and the Republic of Austria, upon request by the administrative agencies of the other state, shall render administrative assistance for the purposes of investigation and litigation in matters of entry, residence and citizenship, when such assistance is required to clarify the involvement of a person who is the subject of an investigation or litigation in war crimes or crimes against humanity committed prior to May 9, 1945.

2. Administrative assistance can be rendered through

         (a) providing information from court and administrative files, including military files and archival documents;

         (b) permitting access to court and administrative files, including military files and archival documents;

         (c) taking testimony from witnesses, whereby the authorities of the requested state do the questioning and the representatives of the requesting state are permitted to be present and to suggest questions to be posed.

Independent investigatory activities by representatives of the requesting state in the requested state are prohibited.

3. Administrative assistance will not be rendered if it is prohibited by the law of the requested state or if granting the request would have the effect of impairing the sovereignty, security, public order, or other essential interests of the requested state.

4. The information and evidence received in the context of administrative assistance may not be used for any purpose other than that upon which the request was based. Information and documents conveyed by the requested state are subject to the other state’s internal regulations on official secrecy, but shall in any event be protected at a level equivalent to that provided in the requested state. If the requested state advises that the information or documents it has conveyed are not to be passed on, or are to be used only for very specific purposes, or only during a definite period of time, the requesting state shall observe these limitations to the extent permitted by its laws.

5. Requests for administrative assistance shall be made in writing through diplomatic channels. They will be executed by courts or central administrative agencies of the requested state that are responsible for investigations of the above-mentioned war crimes and crimes against humanity or that have custody of documents pertinent thereto.

The requests shall contain the following information:

         (a) Name of the agency that is carrying out the investigation or litigation to which the request refers;

         (b) An account of the facts of the case and the kind of investigation or litigation, including the applicable legal provisions;

         (c) A description of the evidence, information, or other legal assistance being requested.

To the extent required and possible the requests shall also contain:

         (a) Data on the identity and location of a person about or from whom evidence is requested;

         (b) Where a person’s location is sought, data on identity and leads about the person’s location;

         (c) A description of the manner in which a witness is to be questioned or interrogated and the manner in which the testimony is to be recorded;

         (d) A description of the witness testimony desired, which may include a list of questions to be put to the witness;

         (e) Any other information to facilitate the executing of a request.

The request shall be executed in the manner requested therein unless prohibited by the laws of the requested state.

The requested state files shall be conveyed through diplomatic channels, but, in instances in which representatives of the requesting state are participating in the acts of administrative assistance, the files may also be given directly to them.

6. This agreement is of unlimited duration. Either party may terminate the agreement by written notice to the other party, through diplomatic channels. In the case of such a notice of termination, the agreement ceases to have effect six months after receipt of notification of termination or at a later date specified in the notice of termination.

If the foregoing proposal is acceptable to the Government of the Republic of Austria, this note and the Ministry’s reply thereto shall constitute an agreement between the United States of America and the Republic of Austria that will enter into force on the first day of the second month after both Governments have informed each other that the respective conditions for entry into force of this agreement have been met. The English and the German texts of this agreement are equally authentic and binding.

(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich werden auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden des jeweils anderen Staates für Zwecke von Ermittlungen und Verfahren betreffend Einreise, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft Amtshilfe leisten, soweit dies zur Klärung der Beteiligung einer Person, die Gegenstand solcher Ermittlungen oder Verfahren ist, an vor dem 9. Mai 1945 begangenen Kriegsverbrechen oder an vor diesem Datum begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit erforderlich ist.

(2) Die Amtshilfe kann geleistet werden durch

           a) Erteilung von Auskünften aus Gerichts- und Verwaltungsakten, einschließlich Militärakten und Archivdokumente;

          b) Gewährung von Einsicht in Gerichts- und Verwaltungsakten, einschließlich Militärakten und Archivdokumente;

           c) Vernehmung von Auskunftspersonen, wobei die Organe des ersuchten Staates die Fragen stellen und den Vertretern des ersuchenden Staates gestattet wird, der Vernehmung beizuwohnen und die Stellung von Fragen anzuregen.

Selbstständige Ermittlungstätigkeiten von Vertretern des ersuchenden Staates im ersuchten Staat sind unzulässig.

(3) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist oder wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.

(4) Die im Rahmen der Amtshilfe erlangten Informationen und Beweismittel dürfen für keine anderen als die dem Ersuchen zugrundeliegenden Zwecke verwendet werden. Auskünfte und Schriftstücke, die vom ersuchten Staat übermittelt werden, unterliegen im anderen Staat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit, sind in jedem Falle aber in einem Ausmaß zu schützen, das dem im ersuchten Staat gewährleisteten gleichwertig ist. Teilt der ersuchte Staat mit, daß die von ihm übermittelten Auskünfte oder Schriftstücke nicht weitergegeben oder nur zu ganz bestimmten Zwecken oder nur während eines bestimmten Zeitraumes verwertet werden dürfen, so hat der ersuchende Staat diese Beschränkungen in dem Maß zu beachten, wie dies nach seiner Rechtsordnung gestattet ist.

(5) Ersuchen um Amtshilfe sind schriftlich auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Ihre Erledigung erfolgt durch Gerichte oder zentrale Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates, die für Ermittlungen wegen der oben erwähnten Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuständig sind oder über diesbezügliche Unterlagen verfügen.

Die Ersuchen haben folgende Angaben zu enthalten:

           a) die Bezeichnung der Behörde, die die Untersuchung oder das Verfahren durchführt, auf die sich das Ersuchen bezieht;

          b) eine Darstellung des Sachverhalts und der Art der Untersuchung oder des Verfahrens, einschließlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen;

           c) eine Darstellung des Beweismaterials, der Auskünfte oder der sonstigen Rechtshilfe, die gewünscht wird.

Soweit erforderlich und möglich, haben die Ersuchen auch zu enthalten:

           a) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, über die oder von der Beweismaterial gewünscht wird;

          b) sofern nach dem Aufenthalt einer Person gesucht wird, Angaben über ihre Identität und Anhaltspunkte über ihren möglichen Aufenthalt;

           c) eine Darstellung der Form, in der die Auskunftsperson befragt oder verhört werden soll, und der Form, in der die Aussagen festgehalten werden sollen;

          d) eine Darstellung der gewünschten Zeugenaussage, die eine Liste der der Auskunftsperson zu stellenden Fragen enthalten kann;

           e) allfällige andere Angaben zur Erleichterung der Durchführung des Ersuchens.

Dem Ersuchen ist in der gewünschten Form zu entsprechen, soweit dies nach der Rechtsordnung des ersuchten Staates nicht unzulässig ist.

Die Erledigungsakten werden auf diplomatischem Weg übermittelt, können aber im Falle einer Teilnahme von Vertretern des ersuchenden Staates an Amtshilfehandlungen diesen auch unmittelbar übergeben werden.

2

(6) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsteile kann es jedoch jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigung oder mit dem in der Kündigung genannten späteren Termin außer Kraft.

Falls vorstehender Vorschlag die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich findet, stellen diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich dar. Das Abkommen, dessen deutscher und englischer Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, tritt am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem die beiden Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft.

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, dem Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika

Wien, am 14. Dezember 1995

Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

GZ 224.07.12/2-IV.1/96

An die

Botschaft der Vereinigten

Staaten von Amerika

Boltzmanngasse 14/3

1090 Wien

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der geschätzten Verbalnote No. 264 vom 14. Dezember 1995 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, zur Regelung der gegenseitigen Amtshilfe in bestimmten Angelegenheiten folgendes vorzuschlagen:

1. The courts and administrative agencies of the United States of America and the Republic of Austria, upon request by the administrative agencies of the other state, shall render adminstrative assistance for the purposes of investigation and litigation in matters of entry, residence and citizenship, when such assistance is required to clarify the involvement of a person who is the subject of an investigation or litigation in war crimes or crimes against humanity committed prior to May 9, 1945.

2. Administrative assistance can be rendered through

         (a) providing information from court and administrative files, including military files and archival documents;

         (b) permitting access to court and administrative files, including military files and archival documents;

         (c) taking testimony from witnesses, whereby the authorities of the requested state do the questioning and the representatives of the requesting state are permitted to be present and to suggest questions to be posed.

Independent investigatory activities by representatives of the requesting state in the requested state are prohibited.

3. Administrative assistance will not be rendered if it is prohibited by the law of the requested state or if granting the request would have the effect of impairing the sovereignty, security, public order, or other essential interests of the requested state.

4. The information and evidence received in the context of administrative assistance may not be used for any purpose other than that upon which the request was based. Information and documents conveyed by the requested state are subject to the other state’s internal regulations on official secrecy, but shall in any event be protected at a level equivalent to that provided in the requested state. If the requested state advises that the information or documents it has conveyed are not to be passed on, or are to be used only for very specific purposes, or only during a definite period of time, the requesting state shall observe these limitations to the extent permitted by its laws.

5. Requests for administrative assistance shall be made in writing through diplomatic channels. They will be executed by courts or central administrative agencies of the requested state that are responsible for investigations of the above-mentioned war crimes and crimes against humanity or that have custody of documents pertinent thereto.

The requests shall contain the following information:

         (a) Name of the agency that is carrying out the investigation or litigation to which the request refers;

         (b) An account of the facts of the case and the kind of investigation or litigation, including the applicable legal provisions;

         (c) A description of the evidence, information, or other legal assistance being requested.

To the extent required and possible the requests shall also contain:

         (a) Data on the identity and location of a person about or from whom evidence is requested;

         (b) Where a person’s location is sought, data on identity and leads about the person’s location;

         (c) A description of the manner in which a witness is to be questioned or interrogated and the manner in which the testimony is to be recorded;

         (d) A description of the witness testimony desired, which may include a list of questions to be put to the witness;

         (e) Any other information to facilitate the executing of a request.

The request shall be executed in the manner requested therein unless prohibited by the laws of the requested state.

The requested state files shall be conveyed through diplomatic channels, but, in instances in which representatives of the requesting state are participating in the acts of administrative assistance, the files may also be given directly to them.

6. This agreement is of unlimited duration. Either party may terminate the agreement by written notice to the other party, through diplomatic channels. In the case of such a notice of termination, the agreement ceases to have effect six months after receipt of notification of termination or at a later date specified in the notice of termination.

If the foregoing proposal is acceptable to the Government of the Republic of Austria, this note and the Ministry’s reply thereto shall constitute an agreement between the United States of America and the Republic of Austria that will enter into force on the first day of the second month after both Governments have informed each other that the respective conditions for the entry into force of this agreement have been met. The English and the German texts of this agreement are equally authentic and binding.

(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich werden auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden des jeweils anderen Staates für Zwecke von Ermittlungen und Verfahren betreffend Einreise, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft Amtshilfe leisten, soweit dies zur Klärung der Beteiligung einer Person, die Gegenstand solcher Ermittlungen oder Verfahren ist, an vor dem 9. Mai 1945 begangenen Kriegsverbrechen oder an vor diesem Datum begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit erforderlich ist.

(2) Die Amtshilfe kann geleistet werden durch

           a) Erteilung von Auskünften aus Gerichts- und Verwaltungsakten, einschließlich Militärakten und Archivdokumente;

          b) Gewahrung von Einsicht in Gerichts- und Verwaltungsakten, einschließlich Militärakten und Archivdokumente;

           c) Vernehmung von Auskunftspersonen, wobei die Organe des ersuchten Staates die Fragen stellen und den Vertretern des ersuchenden Staates gestattet wird, der Vernehmung beizuwohnen und die Stellung von Fragen anzuregen.

Selbstständige Ermittlungstätigkeiten von Vertretern des ersuchenden Staates im ersuchten Staat sind unzulässig.

(3) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist oder wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.

(4) Die im Rahmen der Amtshilfe erlangten Informationen und Beweismittel dürfen für keine anderen als die dem Ersuchen zugrundeliegenden Zwecke verwendet werden. Auskünfte und Schriftstücke, die vom ersuchten Staat übermittelt werden, unterliegen im anderen Staat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit, sind in jedem Falle aber in einem Ausmaß zu schützen, das dem im ersuchten Staat gewährleisteten gleichwertig ist. Teilt der ersuchte Staat mit, daß die von ihm übermittelten Auskünfte oder Schriftstücke nicht weitergegeben oder nur zu ganz bestimmten Zwecken oder nur während eines bestimmten Zeitraumes verwertet werden dürfen, so hat der ersuchende Staat diese Beschränkungen in dem Maß zu beachten, wie dies nach seiner Rechtsordnung gestattet ist.

(5) Ersuchen um Amtshilfe sind schriftlich auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Ihre Erledigung erfolgt durch Gerichte oder zentrale Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates, die für Ermittlungen wegen der oben erwähnten Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuständig sind oder über diesbezügliche Unterlagen verfügen.

Die Ersuchen haben folgende Angaben zu enthalten:

           a) die Bezeichnung der Behörde, die die Untersuchung oder das Verfahren durchführt, auf die sich das Ersuchen bezieht;

          b) eine Darstellung des Sachverhalts und der Art der Untersuchung oder des Verfahrens, einschließlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen;

           c) eine Darstellung des Beweismaterials, der Auskünfte oder der sonstigen Rechtshilfe, die gewünscht wird.

Soweit erforderlich und möglich, haben die Ersuchen auch zu enthalten:

           a) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, über die oder von der Beweismaterial gewünscht wird;

          b) sofern nach dem Aufenthalt einer Person gesucht wird, Angaben über ihre Identität und Anhaltspunkte über ihren möglichen Aufenthalt;

           c) eine Darstellung der Form, in der die Auskunftsperson befragt oder verhört werden soll, und der Form, in der die Aussagen festgehalten werden sollen;

          d) eine Darstellung der gewünschten Zeugenaussage, die eine Liste der der Auskunftsperson zu stellenden Fragen enthalten kann;

           e) allfällige andere Angaben zur Erleichterung der Durchführung des Ersuchens.

Dem Ersuchen ist in der gewünschten Form zu entsprechen, soweit dies nach der Rechtsordnung des ersuchten Staates nicht unzulässig ist.

Die Erledigungsakten werden auf diplomatischem Weg übermittelt, können aber im Falle einer Teilnahme von Vertretern des ersuchenden Staates an Amtshilfehandlungen diesen auch unmittelbar übergeben werden.

(6) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsteile kann es jedoch jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigung oder mit dem in der Kündigung genannten späteren Termin außer Kraft.


Falls vorstehender Vorschlag die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich findet, stellen diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich dar. Das Abkommen, dessen deutscher und englischer Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, tritt am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem die beiden Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft.

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, dem Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilt der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit, daß die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist und daß die Note der Botschaft und die Antwortnote ein Abkommen, dessen deutscher und englischer Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, darstellt, das am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem die beiden Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft tritt.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 17. April 1996

Vorblatt

Probleme und Ziele:

Zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika besteht derzeit kein allgemeines Amtshilfeabkommen. Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, daß in besonderen Teilbereichen ein großes Interesse an der Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und amerikanischen Verwaltungsbehörden besteht. Im Mittelpunkt stehen dabei Ermittlungen über die Einreise, den Aufenthalt und den Erwerb der Staatsbürgerschaft von Personen, die an vor dem 9. Mai 1945 begangenen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt gewesen sein könnten. Für eine derartige Amtshilfe besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es daher erforderlich, den gegenseitigen Amtshilfeverkehr in diesen Verwaltungsangelegen­heiten auf eine vertragliche Grundlage zu stellen.

Lösung:

Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Regelung der gegenseitigen Amtshilfe in bestimmten Verwaltungsangelegenheiten.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch den vorliegenden Notenwechsel entsteht den österreichischen Gerichten und Verwaltungsbehörden kein Mehraufwand, weil die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Einsicht in Akten keinen ins Gewicht fallenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern und die Vernehmung von Auskunfts­personen durch österreichische Behörden auch zur Aufklärung allfälliger strafbarer Handlungen erforderlich sein wird.

EU-Konformität:

Als bilateraler Vertrag mit einem nicht EU-Staat auf einem nicht durch EU-Recht geregelten Sachgebiet ist der Vertrag mit EU-Recht vereinbar.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der vorliegende Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Amtshilfe in bestimmten Verwaltungsangelegenheiten ist ein gesetzes­ergänzender Staatsvertrag. Er bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates nach Artikel 50 Abs. 1 B‑VG. Da der vorliegende Vertrag auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG. Der Vertrag enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat keinen politischen Charakter. Er ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika besteht derzeit kein allgemeines Amtshilfeabkommen.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges sind Personen teilweise auch von Österreich in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert, die über ihre Verwendungen und Tätigkeiten während des Zweiten Weltkrieges keine oder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben. Diese Angaben betreffen im wesentlichen den Zusammenhang mit den im Zweiten Weltkrieg von deutscher Seite begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Gegen diese Personen, die teilweise auch bereits die amerikanische Staatsbürgerschaft erlangt haben, führen die amerikanischen Behörden Ver­fahren zur Entziehung der Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsberechtigung. Für diese Verfahren, die in den Vereinigten Staaten von Amerika vor den Gerichten stattfinden, benötigen die amerikanischen Ermittlungsbehörden auch Informationen und Auskünfte von österreichischen Gerichten und Verwal­tungsbehörden.

Das Bundesministerium für Inneres hat am 20. März 1954 namens der österreichischen Bundesregierung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika erklärt, daß alle Personen, die auf Grund des amerikanischen Flüchtlingshilfegesetzes 1953 von Österreich nach den Vereinigten Staaten auswandern, auf Verlangen der amerikanischen Behörden jederzeit die Rückeinreise nach Österreich gestattet werden wird, falls der Nachweis erbracht werden sollte, daß diese Personen das amerikanische Einwanderungs­visum auf betrügerische Weise oder auf Grund unrichtiger Angaben erschlichen haben. Das Verfahren zur allfälligen Rücknahme solcher Personen ist in einer gemeinsamen österreichischen und amerikanischen Erklärung vom 21. Dezember 1988 geregelt worden.

Der amerikanischen Seite wurde bereits Ende 1988 mitgeteilt, daß die Erteilung von Auskünften, die Akteneinsicht und die Vernehmung von Personen nach österreichischem Recht nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen kann. Der amerikanischen Seite wurde sodann in der Folge im November 1990 vorgeschlagen, in Verhandlungen zum Abschluß eines diesbezüglichen Amtshilfeübereinkommens einzutreten. Die amerikanische Seite hat im Juli 1991 die Form eines Notenwechsels vorgeschlagen. Bei Verhandlungen im November 1991 in Washington wurde der Abschluß eines noch auszuarbeitenden Notenwechsels über die Amtshilfe in bestimmten Verwaltungsangelegenheiten vereinbart und der amerikanischen Seite im September 1992 der österreichische Entwurf übermittelt.

Im Mai 1994 ist die amerikanische Seite auf diesen österreichischen Entwurf zurückgekommen und hat verschiedene Änderungen vorgeschlagen, die von österreichischer Seite zur Kenntnis genommen wurden. Schließlich konnte dann im Oktober 1995 Übereinstimmung hinsichtlich des Inhalts des Notenwechsels erzielt werden. Der vorliegende Notenwechsel wurde der mit amerikanischer Note vom 14. Dezember 1995 eröffnet und mit österreichischer Antwortnote vom 17. April 1996 durchgeführt.

Der Notenwechsel sieht die Leistung von Amtshilfe für Zwecke von Ermittlungen und Verfahren betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Staatsbürgerschaft vor, soweit dies zur Klärung der Beteiligung der betroffenen Person an vor dem 9. Mai 1945 begangenen Kriegsverbrechen oder begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit erforderlich ist. Der Notenwechsel legt fest, welche Auskünfte und Erhebungen die Amtshilfe umfaßt, welcher Geschäftsweg einzuhalten ist und welche Angaben Amtshilfeersuchen enthalten müssen. Die Amtshilfe kann abgelehnt werden, wenn sie geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen oder mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar wäre. Auch ist die Beteiligung von Beamten des ersuchenden Staates bei der Erledigung der Amtshilfe im ersuchten Staat zulässig.

Die Ergebnisse der Amtshilfe dürfen zu keinem anderen als dem im Ersuchen bezeichneten Zweck verwendet werden und unterliegen im ersuchenden Staat der Amtsverschwiegenheit nach dessen Rechtsordnung.

Besonderer Teil

Zu Ziffer 1:

Auskünfte nach diesem Notenwechsel werden nur für die Zwecke der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthaltes oder der Erlangung der Staatsbürgerschaft geleistet. Diese Amtshilfe ist jedoch hinsichtlich des Personenkreises und des Umfangs beschränkt. Sie betrifft nur Personen, die an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die vor dem 9. Mai 1945 begangen wurden, beteiligt gewesen sein könnten. Der Umfang der Amtshilfe beschränkt sich auch ausschließlich auf die Klärung der Beteiligung dieser Personen, die von einem Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit ihrer Einreise, der Erlangung des Aufenthaltsrechtes oder der Staatsbürgerschaft betroffen sind.

Im ersuchenden Staat ist für die Stellung eines Amtshilfeersuchens die Verwaltungsbehörde zuständig. Amtshilfe wird im ersuchten Staat durch Gerichte und Verwaltungsbehörden geleistet.

Zu Ziffer 2:

Die Arten der Amtshilfe werden taxativ aufgezählt. Die Amtshilfe besteht in der Erteilung von Auskünften aus und Einsicht in Gerichts- und Verwaltungsakten, einschließlich von Militärakten und Archivdokumenten. Grundsätzlich bezieht sich die Amtshilfe bei einem an Österreich gerichteten Ersuchen auf Akten der österreichischen Gerichte und österreichischen Verwaltungsbehörden. Akten, insbesondere Militärakten und andere behördliche Schriftstücke aus den Jahren 1938 bis 1945 von deutschen Gerichten und Verwaltungsbehörden unterliegen nur dann der Amtshilfe, wenn sie Gegenstand österreichischer Verwaltungsvorgänge gewesen sind, als Beilagen zu österreichischen Verwaltungsakten geführt werden oder in österreichischen Verwaltungsarchiven abliegen. Eine Verpflichtung zur Beischaffung allfälliger ausländischer Militär-, Gerichts- oder Verwaltungsakten besteht nicht. Nicht alle Akten der Gerichte und Verwaltungsbehörden aus den Jahren 1938 bis 1945 befinden sich in Österreich oder liegen in österreichischen Archiven ab.

Die Erteilung von Auskünften hat schriftlich zu erfolgen. Die Amtshilfe durch Gewährung von Akten­einsicht wird auch das Recht umfassen, Aktenabschriften oder Aktenablichtungen herstellen zu lassen.

Amtshilfe wird schließlich auch durch die Vernehmung von Auskunftspersonen geleistet. Diese Amtshilfeleistung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates, weshalb Vernehmungen von Auskunftspersonen in Österreich in der Regel von den Sicherheitsbehörden durchzuführen sein werden.

Ziffer 2 gestattet den Vertretern des ersuchenden Staates, an der Vernehmung der Auskunftspersonen teilzunehmen und die Stellung von Fragen anzuregen. Es bedarf zu dieser Teilnahme keiner weiteren Bewilligung durch die Behörden des ersuchten Staates. Diese Berechtigung zur Teilnahme verpflichtet den ersuchten Staat dazu, den Behörden des ersuchenden Staates Zeit und Ort der Vernehmung der Auskunftsperson im voraus bekanntzugeben, soferne zu erwarten ist, daß Behördenvertreter des ersuchenden Staates beabsichtigen, an dieser Vernehmung teilzunehmen.

Auf Grund der Souveränität der Staaten sind selbständige, hoheitliche Ermittlungstätigkeiten fremder Staaten auf anderen Hoheitsgebieten unzulässig. Dieser völkerrechtliche Grundsatz wird durch ein ausdrückliches Verbot von selbständigen Ermittlungstätigkeiten im jeweils anderen Staat bekräftigt. Von diesem Verbot sind alle hoheitlichen Ermittlungstätigkeiten des anderen Staates erfaßt. Es ist daher auch unzulässig, daß sich etwa amerikanische Behörden unmittelbar im Postweg oder durch persönliches Auftreten ihrer Beamten an österreichische Einrichtungen oder Privatpersonen mit dem Ersuchen um schriftliche oder mündliche Auskunftserteilung wenden.

Zu Ziffer 3:

Diese Bestimmung enthält die Ablehnungsgründe für die Amtshilfe, die dann unzulässig und abzulehnen ist, wenn sie nach österreichischem Recht auf Grund anderer Rechtsvorschriften unzulässig wäre. Im übrigen steht der gesamte Amtshilfeverkehr nach diesem Notenwechsel unter dem Vorbehalt des „ordre public“. Dies entspricht dem allgemeinen Vorbehalt, der auch für gerichtliche Rechtshilfe nach § 2 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes-ARHG besteht. Einem Amtshilfeersuchen darf sohin nur entsprochen werden, wenn dadurch nicht die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich beeinträchtigt werden.

Zu Ziffer 4:

Die Amtshilfe steht unter dem Vorbehalt der Spezialität. Die im Wege der Amtshilfe erlangten Beweis­mittel und übrigen Informationen dürfen vom ersuchenden Staat zu keinem anderen als dem im Ersuchen bezeichneten Zweck verwendet werden. Die Ergebnisse der Amtshilfe unterliegen überdies auch der Amtsverschwiegenheit nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates, wobei der Schutz der Amtsverschwiegenheit dem im ersuchten Staat vorgesehenen zumindest gleichwertig sein muß.


Darüber hinaus kann der ersuchte Staat verlangen, daß die erlangten Beweisergebnisse nicht weiter­gegeben oder nur zu einem ganz bestimmten Zweck verwendet werden dürfen. Die Verwendung kann auch zeitlich beschränkt werden. Solche Bedingungen sind zu beachten, wenn sie mit der Rechtsordnung des ersuchenden Staates vereinbar sind.

Werden daher von österreichischer Seite Erhebungsergebnisse übermittelt werden, so wird bereits bei der Übermittlung darauf hinzuweisen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit eine besondere Spezialitäts- oder Verwertungsbeschränkung verlangt wird.

Zu Ziffer 5:

Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Sie werden auf diplomatischem Weg übermittelt. Die Erledigung erfolgt entweder durch Gerichte oder durch die Verwaltungsbehörden. Eine gerichtliche Zuständigkeit in Österreich besteht jedenfalls, wenn um Einsicht in Gerichtsakten ersucht wird. Als Zentrale Verwaltungsbehörde, die für Ermittlungen wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuständig ist, ist die Abteilung II/7 des Bundesministeriums für Inneres anzusehen.

Darüber hinaus regelt Ziffer 5 die weiteren formellen und inhaltlichen Erfordernisse eines Amtshilfe­ersuchens. Absatz 2 umschreibt die notwendigen Angaben jedes Amtshilfeersuchens. Absatz 3 gibt an, welche weiteren Angaben im Einzelfall erforderlich werden können.

Ziffer 5 enthält keine Regelungen darüber, ob einem Amtshilfeersuchen sowie den beigefügten Unterlagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen sind. Es ist daher davon auszugehen, daß solchen Ersuchen eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen ist, soferne nicht bereits das Amtshilfeersuchen in dieser Sprache verfaßt worden ist.

Im übrigen enthält Ziffer 5 auch keine Regelung über die Kosten der Amtshilfe. Es ist von einem weitgehenden Verzicht auf den Kostenersatz auszugehen. Nur in besonderen Fällen, in denen die Leistung der Amtshilfe mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden ist, wird ein Kostenersatz zu fordern sein.

Wenn die Einhaltung besonderer Formvorschriften begehrt wird, ist diesem Ersuchen zu entsprechen, soweit der Vorgang mit der österreichischen bzw. amerikanischen Rechtsordnung vereinbar ist.

Zu Ziffer 6:

Diese Schlußbestimmung enthält die üblichen Formulierungen. Der Notenwechsel wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann durch schriftliche Notifikation gekündigt werden, wobei er noch sechs Monate nach Einlangen der Notifikation wirksam bleibt.