95 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

Bericht

des Budgetausschusses


über die Regierungsvorlage (72 und Zu 72 der Beilagen): Strukturanpassungsgesetz 1996 umfassend: Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz geändert wird; Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird; Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Übergangsgesetz 1920 geändert wird; Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997; Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundes­straßen­finanzie­rungsgesetz 1996); Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitäts­abgabegesetz); Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz); Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energie­abgabenvergütungsgesetz); Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1997); Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1996); Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schienen­infrastruk­tur­finanzierungsgesetz); Bundesgesetz über die Einrichtung und Auf­gaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz); Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebühren­zulagengesetz, das Bun­des­theaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundes­forste-Dienst­ordnung 1986, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landes­lehrer-Dienst­rechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienst­rechtsgesetz 1985, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Dorotheumsgesetz, das Pensionsreform-Gesetz 1993, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundespflegegeldgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzurlaubszuschußgesetz, das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebs­hilfegesetz, das Karenzurlaubs­erweite­rungs­gesetz, das Bauarbeiter-Schlecht­wetter­ent­schädigungsgesetz 1957, das Sonder­unter­stützungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz, das Allgemeine Sozial­ver­siche­rungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozial­versiche­rungs­gesetz, das Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfall­versicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaft­steuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Steuerreformgesetz 1993, das Umsatzsteuer­gesetz 1994, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versiche­rungssteuergesetz 1953, das Kraftfahr­zeugsteuergesetz 1992, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, das Glücks­spielgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanz­straf­gesetz, das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, das BIG-Gesetz, das Finanzaus­gleichs­gesetz 1993, das Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989, das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Polizeibefugnis-Ent­schädi­gungs­gesetz, das Versammlungsgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsorganisationsgesetz 1945, die Exekutionsordnung, die Strafprozeßordnung 1975, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Weingesetz 1985, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992, das Fernmeldegesetz 1993, das Bundesgesetz über die Verkehrs-Ar-
                     beitsinspektion 1994 und das Zustellgesetz geändert werden

Wegen der angespannten budgetären Lage sind in Begleitung des Bundesfinanzgesetzes 1996 Einsparungen im größtmöglichen Maße vorzunehmen. Ziel der Regierungsvorlage ist eine längerfristige Entlastung des Bundeshaushaltes unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit der geplanten Maßnahmen sowie die Erschließung neuer Einnahmen. Dies soll durch kostensenkende Regelungen in verschiedensten Bereichen (wie zB im öffentlichen Dienst, im Bereich der Sozialleistungen, der Sozialversicherung, des Steuerrechts, des Familienlastenausgleichs und im Bereich der Universitäten und Hochschulen), verbunden mit neuen Abgaben und Ausgliederungen aus der öffentlichen Verwaltung erreicht werden.

Im einzelnen enthält der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

Am 16. Februar 1996 wurde zwischen dem Verhandlungskomitee der Gebietskörperschaften und den Vertretern der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ein Maßnahmenpaket beschlossen, das den Beitrag des öffentlichen Dienstes zum Konsolidierungsprogramm der Bundesregierung für den Bundeshaushalt darstellt. Dieses Paket wird durch spezielle Maßnahmen im Unterrichts- und Wissenschaftsbereich ergänzt, die unter Federführung der betroffenen Ressorts mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ebenfalls im Februar 1996 abschließend verhandelt worden sind.

Das Gesamtpaket umfaßt folgende Maßnahmen:

A. Aus den am 16. Februar 1996 abgeschlossenen Verhandlungen:

           1.  Einsparung von 9 600 Planstellen außerhalb des Unterrichtsbereiches in den Jahren 1996 und 1997.

           2.  Kürzung der Überstunden außerhalb des Unterrichtsbereiches um 5% im Jahr 1996 und um weitere 3% im Jahr 1997.

           3.  Kürzung der Mehrleistungsanteile in Zulagen, Fixbezügen und Sonderverträgen unter Berücksichtigung der bereits 1995 erfolgten Überstundenkürzung um 10% und des Ausmaßes der für 1996 und 1997 vorgesehenen Überstundenkürzung.

                Im Unterrichtsbereich wird ein den Punkten 1 bis 3 entsprechender Einsparungseffekt durch spezielle Maßnahmen erzielt, die unter B. dargestellt sind. Dies soll unter anderem auch zur Einsparung von weiteren 1 400 Planstellen führen, sodaß insgesamt 11 000 Planstellen eingespart werden.

           4.  Gehaltsabschluß für den Zeitraum 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 durch eine Einmalzahlung

                 –  am 1. April 1996 im Ausmaß von 2 700 S und

                 –  am 1. Februar 1997 im Ausmaß von 3 600 S

                für vollbeschäftigte aktive Bedienstete und im entsprechenden Teilausmaß für Teilbeschäftigte und für Pensionisten.

           5.  Gewährung der Jubiläumszuwendung von 400% des Bezuges bei Eintritt in den Ruhestand und einer Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren nur mehr dann, wenn der Bedienstete sein 60. Lebensjahr im Dienststand vollendet hat.

           6.  Kürzung der Budgetposten für Belohnungen und Geldaushilfen gegenüber dem Erfolg des
Finanzjahres 1995 um 50%. Ausgenommen von dieser Maßnahme sind die im Unterrichtsbereich vorgesehenen Ansätze für administrative Belohnungen und Belohnungen im Zusammenhang mit der Schulpartnerschaft; bei diesen handelt es sich um Entgelte für im vorhinein festgesetzte und zwingend zu erbringende Leistungen.

           7.  Abschlag von den Frühpensionen um 2% pro Jahr, maximal um 18%, wenn der Beamte vor der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird und dies weder durch einen Dienstunfall noch durch eine Berufskrankheit ausgelöst wurde. Der Begriff der Berufskrankheiten richtet sich derzeit nach dem Katalog der Berufskrankheiten im ASVG-Bereich. Bis Ende 1996 sollen Verwaltung und Gewerkschaft einen speziell für den öffentlichen Dienst maßgebenden Katalog von Berufskrankheiten erarbeiten.

           8.  Ersatz des Pensionssicherungsbeitrages durch einen von Ruhe(Versorgungs)leistungen zu entrichtenden Beitrag, der ab 1. Juni 1996 1,5% beträgt. Damit entfällt die kumulative Wirkung des Pensionssicherungsbeitrages.

           9.  Führung von Gesprächen über eine Neugestaltung des Dienstrechts für neu Eintretende mit Übergangsbestimmungen.

         10.  Für den Fall der (Wieder)Einführung von Ruhensbestimmungen im Allgemeinen Sozialversicherungsrecht weisen die Dienstgebervertreter auf die Notwendigkeit von Verhandlungen über entsprechende Regelungen im Beamtenpensionsrecht hin.

B. Maßnahmen im Unterrichtsbereich:

         11.  Senkung der Stundentafel der AHS-Unterstufe, der Hauptschule, der technischen Lehranstalten und der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik.

         12.  Einsparung von 10% des Aufwandes an Werteinheiten an Pädagogischen Akademien und Päd­ago­gischen Instituten gegenüber dem Wintersemester 1995/1996.

         13.  Änderung Stundenumrechnung für Abendschullehrer von 3 : 5 auf 3 : 4 und am Samstag Vormittag auf 1 : 1.

         14.  Senkung des Berechnungsfaktors für die Abgeltung von dauernden Mehrdienstleistungen der Lehrer von 6,8% auf 6,43%.

         15.  Begrenzung der Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen auf die Höchstdauer von zwei Jahren, Senkung der Bezüge während der Zeit einer solchen Lehrpflichtermäßigung von 100% auf 75% sowie Entfall des aus dieser Lehrpflichtermäßigung resultierenden Anspruches auf Ruhestandsversetzung.

         16.  Umsetzung des Normstundenmodells.

         17.  Verlagerung der Lehrerfortbildung in die unterrichtsfreie Zeit.

         18.  Kostensenkung bei den Mehrdienstleistungen durch Anweisung an die Schulaufsicht, zu Mehrdienstleistungen jüngere Lehrer in einem Ausmaß heranzuziehen, daß im Durchschnitt eine Überstundenbemessung nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 8 erreicht wird.

C. Maßnahmen im Wissenschaftsbereich:

         19.  Senkung der Höhe der Lehrauftragsremunerationen um 15% und Streichung der Sonderzahlungen.

         20.  Einordnung der Lehrauftragsremunerationen für Lehrbeauftragte, die gleichzeitig Bundesbeamte sind, als Nebentätigkeitsvergütungen; damit Entfall der gesonderten Sozialversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherungspflicht; dementsprechend Verminderung der Remunerationshöhe im Ausmaß der entfallenden Dienstnehmerbeiträge.

         21.  Einführung einer eigenen Remunerationshöhe für „künstlerische Assistenz“ im Rahmen des künstlerischen Einzelunterrichtes an der Akademie der bildenden Künste und den Kunsthochschulen.

         22.  Kürzung der Prüfungsentschädigung im Falle der Heranziehung von Assistenten zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten.

         23.  keine doppelte Entschädigung für Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen.

D. Sonstige Maßnahmen:

         24.  Einbau der das Karenzurlaubsgeld betreffenden Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Karenzurlaubszuschußgesetzes in das für die Beamten geltende Karenzurlaubsgeldgesetz.

         25.  Anpassung der Bestimmungen über die Kinderzulage an die Änderungen der Anspruchs-, Schulbesuchs- und Studiendauer bei der Familienbeihilfe im Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

Folgende Punkte sind im Rahmen des Dienst-, Besoldungs-, Pensions- und Bezügerechtes gesetzlich umzusetzen:

2 (hinsichtlich der Gruppenpauschalien),

3 (hinsichtlich der Mehrleistungsanteile in Zulagen und Fixbezügen),

4, 5, 7, 8, 13 bis 15, 19 bis 23 (diese werden zum Teil auch durch Änderungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen umgesetzt),

24 und 25.

Punkt 1 ist im Rahmen der Stellenpläne der kommenden Bundesfinanzgesetze durch eine entsprechende Planstellenbewirtschaftung umzusetzen, Punkt 11 bedarf einer legistischen Maßnahme im Rahmen des Schulrechts. Die übrigen Punkte sind im Verwaltungswege zu realisieren und bedürfen keiner gesetzlichen Regelung.

Der Entwurf führt zu folgenden Kosteneinsparungen gegenüber dem Jahr 1995:

                                                                                                                                                                 1996           1997

                                                                                                                                                                        Mrd. S

Kürzung der Mehrleistungsanteile in Zulagen und Fixbezügen................................................. 0,065          0,109

Jubiläumszuwendung bei Eintritt in den Ruhestand mit mindestens 35 Dienstjahren nur dann, wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hat............................................................. 0,180          0,270

Abschlag von den Frühpensionen (2% pro Jahr, maximal 18%)................................................. 0,603          0,905

Stundenumrechnung der Abendschullehrer.................................................................................. 0,064          0,180

Senkung des Faktors für die Berechnung der Mehrdienstleistungsvergütung der Lehrer von 6,8% auf 6,43%             ...................................................................................................................................... 0,108....... 0,270

Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen, Begrenzung des Bezuges mit 75%                     0,014                0,040

Maßnahmen im Bereich der Universitäten und Hochschulen unter Einschluß der
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen             ...................................................................................................................................... 0,075....... 0,300

Kinderzulage, Anpassung an Änderungen bei der Familienbeihilfe.......................................... 0,005          0,020

 

                                                                                                                                          Summe       1,114        2,094

Weitere Einsparungen ergeben sich aus folgenden verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen, die keiner gesetzlichen Änderung bedürfen:

Einsparung von je 4 800 Planstellen 1996 und 1997 außerhalb des Unterrichtsbereiches                          1,575                3,150

Kürzung der Überstunden außerhalb des Unterrichtsbereiches um 5% im Jahr 1996 und um weitere 3% im Jahr 1997 ...................................................................................................................................... 0,227....... 0,363

Kürzung der Belohnungen ohne Entgeltcharakter um 50%......................................................... 0,354          0,393

Senkung der Stundentafel der AHS-Unterstufe, der Hauptschule, der technischen Lehranstalten und der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik......................................................................................... 0,214          0,598

Einsparung von 10% des Aufwandes an Werteinheiten an Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten gegenüber Wintersemester 1995/1996.................................................................................... 0,047          0,132

Umsetzung des Normstundenmodells............................................................................................. 0,214          0,600

Verlagerung der Lehrerfortbildung in die unterrichtsfreie Zeit.................................................... 0,100          0,200

Übernahme von Mehrdienstleistungen durch jüngere Lehrer, sodaß im Durchschnitt die Gehaltsstufe 8 als Bemessungsbasis erreicht wird........................................................................................................... 0,200          0,500

 

                                                                                                                             Gesamtsumme       4,045        8,030

Die Begrenzung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld mit der Erreichung des 18. Lebensmonates des Kindes wird sich frühestens im Jahr 1998 auswirken. Die damit verbundenen Einsparungen werden im Jahr 1998 etwa 157 Millionen Schilling betragen.

Die Gehaltsrunde für den öffentlichen Dienst sieht Einmalzahlungen vor und verursacht an Kosten

         –   für das Jahr 1996 1 125 Millionen Schilling und

         –   für das Jahr 1997 1 500 Millionen Schilling.

Der Abschluß belastet allerdings die Folgejahre nicht.

Gegenüber den in der Prognose für das Budgetjahr 1997 angeführten Mehrkosten, die unter Zugrundelegung des Struktureffektes (6 500 Millionen Schilling) und einer über der Inflationsrate liegenden Gehaltsentwicklung (9 200 Millionen Schilling) geschätzt wurden, garantieren die oben dargestellten Kosteneinsparungen – zusammen mit der vereinbarten Einmalzahlung –, den Personalaufwand des Bundes für das Jahr 1997 am Niveau des voraussichtlichen Erfolges 1995 zu halten.

Es wird nicht übersehen, daß es im Zuge dieser Maßnahmen zu Kürzungen und Belastungen kommt, doch erscheinen sie insgesamt nicht unverhältnismäßig und sind überdies im Lichte des Erfordernisses der Konsolidierung des Bundesbudgets zu sehen.

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996)

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Gesetzes ist durch die Kompetenz des Bundes zur Regelung der „Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“ (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) begründet. Diese Straßenrechtszuständigkeit umfaßt ua. auch die Verpflichtung, die Kosten des Straßenbaues bzw. der Straßenerhaltung zu tragen oder zu diesen Kosten beizutragen. Im Rahmen dieser Zuständigkeit können auch zivilrechtliche Beziehungen geregelt werden.

Die Befugnis zur Erlassung von begleitenden Strafbestimmungen steht nach dem Annex- oder Adhäsionsprinzip jenem Gesetzgeber zu, der zur Regelung der Hauptmaterie berufen ist. Auch dafür ist daher der Bund nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG zuständig.

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Änderungen des Bundespflegegeldgesetzes

Die Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung zu setzen, bedingt auch im Bereich der Pflegevorsorge entsprechende Änderungen, wobei jedoch soziale Härten vermieden werden sollen:

         –   Kürzung des Pflegegeldes in der Stufe 1 von derzeit 2 635 S monatlich auf 2 000 S monatlich;

         –   Zuerkennung und Erhöhung des Pflegegeldes ab dem Folgemonat;

         –   Einstellung des Pflegegeldes mit dem Todestag;

         –   Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt;

         –   Kürzung des Taschengeldes bei Heimunterbringung von derzeit 1 138 S monatlich auf 569 S monatlich;

         –   Keine Valorisierung des Pflegegeldes im Jahr 1997.

Durch diese gesetzlichen Änderungen soll gewährleistet werden, daß der Aufwand für das Pflegegeld für die Jahre 1996 und 1997 die Ausgaben für das Jahr 1995 nicht überschreitet.

Weiters soll – wie bereits in den meisten Landespflegegeldgesetzen – nunmehr auch im Bundespflegegeldgesetz durch die Statuierung einer Härteklausel für den Fall besonders berücksichtigungswürdiger Umstände eine Abstandnahme von der Altersgrenze des dritten Lebensjahres ermöglicht werden. Da durch die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bundespflegegeldgesetz (Bezug einer Pension) die Bundeskompetenz nicht häufig zum Tragen kommt, ist mit einer budgetären Belastung von lediglich zirka 500 000 S jährlich zu rechnen.

Änderungen des Behinderteneinstellungsgesetzes

Die Aussetzung der Anpassung der Pensionen und Renten für das Jahr 1997 hätte auch zur Folge, daß die bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht zu entrichtende Ausgleichstaxe ebenfalls nicht angepaßt werden könnte. Da dies nicht im Sinne der intensiven Bemühungen zur verstärkten beruflichen Eingliederung behinderter Menschen wäre, soll die Ausgleichstaxe für das Jahr 1997 betraglich (mit 1 990 S monatlich gegenüber 1 960 S im Jahr 1996) festgesetzt werden.

Änderungen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik

Zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes sollen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik im Anschluß an das Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996 folgende weitere legistische Maßnahmen getroffen werden:

         –   Maßnahmen gegen Mißbrauch, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung durch schärfere Sanktionen, erhöhte Strafen, effizientere Kontrollen;

         –   Berücksichtigung der Versicherungsdauer bei der Höhe der Notstandshilfe;

         –   Anhebung des Bemessungszeitraumes beim Arbeitslosengeld von sechs Monaten auf die Jahresbemessungsgrundlage;

         –   Neuregelung der Bezugsdauer beim Karenzurlaubsgeld, sodaß auch die Partner es vermehrt in Anspruch nehmen sollen;

         –   Kostenabdeckung durch die Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Bezieher vorzeitiger Alterspensionen;

         –   Rationalisierungsmaßnahmen im Arbeitsmarktservice durch Übertragung der Aufgaben der Schlechtwetterentschädigung an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie der Voll­ziehung der Bergbau-Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus ab 1. Mai 1996;

         –   Durch die Schaffung zusätzlicher Steuerungsmöglichkeiten der Ausländerbeschäftigung soll eine Reagibilität auf konkrete Fehlentwicklungen ermöglicht werden.

Änderungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes

Eine der wesentlichen Aufgaben der Bundesregierung ist es, einer geordneten und ausgeglichenen Budgetpolitik größtes Augenmerk zukommen zu lassen. Nur dadurch kann allfälligen negativen Entwicklungen begegnet und auch längerfristig ein entsprechender allgemeiner Wohlstand sichergestellt werden. Dabei müssen neben allen anderen Bereichen des täglichen Lebens auch Kostenverläufe der sozialen Sicherheit beobachtet werden.

Daher sollen die mit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, eingeleiteten Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung wie folgt fortgesetzt werden:

I. Maßnahmen im ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG:

        1.   Einführung einer Zuzahlungsverpflichtung bei Kur- und Rehabilitationsaufenthalten;

        2.   Pensions(Renten)auszahlung im nachhinein;

        3.   Beibehaltung der bestehenden Rechtslage im Bereich der Angehörigeneigenschaft für Studie­rende.

II. Maßnahmen im ASVG, GSVG, BSVG und FSVG:

           1.  Reduzierung der Ausfallhaftung des Bundes;

           2.  Einsparungen beim Verwaltungsaufwand der Pensionsversicherungsträger;

           3.  Erhöhung der Beitragsgrundlage für den Einkauf von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten und Anspruchswirksamkeit dieser Zeiten grundsätzlich nur im Falle einer Beitragsentrichtung;

           4.  Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitigen Alterspensionen;

           5.  Anfall der Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbs­unfähigkeit) nur bei Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit;

           6.  Verankerung der grundsätzlichen Befristung von Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit);

           7.  Gesetzliche Verankerung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pension“;

           8.  Neuregelung der Steigerungsbeträge;

           9.  Wegfall der Beitragserstattung bei Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bzw. bei Ausscheiden aus einem solchen;

         10.  Gesetzliche Regelung der Pensionsanpassung für 1997;

         11.  Erweiterung der Verwaltungshilfe;

         12.  Regelung des Überganges von vorzeitigen Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) auf sonstige vorzeitige Alterspensionen;

         13.  Verkürzung der Meldefrist und Kontrolle bei illegaler Beschäftigung, Erweiterung der Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes.

III. Spezifische Maßnahmen im ASVG:

        1.   Umschichtung von 1,6 Milliarden Schilling von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger;

        2.   Einbeziehung von dienstnehmerähnlichen Werkverträgen und freien Dienstverträgen in die Sozialversicherungspflicht;

        3.   Verlängerung der Pflichtversicherung bei Bezug von Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung und Kündigungsentschädigung;

        4.   Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger aus Mitteln des AMS;

        5.   Krankenversicherungsschutz für Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG nicht als arbeitslos gelten;

        6.   Ermöglichung von kurzfristigen Darlehensgewährungen aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger.

IV. Spezifische Maßnahmen im GSVG und BSVG:

Beitragssatzerhöhung in der Pensionsversicherung.

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

Nach dem Budgetkonzept der Bundesregierung soll ein Drittel des Konsolidierungsbedarfs im Bereich des Bundeshaushalts durch einnahmenseitige Maßnahmen erzielt werden. Das gegenständliche Gesetzespaket sieht schwergewichtig Budgetbegleitmaßnahmen vor, die den erforderlichen Konsolidierungsbeitrag erbringen sollen. Der Vorgabe, keine allgemeinen Anhebungen bei den Steuertarifen vorzunehmen, wird mit dem gegenständlichen Gesetzespaket entsprochen. Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen handelt es sich daher weitgehend um die Kürzung von Steuersubventionen und die Schließung von Steuerlücken. Dazu kommt die Ausweitung der Energiebesteuerung.

Die im Verfassungsrang vorgeschlagenen Bestimmungen über ein teilweises Rückwirken steuerrechtlicher Neuregelungen erklären sich aus der besonderen Situation, vor die der Gesetzgeber durch das vorzeitige Ende der letzten Legislaturperiode gestellt ist. Bei sorgfältiger Abwägung der Zielsetzung eines sparsamen Einsetzens verfassungsrechtlicher Bestimmungen einerseits und der Erreichung der im Inter­esse des Staatsganzen unbedingt notwendigen Budgetkonsolidierung andererseits sollte der zweiten Zielsetzung Vorrang eingeräumt werden.

Zu den Maßnahmen im einzelnen:

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umgründungen

         –   Der allgemeine Absetzbetrag wird im mittleren Einkommensbereich verschliffen und steht für höhere Einkommen nicht mehr zu.

         –   Die Tarifermäßigungen (halber Steuersatz) werden in bestimmten Fällen (insbesondere nicht altersbedingte Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben) in eine Mehrjahresverteilung der betreffenden Einkünfte umgewandelt.

         –   Der Kapitalertragsteuersatz wird auf 25% angehoben.

         –   Die auf Sonderzahlungen (13./14. Monatsgehalt) entfallende Sozialversicherung wird nicht mehr bei zum laufenden Tarif besteuerten Bezügen, sondern bei Sonderzahlungen (Tarif idR 6%) berücksichtigt.

         –   Die Mindestkörperschaftsteuer wird auf 50 000 S angehoben.

         –   Die steuerlichen Vorteile von Verlustbeteiligungen werden eingeschränkt, der Abzug der Mietzinsrücklage wird ausgeschlossen.

         –   Durch verschiedene Maßnahmen werden steuerlich unerwünschte Gestaltungen im Zusammenhang mit mehrfachen Verlustverwertungen, der Endbesteuerung sowie der steuerlichen Behandlung von Stiftungen stark eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.

         –   Die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven wird eingeschränkt und der Charakter einer Begünstigung für echte Ersatzbeschaffungen stärker betont.

         –   Die Abschreibungsdauer von PKW und Kombi wird an die tatsächliche Nutzungsdauer herangeführt.

         –   Die allgemeine Betriebsausgabenpauschale für kleinere Unternehmer wird bei bestimmten Berufsgruppen halbiert, weiters die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer und Familienheimfahrten eingeschränkt.

         –   Die bestehende Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge wird betraglich limitiert.

         –   Für bestimmte Gruppen von Sonderausgaben ist eine umfängliche und betragliche Reduktion der Steuerwirksamkeit vorgesehen; bei höheren Einkommen wird der Sonderausgabenabzug „verschliffen“. Bereits ausgestellte Freibetragsbescheide verlieren ihre Wirksamkeit.

         –   Die Bausparbegünstigung wird reduziert, allerdings die Bemessungsgrundlage angehoben.

         –   Der Steuerfreibetrag für Empfänger des (ohnehin steuerfreien) Pflegegeldes und ähnlicher Leistungen entfällt grundsätzlich.

         –   Zur Herstellung der Liquidität für den Bundeshaushalt bereits für die Jahre 1996 bis 1998 ist bei der Veranlagung für diese Jahre kein Verlustabzug zulässig. Der Abzug von Verlusten aus den Jahren 1989 und 1990 wird auf das Jahr 1998 verschoben und eine Fünfjahresverteilung vorgesehen, der Abzug später entstandener Verluste verschiebt sich; diese Verluste können in Hinkunft zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Die Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinne entfällt ab 1998. Die Vorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 werden an diese Regelungen angepaßt und zusätzlich pauschal um 5% angehoben.

         –   Zur Ankurbelung der Wirtschaft wird der Investitionsfreibetrag vorübergehend angehoben und die steuerneutrale Verwendung „alter“ Mietzinsrücklagen auf Bauinvestitionen ausgeweitet.

         –   Verschiedene Änderungen im Umgründungssteuergesetz dienen der Anpassung.

Umsatzsteuer

Der Vorsteuerabzug für sogenannte Klein-LKW mit überwiegendem Charakter eines Kombi sowie für Großraumlimousinen wird gestrichen. Es wird ein Wahlrecht zwischen Sondervorauszahlung und früheren „allgemeinen“ Vorauszahlungsterminen eingeführt.

Normverbrauchsabgabe

Für die Normverbrauchsmessung soll nunmehr die von realistischeren Verbrauchswerten ausgehende EU-einheitliche MVEG-Meßmethode herangezogen werden. Der Höchstsatz wird auf 16% angehoben.

Bewertungsrechtliche Maßnahmen

Die Nachfeststellung soll für besondere Fälle, in denen der Feststellungszeitpunkt praktisch nicht mehr ermittelbar ist, geregelt werden. Forstwirtschaftliche Flächen, deren Nutzung durch naturschutzbehördliche Auflagen eingeschränkt wird, sollen weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden. Beteiligungen, Anteile an Agrargemeinschaften und ähnliches sollen nicht in die land- und forstwirtschaftliche Einheitsbewertung eingehen. Die Hauptfeststellung für land- und forstwirtschaftliche Einheitswerte soll um zwei Jahre aufgeschoben werden.

Grundsteuer

Der Grenzbetrag für die Entrichtung der Jahresgrundsteuer in einem Einmalbetrag wird von 400 S auf 1 000 S angehoben.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Im Hinblick darauf, daß die Einheitswerte bei Grundstücken regelmäßig deutlich unter den Verkehrswerten liegen, wird eine Verdoppelung des Zuschlags sowie der Mindeststeuer für Grundstücke vorgeschlagen.

Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungssteuer

Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 449/1992 wurde eine besondere Form der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer geschaffen. Das Wesen der am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Kraftfahrzeugsteuerreform besteht darin, daß für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder – somit für den weitaus überwiegenden Teil des Kraftfahrzeugbestandes – keine Kraftfahrzeugsteuer im engeren Sinn mehr erhoben wird, sondern diese durch eine erhöhte Versicherungssteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer abgegolten wird, welche durch die Versicherungswirtschaft eingehoben und an die Abgabenbehörde abgeführt wird.

Die Einschränkung des Systems der motorbezogenen Versicherungssteuer auf die angeführten Fahrzeugkategorien war in dem Umstand begründet, daß die Versicherungswirtschaft nur bei diesen Fahrzeugen die für die Steuerbemessung relevanten Daten in ihren Datenverarbeitungsanlagen erfaßt hatten. Nur bei diesen Fahrzeugarten decken sich nämlich im Prinzip die für die Tarifierung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsprämie mit den für die Steuerbemessung erforderlichen Daten.

Auf Grund der dreijährigen Erfahrungen, die mit diesem Steuererhebungssystem gemacht wurden, kann festgestellt werden, daß die Ziele, die mit dieser Reform verbunden wurden, voll erreicht wurden. Die Erleichterung der Verwaltungsabläufe und die erzielten öffentlichen Einsparungseffekte sind evident. Auch die Bürger beurteilen dieses System ganz überwiegend positiv, weil es ihre Abgabenentrichtungspflicht wesentlich vereinfacht. Mit seiner Prämienleistung erledigt der Fahrzeughalter in einem auch seine Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Letztlich ist darauf hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G 227/93 die prinzipielle Verfassungskonformität der motorbezogenen Versicherungssteuer bestätigt hat.

Diese Tatsachen legen daher eine Ausweitung des Systems der motorbezogenen Versicherungssteuer nahe.

Mit der vorgeschlagenen Novelle zum Versicherungssteuergesetz soll daher das System der motorbezogenen Versicherungssteuer auf alle haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen – ausgenommen für Zugmaschinen und Motorkarren – ausgedehnt werden.

Die generelle Einbindung sämtlicher Kraftfahrzeuge – dh. auch solcher von mehr als 3,5 Tonnen – in die motorbezogene Versicherungssteuer ist derzeit nicht möglich. Im Gegensatz zu allen übrigen Kraftfahrzeugen bestehen für Schwerlastkraftwagen EU-rechtliche Regelungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer. Die diesbezügliche Richtlinie 93/89/EWG wurde zwar vom EuGH für nichtig erklärt, die Wirkungen dieser Richtlinie sind jedoch für fortgeltend erklärt worden, bis der Rat in diesem Bereich eine neue Regelung erlassen hat. Die Ungewißheit dieser zukünftigen Regelung schließt es aus, der Versicherungswirtschaft eine mit erheblichen Kosten verbundene Umstellung aufzubürden, die gegebenenfalls nur für kurze Zeit Bestand hätte. Auch die nichtig erklärte Richtlinie begrenzt den Umfang der
Steuer­pflicht anhand von Kriterien, die von den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherern nur äußerst aufwendig, teils überhaupt nicht vollzogen werden könnten. Darüber hinaus enthält das geltende Kraftfahrzeugsteuerrecht steuerliche Begünstigungen (zB Nichterhebung der Steuer für überzählige Anhänger gemäß § 1 Abs. 2 KfzStG 1992), die von der Versicherungswirtschaft nicht administriert werden könnten. Teils sind diese Begünstigungen im EU-Recht begründet (§ 2 Abs. 1 Z 14, § 2 Abs. 3 KfzStG 1992), weshalb auch ein Verzicht auf diese ausgeschlossen ist.

Es sollen daher nur Fahrzeugarten in die motorbezogene Versicherungssteuer einbezogen werden, für welche die Steuer vom Versicherer grundsätzlich nach den gleichen Kriterien berechnet wird wie bei Personen- und Kombinationskraftwagen. Bei den von der Systemumstellung betroffenen Fahrzeugen ergibt sich grundsätzlich keine Änderung in der Steuerbelastung.

Der Gesetzentwurf sieht vor, daß alle haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen ab 1. Jänner 1997 der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen. Von diesem Grundsatz besteht nur eine einzige Ausnahme: Kraftfahrrechtlich als Zugmaschinen oder Motorkarren genehmigte Kraftfahrzeuge sollen auch zukünftig der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen. Dieser Ausnahmeregelung liegt die Überlegung zugrunde, daß diese Fahrzeuge in aller Regel in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und daher steuerfrei sind (§ 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992). Im Hinblick auf die große Zahl der in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Traktoren wäre die Administration der Befreiung durch die Versicherungswirtschaft für diese eine unzumutbare Belastung. Auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer findet die Steuerbefreiung hingegen bei Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ohne weiteres statt, ohne daß die Fahrzeugbesitzer mit dem Finanzamt in Kontakt treten müssen.

Mineralölsteuergesetz

Auf Strom soll eine Energieabgabe erhoben werden. Strom, der mittels Mineralölen erzeugt wird, wäre daher sowohl mit der Mineralölsteuer als auch mit der Elektrizitätsabgabe belastet. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollen Heizöle, die zur Stromerzeugung verwendet werden, von der Mineralölsteuer befreit werden. Werden Heizöle zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet, also Strom und Wärme gemeinsam erzeugt, soll ein ermäßigter Steuersatz gelten. Die Fälligkeit zum 25. Dezember wird um fünf Tage vorgezogen.

Tabaksteuergesetz

Zur Budgetkonsolidierung sollen jährlich zusätzliche Tabaksteuermehreinnahmen von rund 1,2 Milliarden Schilling erschlossen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine Anhebung der Tabaksteuersätze für Zigaretten erforderlich.

Alkohol – Steuer und Monopolgesetz

Im Rahmen der Strukturanpassung wird das Alkoholmonopol ab 1999 aufgelassen. Durch das spätere Außerkrafttreten der Bestimmungen, welche die Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols betreffen, wird die Verwertung von Alkohol, welcher im Rahmen der Anteile am Bedarf der Dienststelle für das Jahr 1999 hergestellt und abgeliefert wird, sowie die Verfügung über deren Anlagevermögen ermöglicht.

Glücksspielgesetz

Durch die vorgesehene Änderung des Glückspielgesetzes soll als Beitrag zur Konsolidierung der Bundesfinanzen die Valorisierung der Mittel für die besondere Sportförderung in den Jahren 1996 und 1997 ausgesetzt werden.

Bundesfinanzierungsgesetz

Der österreichischen Bundesfinanzierungsagentur soll die Besorgung der mit gegenständlicher Novelle zusätzlich übertragenen Aufgaben ermöglicht werden, da auf Grund der besonderen Marktkenntnisse der Bundesfinanzierungsagentur damit jedenfalls ein Einsparungseffekt für den Bundeshaushalt anzunehmen ist.

Bundesabgabenordnung, Finanzstrafgesetz, EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Mit Zuständigkeitsänderungen für die Erhebung der Umsatzsteuer bei bestimmten Personenvereinigungen sowie im Bereich der Vollziehung der EG-Vollstreckungsamtshilfe soll Erfordernissen der Praxis Rechnung getragen werden. Durch eine Ausweitung von Auskunftsrechten bzw. Meldepflichten soll eine effizientere Rechtsvollziehung gewährleistet werden.

BIG-Gesetz

Es ist in Aussicht genommen, im Rahmen der Bundesimmobiliengesellschaft in Berlin ein Bauwerk errichten zu lassen. Zu diesem Zweck muß das Grundstück in Berlin in die Anlage A des BIG-Gesetzes aufgenommen werden.

Energiebesteuerung

Aus ökologischer Sicht erscheint es notwendig, neben dem Mineralöl und Flüssiggas auch leitungsgebundene Energieträger wie Erdgas und elektrischer Energie einer Besteuerung zu unterziehen. Beide Energieträger sind leitungsgebunden, sodaß ein ähnliches Besteuerungskonzept zweckmäßig erscheint.

Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich anläßlich der Lieferung an den Letztabnehmer bzw. Verbraucher der Energieträger. Aus diesem Grund sind Befreiungen für die Ausfuhr nicht erforderlich; andererseits wird der grenzüberschreitende Handel mit diesen Waren innerhalb der Europäischen Union in keiner Weise beeinträchtigt. Beide Abgaben sind richtlinienkonform.

Um das produzierende Gewerbe bzw. die produzierenden Industriebetriebe durch die neu geschaffenen Energieabgaben nicht über Gebühr zu belasten bzw. in ihrer Konkurrenzfähigkeit zu beschneiden, wird in Abhängigkeit des Nettoproduktionswertes eine Rückerstattung der bezahlten Energiekosten eingeführt. Die zu bezahlenden Kosten für Erdgas und elektrischer Energie sind mit 0,35 % des Nettoproduktionswertes begrenzt. Wird diese Grenze überschritten, dann werden die darüber hinausgehenden Kosten für die Besteuerung von Erdgas und elektrischer Energie vom zuständigen Finanzamt abzüglich eines Selbstbehaltes von 5 000 S vergütet.

Finanzverfassung

Die Finanzausgleichspartner Bund, Länder und Gemeinden sind im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Finanzausgleiches ab dem Jahr 1996 übereingekommen, auch die Geltungsdauer des § 6 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, welcher mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft getreten ist und die derzeitige Struktur der Verteilung der Abgabenhoheit der Gebietskörperschaften abgesichert hat, unbefristet zu verlängern. Damit soll auch in Zukunft eine gewisse Rechtsunsicherheit über die Verfassungskonformität der Verteilung der Abgabenhoheit zwischen dem Bund und den Ländern vermieden werden.

Finanzausgleichsgesetz 1993

Mit der letzten Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1993 (BGBl. Nr. 853/1995) wurde der Finanzausgleich – im wesentlichen unverändert – lediglich um ein Jahr verlängert, weil der Vereinbarung der Finanzausgleichspartner vom 27. September 1995 über die Aufteilung der damals vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen durch die Auflösung des Parlaments die Grundlage entzogen worden war. Da nunmehr über das Sparpaket des Bundes Einvernehmen erzielt werden konnte, wurde am 22. Februar 1996 zwischen den Finanzausgleichspartnern Bund, Ländern und Gemeinden die Umsetzung des Paktums vom Herbst 1995 für den Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2000 vereinbart. Mit einer Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1993 soll diese Vereinbarung für das Jahr 1996 umgesetzt werden.

Finanzausgleichsgesetz 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1993, BGBl. Nr. 30, regelt den Finanzausgleich für die Jahre 1993 bis 1996 und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. Es bedarf daher einer gesetzlichen Neuregelung des Finanzausgleiches ab dem Jahr 1997. In dieser Neuregelung sollen entsprechend der Vereinbarung der Finanzausgleichspartner Bund, Länder und Gemeinden vom 22. Februar 1996 grundsätzlich – mit Ausnahme der am 27. September 1995 vereinbarten Änderungen – die Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 1993 übernommen werden.

Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996)

Die Zuständigkeit zur Förderung der Behebung von Schäden nach Naturkatastrophen liegt nach dem B-VG in der Kompetenz der Länder. Der Bund beteiligte sich jedoch schon in der Vergangenheit durch die Bereitstellung des Ertrags zweckgebundener Bundeszuschläge bei der Einkommen-, Lohn-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer an dieser Aufgabe der Länder.

Nach einer organisatorischen Umstellung durch BGBl. Nr. 444/1972 erfolgte die Mittelbereitstellung durch nur den Bund belastende Vorwegabzüge bei den genannten Steuern im Finanzausgleichsgesetz. Diesem System folgte auch das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396.

In der Vollziehung des Gesetzes ergab sich jedoch, daß in der Regel hohe Überschüsse verblieben, die einer Rücklage zugeführt wurden und fallweise mittels Bundesgesetz für andere Zwecke des Bundeshaushalts Verwendung fanden.

Nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in der Haushaltsführung scheint es daher geboten, die Dotierung des Fonds den tatsächlichen Erfordernissen anzupassen. Ein Vorsorgeelement soll jedoch beibehalten werden: Nach Gesprächen mit den Finanzausgleichspartnern werden deshalb in den Finanzausgleichsgesetzen (FAG 1993 und FAG 1997) Auswirkungen der gegenwärtigen steuerlichen Maßnahmen auf die Fondsdotierung neutralisiert und diese um einen Teil der in der Vergangenheit regelmäßig nicht erforderlichen Mittel reduziert.

Die notwendigen korrespondierenden Bestimmungen werden durch Erlassung eines neuen Katastrophenfondsgesetzes 1996 getroffen.

Die Zuständigkeit zur Erlassung des Gesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie auf die §§ 2, 3, 12 und 13 F-VG 1948.

Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989

Durch die Mehrerträge bei der Körperschaftsteuer, der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer steigen auch die Wohnbauförderungs-Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder. Der Teil der Erhöhung, der durch die zusätzlichen Körperschaftsteuereinnahmen infolge der Ausgliederung der Post erwartet wird, soll nicht für Wohnbauförderungs-Zweckzuschüsse, sondern für die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen verwendet werden. Die Entscheidung über die Zweckbindung und Verteilung der weiteren zusätzlichen Mittel soll durch die vorliegende Novelle zum Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 in die Regelung über die Neuverteilung der Zweckzuschüsse einbezogen werden.

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres

Für besondere Überwachungsdienste bei privaten Veranstaltungen oder Vorhaben durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Überwachungsgebühren vorgesehen. In solchen Fällen ist es notwendig, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem der Allgemeinheit gewidmeten Sicherheitsdienst zu entziehen, weil – meist auch mit kommerziellen Interessen verbundene – private Veranstaltungen oder sonstige Vorhaben (zB die Durchführung umfangreicher Lastentransporte) solche Organe binden. Für dieses vom Veranstalter (Unternehmer) veranlaßte Tätigwerden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sollen – nach dem Verursacherprinzip – Überwachungsgebühren eingehoben werden. Da es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die im engsten Zusammenhang mit der Führung dieser Organe und mit dem von ihnen geleisteten Exekutivdienst steht, soll eine Überführung des Rechtsbereiches in das seit 1. Mai 1993 in Geltung stehende Sicherheitspolizeigesetz (SPG) vorgenommen werden.

In der Praxis der Vollziehung des § 1 Überwachungsgebührengesetz hat sich erwiesen, daß der Begriff „vorwiegend im privaten Interesse gelegene Veranstaltungen oder Vorhaben“ nicht ausreichend präzise ist. Es ist daher erforderlich, die Voraussetzungen für die Überwachungsgebührenpflicht klarzustellen. Darüber hinaus bedarf es der Möglichkeit einer Differenzierung der vorzuschreibenden Kosten, um bei der Durchführung von Vorhaben, an denen auch ein öffentliches Interesse besteht, diese berücksichtigen zu können.

Außerdem soll in das SPG die Möglichkeit der Anordnung besonderer Überwachungsdienste, eine Kostenersatzpflicht bei „Fehlalarmen“ und eine Vereinheitlichung der Regelung über die Kostentragungspflicht in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten aufgenommen werden.

§ 4 Abs. 5a StVO wird um eine Regelung über den Ersatz der Aufwendungen für die Entgegennahme von Meldungen über Verkehrsunfälle mit bloßem Sachschaden ergänzt.

Im Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz wird der Schadenersatz des Bundes bei Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Geschädigten ausgeschlossen.

Zur Verwaltungsvereinfachung entfällt die dritte Instanz im Versammlungswesen.

Die Bestimmungen betreffend Überwachungsgebühren (§§ 5a, 5b und 91 Abs. 2 SPG) stützen sich wie bisher auf den Kompetenztatbestand des Art. 11 Abs. 2 B-VG. Die übrigen Bestimmungen der SPG-Novelle gründen sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“). Dies gilt auch für die Regelung der Kostenersatzpflicht nach § 92a SPG, da die Akte, für die diese Kosten geltend gemacht werden sollen, außerhalb von Verwaltungsverfahren entstehen.

Die StVO-Bestimmungen stützen sich auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG. Die Novellierung von § 2 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“). Für die Änderung des Versammlungsgesetzes 1953 ist der Kompetenztatbestand „Versammlungswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG) maßgebend.

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie

Das Konsolidierungsprogramm des Bundes sieht unter anderem auch Einsparungen im Bereich der familienpolitischen Leistungen vor. Um in Zukunft den finanziellen Gestaltungsraum für familienpolitische Leistungen sichern zu können, sind entsprechende Anpassungen erforderlich. Dieser Forderung soll durch eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Rechnung getragen werden.

Im Lichte der zentralen Forderung nach einer Sicherung der familienpolitischen Leistungen auf Dauer und auf einem hohen Niveau ist durch die vorliegende Gesetznovelle die Zuerkennung der Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleichs an die Familien das Hauptanliegen. Dadurch – und nur dadurch – kann sowohl dem Spargedanken entsprochen als auch die Aufrechterhaltung der Sozialleistungen sichergestellt werden.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Erlassung des Gesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

EU-Konformität ist gegeben.

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz

Die vorgesehenen Änderungen verfolgen im wesentlichen das Ziel einer Modifizierung und Ergänzung einzelner Gerichtsgebühren- und Kostenbestimmungen sowie anderer Regelungen im Hinblick auf eingetretene Kaufpreisänderungen und die gleichzeitig gestiegenen Aufwendungen der Gerichte.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Ausarbeitung und Vollziehung der Novellen zum Gerichtsgebührengesetz und zum Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 gründet sich als eine Angelegenheit der „Bundesfinanzen, insbesondere öffentlicher Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“, auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (VfSlg. 3858/1960). Die Rechtsmaterien des Gerichtsorganisationsrechts, des Exekutionsrechts, des Strafverfahrensrechts und des Verfahrens in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung gleichfalls Bundessache (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG). Das Übergangsgesetz 1920, dessen Änderung im Art. 79 des Entwurfs vorgesehen ist, steht in Verfassungsrang.

Im Fall der Realisierung der in Aussicht genommenen legislativen Maßnahmen ist mit zusätzlichen Jahresmehreinnahmen von 150 Millionen Schilling bis 200 Millionen Schilling zu rechnen.

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Im Zusammenhang mit den Bestrebungen zur Entlastung des Bundeshaushaltes sind auch im Bereich des Wehrrechts verschiedene Legislativmaßnahmen ins Auge gefaßt. Dabei soll insbesondere die derzeitige Struktur des ordentlichen Präsenzdienstes auf der Grundlage der bisherigen praktischen Erfahrungen umgestaltet werden. Darüber hinaus sind auch Modifizierungen bei den finanziellen Ansprüchen der Soldaten im Grundwehrdienst geplant, mit denen verschiedene in der Praxis aufgetretene Mißbräuche künftig vermieden werden können. Sämtliche geplante Änderungen sollen mit 1. Juli 1996 in Kraft treten.

Auf Grund des vorliegenden Entwurfes ist in der zweiten Jahreshälfte 1996 mit Einsparungen im Ausmaß von ca. 42,5 Millionen Schilling (etwa 40 Millionen Schilling durch die Umstrukturierung des ordentlichen Präsenzdienstes bzw. 2,5 Millionen Schilling durch die Modifizierungen bei Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe) zu rechnen. In den folgenden Jahren des Budgetprognosezeitraumes ist eine entsprechende Entlastung des Bundeshaushaltes zu erwarten.

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Im Sinne von Strukturänderungen im Bereich der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sollen die Bundesanstalt für Pferdezucht und die Bundesanstalt für Fortpflanzung und Besamung von Haustieren mit Jahresende 1996 aufgelöst werden. Die Bediensteten der genannten Bundesanstalten sollen dem Bundesamt für Agrarbiologie zugeteilt werden. Die durch die Auflösung der Bundesanstalten frei werdenden Liegenschaften sollen veräußert werden.

Weingesetz 1985

Derzeit werden das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, das Bundesamt für Weinbau und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau durch das Weingesetz 1985 zur Mitwirkung am Gesetzesvollzug bei der Untersuchung von Wein anläßlich der Erteilung der Staatlichen Prüfnummer herangezogen. Die Erlassung der Bescheide erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Durch eine Verordnungsermächtigung im Weingesetz 1985 soll eine Beschleunigung der Verfahrensabwicklung ermöglicht werden.

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Umwelt

Umweltförderungsgesetz

Neben der Ausweitung der „betrieblichen Umweltförderung“ auf die „Umweltförderung im Inland“ zur verstärkten Förderung CO2-vermeidender bzw. -reduzierender Maßnahmen schafft diese Novelle die gesetzliche Deckung für die Durchführung des Darlehensverkaufes, der Sondertranchen „Siedlungs­wasserwirtschaft“ sowie für die Vorziehung von Förderungszusagen im Bereich „Altlastensanierung“.

Altlastensanierungsgesetz

Die Deponieverordnung, die eine den Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise regelt, wird in Kürze erlassen. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen neuen Deponien und Altdeponien, die nicht entsprechend ausgestattet sind und daher auf Grund der günstigeren Errichtungs- und Betriebskosten einen Preisvorteil haben, möglichst hintanzuhalten, besteht Handlungsbedarf. Der Lenkungseffekt der Altlastenbeiträge sollte in dieser Hinsicht verstärkt werden.

Für Maßnahmen der Altlastensicherung und -sanierung sind derzeit die Mittel erschöpft, insbesondere weil die Zahl der Altlasten sowie die Kosten der Maßnahmen wesentlich höher liegen als ursprünglich geschätzt. Durch die Neustrukturierung der Altlastenbeiträge sollen auch mehr Mittel für Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, um dringend notwendigen, im allgemeinen Interesse liegenden Sicherungen und Sanierungen von Altlasten durchzuführen.

Die Vollziehung des Altlastenbeitrages hat sich insbesondere im Bereich der Abgrenzung der einzelnen Abfallarten teilweise als schwierig erwiesen. Daher wird eine Staffelung nach Deponietypen angestrebt. In der Übergangszeit bis die Anpassung der Altdeponien vollständig abgeschlossen ist, wird noch auf die Abfallart abgestellt, jedoch ist nur mehr eine Zweiteilung der Abfälle in Baurestmassen (Erdaushub) und übrige Abfälle vorgesehen.

Sowohl seitens des Bundesministeriums für Umwelt als auch seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurden auch in den letzten Monaten verstärkt Maßnahmen ergriffen, um den Vollzug des Altlastenbeitrags effektiver zu gestalten. Seitens des Bundesministeriums für Umwelt wurden 1994 alle Deponiebetreiber, Exporteure sowie alle Bürgermeister im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsübergang der Einhebung der Altlastenbeiträge von den Finanzämtern zu den Hauptzollämtern nochmals auf die Beitragspflicht hingewiesen. Eine inhaltlich gleiche Information wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen an alle erfaßten Beitragspflichtigen verschickt. Darüber hinaus wurden seitens des Bundesministeriums für Umwelt Schulungen der zuständigen Referenten vorgenommen; weitere Schulungen sind bereits für heuer vorgesehen. Auch zwischenzeitlich stehen die Mitarbeiter jederzeit für schriftliche oder telefonische Anfragen der Hauptzollämter zur Verfügung.

Seitens der Zollbehörden werden insbesondere Deponien laufend überprüft; Altlastenbeiträge werden teilweise bis in das Jahr 1990 zurück nachgefordert.

Zur leichteren Vollziehung soll auch die Zusammenarbeit der Behörden, die das Altlastensanierungsgesetz vollziehen, verstärkt werden. Die Weitergabe der für die Vollziehung erforderlichen Daten wurde daher gesetzlich normiert.

Mit der ALSAG-Novelle 1992 sollten Baurestmassen, die für Verfüllungen oder Geländeanpassungen, Deponiezwischenabdeckungen und ähnliches verwendet werden, als beitragspflichtig normiert werden. Gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1995, V 169/94, ist dieser Wille des Gesetzgebers nicht ausreichend im Gesetz selbst zum Ausdruck gekommen. Dies soll nun durch die Aufnahme des Tatbestandes „Verfüllen“ für das Entstehen einer Beitragspflicht korrigiert werden.

Erdaushub ist derzeit nur beitragspflichtig, wenn er derart mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert ist, daß er als gefährlicher Abfall einzustufen ist. Erdaushub, der auf Grund einer geringfügigeren Kontamination auf einer Deponie abzulagern ist, unterliegt jedoch nicht der Beitragspflicht. Wenn Erdaushub auf Grund seiner Kontamination nicht mehr auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung abgelagert werden kann, soll er nunmehr beitragspflichtig sein.

Es besteht ein Anpassungsbedarf an das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft.

Die Beitragspflicht für die Ausfuhr von Abfällen wird daher aufgehoben. Lediglich eine Gleichstellung jener Abfälle, die im Ausland langfristig abgelagert werden, mit jenen, die im Inland langfristig abgelagert werden, ist vorgesehen. Dies wird insbesondere zur Hintanhaltung von Umgehungsmöglichkeiten des Altlastenbeitrages als notwendig angesehen.

Art. 9 und 12 des EG-Vertrags (EGV) sehen ein Verbot der Einhebung von Zöllen und zollgleichen Abgaben vor. Der Begriff der „Abgaben gleicher Wirkung“ wird im EGV selbst nicht definiert. Der EuGH hat eine Definition entwickelt, die an einem Vergleich mit den Zöllen ansetzt (EuGH, verb Rs. 3 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders/Brachfeld, Chougol, Slg. 1969, 211). Entscheidend ist demnach die von Staats wegen vorgenommene oder veranlaßte finanzielle Belastung wegen des Grenzübertritts, auch wenn sie nur geringfügig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes liegt eine Abgabe zollgleicher Wirkung hingegen dann nicht vor, wenn die finanzielle Belastung Bestandteil eines allgemeinen inländischen Abgaben- bzw. Gebührensystems ist, das systematisch sämtliche eingeführten und inländischen Erzeugnisse nach denselben Kriterien erfaßt, dh. ohne Diskriminierung unterschiedslos behandelt (EuGH, Rs. 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5; Rs. 29/72, Marinex, Slg. 1972, 1309; Rs. 314/82, Kommission/Belgien, Slg. 1984, 1543; Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Art. 12 EGV, Rz 10; Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, 4. Auflage, 291 f.). Diesen Ausführungen folgend ist der geplante Altlastenbeitrag für das Befördern von Abfällen zu einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes daher nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung zu qualifizieren.

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

Entsprechend dem Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997 sind die Einmalzahlungen auch im Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG), BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 449/1994, vorzusehen.

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Studienförderungsgesetz 1992

Durch die Novelle des Studienförderungsgesetzes 1992 soll die Möglichkeit geschaffen werden, für sozial bedürftige Studierende mit günstigem Studienerfolg in möglichst flexibler Form Zuschüsse zu den für die Absolvierung ihres Studiums notwendigen Fahrtkosten zu gewähren. Um Mehrkosten zu vermeiden, entfallen nicht unbedingt notwendige Ansprüche, auch werden einzelne Förderungsmaßnahmen eingeschränkt. Ergänzend sollen Verfahrensabläufe und Antragsfristen stärker auf eine einfachere und billigere Bearbeitung der Anträge ausgerichtet werden. Insgesamt ermöglicht die vorgeschlagene Neuregelung eine weitere Steigerung der Effizienz der Förderungsmaßnahmen.

Die Neuregelung stützt sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 B-VG.

Grundzüge der Novellierung

Im Zuge der Begleitmaßnahmen zum Budget 1996 ist geplant, allgemeine Sozialleistungen für Studierende entweder zu streichen oder unter strengere Bedingungen zu stellen. Es handelt sich dabei um Sozialmaßnahmen, die grundsätzlich allen Studierenden bzw. deren Eltern zugute kommen, die also nicht auf die tatsächliche Einkommenssituation der Familie abstellen (insbesondere Schülerfreifahrt für Studierende, Familienbeihilfe).

Im Unterschied zu diesen Förderungsmaßnahmen für Studierende verlangt das Studienförderungsgesetz für eine Förderung sowohl soziale Bedürftigkeit als auch ein zügig durchgeführtes Studium. Es bietet sich daher an, als Ersatz für den Entfall von generellen Sozialleistungen im Studienförderungsgesetz 1992 Förderungsmaßnahmen zu schaffen, welche den in besonders hohem Maße sozial bedürftigen Studierenden mit günstigem Studienerfolg zugute kommen.

Da eine Vorgabe für die Novelle des Studienförderungsgesetzes 1992 darin besteht, kostenneutral zu bleiben, ist die Neuschaffung einer Förderung nur dann möglich, wenn in anderen Bereichen Einsparungen getroffen werden können.

In Verfolgung des oben dargestellten Grundsatzes, die vordringlich notwendigen Förderungsmaßnahmen auf die besonders förderungswürdigen Studierenden zu konzentrieren, wurden Strukturänderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen und bei den weniger wichtigen Förderungsinstrumentarien des Studienförderungsgesetzes vorgenommen.

Es soll daher als Ersatz für die Schülerfreifahrt, die allen Studierenden ohne Berücksichtigung der finanziellen und familiären Situation zugute kam, ein neuer Fahrtkostenzuschuß eingeführt werden, der im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vom zuständigen Bundesminister gewährt und von der Studienbeihilfenbehörde im nachhinhein pauschaliert ausbezahlt wird. Dies ersetzt die bisherigen Formen der Fahrtkostenbeihilfe.

Dafür wurde der Studienzuschuß, der häufig parallel zu anderen Maßnahmen (Mittel für Exkursionen) gewährt wurde, gestrichen. Auch beim Leistungsstipendium als einem nicht an der sozialen Situation anknüpfenden Förderungsinstrument sollen die vorgesehenen Mittel um ein Viertel gekürzt werden.

Im Bereich der Studienbeihilfen und Beihilfen für Auslandsstudien gibt es keinerlei Kürzungen, es sind allerdings durch strengere Bestimmungen im Hinblick auf die zulässigen Studienwechsel und die Altersgrenze beim Studienbeginn Maßnahmen gesetzt worden, die der erwähnten Konzentrationsmaxime dienen.

Keine zusätzlichen Kosten verursachen werden Strukturänderungen, welche die Verfahrensabläufe im Bereich der Studienbeihilfenbehörde sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Übermittlung der Einkommensdaten durch das Bundesrechenamt betreffen. Diese Maßnahmen, die auf Vorschlägen der Studienbeihilfenbehörde beruhen, wirken tendenziell kostensenkend, weil nicht nur der Zeitaufwand der Studierenden bei der Antragstellung, sondern auch der Verfahrensaufwand geringer wird.

Kostenberechnung

Die in der Novelle vorgesehenen Maßnahmen führen bei einer Maßnahme zu Mehrkosten (Fahrtkostenzuschuß), bei einer Reihe anderer Maßnahmen zu Ersparnissen (Herabsetzung der Altersgrenze, Beschränkung des Studienwechsels, Rückzahlungsverpflichtung beim Doktoratsstudium, Kürzung der Mittel für Leistungsstipendien, Entfall des Studienzuschusses und der Fahrtkostenbeihilfe, Neuregelung der Erhöhungsanträge).

Bei den sonstigen Maßnahmen handelt es sich um solche, die voraussichtlich zu keinen Erhöhungen der Aufwendungen für Studienbeihilfe führen werden. Insbesondere die vorgesehenen organisatorischen Anpassungen an die automationsunterstützte Erhebung der Einkommensdaten wirken tendenziell auf eine Verringerung der Verwaltungskosten hin.

Im einzelnen haben die geplanten Maßnahmen nach vollem Wirksamwerden (ab 1998) schätzungsweise folgende Auswirkungen:

         –   Fahrtkostenzuschuß: Mehrkosten von 72 Millionen Schilling.

         –   Entfall der Fahrtkostenbeihilfe: Einsparungen von 22 Millionen Schilling.

         –   Herabsetzung der Altersgrenze: Einsparung von 3 Millionen Schilling.

         –   Beschränkung der Studienwechsel: Einsparung von 30 Millionen Schilling.

         –   Rückzahlungsverpflichtung im Doktoratsstudium: Einsparung von 3 Millionen Schilling.

         –   Neuregelung der Erhöhungsanträge: Einsparung von 4 Millionen Schilling.

         –   Entfall des Studienzuschusses: Einsparung von 3 Millionen Schilling.

         –   Einschränkung der Leistungsstipendien: Einsparung von 7 Millionen Schilling.

Mehrausgaben von 72 Millionen Schilling stehen Einsparungen von 72 Millionen Schilling gegenüber. Die Novelle ist daher kostenneutral.

Die Auswirkungen der Maßnahmen sind – insbesondere durch Übergangsbestimmungen – zeitlich gestaffelt.

Bei dem Wirksamwerden der Maßnahmen in finanzieller Hinsicht ergibt sich folgendes Bild:

ab 1996

Einsparungen                                                                                                                                             Mehrkosten

– Entfall der Fahrtkostenbeihilfe              6,5 Millionen Schilling                                                                  keine

– Herabsetzung der Altersgrenze            1,5 Million Schilling

– Beschränkung Studienwechsel            4,5 Millionen Schilling

– Entfall Studienzuschuß                          1,5 Million Schilling

– Erhöhungsanträge                                  1,5 Million Schilling

Summe                                                          13,5 Millionen Schilling                                                                  keine

ab 1997

Einsparungen                                                                                                                                             Mehrkosten

– Entfall der Fahrkostenbeihilfe              22 Millionen Schilling                                          Fahrtkostenzuschuß
                                                                                                                                                     72 Millionen Schilling

– Herabsetzung der Altersgrenze            2 Millionen Schilling                                            Studienjahr 1996/97

– Beschränkung Studienwechsel           15 Millionen Schilling

– Rückzahlungsverpflichtung                  2 Millionen Schilling

– Entfall Studienzuschuß                          3 Millionen Schilling

– Leistungsstipendien                               7 Millionen Schilling

– Erhöhungsanträge                                  4 Millionen Schilling

Summe                                                          55 Millionen Schilling                                        72 Millionen Schilling

ab 1998

Einsparungen                                                                                                                                             Mehrkosten

– Entfall der Fahrkostenbeihilfe              22 Millionen Schilling                                          Fahrtkostenzuschuß
                                                                                                                                                     72 Millionen Schilling

– Herabsetzung der Altersgrenze            3 Millionen Schilling                                            Studienjahr 1997/98

– Beschränkung Studienwechsel           30 Millionen Schilling

– Rückzahlungsverpflichtung                  3 Millionen Schilling

– Entfall Studienzuschuß                          3 Millionen Schilling

– Leistungsstipendien                               7 Millionen Schilling

– Erhöhungsanträge                                  4 Millionen Schilling

Summe                                                          72 Millionen Schilling                                        72 Millionen Schilling

Im einzelnen verteilen sich die finanziellen Auswirkungen der Novelle auf die Kalenderjahre 1996, 1997 und 1998 sowie auf die betroffenen Bundesministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie für Gesundheit und Konsumentenschutz etwa folgendermaßen:

1. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

1996

2

Einsparungen                                                                                                                                             Mehrkosten

– Entfall der Fahrtkostenbeihilfe              5,5 Millionen Schilling                                                                  keine

– Altersgrenze                                            0,8 Millionen Schilling

– Studienwechsel                                       3,5 Millionen Schilling

– Studienzuschuß                                      0,6 Millionen Schilling

– Erhöhungsanträge                                  0,8 Millionen Schilling

Summe                                                          10,2 Millionen Schilling                                                                  keine

1997

Einsparungen                                                                                                                                             Mehrkosten

– Fahrtkostenbeihilfe                                18,5 Millionen Schilling                                       Fahrtkostenzuschuß
                                                                                                                                                     61 Millionen Schilling

– Altersgrenze                                            1,7 Millionen Schilling                                                      WS 1996/97

– Studienwechsel                                      13,5 Millionen Schilling                                                              SS 1997

– Rückzahlungsverpflichtung                  2,5 Millionen Schilling

– Leistungsstipendien                               6,5 Millionen Schilling

– Studienzuschuß                                      2,5 Millionen Schilling

– Erhöhungsanträge                                  3,5 Millionen Schilling

Summe                                                          45,7 Millionen Schilling                                     61 Millionen Schilling

1998

Einsparungen                                                                                                                                             Mehrkosten

– Fahrtkostenbeihilfe                                18 Millionen Schilling                                          Fahrtkostenzuschuß
                                                                                                                                                     61 Millionen Schilling

– Altersgrenze                                            3 Millionen Schilling                                                         WS 1997/98

– Studienwechsel                                      26 Millionen Schilling                                                                 SS 1998

– Rückzahlungsverpflichtung                  3 Millionen Schilling

– Leistungsstipendien                               6 Millionen Schilling

– Studienzuschuß                                      2 Millionen Schilling

– Erhöhungsanträge                                  3 Millionen Schilling

Summe                                                          60 Millionen Schilling                                        61 Millionen Schilling

2. Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:

1996

Einsparungen                                                                                                                                             Mehrkosten

– Fahrtkostenbeihilfe                                1,2 Millionen Schilling                                                                    keine

– Altersgrenze                                           0,2 Millionen Schilling

– Studienwechsel                                      0,6 Millionen Schilling

– Studienzuschuß                                     0,3 Millionen Schilling

– Erhöhungsanträge                                 0,2 Millionen Schilling

Summe                                                          2,5 Millionen Schilling                                                                    keine

1997

Einsparungen                                                                                                                                             Mehrkosten

– Fahrtkostenbeihilfe                                3,5 Millionen Schilling                                         Fahrtkostenzuschuß
                                                                                                                                                       9 Millionen Schilling

– Altersgrenze                                           0,3 Millionen Schilling                                                         WS 1996/97

– Studienwechsel                                      1,5 Millionen Schilling                                                                SS 1997

– Leistungsstipendien                              1,5 Million Schilling

– Studienzuschuß                                     0,6 Millionen Schilling

– Erhöhungsanträge                                 0,6 Millionen Schilling

Summe                                                          7,5 Millionen Schilling                                         9 Millionen Schilling

1998

Einsparungen                                                                                                                                             Mehrkosten

– Fahrtkostenbeihilfe                                3,5 Millionen Schilling                                         Fahrtkostenzuschuß
                                                                                                                                                       9 Millionen Schilling

– Altersgrenze                                           0,8 Millionen Schilling                                                         WS 1997/98

– Studienwechsel                                      3,5 Millionen Schilling                                                                SS 1998

– Leistungsstipendien                              1,5 Million Schilling

– Studienzuschuß                                     0,6 Millionen Schilling

– Erhöhungsanträge                                 0,6 Millionen Schilling

Summe                                                          9,5 Millionen Schilling                                         9 Millionen Schilling

3. Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz

1996

Einsparungen                                                                                                                                             Mehrkosten

– Entfall der Fahrtkostenbeihilfe             0,3 Millionen Schilling                                                                    keine

– Studienwechsel                                      0,4 Millionen Schilling

– Studienzuschuß                                     0,1 Millionen Schilling

Summe                                                          0,8 Millionen Schilling                                                                    keine

1997

Einsparungen                                                                                                                                             Mehrkosten

– Fahrtkostenbeihilfe                                1,5 Million Schilling                                              Fahrtkostenzuschuß
                                                                                                                                                       2 Millionen Schilling

– Studienwechsel                                      0,5 Millionen Schilling                                 Ausbildungsjahr 1996/97

– Studienzuschuß                                     0,4 Millionen Schilling

Summe                                                          1,9 Millionen Schilling                                         2 Millionen Schilling

1998

Einsparungen                                                                                                                                             Mehrkosten

– Fahrtkostenbeihilfe                                1,5 Million Schilling                                              Fahrtkostenzuschuß
                                                                                                                                                       2 Millionen Schilling

– Studienwechsel                                      0,8 Millionen Schilling                                 Ausbildungsjahr 1997/98

– Studienzuschuß                                     0,4 Millionen Schilling

Summe                                                          2,2 Millionen Schilling                                         2 Millionen Schilling

Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

Im Zuge der Bemühungen um eine Budgetkonsolidierung sind auch sehr erhebliche Einsparungen auf dem Sektor der Abgeltungen für Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Universitäten und künstlerischen Hochschulen notwendig. Dies betrifft sowohl die im Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, enthaltenen Abgeltungsformen als auch die im Gehaltsgesetz 1956 geregelte Kollegiengeldabgeltung.

Im Bereich des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen muß der Großteil dieser Einsparungen durch eine Reduzierung des Aufwandes für Lehraufträge bewirkt werden. Weitere Einsparungen sollen im Bereich der Prüfungsentschädigungen erzielt werden.

Über diese angeführten Maßnahmen hinaus, die Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfes sowie einer parallel vorbereiteten Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 sind, wurde auch über weitere Änderungen im Bereich der Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Universitäten und Hochschulen beraten. Derartige Maßnahmen, wie zB die Einführung einer Prüfungsentschädigung mit degressiver Wirkung bei Überschreitung einer hohen Zahl von abgenommenen Prüfungen je Prüfer, der Entfall der Vergütung für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter, eine generelle Änderung der derzeitigen Abgeltungssätze der Kollegiengeldabgeltung für Universitäts- und Hochschulprofessoren sowie schließlich Maßnahmen zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer und Vertragslehrer an Universitäten und Hochschulen, wurden jedoch nach den mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst geführten Gesprächen nicht aufgenommen, sondern sind in die weiteren Beratungen über die Neugestaltung des Dienst- und Besoldungsrechts der Universitäts- und Hochschullehrer einzubeziehen.

Durch die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sowie den korrespondierenden Änderungen im Hochschullehrer-Teil des Gehaltsgesetzes 1956 beabsichtigten Maßnahmen sollen Einsparungen in einer Größenordnung von etwa 300 Millionen Schilling erzielt werden. Dieses Ausmaß wird jedoch erst für 1997 in voller Höhe realisierbar sein, da der Großteil der vorgesehenen Umstellungen erst mit Beginn des Studienjahres 1996/97 wirksam werden kann.

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 und Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Eisenbahngesetz 1957

Die Anpassungen im Eisenbahngesetz 1957 dienen der gesetzlichen Verankerung neuer Konzessionsmodelle, insbesondere im Zusammenhang mit neuen Finanzierungsmodellen (zB Erleichterung von Private-Public-Partnership-Modellen), und sehen eine entsprechende Kostenbeitragsregelung für die Behördenarbeit vor.

Der Gesetzentwurf stützt sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“).

Mit dem Gesetzentwurf werden auch Umsetzungsschritte zu den Richtlinien 91/440/EWG und 95/19/EG gesetzt.

Bundesbahngesetz 1992

Die Anpassungen im Bundesbahngesetz 1992 stehen einerseits im Zusammenhang mit der Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die staatlich zu koordinierenden Ausbauten der Schieneninfrastruktur (exakte Festlegung auch der ÖBB-Vorhaben im Verordnungsweg), andererseits mit der neuen Finanzierungsregelung zur Sicherung der Schieneninfrastrukturinvestitionen und dem Sparpaket 1996/97.

Der Gesetzentwurf stützt sich kompetenzrechtlich auf die Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) und Z 9 („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“) B-VG sowie auf Art. 17 B-VG.

Mit dem Gesetzentwurf werden auch Umsetzungsschritte zu den Richtlinien 91/440/EWG und 95/19/EG gesetzt.

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG

Die Finanzierung des Ausbaues der Schieneninfrastruktur soll sowohl unter Aspekten der europäischen Entwicklung, als auch vor allem im Sinne einer effizienten zusammenfassenden Neuordnung der Finanzierungsinstrumente in Österreich auf eine eigene gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Die derzeitigen Regelungen (im wesentlichen Kredite für die ÖBB und auslaufende ASFINAG-Mittel) werden nicht ausreichen, um den Ausbaubedarf am Sektor der Schieneninfrastruktur finanziell geordnet zu bewältigen. Bei diesem Ausbaubedarf geht es insbesondere um

        1.   die im Protokoll Nr. 9, Anhang 1, des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Eisenbahnstrecken;

        2.   notwendige Nahverkehrsausbauten im Zusammenwirken mit den Regionen;

        3.   Eisenbahnstrecken mit Kapazitätsengpässen oder technischen Engpässen;

        4.   Eisenbahnstrecken mit entsprechendem Marktpotential.

Wie die Europäische Union – gerade auch im Sinne der österreichischen Verkehrspolitik – zutreffend feststellt, sind Eisenbahnen ein wichtiger Bestandteil des Verkehrsmarktes. Es muß daher die Leistungsfähigkeit des Eisenbahnnetzes unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten verbessert werden, damit es sich in einen Wettbewerbsmarkt einfügen kann.

Die organisatorische Lösung für ein neues österreichisches Finanzierungsinstrumentarium im vorliegenden Gesetzentwurf ist so konzipiert, daß die Finanzierung aller durch den Bund betriebenen Schieneninfrastrukturinvestitionsvorhaben im Wege einer speziellen Fondsgesellschaft zusammenfassend gesteuert und effizient abgewickelt werden soll. Dabei geht es um die Infrastrukturinvestitionen, die von den ÖBB selbst abgewickelt werden, die von der HL-AG und der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft durchgeführt werden, aber auch um vereinbarte Mitfinanzierungen von Investitionen von Privatbahnen sowie die Hereinnahme neuer Finanzierungsformen durch Dritte (Private-Public-Partnership-Modelle).

Abweichend von den bisherigen ASFINAG-Regelungen ist hier auch ein Geldrückfluß an die Finanzierungsgesellschaft in Form von derzeitigen (ab 1. Jänner 1998) und künftigen Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur vorgesehen, sodaß ein Teil der Investitionskosten für die Schieneninfrastruktur von den Eisenbahnen selbst finanziert bzw. rückfinanziert wird.

Kommen derzeit praktisch 100% der Investitionskosten von der Republik Österreich, so sollen in Zukunft privatwirtschaftliche Finanzierungsanteile erschlossen werden und auch die Benützungsentgelte für die Schieneninfrastrukturinvestitionen herangezogen werden. Dazu soll die neue Gesellschaft auch Verträge mit Dritten über die Verwertung derer Strecken bzw. Streckenteilen (zB Fahrplantrassen) eingehen können.

Der Gesetzentwurf stützt sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) und Z 9 („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“) B-VG bzw. auf Art. 17 B-VG.

Mit dem Gesetzentwurf werden auch Umsetzungsschritte zu den Richtlinien 91/440/EWG und 95/19/EG gesetzt.

Poststrukturgesetz

Nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, fallen Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke des Post- und Fernmeldewesens gewidmet sind, in den Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

Die Post- und Telegraphenverwaltung nimmt seit 1945 die Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens wahr (§ 52 Abs. 2 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945). In oberster Instanz wurde bisher die in der Sektion III des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr organisierte Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung – neben typischen Aufgaben der Betriebsführung – als Dienst- und Postbehörde tätig. In erster Instanz sind die Post- und Telegraphendirektionen in Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Wien eingerichtet, die ihrerseits die Aufsicht über die unterstellten Betriebsdienststellen führen. Bis zur Novellierung des Bundesministeriengesetzes 1986 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1993, somit bis Ende 1993, übten die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und die Post- und Telegraphendirektionen auch die Funktion der Fernmeldebehörden aus.

Nach § 4 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, handelt es sich bei der Post- und Telegraphenverwaltung um einen Bundesbetrieb, der nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist, soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hiervon Abweichungen erfordern. Trotz dieser Betriebsstruktur ist die Post- und Telegraphenverwaltung in die staatliche Verwaltung eingebunden und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Das Unternehmen wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 vom Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung geleitet. Die Schwerpunkte des Dienstleistungsangebots liegen im Postdienst (einschließlich Paket- und Gelddienst), im Postautodienst (Omnibusdienst) und im Telekommunikationsdienst. Auf diesen Märkten wird sich die Post- und Telegraphenverwaltung verstärktem Wettbewerb ausgesetzt sehen. Die bisher im Rahmen der Behördenfunktion wahrgenommenen ordnungspolitischen Aufgaben werden anderen Organen übertragen. Diese Trennung zwischen Dienstleister und Behörde wurde durch das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das Fernmeldegesetz geändert werden, BGBl. Nr. 25/1993, bereits eingeleitet.

Der vorliegende Entwurf eines Poststrukturgesetzes zielt auf die Schaffung einer Aktiengesellschaft ab, die für alle Geschäftszweige eine strategische Führung bei Wahrung der Unternehmenseinheit und unter einer unabhängig gestellten Geschäftsführung gewährleisten soll. Die Rechte des Eigentümers werden dabei durch den Bundesminister für Finanzen wahrgenommen.

Durch die Verantwortung des Vorstandes für die Geschäftsführung und des Aufsichtsrates für deren Kontrolle wird eine Ausrichtung der Geschäftspolitik an den Unternehmenszielen erreicht.

Die Bildung dieses selbständigen Unternehmens hat den Effekt einer „Gesamtrechtsnachfolge“. Das Unternehmen setzt somit alle bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Rechte und Pflichten im eigenen Namen fort, und zwar auch mit der Wirkung gegenüber Dritten. Von dieser Gesamtrechtsnachfolge ist ein Teil der aus dem Vollzug des Fernmeldeinvestitionsgesetzes, BGBl. Nr. 312/1971, herrührenden Bankverbindlichkeiten ausgenommen. Diese Schulden gehen auf die ebenfalls mit diesem Gesetz errichtete Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft über. Diese Vorgangsweise ist dadurch begründet, daß dem zunehmenden betrieblichen Risiko auf Grund der bevorstehenden Liberalisierung im europäischen Telekommarkt (Tarifsenkungen, Marktanteilsverluste, Margenrückgang) mit einem reduzierten und kalkulierbaren finanziellen Risiko (Reduktion der Nettoverschuldung) gegenübergetreten werden muß. Dennoch ist durch das künftige Wachstum der Telekommunikation ein wirtschaftlicher Aufschwung des Unternehmens zu erwarten, der einen Börsengang bis spätestens 31. Dezember 1999 zuläßt.

Arbeitsverhältnisse zum neuen Unternehmen beruhen in Hinkunft nur mehr auf privatrechtlichen Verträgen.

Die von der Bundesregierung vorgelegte Regierungsvorlage 72 der Beilagen wurde im Sinne des § 25 des Geschäftsordnungsgesetzes mit Beschluß der Bundesregierung vom 26. März 1996 durch Einfügung eines Artikels 91 beinhaltend eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 und die entsprechenden Adaptierungen in Titel und Inhaltsverzeichnis geändert.

Durch diesen Teil des Entwurfs sollen die Ergebnisse der Verhandlungen zur Bildung einer neuen Bundesregierung, soweit sie die Zahl und den Wirkungsbereich der Bundesministerien betreffen, im Bundesministeriengesetz 1986 umgesetzt werden. Im Zentrum des vorliegenden Entwurfes stehen die Wiedervereinigung des bisherigen Bundesministeriums für Jugend und Familie mit dem bisherigen Bundesministerium für Umwelt zu einem neuen Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sowie die Zusammenfassung des Großteils der Agenden des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit dem bisherigen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu einem neuen Bundesministerium für Verkehr, Wissenschaft und Kunst. Daneben sieht der Entwurf die Übertragung der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes im Bereich der Post sowie der Angelegenheiten der ÖIAG auf das Bundesministerium für Finanzen und im Rahmen der Abrundung der Kompetenzen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz die Übertragung der betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten und der Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken aus dem Zuständigkeitsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz vor.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf weist somit folgende Gliederung auf:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                                                   Gegenstand

 1      Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 2      Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 3      Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 4      Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 5      Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

 6      Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Artikel                                                   Gegenstand

 7      Änderung des Richterdienstgesetzes

 8      Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

 9      Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

10      Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

11      Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

12      Änderung des Bezügegesetzes

13      Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

14      Änderung des Dorotheumsgesetzes

15      Änderung des Pensionsreform-Gesetzes 1993

16      Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

17      Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997

18      Änderung des Parteiengesetzes

19      Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

20      Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996)

21      Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

22      Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

23      Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

24      Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes

25      Änderung des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes

26      Änderung des Betriebshilfegesetzes

27      Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes

28      Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

29      Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

30      Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

31      Änderung der Gewerbeordnung 1994

32      Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

33      Änderung des Aufenthaltsgesetzes

34      Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

35      Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

36      Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

37      Änderung des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes

38      Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

39      Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

40      Änderung des Endbesteuerungsgesetzes

41      Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

42      Änderung des Umgründungssteuergesetzes

43      Änderung des Steuerreformgesetzes 1993

44      Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

45      Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

46      Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

47      Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

48      Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

49      Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

50      Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

51      Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

52      Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

53      Änderung des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995

54      Änderung des Glücksspielgesetzes

55      Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

56      Änderung der Bundesabgabenordnung

57      Änderung des Finanzstrafgesetzes

58      Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

59      Änderung des BIG-Gesetzes

60      Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)

61      Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz)

Artikel                                                   Gegenstand

62      Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)

63      Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

64      Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993

65      Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1997)

66      Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1996)

67      Änderung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989

68      Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

69      Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

70      Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

71      Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

72      Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

73      Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

74      Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

75      Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945

76      Änderung der Exekutionsordnung

77      Änderung der Strafprozeßordnung 1975

78      Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

79      Änderung des Übergangsgesetzes 1920

80      Änderung des Wehrgesetzes 1990

81      Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

82      Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes

83      Änderung des Auslandseinsatzgesetzes

84      Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

85      Änderung des Weingesetzes 1985

86      Änderung des Umweltförderungsgesetzes

87      Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

88      Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

89      Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

90      Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

91      Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

92      Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

93      Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

94      Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schie­nen­infrastrukturfinanzierungsgesetz)

95      Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz)

96      Änderung des Fernmeldegesetzes 1993

97      Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994

98      Änderung des Zustellgesetzes

Der Budgetausschuß hat den Entwurf eines Strukturanpassungsgesetzes 1996 erstmals am 26. März 1996 der Vorberatung unterzogen. Der Ausschuß´beschloß, unter Anwendung des § 40 der Geschäftsordnung Mitgliedern des Bundesrates im fraktionellen Verhältnis 2 : 2 : 1 sowie im Sinne des § 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung je einem weiteren Abgeordneten jeder Fraktion die Teilnahme mit beratender Stimme zu ermöglichen.

Auf Vorschlag des Berichterstatters wurden Debatte und Abstimmung wie folgt gegliedert:

Bundeskanzleramt (Artikel 1 bis 19)

Finanzen (Artikel 39 bis 67)

Soziales (Artikel 21 bis 38)

Familie und Umwelt (Artikel 72, 86, 87)

Wissenschaft und Verkehr (Artikel 89, 90, 92 bis 98)

Sonstige Teile (Artikel 20, 68 bis 71, 73 bis 85, 88)

(Im Rahmen dieser Gruppe wurde dann auch der Artikel 91 behandelt.)

An der Debatte zur Beratungsgruppe Bundeskanzleramt (Artikel 1 bis 19) am 26. März beteiligten sich die Abgeordneten Hans Helmut Moser, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Karl Öllinger,
Dr. Günther
Kräuter, Mag. Herbert Haupt, Franz Lafer, Dr. Josef Cap, Dr. Susanne Preisinger, Fritz Neugebauer, Mag. Gilbert Trattner und Dr. Udo Grollitsch sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Mag. Karl Schlögl.

In den Verhandlungen zur Beratungsgruppe Finanzen (Steuern und Finanzausgleich) (Arti­kel 39 bis 67) am gleichen Tag beteiligten sich die Abgeordneten Hermann Böhacker, Dr. Ewald
Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Peter Rosenstingl, Mag. Helmut Peter, Mag.
Dr. Josef
Höchtl, Mag. Gilbert Trattner, Jakob Auer, Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Mag. Herbert Kaufmann, Anna Huber, Dipl.-Kfm. Kurt Ruthofer und Hermann Kröll sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima.

In der Debatte zur Beratungsgruppe Soziales (Artikel 21 bis 38) am 27. März ergriffen die Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Karl Öllinger, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Volker Kier, Annemarie Reitsamer, Edith Haller, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Franz Steindl, Rudolf Nürnberger, Eleonora Hostasch, Winfried Seidinger, Mag. Walter Guggenberger, Sophie Bauer,
Dr. Elisabeth
Pittermann, Heidrun Silhavy, Theresia Haidlmayr, Sigisbert Dolinschek, Karl Donabauer, Josef Meisinger, Elfriede Madl, Helmut Dietachmayr und Mag. Dr. Josef Trinkl sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums das Wort.

Zur Beratungsgruppe Familie und Umwelt (Artikel 72, 86 und 87) am gleichen Tag sprachen die Abgeordneten Edith Haller, Karlheinz Kopf, Otmar Brix, Brigitte Tegischer, Ing. Monika Lang­thaler, Mag. Thomas Barmüller, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Anna Elisabeth Aumayr, Georg Oberhaidinger, Georg Wurmitzer, Dr. Robert Rada, Josef Schrefel, Dipl.-Ing. Max Hofmann, Dr. Ilse Mertel, Karl Öllinger, Dr. Sonja Moser, Klara Motter, Franz Riepl, Johann Schuster, Rosemarie Bauer, Katharina Horngacher, Ridi Steibl, Franz Koller, Ludmilla Parfuss, Hannelore Buder und Gisela Wurm, sowie der Bundesminister Dr. Martin Bartenstein.

In der Debatte zur Beratungsgruppe Wissenschaft und Verkehr (Artikel 89, 90, 92 bis 98) am 28. März sprachen die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dr. Michael Krüger, Dr. Johann Stippel, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Susanne Preisinger, Mag. Walter Posch, DDr. Erwin Niederwieser, Sonja Ablinger, Mag. Dr. Willi Brauneder,
Rudolf
Anschober, Mag. Helmut Kukacka, Peter Rosenstingl, Rudolf Parnigoni, Josef Edler, Johann Kurzbauer, Kurt Wallner, Dipl.-Ing. Richard Kaiser, Helmut Dietachmayr, Franz
Morak, Mag. Dr. Madeleine Petrovic sowie der Bundesminister Dr. Rudolf Scholten.

An der Debatte am 28. März zu der Beratungsgruppe Sonstige Teile der Regierungsvorlage, insbesondere Justiz und Inneres, (Artikel 20, 68 bis 71, 73 bis 85 und 88) im Rahmen deren auch der Artikel 91 behandelt wurde, beteiligten sich die Abgeordneten Franz Lafer, Rudolf Anschober,
Dr. Harald
Ofner, Dr. Stefan Salzl, Mag. Helmut Kukacka, Kurt Eder, Dr. Martin Graf, Dr. Helene Partik-Pablé, Robert Elmecker, Dr. Liane Höbinger-Lehrer, Mag. Terezija Stoisits, Mag.
Dr. Maria
Fekter, Dr. Günther Kräuter und Dr. Willi Fuhrmann sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Johannes Ditz, der Bundesminister für Inneres Dr. Caspar Einem und der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Nach Abschluß der Verhandlungen über diese Beratungsgruppe hat der Budgetausschuß am 28. März die zuvor vertagten Beratungen über die einzelnen Teile der Vorlage wieder aufgenommen.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung von Abänderungsanträgen der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und
Ing. Kurt
Gartlehner mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Abänderungs- bzw. Zusatzanträge der Abgeordneten Karl Öllinger, Hermann Böhacker,
Mag. Gilbert
Trattner, Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen, Edith Haller, Dr. Stefan Salzl sowie Peter Rosenstingl fanden nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Ing. Kurt Gartlehner beschloß der Ausschuß mit Mehrheit, dem Nationalrat den Entwurf eines Entschließungsantrages betreffend eine Untersuchung der Verkehrsauswirkungen auf besonders sensible Strecken im Zusammenhang mit der Einführung der Vignette für das hochrangige Straßennetz sowie den Entwurf eines Entschließungsantrages betreffend die Vorlage eines Gesetzentwurfes zur Novellierung des Mietrechtsgesetzes zu unterbreiten.

Ein Entschließungsantrag des Abgeordneten Karl Öllinger blieb in der Minderheit.

Der Ausschuß beschloß nachstehende Feststellungen:

Zu Art. 23 Z 1:

Der Budgetausschuß stellt zu der mit Art. 23 Z 1 vorgenommenen Änderung des § 7, insbesondere des neuen Abs. 4, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 fest, daß diese Regelungen nur dann gelten, soweit nicht in Abkommen mit anderen Staaten bzw. internationalen Verträgen spezielle Regelungen zur Arbeitslosenversicherung getroffen sind.

Zu Art. 23 Z 5:

Der Budgetausschuß stellt zu der mit Art. 23 Z 5 vorgenommenen Einfügung eines § 12 Abs. 3 lit. i in das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 fest, daß die damit getroffene Regelung, wonach Arbeitslosigkeit nicht vorliegt, wenn jemand bei seinem bisherigen Dienstgeber eine nunmehr geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, daß zwischen der bisherigen und neuen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt, bei Karenzurlaubsgeld nicht zum Tragen kommt, da in den für das Karenzurlaubsgeld maßgeblichen Bestimmungen eine entsprechende Regelung nicht besteht und auch auf § 12 Abs. 3 lit. i AlVG nicht verwiesen wird.

Zu Art. 34:

Der Budgetausschuß stellt fest, daß bei der Prüfung der Frage der Sozialversicherungspflicht gemäß § 4 ASVG nachstehende Reihenfolge einzuhalten ist:

        1.   Zunächst ist vom Versicherungsträger zu prüfen, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt.

        2.   Trifft dies nicht zu, so hat der Versicherungsträger zu beurteilen, ob ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG gegeben ist.

        3.   Wenn weder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 ASVG noch nach § 4 Abs. 4 ASVG vorliegen, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 12 ASVG erfüllt sind.

Weiters stellt der Budgetausschuß fest, daß die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 ASVG mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit beginnt. Auf Grund des § 539a ASVG ist bei der Beurteilung der Versicherung von dienstnehmerähnlich Beschäftigten nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der vertraglichen Vereinbarung(en) zu prüfen, wann die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist bzw. in welchem Verhältnis diese Tätigkeit zur vereinbarten Gegenleistung (Honorar) steht. Der Auftragnehmer kann keinesfalls länger versichert bleiben, als die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 44a ASVG durch die Gegenleistung (Honorar) gedeckt ist.

Zu Art. 44 Z 4:

Der Budgetausschuß geht davon aus, daß der Bundesminister für Finanzen von der ihm im § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b eingeräumten Verordnungsermächtigung in der Form Gebrauch macht, daß der Vorsteuerabzug für die auf die Anschaffungskosten entfallende Umsatzsteuer bei der Erstzulassung der zum 14. Februar 1996 im inländischen Kfz-Sektor lagernden Fiskal-Lkw auch nach dem 14. Februar 1996 noch möglich ist.

Zu Art. 52:

Die Erhöhung der Tabaksteuersätze erfordert Maßnahmen der Bundesregierung, die sich in effizienter Weise gegen den Schmuggel von Tabakwaren richten und vor allem wirksame Grenzkontrollen an der österreichischen EU-Außengrenze zum Inhalt haben. Nur durch verstärkte Grenzkontrollen, durch den Ausbau der mobilen Zollkontrollen und den massiven Einsatz der Zollfahndung wird es möglich sein, eine Schädigung der österreichischen Tabakwirtschaft im allgemeinen und des Tabakwareneinzelhandels im besonderen abzuwenden. Weiters sollte die Bundesregierung alles unternehmen, daß die Reformländer in Anbetracht ihrer EU-Bestrebungen die in diesen Ländern geltenden Tabaksteuersätze an die EU-Richtsätze angleichen und die entgegen den Brüsseler Zollabkommen errichteten sogenannten „Duty-free-Shops“ in den Grenzbereichen schließen.

Zu Art. 62:

Es ist davon auszugehen, daß auch umsatzsteuerpauschalierte Gärtnereibetriebe (§ 22 UStG 1994) die Möglichkeit der Energieabgabenvergütung haben.

Zu Art. 72:

1. Finanzielle Auswirkungen:

Einsparungen bei Familienbeihilfe

         –   Schüler                                                1996: rund               7,4 Millionen Schilling

                                                                            1997: rund                22,2 Millionen Schilling

         –   Studenten                                           1996: rund                22,2 Millionen Schilling

                                                                            1997: rund              450,2 Millionen Schilling

         –   Kinder im Ausland                            1997: rund              600,2 Millionen Schilling

Geburtenbeihilfe

         –   einmalige Mehrkosten durch
Abschichtungsmodell                      1996: rund              450,2 Millionen Schilling

         –   permanente Einsparung durch
Wegfall der GB                                   1997: rund           1,250,2 Millionen Schilling

Schaffung einer Bagatellgrenze für die Rückforderung von Fahrpreisersätzen als notwendige ergänzende Maßnahme im Sinne der Verwaltungsvereinfachung.

                                                    Mindereinnahmen: rund                 0,2 Millionen Schilling

Konzentrieren der Begleitmaßnahmen zur Asylwerberbetreuung beim Bundesministerium für Inneres als notwendige ergänzende Maßnahme im Sinne der Verwaltungsvereinfachung.

                                                        Minderaufwand: rund                 0,4 Millionen Schilling

Entfall der Schülerfreifahrt für Studierende.

                                              Minderaufwand: 1996: rund             160,2 Millionen Schilling

                                                                            1997: rund              530,2 Millionen Schilling

Anpassung der Schülerfreifahrt an die Schuldauer.

                                              Minderaufwand: 1996: rund                 1,6 Millionen Schilling

                                                                            1997: rund                  4,4 Millionen Schilling

Die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Selbstbehaltsregelung für Freifahrten der Schüler und Lehrlinge ist auf Grund bisher gewonnener Erfahrungen         annähernd aufwandsneutral.

Möglichkeit von Vorschußzahlungen für Fahrtenbeihilfen:  annähernd aufwandsneutral.

2. Im Laufe des Jahres 1996 wird eine grundsätzliche Neuordnung der Regelungen im Familienlastenausgleichsfonds für Schulbehelfe und Lehrmittel durchgeführt und in einer eigenen FLAG-Novelle verankert und als Initiativantrag möglichst rasch eingebracht.

Zu Art. 86:

Zu den §§ 1 Z 2, 24 Z 1 und 25 Abs. 1 Umweltförderungsgesetz stellt der Budgetausschuß fest:

Ziel der Neugestaltung der betrieblichen Umweltförderung, die auch durch die Umbenennung in „Umweltförderung im Inland“ zum Ausdruck kommt, eine effiziente Möglichkeit der Förderung von umweltrelevanten Maßnahmen zu schaffen. Die konkrete Umsetzung dieses Zieles, insbesondere die detaillierte Definition der Förderungskriterien, bleibt der Richtliniendiskussion vorbehalten.

Grundsätzlich ist bei der Vergabe von Förderungen danach zu streben, klimarelevante Luftschadstoffe soweit wie möglich zu vermeiden. Dabei ist darauf zu achten, daß mit den eingesetzten Förderungsmitteln jeweils eine hohe Wirkung betreffend die Vermeidung von klimarelevanten Schadstoffen erzielt wird (zB keine Bagatellförderungen). Bei der Vergabe der Förderungen sollte ein derartiger „Wirkungsgrad“ der eingesetzten Mittel dargelegt werden.

Bei der Vermeidung von anderen Treibhausgasen als CO2 (CH4, FCKW, N2O) ist das entsprechende CO2-Äquivalent anzugeben.

Durch die Umweltförderung im Inland sollen zweckmäßige Vorhaben unterstützt werden, die einen weiteren Schutz der Umwelt garantieren. Im Sinne einer weitgehenden Transparenz der bestehenden Förderungen, der Umsetzung eines umfassenden Umweltschutzes und einer wirksamen Förderungspolitik ist bei der Vergabe aller Förderungen, also auch bei Förderungen mit anderen Förderungszielen, die im Projekt allfällig enthaltene Umweltleistung bei der Entscheidungsaufbereitung einzuheben.

Bei der Vergabe von Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland ist zwingend auf Kompetenzen zu achten. Durch die Umweltförderung im Inland darf es nicht zum Aufbau von Doppelförderungen kommen.

Zu Art. 87:

Zu § 2 Abs. 5 Z 1 wird festgehalten, daß die Beitragspflicht für Baumaßnahmen des Deponiekörpers, die mit Abfällen vorgenommen werden, besteht. Werden zB recyclierte Baurestmassen, die den Qualitätsanforderungen für Baustoffe entsprechen, für die Basisdrainageschicht einer Baurestmassendeponie verwendet, ist dieses Material beitragsfrei.

Zu § 3 Abs. 2 wird festgestellt, daß das Umlagern von Abfällen nur in jenem Umfang von der Beitragspflicht ausgenommen ist, als bereits Beiträge entrichtet wurden. Werden zB übrige Abfälle, die beitragspflichtig gelagert werden, auf einer Deponie abgelagert (umgelagert), die einem höheren Beitragssatz unterliegen als jener für das Lagern, ist die Differenz der unterschiedlichen Beitragsschulden jedenfalls nachträglich abzuführen.

Zu § 6 Abs. 4 wird festgestellt, daß im Falle der Erweiterung bestehender Deponien auch hinsichtlich des Deponiebasisdichtungssystems der Stand der Technik gemäß Deponieverordnung anzuwenden ist.

Zu Art. 94:

Da mit dem Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz eine mehrjährige gesetzliche Begrenzung für die Schieneninfrastrukturinvestitionen gegeben ist, genügt es, im Bundesbahngesetz nur mehr einen Rahmen für den laufenden Aufwand der Infrastruktur (Betrieb und Erhaltung) festzulegen.

Da die Ausfinanzierung verordneter oder zu verordnender Vorhaben eine Finanzierungssicherung erfordert, die bei manchen Vorhaben über 15 Jahre hinausreicht, wird ein Teil der 60 Milliarden Schilling frühzeitig gebunden, wodurch bald weitere Bauübertragungen nicht möglich waren. Daher wird unter Einbindung der Bundesregierung eine Möglichkeit zur Aufstockung des Deckelungsbetrages als finanzielle Basis für Übertragungsverordnungen geschaffen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden weitere Umsetzungsschritte zur Richtlinie 91/440/EWG und erste Umsetzungsschritte 95/19/EG gesetzt; die weiteren Umsetzungsschritte sind außerhalb des Strukturanpassungsgesetzes noch gesondert im Eisenbahnrecht zu realisieren.

Das Privatbahnunterstützungsgesetz bleibt durch das SchIG unberührt, es wird lediglich für Infrastrukturinvestitionen auch der Privatbahnen eine neue mehrjährige Finanzierungsform geschaffen.

Die in den Artikeln 92 bis 94 dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen bzw. Neuregelungen sind also als erste Umsetzung der betreffenden EU-Richtlinien anzusehen, denen ehestmöglich die notwendigen weiteren Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf ein diskriminierungsfreies Trassenmanagement und die Interoperabilität der Systeme, zu folgen haben.

Den vom Ausschuß beschlossenen Abänderungs- bzw. Zusatzanträgen waren folgende Erläuterungen beigefügt:

Zu den Art. 1, 2, 3, 5, 7, 12, 13, 16a und 17:

Der vorliegende Entwurf von Ausschußänderungen zum dienstrechtlichen Teil der Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996 betrifft folgende Angelegenheiten:

        1.   Änderungen des Wirkungsbereiches von Personalvertretungsorganen auf Grund der im Bundesministeriengesetz 1986 vorgesehenen Zusammenfassung von Bundesministerien;

        2.   Sicherstellung gleichartiger Prämissen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen im Allgemeinen Verwaltungsdienst und im Militärischen Dienst;

        3.   Herabsetzung der Lehrverpflichtung eines Lehrers aus gesundheitlichen Gründen; tageweise Berechnung der gekürzten Bezüge;

        4.   Änderungen der Mehrleistungsanteile bei Zulagen und Fixgehältern im A-, E- und M-Schema; Anpassung von Bestimmungen, in denen diese Mehrleistungsanteile ebenfalls festgeschrieben sind;

        5.   formale Anpassung von Inkrafttretensbestimmungen an die Bezeichnung der Änderungsartikel in arabischen Zahlen;

        6.   Neuformulierung der Auswirkungen des Abschlagssystems bei Frühpensionierung auf die Nebengebührenzulage;

        7.   Berichtigungen bezüglich der Anwendung des Abschlagssystems bei Frühpensionierung sowie Einziehung einer Untergrenze des Pensionsanspruchs im Bezügegesetz und im Verfassungsgerichtshofgesetz;

        8.   Einmalzahlung: Berücksichtigung von Beschäftigungsverboten und Dienstverhinderungen; Klarstellungen bei der Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sozial- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen.

Zum Gesetzestitel und Inhaltsverzeichnis:

Die in der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 vorgesehenen Zusammenfassungen von Bundesministerien machen Änderungen des Wirkungsbereiches von Personalvertretungsorganen und damit eine Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlich. Dieses Gesetz ist daher in den Titel und in das Inhaltsverzeichnis der Regierungsvorlage aufzunehmen.

Zu Art. 1 Z 5 bis 7; § 278 Abs. 19 und Anlage 1 Z 1.4, 1.5, 1.6 und 12.3 BDG 1979:

Durch die vorliegende Änderung werden Unstimmigkeiten zwischen dem Allgemeinen Verwaltungsdienst (A-Schema) und dem Militärischen Dienst (M-Schema) hinsichtlich der Zuordnung von Arbeitsplätzen zu bestimmten Funktionsgruppen beseitigt. Für beide Schemata soll der Grundsatz gelten, daß die Verwendungen der Funktionsgruppen 8 und 9 der jeweils höchsten Verwendungsgruppe im Gesetz taxativ angeführt sind, während das Gesetz für die niedrigeren Verwendungsgruppen eine demonstrative Aufzählung enthält. Diese Klarstellung ist mit Rücksicht auf die bevorstehende Überleitung in die neuen Schemata erforderlich und soll in beiden Schemata gleichartige Prämissen für die Zuordnung von Verwendungen zu den gesetzlichen Richtverwendungen schaffen.

Zu Art. 2 Z 5; § 13 Abs. 10a GG:

Nach § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind in dem Monat, in dem die Kürzung der Bezüge bei der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a und 50b BDG 1979 und der Teilzeitbeschäftigung nach § 15 MSchG und § 8 EKUG beginnt oder endet, abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes die Bezüge tageweise zu berechnen, da diese Zeiträume der Bezugskürzung nicht mit einem Monatsersten beginnen und mit den letzten Tag eines Monats enden müssen. Dieser Grundsatz soll auch im § 13 Abs. 10a des Gehaltsgesetzes 1956 für die Kürzung des Monatsbezuges während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung des Lehrers aus in seiner Person gelegenen gesundheitlichen Gründen gelten.

Zu Art. 2 Z 16a bis 16c; § 36 Abs. 7, 8 und 11 GG:

Anpassung an die Änderungen des Mehrleistungsanteiles der Funktionszulage und des Fixgehaltes im § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

Zu Art. 2 Z 36a; § 77 Abs. 4 GG:

Anpassung an die Änderungen des Mehrleistungsanteiles der Funktionszulage im § 74 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

Zu Art. 2 Z 43a und 43b; § 94 Abs. 7 und 8 GG:

Anpassung an die Änderungen des Mehrleistungsanteiles des Fixgehaltes und der Funktionszulage im § 87 Abs. 4 und § 91 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

Zu Art. 2 Z 58; § 161 Abs. 17 GG:

Bei den Bestimmungen über das Inkrafttreten werden die in den Z 5 bis 7 angeführten Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956 berücksichtigt. Außerdem werden die in römischen Zahlen abgefaßten Artikel-Zitierungen an die tatsächliche Artikel-Bezeichnung in arabischen Zahlen angepaßt.

Zu Art. 3 Z 5; § 76 Abs. 13 VBG:

Anpassung der Artikel-Zitierungen wie oben.

Zu Art. 5 Z 1; § 5 Abs. 2 NGZG:

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 kann die Ruhegenußbemessungsgrundlage in Einzelfällen auch 100% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges betragen. Diesem Umstand wird durch die Einfügung des Wortes „mindestens“ im § 5 Abs. 2 erster Satz NGZG Rechnung getragen. Im Hinblick auf die Beschränkung der Nebengebührenzulage mit 20% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges wird auch der letzte Satz des § 5 Abs. NGZG neu formuliert.

Zu Art. 7 Z 6; § 173 Abs. 13 RDG:

Anpassung der Artikel-Zitierungen.

Zu Art. 12 Z 1a, 2 und 3a; § 26 Abs. 3, § 37 Abs. 3 und § 44c Abs. 3 des Bezügegesetzes:

Der in § 7 Abs. 2 Z 2 des Pensionsgesetzes 1965 für die Beamtenpensionsversorgung festgelegte Grundsatz, daß das bisherige Mindestausmaß der Pension durch die neue Abschlagsregelung nicht berührt werden soll, wird auch in den Anwendungsbereich des Bezügegesetzes übertragen. Den Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments gebührt somit eine Mindestversorgung im Ausmaß von 60% der Bemessungsgrundlage (dies entspricht 48% des maßgeblichen Bezuges nach § 25 Abs. 1 bzw. § 44b Abs. 1 des Bezügegesetzes) und den obersten Organen eine solche im Ausmaß von 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 des Bezügegesetzes.

Zu Art. 12 Z 2; § 37 Abs. 2 des Bezügegesetzes:

Bei der Berechnung des Ruhebezuges oberster Organe ist keine Bemessungsgrundlage vorgesehen. § 4 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist daher auf diesen Personenkreis nicht anwendbar, der materielle Inhalt dieser Schutzbestimmung wird jedoch in den § 37 Abs. 2 eingebaut. Der Bruch „108 Vierhundert­achtzigstel“ ergibt sich daraus, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage bei Beamten pro Jahr des vorzeitigen Ruhestandes um zwei Prozentpunkte, somit um ein Vierzigstel und pro Monat demgemäß um ein Vierhundertachtzigstel zu kürzen ist und der Kürzung höchstens neun Jahre bzw. 108 Monate zugrunde zu legen sind.

Zu Art. 12 Z 5; § 45 Abs. 11 Z 1 des Bezügegesetzes:

Anpassung der Bestimmung über das Inkrafttreten an die vorliegenden Ausschußänderungen.

Zu Art. 12 Z 6; § 49 des Bezügegesetzes:

Bereinigung eines legistischen Versehens.

Zu Art. 13 Z 1; § 5b VfGG:

Durch diese Änderung wird der Grundsatz, daß die bisherige Mindestpension von der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht berührt werden soll, auch in den Anwendungsbereich des Verfassungsgerichtshofgesetzes übertragen.

Zu Art. 16a; §§ 13 Abs. 1 Z 5 bis 7 und 46 PVG:

Auf Grund der mit der Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986 vorgesehenen Zusammenfassung von Bundesministerien soll der beim bisherigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichtete Zentralausschuß in Hinkunft als eigener Zentralausschuß beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die Bediensteten des Verkehrswesens eingerichtet werden. Weiters sollen auch die bei den bisherigen Bundesministerien für Umwelt und für Jugend und Familie eingerichteten Zentralausschüsse als eigene Zentralausschüsse beim zusammengelegten Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie fortbestehen.

Die vorgesehene Zusammenfassung der bisherigen Bundesministerien für Umwelt und für Jugend und Familie zum Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sowie der bisherigen Bundesministerien für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für Wissenschaft, Forschung und Kunst zum Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst lassen es weiters angebracht erscheinen, den Wirkungsbereich der erst 1995 neu gewählten Personalvertretungsorgane bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bzw. vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst übernommenen Bediensteten zu erstrecken. Sitz dieser Personalvertretungsorgane sollen jene Dienststellen sein, zu denen diese Bediensteten übernommen wurden.

Zu Art. 17; §§ 3a und 4 des Bundesgesetzes über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997:

Zu § 3a:

Gemäß den §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes haben öffentlich Bedienstete nur dann Anspruch auf die Einmalzahlung, wenn ihnen am betreffenden Stichtag (1. April 1996, 1. Februar 1997) ein Gehalt (Monatsentgelt, Ausbildungsbeitrag u. dgl.) gebührt. Befindet sich zB ein öffentlich Bediensteter an einem solchen Stichtag auf Urlaub unter Entfall der Bezüge, gebührt ihm keine Einmalzahlung.

Zum Unterschied von Beamten gebühren Vertragsbediensteten während der Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und ab einer bestimmten Dauer von Krankenständen keine Bezüge. Damit würde ihnen in solchen Fällen – im Gegensatz zu Beamten – auch keine Einmalzahlung zustehen. Durch die vorliegende Änderung soll diese Ungleichbehandlung beseitigt werden und den Vertragsbediensteten auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Einmalzahlung zustehen.

Zu § 4:

§ 4 Abs. 1 entspricht dem § 4 in der Fassung der Regierungsvorlage. § 4 Abs. 2 dient der Ermittlung des für eine allfällige Aliquotierung der Einmalzahlung maßgebenden Beschäftigungsausmaßes in den Fällen, in denen gemäß § 3a wegen Beschäftigungsverbotes oder Dienstverhinderung kein Bezugsanspruch besteht: In diesen Fällen ist vom Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für den Bediensteten unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung maßgebend gewesen ist.

Zu Art. 17; § 6 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997:

Sämtliche Formen der am 16. Februar 1996 mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ausverhandelten Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst sollen gemäß § 6 von der Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen befreit sein.

In einigen Fällen wird jedoch die Gebühr der Einmalzahlung für im Dienststand befindliche Bedienstete nicht durch Bundesgesetz, sondern durch kollektivvertragliche Bestimmung (im Bereich der Österreichischen Bundestheater) oder durch Sonderverträge geregelt. Durch den neuen § 6 Abs. 2 soll auch in diesen Fällen die Beitragsfreiheit sichergestellt werden.

Soweit die anderen Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten und deren Hinterbliebene gleichartige Einmalzahlungen leisten, sollen diese Zahlungen aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso beitragsfrei gestellt werden wie die Einmalzahlungen für Bundesbedienstete und deren Hinterbliebene. Aus Kompetenzgründen kann eine solche Anordnung nur durch Bundesgesetz getroffen werden. § 6 Abs. 3 enthält daher eine entsprechende Regelung. Gegenüber dem § 6 Abs. 2 in der Fassung der Regierungsvorlage wird hier die zeitliche Bindung an die Monate April 1996 und Februar 1997 durch eine bloße Bindung an das betreffende Kalenderjahr ersetzt, um zu vermeiden, daß im Falle einer verspäteten Auszahlung durch ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband diese Beitragsfreiheit verlorengeht.

Zu Art. 20:

Der Abänderungsantrag berücksichtigt in vermehrtem Ausmaß die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens, insbesondere die Wünsche nach einer näheren Präzisierung der Ausnahmeregelungen, und fügt weitere Ausnahmen, die aus wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen erforderlich sind, hinzu.

Es ist auch eindeutig im gesamten Gesetzestext festgehalten, daß mit der Aufgabe der Mauteinhebung und allen Vorbereitungs- und Abwicklungsaufgaben die derzeit bestehenden Bundesstraßengesellschaften betraut werden.

Mit der Aufgabe der Überwachung werden die Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle betraut und ist die Einrichtung eigener Kontrollorgane entbehrlich. Die vorgesehenen Strafsätze stellen sicher, daß wirksame Strafen verhängt werden können, wobei auch auf den hohen Aufwand, den die Überwachungstätigkeit mit sich bringt, Bedacht genommen wird.

Weitere Änderungen entsprechen den im Begutachtungsverfahren in legistischer Hinsicht gegebenen Anregungen.

Zu § 1:

Es wird sichergestellt, daß vor Erlassung der vorgesehenen Verordnungen auch die Länder Gelegenheit haben, ihre Vorstellungen einzubringen. Die Übertragungen haben an die Bundesstraßengesellschaften zu erfolgen. Die Gesellschaften können durch Verordnung in die Lage versetzt werden, Kredit­operationen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben mit Bundeshaftung durchzuführen.

Zu § 3 Abs. 1 und 2:

Die neue Fassung dieser Gesetzesstellen bindet die Bundesstraßengesellschaften in die Festsetzung der Mauttarife ein und verdeutlicht, daß hiebei auch die von bestimmten Fahrzeugkategorien ausgehenden Umweltbelastungen zu berücksichtigen sind. Ausnahmen von der Mautpflicht sind generell möglich, soweit sie im öffentlichen Interesse gelegen sind, doch ist auf die Bedürfnisse der Abwicklung bei der Mauteinhebung Bedacht zu nehmen.

Zu § 4:

Aus systematischen Gründen wird die Reihenfolge der Absätze 1 und 2 geändert und wird das Erfordernis einer einheitlichen Vorgangsweise der Bundesstraßengesellschaften bei Erstellung der Maut­ordnung festgelegt.

Zu § 6:

Die Verpflichtung der Bundesstraßengesellschaften, den Straßenbenützer auf die bemauteten Strecken hinzuweisen und die Mautordnung und die Mauttarife kundzumachen, wird festgelegt.

Zu § 7:

Die Gesetzesstelle wird übersichtlich gegliedert und werden die Ausnahmebestimmungen dahin gehend erweitert, als nunmehr die Verwendung von Anhängern bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen bei der Mautberechnung unbeachtlich ist. Desweiteren sind Wohnmobile ungeachtet ihres höchsten zulässigen Gesamtgewichtes begünstigt der Fahrzeugkategorie bis einschließlich 3,5 Tonnen zuzurechnen.

Die Vignettentarife orientieren sich nach der zur Zeit gültigen Höhe der Straßenbenützungsabgabe. Bei einer Änderung der Höhe der Straßenbenützungsabgabe für 1997 wird eine entsprechende Änderung der Vignettentarife notwendig sein.

Zu § 12:

Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Strafverfahren in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) durchführt.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt dann vor, wenn der Kraftfahrzeuglenker die fahrleistungsabhängige Maut nicht entsprechend diesem Bundesgesetz entrichtet oder auf andere Weise die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut verhindert, etwa durch eine nicht der Mautordnung entsprechende Anbringung oder Beschaffenheit des Gerätes zur Abbuchung der Maut. Gemäß Abs. 1 Z 2 ist strafbar, wer als Kraftfahrzeuglenker nicht oder nicht der Mautordnung entsprechend die Mautvignette an seinem Fahrzeug anbringt oder den Zahlungsbeleg über die entrichtete Maut nicht mit sich führt.

In Verbindung mit Abs. 3 wird nach Ausfolgung des dort vorgesehenen Zahlungsbeleges auch strafbar sein, wenn der Betretene nach Erhalt dieses Beleges nicht den mautpflichtigen Straßenzug an der nächstmöglichen Stelle verläßt oder nach Verlassen wieder zufährt, ohne die entsprechende Maut zu entrichten.

Wird durch die Handlung des Kraftfahrzeuglenkers nicht nur das Tatbild eines nach diesem Bundesgesetz strafbaren Verhaltens verwirklicht, sondern stellt sie auch eine gerichtlich strafbare Handlung dar, erscheint es insbesondere im Hinblick auf die jüngste Judikatur zur Doppelbestrafung geboten, die Strafbarkeit nach einer Materie nur subsidiär vorzusehen.

Der Strafaufhebungsgrund in Abs. 3 bietet sowohl dem Kraftfahrzeuglenker als auch der Behörde Vorteile. Ersterem wird die Möglichkeit einer „goldenen Brücke“ eingeräumt, indem er nachträglich, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits straffällig wäre, eine Bestrafung abwenden kann. Der Behörde dagegen bleibt ein aufwendiges Strafverfahren „erspart“, indem auf einfachstem Wege das spezial- und generalpräventive Ziel der Bestrafung, die Straßenbenützer zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut anzuhalten, durch den zur sonst fälligen Maut einzuhebenden Zuschlag, erreicht wird.

Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit anläßlich des Grenzübertrittes in einen anderen Staat, der nicht Vertragspartei des EWR ist, erscheint erforderlich, da sich ein Strafverfahren in diesen Fällen besonders schwierig gestaltet und mit einer Hereinbringung allfälliger Strafgelder nicht gerechnet werden kann.

Für die Widmung der Strafgelder, die nicht in Abs. 5 geregelt wird, bleibt § 15 VStG maßgeblich.

Zu § 13:

Die Straßenaufsichtsorgane und die Grenzkontrollorgane wirken an der Vollziehung der Bestimmungen über die Maut in der Weise mit, daß sie Überwachungen der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes durchführen.

Vor Umsetzung der fahrleistungsabhängigen Maut wird nach den gegebenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu prüfen sein, in welcher Weise die Mitwirkung der Sicherheitsexekutive zu erfolgen hat.

Stellen die Straßenaufsichtsorgane fest, daß ein Kraftfahrzeuglenker die vorgesehene Maut nicht entrichtet hat, werden sie dem Betroffenen im Sinne des § 12 Abs. 3 einen Beleg aushändigen, mit dem dieser die Maut und einen nach der Mautordnung festgesetzten Zuschlag innerhalb von drei Tagen bezahlen kann. Gleichzeitig treffen sie die zur Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens erforderliche Maßnahmen, indem die Identitäts- und Fahrzeugdaten für den Fall festgehalten werden, daß der Lenker den überreichten Beleg nicht zur Einzahlung verwendet. Darüber hinaus bringen sie, sofern entsprechende Ermächtigungen erteilt werden, die Sicherheitsleistung gemäß § 37a VStG nach den dort vorgesehenen Regelungen und der Maßgabe der speziellen Bestimmung dieses Bundesgesetzes (§ 12 Abs. 4 Z 2) zur Anwendung.

Zu Art. 23 Z 1 (§ 7 Abs. 4 Z 2 bis 4):

Die gesetzliche Ausformung des mit der Regierungsvorlage angestrebten Grundsatzes, daß Ausländer, die Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben, auch vermittelt werden können, bedarf einer Ergänzung. Der Vollständigkeit halber sind auch die Niederlassungsfreiheit genießenden Schweizerbürger aufzuzählen (neue Z 4). Ebenfalls der Vollständigkeit dient die in der neuen Z 2 zusätzlich aufgenommenen Aufzählung der besonderen Aufenthaltsberechtigung der De-facto-Flüchtlinge (derzeit Bosnier) nach § 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufG). Schließlich sind die durch die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG erfaßten Ausländer zu nennen (neue Z 3), wobei der Hinweis auf die sonstigen Voraussetzungen der Klarstellung dient, daß bei diesen Übergangsfällen die Zulassung zu einer Beschäftigung an einen Anspruch auf Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geknüpft ist.

Da es sich bei der Bestimmung des § 7 Abs. 4 um eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Umschreibung des anspruchsberechtigten Personenkreises nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und – soweit es Ausländer betrifft – dessen Anpassung an die geltenden Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes handelt, gilt für alle im Abs. 4 aufgezählten Gruppen, daß die Zulassung zu einer Beschäftigung nur unter den im Ausländerbeschäftigungsgesetz normierten Voraussetzungen und bei gegebener Überschreitung der Bundeshöchstzahl zusätzlich unter den dafür bestehenden Bedingungen möglich ist.

Zu Art. 23 Z 36 (§ 36 Abs. 1):

Mit dieser Einfügung soll klargestellt werden, daß eine Anpassung der Notstandshilfe nicht individuell während des Jahres, sondern so wie bisher für alle Betroffenen gleichzeitig mit Beginn des folgenden Kalenderjahres erfolgen soll.

Zu Art. 23 Z 37 (§ 36 Abs. 6):

Die derzeitigen Bezugsdauern des Arbeitslosengeldes sind erstmals mit der Novelle BGBl. Nr. 364/1989 festgelegt worden, sodaß zB eine Regelung für alte Bezugsdauern von zwölf Wochen fehlt. In diesen Fällen ist bei der Beurteilung des der Notstandshilfe zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes von der fiktiven Bezugsdauer gemäß § 18 AlVG in der Fassung der Novelle auszugehen.

Zu Art. 34:

Zu § 31 Abs. 5 Z 27 und 28 ASVG:

3

Die vorgeschlagene Änderung beruht auf einer Anregung des Hauptverbandes und soll der Verwaltungsvereinfachung dienen.

Zu den §§ 44 Abs. 6 lit. b, 44a, 45 Abs. 3, 55 Abs. 2 und 563 Abs. 1 Z 4 ASVG:

Die vorläufige Beitragsgrundlage für die den Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 ASVG gleichgestellten Personen soll auf das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze herabgesetzt werden; für alle schon jetzt im § 4 Abs. 3 ASVG genannten selbständig erwerbstätigen Personen soll keine Änderung der Rechtslage eintreten.

Zu § 51 Abs. 2 ASVG:

Der Begriff der Gegenleistung(en) als Grundlage für die Bemessung der Beiträge des Auftraggebers soll näher bestimmt werden.

Zu § 80b Abs. 2 ASVG; § 34b Abs. 2 GSVG; § 31e Abs. 2 BSVG:

Der Ausschluß des Ersatzes von Zinsenaufwendungen der Pensionsversicherungsträger durch den Bund soll entfallen.

Zu den §§ 86 Abs. 2, 253a Abs. 1 Z 2 und 276a Abs. 1 Z 2 ASVG; § 131a Abs. 1 Z 2 GSVG; §§ 80 Abs. 2 und 122a Abs. 1 Z 2 BSVG; § 32 Abs. 2 B-KUVG:

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu den §§ 86 Abs. 3 Z 2, 255 Abs. 4 und 307b ASVG; §§ 55 Abs. 2 Z 2, 133 Abs. 4 und 167 GSVG; §§ 51 Abs. 2 Z 2 und 159 BSVG:

Der unbestimmte Gesetzesbegriff „billig“ soll im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit von Rehabilitationsmaßnahmen entfallen.

Zu § 256 Abs. 1 ASVG; § 133b Abs. 1 GSVG; § 124b Abs. 1 BSVG:

Die Frist für die Antragstellung auf Weitergewährung der Invaliditäts- bzw. Berufs(Erwerbs)un­fähig­keitspension soll von einem Monat auf drei Monate verlängert werden.

Zu § 563 Abs. 21 ASVG; § 266 Abs. 20 GSVG; § 255 Abs. 21 BSVG:

Frauen, die das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Pension bereits erreicht haben, sollen hievon nicht betroffen sein. Häufig wurden nämlich im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage bereits wichtige, nicht mehr änderbare Entscheidungen (zB jene, sich von einer mit der Schaffung der „Bäuerinnenpensionsversicherung“ neu entstandenen Versicherungspflicht nicht befreien zu lassen) getroffen.

Zu Art. 39:

Zu Z 2a:

Diese Änderung dient der Gleichstellung mit der Neufassung des § 28 Abs. 2.

Zu Z 4:

Mit dieser Änderung wird die Rückzahlung von Surrogatkapital in die Neuregelung der Kapitalrückzahlung eingebunden.

Zu Z 19, 20, 50 und 75:

Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis wird gesetzlich verankert, daß auch der Nachkauf von Versicherungszeiten nicht auf das Sonderausgabenpauschale anzurechnen ist.

Im § 18 Abs. 3 wird klargestellt, daß sich die Einschleifungsregelung auch auf das Sonderausgabenpauschale bezieht.

In den Freibetragsbescheid sollen ab 1998 wie bisher auch die Topf-Sonderausgaben einbezogen werden.

Zu Z 22a:

Es handelt sich um die Parallelbestimmung zu § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer in bezug auf Arbeitnehmerförderungsstiftungen.

Zu Z 48:

Dienstnehmerähnlich Beschäftigte sowie in freien Werkverträgen Beschäftigte sollen nicht der Lohnsteuerpflicht, sondern einer eigenen Abzugsteuer unterliegen. In der Einkünftezuordnung tritt damit gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderung ein. Soweit nicht Dienstverträge im Sinne des § 47 Abs. 2 vorliegen, fällt damit auch keine Kommunalsteuer sowie kein Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG an, wohl aber gegebenenfalls Umsatzsteuer.

Zu Z 65:

Klargestellt wird, daß nur im Falle einer (auf Antrag erfolgenden) Mitveranlagung nichtselbständiger Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen Sonderausgaben dann (nochmals) zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits im Lohnsteuerverfahren geltend gemacht worden sind.

Zu Z 70 und 71:

Mit dieser Änderung wird im Fall einer Verrechnung der Mietzinsrücklagen (steuerfreien Beträge) mit Herstellungsaufwendungen einerseits klargestellt, daß als Abschreibungsbasis die auf Grund einer solchen Verrechnung allfällig verbleibenden Herstellungsaufwendungen gelten. Andererseits wird für den betrieblichen Bereich festgelegt, daß die Mietzinsrücklagenverrechnung vor einer Übertragung stiller Reserven (Verrechnung von Übertragungsrücklagen) zu erfolgen hat.

Zu Z 77:

Die im Zusammenhang mit dem Wegfall der Anonymität der Wertpapierkonten ermöglichte Option für einen freiwilligen Abzug an Kapitalertragsteuer wird im Hinblick auf das Fehlen von Berechnungsgrundlagen der Banken für die betreffenden Kapitalerträge auf die – datenmäßig noch vorhandenen – Kapitalstände bezogen. Überdies sollen  auch nach dem 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1995 angeschaffte Bestände unter die Optionsregelung fallen.

Zu Z 78:

Die Inkrafttretensregelung enthält lediglich eine durch ein VfGH-Erkenntnis erforderliche Text­bereinigung, sodaß ein ausdrückliches Inkrafttreten nicht erforderlich erscheint.

Zu Z 79 (§ 124b Z 2 lit. a sublit. aa, sublit. bb und lit. b, § 124b Z 8):

Es werden Redaktionsversehen bereinigt.

Zu Z 79 § 124b Z 13 und 17:

Das Inkrafttreten wird mit jenem der Parallelbestimmung im ASVG abgestimmt.

Zu Z 79 § 124b Z 15:

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 40:

Die Ergänzung soll klarstellen, ab welchem Zeitpunkt die Steuerabgeltung für sogenannte Private-placement-Papiere bei Erwerben von Todes wegen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer entfällt.

Zu Art. 41:

Es werden lediglich Redaktionsversehen bereinigt.

Zu Artikel 42:

Die Änderungen des § 4 Z 1 lit. a und lit. b UmgrStG in Verbindung mit dem Streichen der Übergangsvorschrift des 3. Teiles Z 4 lit. c leg. cit. sollen bewirken, daß sich die Kürzung des vortragsfähigen Verlustes um Teilwertabschreibungen auf alle dem Grunde nach abzugsfähigen Teilwertabschreibungen seit 1991 in voller Höhe bezieht, dh. unabhängig davon, ob sie sofort oder nur auf sieben Jahre verteilt abzugsfähig sind.

Das Streichen der Übergangsvorschrift des 3. Teiles Z 4 lit. d ist darin begründet, daß die Grundnorm lediglich als Klarstellung gedacht ist.

Zu Artikel 44:

Durch die Ergänzung wird sichergestellt, daß bei Eintritt der Umsatzsteuerpflicht für Leistungen im Bereich des Fernmeldewesens eine Vorsteuerberichtigung für Investitionen der Vergangenheit Platz greift.

Zu Artikel 48:

Die Ergänzung soll klarstellen, ab welchem Zeitpunkt die Steuerabgeltung für sogenannte Private-placement-Papiere bei Erwerben von Todes wegen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer entfällt. Ergänzend wird auch das Inkrafttreten der Änderung des § 15 Abs. 1 Z 17 geregelt.

Zu Artikel 61:

Zu § 2 Abs. 2:

Aus Vereinfachungsgründen wird darauf verzichtet, die letzte Novellierung der Kombinierten Nomenklatur zu erwähnen. Es gilt immer die jeweils geltende Fassung, ohne daß bei einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur eine Novellierung des Erdgasabgabegesetzes notwendig wäre.

Zu § 3 Abs. 1 Z 2:

Es soll die Befreiung von der Erdgasabgabe auf die für die Verarbeitung des Mineralöls verwendete Menge Erdgas bezogen werden und nicht ausschließlich auf die Raffinierung des Mineralöls.

Zu § 3 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 2:

Soweit Erdgas für die Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird, soll die Befreiung nicht beim Lieferer des Erdgases, sondern beim „Verarbeiter“ des Erdgases, das heißt bei demjenigen, der das Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet, in Form einer Vergütung zur Anwendung kommen. Die Vergütungsberechtigung für die nichtenergetische Verwendung von Erdgas ist bei unverändertem Inhalt umformuliert.

Artikel 62

Zu § 1:

Die Neudefinierung des Nettoproduktionswertes dient der vereinfachten Anwendung. Darüber hinaus ist zur Verhinderung von Mißbräuchen bei den an das Unternehmen erbrachten Leistungen die Gestellung von Arbeitskäften auszuscheiden.

Zu § 4:

Auf Grund der geänderten Konzeption der Befreiung der Erdgasabgabe für das zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendete Erdgas erübrigt sich die im § 4 normierte Pauschalregelung.

Zu Art. 79:

Bei der Änderung des § 34 Abs. 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung des im Zuge der parlamentarischen Behandlung gegenüber der Regierungsvorlage abgeänderten § 30 Abs. 2 EuWO.

Zu Art. 86:

Die Zusammenlegung des Bundesministeriums für Umwelt mit dem Bundesministerium für Jugend und Familie im Rahmen der Novelle zum Bundesministeriengesetz 1996 machte diese Anpassung notwendig.

Zu Art. 87:

Zu § 2 Abs. 5 Z 4:

Die Ausnahme von der Beitragspflicht soll nur gegeben sein, wenn Flug- und Bettaschen sowie Schlacken aus der Nutzung von Kohle wieder in die geologischen Strukturen des Abbaugebietes, aus dem die Kohle stammt, eingebracht werden.

Zu § 2 Abs. 8b:

Eine Basisdichtung von 50 cm stellt den Stand der Technik gemäß Deponieverordnung für Baurestmassendeponien dar.

Zu § 6:

Die schrittweise Umstellung vom ursprünglichen System der Abgabepflicht für Abfallarten auf ein System der Abgabepflicht für Deponietypen führt zu einer wesentlichen Erleichterung im Vollzug, weil damit für die Ablagerung von Abfällen auf einem bestimmten Deponietyp nur mehr ein einheitlicher Beitrag abzuführen ist. Das heißt, eine nachträgliche Kontrolle, ob Abfallarten einer höheren Beitrags­kategorie abgelagert wurden, als Beiträge abgeführt wurden, entfällt. Damit steigt letztlich auch die Rechtssicherheit für die Deponiebetreiber.

Durch die – befristete – Einführung der zusätzlichen Abfallkategorie gemäß Abs. 1 Z 3 sollen jene Abfälle, die schon heute den hohen qualitativen Anforderungen an Baurestmassendeponien gemäß Deponieverordnung genügen (zB TOC kleiner als 3 Masseprozent), gegenüber der Kategorie „übrigen Abfälle“ einem günstigeren Beitragssatz unterliegen. Eine Vereinheitlichung dieser Beitragssätze mit den Beitragssätzen für übrige Abfälle erfolgt mit 1. Jänner 2001. Sofern diese Abfälle spätestens ab diesem Zeitpunkt auf einer gemäß dem Stand der Technik der Deponieverordnung genehmigten oder angepaßten Baurestmassendeponie abgelagert werden, gelten die dafür grundsätzlich günstigeren Beitragssätze.

An den günstigeren Beitragssätzen für Neuanlagen (gemäß Deponieverordnung) und für an den Stand der Technik gemäß Deponieverordnung angepaßten Deponien, und damit am gewünschten Anreiz rascher anzupassen, ändert sich nichts.

Die ursprüngliche Anhebung des Beitragssatzes für übrige Abfälle (in erster Linie für unbehandelten Hausmüll) mit 1. Jänner 1998 von 150 S auf 400 S ergibt sich erst mit 1. Jänner 1999 und wird mit 1. Jänner 1998 durch einen Zwischenschritt von 200 S abgefedert. Dadurch soll vor allem die damit notwendigerweise einhergehende Erhöhung der Müllgebühren für den einzelnen Haushalt im Hinblick auf die sonstigen Belastungen der Haushalte auf ein akzeptables Maß reduziert werden.

Die Beitragssätze für das Verfüllen oder Lagern gemäß § 3 werden im Abs. 5 zusammengeführt. Die Beitragssätze selbst werden nicht verändert.

Zu § 8 und 9a Abs. 1:

Eine Anpassung an den geänderten § 6 ist erforderlich.

Zu § 9a Abs. 2 zweiter Satz:

Gemäß Deponieverordnung sind diese Daten vom Deponiebetreiber der für die Aufsicht zuständigen Behörde spätestens bis zum 10. April jeden Jahres zu melden. Die in Vorbereitung befindlichen WRG-Novelle, welche ua. die Anpassung von Altanlagen an den Stand der Technik gemäß Deponieverordnung regelt, sieht eine Verpflichtung zur Datenweitergabe auch für Altanlagen spätestens mit 1. Juli 1997 vor.

 

Durch diese Bestimmung sollen die Hauptzollämter Daten auch von der fachlich zuständigen Behörde übermittelt erhalten, um eine bessere Datenbasis bzw. einen entsprechenden Vergleich der Daten für die Erhebung des Altlastenbeitrages zu erhalten. Die Datenübermittlung soll erstmals für die Daten des Jahres 1997 vorgenommen werden.

Zu § 9a Abs. 3 und § 12 Abs. 1 und 2:

Die Zusammenlegung des Bundesministeriums für Umwelt mit dem Bundesministerium für Jugend und Familie im Rahmen der Novelle zum Bundesministeriengesetz 1996 machte diese Anpassung notwendig.

Zu § 10:

Eine Anpassung an den geänderten § 6 ist erforderlich.

Zu Art. 88:

Zu § 15a Abs. 5:

Gemäß den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung haben Unterrichtspraktikanten nur dann Anspruch auf die Einmalzahlung, wenn ihnen am betreffenden Stichtag (1. April 1996, 1. Februar 1997) ein Ausbildungsbeitrag gebührt. Befindet sich zB ein Unterrichtspraktikant an einem solchen Stichtag auf Urlaub unter Entfall der Bezüge, gebührt ihm keine Einmalzahlung.

Zum Unterschied von Beamten gebühren Unterrichtspraktikanten während der Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und ab einer bestimmten Dauer von Krankenständen keine Ausbildungsbeiträge. Damit würde ihnen in solchen Fällen – im Gegensatz zu Beamten – auch keine Einmalzahlung zustehen. Durch die vorliegende Änderung soll diese Ungleichbehandlung beseitigt werden und den Unterrichtspraktikanten auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Einmalzahlung zustehen.

Zu Art. 95:

Zu § 1 Abs. 2:

Anstelle der unverbindlichen Soll-Bestimmung ist die Börseneinführung bis Ende 1999 nunmehr verpflichtend vorgesehen.

Zu § 7 Abs. 4:

Mit dem neuen Absatz 4 wird die auch im Bundeshaushalt für 1997 vorgesehene Dividendenzahlung des Unternehmens ausnahmsweise direkt an den Bund (unter Umgehung der Post und Telekom­beteiligungsverwaltungsgesellschaft) ermöglicht.

Zu § 9:

Die Konzessionsabgabe soll nicht erst zwei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig sein – das würde im Gegensatz zum Bundeshaushalt eine Fälligkeit der Konzessionsabgabe für 1996 erst Mitte 1997 bedeuten –, sondern am Ende jedes Kalendervierteljahres von der Gesellschaft an den Bund abgeführt werden. Eine genaue Abrechnung soll dann nach Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen.

Zu § 10 Abs. 1:

Derzeit werden einige Liegenschaften, die im Eigentum des Bundes stehen und der Post- und Telegraphenverwaltung zugeordnet sind, nicht für betriebliche Zwecke, sondern ausschließlich zur Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben genutzt. Die Übertragung dieser Liegenschaften in das Eigentum der Gesellschaft erscheint aus Sicht des Bundes nicht zweckmäßig.

Zu § 12 Abs. 1:

Hier wurde lediglich eine redaktionelle Änderung durchgeführt (zweimal Bundesminister für Finanzen statt Bundesminister Finanzen).

Zu § 15 Abs. 3:

Bis zum Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes übt die Post- und Telegraphenverwaltung für Belange der Kommunalsteuer keine unternehmerische Tätigkeit aus. Sie stellt nach ihrer Organisationsform eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung dar, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dient. Diese Einrichtung ist für die Kommunalsteuer einheitlich als Hoheitsbetrieb anzusehen und damit nicht kommunalsteuerpflichtig.


Die durch das Poststrukturgesetz geschaffene Organisationsform bewirkt die Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform (§ 3 Abs. 1 KommStG 1993 idF AbgÄG 1994). Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten sollen vom Bund auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen (Tochterunternehmen), an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung gegen Ersatz der Aktivbezüge zugewiesen werden. Die für die Kommunalsteuer vorgesehene Dienstnehmerfiktion soll grundsätzlich sicherstellen, daß jene Gemeinden Kommunalsteuer erheben können, in deren Gemeindegebiet Betriebsstätten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft bzw. eines ihrer Tochterunternehmen gelegen sind. Ohne die Dienstnehmerfiktion könnte die Kommunalsteuerpflicht nur dann eintreten, wenn in der Überlassung durch den Bund ein Betrieb gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) zu erblicken ist. In diesem Fall wäre erhebungsberechtigt nur jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte des Bundes als Personalüberlasser gelegen ist.

Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer soll der Ersatz der Aktivbezüge sein. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Aktivbezüge von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft dem Bund ersetzt worden sind. Ferner entsteht für das Tochterunternehmen Steuerpflicht dann, wenn es dem Mutterunternehmen oder dem Bund Aktivbezüge ersetzt. Fehlt eine solche Ersatzpflicht, entsteht die Steuerschuld beim Mutterunternehmen.

Zu § 17 Abs. 7:

Die Bestimmung entspricht nahezu wortgleich dem § 23 Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz und ermöglicht eine wettbewerbsneutrale und systemkonforme Finanzierung des Pflegegeldaufwandes für Beamte.

Zu § 18 Abs. 2:

Nur mehr die als Vertragsbedienstete des Bundes beschäftigten Dienstnehmer des Unternehmens sowie solche, die bis zum Inkrafttreten eines neuen Kollektivvertrages (§ 19 Abs. 7) neu aufgenommen werden, sollen der bereits vorliegenden Dienstordnung (§ 19 Abs. 4) unterliegen.

Zu § 19 Abs. 2:

Neben den bereits im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen kollektivvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten soll die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria AG in Form eines besonderen Bundesgesetzes eine eigene Rechtsgrundlage erhalten. Bis dahin bleibt ihre rechtliche Basis unverändert.

Zu § 19 Abs. 7:

Der neue Vorstand der Gesellschaft erhält den Auftrag, mit der Personalvertretung bis Ende 1997 einen neuen Kollektivvertrag für die später eintretenden Dienstnehmer auszuarbeiten. Auch bereits bestehende Dienstnehmer können dann in diesen Kollektivvertrag optieren.

Zu Art. 98:

Die Anhebung des Sicherheitsbeitrages trägt – abgesehen von der Abgeltung der Inflation – einem vermehrten Kontrollaufwand Rechnung, der einerseits durch steigende Passagierzahlen und andererseits durch bauliche Maßnahmen insbesondere im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat entstanden ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

        1.   dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen:

        2.   die beigedruckten Entschließungen annehmen.

Wien, 1996 03 28

                            Karl Gerfried Müller                                           Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann


Strukturanpassungsgesetz 1996


umfassend:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz geändert wird;

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird;

Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997;

Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996);

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz);

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz);

Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz);

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1997);

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1996);

Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz);

Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz);

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienst­rechtsgesetz 1985, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Dorotheumsgesetz, das Pensionsreform-Gesetz 1993, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Personal­vertretungsgesetz, die Europawahlordnung, das Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundespflegegeldgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzurlaubszuschußgesetz, das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Karenz­urlaubserweiterungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlecht­wetter­ent­schädigungsgesetz 1957, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz, das Allgemeine Sozial­ver­siche­rungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozial­ver­siche­rungs­gesetz, das Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Steuerreformgesetz 1993, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, das Glücksspielgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das EG-Voll­streckungs­amts­hilfegesetz, das BIG-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1993, das Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Polizeibefugnis-Ent­schädi­gungs­gesetz, das Versammlungsgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsorganisationsgesetz 1945, die Exekutionsordnung, die Strafprozeßordnung 1975, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Weingesetz 1985, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992, das Fernmeldegesetz 1993 und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeits­inspektion 1994 geändert werden.

Inhaltsverzeichnis

Artikel                                                   Gegenstand

 1      Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 2      Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 3      Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 4      Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 5      Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

 6      Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

 7      Änderung des Richterdienstgesetzes

 8      Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

 9      Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

10      Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

11      Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

12      Änderung des Bezügegesetzes

13      Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

14      Änderung des Dorotheumsgesetzes

15      Änderung des Pensionsreform-Gesetzes 1993

16      Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

16a    Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

17      Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997

18      Änderung des Parteiengesetzes

19      Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

20      Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996)

21      Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

22      Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

23      Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

24      Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes

25      Änderung des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes

26      Änderung des Betriebshilfegesetzes

27      Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes

28      Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

29      Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

30      Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

31      Änderung der Gewerbeordnung 1994

32      Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

33      Änderung des Aufenthaltsgesetzes

34      Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel                                                   Gegenstand

35      Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

36      Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

37      Änderung des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes

38      Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

39      Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

40      Änderung des Endbesteuerungsgesetzes

41      Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

42      Änderung des Umgründungssteuergesetzes

43      Änderung des Steuerreformgesetzes 1993

44      Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

45      Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

46      Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

47      Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

48      Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

49      Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

50      Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

51      Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

52      Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

53      Änderung des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995

54      Änderung des Glücksspielgesetzes

55      Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

56      Änderung der Bundesabgabenordnung

57      Änderung des Finanzstrafgesetzes

58      Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

59      Änderung des BIG-Gesetzes

60      Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)

61      Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz)

62      Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)

63      Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

64      Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993

65      Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1997)

66      Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1996)

67      Änderung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989

68      Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

69      Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

70      Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

71      Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

72      Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

73      Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

74      Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

75      Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945

76      Änderung der Exekutionsordnung

77      Änderung der Strafprozeßordnung 1975

78      Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

79      Änderung der Europawahlordnung

80      Änderung des Wehrgesetzes 1990

81      Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

82      Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes

83      Änderung des Auslandseinsatzgesetzes

84      Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

85      Änderung des Weingesetzes 1985

86      Änderung des Umweltförderungsgesetzes

87      Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Artikel                                                   Gegenstand

88      Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

89      Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

90      Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

91      Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

92      Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

93      Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

94      Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schienen­infra­strukturfinanzierungsgesetz)

95      Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz)

96      Änderung des Fernmeldegesetzes 1993

97      Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994

98      Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“

2. § 163 Abs. 3 Z 7 lautet:

       „7.   § 13a, § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41 Abs. 2 und 4 und § 50 des Pensionsgesetzes 1965.“

3. § 207 wird samt Überschrift aufgehoben.

4. § 236a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den     Dienst­stand aufgenommen werden, wenn er

        1.   im Fall des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder

        2.   im Fall des § 207 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung

seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“

5. Dem § 278 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1.   Anlage 1 Z 1.4 Einleitung, Z 1.5 Einleitung, Z 1.6 Einleitung und Z 12.3 mit 1. Jänner 1996,

        2.   § 14 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,

        3.   § 163 Abs. 3 Z 7 mit 1. Juni 1996,

        4.   § 236a Abs. 2 und die Aufhebung des § 207 samt Überschrift mit 1. September 1996.“

6. In der Anlage 1 wird in den Einleitungen zu den Z 1.4, 1.5 und 1.6 nach dem Wort „sind“ jeweils der Ausdruck „zB“ eingefügt.

7. In der Einleitung zu Z 12.3 entfällt der Ausdruck „zB“.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 3, 4 und 7 wird der Ausdruck „27. Lebensjahr“ jeweils durch den Ausdruck „26. Lebensjahr“ ersetzt.


2. § 4 Abs. 5 Z 1 letzter Satz lautet:

„Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn nach jedem Studienjahr erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen ohne Berücksichtigung des Notendurchschnittes im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 nachgewiesen werden.“

3. § 4 Abs. 5 Z 2 letzter Satz lautet:

„Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr und in den folgenden Studienjahren.“

4. Dem § 4 Abs. 5 Z 5 werden folgende Z 6 bis 9 angefügt:

       „6.   Die Kinderzulage gebührt für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, nur dann, wenn sie die gesetzlich vorgesehene Gesamtstudienzeit um nicht mehr als zwei Semester überschreiten. Die in Z 5 genannten Gründe für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes verlängern auch die Studienzeit. Bei einem Studienwechsel sind die absolvierten Studienzeiten, abgesehen vom Fall des einmaligen Studienwechsels vor Beginn des zweiten Studienjahres, einzurechnen.

        7.   Weiters gebührt die Kinderzulage für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Schulausbildung befinden, nur dann, wenn sie die jeweils festgelegte Schuldauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten. Maßgebend ist die Schulausbildung, die das Kind bei Erreichen der Volljährigkeit absolviert. Eine Behinderung der Schulausbildung, die durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis bewirkt wird und die zur Wiederholung eines Schuljahres führt, ist auf die Schuldauer nicht anzurechnen.

        8.   Die Z 1 bis 7 sind auf erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 80 vH beträgt, nicht anzuwenden.

        9.   Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht auch für Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Z 6 vorgesehenen Studiendauer.“

5. Nach § 13 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach

        1.   § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder

        2.   § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder

        3.   § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 bis 3 gilt.“

6. Im § 13 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 2 und 10“ durch das Zitat „Abs. 2, 10 und 10a“ ersetzt.

7. § 20c Abs. 3 lautet:

„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.“

8. Im § 22 erhalten

         a)  Abs. 2a erster Satz die Absatzbezeichnung „(3)“,

         b)  Abs. 2a zweiter Satz die Absatzbezeichnung „(4)“,

         c)  Abs. 2b die Absatzbezeichnung „(6)“,

         d)  die Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(9)“.

9. Nach § 22 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10a ergibt.“

10. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im § 30 Abs. 1 die Tabelle für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2:

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

der Verwen-
dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

1

2

3

4

 

 

 

 

Schilling

 

 

A 1

5

3 985

7 541

15 630

25 155

 

 

 

6

7 391

10 479

21 944

28 050

 

 

A 2

8

1 614

4 785

8 306

12 335

 

11. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet im § 30 Abs. 1 die Tabelle für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2:

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

der Verwen-
dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

1

2

3

4

 

 

 

 

Schilling

 

 

A 1

5

5 643

8 653

17 870

24 923

 

 

 

6

7 524

10 628

21 820

27 792

 

 

A 2

8

5 079

6 678

9 875

16 177

 

12. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 lautet im § 30 Abs. 1 die Tabelle für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2:

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

der Verwen-
dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

1

2

3

4

 

 

 

 

Schilling

 

 

A 1

5

7 259

12 752

22 768

31 019

 

 

 

6

8 747

14 737

24 951

33 003

 

 

A 2

8

7 735

10 314

15 471

21 660

 

13. Im § 30 Abs. 4 wird der Ausdruck „35%“ ersetzt:

         a)  für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck „31,52%“,

         b)  für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „30,89%“.

14. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

        1.   in der Funktionsgruppe 7

              a)  für die ersten fünf Jahre........................................................................................................... 84 459 S,

              b)  ab dem sechsten Jahr............................................................................................................... 89 590 S,

        2.   in der Funktionsgruppe 8

              a)  für die ersten fünf Jahre........................................................................................................... 90 542 S,

              b)  ab dem sechsten Jahr............................................................................................................... 95 673 S,

        3.   in der Funktionsgruppe 9

              a)  für die ersten fünf Jahre........................................................................................................... 95 673 S,

              b)  ab dem sechsten Jahr............................................................................................................. 102 803 S.“

15. Im § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck „16%“ durch den Ausdruck „13,65%“ ersetzt.

16. Im § 34 Abs. 5 wird der Ausdruck „35%“ durch den Ausdruck „30,89%“ ersetzt.

16a. Im § 36 Abs. 7 wird der Ausdruck „65%“ ersetzt:

         a)  für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck „68,48%“,

         b)  für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „69,11%“.

16b. Im § 36 Abs. 8 wird der Ausdruck „84%“ durch den Ausdruck „86,35%“ ersetzt.

16c. Im § 36 Abs. 11 wird der Ausdruck „35%“ durch den Ausdruck „30,89%“ ersetzt.

17. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 44:

Dienstzulage

§ 44. (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 46,09% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz

        1.   Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6 angeführt sind....................................................... 34,52.

        2..aa)    Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

              b)  Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13..................... 41,20.

        3..aa)  Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt ist,

              b)    Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

              c)    Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

              d)  Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft.................................................... 50,65

        4..aa)    Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

              b)    Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

              c)  Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.......................................................................... 60,19.

        5.   Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur...................................................................... 69,65.

        6.   Leiter der Generalprokuratur................................................................................................................. 79,19.

(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,70% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer         Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 10,20% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz

        1..aa)  Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

              b)  Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft..............................................    11,50.“

        2.   Leiter einer Staatsanwaltschaft.......................................................................................................    14,31.“

        3.   Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft...............................................................................................    28,62.“

18. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 44:

Dienstzulage

§ 44. (1) Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz

        1.   Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6 angeführt sind....................................................... 34,06.

        2..aa)  Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

              b)  Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13..................... 40,64.

        3..aa)  Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt ist,

              b)  Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

              c)  Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

              d)  Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft................................................... 49,97.

        4..aa)  Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

              b)  Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

              c)  Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.......................................................................... 59,38.

        5.   Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur...................................................................... 68,71.

        6.   Leiter der Generalprokuratur................................................................................................................. 78,12.

(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz

        1..aa)  Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

              b)  Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft..............................................    11,35.“

        2.   Leiter einer Staatsanwaltschaft.......................................................................................................    14,12.“

        3.   Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft...............................................................................................    28,24.“

19. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 49a:

Dienstzulage (Forschungszulage)

§ 49a. (1) Dem Hochschullehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,95% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Ansprüche nach § 48 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

        1.   Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie Außerordentliche Universitätsprofessoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a BDG 1979......................................................................................................    17,83%,

        2.   Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und d und Z 2 lit. b und c BDG 1979                        11,14%.“

20. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 49a:

Dienstzulage (Forschungszulage)

§ 49a. (1) Dem Hochschullehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Ansprüche nach § 48 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

        1.   Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie Außerordentliche Universitätsprofessoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a BDG 1979......................................................................................................    17,45%,

        2.   Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und d und Z 2 lit. b und c BDG 1979                        10,91%.“

21. § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessoren gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.“

22. § 51 Abs. 3 lautet:

„(3) Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975 – UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993) abhält, sind auf die im Abs. 2 genannte Zahl der Wochenstunden anteilsmäßig anzurechnen.“

23. Im § 51 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 8 lit. c oder e“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 2 Z 1 oder 2“ ersetzt.

24. § 51 Abs. 8 entfällt.

25. § 51 Abs. 9 erhält die Bezeichnung „(8)“. In diesem Absatz werden die Worte „§ 43 des Universitäts-Organisationsgesetzes“ durch die Worte „§ 43 UOG oder § 30 UOG 1993“ ersetzt.

26. § 51a Abs. 2 Z 2 lautet:

       „2.   Bei verantwortlicher Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 53 Abs. 4) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50 vH.“

27. § 51a Abs. 2 Z 3 entfällt.

28. Im § 51a Abs. 2 erhalten die Z 4 bis 6 die Bezeichnung „3.“ bis „5.“. Im § 51a Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§ 51 Abs. 9“ jeweils durch das Zitat „§ 51 Abs. 8“ ersetzt.

29. Nach § 52 werden folgende §§ 53 und 53a eingefügt:

Abgeltung der Lehrtätigkeit von Universitäts(Hochschul)assistenten

§ 53. (1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten ohne Doktorat und einem Assistenzarzt in Fach­arzt­ausbildung, die an einer Universität oder in einem wissenschaftlichen Fach an einer künstlerischen Hochschule an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt folgende Abgeltung:

        1.   für die 1. und 2. Semester-Wochenstunde je 4 500 S,

        2.   für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 5 700 S.

(2) Eine Abgeltung für die verantwortliche Mitwirkung gemäß Abs. 1 gebührt, wenn

        1.   der Assistent eine Gruppe von wenigstens 15 bis zu 30 teilnehmenden Studierenden eines Proseminars, einer Übung, einer Arbeitsgemeinschaft, eines Repetitoriums oder eines Praktikums während der gesamten Semesterdauer der Lehrveranstaltung betreut oder

        2.   der Assistent eine Gruppe von wenigstens fünf bis zu zehn teilnehmenden Studierenden einer Übung in einem Laboratorium mit besonders gefährlichen Geräten oder in einer Übung mit besonders gefährlichen Arbeitsbedingungen betreut, die aus Gründen der Unfallverhütung eine besonders genaue Überwachung erfordert.

Eine Abgeltung für eine weitere verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt bei einer Überschreitung der Gesamtzahl der Teilnehmer der Lehrveranstaltung von jeweils 30 im Fall der Z 1 und von jeweils zehn im Fall der Z 2.

(3) Die verantwortliche Mitwirkung eines Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Abs. 1 und 2 darf in einem Semester vier Wochenstunden nicht überschreiten. Kann der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden Fach anders nicht aufrechterhalten werden, ist das zuständige Kollegialorgan (an Universitäten gemäß UOG 1993 der Studiendekan) berechtigt, die verantwortliche Mitwirkung auf bis zu insgesamt sechs Wochenstunden zu erhöhen. In diesem Fall gebührt für diese zusätzlichen Wochenstunden die gemäß Abs. 1 Z 2 vorgesehene Abgeltung.

(4) Einem Hochschulassistenten, der in einem zentralen künstlerischen Fach in einer Meisterschule oder in einem Institut der Akademie der bildenden Künste in Wien oder in einer Klasse künstlerischer Ausbildung oder in einem Institut einer Kunsthochschule in der Lehre im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirkt, gebührt eine Abgeltung im Ausmaß von 50 vH der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a, die der Leiter der genannten Studieneinrichtung ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten erhalten würde.

(5) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung, die in einem wissenschaftlichen Fach an einer von einem Universitäts(Hochschul)professor oder von einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) abgehaltenen Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des § 184 Abs. 2 BDG 1979 verantwortlich mitwirken, gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 6 eine Abgeltung gemäß Abs. 1 und 2.

(6) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit Doktorat und einem Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach (§ 23 Abs. 1 lit. b Z 1 und § 40 Abs. 5 UOG, § 29 Abs. 3 Z 3 UOG 1993, § 7 Z 2 lit. a und § 20 Abs. 3 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 3 KH-OG) folgende Abgeltung:

        1.   für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 7 950 S,

        2.   für die 5. bis 8. Semester-Wochenstunde je 8 625 S.

Die Abgeltung gebührt höchstens für acht Wochenstunden.

(7) Einem Hochschulassistenten mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach an künstlerischen Hochschulen folgende Abgeltung:

        1.   für die 1. bis 4. Semester-Wochenstunde je 6 000 S,

        2.   für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 6 450 S.

Die Abgeltung gebührt höchstens für zehn Wochenstunden.

(8) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung:

        1.   für die 2. Semester-Wochenstunde 9 000 S,

        2.   für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 10 125 S,

        3.   für die 5. bis 10. Semester-Wochenstunde je 10 500 S.

Die Abgeltung gebührt höchstens für neun Wochenstunden.

(9) Einem Hochschulassistenten mit der Lehrbefugnis als Hochschuldozent und einem Hochschulassistenten mit einer dieser Lehrbefugnis gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Eignung (Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) gebührt für die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen in einem künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach folgende Abgeltung:

        1.   für die 2. Semester-Wochenstunde 6 750 S,

        2.   für die 3. und 4. Semester-Wochenstunde je 7 650 S,

        3.   für die 5. bis 12. Semester-Wochenstunde je 7 875 S.

Die Abgeltung gebührt höchstens für elf Wochenstunden.

(10) Sind Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes nach den Studienvorschriften auf zwei Semester eines Studienjahres so ungleichmäßig verteilt, daß im einen Semester eine Über-, im anderen Semester dagegen eine Unterschreitung der zulässigen Höchstgrenze der Abgeltung (Abs. 3 und 5 bis 9) eintritt, ist bei der Berechnung der Abgeltung ein Stundenausgleich zulässig.

(11) Die in den Abs. 1 und 6 bis 9 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr ansteigt.

(12) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)assistenten an der eigenen oder an einer anderen Universität (künstlerischen Hochschule) und allfällige Lehraufträge an einer anderen Universität (künstlerischen Hochschule) sind bei der Berechnung der Abgeltung zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der in den Abs. 6 bis 9 angeführten Stundengrenzen ist nur zulässig, wenn zusätzliche Lehrveranstaltungen zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erforderlich sind. Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt weder eine Lehrveranstaltungsabgeltung gemäß § 1 noch eine Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974.

§ 53a. (1) Auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Universitäts­(Hochschul)­as­si­sten­ten, der weder das Doktorat noch eine dem Doktorat gleichzuwertende Eignung besitzt, und auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Assistenzarzt in Facharztausbildung ist je nach Verwendung § 53 Abs. 6 oder 7 anzuwenden, sofern der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden Fach anders nicht aufrechterhalten werden kann.

4

(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten und einem Assistenzarzt, die sich am 30. September 1996 im Dienststand befinden, können für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 Lehraufträge auch an der eigenen Universität (künstlerischen Hochschule) erteilt werden, sofern der finanzielle Aufwand für die Remuneration gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in dem der Universität (Fakultät, künstlerischen Hochschule) zugewiesenen Kontingent (§ 43 Abs. 1 UOG, § 17 UOG 1993, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG, § 22 Abs. 5 AOG 1988) Deckung findet. Der Aufwand für diese Lehraufträge darf 10 vH des zugewiesenen Kontingents nicht überschreiten. Die für die Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten maßgebenden Stundenobergrenzen gemäß § 53 Abs. 3 bis 9 und § 53a Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.“

30. Im § 61 Abs. 4 wird der Ausdruck „6,8 vH“ durch den Ausdruck „6,43 vH“ ersetzt.

31. Im § 61 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 vH des Gehaltes des Lehrers und der diesem Gehalt gemäß Abs. 4 zuzurechnenden Zulagen.“

32. § 61 Abs. 13 Z 1 und 2 lautet:

       „1.   an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,43 vH eine Vergütung von 5 vH und

        2.   an die Stelle der im Abs. 5 angeführten Vergütung von 1,7 vH eine Vergütung von 1,15 vH“

33. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im § 74 Abs. 1 die Tabelle für die Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1:

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

in der Verwen-
dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

1

2

3

4

 

 

 

 

Schilling

 

 

E 1

 8

1 993

3 322

8 834

16 327

 

 

 

 9

2 183

3 512

10 068

16 802

 

 

 

10

2 468

3 797

13 094

17 371

 

 

 

11

2 848

4 272

16 137

19 934

 

34. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet im § 74 Abs. 1 die Tabelle für die Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1:

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

in der Verwen-
dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

1

2

3

4

 

 

 

 

Schilling

 

 

E 1

 8

5 079

6 678

9 875

16 177

 

 

 

 9

5 455

7 242

11 286

20 221

 

 

 

10

6 113

8 465

14 108

25 864

 

 

 

11

7 524

10 816

16 929

30 096

 

35. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 lautet im § 74 Abs. 1 die Tabelle für die Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1:

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

in der Verwen-
dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

1

2

3

4

 

 

 

 

Schilling

 

 

E 1

 8

7 735

10 314

15 471

21 660

 

 

 

 9

8 251

11 346

17 017

25 785

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

9 798

12 376

18 565

31 972

 

 

 

11

12 376

14 439

20 627

35 066

 

36. Im § 74 Abs. 4 wird der Ausdruck „35%“ ersetzt:

         a)  für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck „31,52%“,

         b)  für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „30,89%“.

36a. Im § 77 Abs. 4 wird der Ausdruck „65%“ ersetzt:

         a)  für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck „68,48%“,

         b)  für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „69,11%“.

37. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

        1.   in der Funktionsgruppe 7

              a)  für die ersten fünf Jahre........................................................................................................... 84 459 S,

              b)  ab dem sechsten Jahr............................................................................................................... 89 590 S,

        2.   in der Funktionsgruppe 8

              a)  für die ersten fünf Jahre........................................................................................................... 90 542 S,

              b)  ab dem sechsten Jahr............................................................................................................... 95 673 S,

        3.   in der Funktionsgruppe 9

              a)  für die ersten fünf Jahre........................................................................................................... 95 673 S,

              b)  ab dem sechsten Jahr............................................................................................................. 102 803 S.“

38. Im § 87 Abs. 4 wird der Ausdruck „16%“ durch den Ausdruck „13,65%“ ersetzt.

39. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im § 91 Abs. 1 die Tabelle in den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2:

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

der Verwen-
dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

1

2

3

4

 

 

 

 

Schilling

 

 

M BO 1

 

 

 

 

 

 

 

und
M ZO 1

5
6

3 985
7 391

7 541
10 479

15 630
21 944

25 155
28 050

 

 

M BO 2

 

 

 

 

 

 

 

und
M ZO 2

8
9

1 709
1 899

4 336
5 001

9 163
10 869

12 720
14 239

 

40. Für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 lautet im § 91 Abs. 1 die Tabelle in den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2:

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

der Verwen-
dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

1

2

3

4

 

 

 

 

Schilling

 

 

M BO 1

 

 

 

 

 

 

 

und
M ZO 1

5
6

5 643
7 524

8 653
10 628

17 870
21 820

24 923
27 792

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M BO 2

 

 

 

 

 

 

 

und
M ZO 2

8
9

5 079
5 455

6 678
7 242

9 875
11 286

16 177
20 221

 

41. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1998 lautet im § 91 Abs. 1 die Tabelle in den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2:

 

 

 

in der Funktionsstufe

 

 

der Verwen-
dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

1

2

3

4

 

 

 

 

Schilling

 

 

M BO 1

 

 

 

 

 

 

 

und

M ZO 1

5

6

7 259

8 747

12 752

14 737

22 768

24 951

31 019

33 003

 

 

M BO 2

 

 

 

 

 

 

 

und
M ZO 2

8
9

7 735
8 251

10 314
11 346

15 471
17 017

21 660
25 785

 

42. Im § 91 Abs. 4 wird der Ausdruck „35%“ ersetzt:

         a)  für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck „31,52%“,

         b)  für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „30,89%“.

43. Im § 92 Abs. 5 wird der Ausdruck „35%“ durch den Ausdruck „30,89%“ ersetzt.

43a. Im § 94 Abs. 7 wird der Ausdruck „65%“ ersetzt:

         a)  für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck „68,48%“,

         b)  für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „69,11%“.

43b. Im § 94 Abs. 8 wird der Ausdruck „84%“ durch den Ausdruck „86,35%“ ersetzt.

44. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 103 Abs. 5:

„(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt

        1.   den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im Ausmaß von 93 881 S und

        2.   den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen ein Gehalt im Ausmaß von 89 149 S.“

45. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 103 Abs. 5:

„(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt

        1.   den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im Ausmaß von 93 497 S und

        2.   den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen ein Gehalt im Ausmaß von 88 784 S.“

46. Im § 103 Abs. 6 wird der Ausdruck „20%“ ersetzt:

         a)  für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck „14,00%“,

         b)  für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „13,65%“.

47. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet im § 105 Abs. 1 die Tabelle in der Verwendungsgruppe PT 1 und in der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2:

 

auf Arbeits-

 

in den Gehaltsstufen

ab der Gehalts-

 

 

plätzen der
Verwendungs-

in der Dienst-
zulagengruppe

1 bis 10

11 bis 14

stufe 15

 

 

gruppe

 

Schilling

 

 

 

S

12 905

24 640

39 424

 

 

 

1

11 366

14 207

25 573

 

 

PT 1

1b

8 524

14 207

25 573

 

 

 

2

8 524

11 366

22 729

 

 

 

3

7 813

10 655

14 207

 

 

 

3b

7 101

9 945

14 207

 

 

PT 2

S

11 697

16 605

20 638

 

48. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet im § 105 Abs. 1 die Tabelle in der Verwendungsgruppe PT 1 und in der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2:

 

auf Arbeits-

 

in den Gehaltsstufen

ab der Gehalts-

 

 

plätzen der
Verwendungs-

in der Dienst-
zulagengruppe

1 bis 10

11 bis 14

stufe 15

 

 

gruppe

 

Schilling

 

 

 

S

12 786

24 413

39 061

 

 

 

1

11 262

14 076

25 337

 

 

PT 1

1b

8 446

14 076

25 337

 

 

 

2

8 446

11 262

22 519

 

 

 

3

7 741

10 557

14 076

 

 

 

3b

7 036

9 854

14 076

 

 

PT 2

S

11 589

16 452

20 447

 

49. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 105 Abs. 4 letzter Satz:

„31,52% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

50. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 105 Abs. 4 letzter Satz:

„30,89% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

51. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b eingefügt:

Pauschalierungsverordnung nach § 15 Abs. 2

§ 113a. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“, BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.

(2) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996:

§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

        1.   nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung

              a)  Überstundenentschädigung..................................................................................................      8,86%.“

              b)  Sonn- und Feiertagsentschädigung.....................................................................................      1,57%.“

        2.   nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

              a)  Überstundenentschädigung..................................................................................................    10,89%.“

              b)  Sonn- und Feiertagsentschädigung.....................................................................................      1,94%.“

        3.   nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

              a)  Überstundenentschädigung..................................................................................................    12,92%.“

              b)  Sonn- und Feiertagsentschädigung.....................................................................................      2,29%.“

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

        1..aa)  Überstundenentschädigung..................................................................................................    13,82%.“

              b)  Sonn- und Feiertagsentschädigung.....................................................................................      2,05%.“

        2.   nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

              a)  Überstundenentschädigung..................................................................................................    17,01%.“

              b)  Sonn- und Feiertagsentschädigung.....................................................................................      2,52%.“

        3.   nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

              a)  Überstundenentschädigung..................................................................................................    20,21%.“

              b)  Sonn- und Feiertagsentschädigung.....................................................................................      2,99%.“

(3) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997:

§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

        1.   nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung

              a)  Überstundenentschädigung..................................................................................................      8,60%.“

              b)  Sonn- und Feiertagsentschädigung.....................................................................................      1,53%.“

        2.   nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

              a)  Überstundenentschädigung..................................................................................................    10,57%.“

              b)  Sonn- und Feiertagsentschädigung.....................................................................................      1,88%.“

        3.   nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

              a)  Überstundenentschädigung..................................................................................................    12,54%.“

              b)  Sonn- und Feiertagsentschädigung.....................................................................................      2,22%.“

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

        1..aa)  Überstundenentschädigung..................................................................................................    13,41%.“

              b)  Sonn- und Feiertagsentschädigung.....................................................................................      1,99%.“

        2.   nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

              a)  Überstundenentschädigung..................................................................................................    16,52%.“

              b)  Sonn- und Feiertagsentschädigung.....................................................................................      2,45%.“

        3.   nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

              a)  Überstundenentschädigung..................................................................................................    19,62%.“

              b)  Sonn- und Feiertagsentschädigung.....................................................................................      2,91%.“

Ruhegenußfähigkeit von Mehrleistungsanteilen bestimmter Zulagen und Fixgehälter

§ 113b. (1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni 2001 mit Anspruch auf Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:

        1.   Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4,

        2.   Fixgehalt nach den §§ 31, 87 oder 103 Abs. 5 oder nach § 82a Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,

        3.   Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5, § 92 Abs. 4 und 5, § 121 Abs. 1 Z 3 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,

        4.   Dienstzulage nach den §§ 44, 49a oder 105 Abs. 4 oder nach § 82c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,

        5.   Dienstzulage nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes.

(2) Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sind bei den im Abs. 1 angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die im Verhältnis 85,5 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.

(3) Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 sind bei den im Abs. 1 angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 zugrunde zu legen:

        1.   die im Verhältnis 83 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte vor Ablauf des 31. Mai 1997,

        2.   die im Verhältnis 85,92 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum Ablauf des 31. Mai 1998,

        3.   die im Verhältnis 89,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum Ablauf des 31. Mai 1999,

        4.   die im Verhältnis 92,43 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum Ablauf des 31. Mai 2000,

        5.   die im Verhältnis 96,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum Ablauf des 31. Mai 2001

aus dem Dienststand ausgeschieden ist.“

52. Für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum Ablauf des 30. November 1996 wird nach § 121 Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Mai 1996 für die Zeit ab 1. Juni 1996 auf 85,5% zu verringern.“

53. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 wird nach § 121 Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem auf die Verringerung nach Abs. 4a folgenden Monatsersten im Ausmaß von 85,5% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 92,75% durch Bescheid festzusetzen.“

54. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 1996 lautet § 121 Abs. 4a:

„(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungs­zulage nach Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis 85,5 : 83 zu verringern.“

55. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 121 Abs. 4b:

„(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem auf die Verringerung nach Abs. 4a folgenden Monatsersten im Ausmaß von 83% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 91,5% durch Bescheid festzusetzen.“

56. § 122 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 121 Abs. 2 bis 4a, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist § 121 Abs. 5 anzuwenden.“

57. Für die Zeit ab dem 1. Juni 1996 wird im § 122 Abs. 3 das Zitat „§ 121 Abs. 2 bis 4a“ durch das Zitat „§ 121 Abs. 2 bis 4b“ ersetzt.

58. Dem § 161 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Es treten in Kraft:

         1.  a)    § 20c Abs. 3 in der Fassung,

              b)    § 121 Abs. 4a in der Fassung des Art. 2 Z 52,

              c)    § 122 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 56

              des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Mai 1996,

         2.  a)    § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 10,

              b)    § 30 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. a,

              c)    § 36 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 16a lit. a,

              d)    § 44 samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 17,

              e)    § 49a samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 19,

               f)    § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33,

              g)    § 74 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36 lit. a,

              h)    § 77 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36a lit. a,

               i)    § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 39,

               j)    § 91 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 42 lit. a,

              k)    § 94 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 43a lit. a,

               l)    § 103 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 Z 44,

             m)    § 103 Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 Z 46 lit. a,

              n)    § 105 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 47,

              o)    § 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 49,

              p)    die Überschrift zu § 113a, § 113a Abs. 1 und 2 und § 113b samt Überschrift in der Fassung,

              q)    § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. 2 Z 53,

               r)    § 122 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 57

              des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Juni 1996,

        3.   § 4 Abs. 5 Z 7 und (soweit sie Z 7 betrifft) Z 8, § 13 Abs. 10a und 11, § 22 Abs. 3 bis 9 und § 61 Abs. 4, 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. September 1996,

        4.   § 4 Abs. 3, 4 und 5 Z 1, 2, 6, 8 (soweit sie nicht Z 7 betrifft) und 9, § 4 Abs. 7, § 51 Abs. 1, 3, 4 und 8, § 51a Abs. 2, § 53 samt Überschrift und § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Oktober 1996,

        5.   § 121 Abs. 4a in der Fassung des Art. 2 Z 54 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Dezember 1996,

         6.  a)    § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 11,

              b)    § 30 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. b,

              c)    § 36 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 16a lit. b,

              d)    § 44 samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 18,

              e)    § 49a samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 20,

               f)    § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 34,

              g)    § 74 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36 lit. b,

              h)    § 77 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36a lit. b,

               i)    § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 40,

               j)    § 91 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 42 lit. b,

              k)    § 94 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 43a lit. b,

               l)    § 103 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 Z 45,

             m)    § 103 Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 Z 46 lit. b,

              n)    § 105 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 48,

              o)    § 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 50,

              p)    § 113a Abs. 3 in der Fassung,

              q)    § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. 2 Z 55

              des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Jänner 1997,

        7..aa)    § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 12,

              b)    § 31 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 5 und § 36 Abs. 8 und 11 in der Fassung,

              c)    § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 35,

              d)    § 87 Abs. 2 und 4 in der Fassung,

              e)    § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 41,

               f)    § 92 Abs. 5 und § 94 Abs. 8 in der Fassung

              des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Jänner 1998.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 45 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61 Abs. 13 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.“

2. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit der Vertragsassistenten sind die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anwendung des § 53a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist insbesondere auf teilbeschäftigte Vertragsassistenten Bedacht zu nehmen.“

3. Im § 54a Abs. 1 wird der Ausdruck „75 vH“ ersetzt:

         a)  für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck „71,95%“,

         b)  für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „71,35%“.

4. Im § 54a Abs. 2 wird der Ausdruck „12,5 vH“ ersetzt:

         a)  für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 durch den Ausdruck „11,14%“,

         b)  für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 durch den Ausdruck „10,91%“.

5. Dem § 76 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1..aa)    § 54a Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. a,

              b)    § 54a Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 4 lit. a

              des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Juni 1996,

        2.   § 45 Abs. 2 letzter Satz mit 1. September 1996,

        3.   § 54 Abs. 2 mit 1. Oktober 1996,

        4..aa)    § 54a Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. b,

              b)    § 54a Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 4 lit. b

              des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Jänner 1997.“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

        1.   im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,

        2.   wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten, dessen Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt war, unter Außerachtlassung

        1.   der Zeiten, in denen die Lehrverpflichtung nach den genannten Bestimmungen ermäßigt war, und

        2.   zugerechneter Zeiträume

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.“

3. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ruhegenuß darf

        1.   die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2, 3 und 5 nicht übersteigen und

        2.   40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.“

4. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß

        1.   die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und

        2.   die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.“

5. Abschnitt II A lautet samt Überschrift:

„ABSCHNITT II A

BEITRAG

§ 13a. (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt 1,5% der Bemessungsgrundlage. Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen.

(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.“

6. Dem § 58 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1.   § 4 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 62c Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

        2.   § 5 Abs. 5 und Abschnitt II A samt Überschrift mit 1. Juni 1996.“

7.    Nach § 62b wird folgender § 62c eingefügt:

§ 62c. (1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 1996 treten außer Kraft:

        1.   die Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 716/1993,

        2.   die Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. Nr. 72.“

Artikel 5

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.“

2. § 5a lautet samt Überschrift:

Beitrag

§ 5a. § 13a des Pensionsgesetzes 1965 ist auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.“

3. Nach § 18c wird folgender § 18d eingefügt:

§ 18d. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1.   § 5 Abs. 2 und § 18d mit 1. Mai 1996,

        2.   § 5a mit 1. Juni 1996.“

Artikel 6

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:

§ 2c. Versetzungen in den Ruhestand haben so zu erfolgen, daß sie mit Ablauf eines Monatsletzten wirksam werden.“

2. Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(1b) Eine Kürzung nach Abs. 1a findet nicht statt

        1.   im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,

        2.   wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

(1c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.“

3. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Ruhegenuß darf

        1.   die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 bis 1c und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und

        2.   40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.“

4. Dem § 6a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1a bis 1c ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.“

5. § 10a lautet samt Überschrift:

Beitrag

§ 10a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.“

6. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

§ 18b. Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

7. Dem § 22 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1.   § 2c, § 5 Abs. 1a bis 1c, § 6 Abs. 3, § 6a Abs. 4 und § 18b mit 1. Mai 1996,

        2.   § 10a samt Überschrift mit 1. Juni 1996.“

Artikel 7

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:

1. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 68 letzter Satz:

„46,09% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 68 letzter Satz:

„45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.“

3. Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 lautet § 68a:

§ 68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz

        1.   Richteramtsanwärter ohne Prüfung........................................................................................................ 5,29

        2.   Richteramtsanwärter mit Prüfung............................................................................................................ 7,98

        3.   Richter, soweit sie nicht in Z 4 bis 8 angeführt sind.......................................................................... 26,89

        4..aa)  Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

              b)  Richter der Gehaltsgruppe II ab der Gehaltsstufe 13................................................................... 41,20

        5..aa)  Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 6 angeführt sind,

              b)  Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

              c)  Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12........................................ 50,65

        6..aa)  Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

              b)  Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

              c)  Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13.................................................................. 60,19

        7. aa)  Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,

              b)  Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes............................................................................... 69,65

        8.   Präsident des Obersten Gerichtshofes................................................................................................. 79,19

(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 10,20% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,70% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz

        1.   Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind                              8,70.“

        2..aa)  Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind, und Vorsteher des Exekutionsgerichtes Wien,

              b)  Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

              c)  Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes...........................................................................    11,50.“

        3..aa)  Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

              b)  Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz......................................................................    14,31.“

        4.   Präsidenten eines Oberlandesgerichtes.........................................................................................    28,62.“

4. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 lautet § 68a:

 „§ 68a. (1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz

        1.   Richteramtsanwärter ohne Prüfung....................................................................................................... 5,22.

        2.   Richteramtsanwärter mit Prüfung........................................................................................................... 7,87.

        3.   Richter, soweit sie nicht in Z 4 bis 8 angeführt sind......................................................................... 26,53.

        4..aa)  Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

              b)  Richter der Gehaltsgruppe II ab der Gehaltsstufe 13.................................................................. 40,64.

        5.a.a)  Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 6 angeführt sind,

              b)  Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

              c)  Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12....................................... 49,97.

        6..aa)  Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

              b)  Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

              c)  Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13................................................................. 59,38.

        7..aa)  Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,

              b)  Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes.............................................................................. 68,71.

        8.   Präsident des Obersten Gerichtshofes................................................................................................ 78,12.

(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 10,07% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz

        1.   Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind                              8,58.“

        2..aa)  Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind, und Vorsteher des Exekutionsgerichtes Wien,

              b)  Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

              c)  Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes...........................................................................    11,35.“

        3..aa)  Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

              b)  Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz......................................................................    14,12.“

        4.   Präsidenten eines Oberlandesgerichtes.........................................................................................    28,24.“

5. Nach § 89 wird folgender § 89a angefügt:

Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand

§ 89a. Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“

6. Dem § 173 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Es treten in Kraft:

        1.   § 89a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Mai 1996,

         2.  a)    § 68 letzter Satz in der Fassung des Art. 7 Z 1,

              b)    § 68a in der Fassung des Art. 7 Z 3

              des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Juni 1996,

         3.  a)    § 68 letzter Satz in der Fassung des Art. 7 Z 2,

              b)    § 68a in der Fassung des Art. 7 Z 4

              des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Jänner 1997.“

Artikel 8

Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 82a lautet:

§ 82a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die nach § 74 gebührenden Zuschüsse mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Leistungen“ der Ausdruck „Zuschüsse“ tritt.“

2. Dem § 101 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

§ 5. Bei Unterrichtserteilung an

        1.   allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

        2.   berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an

        3.   als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten

sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen gehaltene Unterrichtsstunden.“

2. Für die Zeit von 1. September 1996 bis 31. August 1998 entfällt im § 7 Abs. 1 der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.

3. Für die Zeit von 1. September 1996 bis 31. August 1998 entfällt § 7 Abs. 3.

4. § 8 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis zu 50%.“

5. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehr­pflicht­ermäßigungen nach Abs. 2 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehr­pflicht­ermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 und nach Abs. 2 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.“

6. Dem § 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1.   § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

        2.   die Aufhebung des § 7 Abs. 3

mit 1. September 1996. § 7 Abs. 1 und 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung tritt mit 1. September 1998 wieder in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des LDG 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.“

2. § 12 Abs. 5 entfällt.

3. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“

4. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder“

5. § 44 Abs. 4 lautet:

„(4) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehr­pflicht­ermäßigungen nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflicht­ermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Lehrpflichtermäßigungen wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.“

6. § 107a lautet samt Überschrift:

Verrechnung der Beiträge

§ 107a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 und des § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes fließen dem Bund zu.“

7. § 115b Abs. 2 lautet:

„(2) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

        1.   im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder

        2.   im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung

seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“

8. Dem § 123 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1.   § 12 Abs. 6 mit 1. Mai 1996,

        2.   § 107a samt Überschrift mit 1. Juni 1996,

        3.   § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, § 44 Abs. 4, § 115b Abs. 2 und die Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit 1. September 1996.“

Artikel 11

Änderung des LLDG 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 830/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.“

2. § 12 Abs. 5 entfällt.

3. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.“

4. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder“

5. § 44 Abs. 4 lautet:

„(4) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehr­pflicht­ermäßigungen nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehr­pflicht­ermäßigungen nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.“

6. § 116a lautet samt Überschrift:

Verrechnung der Beiträge

§ 116a. Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 und des § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes fließen dem Bund zu.“

7. § 121c Abs. 2 lautet:

„(2) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

        1.   im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder

        2.   im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung

seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“

8. Dem § 127 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1.   § 12 Abs. 6 mit 1. Mai 1996,

        2.   § 116a samt Überschrift mit 1. Juni 1996,

        3.   § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, § 44 Abs. 4, § 121c Abs. 2 und die Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit 1. September 1996.“

Artikel 12

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 und durch Z 1 der Kundmachung BGBl. Nr. 44/1996, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

        1.   anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

        2.   die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.“

1a. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Ruhebezug darf

        1.   die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und

        2.   48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.“

2. § 37 lautet:

§ 37. (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich

        1.   für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und

        2.   für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.

(2) § 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

        1.   anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

        2.   der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Vierhundertachtzigstel, höchstens jedoch um 108 Vierhundertachtzigstel, zu kürzen ist.

(3) Der Ruhebezug darf

        1.   80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und

        2.   50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.“

3. Dem § 44c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

        1.   anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

        2.   die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.“

3a. § 44c Abs. 3 lautet:

„(3) Der Ruhebezug darf

        1.   die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und

        2.   48% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten.“

4. § 44m lautet:

§ 44m. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

        1.   An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes“.

        2.   Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.“

5. Dem § 45 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1.   § 26 Abs. 1 und 3, § 37, § 44c Abs. 1 und 3 und § 49 mit 1. Mai 1996,

        2.   § 44m mit 1. Juni 1996.“

6. § 49 lautet:

§ 49. Auf Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, oberste Organe und Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Verfahren betreffend das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 26 Abs. 1, 37 und 44c Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 13

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5b Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

        1.   anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und

        2.   die Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monates liegt, in dem das Mitglied sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.

Der Ruhebezug darf 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht unterschreiten.“

2. Dem § 5c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 letzter Satz ist das im 2. Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.“

3. § 5h lautet:

,,§ 5h. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

        1.   An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.

        2.   Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 um 3,99% der Bemessungsgrundlage.“

4. Dem § 89 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

5

„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1.   § 5b Abs. 2 und § 5c Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

        2.   § 5h mit 1. Juni 1996.

(6) Auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, deren Amtsenthebung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet wurde, ist § 5b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 14

Änderung des Dorotheumsgesetzes

Das Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die von Abs. 1 erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

2. Der bisherige § 9a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Pensionsreform-Gesetzes 1993

Das Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 334, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Art. XV lautet:

„Artikel XV

(Verfassungsbestimmung)

Bemessung von Versorgungsbezügen

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.“

2. (Verfassungsbestimmung) Art. XV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.“

2. § 4 lautet:

Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 4. (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Voll­endung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

        1.   mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

        2.   durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

        3.   auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.“

3. Im § 6 und § 7 Abs. 2 entfällt jeweils der Teilsatz „ , das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,“.

4. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG § 5 Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 EKUG tritt.“

5. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.“

6. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.“

7. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.“

8. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet:

        „4.  Adoptiveltern- und Pflegeelternteile im Sinne der §§ 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 15 bis 17.“

9. Im § 15 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „trotz aufrechter Ehe der gemeinsame Haushalt aufgelöst wurde oder“.

10. Im § 19 Abs. 2 wird der Ausdruck „auf den Prozentsatz“ durch den Ausdruck „um den Prozentsatz“ ersetzt.

11. § 31 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.“

12. Dem § 39 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten in Kraft:

        1.   § 14 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 2 für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt, mit 1. Jänner 1996,

        2.   § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,

        3.   § 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 mit 1. Juli 1996.

Z 3 ist nur anzuwenden, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, nach dem 30. Juni 1996 geboren worden ist. Auf die anderen Fälle sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 16a

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 treten folgende Bestimmungen:

       „5.   beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst drei, und zwar einer für

              a)    die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten),

              b)    die Bediensteten des Verkehrswesens und

              c)    die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens,

        6.   beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zwei, und zwar einer für

              a)    die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt und

              b)    die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten von Jugend und Familie,

        7.   bei den übrigen Bundesministerien je einer.“

2. Nach § 45 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 13 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

3. § 46 lautet:

§ 46. (1) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April 1996 beim bisherigen Bundesministerium für Jugend und Familie eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie übernommen wurden. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April 1996 beim bisherigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie im Bereich des Fernmeldezentralbüros, der nachgeordneten Fernmeldebüros und des Frequenz- und Zulassungsbüros eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst übernommen wurden. Die beim bisherigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichteten Personalvertretungsorgane haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.“

Artikel 17

Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997

Einmalzahlung im Jahr 1996

§ 1. Den nachstehend angeführten Bundesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des Bundes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 3 gebührt eine Einmalzahlung, wenn ihnen für den 1. April 1996 ein Gehalt oder ein Monatsentgelt aus ihrem Bundesdienstverhältnis, ein Ausbildungsbeitrag für die Eignungsausbildung, eine Pension nach § 3 oder ein Emeritierungsbezug gebührt:

        1.   den Beamten des Dienststandes, den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, den Vertragsbediensteten, den Bediensteten der Österreichischen Bundesforste und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung in der Höhe von 2 700 S,

        2.   den emeritierten Ordentlichen Universitäts­(Hochschul)­pro­fes­soren mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in der Höhe von 2 430 S,

        3.   Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2 160 S,

        4.   Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld oder Übergangsbeitrag in der Höhe von 1 296 S,

        5.   Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 778 S,

        6.   Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 518 S,

        7.   Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 3, 4, 5 oder 6 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß entspricht.

Einmalzahlung im Jahr 1997

§ 2. Den nachstehend angeführten Bundesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des Bundes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 3 gebührt eine Einmalzahlung, wenn ihnen für den 1. Februar 1997 ein Gehalt oder ein Monatsentgelt aus ihrem Bundesdienstverhältnis, ein Ausbildungsbeitrag für die Eignungsausbildung, eine Pension nach § 3 oder ein Emeritierungsbezug gebührt:

        1.   den Beamten des Dienststandes, den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 1 BDG 1979, den Vertragsbediensteten, den Bediensteten der Österreichischen Bundesforste und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung in der Höhe von 3 600 S,

        2.   den emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren mit einem Emeritierungsbezug gemäß § 163 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in der Höhe von 3 240 S,

        3.   Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2 880 S,

        4.   Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld oder Übergangsbeitrag in der Höhe von 1 728 S,

        5.   Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 1 037 S,

        6.   Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 691 S,

        7.   Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 3, 4, 5 oder 6 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß entspricht.

Maßgebende Pensionsansprüche

§ 3. (1) Die §§ 1 und 2 sind auf Pensionsansprüche

        1.   nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

        2.   nach dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,

        3.   nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,

        4.   nach dem Art. VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,

        5.   nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949,

        6.   nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG, vormals Österreichische Tabakregie,

        7.   nach einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949,

        8.   auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten

sowie auf vertragliche Pensionsansprüche gegen den Bund anzuwenden, soweit die letzteren zugrunde liegenden Verträge nicht eine andere Art der Valorisierung vorsehen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Pensionsansprüche nach

        1.   dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und

        2.   dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,

anzuwenden.

Beschäftigungsverbot und Dienstverhinderung

§ 3a. Haben die in der Einleitung der §§ 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag

        1.   nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen oder

        2.   wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder

        3.   aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,

so gebührt ihnen abweichend von den §§ 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.

Aliquotierung bei Teilbeschäftigung

§ 4. (1) Die Einmalzahlung gebührt

        1.   den Personen nach § 1 Z 1, die am 1. April 1996,

        2.   den Personen nach § 2 Z 1, die am 1. Februar 1997

nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum vollen Beschäftigungsausmaß entspricht.

(2) In den Fällen des § 3a ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.

Aliquotierung für Pensionisten

§ 5. Liegt den Pensionsansprüchen der in § 1 Z 2 bis 6 und § 2 Z 2 bis 6 angeführten Personen nicht die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der

        1.   im Falle eines Ruhegenusses dem Verhältnis des jeweiligen Ruhegenusses zu 80% des dem Ruhegenuß zugrunde liegenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges und

        2.   im Falle einer Versorgungsleistung dem Verhältnis des jeweiligen Pensionsanspruches zum höchsten erreichbaren Pensionsanspruch

entspricht.

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 6. (1) Die Einmalzahlungen sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Einmalzahlungen, die in den Jahren 1996 und 1997 auf Grund vertraglicher Verpflichtungen in der sich aus den §§ 1 bis 5 ergebenden Höhe an Bundesbedienstete bezahlt werden.

(3) Abs. 1 gilt auch für Einmalzahlungen, die vom jeweils zuständigen Dienstgeber oder der jeweils zuständigen Pensionsbehörde an Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete und deren Hinterbliebene

        1.   im Jahre 1996 in der sich aus den §§ 1 und 3 bis 5 ergebenden Höhe und

        2.   im Jahre 1997 in der sich aus den §§ 2 bis 5 ergebenden Höhe

bezahlt werden.

Auszahlung

§ 7. (1) Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug, der Pension oder dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug, der Pension oder dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.

(2) Die für die Auszahlung des betreffenden Bezuges, der betreffenden Pension oder des betreffenden Ausbildungsbeitrages geltenden Rundungsbestimmungen sind für die Auszahlungszeiträume April 1996 und Februar 1997 ausschließlich auf den um die Einmalzahlung erhöhten Auszahlungsbetrag anzuwenden.

(3) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug, die Pension oder den Ausbildungsbeitrag.

(4) Die Einmalzahlung gilt als Sonderzahlung im Sinne des § 26 Abs. 4 lit. a des Pensionsgesetzes 1965.

Anwendung auf Landeslehrer und Landesvertragslehrer

§ 8. Die §§ 1 bis 7 sind auch auf folgende Personen anzuwenden:

        1.   Landeslehrer nach § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302,

        2.   land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landes­lehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

        3.   Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,

        4.   land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 10. (1) Hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf

        1.   Landeslehrer und Landesvertragslehrer ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte betraut,

        2.   land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer und land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte betraut.

(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die jedoch nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Artikel 18

Änderung des Parteiengesetzes

Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 238/1991, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 und 1997 jeweils 201 718 700 S und vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index verändert.“

2. § 2 Abs. 4 entfällt.

3. § 3 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b sind bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen.“

4. § 3 Abs. 5 entfällt.

5. Der bisherige Abs. 2 des § 15 erhält die Bezeichnung „(3)“. Nach § 15 Abs. 1 wird der folgende Abs. 2 eingefügt:

„(2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 239/1991, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitäts­(Hoch­schul)pro­fessoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen.“

2. Der bisherige Abs. 2 des § 12 erhält die Bezeichnung „(3)“. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ... /1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“


Artikel 20


Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen
(Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 – BStFG 1996)

[Celex-Nr.: 393L0089]

Mauteinhebung an Bundesstraßen

§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundes­schnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen.

(2) Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die erstmals eine fahrleistungsabhängige Maut einzuheben ist, hat nach Anhörung der betroffenen Bundesländer durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von den Bundesstraßengesellschaften gemäß Abs. 4 durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien zu übernehmen.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.

§ 2. Der Bund hat während des Jahres 1998 mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren von außen auch automatisch erfaßbare Merkmale einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen für den überwiegenden Teil der betroffenen Kraftfahrzeuge entsprechen, zu beginnen, sofern die Einhebung mittels elektronischer Einrichtungen (§ 4) zu diesem Zeitpunkt möglich und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung gewährleistet ist. Während des Jahres 2001 hat unter der gleichen Voraussetzung der Bund für alle anderen Kraftfahrzeugkategorien ebenfalls mit der Einhebung einer fahrleistungsabhängigen Maut zu beginnen.

§ 3. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben Vorschläge über die Festsetzung der Mauttarife nach Fahrzeugkategorien zu erstellen. Sie haben sich dabei an den Längen der den Mautstellen gemäß § 1 Abs. 4 zuzuordnenden Mautstreckenabschnitten sowie an den Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten des betreffenden  Mautstreckenabschnittes zu orientieren. Sie können dabei auch auf die von bestimmten Fahrzeugkategorien ausgehenden Umweltbelastungen, den Zeitpunkt der Straßenbenützung und die Art der Mauteinhebung Bedacht nehmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die genannten Grundsätze und die Vorschläge der Bundesstraßengesellschaften die Mauttarife durch Verordnung fest.

(2) Sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Artikel IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausgenommen werden.

§ 4. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben einheitlich Bedingungen für die Benützung der Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 (Mautordnung) festzulegen und in ihrem Rahmen auch die Beschaffenheit der Geräte zur elektronischen Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut und deren Anbringung am oder im Fahrzeug festzusetzen. Diese Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Die überwiegende Mauteinhebung mittels elektronischer Einrichtungen ist anzustreben (§ 2). Die Bundesstraßengesellschaften haben dafür Sorge zu tragen, daß der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht unterliegende Kraftfahrzeuge vor der mautpflichtigen Straßenbenützung mit Geräten zur elektronischen Abbuchung der Maut ausgerüstet werden können. Diese Geräte sind von den Bundesstraßengesellschaften zur Verfügung zu stellen; in der Mautordnung kann auch ein angemessener Kostenersatz vorgesehen werden.

§ 5. Die Festsetzung der Mauttarife und die Ausnahmen von der Entgeltleistung auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes solange unberührt, als die Mauteinhebung nicht gemäß § 2 erfolgt.

§ 6. Die Bundesstraßengesellschaften haben deutlich und rechtzeitig auf fahrleistungs- und zeitabhängig bemautete Strecken hinzuweisen. Die Mautordnung und die Mauttarife sind von den Bundestraßengesellschaften im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Im grenznahen Bereich ist die Information durch Hinweise und Anschläge sicherzustellen.

§ 7. (1) Solange für Fahrzeuge, die von den in Abs. 2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundes­schnell­straßen) eingehoben wird, unterliegt deren Benützung einer zeitabhängigen Maut, die von den Bundesstraßengesellschaften ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

(2) Der Preis einer Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

        1.   einspurige Kraftfahrzeuge.............................................................................................................  12 220 S,

        2.   mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt              12 550 S,

        3.   Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt........  16 000 S,

        4.   mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen beträgt..............................  16 000 S

und für

        5.   mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt...............................  12 000 S.

(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

        1.   mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt              12 150 S,

        2.   Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt........  11 500 S,

        3.   mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen beträgt..............................  11 500 S

und für

        4.   mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt...............................  13 000 S.

(4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für

        1.   Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt........  11 300 S,

        2.   mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen beträgt.............................  11 300 S,

und für

        3.   mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt...............................  11 600 S.

(5) Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), gelten unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

(6) Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Wochenvignetten ist für die Benützung von Maut­strecken gemäß Abs. 1 mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben, deren Preis samt Umsatzsteuer 100 S beträgt. Für die Benützung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Strecken, die von den Bundesstraßengesellschaften bemautet werden, Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,

        1.   zusammen mit dem Erwerb einer Zweimonatsvignette zusätzlich Mautkarten der Bundesstraßengesellschaften zu einem Gesamtpreis von 350 S samt Umsatzsteuer für zwei beliebige Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zweimonatsvignette auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken zu erwerben,

        2.   als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte einer Bundesstraßengesellschaft kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und

        3.   beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte einer Bundesstraßengesellschaft für Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette auf einer beliebigen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits von dieser Bundesstraßengesellschaft bemauteten Strecke, den Preis der Jahresvignette auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.

(8) Die Jahresvignette, deren Gültigkeit sich auf ein Kalenderjahr bezieht, berechtigt zur Straßenbenützung auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Straßenbenützung im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Die Wochenvignette berechtigt zur Straßenbenützung vom Beginn eines Sonntags bis zum Ablauf des darauffolgenden Sonntags.

(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung die zeitabhängigen Mauten gemäß Abs. 2 bis 4, 6 und 7 Z 1 erhöhen.

(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere die in Art. IV § 10 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz und § 2 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Mautpflicht ausnehmen.

(11) Die Bundesstraßengesellschaften haben in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen zu treffen. Es kann des weiteren statt des Anbringens einer Wochenvignette oder einer Tageszusatzvignette auch das Mitführen einer Zahlungsbestätigung über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vorgesehen werden.

(12) Wenn die Mautvignette zerstört wird, ist vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. In der Mautordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzvignette kostenlos abzugeben ist.

Mautschuldner

§ 8. Mautschuldner ist der Kraftfahrzeuglenker. Kann dieser nicht festgestellt werden, haftet der Zulassungsbesitzer für die geschuldete Maut, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung der Bundesstraßengesellschaft den Kraftfahrzeuglenker oder eine Person, die Auskunft über den Kraftfahrzeuglenker erteilen kann, nennt. Diese Person haftet dann für die geschuldete Maut, wenn sie der Bundesstraßengesellschaft nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Aufforderung den Kraftfahrzeuglenker nennt.

Verwendung der Mauten

§ 9. (1) Die Bundesstraßengesellschaften haben die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten, die nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Artikel II § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, monat­lich an den Bund abzuführen.

(2) Die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten für einspurige Kraftfahrzeuge und für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, die nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Artikel II § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, sind für die Errichtung und Erweiterung von Bundesstraßen, vornehmlich von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) zu verwenden.

(3) In einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 3, in der die Übertragung der Planung, Errichtung oder Erweiterung von Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt, kann eine Verwendung der fahrleistungsabhän­gigen Mauten, die sonst gemäß Artikel IV § 11 Abs. 2 und Artikel VIII § 3 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen wären, vorgesehen werden, bis die Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 fertiggestellt sind.

§ 10. Die Einnahmen aus den namens des Bundes eingehobenen zeitabhängigen Mauten und auf gemäß § 1 Abs. 2 festgelegten Mautstrecken eingehobenen fahrleistungsabhängigen Mauten werden den Bundesstraßengesellschaften insoweit überlassen, als sie damit sämtliche Kosten für die Einhebung der genannten Mauten sowie die Kosten für das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen gemäß § 1 Abs. 4 decken können.

Erhaltung von Mautstrecken

§ 11. Abweichend von § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Straßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, kann aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Erhaltung der Bundesstraßen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Verordnungen, mit denen er die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut Bundesstraßengesellschaften überträgt, vorsehen, daß die Erhaltung der Mautstrecken nicht mitübertragen wird.

Strafbestimmungen

§ 12. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen

        1.   Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 benützen, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, oder

        2.   mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnell­straßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß zu entrichten,

begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Die Tat nach Abs. 1 wird straflos, wenn der Täter innerhalb von drei Tagen, wenngleich auf Aufforderung, die Maut und einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können

        1.   die Bestimmungen des § 37 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Sicherheit 60 000 S nicht übersteigen darf;

        2.   die Bestimmung des § 37a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß von Betretenen, die keine Zahlung gemäß Abs. 3 nachweisen können, anläßlich des Grenzübertrittes in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 9 000 S festgesetzt und eingehoben werden kann;

        3.   die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß die Verordnung jeweils die Vorschreibung von Geldstrafen bis zu 9 000 S vorsehen darf.

(5) 80 vH der eingehobenen Strafgelder sind dem Bund abzuführen und von diesem für die Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden.

Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle

§ 13. Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und – innerhalb des Grenzkontrollbereiches – der Grenzkontrolle haben an der Vollziehung des § 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirken

        1.   durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,

        2.   durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

        3.   durch die Aushändigung von Belegen, die für Einzahlungen gemäß § 12 Abs. 3 geeignet sind.

Straßenbenützungsabgabe

§ 14. Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt, eingehoben wird, darf eine Straßenbenützungsabgabe entgegen § 2 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 in der jeweils geltenden Fassung auch nicht für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen erhoben werden.

Vollzugsbestimmung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 bis 4, der §§ 3 bis 5, des § 7, der §§ 9 und 10 sowie des § 12 Abs. 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 1 Abs. 5 und des § 14 der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Artikel 21

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 131/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Anspruch auf Pflegegeld vor Vollendung des dritten Lebensjahres besteht jedoch dann, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird; insbesondere sind hiebei die persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen.“

2. § 5 lautet:

§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in

Stufe 1................................................................................................ 2 000 S,

Stufe 2................................................................................................ 3 688 S,

Stufe 3................................................................................................ 5 690 S,

Stufe 4................................................................................................ 8 535 S,

Stufe 5................................................................................................ 11 591 S,

Stufe 6................................................................................................ 15 806 S und in

Stufe 7................................................................................................ 21 074 S.“

3. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 durch einen Unfallversicherungsträger folgenden Monates. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des Landes entfällt, weil der Bund gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Landes folgenden Monates; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes.“

4. § 9 Abs. 3 Z 2 lautet:

       „2.   die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt;“

5. § 12 lautet:

§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt eines Pflegegeldbeziehers in einer Krankenanstalt umgehend zu melden.

(2) Das Pflegegeld ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche des stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt in dem Umfang weiterzuleisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson ergeben.

(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß § 56 KOVG 1957, § 61 HVG oder § 2 OFG sowie einer Unterbringung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Impfschadengesetzes ruht der Anspruch auf Pflegegeld.

(4) Für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ruht der Anspruch auf Pflegegeld.

(5) Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer der in §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB genannten Anstalten ruht der Anspruch auf Pflegegeld.

(6) Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Abs. 3 gebührt ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.

(7) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.“

6. § 13 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld.“

7. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Ersatzansprüche der Entscheidungsträger

§ 14a. (1) Hat ein Entscheidungsträger für einen Zeitraum ein Pflegegeld gewährt, in dem der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften gewährte und gemäß § 7 anrechenbare Geldleistung hat, so geht der Anspruch auf diese wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Leistung auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung über, wenn der Entscheidungsträger den Anspruchs­übergang innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in Höhe des Betrages über, der sich auf Grund der durch die Anrechnung der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages.

(2) Die für die Gewährung einer gemäß § 7 anrechenbaren Geldleistung zuständigen Behörden haben die Anspruchswerber bei Einleitung des Verfahrens zu befragen, ob sie auch ein Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls haben sie den zuständigen Entscheidungs­träger von der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen. Der Entscheidungsträger hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung den Übergang des Anspruches dem Grunde nach geltend zu machen.“

8. § 17 samt Überschrift lautet:

„Auszahlung

§ 17. Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.“

9. Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz,“ durch den Ausdruck „gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz,“ ersetzt.

10. § 32 samt Überschrift lautet:

„Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 32. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 3 genannten Normen verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und zu verarbeiten.“

11. Nach § 46 werden folgende §§ 47 und 48 samt Überschrift angefügt:

§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 2 635 S zu erbringen.

(2) § 9 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sind nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.

(3) § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sind nicht anzuwenden, wenn die Rentenumwandlung, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder der Anspruchsübergang bereits vor dem 1. Mai 1996 erfolgt sind.

(4) Ist in den in Vollziehung der im § 3 genannten Normen eine Vorschußzahlung zur Pension (Rente) gesetzlich angeordnet, so ist Personen, die im Dezember 1996 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, auch ein Vorschuß an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuß gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

Inkrafttreten

§ 48. § 4 Abs. 1, § 5, § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 12, § 13 Abs. 1, § 14a, § 17, § 25 Abs. 1, § 32 und § 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1 990 S. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 1998 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“

2. Im § 25 erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 bis 4 lauten:

„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

        1.   der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

        2.   die Anwartschaft erfüllt und

        3.   die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wer

        1.   sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und

        2.   sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten darf (Abs. 4).

(4) Im Sinne des Abs. 3 Z 2 dürfen sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufhalten:

        1.   Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, BGBl. Nr. 395/1995) besitzen,

        2.   Ausländer, die nach § 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, aufenthaltsberechtigt sind,

        3.   Ausländer, die nach § 13 Abs. 1 AufG aufenthaltsberechtigt sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen,

        4.   Ausländer, die nach dem Abkommen mit dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger, BGBl. Nr. 204/1951, aufenthaltsberechtigt sind,

        5.   Ausländer, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, ausgenommen sind,

        6.   Ausländer, die eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Befreiungsschein (§ 14a bzw. § 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) besitzen,

nicht jedoch Grenzgänger im Sinne des § 13 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992.“

2. Der bisherige Abs. 2 des § 7 erhält die Bezeichnung „(5)“.

3. Im § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „vier Wochen“ durch den Ausdruck „sechs Wochen“ ersetzt; der vorletzte Satz lautet:

„Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen.“

4. § 12 Abs. 3 lit. g lautet:

       „g)  wer einen Leistungsbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger einen sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger bzw. aus selbständiger Arbeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 vH des Umsatzes den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat;“

5. Am Ende von § 12 Abs. 3 lit. h wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt:

         „i)  wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.“

6. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Die regionale Geschäftsstelle kann von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. f unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmen zulassen:

        1.   Der Arbeitslose muß während eines Zeitraumes von einem Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, einer oder mehreren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen sein,

        2.   zugleich muß er dem Studium bzw. der praktischen Ausbildung oblegen sein und

        3.   er darf die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst haben.“

7. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.“

8. § 12 Abs. 6 lit. c lautet:

        „c)  wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge übersteigt;“

9. § 12 Abs. 6 lit. e lautet:

        „e)  wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge übersteigt.“

10. § 15 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich um maximal drei Jahre

        1.   um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

              a)    in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

              b)    arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat;

              c)    eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

              d)    sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

              e)    Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat;

               f)    einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzurlaubsgeld bezogen hat;

              g)    ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

              h)    eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

               i)    nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

               j)    auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

              k)    selbständig erwerbstätig gewesen ist und

2.  um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

              a)    sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

              b)    eine der in Z 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(2) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich weiters

        1.   um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

              a)    Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

              b)    wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat, und

        2.   um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Z 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.“

11. § 15 Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.

12. Dem § 18 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im Ausland (§ 16 Abs. 3) in besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen werden.“

13. § 19 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.“

14. § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.“

15. Dem § 20 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Familienzuschlag für Ehegatten (Lebensgefährten) gebührt jedoch, wenn für das volljährige Kind, den Enkel, das Stiefkind, Wahl- oder Pflegekind eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.“

16. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Jahres vor, so sind jeweils die Jahresbeitragsgrundlagen des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres heranzuziehen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Kurzarbeit oder Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn das Lehrverhältnis während des Berechnungszeitraumes geendet hat und es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes älter als ein Jahr, so sind diese mit dem/den Aufwertungsfaktor/en gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des betreffenden Jahres/der betreffenden Jahre aufzuwerten.“

17. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband vor, so sind für die Festsetzung der Lohnklasse das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeits­losen­geldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.“

18. § 21 Abs. 10 entfällt.

19. Im § 23 Abs. 1 werden im ersten Satz nach dem Wort „Arbeitswilligkeit“ die Worte „und der Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1“ eingefügt und entfallen im vorletzten Satz die Ausdrücke „höher oder“ und „zu erhöhen oder“; der letzte Satz entfällt.

20. Im § 23 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

21. § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuß in der geleisteten Dauer und Höhe als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige Differenznachzahlung erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt wird.“

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22. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest zwei Wochen ist rückzufordern. Darüber hinaus verliert der Arbeitslose für die Dauer von acht auf die Beendigung der verschwiegenen Tätigkeit folgenden Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.“

23. Im § 26 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet“.

24. Im § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 3 wird der Ausdruck „binnen sechs Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „binnen 12 Wochen“ ersetzt.

25. Im § 26 Abs. 1 Z 2 entfällt die lit. c; die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung „c)“.

26. Im § 26 Abs. 1 Z 3 entfällt der Teilsatz „ , welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,“.

27. § 26 Abs. 3 lit. e lautet:

        „e)  einen Karenzurlaubsgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger einen sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger bzw. aus selbständiger Arbeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 vH des Umsatzes den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat.“

28. Im § 26a Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt der Teilsatz „ , das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,“.

29. § 27 lautet:

§ 27. Das Karenzurlaubsgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in der Höhe von 185,50 Schilling täglich.“

30. Im § 28 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 20 Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 20 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

31. § 31 lautet:

§ 31. (1) Das Karenzurlaubsgeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

(2) Das Karenzurlaubsgeld wird über den Zeitpunkt gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn

         a)  der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

         b)  der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwerer Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

         c)  der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.“

32. § 31a Abs. 3 lautet:

„(3) Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebührt 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.“

33. § 31a Abs. 10 lautet:

„(10) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutz­gesetzes 1979 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflege­anstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.“

34. § 31b Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)-verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.“

35. § 33 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.“

36. Im § 36 Abs. 1 lautet der vierte Satz:

„Wurde die Notstandshilfe vor mehr als zwei Jahren zuerkannt und schließt diese an einen Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b an, so ist diese mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden darauffolgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.“

37. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzurlaubsgeld ist die Dauer des Arbeitslosengeldes maßgeblich, die gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzurlaubsgeldes Arbeitslosengeld beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzurlaubsgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen.“

38. Im § 36a Abs. 2 entfällt der Ausdruck „oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1“.

39. § 37 zweiter Satz lautet:

„Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.“

40. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Mütter oder Väter haben Anspruch auf Sondernotstandshilfe für die Dauer von 52 Wochen, maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn

        1.   der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist,

        2.   sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen können, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht, und

        3.   mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit und der Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind.“

41. § 39 Abs. 5 lautet:

„(5) Dem Antrag auf Gewährung der Sondernotstandshilfe ist eine Bescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind beizulegen. Die Hauptwohnsitzgemeinde ist im Hinblick auf den gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995, zu leistenden Kostenersatz an das Arbeitsmarktservice verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Sie ist dabei an die Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der jeweils geltenden Fassung, gebunden.“

42. Im § 40a wird

1. nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.“;

2. im nunmehrigen dritten Satz nach dem Ausdruck „Arbeitslosengeld“ der Ausdruck „(Not­stands­hilfe)“ eingefügt.

43. § 43a Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach §§ 10, 11 und 25 Abs. 2,“

44. Am Ende des § 44 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Strichpunkt folgender Ausdruck eingefügt:

„ , in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994)“

45. Im § 44 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 entfällt der Ausdruck „ , der Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter“.

46. Im § 46 Abs. 4 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) beim Hauptverband vorliegt.“

47. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

48. § 50 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.“

49. Im § 59 und in der Überschrift vor § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird der Ausdruck „Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und der Sondernotstandshilfe“ jeweils durch den Ausdruck „Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter“ ersetzt.

50. Im § 79 Abs. 11 wird im ersten Satz der Ausdruck „23“ durch den Ausdruck „23 Abs. 1 und 2“ ersetzt und vor dem Ausdruck „treten“ der Ausdruck „in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 314/1994 und BGBl. Nr. XXX/1996“ eingefügt sowie im zweiten Satz der Ausdruck „23“ durch den Ausdruck „23 Abs. 1 und 2“ und der Ausdruck „44 Abs. 1“ durch den Ausdruck „44 Abs. 1 hinsichtlich Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe“ ersetzt.

51. Im § 79 Abs. 12 wird der Ausdruck „im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe oder der Sondernotstandshilfe“ durch den Ausdruck „im Bereich des Karenzurlaubsgeldes oder der Teilzeitbeihilfe“ ersetzt.

52. Dem § 79 werden folgende Abs. 24 bis 31 angefügt:

„(24) § 26 Abs. 1 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(25) § 7 Abs. 1 bis 3 Z 1 und Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3 bis 6, § 15, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5, § 23, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 lit. e, § 33 Abs. 4, § 36a Abs. 2, § 37, § 39, § 40a, § 43a Abs. 1, § 44 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 23 ist auf alle Fälle der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden, die nach dem 30. April 1996 beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden.

(26) § 26 Abs. 1 Z 1und Abs. 3, § 26a Abs. 1 Z 3 lit. a, § 27, § 28, § 31, § 31a und § 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft und gelten für Geburten nach dem 30. Juni 1996. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.

(27) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und mit 31. Dezember 1997 außer Kraft. Damit treten die früheren Bestimmungen wieder in Kraft.

(28) § 7 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 20 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1996 liegt.

(29) § 21 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(30) § 44 Abs. 1 Z 2 und § 59 samt Überschrift in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 314/1994 und XXX/1996 treten mit dem im Abs. 11 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(31) § 21 Abs. 10 tritt mit Ablauf des 30. April 1996 außer Kraft.“

53. Der bisherige § 81 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von § 19 ist ein Fortbezug des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 nicht zulässig, wenn der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer von bis zu einem Monat wieder beim selben Dienstgeber wie vor der Arbeitslosigkeit in ein Dienstverhältnis eingetreten ist. In solch einem Fall gebührt lediglich der restliche Bezug gemäß § 18 Abs. 2 lit. b.“

Artikel 24

Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes

Das Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 4 entfällt der Punkt am Ende und wird folgender Ausdruck angefügt:

„nach Maßgabe des § 3 Abs. 3.“

2. Im § 2 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „trotz aufrechter Ehe die Ehepartner den gemeinsamen Haushalt aufgelöst haben oder“.

3. § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 und 2 ist auch im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.“

4. § 9 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 36c AlVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung des Einkommens für den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a des Betriebshilfegesetzes ist bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb § 140 Abs. 5 und 6 des Bauern-Sozial­ver­siche­rungs­gesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, entsprechend anzuwenden.“

5. § 21 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Die Bestimmungen über das Verfahren, den Beginn des Anspruchs, die Einstellung, Berichtigung und Rückforderung beim Karenzurlaubsgeld und der Teilzeitbeihilfe gelten auch für den Zuschuß.“

6. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1, § 2, § 3, § 9 und § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt.“

Artikel 25

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 und 13 angefügt:

       „12.  für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlecht­wetter­ent­schädi­gungs­gesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und

         13.  für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.“

2. Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „1996“ durch den Ausdruck „1998“ ersetzt.

3. Im § 6 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel.“

4. Dem § 6 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß heranzuziehen.

(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist er vom Bund zu tragen.“

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Artikel 26

Änderung des Betriebshilfegesetzes

Das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. Artikel I § 4a Abs. 3 lautet:

„(3) Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 gebührt im Anschluß an die Leistung nach § 3, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.“

2. Dem Artikel VI wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Artikel I § 4a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft und gilt für Geburten nach dem 30. Juni 1996. Für die übrigen Fälle gilt diese Bestimmung weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.“

Artikel 27

Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes

Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel XXI Abs. 1 wird der Ausdruck „zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch den Ausdruck „18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus“ ersetzt.

2. Dem Artikel XXIV wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Artikel XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 12 lautet:

§ 12. (1) Der gesamte Aufwand, einschließlich des Verwaltungsaufwandes, für die Durchführung dieses Bundesgesetzes wird durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Schlecht­wetter­ent­schädi­gungsbeitrag) gedeckt. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes ist die nach den Grundsätzen der Kostenrechnung für 1996 erstellte jährliche Budgetierung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).

(2) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1,4% des Arbeitsverdienstes (§ 44 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955), wobei dieser jedoch für den Kalendertag nur bis zu der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen ist; bei Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach Kalendermonaten ist der Berechnung das 30fache des zu berücksichtigenden täglichen Arbeitsverdienstes zugrunde zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist auch von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu leisten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für die Entrichtung der Sonderbeiträge festgesetzten Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu tragen. Die Eingänge gemäß Abs. 1 sind zweckgebunden.

(3) Insoweit in einem Kalenderjahr die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Abs. 1) zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen nicht ausreichen, ist ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten.

(4) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeitnehmer zu leisten, die in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2) beschäftigt sind und weder unter die Ausnahmebestimmung des § 2 noch unter die Sonderregelung des § 4 Abs. 8 (Auslandsbaustellen) fallen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Eigenregiearbeiten durchführen (§ 1 Abs. 3), haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die bei diesen Arbeiten verwendeten Arbeiter zu leisten, soweit diese nicht gemäß § 2 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.

(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages die gleiche Vergütung wie für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages.

(6) Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen Aufwand für die folgenden zwei Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Abs. 1) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen gemäß § 8 nicht ausreichen oder daß die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Abs. 1) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen Aufwand für Rückerstattungen gemäß § 8 übersteigen werden, so erhöht oder vermindert sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im notwendigen Ausmaß. Das Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, das sich auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ergibt, und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte Beitrag zu leisten ist, sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

(7) Der für die Durchführung der Schlechtwetterregelung notwendige Beitrag aus der Gebarung
Arbeitsmarktpolitik (Abs. 3) ist von der BUAK monatlich nach den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu berechnen und aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung zu stellen. Nach jedem Kalenderjahr ist bis spätestens 31. Mai eine kontokorrente Endabrechnung vorzunehmen.

(8) Der Aufwand an Rückerstattungen (Abs. 3) umfaßt auch die Zinsen für Kredite, die zur Auszahlung der Rückerstattung notwendig sind. Der Zinssatz kann höchstens 1 vH über dem jeweils geltenden Zinssatz für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank liegen.

(9) Die BUAK ist verpflichtet, nicht benötigte Beitragseinnahmen bestmöglich zu veranlagen. Zur Fest­legung der bestmöglichen Anlageform ist ein von der Bundesfinanzierungsagentur erstelltes Anlagekonzept heranzuziehen.“

2. § 18 lautet:

§ 18. (1) Es treten in Kraft:

        1.   § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Jänner 1996;

        2.   die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und § 12 Abs. 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. Mai 1996.

(2) Vom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

        1.   die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen und

        2.   im § 12 der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.

(3) Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.

(4) Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß § 12 Abs. 1 betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.

(5) Auf Grund des Überganges der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Jahre 1996 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik der Urlaubs- und Abfertigungskasse folgender Aufwand zu ersetzen:

        1.   ein Betrag von 13 361 000 Schilling für Investitionskosten, der am 25. April 1996 fällig ist,

        2.   ein Verwaltungskostenbeitrag von 9,6 Millionen Schilling, fällig in acht monatlichen Teilbeträgen beginnend am 25. April 1996.

(6) Abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu überweisen.

(7) Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (§ 12 Abs. 1) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten.“

Artikel 29

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialver­siche­rungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozial­ver­siche­rungs­gesetzes zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 262 ASVG gebührt die Sonderunterstützung einschließlich der jeweils zustehenden Kinderzuschüsse.“

2. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:

       „3.   als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und“

3. Die §§ 8 bis 11 lauten:

§ 8. Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hat die gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, allenfalls mit Ausnahme der Wartezeit, gemäß § 1 um Mitteilung zu ersuchen, ob das Arbeitsmarktservice dem Antragsteller eine zumutbare Beschäftigung (§ 1 Abs. 2) vermitteln kann. Das Arbeitsmarktservice hat die Anfrage unverzüglich zu beantworten und den Antragsteller, wenn es ihm auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, zur Arbeitsvermittlung vorzumerken.

§ 10. (1) Das Arbeitsmarktservice hat für Bezieher von Sonderunterstützung bei Vorliegen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit eine Kontrollmeldung gemäß § 49 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 vorzuschreiben. Das Arbeitsmarktservice hat die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues unverzüglich zu verständigen, wenn ein Bezieher von Sonderunterstützung eine Kontrollmeldung versäumt oder sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer derartigen Beschäftigung vereitelt.

(2) Hat ein Bezieher von Sonderunterstützung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlassen, ohne hiefür einen triftigen Grund glaubhaft zu machen, gebührt ab dem Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges keine Sonderunterstützung.

(3) Hat ein Bezieher von Sonderunterstützung sich geweigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer derartigen Beschäftigung vereitelt, ist § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt.

§ 11. Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß § 368 Abs. 2 ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.“

4. § 12 lautet:

§ 12. (1) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festzusetzen.

(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues den gemäß Abs. 1 gebührenden Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen.“

5. § 13 lautet:

§ 13. Die §§ 8, 9 Abs. 1, 11, 12, 17 Abs. 2 und 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind sinngemäß anzuwenden.“

6. § 14 lautet samt Überschrift:

„Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 14. (1) Die §§ 40, 98, 98a, 104 Abs. 2, 107, 110, 111, 112 Abs. 2, 321, 361 Abs. 4 und 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt VI des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“

7. Im § 15 entfällt der letzte Teilsatz ab dem Ausdruck „§§ 240“ und wird der Strichpunkt nach dem Wort „gleichzuhalten“ durch einen Punkt ersetzt.

8. Im § 18 wird im Abs. 1 der Ausdruck „§ 227 Z 5“ durch den Ausdruck „§ 227 Abs. 1 Z 5“ und im Abs. 2 der Ausdruck „§ 2a Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2a Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

9. § 19 lautet:

„Verweisungen

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

10. Dem Artikel IV wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik den Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Höhe von 1 764 764 Schilling abzüglich der Beträge gemäß dem zweiten Satz mit Fälligkeit am 30. April 1996 zu ersetzen. Von vorgenannter Summe sind die Pensionsversicherungsbeiträge (§ 18 Abs. 4), die von den Arbeitgebern für den Monat April 1996 geleistet wurden, abzuziehen.“

11. Artikel V Abs. 4 lautet:

„(4) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.“

12. Artikel V Abs. 5 lautet:

„(5) Die §§ 2 und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 tritt mit Ablauf des 30. April 1996 außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 2, 7 Abs. 2, 8, 10 erster Satz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen.“

13. Artikel V Abs. 6 lautet:

„(6) Mit dem Inkrafttreten des § 8 gehen auf die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. XXX/1996, von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.“

14. Dem Artikel V werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Die §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 3, 8 bis 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(11) Für Ansprüche auf Sonderunterstützung gemäß Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. XXX/1996, ist das Sonderunterstützungsgesetz in der Fassung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996 weiter anzuwenden.“

Artikel 30

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 133/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Organe und Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“

2. § 78 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 691/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 338 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“

2. § 382 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 338 Abs. 7 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das
Antimi
ßbrauchsgesetz, BGBl. Nr. 895/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 lit. l wird die Wortfolge „sofern sie über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 351/1995, verfügen“ durch die Wortfolge „sofern sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt sind“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „zwingend“ im dritten Satz.

3. Dem § 3 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferialpraktikums entspricht.“

4. § 4 Abs. 6 Z 4 lautet:

       „4.   die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind.“

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung für bestimmte Regionen oder fachliche Bereiche, in denen sich der Teilarbeitsmarkt abweichend vom gesamten Arbeitsmarkt entwickelt, festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer nur für jenen fachlichen Bereich erteilt werden dürfen, für welchen die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Dabei kann der Personenkreis gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 AlVG ausgenommen werden für den Fall, daß die Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice vermittelt wird.“

6. § 4b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.“

7. Dem § 14a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zeiten einer Beschäftigung

        1.   gemäß § 3 Abs. 5 oder

        2.   gemäß § 18 oder

        3.   auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 7 AufG oder

        4.   auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, welcher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 Abs. 3 AufG zugrunde liegt,

werden nicht berücksichtigt.“

8. Im § 18 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Beschäftigungsbewilligung“ die Wortfolge „oder Entsendebewilligung“ eingefügt.

9. Dem § 18 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.“

10. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Berufung gegen den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines hat keine aufschiebende Wirkung.“

11. § 27 Abs. 5 lautet:

„(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der Sozialversicherungs­träger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice oder das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.“

12. Dem § 28a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

13. § 31a samt Überschrift und Abschnittsbezeichnung entfällt.

14. § 32 lautet:

§ 32. Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des § 14a Abs. 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.“

15. Dem § 34 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 1 Abs. 2 lit. l, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 6 Z 4 und Abs. 11, § 4b Abs. 2, § 14a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 11, § 20 Abs. 5, § 27 Abs. 5, § 28a Abs. 1, § 31a und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 2. Juni 1996 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn für den Fremden von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszwecks oder eine gültige Sicherungsbescheinigung oder eine gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.“

2. § 5 Abs. 3 und 4 entfällt.

3. Dem § 15 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 2. Juni 1996 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1995 treten mit Ablauf des 31. Mai 1996 außer Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 895/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Personen (§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4), die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.“

2. Im § 4 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:

       „12.  Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen dienstnehmerähnlich für

                 a)   einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb etc.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel etc.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

                b)   eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentliches Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)

                beschäftigt sind, wenn die innerhalb eines Kalendermonats mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) vereinbarten Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigen, soferne sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).“

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes auch Personen versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftrag­geber (Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des Abs. 3 Z 12 lit. a und b verpflichten, ohne Dienst­nehmer im Sinne des Abs. 2 zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, soferne sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).“

4. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2.  Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 gleichgestellte Personen, ausgenommen die nach § 4 Abs. 3 Z 12 versicherten Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 und Abs. 4 hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist;“

4b. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 bis 15 werden angefügt:

       „13.  gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4 in Unternehmen, die periodische Druckwerke herstellen, Beschäftigte, die diese periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen;

         14.  gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 tätige Amateursportler und -trainer, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;

         15.  gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 tätige Kunstschaffende, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.“

5. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:

„Ausnahmen von der Unfallversicherung

§ 5a. Von der Unfallversicherung ausgenommen sind die gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 pflichtversicherten Personen.“

6. Im § 10 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 3 Z 2, 4 und 9),“ der Ausdruck „der Personen gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4,“ eingefügt.

7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a. Die im § 4 Abs. 4 genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§ 12 Abs. 1) – unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert.“

8. Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluß daran die Urlaubs­entschädigung (Urlaubsabfindung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (§§ 51, 51a und 51b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.“

9. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird.“

10. Im § 26 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:

        „f)  für Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996.“

11. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist, unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und der §§ 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, hinsichtlich der Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sachlich zuständig.“

12. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.“

13. Im § 31 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 26 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 27 bis 30 werden angefügt:

       „27.  für die Festsetzung von Zuzahlungen gemäß den §§ 155 Abs. 3 und 307d Abs. 6 sowie für die Befreiung von Zuzahlungen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit gemäß den §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6; hiebei ist der in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu umschreiben;

         28.  für die Festsetzung von Obergrenzen von Zuschüssen gemäß den §§ 155 Abs. 4 und 307d Abs. 2 Z 3 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des (der) Versicherten;

         29.  über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (§ 41);

         30.  für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband auf dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash Managements mit dem Ziel der bestmöglichen Veranlagung der finanziellen Mittel und der größtmöglichen Verringerung der Geldverkehrskosten.“

14. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.“

15. Im § 33 Abs. 1 entfallen der vierte, fünfte und sechste Satz.

16. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dienstgeber (Auftraggeber) im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 haben alle von ihnen beschäftigten Personen, bei denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz auf Grund dieser Beschäftigung nicht auszuschließen ist, anzumelden. Für diese Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für diese Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere

        1.   den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer,

        2.   die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts und

        3.   den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift des Auftragnehmers,

zu melden. Die §§ 34 und 41 sind anzuwenden.“

17. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.“

18. Die Überschrift zu § 35 lautet:

„Dienstgeber (Auftraggeber)“

19. Im § 35 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „Dienstgeber“ durch den Ausdruck „Dienstgeber (Auftraggeber)“ ersetzt.

20. Im § 36 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Gepäckträger,“ der Ausdruck „ferner die nach § 4 Abs. 4 beschäftigten Personen“ eingefügt.

21. § 41 lautet:

„Form der Meldungen

§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:

        1.   die Dienstgeberkontonummer;

        2.   Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;

        3.   Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;

        4.   die Art der Versicherung.

Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden.

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben

        1.   andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,

              a)    wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

              b)    wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

        2.   eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

(5) Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.“

22. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Versicherungsträger sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“

23. Im § 44 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Lehrlingen“ der Ausdruck „und bei den gemäß § 4 Abs. 4 versicherten Personen“ eingefügt.

25. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

„Vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage für den Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 gleichgestellte Personen

§ 44a. Für die nach § 4 Abs. 3 Z 12 versicherten Personen ist als vorläufige Beitragsgrundlage das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c heranzuziehen. Für die endgültige Ermittlung der Beitragsgrundlage ist das Ergebnis der steuerlichen Veranlagung maßgebend, die Beitragsgrundlage darf jedoch die vorläufige Beitragsgrundlage nicht unterschreiten.“

26. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die nach § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 Pflichtversicherten gilt als monatliche Höchstbeitragsgrundlage das 35fache der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.“

27. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienst­nehmer (Lehrling, Auftragnehmer) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis (Auftragsverhältnis) Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses (Auftragsverhältnisses) vom Dienstgeber (Auftraggeber) oder von einem Dritten erhält.“

28. Im § 49 Abs. 3 Z 7 entfällt der Ausdruck „ , nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen“.

29. Im § 51 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4“ ersetzt.

30. § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d lautet:

       „d)  für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 6 vH“.

31. Die bisherige lit. d des § 51 Abs. 1 Z 1 erhält die Bezeichnung „e“.

32. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Versicherte nach § 4 Abs. 3 Z 12 ist als allgemeiner Beitrag zu leisten:

        1.   in der Krankenversicherung............................................................................................................ 3 vH,

        2.   in der Pensionsversicherung........................................................................................................... 9,25 vH

der allgemeinen Beitragsgrundlage. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Der Auftraggeber hat als pauschalierten Beitrag 15,8 vH der Gegenleistung (Gegenleistungen) für Arbeitsleistungen des Auftragsnehmers, jedoch in jedem Kalenderjahr höchstens vom 420fachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 zu entrichten. Nach dieser Zahlung und den entsprechend vollständigen Meldungen bestehen über die allgemeinen Einschau- und Prüfverpflichtungen hinaus keine weiteren Pflichten des Auftraggebers gegenüber dem Versicherungsträger.“

33. Im § 51 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 1 bis 11)“ ersetzt.

34. Dem § 51a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen beträgt der Zusatzbeitrag 1 vH.“

35. Dem § 51b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beträgt der Zusatzbeitrag 0,25 vH.“

36. Im § 52 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. d“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e“ ersetzt.

37. Im § 53 Abs. 3 lit. b wird der Ausdruck „Dienstgeber“ durch den Ausdruck „Dienstgeber (Auftrag­geber)“ ersetzt.

38. Der bisherige Text des § 55 erhält die Bezeichnung Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für Pflichtversicherte gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.“

39. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beitrag des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 ist am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde. § 59 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Verzugszinsen für jene rückständigen Beiträge zu entrichten sind, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber (Dienstgeber) seine Gegenleistung zu erbringen hat, eingezahlt wurden.“

40. Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 58 erhalten die Bezeichnung 4 bis 7.

41. Im § 59 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 4“ ersetzt.

42. Im § 64 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ ersetzt.

43. Im § 66 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ ersetzt.

44. § 80 lautet:

„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1996

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 80b außer Betracht zu lassen.

(2) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

45. § 80 lautet:

„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

7

(2) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

46. Dem § 80a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447 g)

        1.   800 Millionen Schilling am 15. Oktober 1996,

        2.   400 Millionen Schilling am 15. April 1997,

        3.   400 Millionen Schilling am 15. Oktober 1997

zu überweisen.“

47. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:

„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger

§ 80b. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand eines Pensionsversicherungsträgers im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“

48. Im § 86 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beginn des Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Tag“ ersetzt.

49. § 86 Abs. 3 Z 1 erster Satz lautet:

„Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.“

50. Im § 86 Abs. 3 Z 1 entfällt der zweite Satz.

51. Im § 86 Abs. 3 Z 1 zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem darauf folgenden Monatsersten“ durch den Ausdruck „dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag“ ersetzt.

52. Dem § 86 Abs. 3 Z 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 nach § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.“

53. Im § 95 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 284 Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 284 Abs. 7)“ ersetzt.

54. § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz lautet:

„Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“

55. Im § 100 Abs. 1 lit. c entfällt jeweils der Ausdruck „bzw. 3“.

56. § 104 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsträger können bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger zu ersetzen, und zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, soferne der Versicherungsträger den Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“

57. § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b wird aufgehoben; die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „b“.

58. Im § 122 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

       „3.   an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 nicht als arbeitslos gelten.“

59. Im § 123 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

60. Im § 138 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; lit. f lautet:

        „f)  die gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 pflichtversicherten Personen.“

61. Dem § 154a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Krankenversicherungsträger zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“

62. § 155 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Krankenversicherungsträger zu entrichten.“

63. § 155 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.“

64. § 162 Abs. 5 lautet:

„(5) Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen:

        1.   Pflichtversicherte, die gemäß § 138 Abs. 2 lit. a bis d sowie lit. f vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind,

        2.   Selbstversicherte (§ 16).“

65. Im § 176 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „ausübt,“ der Ausdruck „ausgenommen die Versicherten gemäß § 4 Abs. 3 Z 12,“ eingefügt.

66. Im § 223 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „dauernder“ durch den Ausdruck „der“ ersetzt.

67. § 223 Abs. 1 Z 2 lit. b wird aufgehoben; lit. c erhält die Bezeichnung „b“.

68. § 227 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:

        1.   für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit;

        2.   für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“

69. Im § 227 Abs. 3 Einleitung wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck „anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.

70. Im § 227 Abs. 3 wird in der Z 1 der Ausdruck „das 7,5fache“ durch den Ausdruck „das 10fache“ und in der Z 2 der Ausdruck „das 15fache“ durch den Ausdruck „das 20fache“ ersetzt.

71. Dem § 227 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.“

72. Im § 227 Abs. 4 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung dieser Berechtigung“.

73. Im § 227 Abs. 4 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“

74. Im § 227 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck „anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.

75. Im § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a entfällt der Ausdruck „dauernden“.

76. § 236 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

              a)    für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;

              b)    für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;

              c)    für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer – unbeschadet des § 276 Abs. 3 –, die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) und den Knappschaftssold 240 Monate.“

77. § 236 Abs. 2 Z 2 lautet:

       „2.   im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.“

78. § 236 Abs. 2 Z 3 wird aufgehoben.

79. § 236 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt

        1.   für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag

              a)    mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder

              b)    Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;

        2.   für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension (Knapp­schafts­gleitpension) und die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind.“

80. § 238 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“

81. Im § 239 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „5 800 S“ durch den Ausdruck „6 500 S“ ersetzt.

82. § 239 Abs. 4 wird aufgehoben.

83. § 240 lautet:

„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

§ 240. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 261 ff. und 284 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 Abs. 1, 239, 241) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“

84. Im § 241 wird der Ausdruck „§ 238“ durch den Ausdruck „§ 238 Abs. 1“ ersetzt.

85. § 245 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den im § 221 angeführten Versicherungsfällen und für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361 Abs. 1 letzter Satz nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.“

86. § 251a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361 Abs. 1 letzter Satz nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.“

87. Im § 251a Abs. 5 entfällt der Ausdruck „dauernden“.

88. Im § 252 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

89. § 253a Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

        1.   die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

        2.   am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den §§ 227a und 228a dieses Bundesgesetzes, gemäß § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und

        3.   der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 253b Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“

90. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des § 253a Abs. 1 erhalten die Bezeichnung Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 253a erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

91. Dem § 253a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) besteht.“

92. § 253b Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. a)    am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder

              b)    420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,“

93. § 253b Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

94. Dem § 253b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d) besteht.“

95. Dem § 253c wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Ein Antrag auf Gleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) besteht.“

96. Im § 253d Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.

97. § 254 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn

        1.   die Invalidität (§ 255) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

        2.   die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

        3.   er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.“

98. Im § 254 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „dauernden“.

99. § 255 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.“

100. § 256 lautet:

„Dauer des Anspruchs auf Invaliditätspension

§ 256. (1) Die Invaliditätspension nach § 254 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist.

(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden.“

101. Im § 261 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240)“ ersetzt.

102. Im § 261 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,830“ und der Ausdruck „1,5“ durch den Ausdruck „1,675“ ersetzt.

103. § 261 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Bei Inanspruchnahme

        1.   einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;

        2.   einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.

Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens 48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“

104. Der bisherige Abs. 4 des § 261 erhält die Bezeichnung „6“.

105. Im § 261a Abs. 2 wird der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „1,83 vH“ ersetzt.

106. Im § 261b Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.

107. Im § 261b Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.

108. Im § 264 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „55.“ durch den Ausdruck „57. (55.)“ ersetzt.

109. § 271 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

        1.   die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

        2.   die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

        3.   er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.“

110. Im § 273 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 255 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 255 Abs. 4 und 5“ ersetzt.

111. § 276a Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

        1.   die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

        2.   am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den §§ 227a und 228a dieses Bundesgesetzes, gemäß § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und

        3.   der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 276b Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“

112. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des § 276a Abs. 1 erhalten die Bezeichnung Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 276a erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

113. Dem § 276a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276d) besteht.“

114. § 276 b Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. a)    am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder

              b)    420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind;“

115. § 276b Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

116. Dem § 276b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276d) besteht.“

117. Dem § 276c wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Ein Antrag auf Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276d) besteht.“

118. Im § 276d Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.

119. § 277 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn

        1.   die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und

        2.   die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).“

120. § 279 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn

        1.   die Invalidität (§ 280) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

        2.   die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

        3.   er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension, eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.“

121. Im § 284 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.

122. Im § 284 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240)“ ersetzt.

123. Im § 284 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „2,1“ durch den Ausdruck „2,0“ und der Ausdruck „1,6“ durch den Ausdruck „1,8“ ersetzt.

124. § 284 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Bei Inanspruchnahme

        1.   einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;

        2.   einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.

Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens 48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 66 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“

125. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 284 erhalten die Bezeichnung „6“ und „7“.

126. Im § 284a Abs. 2 wird der Ausdruck „2,1 vH“ durch den Ausdruck „2,0 vH“ ersetzt.

127. Im § 284b Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.

128. Im § 284b Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Gesamtbemessungsgrundlage“ ersetzt.

129. Im § 285 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.

130. Dem § 302 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Pensionsversicherungsträger zu entrichten und darf für jeden Versicherten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“

131. § 305 lautet:

„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers

§ 305. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“

132. § 306 Abs. 2 lautet:

 „(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage ist die Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (§ 123) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage darf die Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 bzw. 241) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“

133. § 307b lautet:

„Versagung

§ 307b. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“

134. § 307d Abs. 2 Z 3 lautet:

       „3.   Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28);“

135. Dem § 307d wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Pensionsversicherungsträger zu entrichten.“

136. § 308 Abs. 3 wird aufgehoben.

137. Im § 308 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3“.

138. Im § 308 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3“.

139. Im § 308 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „bzw. 3“.

140. § 309 lautet:

„Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 309. Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.“

141. Die Überschrift zu § 310 lautet:

„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages“

142. Im § 310 entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet wurden“ wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.

143. § 311 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„In den Fällen der lit. b und c kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im § 312 angegebenen Frist den Überweisungsbetrag in der in Abs. 5 angegebenen Höhe sowie den Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger leisten.“

144. Im § 311 Abs. 3 dritter Satz entfällt der Ausdruck „wie auch Beiträge, die dem Dienstnehmer nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden,“.

145. Im § 311 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge, die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden, sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“ entfällt.

146. § 312 lautet:

„Fälligkeit der Überweisungsbeträge

§ 312. Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 309 letzter Satz gilt entsprechend.“

147. Die Überschrift zu § 313 lautet:

„Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge“

148. Im § 313 entfallen die Ausdrücke „und Beiträgen“ sowie „bzw. bei der Erstattung der Beiträge“.

149. Im § 331 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „dauernder“.

150. Im § 360 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Grundbuch“ der Ausdruck „ , in das zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch“ eingefügt.

151. § 360 Abs. 3 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.“

152. Dem § 360 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Gerichte erster Instanz haben mit dem Abschluß der Eintragung des Namens, des Geburts­datums, des Sterbedatums und einer allfälligen Adresse des Verstorbenen in das gerichtliche Abhandlungsregister diese Daten unverzüglich an den Hauptverband automationsunterstützt zu übermitteln.“

153. Dem § 361 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.“

154. § 447d lautet:

„Darlehen aus dem Ausgleichsfonds

§ 447d. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Darüber hinaus können aus den Mitteln des Augleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.“

155. § 447g Abs. 2 lit. b lautet:

       „b)  80 vH der Erträge an Beiträgen der Auftraggeber gemäß § 51 Abs. 2;“

156. Die bisherigen lit. b und c des § 447g Abs. 2 erhalten die Bezeichnung „c“ und „d“.

157. § 447g Abs. 3 lautet:

„(3) An den Ausgleichsfonds gemäß Abs. 1 sind zu überweisen:

        1.   zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen,

              a)    für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und für Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung bzw. des Ruhens des Anspruches auf Sonderunterstützung gemäß § 2 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, ausgenommen der Aufwand für die Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen;

              b)    für Zeiten gemäß § 227a ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld (§ 6 Abs. 1 lit. d AlVG) und Teilzeitbeihilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

              c)    für Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat der Abgeltungsbetrag gemäß § 22 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422;

        2.   zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern auf Grund der Gewährung von vorzeitigen Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) bei Arbeitslosigkeit erwachsen, die im § 6 Abs. 8 AMPFG genannten Beträge.“

158. § 447g Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 80 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34 Abs. 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31 Abs. 2 und 3 des Bauern-Sozial­ver­sicherungsgesetzes, die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 80b dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die Überweisung gemäß Abs. 5 außer Betracht zu lassen.“

159. Im § 464 Abs. 1 wird der Ausdruck „binnen drei Tagen nach Beginn einer solchen Beschäftigung“ durch den Ausdruck „bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich“ ersetzt.

160. Die §§ 471f bis 471 h werden aufgehoben.

161. Im § 474 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. d“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. e“ ersetzt.

162. Im § 479 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ ersetzt.

163. Nach § 539 wird folgender § 539a eingefügt:

„Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

        1.   die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

        2.   Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

        3.   die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“

164. Nach § 562 wird folgender § 563 angefügt:

§ 563. (1) Es treten in Kraft:

        1.   rückwirkend mit 1. Jänner 1996 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 44 sowie die §§ 80a Abs. 5, 80b und 447g Abs. 3 und Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996;

        2.   mit 1. April 1996 § 31 Abs. 5 Z 27 bis 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996;

        3.   mit 1. Mai 1996 die §§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 5 lit. f, 29 Abs. 3, 30 Abs. 1, 49 Abs. 3 Z 7, 122 Abs. 2 Z 2 und 447d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996;

        4.   mit 1. Juli 1996 die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 2 und 13 bis 15, 5a, 10 Abs. 2, 10a, 12 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35, 36 Abs. 3, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1, 44a, 45 Abs. 3, 49 Abs. 1, 51 Abs. 1, 2 und 5, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 lit. b, 55, 58 Abs. 3 bis 7, 59 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66, 86 Abs. 3 Z 2, 100 Abs. 1 lit. c, 122 Abs. 2 Z 3, 123 Abs. 4 Z 1, 138 Abs. 2 lit. f, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3 und 4, 162 Abs. 5, 176 Abs. 1 Z 6, 223 Abs. 1 Z 2, 227 Abs. 2 bis 4, 234 Abs. 1 Z 2 lit. a, 245 Abs. 1, 251a Abs. 1 und 5, 252 Abs. 2 Z 1, 253a Abs. 5, 253b Abs. 5, 253c Abs. 9, 254 Abs. 1 und 3, 255 Abs. 4, 256, 271 Abs. 1, 273 Abs. 2, 276a Abs. 5, 276b Abs. 5, 276c Abs. 9, 277 Abs. 1, 279 Abs. 1, 302 Abs. 4, 305, 306 Abs. 2, 307b, 307d Abs. 2 Z 3 und Abs. 6, 308 Abs. 5 bis 7, 309, 310, 311 Abs. 3, 312, 313, 331 Abs. 2, 360 Abs. 3 und 4, 361 Abs. 1, 447g Abs. 2 lit. b bis d, 474 Abs. 1, 479 Abs. 2 Z 1 und 539a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 und die Aufhebung der §§ 308 Abs. 3 und 471f bis 471h;

        5.   mit 1. September 1996 die §§ 95 Abs. 1, 236 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 238 Abs. 3, 239 Abs. 1, 240, 241, 253a Abs. 1 bis 4, 253d Abs. 1, 261 Abs. 1 bis 6, 261a Abs. 2, 261b Abs. 4 und 6, 264 Abs. 1 Z 1 und 2, 276a Abs. 1 bis 4, 276d Abs. 1, 284 Abs. 1 bis 7, 284a Abs. 2, 284b Abs. 4 und 6 und 285 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 und die Aufhebung der §§ 236 Abs. 2 Z 3 und 239 Abs. 4;

        6.   mit 1. Jänner 1997 die §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 41, 86 Abs. 2 und 3 Z 1, 100 Abs. 1 lit. b, 104 Abs. 2, 253b Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 und 464 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 und die Aufhebung der §§ 253b Abs. 1 Z 3 und 276 b Abs. 1 Z 3;

        7.   mit 1. Jänner 1998 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996.

(1a) § 447g Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Z 12, 5 Abs. 1 Z 2, 5a, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35, 36 Abs. 3, 44a, 45 Abs. 3, 49, 51 Abs. 2, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 53 Abs. 3 lit. b, 55, 58 Abs. 3 bis 7, 59 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66, 138 Abs. 2 lit. f, 162 Abs. 5, 447g Abs. 2 lit. b bis d, 479 Abs. 2 Z 1 und 539a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 gelten für Verträge, die nach dem 30. Juni 1996 abgeschlossen werden. Wurde der Vertrag vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen und ist er am 1. Jänner 1997 noch nicht erfüllt worden, so sind die genannten Bestimmungen auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages anzuwenden.

(3) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension (Rente) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension (Rente) beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(4) Abweichend von § 86 Abs. 2 und 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 fallen Hinterbliebenenrenten (Hinterbliebenenpensionen) nach dem Tode eines Renten(Pensions)emp­fängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 3 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(5) Die §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.

(6) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 erwerben, wobei § 227 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 keine Anwendung findet. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe unter Anwendung des § 227 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 neu festzusetzen.

(7) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.

(8) Abweichend von § 227 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sind die in den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar

        1.   bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;

        2.   bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.

(9) Verordnungen gemäß § 227 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.

(10) Die §§ 253b Abs. 1 Z 2 lit. a und 276b Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten

        1.   bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,

        2.   bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate

zu ersetzen ist.

(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist § 308 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(12) § 108 Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Satzes, und Abs. 7 ASVG sind für das Kalenderjahr 1997 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 ASVG beträgt 1,000 für das Kalenderjahr 1997. § 108d Abs. 1 dritter und vierter Satz ist für die Jahre 1993 bis 1998 nicht anzuwenden.

(13) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997

        1.   eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder

        2.   mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder

        3.   eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder

        4.   nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,

gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszu­lage.

(14) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

(15) Der gemäß Abs. 14 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. b anzuwenden.

(16) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 14 und die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 3 und 4 außer Betracht zu bleiben.

 (18) § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

(19) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.

(20) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist § 551 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996 in Kraft treten; § 551 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.

(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 253d in Verbindung mit § 236 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 35

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 20 Abs. 2 Z 1, 67 Abs. 4, 111, 112 Abs. 1 Z 2, 113 Abs. 1 Z 2, 120 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, 121 Z 6 lit. a, 127 b Abs. 1, 129 Abs. 5, 132 Abs. 2, 133 Überschrift, 134, 144 Abs. 1, 157 Abs. 1 und 2, 165 und 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernden“.

2. Der bisherige § 22 erhält die Bezeichnung § 22 Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“

3. § 27 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   in der Pensionsversicherung

              vom 1. April bis zum 31. Dezember 1996 ......................................................................................  13,5 vH

              ab 1. Jänner 1997 .............................................................................................................................  14,5 vH“

4. § 34 Überschrift lautet:

„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1996“


5. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 34b außer Betracht zu lassen.“

6. § 34 Überschrift lautet:

„Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998“

7. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.“

8. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:

„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als
Pensionsversicherungsträger

§ 34b. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“

9. § 55 Abs. 2 Z 1 erster Satz lautet:

„Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.“

10. Im § 55 Abs. 2 Z 1 entfällt der zweite Satz.

11. Im § 55 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem darauf folgenden Monatsersten“ durch den Ausdruck „dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag“ ersetzt.

12. Dem § 55 Abs. 2 Z 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist

         a)  bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit,

         b)  bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 2 zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war,

erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.“

13. § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz lautet:

„für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Pension, der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“

14. Im § 68 Abs. 1 lit. c entfällt jeweils der Ausdruck „bzw. 3“.

15. § 72 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pensionen und das Übergangsgeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folge­monats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger zu ersetzen, und zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, sofern der Versicherungsträger den Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“

16. Im § 83 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

17. § 86 Abs. 5 lit. a lautet:

        „a)  bei Sachleistungen gemäß den §§ 88, 89, 89a, 99, 101 und 102 Abs. 2 sowie bei Leistungen gemäß § 99a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 99a Abs. 7;“

18. Dem § 99 a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“

19. § 100 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten.“

20. § 100 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.“

21. In den §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. e, 130 Abs. 3 und 145 Abs. 1 Z 5 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernder“.

22. § 116 Abs. 8 lautet:

„(8) Die in Abs. 7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:

        1.   für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;

        2.   für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“

23. Im § 116 Abs. 9 Einleitung wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck „anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.

8

24. Im § 116 Abs. 9 wird in der Z 1 der Ausdruck „das 7,5fache“ durch den Ausdruck „das 10fache“ und in der Z 2 der Ausdruck „das 15fache“ durch den Ausdruck „das 20fache“ ersetzt.

25. Dem § 116 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.“

26. Im § 116 Abs. 10 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung dieser Berechtigung“.

27. Im § 116 Abs. 10 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“

28. Im § 116 Abs. 10 letzter Satz wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck „anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.

29. § 120 Abs. 3 Z 2 lautet:

       „2.   für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

              a)    für die Alterspension 180 Monate;

              b)    für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;

              c)    für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate.“

30. § 120 Abs. 4 Z 2 lautet:

       „2.   im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.“

31. § 120 Abs. 4 Z 3 wird aufgehoben.

32. § 120 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt

        1.   für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag

              a)    mindestens 180 Beitragsmonate oder

              b)    Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;

        2.   für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind.“

33. § 122 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“

34. Im § 123 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „5 800 S“ durch den Ausdruck „6 500 S“ ersetzt.

35. § 123 Abs. 4 wird aufgehoben.

36. § 125 lautet:

„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

§ 125. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß §§ 139 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrund­lage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 122 Abs. 1, 123, 126) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozial­ver­siche­rungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“

37. Im § 126 wird der Ausdruck „§ 122“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 1“ ersetzt.

38. Im § 128 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

39. § 129 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.“

40. § 131 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. a)    am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder

              b)    420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,“

41. § 131 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

42. Dem § 131 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterpension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c) besteht.“

43. § 131a Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

        1.   die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,

        2.   am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß § 116a dieses Bundesgesetzes, gemäß §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und

        3.   der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“

44. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des § 131a Abs. 1 erhalten die Bezeichnung Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 131a erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

45. Dem § 131a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c) besteht.“

46. Dem § 131b wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Ein Antrag auf Gleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c) besteht.“

47. Im § 131c Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.

48. Im § 131c Überschrift und Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernder“ und der Ausdruck „dauernd“.

49. § 132 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

        1.   die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

        2.   die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

        3.   er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.“

50. Im § 133 Abs. 1 bis 3 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernd“.

51. Dem § 133 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.“

52. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt:

„Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension

§ 133b. (1) Die Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.

(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden.“

53. Im § 139 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125)“ zu ersetzen.

54. Im § 139 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,830“ und der Ausdruck „1,5“ durch den Ausdruck „1,675“ ersetzt.

55. § 139 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Bei Inanspruchnahme

        1.   einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;

        2.   einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.

Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren
Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens 48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“

56. Der bisherige Abs. 4 des § 139 erhält die Bezeichnung „6“.

57. Im § 140 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „1,83 vH“ ersetzt.

58. Im § 143 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.

59. Im § 143 Abs. 6 erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.

60. Im § 145 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „55.“ durch den Ausdruck „57. (55.)“ ersetzt.

61. Dem § 160 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zu­zah­lung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu entrichten und darf für jeden Versicherten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“

62. § 163 lautet:

„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

§ 163. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“

63. § 164 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (§ 83) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage darf die Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 bzw. 126) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf § 51 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“

64. § 167 lautet:

„Versagung

§ 167. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“

65. § 169 Abs. 2 Z 3 lautet:

       „3.   Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);“

66. Dem § 169 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu entrichten.“

67. § 172 Abs. 3 wird aufgehoben.

68. Im § 172 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß Abs. 3“.

69. Im § 172 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß Abs. 3“.

70. Im § 172 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „bzw. 3“.

71. § 173 lautet:

„Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 173. Der Überweisungsbetrag nach § 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 47 aufzuwerten.“

72. Die Überschrift zu § 174 lautet:

„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages“

73. Im § 174 entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge gemäß § 172 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 164 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet wurden“ wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.

74. § 175 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„In den Fällen des § 311 Abs. 3 lit. b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im § 176 angegebenen Frist den Überweisungsbetrag gemäß § 172 Abs. 1 an den Versicherungsträger zurückzahlen.“

75. § 175 Abs. 3 dritter Satz entfällt.

76. Im § 175 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge, die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden, sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“ entfällt.

77. § 176 lautet:

„Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

§ 176. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.“

78. Die Überschrift zu § 177 lautet:

„Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages“

79. Im § 177 entfallen die Ausdrücke „und in den zurückgezahlten Beiträgen“ sowie „bzw. bei der Erstattung der Beiträge“.

80. Nach § 265 wird folgender § 266 angefügt:

„§ 266. (1) Es treten in Kraft:

        1.   rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die §§ 34 Überschrift und 34 Abs. 2 in der Fassung des Art. 35 Z 4 und 5 und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996;

        2.   mit 1. April 1996 der § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996;

        3.   mit 1. Juli 1996 die §§ 20 Abs. 2 Z 1, 22 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 2 Z 2, 67 Abs. 4, 68 Abs. 1 lit. c, 83 Abs. 4 Z 1, 86 Abs. 5 lit. a, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3 und 4, 111, 112 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2, 113 Abs. 1 Z 2, 116 Abs. 8 bis 10, 120 Abs. 2 und 3 Z 1, 121 Z 6 lit. a, 127b Abs. 1, 128 Abs. 2 Z 1, 129 Abs. 1 und 5, 130 Abs. 3, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 9, 132 Abs. 1 und 2, 133 Überschrift und Abs. 1 bis 4, 133b, 134, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 5, 157 Abs. 1 und 2, 160 Abs. 4, 163, 164 Abs. 2, 165, 167, 169 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 172 Abs. 3 und Abs. 5 bis 7, 173, 174 Überschrift und 174, 175 Abs. 3, 176, 177 Überschrift, 177 und 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996, § 120 Abs. 3 Z 2 lit. b in der Fassung des Art. 35 Z 21 und § 131c Überschrift und Abs. 1 in der Fassung des Art. 35 Z 48 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996;

        4.   mit 1. September 1996 die §§ 120 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, 122 Abs. 3, 123 Abs. 1 und 4, 125, 126, 131a Abs. 1 bis 4, 139 Abs. 1 bis 6, 140 Abs. 2, 143 Abs. 4 und 6 sowie 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996, § 120 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 35 Z 29 und § 131c Abs. 1 in der Fassung des Art. 35 Z 47 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sowie die Aufhebung des § 120 Abs. 4 Z 3;

        5.   mit 1. Jänner 1997 die §§ 55 Abs. 2 Z 1, 68 Abs. 1 lit. b, 72 Abs. 2 und 131 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 und die Aufhebung des § 131 Abs. 1 Z 3;

        6.   mit 1. Jänner 1998 § 34 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Art. 35 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996.

(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(3) Abweichend von § 55 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(4) Die §§ 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 160 Abs. 4 und 169 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.

(5) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 116 Abs. 9 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 erwerben, wobei § 116 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 keine Anwendung findet. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe unter Anwendung des § 116 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 neu festzusetzen.

(6) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 116 Abs. 9 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.

(7) Abweichend von § 116 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sind die in den § 116 Abs. 7 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar

        1.   bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;

        2.   bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.

(8) Verordnungen gemäß § 116 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.

(9) § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten

        1.   bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,

        2.   bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate

zu ersetzen ist.

(10) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufge­nommen worden sind, ist § 172 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(11) Der gemäß § 563 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des § 47 letzter Halbsatz auch für den Bereich des GSVG.

(12) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997

        1.   eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder

        2.   mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 149 ff nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder

        3.   eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder

        4.   nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 149 ff nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,

gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.

(13) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Abs. 12 Z 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

(14) Der gemäß Abs. 13 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. b anzuwenden.

(15) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 13 und die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.

(17) § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

(18) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.

(19) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist § 259 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996 in Kraft treten; § 259 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.

(20) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 131c in Verbindung mit § 120 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 36

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 18 Abs. 2 Z 1, 63 Abs. 4, 71 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, 102, 103 Abs. 1 Z 2, 104 Abs. 1 Z 2, 111 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, 112 Z 4 lit. a, 118 b Abs. 1, 120 Abs. 5, 123 Abs. 2, 124 Überschrift, 125, 135 Abs. 1, 149 Abs. 1 und 2, 157 und 230a Abs. 3 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernden“.

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 „(6) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“

3. Im § 24 Abs. 2 wird der Ausdruck „12,5 vH“ durch den Ausdruck „13,5 vH“ ersetzt.

4. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Über den Betrag gemäß Abs. 2 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind

        1.   ab 1. Jänner 1996 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 31e,

        2.   ab 1. Jänner 1998 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen

außer Betracht zu lassen.“

5. § 31e lautet:

„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers
als Pensionsversicherungsträger

§ 31e. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“

6. § 51 Abs. 2 Z 1 erster Satz lautet:

„Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.“

7. Im § 51 Abs. 2 Z 1 entfällt der zweite Satz.

8. Im § 51 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz (neu) wird der Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem darauf folgenden Monatsersten“ durch den Ausdruck „dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag“ ersetzt.

9. Dem § 51 Abs. 2 Z 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993. Werden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.“

10. § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz lautet:

„für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Pension, der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;“

11. Im § 64 Abs. 1 lit. c enfällt jeweils der Ausdurck „bzw. 3“.

12. Im § 67 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „gemäß den §§ 80 oder 90a“ durch den Ausdruck „gemäß § 80“ ersetzt.

13. § 68 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pensionen und das Übergangsgeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folge­monats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger zu ersetzen, und zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, sofern der Versicherungsträger den Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“

14. Im § 78 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

15. Im § 80 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Versicherte als Kostenanteil nur den im § 91 Z 2 vorgesehenen Anteil an Pflegegebührenersätzen zu entrichten.“

16. § 80 Abs. 3 lit. a lautet:

        „a)  bei Leistungen gemäß den §§ 81, 82, 82a, 97 und 101 sowie bei Leistungen gemäß § 96a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 96a Abs. 7;“

17. § 90a samt Überschrift wird aufgehoben.

18. Dem § 96a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Werden Versicherte (Pensionisten, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 47 der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“

19. § 100 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten.“

20. § 100 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.“

21. In den §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 121 Abs. 3 und 136 Abs. 1 Z 5 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernder“.

22. § 107 Abs. 8 lautet:

„(8) Die in Abs. 7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:

        1.   für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;

        2.   für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“

23. Im § 107 Abs. 9 Einleitung wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck „anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.

24. Im § 107 Abs. 9 wird in der Z 1 der Ausdruck „das 7,5fache“ durch den Ausdruck „das 10fache“ und in der Z 2 der Ausdruck „das 15fache“ durch den Ausdruck „das 20fache“ ersetzt.

25. Dem § 107 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.“

26. Im § 107 Abs. 10 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung dieser Berechtigung“.

27. Im § 107 Abs. 10 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“

28. Im § 107 Abs. 10 letzter Satz wird der Ausdruck „leistungswirksam“ durch den Ausdruck „anspruchs- bzw. leistungswirksam“ ersetzt.

29. § 111 Abs. 3 Z 2 lautet:

       „2.   für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

              a)    für die Alterspension 180 Monate;

              b)    für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;

              c)    für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate.“

30. § 111 Abs. 4 Z 2 lautet:

       „2.   im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.“

31. § 111 Abs. 4 Z 3 wird aufgehoben.

32. § 111 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt

        1.   für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag

              a)    mindestens 180 Beitragsmonate oder

              b)    Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;

        2.   für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind.“

33. § 113 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“

34. Im § 114 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „5 800 S“ durch den Ausdruck „6 500 S“ ersetzt.

35. § 114 Abs. 4 wird aufgehoben.

36. § 116 lautet:

„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

§ 116. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 130 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 113 Abs. 1, 114, 117) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozial­versicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“

37. Im § 117 wird der Ausdruck „§ 113“ durch den Ausdruck „§ 113 Abs. 1“ ersetzt.

38. Im § 119 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

39. § 120 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.“

40. § 122 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. a)    am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder

              b)    420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,“

41. § 122 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

42. Dem § 122 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterpension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122c) besteht.“

43. § 122a Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

        1.   die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,

        2.   am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß § 107a dieses Bundesgesetzes, gemäß §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt; und

        3.   der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) die Voraussetzung des § 122 Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.“

44. Der bisherige zweite und der bisherige dritte Satz des § 122a Abs. 1 erhalten die Bezeichnung Abs. 2; die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 122a erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

45. Dem § 122a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122c) besteht.“

46. Dem § 122b wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Ein Antrag auf Gleitpension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122c) besteht.“

47. Im § 122c Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.

48. Im § 122c Überschrift und Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „dauernder“ und der Ausdruck „dauernd“.

49. § 123 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

        1.   die Erwerbsunfähigkeit (§ 124) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

        2.   die Wartezeit erfüllt ist (§ 111) und

        3.   er (sie) am Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.“

50. Im § 124 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „dauernd“.

51. Im § 124 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „im Sinne des Abs. 2“, der Ausdruck „dauernd“ sowie der letzte Satz.

52. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt:

„Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension

§ 124b. (1) Die Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 Abs. 1 gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.

(3) Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden.“

53. Im § 130 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116)“ zu ersetzen.

54. Im § 130 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „1,9“ durch den Ausdruck „1,830“ und der Ausdruck „1,5“ durch den Ausdruck „1,675“ ersetzt.

55. § 130 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Bei Inanspruchnahme

        1.   einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;

        2.   einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.

Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens 48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“

56. Der bisherige Abs. 4 des § 130 erhält die Bezeichnung „6“.

57. Im § 131 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,9 vH“ durch den Ausdruck „1,83 vH“ ersetzt.

58. Im § 134 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.

59. Im § 134 Abs. 6 erster Satz ist der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Gesamtbemessungsgrundlage“ zu ersetzen.

60. Im § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „55.“ durch den Ausdruck „57. (55.)“ ersetzt.

61. Im § 148 Z 1 wird der Ausdruck „gemäß den §§ 80 oder 90a“ durch den Ausdruck „gemäß § 80“ ersetzt.

62. Dem § 152 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu entrichten und darf für jeden Versicherten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“

63. § 155 lautet:

„Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

§ 155. Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.“

64. § 156 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im Ausmaß der Berechnungsgrundlage; Berechnungsgrundlage ist die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für die Angehörigen des Versicherten (§ 78) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten um 10 vH und für jeden sonstigen Angehörigen um 5 vH. Die Berechnungsgrundlage darf die Bemessungsgrundlage (§ 113 Abs. 1 bzw. 117) nicht übersteigen. Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf § 45 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“

65. § 159 lautet:

„Versagung

§ 159. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“

66. § 161 Abs. 2 Z 3 lautet:

       „3.   Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);“

67. Dem § 161 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu entrichten.“

68. § 164 Abs. 3 wird aufgehoben.

69. Im § 164 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß Abs. 3“.

70. Im § 164 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „und für die Erstattung der Beiträge gemäß Abs. 3“.

71. Im § 164 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „bzw. 3“.

72. § 165 lautet:

„Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 165. Der Überweisungsbetrag nach § 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 45 aufzuwerten.“

73. Die Überschrift zu § 166 lautet:

„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages“

74. Im § 166 entfällt der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge gemäß § 164 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 172 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „oder die Beiträge erstattet wurden“ wird durch den Ausdruck „wurde“ ersetzt.

75. § 167 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„In den Fällen des § 311 Abs. 3 lit. b und c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im § 168 angegebenen Frist den Überweisungsbetrag gemäß § 164 Abs. 1 an den Versicherungsträger zurückzahlen.“

76. Im § 167 Abs. 3 entfällt der dritte Satz.

77. Im § 167 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge, die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden, sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“ entfällt.

78. § 168 lautet:

„Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

§ 168. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.“

79. Die Überschrift zu § 169 lautet:

„Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages“

80. Im § 169 entfallen die Ausdrücke „und in den zurückgezahlten Beiträgen“ sowie „bzw. bei der Erstattung der Beiträge“.

81. Nach § 254 wird folgender § 255 angefügt:

§ 255. (1) Es treten in Kraft:

        1.   rückwirkend mit 1. Juli 1994 die §§ 67 Abs. 1 Z 4, 80 Abs. 2 und 148 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 und die Aufhebung des § 90a;

        2.   rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die §§ 31 Abs. 3 und 31e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996;

        3.   mit 1. April 1996 der § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996;

        4.   mit 1. Juli 1996 die §§ 18 Abs. 2 Z 1, 20 Abs. 6, 51 Abs. 2 Z 2, 63 Abs. 4, 64 Abs. 1 lit. c, 71 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 80 Abs. 3 lit. a, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3 und 4, 102, 103 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2, 104 Abs. 1 Z 2, 107 Abs. 8 bis 10, 111 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, 112 Z 4 lit. a, 118b Abs. 1, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 1 und 5, 121 Abs. 3, 122 Abs. 5, 122a Abs. 5, 122b Abs. 9, 123 Abs. 1 und 2, 124 Überschrift und Abs. 1 und 3, 124b, 125, 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 5, 149 Abs. 1 und 2, 152 Abs. 4, 155, 156 Abs. 2, 157, 159, 161 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 164 Abs. 3 und 5 bis 7, 165, 166 Überschrift und 166, 167 Abs. 3, 168, 169 Überschrift und 169 und 230a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996, § 111 Abs. 3 Z 2 lit. b in der Fassung des Art. 36 Z 21 und § 122c Überschrift und Abs. 1 in der Fassung des Art. 36 Z 48 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996;

        5.   mit 1. September 1996 die §§ 111 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, 113 Abs. 3, 114 Abs. 1 und 4, 116, 117, 122a Abs. 1 bis 4, 130 Abs. 1 bis 6, 131 Abs. 2, 134 Abs. 4 und 6, 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996, § 111 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 36 Z 29 und § 122c Abs. 1 in der Fassung des Art. 36 Z 47 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sowie die Aufhebung des § 111 Abs. 4 Z 3;

        6.   mit 1. Jänner 1997 die §§ 51 Abs. 2 Z 1, 64 Abs. 1 lit. b, 68 Abs. 2 und 122 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 und die Aufhebung des § 122 Abs. 1 Z 3;

(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(3) Abweichend von § 51 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(4) Die §§ 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 152 Abs. 4 und 161 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.

(5) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 107 Abs. 9 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 erwerben, wobei § 107 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 keine Anwendung findet. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe unter Anwendung des § 107 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 neu festzusetzen.

(6) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 107 Abs. 9 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Beitragsentrichtung kann in Teilbeträgen erfolgen. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.

(7) Abweichend von § 107 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sind die in den § 107 Abs. 7 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar

        1.   bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

              bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;

        2.   bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

              bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.

(8) Verordnungen gemäß § 107 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.

(9) § 122 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten

        1.   bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versiche­rungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,

              bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,

9

        2.   bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,

              bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate

zu ersetzen ist.

(10) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist § 164 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(11) Der gemäß § 563 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des § 45 letzter Halbsatz auch für den Bereich des BSVG.

(12) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997

        1.   eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder

        2.   mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder

        3.   eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder

        4.   nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,

gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.

(13) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Abs. 12 Z 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

(14) Der gemäß Abs. 13 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. b anzuwenden.

(15) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 13 und die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.

(17) § 147 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

(18) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.

(19) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist § 247 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996 in Kraft treten; § 247 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.

(20) Personen, die sich gemäß § 252 Abs. 2 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung hätten befreien lassen können, können einen entsprechenden Antrag bis 31. Dezember 1996, den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellen. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden. Bereits bezahlte Beiträge sind unaufgewertet zurückzuerstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde.

(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 122c in Verbindung mit § 111 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 37

Änderung des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 338/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 entfällt der Ausdruck „dauernden“.

2. Nach dem § 21a wird folgender § 21b eingefügt:

§ 21b. § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.“

Artikel 38

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 32 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beginn des Kalendermonates“ durch den Ausdruck „Tag“ ersetzt.

2. § 41 letzter Satz lautet:

„Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente und des Kinderzuschusses, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt.“

3. § 45 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Renten aus der Unfallversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Rentenbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsanstalt kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, der Versicherungsanstalt zu ersetzen, und zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, soferne die Versicherungsanstalt den Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“

4. Im § 56 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

5. Dem § 65a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von 70 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte Betrag. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen, und zwar nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hiezu erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten und darf für jeden Versicherten (Angehörigen) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.“

6. § 70a Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S und höchstens 180 S pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.“

Artikel 39

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 499/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „ , außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36)“ die Wortfolge „und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35)“.

2. In § 2 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig.“

2a. In § 4 Abs. 7 tritt an die Stelle des zweiten und dritten Satzes folgender Satz:

„Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.“

3. § 4 Abs. 11 lautet:

„(11) Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:

        1.   Zuwendungen an Privatstiftungen sind Betriebsausgaben, wenn der Zweck der Privatstiftung ausschließlich dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder mehrerer finanziell verbundener Unternehmen dient. Zuwendungen eines stiftenden Arbeitgebers an Privatstiftungen, deren Zweck die Unterstützung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern ist, sind nur in dem in Abs. 4 Z 2 lit. b genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:


               –    Ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Unterstützung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern im Falle des Alters, der Invalidität und der Hilfsbedürftigkeit in angemessenem Ausmaß.

               –    Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mehrerer finanziell verbundener Unternehmen (Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe)Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106) und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.

               –    Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.

               –    Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer gesichert.

               –    Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.

               –    Die Stiftungsurkunde sieht vor, daß das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.

          2. a)    Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten).

              b)    Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß §§ 10, 12 und 116 Abs. 2 so zu behandeln, als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge.“

4. In § 4 wird als Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens:

        1.   Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations- und Genußrechtskapitals im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.

        2.   Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Z 3 fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.

        3.   Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Das Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.“

5. In § 6 Z 2 entfällt die lit. c.

6. In § 6 entfällt die Z 7.

7. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Abs. 1 gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden. Daß die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen, muß vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt nicht als Maßnahme im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,

         –   wenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag oder

         –   soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Förderungen aus öffentlichen Mitteln

in Anspruch genommen werden.“

8. In § 8 wird als Abs. 6 angefügt:

        „(6) 1.   Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorstehenden Satzes, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. Eine höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996 erlassen werden.

                 2.   Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne der Z 1 entgeltlich überlassen, gilt folgendes: Übersteigen die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Teile des Nutzungsentgelts die sich nach den Verhältnissen des Mieters ergebende Absetzung für Abnutzung des Vermieters (Z 1), hat der Steuerpflichtige für den Unterschiedsbetrag einen Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist so abzuschreiben, daß der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag der Aufwendungen jeweils den sich aus der Z 1 ergebenden Abschreibungssätzen entspricht.“

9. In § 10 Abs. 4 wird als vierter und fünfter Satz eingefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996 erlassen werden.“

10. § 10a lautet einschließlich der Überschrift:

„Sonderregelung für die Jahre 1996 und 1997

§ 10a. Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren haben, erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 31. Mai 1996 und vor dem 1. Jänner 1998 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 9% auf 12%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Mai 1996 begonnen wurde.“

11. § 11 entfällt.

12. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz) von

        1.   körperlichen Wirtschaftgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,

        2.   unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen.

Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nur zulässig, wenn der Gewinn nach § 5 ermittelt wird und wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen.

Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften, von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von stillen Beteiligungen und von Forderungswertpapieren sowie die Übertragung von stillen Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personen­gesellschaften stammen, ist nicht zulässig.“

13. § 12 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann

         –   im Falle des Abs. 4 innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,

         –   sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes

nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen (steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich nach Abs. 3. Rücklagen (steuerfreie Beträge), die nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist übertragen wurden, sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 oder 1997 gilt, daß eine Übertragung in zeitlicher Hinsicht jedenfalls auf bis zum 30. September 1996 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) zulässig ist.“

14. In § 15 wird als Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4 Abs. 12 ist entsprechend anzuwenden.“

15. In § 16 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. h angefügt:

       „h)  Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.“

16. In § 17 Abs. 1 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

„Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, sonst 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22.“

17. In § 18 Abs. 1 Z 2 lautet der dritte Satz:

„Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt.“

18. In § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet der erste Halbsatz:

„Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar“

19. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 819 S jährlich abzusetzen.“

20. § 18 Abs. 3 Z 2 lautet:

       „2.   Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 40 000 S jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

              –   um 40 000 S, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

              –   um 20 000 S bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

              Sind diese Ausgaben insgesamt

              –   niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

              –   gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 500 000 S, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 700 000 S kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.“

21. In § 18 Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug).“

22. In § 20 Abs. 1 Z 2 werden folgende lit. d und e angefügt:

       „d)  Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

         e)  Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familien­heimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.“

22a. Im § 22 Z 2 zweiter Teilstrich wird als letzter Satz angefügt:

„Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.“

23. In § 24 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Freibetrag steht nicht zu,

         –   wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird,

         –   wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder

         –   wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist.“

24. In § 24 Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle der Zahl „55“ die Zahl „60“.

25. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. a)    Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile dieser Bezüge und Vorteile, die auf die vom Arbeitnehmer einbezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen.

              b)    Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen. Derartige Bezüge sind nur mit 25% zu erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.

              c)    Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.

26. § 26 Z 7 lit. a lautet:

        „a)  Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung, an Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 leistet.“

27. § 27 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

       „b)  Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.“

28. § 27 Abs. 1 Z 6 lautet:

       „6.   Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die

              a)    im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder

              b)    im Falle der Kapitalabfindung einer Rentenversicherung, bei der auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist,

              ausgezahlt wird, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als zehn Jahre beträgt.“

29. In § 27 Abs. 1 Z 7 wird folgender Satz angefügt:

„Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.“

30. In § 28 Abs. 2 treten an die Stelle des dritten bis fünften Satzes folgende Sätze:

       „–   Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.

         –   Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.“

31. § 28 Abs. 3 Z 3 lautet:

       „3.   Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend.“

32. In § 28 entfällt Abs. 5.

33. In § 31 Abs. 2 tritt in der Z 1 an die Stelle des Beistrichs das Wort „und“; es entfällt die Z 2 und erhält die Z 3 die Bezeichnung Z 2.

34. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen

         –   dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder

         –   dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oder

         –   dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2 Z 2)

einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten.“

35. In § 33 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Übersteigt das Einkommen 200 000 S, so vermindert sich der Absetzbetrag gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem Einkommen von 500 000 S kein Absetzbetrag mehr ergibt.“

36. In § 33 Abs. 7 tritt jeweils an die Stelle des Betrages von „7 400 S“ der Betrag von „9 400 S“.

37. In § 34 Abs. 6 lautet der vierte Satz:

       „–   Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) übersteigen.“

38. In § 34 Abs. 6 werden die Sätze angefügt:

       „–   Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.“

39. (Verfassungsbestimmung) In § 34 Abs. 7 wird als Z 5 angefügt:

       „5.   (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.“

40. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

         –   durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

         –   bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) oder

         –   bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.“

41. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Es wird jährlich gewährt

                        bei einer Minderung                                                                                                    

                        der Erwerbsfähigkeit                                                                                ein Freibetrag von

                                     von                                                                                                      Schilling

                       25% bis 34%.............................................................................................................. 996.“

                       35% bis 44%........................................................................................................... 1 332.“

                       45% bis 54%........................................................................................................... 3 324.“

                       55% bis 64%........................................................................................................... 4 020.“

                       65% bis 74%........................................................................................................... 4 992.“

                       75% bis 84%........................................................................................................... 5 964.“

                       85% bis 94%........................................................................................................... 6 960.“

                       ab 95%.................................................................................................................... 9 984.“

42. § 35 Abs. 4 lautet:

„(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.“

43. § 36 entfällt.

44. § 37 lautet einschließlich der Überschrift:

„Ermäßigung der Progression

§ 37. (1) Der Steuersatz ermäßigt sich für

         –   Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Abs. 4),

         –   außerordentliche Einkünfte (Abs. 5),

         –   Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6) sowie

         –   Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38)

auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.

(2) Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:

        1.   Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

        2.   Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.

        3.   Besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7, wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind.

(3) Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

(4) Einkünfte auf Grund von Beteiligungen sind

        1.   Beteiligungserträge:

              a)    Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.

              b)    Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

              c)    Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988).

              d)    Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

              e)    Rückzahlungen im Sinne des § 32 Z 3.

               f)    Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.

        2.   Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen:

              a)    Gewinne

          –   aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne der Z 1,

          –   auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Z 1 besteht und

          –   auf Grund einer Einlagenrückzahlung (§ 4 Abs. 12) betreffend die in Z 1 genannten Beteiligungen,

                     wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.

              b)    Einkünfte im Sinne des § 31 einschließlich Einlagenrückzahlungen (§ 15 Abs. 4).

Für Gewinne im Sinne der lit. a ermäßigt sich der Steuersatz insoweit nicht, als auf die Anschaffungskosten der Beteiligung stille Reserven übertragen worden sind (§ 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996) oder der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.

(5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

         –   gestorben ist,

         –   erwerbsunfähig ist oder

         –   das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

(6) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach § 12 Abs. 6 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1.

(7) Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2 steht nicht zu, wenn ein Veräußerungsgewinn nicht in einem Veranlagungszeitraum entsteht. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.“

45. § 41 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.“

46. In § 41 Abs. 4 lauten der zweite und dritte Satz:

„Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 23 000 S, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 8.500 S übersteigenden Betrages.“

47. In § 42 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages von „84 200 S“ der Betrag von „88 800 S“ und an die Stelle des Betrages von „109 200 S“ der Betrag von „113 800 S“.

In § 42 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von „37 000 S“ der Betrag von „47 000 S“.

48. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

„Dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen

§ 109a. (1) Bei Einnahmen der dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer beträgt 20% der Einnahmen.

(2) Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und die Abfuhr der Abzugsteuer sind § 99 Abs. 2 sowie die §§ 100 und 101 sinngemäß anzuwenden.

          (3)1.   Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglicher Vereinbarungen für

                       a)   einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

                       b)   eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

                       ohne unter § 4 Abs. 3 Z 1 bis 11 ASVG zu fallen, tätig sind.

                 2.   Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber im Sinne der Z 1 verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen.

                 3.   Die Abzugsteuer entfällt, wenn die in Z 1 oder Z 2 genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG), weiters wenn nach § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Ausnahme von der Vollversicherung (ausgenommen wegen geringfügiger Beschäftigung) vorgesehen ist.

          (4)1.   Der zu Abzug Verpflichtete hat dem Finanzamt der Betriebsstätte eine Mitteilung über die ausbezahlten Beträge und die davon einbehaltene Abzugsteuer aller im Kalenderjahr gemäß Abs. 3 beschäftigten Personen ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

                 2.   Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Steuerschuldner über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Z 1 nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.

                 3.   Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Steuerschuldners anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des zum Abzug Verpflichteten anzuführen.“

49. § 62 Z 3 bis 5 lautet:

       „3.   Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,

        4.   vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,

        5.   der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,“

50. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungs­bescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:

        1.   Werbungskosten, die weder gemäß § 62 noch gemäß § 67 Abs. 12 oder § 77 Abs. 3 zu berücksichtigen sind,

        2.   Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 übersteigen, sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, weiters Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7,

        3.   außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,

        4.   Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.

Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:

         –   Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,

         –   bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,

         –   bei einem jährlichen Freibetrag unter 1 200 S,

         –   wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.“

51. § 63 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 12 000 S vorliegen. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen. Dieser Freibetragsbescheid ist für das nächstfolgende Kalenderjahr, bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni auch für das laufende Kalenderjahr zu erlassen.

(5) Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.“

52. In § 67 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„(2) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“

53. In § 67 Abs. 8 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge „mit den Steuersätzen des Abs. 1“ die Wortfolge „mit dem Steuersatz des Abs. 1“.

54. In § 67 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.“

55. § 68 Abs. 2 lautet:

„(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 590 S monatlich, steuerfrei.“

56. In § 76 lautet der erste Satz:

„Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen.“

57. In § 77 Abs. 4 lauten der erste und zweite Satz:

„(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 23 000 S, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 8 500 S übersteigenden Betrages.“

58. In § 93 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:“.

59. In § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d wird folgender Satz angefügt:

„Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.“

60. In § 93 Abs. 4 wird als Z 4 angefügt:

       „4.   Als Kapitalertrag gelten entsprechend Abs. 2 oder 3 Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält.“

61. Der bisherige Wortlaut des § 94 Z 3 erhält die Bezeichnung lit. a; als lit. b wird angefügt:

      „b)   Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.“

62. In § 95 Abs. 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes „22%“ der Prozentsatz „25%“.

63. In § 96 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „20. Dezember“ die Wortfolge „15. Dezember“.

64. In § 97 Abs. 1 sowie in § 97 Abs. 2 wird jeweils als letzter Satz angefügt:

„Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.“

65. In § 102 Abs. 2 Z 2 wird als zweiter Satz eingefügt:

„Soweit Sonderausgaben bereits nach § 70 Abs. 2 und 3 berücksichtigt wurden und ein Antrag im Sinne des Abs. 1 Z 3 gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung anzusetzen.“

66. In § 102 Abs. 2 Z 2 lautet der letzte Satz:

„Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.“

67. In § 108 Abs. 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes von „8%“ der Prozentsatz von „5%“, sowie an die Stelle des Prozentsatzes von „92%“ der Prozentsatz von „95%“.

68. In § 108 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von „10 000 S“ der Betrag von „12 000 S“.

69. In § 116 Abs. 1 entfällt der erste Satz.

70. § 116 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die bis 1995 gebildeten Mietzinsrücklagen und steuerfreien Beträge (§ 11 in der bis 1995 geltenden Fassung) gilt folgendes:

        1.   Rücklagen, die nach § 4 Abs. 7 EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Rücklagen im Sinne des § 11 in der bis 1995 geltenden Fassung.

        2.   Mit den im letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Rücklagen bzw. steuerfreien Beträge sind innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Reihenfolge zu verrechnen:

              a)    Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.

              b)    Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.

              c)    Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Betriebseinnahmen als auch bei den Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen.

              d)    Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen Gebäuden des Betriebes, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit Rücklagen bzw. steuerfreien Beträgen Aufwendungen im Sinne der lit. b und d verbleiben, sind die verbleibenden Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen. Die Verrechnung nach lit. b und d geht einer Übertragung stiller Reserven nach § 12 vor.

        3.   Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Z 2 zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.“

71. In § 116 wird als Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die bis 1995 nach § 28 Abs. 5 in der bis 1995 geltenden Fassung gebildeten steuerfreien Beträge gilt folgendes:

        1.   Steuerfreie Beträge, die nach § 28 Abs. 3 EStG 1972 gebildet wurden, gelten als steuerfreie Beträge im Sinne des § 28 Abs. 5 in der bis 1995 geltenden Fassung.

        2.   Mit den am 31. Dezember 1995 ausgewiesenen steuerfreien Beträgen sind innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Weise zu verrechnen:

              a)    Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.

              b)    Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.

              c)    Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz zu lassen.

              d)    Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäuden des Steuerpflichtigen, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit steuerfreien Beträgen Aufwendungen im Sinne der lit. b und d verbleiben, sind die verbleibenden Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen.

        3.   Steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Z 2 zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufzulösen.

        4.   Die steuerfreien Beträge sind bei Erwerben von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen.“

72. In § 117 wird als Abs. 7 angefügt:

        „(7) 1.   Bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ist ein Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) nicht zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.

                 2.   In Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1996 oder 1997 zu berücksichtigenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn abzuziehen wäre, kann der Steuerpflichtige beantragen, daß die steuerliche Erfassung des betreffenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes insoweit auf das Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird.“

73. In § 119 Abs. 5 wird als zweiter Satz angefügt:

„Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach § 116 Abs. 5 ist im Rahmen des § 28 Abs. 7 einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach § 28 Abs. 3 gleichzuhalten.“

74. In § 121 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Vorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 gilt folgendes:


        1.   Bei der Festsetzung (§ 45 Abs. 1) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich ohne Vornahme eines Verlustabzugs (§ 18 Abs. 6 und 7) ergibt.

        2.   Erfolgt für ein Kalenderjahr keine Festsetzung im Sinne der Z 1 oder ergibt sich auch ohne Vornahme eines Verlustabzugs für das letztveranlagte Kalenderjahr keine aus einem Einkommen abgeleitete Einkommensteuerschuld, so sind die Vorauszahlungen entsprechend der Z 1 anzupassen. Über Aufforderung des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Oktober eines Jahres eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Anpassung erforderlichen Angaben enthalten sind. Wird die Erklärung nicht eingereicht, so ist die Höhe der Vorauszahlungen von Amts wegen zu ermitteln.

        3.   Bescheide über Festsetzungen (Z 1) und Anpassungen (Z 2) können abweichend von § 45 Abs. 3 jedenfalls bis zum 15. November erlassen werden.

        4.   Der nach § 45 unter Beachtung der Z 1 und 2 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist um 5% zu erhöhen.“

75. § 122 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 122. (1) Für das Jahr 1996 ausgestellte Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber verlieren mit Ablauf des 31. Mai 1996 ihre Wirksamkeit. Das Finanzamt hat für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 einen besonderen Freibetragsbescheid sowie eine Mitteilung für den Arbeitgeber nach den Vorschriften des § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 zu erlassen. Ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 499/1995 bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ist nicht zu berücksichtigen. Für Freibetragsbescheide, die für die Jahre 1996 und 1997 ausgestellt werden, gilt folgendes: Als Sonderausgaben sind nur solche im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen.

(2) Aus einem Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß § 63 Abs. 1 abgeleitete Freibetragsbescheide dürfen vor dem 30. September 1996 nicht erlassen werden.“

76. In § 122 entfallen die Abs. 3 bis 7 und erhält der bisherige Abs. 8 die Bezeichnung (3).

77. In § 123 werden als Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 gilt Abs. 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 400/1988 für Zeiträume bis 31. Dezember 1992 und Art. I Z 16 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 für Zeiträume bis 30. Juni 1996. Die Kapitalertragsteuer ist gemäß § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 30. Juni 1996 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt. Abweichend von § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1996 fällig werden, bei Fälligkeit im

        3.   Kalendervierteljahr 1996........................................................................................................................  23%.

        4.   Kalendervierteljahr 1996........................................................................................................................  24%.

(5) Die Optionsfrist im Sine der Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 besteht für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner 1996 zuzurechnen waren, bis zum 31. Dezember 1996. Für laufend fällige Kapitalerträge gilt ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer dann als freiwillig geleistet, wenn für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 1995 von den Kurswerten jeweils zum Ende der Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 ein Betrag von je 1,5% dieser Werte, bei Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds ein Betrag von je 0,25% der rechnerischen Werte jeweils am Ende dieser Kalenderjahre der kuponauszahlenden Stelle entrichtet wird.“

78. (Verfassungsbestimmung) Nach § 124 wird als § 124a eingefügt:

§ 124a. (Verfassungsbestimmung)

1. § 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 gelten für Beiträge an Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für Vertragsverhältnisse, die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996 enden.

2. § 2 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 11, § 4 Abs. 12, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 6, § 12 Abs. 3, § 12 Abs. 8, § 15 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z 7, § 28 Abs. 3 Z 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 1 Z 2 und § 97 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.

3. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 18 Abs. 3 Z 2 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d und e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.

4. § 24 Abs. 4 und Abs. 6 und § 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.“

79. Nach § 124a wird als § 124b eingefügt:

§ 124b. 1. Abschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.

2. Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem 1. Jänner 1996 an diese als Betriebs­ausgaben abzugsfähig waren, gilt folgendes:

         a)  Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:

                aa)   Die Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 an die Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 angepaßt.

               bb)   Liegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b vor, sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht abzugsfähig, als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.

         b)  § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.

3. Körperschaften haben für Zwecke des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 sowie des § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 das Evidenzkonto nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 zu erstellen.

4. Soweit Bescheide gemäß § 131 fünfter Satz BAO mit § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.

5. § 18 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.

6. § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

7. § 6 Z 2 lit. c, § 6 Z 7, § 11 und § 28 Abs. 5 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

8. § 17 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.

9. § 18 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und § 33 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.

10. § 63 Abs. 1 und § 68 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.

11. § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß § 35 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.

10

12. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c und § 26 Z 7 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.

13. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 62 Z 3, 4 und 5, § 67 Abs. 12, und § 76 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.

14. § 2 Abs. 2 erster Satz und § 36 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.

15. § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist auf Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.

16. § 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist auf nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.

17. § 109a gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.“

80. In der Z 3 der Anlage 2 entfällt die Wortfolge „Skatt av alminnelig inntekt in Norwegen,“.

Artikel 40
(Bundesverfassungsgesetz)

Änderung des Endbesteuerungsgesetzes

Das Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Z 2 wird als letzter Satz angefügt:

„Unter die Steuerabgeltung fallen ab der Veranlagung 1996 Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser nach dem 31. Mai 1996 verstorben ist.“

Artikel 41

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Z 11 lautet:

       „11.  Privatstiftungen, die nicht unter Z 6 oder 7 fallen, nach Maßgabe des § 13.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

2a. In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.“

2b. Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

3a. In Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23).“

3b. In § 7 entfällt Abs. 4 und erhalten die Abs. 5 und 6 die Bezeichnung 4 und 5.

4. In § 11 Abs. 1 entfällt die Z 2 und erhalten die bisherigen Z 3 und 4 die Bezeichnung Z 2 und 3.

5. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Beteiligungen im Sinne des § 10 gilt folgendes:

        1.   Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder ein Verlust anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens darf nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, daß die Wertminderung oder der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und ausschüttungsbedingter Verlust).

        2.   Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder Verluste anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht

              –   eine Zuschreibung erfolgt oder

              –   stille Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden oder

              –   im Wirtschaftjahr der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam

aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden.“

6. Der 4. Abschnitt lautet:

„4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Privatstiftungen

§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes:

        1.   § 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen.

        2.   Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist § 125 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

        3.   § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.

Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Abs. 1 und nach § 7 Abs. 3 sind die Vorschriften des § 6 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.

(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind befreit

        1.   mit Kapitalerträgen

              –   aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie

              –   aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, sowie

              –   aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,

die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören,

        2.   mit ausländischen Kapitalerträgen, wenn sie den in Z 1 genannten vergleichbar sind und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt,

        3.   mit ausländischen Beteiligungserträgen, wenn sie den in § 10 Abs. 1 genannten vergleichbar sind und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt, und

        4.   mit Einkünften im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich Einlagenrückzahlungen im Sinne des § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

7. In § 17 Abs. 3 tritt an die Stelle der Prozentzahl „10“ die Prozentzahl „20“.

8. In § 20 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Die Einkünfte sind ihm mit Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2 oder § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.“

9. In § 21 Abs. 2 Z 3 wird nach dem zweiten Teilstrich eingefügt:

         „–  einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,“

10. In § 22 Abs. 2 tritt an die Stelle der Prozentzahl „22“ die Prozentzahl „25“.

11. § 23 samt der Überschrift lautet:

„Freibetrag für begünstigte Zwecke

§ 23. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100 000 S, abzuziehen.“

12. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften – ausgenommen Organgesellschaften im Sinne des § 9 Abs. 2 – haben für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer von 12 500 S zu entrichten. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 im Ausmaß einer im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehenden tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich nach dem ersten Satz für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.“

13. Folgender § 26a wird eingefügt:

§ 26a. (1) § 117 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist anzuwenden.

(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage ein Viertel der Zuführung zur Haftrücklage tritt. Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Haftrücklagen gebildet wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung ist die steuerwirksame Haftrücklage im Verhältnis des Standes der steuerwirksam und der steuerneutral gebildeten Rücklagenteile vor der bestimmungsgemäßen Verwendung steuerwirksam aufzulösen.“

(3) § 16 ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hälfte der Zuführung zur Risikorücklage abzugsfähig ist. Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, ist § 16 nicht anzuwenden. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Risikorücklagen gebildet wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern.

(4) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Bei der Veranlagung für 1996 tritt an die Stelle der Prozentzahl „10“ die Prozentzahl „15“.

(5) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1995 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1996 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste und zweite Quartal maßgebenden Beträge am 15. August 1996 nachzuentrichten. Für in den Jahren 1994 und 1995 zu entrichtende Mindeststeuerbeträge entfällt die nach § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1994 vorgesehene siebenjährige Verrechnungsfrist.“

(6) § 7 Abs. 2 und § 23 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.


14. (Verfassungsbestimmung) Folgender § 26b wird eingefügt:

§ 26b. (Verfassungsbestimmung) (1) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Offenlegung innerhalb der folgenden zwei Monate gegenüber dem für die Privatstiftung zuständigen Finanzamt erfolgt.

(2) § 6 Abs. 4 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen, die die in § 6 Abs. 4 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Anpassung an die Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 erfolgt.

(3) § 5 Z 11, § 12 Abs. 3 und § 22 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden.“

Artikel 42

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag sowie für

         –   die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die übertragende Körperschaft und

         –   Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft

in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages.“

2. § 3 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.“

3. § 4 Z 1 wird wie folgt geändert:

3a. In lit. a wird folgender Satz angefügt:

„Die Verluste sind um Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft zu kürzen, die in Wirtschaftsjahren vorgenommen wurden, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet haben. Diese Kürzung von Verlusten betrifft auch Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Körperschaften, die auf die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft verzichten (§ 224 Abs. 2 Z 2 des Aktiengesetzes).“

3b. In lit. b wird folgender Satz angefügt:

„Die Verluste sind um Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der übertragenden Körperschaft zu kürzen, die in Wirtschaftsjahren vorgenommen wurden, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet haben. Diese Kürzung von Verlusten betrifft auch Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Körperschaften, die auf die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft verzichten (§ 224 Abs. 2 Z 2 des Aktiengesetzes).“

4. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Umwandlungsstichtag sowie für

         –   die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die übertragende Körperschaft und

         –   Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft

in der Zeit zwischen dem Umwandlungsstichtag und dem Tag des Umwandlungsbeschlusses.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

5a. In Abs. 3 lautet der dritte Satz:

„Ein sich daraus insgesamt ergebender Gewinn ist in dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen; auf Antrag der Rechtsnachfolger ist der Gewinn in den dem Umwandlungsstichtag folgenden drei Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt zu berücksichtigen.“

5b. Abs. 6 lautet:

„(6) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus dem der Umwandlung zugrundeliegenden Jahresabschluß ergebenden Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 4) und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital und Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dieser Tag gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

5c. Folgender Abs. 8 wird angefügt:

„(8) Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, sind den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen. § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, daß die Mindeststeuern im Ausmaß entstehender Einkommensteuerschulden nach Berücksichtigung der in § 46 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge anzurechnen sind. § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.“

6. § 16 Abs. 5 Z 5 lautet:

       „5.   Gewinnausschüttungen einbringender Körperschaften, Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem in Z 1 genannten Zeitraum können auf das einzubringende Vermögen bezogen werden.“

7. § 18 Abs. 5 lautet:

„(5) Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 und 3 anzuwenden.“

8. § 34 Abs. 1 Z 4 lautet:

       „4.   Z 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag sowie für

              –   die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die spaltende Körperschaft und

              –   Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft

in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.“

9. Im 3. Teil wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. a)    Die Abschreibung eines nach § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ermittelten Firmenwertes gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 kann letztmalig im letzten vor dem 1. Jänner 1997 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

              b)    § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ist letztmalig auf Verschmelzungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1996 zugrunde gelegt wurde.

              c)    § 9 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 ist erstmalig auf Umwandlungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.

              d)    § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 3 und 6, § 16 Abs. 5 Z 5, § 18 Abs. 5 und § 34 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996, sind erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.“

10. (Verfassungsbestimmung) Im dritten Teil wird folgende Z 5 angefügt:

       „5.   (Verfassungsbestimmung) § 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.“

11. In Z 3 der Anlage entfällt die Wortfolge „Skatt av alminnelig inntekt in Norwegen,“.

Artikel 43

Änderung des Steuerreformgesetzes 1993

Das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:

Art. I Z 64 lit. b lautet:

       „b)  Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener vier Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach dem 31. Dezember 1995 endenden Wirtschaftsjahr sind mindestens 50% jenes Betrages, der im Jahresabschluß für das letzte vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurde, aufzulösen.“

Artikel 44

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 831/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 entfallen.

2. In § 2 Abs. 5 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt.

3. Der bisherige § 6 Abs. 1 Z 10 erhält die Bezeichnung „Z 10 lit. a“; folgende lit. b wird angefügt:

       „b)  die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft;“

4. Dem § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ist folgender Unterabsatz anzufügen:

„Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden.“

5. § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz entfällt, nach § 21 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum hat der Unternehmer bis zum 15. Dezember eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Berechnung sind die bis zum 31. Oktober erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzurechnen.

Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (Abs. 2) hat der Unternehmer bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für das dritte und vierte Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres und das erste und zweite Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Berechnung sind die bis zum 30. September erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für das letzte Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Februar des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Februar des folgenden Kalenderjahres anzurechnen.

Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzurechnen. Die Bestimmungen über die Berechnung sind sinngemäß anzuwenden.

Dem Unternehmer ist die Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen. Wird der mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag (Abs. 1 erster Satz) der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates.“

6. In § 28 Abs. 5 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verordnung tritt mit 14. Februar 1996 außer Kraft.“

7. In § 28 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz in der Fassung vor dem BGBl. Nr. xxx/1996 ist letztmalig bei der Sondervorauszahlung 1995 anzuwenden. § 21 Abs. 1a ist ab der Sondervorauszahlung 1996 anzuwenden. Der Entfall des § 2 Abs. 4 Z 2 und 3, der Entfall des Abs. 5 Z 3, die Neubezeichnung der Z 10 lit. a sowie die Anfügung der lit. b in § 6 Abs. 1 sowie der Entfall von § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

8. § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 entfallen.

9. In § 29 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 10 und 11 gilt die Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens ab 1. Jänner 1987 als gewerblich oder beruflich und gelten die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus der Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Mai 1996 ausgeführt wurden, ausgenommen die Lieferung von Fernsprechnebenstellenanlagen durch die Post, als befreit.“

Artikel 45

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern beträgt der Steuersatz 0%.“

2. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge 2% vervielfacht mit dem um 3 Liter (bei Dieselfahrzeugen um 2 Liter) verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern, wobei der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 80/1268 in der Fassung 93/116 zugrunde zu legen ist. Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%.“

3. In § 6 Abs. 3 wird im zweiten Satz der Prozentsatz von „14%“ durch den Prozentsatz von „16%“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „des ECE-Verbrauchs“ durch die Wortfolge „des Gesamtverbrauchs gemäß MVEG-Zyklus“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „ECE-Werte“ durch die Wortfolge „den Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus“ ersetzt.

6. In § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 6 Abs. 1 zweiter Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 4 zweiter Satz und § 6 Abs. 5 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

Artikel 46

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 entfällt der Abs. 2; die bisherigen Absätze 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

1a. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

§ 20a. Die gemäß § 20 zum 1. Jänner 1997 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum 1. Jänner 1999 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäß Anwendung findet.“

2. In § 22 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Nachfeststellungszeitpunkt (Abs. 2 erster Satz) nicht mehr feststellbar, so gilt der Beginn des Kalenderjahres als Nachfeststellungszeitpunkt, das der erstmaligen Kenntnisnahme des maßgebenden Ereignisses durch das Finanzamt folgt.“

3. In § 26 ist im ersten Satz der Ausdruck „§ 11 Abs. 4“ durch „§ 11 Abs. 3“ zu ersetzen.

4. In § 30 Abs. 1 erhält der erste Satz die Bezeichnung „Z 1“ und als Z 2 wird angefügt:

       „2.   Z 1 gilt auch für landwirtschaftliche Flächen, deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.“

5. § 30 Abs. 2 Z 6 lautet:

       „6.   Beteiligungen, Anteile an Agrargemeinschaften sowie Ansprüche auf Entgelte aus nichtlandwirtschaftlichen Nutzungsüberlassungen von Grund und Boden.“

6. In § 50 wird als Abs. 3 eingefügt:

„(3) Abs. 1 gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.“

Artikel 47

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 649/1987, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle des Betrages von „400“ Schilling der Betrag von „1 000“ Schilling.

2. In § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.“

Artikel 48

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen

         a)  an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um................................................................................................................................................ 2 vH

         b)  an andere Personen um ......................................................................................................................... 4 vH

des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.“

2. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 4 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.“

2a. In § 15 Abs. 1 Z 17 wird als Halbsatz angefügt:

„dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.“

3. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist die Steuer von einem land- oder forstwirtschaftlichen Vermögen zu bemessen, so ist die auf das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer über Antrag statt in einem Betrag in zehn Jahresbeträgen festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit leistet und glaubhaft macht, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung im Falle der Zahlung der Steuer in einem Betrag gezwungen wäre, das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen ganz oder teilweise zu veräußern. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, daß der um 20 vH erhöhte Gesamtbetrag in zehn gleiche Teile aufgeteilt wird. Die Jahresbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid zugestellt wird, werden mit Ablauf eines Monats nach dessen Zustellung fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.

4. In § 34 erhält im Abs. 1 der bisherige Text die Bezeichnung Z „1.“; folgende Z 2 wird angefügt:

       „2.   § 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.“

5. In § 34 wird weiters folgende Z 3 angefügt:

       „3.   § 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.“

Artikel 49

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

       „10.  für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.“

2. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

       „1.   Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;“

3. § 4 Abs. 3 Z 4 lautet:

       „4.   Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;“

4. In § 4 Abs. 3 Z 9 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

       „10.  kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine genehmigte Kraftfahrzeuge.“

5. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:

       „3.   bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt

              a)    der Hubraum bei Krafträdern,

              b)    die Motorleistung (in Kilowatt) bei allen übrigen Kraftfahrzeugen.“

6. In § 5 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Motorleistung von 50 Kilowatt anzusetzen.“

7. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:

              a)    11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall sowie für Rentenversicherungen, bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist, mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,

              b)    4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,“

8. § 6 Abs. 3 Z 1 lautet:

       „1.   Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer) bei

              a)    Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;

              b)    anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.“

9. § 6 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet:

       „b)  in den Fällen der Z 1 lit. b

               –    vierteljährlich zu entrichten ist, auf 5,40 S, mindestens 54 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 590 S;

               –    halbjährlich zu entrichten ist, auf 5,30 S, mindestens 53 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 580 S;

               –    jährlich zu entrichten ist, auf 5 S, mindestens 50 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 550 S.“

10. § 6 Abs. 3 Z 4 lautet:

       „4.   Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt (Wechsel­kenn­zeichen), so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.“

11. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Versicherer mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (§ 14 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß § 1 Abs. 2 unterliegt, sind verpflichtet, einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muß, zu beauftragen und dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung) bestellt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluß von Versicherungsverträgen gemäß dem ersten Satz unter Angabe aller für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben.“

12. In § 8 Abs. 1 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Prozent“ die Wortfolge „ein Prozent“.

13. In § 12 Abs. 3 werden folgende Z 9 und Z 10 angefügt:

         „9.  Die §§ 4 Abs. 1 Z 10 und 6 Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 fällig werden. Die §§ 4 Abs. 3 Z 1, Z 4, Z 10; 5 Abs. 1 Z 3; 5 Abs. 5; 6 Abs. 3 Z 1, Abs. 3 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 fällig werden. Die §§ 7 Abs. 1a und 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, treten am 1. Jänner 1997 in Kraft.

         10.  Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für

                 a)   andere haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen als Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen,

                b)   Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist, und wenigstens eines davon ein anderes Kraftfahrzeug als ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist,

                 c)   haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der in § 59 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Fahrzeugbesitzer,

die vor dem 1. Jänner 1997 fällig geworden sind, sind die Bestimmungen über die motorbezogene Versicherungssteuer in der am 1. Jänner 1997 geltenden Fassung auch dann und soweit anzuwenden, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Dezember 1996 liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Aufforderung hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis 25. März 1997 entrichtet werden kann. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bestimmt hat.“

Artikel 50

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 503/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

              a)    deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;

              b)    die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;

              c)    wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;“

2. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 entfällt.

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt (Wechsel­kennzeichen), so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. In die Berechnung sind auch Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 3 VersStG 1953) unterliegen, einzubeziehen. Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 von der Steuer befreit sind, sind nicht zu berücksichtigen. Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so ist diese, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum (§ 6 Abs. 3) entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.“

4. In § 5 Abs. 1 entfällt die Z 2; die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „Z 2“, die lit. a in der neuen Z 2 lautet:

        „a)  mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 5,50 S, mindestens 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;“

5. In § 11 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

       „4.   Die §§ 1 Abs. 1 Z 1; 1 Abs. 1 Z 3; 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.“

Artikel 51

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „oder zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2)“.

2. § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c lautet:

        „c)  der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,“

3. Dem § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b werden folgende Halbsätze angefügt:

„in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;“

4. Im § 23 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen.“

5. Dem § 23 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.“

6. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines Freischeines unter Steueraussetzung bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Heizölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer Gesamt­energieanlage (§ 8 Abs. 2) verwendet, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Gesamtenergieanlage verwendete Heizölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei in diesem Fall die Mineralölsteuer für 1 000 kg Heizöle 200 S beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 4 selbst zu berechnen, bei dem im § 12 Abs. 4 angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

7. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:

§ 64b. (1) § 3 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 23 Abs. 1 und Abs. 4 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten am 1. Juni 1996 in Kraft.

(2) Wurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet, ist auf Antrag entweder

        1.   ein Betrag von 500 S je 1 000 kg Heizöle, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wurden, oder

        2.   ein Betrag von 300 S je 1 000 kg Heizöle, die zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet wurden,

zu erstatten oder zu vergüten.

(3) Wurde in dem im Abs. 2 Z 1 genannten Fall die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1 000 kg Heizöle zu erstatten oder zu vergüten.

(4) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt § 5 Abs. 6.

(5) Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung, längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

Artikel 52

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   für Zigaretten,

              a)    wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 1996 und vor dem 1. Jänner 1997 entsteht, 246 S je 1 000 Stück und 41,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 740 S je 1 000 Stück;

              b)    wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, 250 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;“

2. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

§ 44a. § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.“

Artikel 53

Änderung des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995

Das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, wird wie folgt geändert:

1. Teil II (§§ 91 bis 106) einschließlich der Überschriften und § 108 werden aufgehoben.

2. Dem § 116 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 91 Z 1 und 3 bis 6, § 95 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 96 bis 98, §§ 100 bis 106 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000, § 91 Z 2, §§ 92 bis 94, § 95 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4 und § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“

Artikel 54

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 695/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „311 Millionen Schilling“ der Betrag von „400 Millionen Schilling“.

2. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Ab dem 1. Jänner 1998 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1997 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jenen des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.“

3. Dem § 59 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“

Artikel 55

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Am Ende der Ziffer 9 des § 2 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

       „10.  (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstausch­verträgen und die Durchführung von Veranlagungen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt auch für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. xxx/xxxx, zu besorgen.“

Artikel 56

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1994, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 48a wird folgender § 48b eingefügt:

§ 48b. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.

(2) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu einem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Vorschriften vorliegt.“

2. § 61 lautet:

§ 61. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland vorwiegend betreibt.

(2) Ist der Unternehmer eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so ist für die Erhebung der Umsatzsteuer jenes Finanzamt örtlich zuständig, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte oder die Erlassung von Bescheiden, mit denen aus einem anderen Grund als § 188 Abs. 4 ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben, obliegt. Trifft dies auf mehrere Finanzämter zu, so gilt Abs. 1.“

3. § 158 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte Zentrale Melderegister und in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.“

4. In § 190 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Die für die vorgenannten Feststellungen geltenden Vorschriften sind sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben.“

5. In § 323 werden als Abs. 3 und 4 angefügt.

„(3) § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die dem § 61 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 61 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 61 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

(4) § 189 ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.“

Artikel 57

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1045/1994, wird wie folgt geändert:

§ 81 lautet:

§ 81. Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Gebietskrankenkassen und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.“

Artikel 58

Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

Das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. Nr. 658/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen, um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer vom Finanzamt, der (dem) die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen.“

2. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „Der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer dem Finanzamt“.

3. In § 4 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „von der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „von den Finanzämtern“.

Artikel 59

Änderung des BIG-Gesetzes

Das BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 120/1996, wird wie folgt geändert:

1. Art. I § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB) an den in der Anlage A, Rubrik Ausland, angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen.“

2. Die Anlage A, Rubrik Ausland, wird um folgende Liegenschaft erweitert:

„Berlin: Stauffenbergstraße 1/Tiergartenstraße 12–14, Berlin-Tiergarten

Die Rubrik Inland wird um folgende Liegenschaft erweitert:

KG.Nr.                       Katastralgemeinde                            EZ

01006                         Wien-Landstraße                          4143“

Artikel 60

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer
Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

§ 1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

        1.   die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

        2.   der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die elektrische Energie verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Steuerbefreiungen

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

        1.   Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,

        2.   die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie.

Abgabenschuldner

§ 3. Abgabenschuldner ist

        1.   im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,

        2.   im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie herstellt und verbraucht.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 4. (1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist

        1.   im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,

        2.   im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh.

(2) Die Abgabe beträgt 10 Groschen je kWh.

Erhebung der Abgabe

§ 5. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf das
Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendervierteljahr gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgabe für ein Viertel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988 oder gemäß § 7 Abs. 4 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen der im vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten elektrischen Energie aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

§ 6. (1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge elektrischer Energie ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.

11

(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen.

Inkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel 61

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas
eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz)

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen

        1.   Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasversorgungsunternehmen,

        2.   der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

Steuergegenstand

§ 2. (1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Erdgasabgabe ist befreit

        1.   Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,

        2.   Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für

        1.   Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird,

        2.   Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird.

Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch innerhalb des Jahres erfolgen kann.

Abgabenschuldner

§ 4. Abgabenschuldner ist

        1.   im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,

        2.   im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.


Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist

        1.   im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge Erdgas in m3,

        2.   im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge Erdgas in m3.

(2) Die Abgabe beträgt 60 Groschen je m3.

(3) Kubikmeter (m3) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m3) bei einer Temperatur von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar.

Erhebung der Abgabe

§ 6. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf das
Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats für die im Kalendervierteljahr gelieferte und verbrauchte Menge Erdgas die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, ein Viertel der Abgabe für die voraussichtlich in diesem Jahr gelieferte oder verbrauchte Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988 oder gemäß § 7 Abs. 4 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen des im vergangenenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Erdgases aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

§ 7. (1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge Erdgas ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von Erdgas spätestens in der Jahresabrechnung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung von Erdgas hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel 62

Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)

§ 1. (1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen

        1.   Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

        2.   Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

übersteigen (Nettoproduktionswert).

          (2)1.   Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären.

                 2.   Nicht als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeits­kräften.

§ 2. (1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht.

(2) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 5 000 S ausbezahlt.

(3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für einen Produktionsprozeß Wärme (bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) aus Erdgas erfolgt und die verwendete Menge Erdgas vom Lieferer der Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird.

(4) Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

§ 3. Kein Anspruch auf Vergütung besteht:

        1.   insoweit das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozeß,

        2.   insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz besteht.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Erdgasabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 63

(Bundesverfassungsgesetz)

Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 686/1988 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 30/1993 und 818/1993 wird wie folgt geändert:

Nach § 17 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 30/1993 tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft. Auf am 1. Oktober 1988 geltende Bundes- und Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 30/1993 vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an anzuwenden. Dies gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 I S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl. 1939 I S 691.

(3b) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 tritt mit 1. Jänner 1994, § 14 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.“

Artikel 64

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993

Das Finanzausgleichsgesetz 1993 (FAG 1993), BGBl. Nr. 30, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 959/1993, BGBl. Nr. 21/1995, BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. Nr. 853/1995 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 2a. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.“

2. Im § 6 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Tabaksteuer“ die Wortfolge „ , die Stromsteuer, die Erdgassteuer“ eingefügt.

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind 2,11 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches und 1,558 vH für Zwecke des Katastrophenfonds zu verwenden.“

4. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer – veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) –, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.“

5. § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b lauten:

        „a)  ein Anteil in der Höhe von 2,11 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

         b)  ein Anteil in der Höhe von 1,558 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,“

6. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

                                                                                                                                Bund              Länder        Gemeinden

Veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer ........................ 46,640              28,850............................................................................................................. 24,510

Lohnsteuer ........................................................................................................ 63,480              20,470............................................................................................................. 16,050

Kapitalertragsteuer I ........................................................................................ 20,574              13,235............................................................................................................. 66,191

Kapitalertragsteuer II ....................................................................................... 53,000              27,000............................................................................................................. 20,000

Umsatzsteuer .................................................................................................... 69,496              18,697............................................................................................................. 11,807

Biersteuer .......................................................................................................... 38,601              33,887............................................................................................................. 27,512

Weinsteuer ........................................................................................................ 38,601              33,887............................................................................................................. 27,512

Schaumweinsteuer ........................................................................................... 38,601              33,887............................................................................................................. 27,512

Zwischenerzeugnissteuer ............................................................................... 38,601              33,887............................................................................................................. 27,512

Alkoholsteuer ................................................................................................... 38,601              33,887............................................................................................................. 27,512

Branntweinaufschlag und Monopolausgleich ............................................ 38,601              33,887............................................................................................................. 27,512

Abgabe von alkoholischen Getränken ........................................................  40,000              30,000............................................................................................................. 30,000

Mineralölsteuer ................................................................................................ 91,291                6,575 2,134

Erbschafts- und Schenkungssteuer .............................................................. 70,000              30,000      –

Grunderwerbsteuer ............................................................................................ 4,000                       –............................................................................................................. 96,000

Bodenwertabgabe .............................................................................................. 4,000                       –............................................................................................................. 96,000

Kraftfahrzeugsteuer ......................................................................................... 76,827              23,173      –

Motorbezogene Versicherungssteuer .......................................................... 50,000              50,000      –

Kunstförderungsbeitrag ................................................................................. 70,000              30,000      –“

7. § 8 Abs. 1b lautet:

„(1b) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:

        1.   von den Anteilen der Länder:

              a)    für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus

                    aa)   den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und

                    ab)   dem Betrag von 8,24 Milliarden Schilling;

              b)    für den Bund ein Betrag von 1 150 Millionen Schilling;

        2.   von den Anteilen der Gemeinden für den Bund ein Betrag von 690 Millionen Schilling.

Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile zu erfolgen.“

8. Im § 8 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „28,429 Hundertteile“ durch den Betrag „28,131 Hundertteile“ und der Betrag „0,727 Hundertteile“ durch den Betrag „0,719 Hundertteile“ ersetzt.

9. Im § 8 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „20,227 Hundertteile“ durch den Betrag „20,054 Hundertteile“ und der Betrag „0,420 Hundertteile“ durch den Betrag „0,416 Hundertteile“ ersetzt.

10. (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit.............................................................................   11/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit..............................................................................   12/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit            .................................................................................................................................................................. 21/3,

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit............................................   21/3,

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 31/vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.“

11. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zum Zweck der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile der Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 2 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile).“

12. § 11 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Die Abzüge gemäß § 8 Abs. 1b sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen gemäß § 8 Abs. 1b Z 1 lit. a die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind.“

13. § 20 Abs. 3 lautet:

        „(3)1.   Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 290 Millionen Schilling jährlich. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nah­ver­kehrs­unternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September 1996 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;

                 2.   Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 301 800 000 S jährlich. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:

                      a)   9 050 000 S sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personen­nahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September 1996 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.

                      b)   Der verbleibende Betrag von 292 750 000 S ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:

                            Wien.............................................................................................................................................. 64,7

                            Graz................................................................................................................................................ 11,1

                            Innsbruck.....................................................................................................................................  8,7

                            Linz................................................................................................................................................  8,1

                            Salzburg........................................................................................................................................  7,4

                            Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 220 000 000 S bis spätestens 31. Juli 1996, der Rest bis spätestens 20. Dezember 1996 zu überweisen. Die an­spruchs­be­rechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.

                      c)   Wird die unter lit. a angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.“

14. Nach dem § 20 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 1996 eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 355,05 Millionen Schilling. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Jahr 1995 mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages. Diese Finanzzuweisung ist den Ländern spätestens bis 20. Dezember 1996 zu überweisen.“

15. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe der Summe von 1,37 vH der ungekürzten Ertragsanteile (§ 10 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) und 70 Millionen Schilling.“

16. (Verfassungsbestimmung) Nach dem § 24 wird folgender § 25 angefügt:

§ 25. (1) § 6 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 1b, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 11 Abs. 1 dritter Satz, § 20 Abs. 3, § 20 Abs. 7 und § 21 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1993 ist ab den am 20. September 1996 fälligen Vorschüssen auf die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 FAG 1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx/1996 umzustellen, wobei die Abzüge gemäß § 8 Abs. 1b Z 1 lit. b und Z 2 in den Monaten September bis Dezember 1996 jeweils in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages vorzunehmen sind.“


Artikel 65

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden
(Finanzausgleichsgesetz 1997 – FAG 1997)

I. Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 F‑VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B‑VG) tragen die Länder den Personal‑ und Sachaufwand und die Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

        1.   Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

        2.   Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

              a)    wenn die Ruhe‑ oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,

              b)    wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten‑Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

              c)    wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7 des Beamten‑Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

        3.   Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B‑VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

        1.   Der Bund ersetzt den Ländern den Personal‑ und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau‑ und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau‑ und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.

        2.   Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs‑, Bauaufsichts‑, Bauoberleitungs‑, Bauführungs‑ und Verwaltungsaufgaben wie folgt:

              a)    durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfaßt auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen der „Auftragsverwaltung“ des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal‑ und Sachaufwandes nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;

              b)    durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluß in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen folgende Umstände vorliegen:

                    ba)   Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.

                    bb)   Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.

                    bc)   Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.

                    bd)   Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.

                    be)   Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.

                     bf)   Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.

        3.   Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen und Sondernotstandshilfe

§ 2. (1) Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozial­ver­siche­rungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

(2) Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß § 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, insbesondere dessen § 41, § 42, § 58 und § 70, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden.

Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 2a. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG‑rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG‑rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes‑ und Religionslehrer

§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer genannt)

        1.   an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne und sonstiger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergangener Abrechnungsrichtlinien des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

        2.   an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land‑ und forstwirtschaftlichen Berufs‑ und Fachschulen 50 vH.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen, daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Teilbeträge sind am Ende des Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck haben die Länder Jahresberichte vorzulegen.

Landesumlage

§ 4. Die Landesumlage darf 8,3 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 5. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

 (2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.

II. Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 F‑VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 6. (1) Ausschließliche Bundesabgaben sind

        1.   die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Wohnbauförde­rungsbeitrag, der Beitrag von land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;

        2.   die Tabaksteuer, die Stromsteuer, die Erdgassteuer, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;

        3.   die Stempel‑ und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts‑ und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl, der Altlastenbeitrag;

        4.   die Ein‑ und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz.

(2) Vom Aufkommen an

        1.   Körperschaftsteuer sind 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches, 1,428 vH für
Zwecke des Katastrophenfonds und im Jahr 1997: 73 986 000 S, im Jahr 1998: 93 240 000 S, im Jahr 1999: 117 820 000 S sowie im Jahr 2000: 141 328 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft und

        2.   Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 1997: 244 744 000 S, im Jahr 1998: 308 438 000 S, im Jahr 1999: 389 750 000 S sowie im Jahr 2000: 467 514 000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer – veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) –, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts‑ und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag und der Kulturgroschen. Die Teilung der zuletzt genannten Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), abzuziehen:

        1.   ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

        2.   ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

        3.   bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuziehen.

(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

                                                                                                                                Bund              Länder        Gemeinden

Veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer ........................ 46,847              28,738 24,415

Lohnsteuer ........................................................................................................ 63,596              20,405 15,999

Kapitalertragsteuer I ........................................................................................ 20,825              13,193 65,982

Kapitalertragsteuer II ....................................................................................... 53,000              27,000 20,000

Umsatzsteuer .................................................................................................... 69,050              18,577 12,373

Biersteuer .......................................................................................................... 38,601              33,887 27,512

Weinsteuer ........................................................................................................ 38,601              33,887 27,512

Schaumweinsteuer ........................................................................................... 38,601              33,887 27,512

Zwischenerzeugnissteuer ............................................................................... 38,601              33,887 27,512

Alkoholsteuer ................................................................................................... 38,601              33,887 27,512

Branntweinaufschlag und Monopolausgleich ............................................ 38,601              33,887 27,512

Abgabe von alkoholischen Getränken ......................................................... 40,000              30,000 30,000

Mineralölsteuer ................................................................................................ 91,291                6,575  2,134

Erbschafts- und Schenkungssteuer .............................................................. 70,000              30,000        –

Grunderwerbsteuer ............................................................................................ 4,000                       – 96,000

Bodenwertabgabe .............................................................................................. 4,000                       – 96,000

Kraftfahrzeugsteuer ......................................................................................... 82,833              17,167        –

Motorbezogene Versicherungssteuer .......................................................... 50,000              50,000        –

Kunstförderungsbeitrag ................................................................................. 70,000              30,000        –

(2) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:

        1.   von den Anteilen der Länder:

              a)    für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus

                    aa)   den Mehrwertsteuer‑Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt‑Eigenmitteln und

                    ab)   dem Betrag von 8 487 200 000 S, der ab dem Jahr 1998 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist;

              b)    für den Bund ein Betrag von 2 290 Millionen Schilling jährlich.

        2.   von den Anteilen der Gemeinden für den Bund ein Betrag von 1 460 Millionen Schilling jährlich.

Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile zu erfolgen.

(3) Weiters sind abzuziehen:

        1.   von den Ertragsanteilen des Bundes für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft

         a)  bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997: 74 204 000 S, im Jahr 1998: 93 515 000 S, im Jahr 1999: 118 168 000 S und im Jahr 2000: 141 745 000 S,

         b)  bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 349 502 000 S, im Jahr 1998: 440 458 000 S, im Jahr 1999: 556 575 000 S und im Jahr 2000: 667 625 000 S,

         c)  bei der Kapitalertragsteuer I im Jahr 1997: 2 708 000 S, im Jahr 1998: 3 413 000 S, im Jahr 1999: 4 313 000 S und im Jahr 2000: 5 174 000 S,

         d)  bei der Umsatzsteuer im Jahr 1997: 360 741 000 S, im Jahr 1998: 454 621 000 S, im Jahr 1999: 574 471 000 S und im Jahr 2000: 689 092 000 S.

        2.   vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Länder für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft

              a)    bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997: 46 957 000 S, im Jahr 1998: 59 177 000 S, im Jahr 1999: 74 778 000 S und im Jahr 2000: 89 698 000 S,

              b)    bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 114 245 000 S, im Jahr 1998: 143 977 000 S, im Jahr 1999: 181 933 000 S und im Jahr 2000: 218 233 000 S,

              c)    bei der Kapitalertragsteuer I im Jahr 1997: 1 818 000 S, im Jahr 1998: 2 291 000 S, im Jahr 1999: 2 895 000 S und im Jahr 2000: 3 473 000 S.

        3.   vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft

              a)    bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer im Jahr 1997: 39 893 000 S, im Jahr 1998: 50 275 000 S, im Jahr 1999: 63 529 000 S und im Jahr 2000: 76 204 000 S,

              b)    bei der Lohnsteuer im Jahr 1997: 89 578 000 S, im Jahr 1998: 112 890 000 S, im Jahr 1999: 142 651 000 S und im Jahr 2000: 171 113 000 S,

              c)    bei der Kapitalertragsteuer I im Jahr 1997: 9 093 000 S, im Jahr 1998: 11 459 000 S, im Jahr 1999: 14 479 000 S und im Jahr 2000: 17 369 000 S,

              d)    bei der Umsatzsteuer im Jahr 1997: 61 288 000 S, im Jahr 1998: 77 238 000 S, im Jahr 1999: 97 599 000 S und im Jahr 2000: 117 073 000 S.

(4) Die Länder leisten zu den Kosten der Siedlungswasserwirtschaft einen weiteren Beitrag von zusammen 92 925 000 S im Jahr 1997, von zusammen 117 109 000 S im Jahr 1998, von zusammen 147 981 000 S im Jahr 1999 und von zusammen 177 507 000 S im Jahr 2000 im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.

(5) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a, lit. b und lit. c, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 Z 3 lit. a, lit. b und lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, erstmalig im April 1997, die Anteile gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d, Abs. 3 Z 3 lit. d und die Beiträge gemäß Abs. 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen.

(6) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 4 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

           1.  bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 28,021 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,717 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden

                 a)   zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und

                b)   zu zwei Fünfteln in folgendem Verhältnis:

                       Burgenland ........................................................................................................ 1,583 vH

                       Kärnten ............................................................................................................... 5,247 vH

                       Niederösterreich .............................................................................................. 15,004 vH

                       Oberösterreich ................................................................................................. 16,318 vH

                       Salzburg .............................................................................................................. 9,326 vH

                       Steiermark ........................................................................................................... 9,657 vH

                       Tirol ..................................................................................................................... 9,021 vH

                       Vorarlberg .......................................................................................................... 6,428 vH

                       Wien ................................................................................................................. 27,416 vH

           2.  bei der Lohnsteuer auf die Länder 19,990 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,415 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

           3.  bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts‑ und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

           4.  bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

           5.  bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,771 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,539 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,267 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,843 Hundertteile nach der Volkszahl, 6,186 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,344 Hundertteile nach dem in Z 1 lit. b genannten Verhältnis;

           6.  bei der Biersteuer auf die Länder 15,736 Hundertteile und auf die Gemeinden 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 18,151 Hundertteile und auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile in folgendem Verhältnis:

                Burgenland ............................................................................................................... 2,327 vH

                Kärnten ..................................................................................................................... 8,812 vH

                Niederösterreich .................................................................................................... 17,831 vH

                Oberösterreich ....................................................................................................... 17,964 vH

                Salzburg .................................................................................................................... 8,832 vH

                Steiermark ............................................................................................................... 14,879 vH

                Tirol ......................................................................................................................... 11,761 vH

                Vorarlberg ................................................................................................................. 4,331 vH

                Wien ........................................................................................................................ 13,263 vH

           7.  bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;

           8.  bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem Viertel nach der Volkszahl und zu drei Vierteln in folgendem Verhältnis:

                Burgenland ............................................................................................................... 3,758 vH

                Kärnten ..................................................................................................................... 8,203 vH

                Niederösterreich .................................................................................................... 22,431 vH

                Oberösterreich ....................................................................................................... 16,756 vH

                Salzburg .................................................................................................................... 7,359 vH

                Steiermark ............................................................................................................... 15,645 vH

                Tirol ......................................................................................................................... 10,332 vH

                Vorarlberg ................................................................................................................. 4,007 vH

                Wien ........................................................................................................................ 11,509 vH

           9.  bei der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis:

                Burgenland ............................................................................................................... 3,243 vH

                Kärnten ..................................................................................................................... 6,769 vH

                Niederösterreich .................................................................................................... 19,261 vH

                Oberösterreich ....................................................................................................... 16,993 vH

                Salzburg .................................................................................................................... 6,557 vH

                Steiermark ............................................................................................................... 14,757 vH

                Tirol ........................................................................................................................... 7,548 vH

                Vorarlberg ................................................................................................................. 4,246 vH

                Wien ........................................................................................................................ 20,626 vH

         10.  beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(7) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit ....................................................................................  11/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit ......................................................................................  12/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit .........................................................  21/3,

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit ....................................................  21/3,

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 31/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

§ 9. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 vH der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 vH wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 10. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 6 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 13,5 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).

(2) Die restlichen 86,5 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und – außer in Wien – von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Von den verbleibenden Ertragsanteilen erhält zuerst jede Gemeinde jährlich 102,30 S je Einwohner, die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 8 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 8 Abs. 8 dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 8 Abs. 8 erster Satz).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

        1.   der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 vH;

        2.   von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

§ 11. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß § 8 Abs. 2 sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich (§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 10 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.

(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 2 000 Millionen Schilling als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Kapitalertragsteuer II. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.

§ 12. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur‑ und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur‑ und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur‑ und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

§ 13. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.

(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt 128 vH des einheitlichen Steuermeßbetrages und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer wählen.

(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer für Erhebungszeiträume bis 31. Dezember 1993 der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(4) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes‑ oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im nachhinein in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

(6) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben zu tragen hat.

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

           1.  die Grundsteuer;

         1a.  die Kommunalsteuer;

           2.  Zweitwohnsitzabgaben;

           3.  die Feuerschutzsteuer;

           4.  Fremdenverkehrsabgaben;

           5.  Jagd‑ und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd‑ und Fischereirechten) sowie Jagd‑ und Fischereikartenabgaben;

           6.  Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;

           7.  Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;

           8.  Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie Lieferungen von Milch;

           9.  Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;

         10.  Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk‑ und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur‑ und Sportschilling);

         11.  Abgaben für das Halten von Tieren;

         12.  Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

         13.  Abgaben von Ankündigungen;

         14.  Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;

         15.  Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

         16.  Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und ‑anlagen;

         17.  die Landes‑ und Gemeindeverwaltungsabgaben.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11 bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes

§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

        1.   Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 9, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

        2.   die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen sind Lieferungen zur unmittelbaren Konsumation in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder weniger;

        3.   ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder Blindenführerhunde gehalten werden;

        4.   die gemäß § 14 Abs. 1 Z 12 und Z 13 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen;

        5.   Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und ‑anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg‑ und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

(4) Das Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer.

(5) Für die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(6) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

§ 16. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1a) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes‑ oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 17. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 3) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B‑VG) die Regelung

        1.   der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohn­haus-Wieder­auf­bau­gesetzes, BGBl. Nr. 130/1948),

        2.   der zeitlichen Befreiung für Neu‑, Zu‑, Auf‑, Um‑ und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157), und

        3.   der Erhebung und der Verwaltung

der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186 Abs. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.

(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:

                       Burgenland ........................................................................................................ 3,156 vH

                       Kärnten ............................................................................................................... 7,109 vH

                       Niederösterreich .............................................................................................. 19,469 vH

                       Oberösterreich ................................................................................................. 17,803 vH

                       Salzburg .............................................................................................................. 7,027 vH

                       Steiermark ......................................................................................................... 14,357 vH

                       Tirol ..................................................................................................................... 8,854 vH

                       Vorarlberg .......................................................................................................... 5,181 vH

                       Wien ................................................................................................................. 17,044 vH

(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. § 7 Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

§ 18. Die im § 13 Abs. 2, 4 und 5 , § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 sowie im § 17 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 19. (1) Werden aus Anlaß der Erhebung der Straßenbenützungsabgabe gemäß dem Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, oder des Straßenverkehrsbeitrages gemäß dem Straßenverkehrsbeitragsgesetz, BGBl. Nr. 302/1978, für österreichische Unternehmer auftretende und damit in ursächlichem Zusammenhang stehende Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht von im Art. II dieses Bundesgesetzes genannten Abgaben berücksichtigt, so sind die nachgesehenen Beträge den am Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis so zuzurechnen, daß die ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen Beträge ausschließlich zu Lasten der Straßenbenützungsabgabe zu erfolgen hat.

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(2) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, über die in Abs. 1 genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche Bundesabgaben handelt, den Ländern und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung Auskunft zu erteilen.

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse

(§§ 12 und 13 F‑VG 1948)

Finanzzuweisungen

§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, gewährt der Bund dem entsprechenden Land eine Finanzzuweisung

        1.   im Jahr 1997 auf Grundlage der Ertragsanteile des Jahres 1996 in Höhe von 92,6 vH,

        2.   in den Folgejahren auf Grundlage der Ertragsanteile des jeweiligen vorangegangenen Jahres in Höhe von 87,9 vH

der Differenz zu dem der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag.

(2) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die einzelne Gemeinde – wobei Gemeinden, deren jährlicher Anteil 68 000 S nicht erreicht, wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben haben – entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag nach der Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten. Die gebührenden Beträge sind spätestens am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen. Die Gemeinden, die nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung beanspruchen, haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in dem das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion bescheinigt ist, beim Bundesminister für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind die Verhält­nisse am 1. Jänner 1997. Die Neuschaffung bzw. Auflassung von Betriebsstätten der vorgenannten Art ist von dem auf diesen Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für die Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen. Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten ist der Berechnung der Beschäftigtenstand des ersten Betriebsjahres zugrunde zu legen.

(3) 1. Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 215 Millionen Schilling jährlich und 2,5 vH des Aufkommens an Stromsteuer und Erdgassteuer

         a)  im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997,

         b)  in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.

Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus‑, Obus‑ oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;

2. Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs‑Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 226 800 000 S jährlich und 2,5 vH des Aufkommens an Stromsteuer und Erdgassteuer

         –   im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997,

         –   in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.

Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:

         a)  6 800 000 S und 0,075 vH des Aufkommens an Stromsteuer und Erdgassteuer sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.

         b)  Der verbleibende Betrag von 220 000 000 S und 2,425 vH des Aufkommens an Stromsteuer und Erdgassteuer ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn‑ und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:

               Wien ................................................................................................................................    64,7

               Graz ..................................................................................................................................    11,1

               Innsbruck ........................................................................................................................      8,7

               Linz ...................................................................................................................................      8,1

               Salzburg ...........................................................................................................................      7,4

               Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 220 000 000 S bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und die weiteren 2,425 vH des Aufkommens an Stromsteuer und Erdgassteuer

                 –   im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Oktober 1997 bis spätestens 20. Dezember 1997,

                 –   in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres

               zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.

         c)  Wird die unter lit. a angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.

(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 4,888 vH des Ertrages der Mineralölsteuer abzüglich 441,8 Millionen Schilling. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen:

Burgenland ..................................................................................................................................... 3,204

Kärnten ............................................................................................................................................ 6,836

Niederösterreich ........................................................................................................................... 17,826

Oberösterreich .............................................................................................................................. 16,419

Salzburg ........................................................................................................................................... 6,005

Steiermark ...................................................................................................................................... 14,549

Tirol .................................................................................................................................................. 7,739

Vorarlberg ....................................................................................................................................... 4,083

Wien .............................................................................................................................................. 23,339

Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.

(5) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, daß in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung beträgt für Krems an der Donau 13 870 000 S, für Waidhofen an der Ybbs 5 030 000 S jährlich. Die Finanzzuweisung ist ab dem Jahr 1994 entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung anzupassen. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. Juni geändert wird, dann hat der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr stattzufinden.

(6) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 1997 und 1998 jeweils bis zum 30. September zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Schilling jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland ................................................................................................................................... 5,6 vH

Kärnten ......................................................................................................................................... 6,7 vH

Niederösterreich ........................................................................................................................ 30,9 vH

Oberösterreich ........................................................................................................................... 22,7 vH

Salzburg ........................................................................................................................................ 4,7 vH

Steiermark ................................................................................................................................... 19,3 vH

Tirol ............................................................................................................................................... 5,6 vH

Vorarlberg ..................................................................................................................................... 1,9 vH

Wien .............................................................................................................................................. 2,6 vH

(7) Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 11,835 vH des Aufkommens an Stromsteuer und Erdgassteuer. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Vorjahr mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 11,835 vH des Aufkommens an Stromsteuer und Erdgassteuer

         a)  im Jahr 1997: des Zeitraums vom Jänner bis Mai 1997 bis 31. Juli 1997,

         b)  in den Jahren ab 1998: des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres

und 11,835 vH des Aufkommens an Stromsteuer und Erdgassteuer des Zeitraums vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.

§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe der Summe von 1,34 vH der ungekürzten Ertragsanteile (§ 10 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) und 70 Millionen Schilling. Dieser Betrag ist vorerst länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Abs. 6 dabei nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die so errechneten Beträge sind bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.

(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn

        1.   eine Gemeinde jeweils die im Abs. 4 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessenungeachtet

        2.   eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 8 Abs. 8) bis höchstens 2 500 Einwohner, von 2 501 bis 10 000 Einwohner, von 10 001 bis 20 000 Einwohner, von 20 001 bis 50 000 Einwohner und über 50 000 Einwohner eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10 vH unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.

(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundes­finanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.

(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.

(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.


(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlaßten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90 vH der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 420 000 S und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.

(7) Soweit nach Durchführung des Verteilungsvorganges gemäß Abs. 6 den Ländern noch Finanzzuweisungsmittel zur Verfügung stehen, sind diese in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, daß deren Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung ist dem Bundesministerium für Finanzen unter Anschluß der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.

(8) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen Bundesländern, in denen auch ein Verteilungsvorgang gemäß Abs. 7 stattfindet, der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.

(9) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekanntgegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.

Zuschüsse

§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:

        1.   den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 293 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:

              a)    Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 257 419 720 S. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;

              b)    Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 35 580 280 S. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;

              c)    die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 1996 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;

              d)    wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1996 einen Zweckzuschuß oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein‑ oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten hat;

              e)    der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 293 Millionen Schilling bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;

        2.   den Ländern und Gemeinden zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete:

              a)    den Ländern: 95 Millionen Schilling jährlich,

              b)    den Gemeinden: 25 Millionen Schilling jährlich.

              Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß ist auf diese nach der Volkszahl aufzuteilen. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;

        3.   den Ländern im Jahr 1997 zur Errichtung und zur Förderung der Errichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Höhe von 600 Millionen Schilling. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben:

              Burgenland ......................................................................................................................... 2,37

              Kärnten ................................................................................................................................ 5,74

              Niederösterreich ............................................................................................................... 14,30

              Oberösterreich .................................................................................................................. 13,98

              Salzburg ............................................................................................................................... 5,27

              Steiermark .......................................................................................................................... 13,34

              Tirol ...................................................................................................................................... 6,58

              Vorarlberg ........................................................................................................................... 3,79

              Wien .................................................................................................................................. 34,63

              Nicht vergebene Teile sind dem jeweiligen Land im Jahr 1998 zur Verfügung zu stellen. Zum Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die Anträge auf Kinderbetreuungseinrichtungen einzubringen sind. Den Vorsitz führen gemeinsam die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und der Bundesminister für Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich. Außerdem gehört der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Bundeslandes an, in dem das beantragte Projekt verwirklicht werden soll. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist das Einvernehmen herzustellen.

(2) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs‑Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989, erfolgende Integration von informations‑ und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.

(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

IV. Sonder‑ und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 und Abs. 6 FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx/1996 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 8 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(5) In der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 sind

        1.   § 107 des Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

        2.   § 116 des Land‑ und forstwirtschaftlichen Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, nicht anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familien­lastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

         a)  der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

         b)  der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 3, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts‑ und Pensionsaufwand der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land‑ und forstwirtschaftlichen Berufs‑ und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft,

         c)  der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

         d)  der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Jugend und Familie hinsichtlich der Auswahl der Vorhaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 3,

         e)  der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 2 und des § 23 Abs. 5 Z 1,

          f)  der Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 5 Z 2.

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(3) Ab dem Jahr 2001 sind statt der in § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 und § 8 Abs. 4 genannten Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag zu leisten:

        1.   bei den ausschließlichen Bundesabgaben und den Ertragsanteilen des Bundes

              a)    bei der Körperschaftsteuer: 184 765 000 S;

              b)    beim Wohnbauförderungsbeitrag: 611 202 000 S;

              c)    bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 185 310 000 S;

              d)    bei der Lohnsteuer: 872 815 000 S;

              e)    bei der Kapitalertragsteuer I: 6 764 000 S;

               f)    bei der Umsatzsteuer: 900 880 000 S;

        2.   von den Ertragsanteilen der Länder

              a)    bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 117 266 000 S;

              b)    bei der Lohnsteuer: 285 305 000 S;

              c)    bei der Kapitalertragsteuer I: 4 540 000 S;

        3.   von den Ertragsanteilen der Gemeinden

              a)    bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 99 625 000 S;

              b)    bei der Lohnsteuer: 223 703 000 S;

              c)    bei der Kapitalertragsteuer I: 22 706 000 S;

              d)    bei der Umsatzsteuer: 153 055 000 S;

        4.   als Kostenbeitrag der Länder im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer: 232 063 000 S.

Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres – erstmals zum 31. Dezember 2001 – nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß § 11 Abs. 1 den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß § 20 Abs. 1 einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.

Artikel 66

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden
(Katastrophenfondsgesetz 1996 – KatFG 1996)

Katastrophenfonds

§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in der jeweils geltenden Fassung wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.

Aufbringung von Fondsmitteln

§ 2. Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils monatlich zu überweisen und auf einem Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds“ nutzbringend anzulegen.

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden:

        1.   6,25 vH für den Bund, 2,79 vH für die Länder und 7,67 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind.

        2.   7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1 genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

        3.   3,55 vH zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung folgender außergewöhnlicher Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen:

              a)    Schäden gemäß Z 1 sowie

              b)    Schäden durch Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind.

              Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

        4.   72,58 vH

              a)    zur Beseitigung eingetretener Hochwasser‑ und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser‑ und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148;

              b)    zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;

              c)    zur Finanzierung des Warn‑ und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern;

              d)    zur Förderung der Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 Hagelversicherungs-Förde­rungs­gesetz, BGBl. Nr. 64/1955.

§ 4. Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung sämtlicher Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

§ 5. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.

Sonder‑ und Schlußbestimmungen

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zu Ende des Jahres 1995 bestehende Rücklagen von Katastrophenfondsmitteln aufzulösen.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 bereits erfolgte Zahlungen sind auf die Mittel nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 1997 über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 im Jahr 1995 zu berichten.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, mit Ausnahme des § 4 Z 8 außer Kraft.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 67

Änderung des Wohnbauförderungs‑Zweckzuschußgesetzes 1989

Das Wohnbauförderungs‑Zweckzuschußgesetz 1989 (WBF‑ZG), BGBl. Nr. 691/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 und der Kundmachung BGBl. Nr. 739/1995 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Zweckzuschuß gemäß Abs. 1 wird im Jahr 1997 um 572 Millionen Schilling verringert. Dieser Betrag ist bei den im Jahr 1997 fälligen Teilzahlungen in gleichen Teilbeträgen abzuziehen.“

2. § 5 Abs. 4a lautet:

„(4a) § 2 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Bis zur bundesgesetzlichen, rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft tretenden Neuregelung der Aufteilung auf die einzelnen Länder sind den Ländern im Jahr 1996 Vorschüsse auf die Zweckzuschüsse gemäß § 1 zu leisten, wobei 7% dieser Vorschüsse und bei der im Oktober 1996 fälligen Teilzahlung weitere 850 Millionen Schilling auf ein Sonderkonto des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen sind. Der verbleibende Teil der Vorschüsse ist in folgendem Verhältnis aufzuteilen:

Burgenland ................................................................................................................................. 2,87 vH

Kärnten ....................................................................................................................................... 6,47 vH

Niederösterreich ...................................................................................................................... 16,46 vH

Oberösterreich ......................................................................................................................... 16,10 vH

Salzburg ...................................................................................................................................... 6,15 vH

Steiermark ................................................................................................................................. 13,77 vH

Tirol ............................................................................................................................................. 7,60 vH

Vorarlberg ................................................................................................................................... 4,14 vH

Wien .......................................................................................................................................... 26,44 vH

Die Abrechnung dieser Vorschüsse bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten. Mit 1. Jänner 1997 tritt § 2 Abs. 2 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 739/1995 wieder in Kraft.“

3. Nach § 5 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel 68

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 3. Hauptstück des 2. Teiles ein 4. Hauptstück angefügt; das 2. Hauptstück des 1. Teiles, der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes des 3. Teiles und der 6. Teil lauten wie folgt:

„2. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 2          Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 3          Sicherheitspolizei

§ 4          Sicherheitsbehörden

§ 5          Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5a        Überwachungsgebühren

§ 5b        Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 6          Bundesminister für Inneres

§ 7          Sicherheitsdirektionen

§ 8          Bundespolizeidirektionen

§ 9          Bezirksverwaltungsbehörden

§ 10        Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden

§ 11        Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten

§ 12        Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits‑ und Bundespolizeidirektionen

§ 13        Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie

§ 14        Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 15        Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

4. Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a

2. Abschnitt: Besondere Befugnisse

§ 34        Auskunftsverlangen

§ 35        Identitätsfeststellung

§ 36        Platzverbot

§ 37        Auflösung von Besetzungen

§ 38        Wegweisung

§ 39        Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen

§ 40        Durchsuchen von Menschen

§ 41        Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

§ 42        Sicherstellen von Sachen

§ 43        Verfall sichergestellter Sachen

§ 44        Inanspruchnahme von Sachen

§ 45        Eingriffe in die persönliche Freiheit

§ 46        Vorführung

§ 47        Durchführung einer Anhaltung

§ 48        Bewachung von Menschen und Sachen

§ 48a      Anordnung von Überwachungen

§ 49        Außerordentliche Anordnungsbefugnis

6. Teil: Besonderer Rechtsschutz

§ 87        Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

§ 88        Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 89        Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 90        Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 91        Amtsbeschwerde

§ 92        Schadenersatz

§ 92a      Kostenersatzpflicht“

2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b samt Überschriften eingefügt:

„Überwachungsgebühren

§ 5a. (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die – wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Reli­gionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 dienen.

(3) Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt

        1.   für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und

        2.   für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 4 und 5) durch Verordnung der Landesregierung.

Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 5b. (1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.

(2) Der mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Behörde kommt im Verfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung zu, soferne sie nicht selbst zur Bescheiderlassung zuständig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.“

3. Nach § 27 wird folgendes 4. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

„4. Hauptstück

Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a. Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen‑ und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.“

4. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„Anordnung von Überwachungen

§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen‑ und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.“

5. § 88 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG.“

6. § 89 Abs. 5 erster Satz lautet:

„In Verfahren gemäß Abs. 4 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis 67g und 79a AVG sowie § 88 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

7. Der Inhalt des bisherigen § 91 erhält die Bezeichnung § 91 Abs. 1. § 91 wird folgender § 91 Abs. 2 angefügt:

„(2) Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß § 5b, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.“

8. Nach § 92 wird folgender § 92a samt Überschrift eingefügt:

„Kostenersatzpflicht

§ 92a. (1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird.

(2) Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben.“

9. Dem § 94 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 27a, 88 Abs. 4, 89 Abs. 5 und 92a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ... treten mit .../1996, die §§ 5a, 5b, 48a und 91 Abs. 2 mit .../1996 in Kraft.“

10. Der Inhalt des bisherigen § 97 erhält die Bezeichnung § 97 Abs. 1. § 97 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Mit dem Inkrafttreten der §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX tritt das Überwachungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 214/1964, außer Kraft.“

11. § 98 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung der §§ 5a ausgenommen Abs. 3 Z 1, 5b, 91 Abs. 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.“

Artikel 69

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 518/1994 und BGBl. Nr. 819/1994, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 500 S einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizei‑ oder Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.“

2. § 103 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 4 Abs. 5b und 105 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX treten mit XXX/1996 in Kraft.“

3. § 105 Abs. 1 lautet:

„Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Verkehr und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.“

Artikel 70

Änderung des Polizei‑Befugnisentschädigungsgesetzes

Das Polizeibefugnis‑Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Lag die Maßnahme (§ 1) im überwiegenden Interesse des Geschädigten, steht bei Sachschäden ein Ersatzanspruch nicht, bei Personenschäden nach Billigkeit zu.“

2. § 17 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX tritt mit XXX/1996 in Kraft.“

Artikel 71

Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1968, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 lit. b treten an die Stelle der Worte „der Landeshauptmann“ die Worte „die Sicherheitsdirektion“.

2. § 18 lautet:

§ 18. Über Berufungen gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen der Sicherheitsdirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für Inneres.“

3. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:

§ 21. § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ... tritt mit .../1996 in Kraft.“

Artikel 72

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lit. b lautet:

       „b)  für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die

               aa)   sich in Schulausbildung befinden, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die jeweils festgelegte Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr überschreiten. Hiebei bleiben Wiederholungen von Schuljahren während der Zeit der Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht unberücksichtigt. Eine Behinderung der Schulausbildung, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bewirkt wird und die zur Wiederholung eines Schuljahres führt, ist auf die Schuldauer nicht anzurechnen.

       bb)  eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die Tätigkeit als Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, während einer vollen Funktionsperiode bewirkt eine einmalige Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht‑ und Wahlfächern des betriebenen Stu­diums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.“

2. In § 2 Abs. 1 lit. d und e, in § 6 Abs. 2 lit. a bis c sowie in § 30g Abs. 1 und § 30k Abs. 1 tritt jeweils anstelle des Ausdruckes „27. Lebensjahr“ der Ausdruck „26. Lebensjahr“.

3. Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. f an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden die lit. g und lit. h, die lauten:

       „g)  für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz‑ oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Schüler jedoch nur im Rahmen der in lit. b, aa vorgesehenen Schuldauer; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in lit. b, bb vorgesehenen Studiendauer,

         h)  für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; lit. b, aa und lit. b, bb sind nicht anzuwenden.“

4. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.“

5. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.“

6. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.“

7. § 6 Abs. 2 lit. a zweiter Satz lautet:

„§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder“

8. In § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. e an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden die lit. f und lit. g, die lauten:

        „f)  sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz‑ oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Schüler jedoch nur im Rahmen der in lit. b, aa vorgesehenen Schuldauer; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in lit. b, bb vorgesehenen Studiendauer,

         g)  erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; lit. b, aa und lit. b, bb sind nicht anzuwenden.“

9. § 6 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.“

10. § 8 Abs. 8 entfällt.

11. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.“

12. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Gericht hat den Beschluß nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitzfinanzamt des Anspruchsberechtigten (§ 13) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodann die Auszahlung der Familienbeihilfe an die durch das Gericht ermächtigte Person zu verfügen.“

13. § 13 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.“

14. §§ 15 bis 21 entfallen.

15. §§ 23 und 24 entfallen.

16. § 25 lautet:

§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.“

17. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.“

18. § 30 entfällt.

19. Im § 30a Abs. 1 und Abs. 2 lautet jeweils die lit. c:

        „c)  eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch‑technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, geregelte Schule besucht und“

20. Im § 30a entfallen die Abs. 3 und 6; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.

21. § 30c Abs. 3 lautet:

„(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr, wobei geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr auf diesen Selbstbehalt anzurechnen sind. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.“

22. In den §§ 30d Abs. 2, 30e Abs. 4 sowie 30g Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „(Studienjahr)“; im § 30e Abs. 4 entfällt weiters der Ausdruck „(Sommersemesters)“.

23. § 30e Abs. 1 lautet:

„(1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Auf gesonderten Antrag kann die Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 3 erster Satz für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats, frühestens beginnend mit Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird, ausgezahlt werden. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

24. § 30f Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen verpflichten, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Schülers am Fahrpreis in Höhe von 270 S für jedes Schuljahr an den Schüler auszugeben, wobei der nach Abs. 3 vom Schüler geleistete Eigenanteil für dieses Schuljahr anzurechnen ist. Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.“

25. Im § 30f Abs. 3 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „300 S“ der Betrag „270 S“.

26. Im § 30g Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

27. Nach § 30g Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt sowie für Vordrucke und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

28. § 30h Abs. 2 lautet:

„(2) Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige
Finanz­landesdirektion, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 1 000 S nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Jugend und Familie zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemä
ß anzuwenden.“

29. § 30j Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, daß

         a)  die am 1. Mai 1992 geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden, wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte, und

         b)  ein Fahrausweis zur freien Beförderung des Lehrlings gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Lehrlings am Fahrpreis in Höhe von 270 S für jedes Lehrjahr an den Lehrling ausgegeben wird.

Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.“

30. Nach § 30k Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt sowie für Vordrucke und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

31. § 31g lautet:

§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

32. Abschnitt II lautet:

„Abschnitt II

Kleinkindbeihilfe

§ 32. (1) Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.

(2) Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.

(3) Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.

§ 33. (1) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe hat ein Elternteil, der ein nach dem 30. Juni 1996 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut.

(2) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht dann, wenn der Elternteil oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, er im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der Elternteil sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.

§ 34. Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

        1.   eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder

        2.   die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden Fassung, oder

        3.   das nach bundes‑ oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder

        4.   die nach bundes‑ oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder

        5.   eine gleichartige ausländische Beihilfe

bezieht.

§ 35. (1) Die Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im § 293 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag.

(2) Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.

(3) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.

(4) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

§ 36. (1) Die Kleinkindbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

(2) Personen, denen die Kleinkindbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.

§ 37. (1) Zu Unrecht bezogene Kleinkindbeihilfe ist zurückzuzahlen.

(2) Der Antrag auf Gewährung der Kleinkindbeihilfe ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Der Anspruch auf Kleinkindbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

§ 38. (1) Wer eine Kleinkindbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.“

33. § 39 Abs. 5 lit. b lautet:

       „b)  durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;“

34. § 39d entfällt.

35. § 39e lautet:

13

§ 39e. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie ein Mutter‑Kind‑Paß‑Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter‑Kind‑Paß aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Die Verordnung hat jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie acht Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 50. Lebensmonat vorzusehen.

(2) Die nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar

         a)  bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;

         b)  bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;

         c)  bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.

(3) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren‑ oder Mütter‑ und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.

(4) Zwischen dem Hautpverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 181 des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, des § 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und des § 128 des Beamten- Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist.

(5) Die Kosten für die in Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 2 lit. c genannten Personen zur Gänze vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(6) Die im Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten‑Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetzes genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich‑rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ersetzt, soweit sie die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 4). Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(7) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die von diesem nach Abs. 5 und 6 zu tragenden Kosten für Untersuchungen nach dem Mutter‑Kind‑Paß und die Kosten für die Auflage des Mutter‑Kind‑Passes zu überweisen. Die Überweisung durch den Bundesminister für Jugend und Familie hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. über die Fälligkeit der mit diesem abgerechneten Beträge zu enthalten; die Kosten für die Auflage des Mutter‑Kind‑Passes sind durch Vorlage der Rechnungskopie nachzuweisen.“

36. In § 46 Abs. 1 bis 3 entfällt jeweils die Wortfolge „sowie an Geburtenbeihilfen und an Sonderzahlungen“.

37. § 1 des Artikels II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 entfällt.

38. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Artikels II, BGBl. Nr. 246/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX. lauten:

„(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung bar im Wege der Postzustellung.“

39. § 50e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 erhält die Bezeichnung „§ 50f“; danach wird folgender § 50g eingefügt:

§ 50g. (1) Die §§ 4 Abs. 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13, 25, 26 Abs. 1, 39 Abs. 5 lit. b, 52 sowie § 2 Abs. 1 und 2 des Artikels II, BGBl. Nr. 246/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.

(3) Die §§ 8 Abs. 8, 15 bis 21, 23, 24 und 30 sowie § 1 des Artikels II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 folgenden Tag außer Kraft.

(4) Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 30. Juni 1996 nach Maßgabe folgender Bestimmungen außer Kraft:

        1.   Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind bzw. die vor dem 1. Jänner 1997 das erste, zweite oder vierte Lebensjahr vollenden, besteht nach den Voraussetzungen der bislang geltenden Rechtsvorschriften noch Anspruch auf den ersten bzw. zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe sowie die Sonderzahlung, soweit der Anspruch im Jahr 1996 angefallen wäre.

        2.   Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind, besteht weiterhin Anspruch auf den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe, sofern die Voraussetzungen für den erhöhten ersten Teil der Geburtenbeihilfe vorliegen. Die Auszahlung kann gemeinsam erfolgen.

        3.   In bezug auf Kinder, die vor dem 1. Juli 1996 geboren werden, sind die §§ 35a bis 35f weiter anzuwenden.

        4.   Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sind bis längstens 30. November 1997 zu stellen.

(5) Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(6) Die §§ 30a Abs. 6 und 39d treten mit 31. August 1996 außer Kraft. Ansprüche auf Refundierung des Beförderungsaufwandes nach § 39d können bis 31. Dezember 1996 geltend gemacht werden.

(7) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b, aa, 2 Abs. 1 lit. h, 6 Abs. 2 lit. g, 30a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c, 30a Abs. 3 und 4, 30c Abs. 3, 30d Abs. 2, 30e Abs. 1 und 4, 30f Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, 30g Abs. 1 und 3, 30h Abs. 2, 30j Abs. 1, 30k Abs. 1 und 3 sowie 51 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, lit. d, e und g, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. a bis c, 6 Abs. 2 lit. f sowie 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Für eine Vollwaise ist § 2 Abs. 1 lit. b, aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 ab 1. September 1996 anzuwenden.

(9) § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist letztmalig für das Wintersemester 1996/1997 anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sind auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.

(10) Die §§ 39e, 46 sowie 51 Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft; in bezug auf die in § 46 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten ist Abs. 4 Z 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(11) § 31g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.“

40. Im § 51 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „hinsichtlich der Universitäten und Hochschulen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“.

41. § 51 Abs. 2 Z 6 lautet:

       „6.   hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 6 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie,“

42. Die Z 6 des § 51 Abs. 2 erhält die Bezeichnung 7.

43. Nach § 51 wird § 52 eingefügt, der lautet:

§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 73

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1995, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

§ 6b. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in den dem vorliegenden Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist – eine Gerichtsgebühr von 0,5 Groschen je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach‑ und Personalaufwand Art und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gerichtsgebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung den im Abs. 1 genannten Betrag neu festzusetzen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Mai 1996 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Mai 1996 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf den nächsthöheren Zehntelgroschen aufzurunden; der neue Betrag gilt ab dem der Verlautbarung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.

(3) § 31a ist auf die im Abs. 1 angeführten Vorgänge nicht anzuwenden.“

2. Nach dem § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Ia. Streitgenossenzuschlag

§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die auf keinen vollen Schilling lauten, sind auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden.“

3. Im § 21 lauten die Abs. 2 und 4:

„(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um den im § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Betrag; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.“

4. Nach dem § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

„VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahren

§ 29a. Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben; § 45 Abs. 2 und § 45a StPO bleiben unberührt.“

5. In der Tarifpost 6 lit. a und b werden die dort angeführten Hundertsätze von je „1 vH“ durch die Hundertsätze von je „5 vH“ ersetzt.

6. In der Tarifpost 9 entfällt die bisherige Anmerkung 12 lit. d.

7. Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Z I lit. d wird die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern:“ durch die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern oder sonstige gebührenrechtlich nicht besonders geregelte Eintragungen:“ ersetzt.

b) In der Z I lit. g wird die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten“ durch die Wendung „bei den Vertretungsberechtigten oder sonstige gebührenrechtlich nicht besonders geregelte Eintragungen“ ersetzt.

c) In der Anmerkung 1 wird der Betrag von „2 500 S“ durch den Betrag von „3 000 S“ ersetzt.

d) Nach der Anmerkung 1 wird folgende Anmerkung 1a eingefügt:

„1a.Wird ein Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch oder das Schiffsregister rechtskräftig abgewiesen, so ist hiefür eine Pauschalgebühr in der Höhe von einem Viertel der Pauschalgebühr zu entrichten, die im Fall der Bewilligung des Antrags zu bezahlen gewesen wäre.“

e) Die Anmerkung 3b lautet:

„3b. Bei Eintragungen, die sich auf Anmeldungen über Änderungen beziehen, die nicht der beglaubigten Form bedürfen (§ 11 FBG), ermäßigt sich die in der Tarifpost 10 I lit. d angeführte Gebühr auf die Hälfte.“.

f) Die Anmerkung 6 lautet:

„6. Formwechselnde Umwandlungen bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sonstige Umwandlungen von Handelsgesellschaften sowie Spaltungen von Kapitalgesellschaften unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 I lit. e. Wird zugleich mit einer der vorgenannten Eintragungen oder mit der Eintragung einer Verschmelzung auch eine Kapitalerhöhung oder eine neue Kapitalgesellschaft eingetragen, so ist neben der Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. c bzw. lit. a keine Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. e zu entrichten.“.

8. In der Tarifpost 15 entfällt die bisherige Anmerkung 7, die bisherige Anmerkung 6 erhält die Bezeichnung „7.“; davor wird folgende Anmerkung 6 eingefügt:

„6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder ‑ablichtungen ist eine Gebühr in der Höhe von einem Viertel des in der Tarifpost 15 lit. a angeführten Betrages zu entrichten. Die Gebühr ist durch Verwendung von Gerichtskostenmarken oder – abweichend von der Regelung des § 4 Abs. 6 – unmittelbar bei Gericht zu entrichten.

9. Im Art. VI werden nach der Z 15 folgende Z 15a bis 15c eingefügt:

„15a. § 31a ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX../1996 genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

15b. Die im § 6b Abs. 1 vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten.

15c. § 6b, § 21 Abs. 2 und 4, § 29a, die Tarifpost 6 lit. a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12 lit. d zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10 sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX.../1996 treten mit 1. Mai 1996, § 19a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel 74

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

1. Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag von „50 S“ durch den Betrag von „100 S“ ersetzt.

2. § 14 Abs. 1 lautet:

§ 14. (1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.“

3. Nach dem § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a. § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX /1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

Artikel 75

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 349/1995, wird wie folgt geändert:

1. Der § 89i lautet:

§ 89i. Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten.“

2. Dem § 98 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX./1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.“


Artikel 76

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert:

§ 73a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.“;

b) Abs. 4 wird aufgehoben.

Artikel 77

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1994, wird wie folgt geändert:

Im § 381 Abs. 3 werden die Beträge von „30 000 S“, „15 000 S“, „6 000 S“ und „3 000 S“ durch die Beträge von „60 000 S“, „30 000 S“, „12 000 S“ und „6 000 S“ ersetzt.

Artikel 78

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 133/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 93 Abs. 2 werden die Wendung „180 Millionen Schilling“ durch die Wendung „230 Millionen Schilling“ und die Wendung „90 Millionen Schilling“ durch die Wendung „115 Millionen Schilling“ ersetzt.

2. Dem § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ...../1996 tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft; der auf den 1. April 1996 entfallende Erhöhungsbetrag von 25 Millionen Schilling ist am 1. Juni 1996 zur Zahlung fällig.“

Artikel 79

Änderung der Europawahlordnung

Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert:

In Artikel I lautet § 34 Abs. 1 erster Satz wie folgt:

„Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.“

Artikel 80

Änderung des Wehrgesetzes 1990

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 28 lautet:

§ 28. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Präsenzdienst noch zur Gänze zu leisten. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist anläßlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes vom zuständigen Militärkommando zu verfügen.

(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als acht Monate Grund­wehrdienst geleistet haben. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger herangezogen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Bei Wehrpflichtigen, die einen längeren als sechsmonatigen Grundwehrdienst geleistet haben, ist die über den sechsten Monat hinausgehende Dienstzeit in die Gesamtdauer der Truppenübungen einzurechnen. Die Wehrpflichtigen sollen zu Truppenübungen in der Regel nur herangezogen werden

        1.   bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,

        2.   sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst herangezogen oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, auch über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes.

Sofern ein Wehrpflichtiger die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Z 1 und 2 noch nicht vollständig geleistet hat, darf er zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres einberufen werden, im Falle der Z 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes. Ein Wehrpflichtiger, der Kaderübungen zu leisten hat, darf zur Leistung von Truppenübungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.“

2. Im § 39 Abs. 6 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden

        1.   zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,

        2.   sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.

Im Falle der Z 2 treten Wehrpflichtige nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung unmittelbar in den Milizstand über.“

3. Im § 68 wird nach Abs. 3c folgender Abs. 3d eingefügt:

„(3d) § 28, § 39 Abs. 6 sowie § 69 Abs. 21 bis 23, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

4. Dem § 69 werden folgende Abs. 21 bis 23 angefügt:

„(21) Bescheide über die Annahme einer freiwilligen Meldung oder über eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide betreffend die Heranziehung zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten.

(22) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten vor Ablauf des 30. Juni 1996 angetreten haben und diesen Präsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten haben, sind ab 1. Juli 1996 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von mehr als sechs Monaten verpflichtet.

(23) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über

        1.   mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder

        2.   nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.“

Artikel 81

Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 259/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Überschrift zu § 7a die Worte „im ordentlichen Präsenzdienst“ durch die Worte „im Grundwehrdienst“ ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 7a werden die Worte „im ordentlichen Präsenzdienst“ durch die Worte „im Grundwehrdienst“ ersetzt.

3. Im § 7a Abs. 1 werden die Worte „einen ordentlichen Präsenzdienst oder im Anschluß an einen solchen Präsenzdienst“ durch die Worte „den Grundwehrdienst oder im Anschluß daran“ ersetzt.

4. Im § 7a Abs. 5 entfallen die Worte „einen ordentlichen“.

5. Im § 30 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „vor Antritt des Präsenzdienstes“ durch die Worte „vor Zustellung des Einberufungsbefehles oder vor der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung“ ersetzt.

6. § 30 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

7. Im § 31 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte „dem Einberufungstermin“ durch die Worte „der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung“ ersetzt.

8. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes entstehen für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet ist. Dabei gilt folgendes:

        1.   Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt hat.

        2.   Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Hat der Wehrpflichtige nach dem Zeitpunkt nach Z 1, jedoch vor dem Einberufungstermin eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Wehrpflichtige zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.“

9. Im § 54 wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt:

„(1f) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 7a, § 7a Abs. 1 und 5, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1 und § 55 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

10. Dem § 55 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) Auf Wehrpflichtige, die am 1. Juli 1996 eine Truppenübung im Höchstausmaß von 30 Tagen unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, ist bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst § 7a Abs. 1 über die Freifahrt in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Auf Wehrpflichtige, bei denen die Zustellung des Einberufungsbefehls oder die allgemeine Bekanntmachung der Einberufung zum Grundwehrdienst vor dem 1. Juli 1996 erfolgte, ist bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst das V. Hauptstück über Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 82

Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Wehrdienstauszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

        1.   der Leistung des Grundwehrdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als

              a)    Wehrdienstmedaille in Bronze,

              b)    Wehrdienstmedaille in Silber,

              c)    Wehrdienstmedaille in Gold

              und

        2.   langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

              a)    Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

              b)    Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

              c)    Wehrdienstzeichen 1. Klasse.“

2. § 10 lautet:

§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben.

(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.

(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.“

3. § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Leistung von Truppen- und Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.“

4. § 11 Abs. 3 und 4 werden durch folgenden Abs. 3 ersetzt:

„(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am
Wehr­dienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.“

5. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist § 10 Abs. 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten

        1.   der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und

        2.   die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen.“

6. Im § 15 Abs. 6 wird nach der Zitierung „§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2“ ein Beistrich gesetzt und werden danach die Worte „jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung,“ eingefügt.

7. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die §§ 10 und 11, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.“

8. § 16 lautet:

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.“

9. Im § 17 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 4, 6 und 7 sowie § 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

Artikel 83

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes

Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 2 werden die Z 1 bis 3 durch die Worte „aus dem Grundwehrdienst oder aus dem Wehr­dienst als Zeitsoldat“ ersetzt.

2. Im § 6a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

Artikel 84

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaft­lichen Bundesanstalten

Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 524/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2 (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

        1.   Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 18),

        2.   die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (§ 19),

        3.   die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (§ 20),

        4.   die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 21),

        5.   die Bundesanstalt für Landtechnik (§ 22),

        6.   die Bundesanstalt für Milchwirtschaft (§ 23),

        7.   die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau (§ 24).

(2) Für die in Abs. 1 Z 7 genannte Bundesanstalt und das in § 1 Z 3 genannte Bundesamt gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern für Landwirtschaft und/oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten und/oder von Teilen sowohl der Bundesämter für Landwirtschaft als auch der landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienz­steigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.“

2. Die §§ 22 und 25 treten außer Kraft.

3. Die bisherigen §§ 23 und 24 werden zu §§ 22 und 23.

4. Die bisherigen §§ 26 bis 30 werden zu §§ 24 bis 28.

5. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2, der Entfall der §§ 22 und 25, die Neubezeichnung der §§ 22 bis 27 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. xxx/1996, treten mit 31. Dezember 1996 in Kraft.“

6. § 28 lautet:

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

Artikel 85

Änderung des Weingesetzes 1985

Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444/1985, (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995) wird wie folgt geändert:

Dem § 31 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt (Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994 idF BGBl. Nr. ../1996) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kosten­ersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden.“

Artikel 86

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

       „2.   Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen, insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen, Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);“

2. § 1 Z 3 lautet:

       „3.   Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn, die umweltentlastende Auswirkungen auf Österreich haben (Umwelt­förderung im Ausland);“

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) höchstens in dem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von jährlich 3 900 Millionen Schilling entspricht.“

4. Nach § 6 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:

„(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 1 000 Mil­lio­nen Schilling entspricht.

(2c) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 und 1997 für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 ff) zu Lasten künftiger Einnahmen aus den Altlastenbeiträgen im Rahmen einer Sondertranche Förderungen in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 1 000 Millionen Schilling entspricht.

5. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann für Förderungen nach diesem Bundesgesetz zusätzlich auch Mittel aus den EU-Strukturfonds heranziehen.“

6. § 9 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden.“

7. In § 13 Abs. 7 wird folgender 2. Satz angefügt:

„Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.“

8. In § 20 Abs. 1 wird folgender 2. Satz angefügt:

„Soweit die Förderobergrenze von 60 vH nicht überschritten wird, sind in diese Berechnung die Mittel aus den EU-Strukturfonds nicht einzubeziehen.“

9. § 24 Z 1 lautet:

„1. Herstellungsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch

         a)  klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen;

         b)  Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;

         c)  Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden.“

10. § 24 Z 7 lautet:

       „7.   im Ausland materielle und immaterielle Leistungen im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden.“

11. In § 25 Abs. 1 entfällt die bisherige Z 2, die bisherige Z 3 wird zur Z 2.

12. In § 25 Abs. 1 wird die bisherige Z 4 zur Z 3 und lautet:

       „3.   die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß § 24 Z 1 bis 3 von einem Kreditinstitut mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung vorliegt. Die Prüfungsunterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.“

13. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.“

14. § 28 Z 5 lautet:

       „5.   je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.“

15. Nach § 32 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 7 eingefügt:

       „6.   dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung – GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;

        7.   Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, ein­schließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.“

16. § 34 Abs. 1 Z 5 lautet:

       „5.   je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.“

17. § 37 Abs. 5a lautet:

„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 3 300 Millionen Schilling zu bedecken.“

18. In § 37 Abs. 5b entfällt der letzte Satz.

19. Nach § 37 Abs. 5b werden folgende Absätze 5c, 5d und 5e eingefügt:

„(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus der Darlehensverwertung gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen.“

20. In §§ 6 Abs. 1 Z 2, 7 Z 2, 13 Abs. 6 lit. c, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 28 und 35 Z 1 lit. c sowie in der Überschrift zum III. Abschnitt wird „betriebliche Umweltförderung“ bzw. „betrieblichen Umweltförderung“ durch „Umweltförderung im Inland“ ersetzt.

Artikel 87

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 325/1990, BGBl. Nr. 760/1992, BGBl. Nr. 185/1993 und BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 bis 10 lautet:

„(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes be­stimmt.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

        1.   Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);

        2.   Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. xx/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;

        3.   Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;

        4.   Flug- und Bettaschen sowie Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern sie in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;

        5.   radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl. Nr. 227, in der jeweils geltenden Fassung);

        6.   Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 1935, BGBl. Nr. 196, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr. xx/1996.

(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine thermische Verwertung oder eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet werden.

(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.

(8a) Ein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.

(8b) Eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30.

(8c) Ein Basisentwässerungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen zur Ableitung der bis zur Deponiebasis durchdringenden Deponiesickerwässer aus dem Deponiekörper.

(9) Eine Deponiegaserfassung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System technischer Einrichtungen, wie zB Entgasungskamine, Gasbrunnen, Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur aktiven Erfassung und kontrollierten Ableitung von Deponiegas. Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck. Als Deponiegasbehandlung ist das Verbrennen der erfaßten Deponiegase in Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Vorreinigung, anzusehen.

(10) Eine vertikale Umschließung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur Umschließung einer Deponie mit vertikalen, in einen Grundwasserstauer einbindenden, gering durchlässigen Wänden (zB Schmalwände, Schlitzwände) mit dem Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.“

2. § 2 Abs. 12 entfällt.

3. § 3 lautet:

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

        1.   das langfristige Ablagern von Abfällen;

        2.   das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleis­anlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

        3.   das Lagern von Abfällen;

        4.   das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.“

4. § 4 lautet:

§ 4. Beitragsschuldner ist

        1.   der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,

        2.   im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,

        3.   derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder

        4.   in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlaßt oder duldet.“

5. § 5 lautet:

§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.“

6. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für

        1.   Baurestmassen

              ab 1. Jänner 1997....................................................................................................................................... 60 S

              ab 1. Jänner 1998....................................................................................................................................... 80 S

              ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................................... 100 S

        2.   Erdaushub

              ab 1. Jänner 1998....................................................................................................................................... 80 S

              ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................................... 100 S

        3.   Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. XXX/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. XXX/1996, erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung, BGBl. Nr. XXX/1996, vorgenommen wird

              ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................................... 120 S

              ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................................... 150 S

              ab 1. Jänner 1999..................................................................................................................................... 300 S

              ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................................... 600 S

        4.   alle übrigen Abfälle

              ab 1. Jänner 1997..................................................................................................................................... 150 S

              ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................................... 200 S

              ab 1. Jänner 1999..................................................................................................................................... 400 S

              ab 1. Jänner 2001..................................................................................................................................... 600 S

sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für

        1.   Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30 S,

        2.   Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 200 S,

        3.   Abfälle gemäß Abs. 1 Z 4 um 400 S.

Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) Verfügt eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen über keine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und ‑behandlung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 400 S.

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. XXX/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. XXX/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

        1.   Baurestmassendeponien

              ab 1. Jänner 1997....................................................................................................................................... 60 S

              ab 1. Jänner 2001....................................................................................................................................... 80 S

              ab 1. Jänner 2004..................................................................................................................................... 100 S

        2.   Reststoffdeponien

              ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................................... 150 S

              ab 1. Jänner 2004..................................................................................................................................... 200 S

        3.   Massenabfalldeponien

              ab 1. Jänner 1998..................................................................................................................................... 200 S

              ab 1. Jänner 2004..................................................................................................................................... 300 S

Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, zu verfügen.

(5) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verfüllen oder Lagern gemäß § 3 je angefangene Tonne für

        1.   Baurestmassen

              ab 1. Jänner 1997...................................................................................................................................... 60 S.

              ab 1. Jänner 1998...................................................................................................................................... 80 S.

              ab 1. Jänner 2001.................................................................................................................................... 100 S.

        2.   Erdaushub

              ab 1. Jänner 1998...................................................................................................................................... 80 S.

              ab 1. Jänner 2001.................................................................................................................................... 100 S.

        3.   Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3

              ab 1. Jänner 1997.................................................................................................................................... 120 S.

              ab 1. Jänner 1998.................................................................................................................................... 150 S.

              ab 1. Jänner 2001.................................................................................................................................... 300 S.

        4.   alle übrigen Abfälle

              ab 1. Jänner 1997.................................................................................................................................... 150 S.

              ab 1. Jänner 1998.................................................................................................................................... 200 S.

              ab 1. Jänner 2001.................................................................................................................................... 300 S.

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Anwendung kommen sowie daß die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.“

7. § 7 Abs. 1 lautet:

§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle

        1.   des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde,

        2.   des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde,

        3.   des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt,

        4.   der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung.“

8. § 8 samt Überschrift lautet:

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

§ 8. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 5, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, daß die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzu­schließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.“

9. § 9 Abs. 1 lautet:

§ 9. (1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.“

10. Im § 9 Abs. 2 werden die Worte „der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt“ durch „zuständigen Hauptzollamt“ ersetzt.

11. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

Datenübermittlung

§ 9a. (1) Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 5, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an die zuständigen Hauptzollämter zu übermitteln.

(2) Die Behörden, die das langfristige Ablagern, das Verfüllen oder das Lagern von Abfällen bewilligen, haben dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie des Bewilligungs- sowie des Kollau­dierungsbescheides zu übermitteln. Die für die Aufsicht von Deponien zuständigen Behörden haben jeweils spätestens bis zum 1. Juli jeden Jahres Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart (Bezeichnung, Abfall-Schlüsselnummer), dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Erstmals sind diese Daten für das Jahr 1997 zu übermitteln.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Bundesministerium für Finanzen die zum Zwecke der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten gemäß dem VIII. Abschnitt des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung betreffend die Beförderung von Abfällen zu einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes zu übermitteln.

(4) Die Zollbehörden haben den übrigen mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungs­übertretung besteht.“

12. § 10 lautet:

§ 10. Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

        1.   ob eine Sache Abfall ist,

        2.   ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

        3.   welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,

        4.   ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.“

14

13. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 12. (1) Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastenbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute.

(2) 15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach § 30 ff. des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, in der geltenden Fassung zu verwenden.“

14. Im § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Vom Aufkommen an Altlastenbeiträgen gemäß Abs. 2, wovon in Verbindung mit § 53 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, Rücklagen gebildet wurden, können zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfes in den Jahren 1996 und 1997 insgesamt höchstens 100 Millionen Schilling für Zwecke der Förderung nach § 30 ff. des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, in der geltenden Fassung verwendet werden.“

15. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, hat sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle (§ 3) zu bedienen.“

16. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Lager betreibt, hat dieses

        1.   zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,

        2.   während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,

        3.   dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des langfristigen Ablagerns zu melden,

        4.   dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt im Falle des beitragspflichtigen Lagerns innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Lagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Lagerns zu melden.“

17. § 23 entfällt.

18. Im § 23a Abs. 2 entfällt die Wendung „ , sowie radioaktive Abfälle“.

19. Im Art. VII wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1. Die §§ 2 Abs. 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2, 23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

2. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

3. § 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“

Artikel 88

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 449/1994, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a. (1) Zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 350 S, wenn er am 1. April 1996 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996 auszuzahlen.

(2) Wenn der Unterrichtspraktikant am 1. Februar 1997 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat, gebührt ihm zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 800 S. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Ausbildungsbeitrag. Sie sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeits­losenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.

(4) Die Einmalzahlungen, die ein Unterrichtspraktikant für eine allfällige zusätzliche Tätigkeit in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 15 Abs. 5) erhält, sind auf die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(5) Haben die in Abs. 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag

        1.   nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen oder

        2.   wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder

        3.   aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,

so gebührt ihnen abweichend von den Abs. 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.“

2. In § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. April 1996 in Kraft und mit 31. Dezember 1996 außer Kraft. § 15a Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. April 1996 in Kraft und mit 31. Dezember 1997 außer Kraft.“

Artikel 89

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf

        1.   Studienbeihilfe und

        2.   Beihilfe für Auslandsstudien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

        1.   Fahrkostenzuschüsse,

        2.   Leistungsstipendien,

        3.   Förderungsstipendien und

        4.   Studienunterstützungen

zuerkannt werden.

(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.“

2. § 6 lautet samt Überschrift:

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

        1.   sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

        2.   noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

        3.   einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

        4.   das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.“

3. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Ein­kommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.“

4. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

        1.   grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

        2.   bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

        3.   bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

        4.   bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.“

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.“

6. Dem bisherigen Text des § 16 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.“

7. § 17 lautet:

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

        1.   das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

        2.   das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

        3.   nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1.“

8. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.“

9. § 35 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf:

        1.   Studienbeihilfe und

        2.   Beihilfe für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses sowie für die Ausstellung von Bestätigungen im Verfahren zur Vergabe von Leistungsstipendien und Förderungsstipendien.“

10. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe erst für den der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als am ersten Tag der Frist eingebracht.“

11. § 39 Abs. 7 lautet:

„(7) Die für Anträge auf Studienbeihilfe geltenden Bestimmungen sind auch auf Anträge auf Erhöhung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Erhöhung wird mit dem der Antragstellung folgenden Monat wirksam.“

12. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat über Ersuchen der im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die Arbeitgeber, die Träger der Sozialversicherung und die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde mitzuteilen.“

13. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.“

14. § 47 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zehn Monate auszuzahlen, und zwar

        1.   Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und theologischen Lehranstalten im Wintersemester von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,

        2.   Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner und im Sommersemester von Februar bis Juni,

        3.   Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,

        4.   Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,

wenn der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.

(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.“

15. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) oder in den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten insgesamt inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.“

16. § 51 Abs. 1 Z 5 lautet:

       „5.   den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern oder in den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;“

17. § 52 lautet samt Überschrift:

Fahrtkostenzuschuß

§ 52. (1) Fahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.

(2) Fahrtkostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

(3) Für Fahrtkostenzuschüsse ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“

18. Der 2. Abschnitt des III. Hauptstückes entfällt, die Abschnitte 3 bis 8 erhalten die Bezeichnungen 2 bis 7, § 53a erhält die Bezeichnung § 53.

19. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten insgesamt ein Betrag von 1,5% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“

20. § 62 Abs. 1 lautet:

„(1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundes­ministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

        1.   zur Förderung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, und

        2.   zur Unterstützung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.“

21. § 63 lautet:

§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten.“

22. Dem § 75 werden folgende Abs. 8, 9 und 10 angefügt:

„(8) Für Studierende, die das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist § 6 Z 4 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(9) Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.

(10) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, ist § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden.“

23. Der bisherige § 77 erhält die Bezeichnung § 77 Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst, BGBl. Nr. 686/1995, und der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, BGBl. Nr. 810/1995, treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

24. Dem § 78 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1, § 6, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17, § 19 Abs. 9, § 35 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2 und Abs. 7, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Z 5, § 52, § 53, § 58 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 63, § 75 Abs. 8 bis 10 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“

Artikel 90

Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

Lehrveranstaltungs-Abgeltung

§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

        1.   für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und

        2.   während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzel­unterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:

              a)    in Pflichtlehrveranstaltungen 3 Studierende,

              b)    in anderen Lehrveranstaltungen 10 Studierende.

(2) Für die Abhaltung solcher Lehrveranstaltungen gebührt je Semester-Wochenstunde ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.

(3) Die Abgeltung darf für eine Person im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung nicht übersteigen.

(4) § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf diese Abgeltung sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 wird kein Dienstverhältnis begründet.

(6) Diese Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts­(Hoch­schul)pro­fessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(7) Steht der Lehrbeauftragte, Lektor oder Instruktor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.“

2. Die §§ 1a und 1b samt Überschrift lauten:

Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb

§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß eines Neuntels des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.

§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 34 UOG 1993, § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.“

3. § 2 samt Überschrift lautet:

Remuneration für Lehraufträge

§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG, § 30 UOG 1993, § 22 Abs. 2 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:

        1.   in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,

        2.   in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.

(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semester-Wochenstunde:

         a)  für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, 13 002 S,

         b)  für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehr­veranstaltungen nach lit. c und d, 9 678 S,

         c)  für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, 6 354 S,

         d)  für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz“) 8 016 S.

(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semester-Wochenstunde abweichend von Abs. 2:

         a)  im Fall des Abs. 2 lit. a 10 753 S,

         b)  im Fall des Abs. 2 lit. b 8 004 S,

         c)  im Fall des Abs. 2 lit. c 5 255 S,

         d)  im Fall des Abs. 2 lit. d 6 629 S.

(6) Die in den Abs. 2 und 5 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.“

4. § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

        „c)  Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine überwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit ausübt                                               10 Wochenstunden,“

5. § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d lauten:

        „c)  Übungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine überwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit ausübt                                               12 Wochenstunden,

         d)  Unterricht in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künst­le­rische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz“)............. 11 Wochenstunden.“

6. Im § 2a Abs. 2 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue lit. d angefügt:

       „d)  eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d......................................................... 0,91 Werteinheiten.“

7. An § 2a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 1 darf in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 folgendes Stundenausmaß nicht überschritten werden:

        1.   in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a.................................................................................................... 18 Wochenstunden,

        2.   in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b.................................................................................................... 10 Wochenstunden,

        3.   in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c.................................................................................................... 12 Wochenstunden,

        4.   in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a.................................................................................................... 8 Wochenstunden,

        5.   in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b.................................................................................................... 12 Wochenstunden,

        6.   in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. c.................................................................................................... 14 Wochenstunden,

        7.   in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. d.................................................................................................... 13 Wochenstunden.

(5) Abweichend von Abs. 2 sind in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 die Lehrauftragsstunden gemäß Abs. 4 wie folgt umzurechnen:

        1.   an den Universitäten entspricht:

              a)  eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ....................................................  1,00 Werteinheiten,

              b)  eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ....................................................  0,80 Werteinheiten,

              c)  eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c ....................................................  0,66 Werteinheiten,

        2.   an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien entspricht:

              a)  eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a ....................................................  1,50 Werteinheiten,

              b)  eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ....................................................  1,00 Werteinheiten,

              c)  eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c ....................................................  0,86 Werteinheiten,

              d)  eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d ....................................................  0,92 Werteinheiten.“

8. Im zweiten Satz des § 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 bis 4“ durch „§ 2 Abs. 2 und 5“ ersetzt.

9. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.“

10. § 4 samt Überschrift lautet:

„Entschädigung für Prüfungstätigkeit

§ 4. (1) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 23 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966) mit Ausnahme freiwillig abgelegter Kolloquien (§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 AHStG), für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 26 Abs. 10 AHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c, f, i, j AHStG gebührt eine Entschädigung.

(2) Die Entschädigung für die Prüfer gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, 7, 8 und 10 AHStG beträgt im Semester für 100 Prüfungen 64,30 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, sind als eine Prüfung zu zählen. Werden mehr oder weniger als 100 Prüfungen abgenommen, ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.

(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. b und c AHStG) verantwortlich mit, gebührt dem Prüfer und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so ist diese Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.

(4) Auf die Entschädigungen für die Beurteilung des Erfolges von 100 Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(5) Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter (§ 26 Abs. 3 AHStG) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.“

11. Im § 5 Abs. 1 lit. a und b wird das Wort „Hochschulassistenten“ jeweils durch den Ausdruck „Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten“ ersetzt, der Klammerausdruck in § 5 Abs. 1 lit. a „(§ 5 Abs. 2 Hochschulassistentengesetz 1962)“ entfällt.

12. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Entschädigungen gemäß Abs. 1 gebühren den Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an den Kunsthochschulen für die Begutachtung von Diplomarbeiten und Dissertationen gemäß § 25 AHStG und von Diplomarbeiten gemäß Z 27 und 28 der Anlage A sowie Z 5 und 6 der Anlage B zum Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983.“

13. § 6 samt Überschrift lautet:

„Prüfungen an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen

§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (einschließlich Aufnahmsprüfungen), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, und für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die nach den Bestimmungen des AHStG abgehalten werden, gebühren den Prüfern und Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an den Kunsthochschulen Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 5.

(2) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 33 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983) mit Ausnahme freiwillig abgelegter Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 38 Abs. 1 bis 3 und 6 KHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (§§ 32 und 34 KHStG) gebührt eine Entschädigung, auf deren Berechnung § 4 sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen gebührt eine Entschädigung, wenn es sich um die Begutachtung einer künstlerischen Arbeit durch eine Einzelperson im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung handelt. Auf die Berechnung der Entschädigung ist § 5 Abs. 1 lit. a anzuwenden.“

14. § 7 samt Überschrift lautet:

„Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Abgeltungen gemäß § 1 und die Remunerationen gemäß § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.

(3) Die Abgeltungen gemäß §§ 1a und 1b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.

(4) Die Vergütungen gemäß § 3 sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.

(5) Die Entschädigungen gemäß §§ 4 bis 6 sind nach Semesterende auszuzahlen.

(6) Die sich aus den §§ 1 Abs. 2, 1a, 1b Abs. 1 sowie § 2 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden.

(7) Ist der Betrag, der sich nach Durchführung der gesetzlichen Abzüge durch die auszahlende Stelle ergibt, nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen, Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden.

(8) Studierenden eines Diplomstudiums sowie Mitarbeitern im Lehrbetrieb dürfen in einem Fach dieses Diplomstudiums keine Lehraufträge gemäß §§ 1 und 2 erteilt werden.

(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden.“

15. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Dauer des Sommersemesters 1996 gelten für Lehrbeauftragte und Gastprofessoren, die gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, die Erfüllung eines Lehr­auftrages und die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 sowie die Kollegiengeldabgeltung (§ 1), die Remuneration (§ 2) und die Vergütung (§ 3) als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.“

16. An § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird aufgehoben.“

17. Der bisherige § 9 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „§ 10“. Als neuer Abs. 5 wird an § 9 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 treten wie folgt in Kraft:

        1.   § 8 Abs. 2 mit Beginn des Sommersemesters 1996,

        2.   § 8 Abs. 3 mit 1. April 1996,

        3.   § 1, § 1a, § 1b, § 2, § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d, Abs. 2 Z 2 lit. d, Abs. 4 und 5, §§ 3 bis 7 und § 10 mit 1. Oktober 1996.“

Artikel 91

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, 287/1987, 45/1991, 419/1992, 25/1993, 256/1993 und 550/1994, 1105/1994, 522/1995 und 820/1995 sowie der Druckfehlerberichtigung, BGBl. Nr. 125/1988, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

           1.  das Bundeskanzleramt,

           2.  das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

           3.  das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           4.  das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

           5.  das Bundesministerium für Finanzen,

           6.  das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz,

           7.  das Bundesministerium für Inneres,

           8.  das Bundesministerium für Justiz,

           9.  das Bundesministerium für Landesverteidigung,

         10.  das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

         11.  das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,

         12.  das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

         13.  das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.“

2. § 17b werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1, § 17b Abs. 8, ferner im Teil 2 der Anlage zu § 2 die Ersetzungen in Abschnitt A Z 10, Abschnitt C Z 1, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Z 3, die Anfügung in Abschnitt E Z 6, Abschnitt F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten am 1. Mai 1996 in Kraft.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, welche ab 1. Mai 1996 in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.“

3. In Abschnitt A Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird die Wendung „des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.

4. In Abschnitt C Z 1 und 28 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird jeweils die Wendung „des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“, in Abschnitt C Z 25 die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr  und Kunst“ ersetzt.

5. In Abschnitt D Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird im ersten Absatz die Wendung „des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.

6. In Abschnitt E Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Tatbestände angefügt:

„Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. xxx/1996, eingerichteten Gesellschaften.

Angelegenheiten der ÖIAG und deren Beteiligungen.“

7. Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet einschließlich Überschrift:

,,F. Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz

1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Gesundheitspolitik.

Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.

Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.

Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt.

Angelegenheiten der Arbeitsmedizin, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung oder des Arbeitnehmerschutzes handelt.

Angelegenheiten der Sportmedizin.

Hygienewesen und Impfwesen.

Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.

Betriebswirtschaftliche Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.

Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt.

Überwachung und Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und Suchtgiften.

Apotheken- und Arzneimittelwesen, Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln und Desinfektionsmitteln; Preisregelung auf diesem Gebiet.

Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

Angelegenheiten des Suchtgift- und des Giftverkehrs.

Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.

2. Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten, die von der Bundesanstalt für Fortpflanzung und Besamung von Haustieren zu besorgen sind.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle.

Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.

3. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

Nahrungsmittelhygiene.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.

4. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen und sonstiger Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen Sanitätspersonen.

5. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

6. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.

Dazu gehören insbesondere auch:

Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen Beirates.

Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.“

8. Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

9. In Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten die drei letzten Tatbestände:

,,Führung des Heeresgeschichtlichen Museums (Militärhistorisches Institut).

Angelegenheiten der militärischen Stiftungen und Fonds.

Angelegenheiten der Heeresforstverwaltung Allentsteig.“

10. Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet einschließlich Überschrift:

,,L. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

1. Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Umweltschutzpolitik.

Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.

Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.

Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes auf dem Gebiet des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.

Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Angelegenheiten des Meß-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fällt.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.

2. Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.

3. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung.

4. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

5. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

6. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

7. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

         a)  Wohnungswesen;

         b)  öffentliche Abgaben;

         c)  Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung, Gesundheitsberatung und Gesundheitsvorsorge;

         d)  Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschußrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

         e)  Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

          f)  Volksbildung.

8. Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.


9. Allgemeine Bevölkerungspolitik.

10. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

11. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.

Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.“

11. Abschnitt N des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet einschließlich Überschrift:

,,N. Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

1. Verkehrspolitik.

2. Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Strom- und Schiffahrtspolizei einschließlich Errichtung und Verwaltung der Dienstobjekte der Schiffahrtspolizei, Schiffseichung und Beurkundung ihres Ergebnisses.

Flugsicherung einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Flugsicherungsanlagen, Flugwetterdienst.

Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.

3. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

4. Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

5. Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

6. Die Regulierung des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke der Regulierung des Post- und Fernmeldewesens gewidmet sind.

Dazu gehören insbesondere auch:

Fernmeldetechnische Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

7. Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind.

8. Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.

9. Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.

10. Angelegenheiten sonstiger staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

11. Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

12. Angelegenheiten des ERP-Fonds.

13. Verkehrspolitische und schiffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich Wasserstraßen; verkehrspolitische Angelegenheiten des Straßenbaus.


14. Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln zum Zweck der Forschung.

15. Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen sowie anderer wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen Akademie der Wissenschaften, die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung, des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien, die Förderung des Baues von Studentenheimen sowie die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen, ausgenommen die Angelegenheiten der österreichischen Nationalbibliothek und der österreichischen Phonothek.

16. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

17. Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.

18. Angelegenheiten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal.

19. Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.“

12. Abschnitt O des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

Artikel 92

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 899/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die auf Grund der Behördenzuständigkeit gemäß § 12 durchzuführenden Verwaltungsverfahren durch Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge festzulegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge ist das Kostendeckungsprinzip sowie die Höhe bestehender Abgaben und Gebühren zu beachten.“

2. Im § 14 Abs. 1 lautet der erste Satzteil:

„(1) Zum Bau und zum Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn ist, . . .“

3. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für eine Konzession zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnanlagen sind zum Antrag auch die Modalitäten für die Mitbenützung (§ 24) darzustellen; für eine Konzession lediglich für Eisenbahnverkehr und Fahrbetrieb auf Strecken anderer Eisenbahnunternehmen sind dem Antrag eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Verkehrsschätzung und ein Betriebsprogramm beizugeben.“

4. Dem § 24 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Mitbenützung von Schieneninfrastrukturanlagen hat diskriminierungsfrei zu erfolgen; das gilt insbesondere für das Benützungsentgelt. Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2508/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.“

Artikel 93

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr überträgt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Eisenbahninfrastrukturvorhaben, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und die Durchführung der Vorhaben geboten ist, die Durchführung durch die Österreichischen Bundesbahnen erfolgen soll und der Bund ganz oder teilweise die Kosten trägt. Vor Erlassung dieser Verordnung haben die Österreichischen Bundesbahnen die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Bauvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen, für die vor dem 1. Juli 1996 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, gelten als übertragen.“

2. Der § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt zu entrichten. Dieses Benützungsentgelt einschließlich der Entgelte für die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen durch andere Eisenbahnunternehmen (§ 24 Eisenbahngesetz 1957) sind ab 1. Jänner 1998 unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu zahlen; dies gilt solange, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf verkehrspolitische Grundsätze nach Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH die allgemeinen Kriterien für das Benützungsentgelt fest.  Die Funktionen des Fahrwegbetreibers,  die in der Zuweisung von Zugtrassen (Fahrplantrassen) sowie dem Abschluß von Verträgen über die Benützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen im Zusammenhang mit zugewiesenen Zugtrassen bestehen, obliegen den Österreichischen Bundesbahnen, wobei bei diesen Verträgen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH anzuhören ist. Von den Österreichischen Bundesbahnen nicht selbst beanspruchte Fahrplantrassen sind der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH rechtzeitig zwecks Vermittlung mitzuteilen.“

3. Der § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für den Eisenbahninfrastrukturbetrieb und die Eisenbahninfrastrukturerhaltung fest.“

4. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das in diesen Plänen auszuweisende Rationalisierungspotential ist insbesondere durch Senkung der Personalkosten und der Betriebsaufwendungen zu realisieren.“

5. Im § 19 Abs. 1 entfällt Ziffer 3.

6. Im § 21 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Dieser Beitrag beträgt 26 % des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte; zusätzlich 3% ab 1. Juli 1996 bzw. 4% ab 1 Juli 1999 sind von den Österreichischen Bundesbahnen von den Aktivbezügen und von den Ruhebezügen als weiterer Pensionsbeitrag für diese aktiven Bediensteten bzw Pensions­sicherungsbeitrag für die Ruhegenußempfänger durch Beiträge der aktiven Bediensteten und Ruhegenuß­empfänger zu leisten.“

7. Im § 24 lautet der zweite Satzteil:

„. . ., hinsichtlich § 2 Abs. 2, 4 und 6, § 3 Abs. 1 sowie § 17 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, . . .“.

8. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ..../1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.

Artikel 94

Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft
(Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG)

Unternehmenszweck

§ 1. Für Zwecke der Finanzierung der Investitionen der Schieneninfrastruktur der Hauptbahnen und Nebenbahnen (Regionalbahnen) ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 10 Millionen Schilling mit Sitz in Wien zu errichten, welche die Bezeichnung „Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH“, im folgenden Gesellschaft genannt, führt, deren Anteile zumindest zu 51% dem Bund vorbehalten sind.

Schieneninfrastruktur

§ 2. Schieneninfrastruktur im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.

Aufgaben

§ 3. Der Gesellschaft obliegt

        1.   die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,

        2.   die Benützungsentgeltfestsetzung und -einhebung

       –    ab 1. Jänner 1998 für alle Strecken der Österreichischen Bundesbahnen, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist,

       –    entsprechend der vertraglichen Regelungen für Strecken gemäß Z 4

              unter Berücksichtigung der auf gesetzlicher Grundlage vorgegebenen allgemeinen Kriterien, und zwar für jeden Streckenbenutzer,

        3.   die Vermittlung von freien Zugtrassen (Fahrplantrassen),

        4.   der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung und die Verwertung von deren Strecken bzw. Streckenteilen, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, und wobei eine vertragliche Mitfinanzierung Trägern einer eisenbahngesetzlichen Konzession gegenüber davon abhängig gemacht werden kann, daß diese den Betrieb der Schieneninfrastruktur zumindest rechnerisch getrennt von der Erbringung von Verkehrsleistungen organisieren,

        5.   im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit auch die Besorgung aller damit zusammenhängenden Geschäfte und aller Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.

Eigentümervertreter

§ 4. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

Finanzierungsbestimmungen

§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:

        1.   durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß § 3 (für die Infrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998);

        2.   durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstige Kreditoperationen;

        3.   durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;

        4.   durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;

        5.   durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;

        6.   durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;

        7.   durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

 (2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.

§ 6. (1) Für Investitionen in die Schieneninfrastruktur gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird als Ausgabenrahmen dieser Gesellschaft ein Betrag von 12 Milliarden Schilling pro Jahr (auf Preisbasis 1995) festgelegt. Ein nicht ausgenutzter Rahmen ist auf die Folgejahre übertragbar.

(2) 60 vH der ab 1. Jänner 1996 und 85 vH der bis 31. Dezember 1997 für Schieneninfrastrukturinvestitionen getätigten Finanzierungen, zusammen aber höchstens 60 Milliarden Schilling, und die Finanzierung der Kosten von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 können von der Gesellschaft als Forderungen an den Bund ausgewiesen werden. Die Kosten dieser Finanzierungen trägt der Bund. Die Bundesregierung ist ermächtigt, den im ersten Satz genannten Betrag von 60 Milliarden Schilling auf Antrag des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei Bedarf für jene Projekte, die von der Bundesregierung übertragen sind, jeweils aufzustocken. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Beschlüsse der Bundesregierung über Aufstockungen, welche 10 Milliarden Schilling übersteigen, jeweils dem Parlament zu berichten.

(3) Ein Zuschuß des Bundes zu vereinbarten Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4 ist jeweils von der Gesellschaft mit dem Bundesminister für Finanzen vor Vertragsabschluß zu vereinbaren.

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§ 7. Für aufgenommene Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 haftet die Republik Österreich, wenn für deren Aufnahme die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde.

Mittelverwendung

§ 8. (1) Die Gesellschaft finanziert

        1.   Investitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,

        2.   Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hochlei­stungsstreckengesetzes der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,

        3.   Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,

        4.   vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Z 4.

(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen.

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung vertraglich zu regeln.

(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, über die Verwendung der Mittel eine Kontrolle auszuüben. Dazu ist der Gesellschaft seitens der Österreichischen Bundesbahnen, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft in die mit der Mittelverwendung zusammenhängenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen Einsicht zu gewähren. In allen übrigen Fällen ist diese Einsichtnahme vertraglich zu regeln. Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich über die Ergebnisse der Kontrolle zu berichten.

Ergänzende Bestimmungen

§ 9. Das jeweilige Guthaben der Gesellschaft ist nutzbringend anzulegen.

§ 10. Die Gesellschaft ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluß von Verträgen gemäß § 3 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 resultieren.

§ 11. Das Stammkapital für die Gründung der Gesellschaft ist beim bundesfinanzgesetzlichen Ansatz 1/65133 im Jahr 1996 zu budgetieren.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 3 Z 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 6 Abs. 3 sowie §§ 7, 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.


Artikel 95

Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(Poststrukturgesetz – PTSG)

INHALTSVERZEICHNIS

§  1:       Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

§  2:       Unternehmensgegenstand

§  3:       Gemeinwirtschaftliche Leistungen

§  4:       Vorstand

§  5:       Aufsichtsrat

§  6:       Genehmigung durch den Aufsichtsrat

§  7:       Rechnungslegung und Jahresabschluß

§  8:       Operative Unternehmenspläne

§  9:       Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

§ 10:       Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung

§ 11:
§ 12:
§ 13:
§ 14:



Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

§ 15:       Sonderbestimmungen

§ 16:       Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch

§ 17:       Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 18:       Dienstrecht für Vertragsbedienstete

§ 19:       Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

§ 20:       Aufhebung von Bundesgesetzen

§ 21:       Übergangsbestimmungen

§ 22:       Verweisungen

§ 23:       Vollziehung

§ 24:       Inkrafttreten

Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.

(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“, die Bezeichnung kann als „PTA“ abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Bis zum 31. Dezember 1999 hat eine Börseneinführung der Gesellschaft zu erfolgen.

(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse.

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist:

Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet

        1.   des Postdienstes,

        2.   des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes),

        3.   des Paketdienstes,

        4.   des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr,

        5.   des Gelddienstes,

        6.   anderer kommerzieller Leistungen für Dritte oder zusammen mit Dritten, soweit dadurch die unter Ziffer 1 bis Ziffer 5 angeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

§ 3. (1) Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

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(3) Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen vom Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber die Differenz zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen. Andere gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegen der nach der Vollkostenrechnung anfallenden Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des anteilsmäßig für im Unternehmensplan für die laufende Periode angestrebten Gewinnes in Rechnung zu stellen.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.

Vorstand

§ 4. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektor­stell­vertreter) zu ernennen sind. Über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat bestimmt, wie die Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nach außen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bestimmen, daß Vorstandsmitglieder die Gesellschaft gemeinsam mit Prokuristen vertreten.

(2) Die Funktionen des Vorstands sind öffentlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben.

Aufsichtsrat

§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, eines davon über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen. Die betriebliche Arbeitnehmervertretung entsendet aus ihrem Kreis sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung sowie mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gelten § 110 Abs. 3 und 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß.

§ 6. Neben den in § 95 des Aktiengesetzes 1965 angeführten Geschäften unterliegen auch der Abschluß und die Änderung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen der Genehmigung des Aufsichtsrates. Weitere genehmigungspflichtige Geschäfte können in der Satzung und in der vom Aufsichtsrat für den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung vorgesehen und mit entsprechenden Betragsgrenzen festgelegt werden.

Rechnungslegung und Jahresabschluß

§ 7. (1) Für die Unternehmensbereiche Post-, Postauto- und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Leistungen eines Bereiches für einen anderen sind rechnungsmäßig zu erfassen und auszuweisen.

(2) Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, so ist dies in einer gesonderten Abrechnung darzustellen.

(3) Der getrennten Rechnungslegung kann in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren durch Verwendung der bestehenden Abrechnungsinstrumente entsprochen werden.

(4) Die Dividende für das Geschäftsjahr 1996 ist direkt an den Bund abzuführen.

Operative Unternehmenspläne

§ 8. (1) Der Aufsichtsrat hat durch Festlegung in der Geschäftsordnung vorzuschreiben, daß der Vorstand jährlich eine nach Unternehmensbereichen und Tochterunternehmen gegliederte, operative Unternehmensplanung vorzulegen hat.

(2) In der Unternehmensplanung ist eine Trennung nach Diensten, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, und nach Diensten, die im Wettbewerb erbracht werden, vorzunehmen. Gewinne, die aus Diensten erzielt werden, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, dürfen nicht für Dienste, die im Wettbewerb erbracht werden, verwendet werden.

(3) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.

Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

§ 9. Vor Ermittlung des Jahresüberschusses ist eine Konzessionsabgabe für das Jahr 1996 in der Höhe von 21,3% und 1997 in der Höhe von 18% des Umsatzes des reservierten Fernmeldedienstes, der auf Grund der jeweiligen Rechtslage ausschließlich von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft erbracht wird, an den Bund abzuführen. Der jeweilige Betrag ist von der Gesellschaft am Ende jedes Kalendervierteljahres an den Bund abzuführen, eine genaue Abrechnung hat innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.

Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung

§ 10. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung, sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden. Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bestimmen. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Ein in der Eröffnungsbilanz angesetzter Firmenwert ist längstens über 15 Jahre abzuschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten des Post- und Fernmeldebetriebs zu berücksichtigen. Schulden sind nur in einem solchen Ausmaß zu übertragen, daß die dauerhafte Fortführung der Gesellschaft hinsichtlich der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sowie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Zum Eigentumsübergang auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 Abs. 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.

(4) Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilsrechte an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m. b. H. sowie sonstiger Beteiligungen wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen. Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft ist unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen im Firmenbuch zu löschen.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit.

(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) ein.

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.

(2) Im Eigentum der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung der Schulden, die auf sie übergehen. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, Anwendung.

(6) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus vier Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder. Sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, entsendet zwei Mitglieder die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf sechs Jahre.

§ 12. (1) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates und die Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder der Gesellschaft durch den Bundesminister für Finanzen hat binnen einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. § 11 Abs. 5 ist bei der Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder nicht anzuwenden. Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für Finanzen anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Die ersten Vorstandsmitglieder melden die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch an. Die Gesellschaft ist unter Ausschluß der Wirkung des § 2 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung rückwirkend auf den Stichtag ihrer Errichtung im Firmenbuch einzutragen, § 5 Z 2 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist nicht anzuwenden. Die nach § 4 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlenden Angaben sind in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen. Dieser ist zur Eintragung in das Firmenbuch nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zusammen mit der Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft aufzustellen und von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden beeideten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist sodann dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(3) Die Gläubiger jener Schulden, die von der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft übernommen werden, sind zu verständigen.

(4) Die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vorgesehenen Befreiungen von Gebühren und Abgaben gelten auch für die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

§ 13. Der Jahresabschluß der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist im Rahmen jener Fristen aufzustellen, die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gelten. Zwischen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, noch ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

§ 14. (1) Für die in den §§ 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11 und 13 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(2) Schuldübernahmen nach § 11 Abs. 2 sind von den Gebühren gemäß § 33 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, befreit.

(3) Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den §§ 11 bis 13 im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft Betriebe oder Teilbetriebe an Kapitalgesellschaften überträgt, bei denen alle Anteilsrechte in ihrem Eigentum stehen. Die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben im Wege einer Sacheinlage ist auch durch Gesamtrechtsnachfolge möglich. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.

Sonderbestimmungen

§ 15. (1) Auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft finden § 2 sowie sinngemäß § 8 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 und 7 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, Anwendung. § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c des Postsparkassengesetzes 1969 gilt auch bezüglich der Darlehen und Kredite an die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 458, gilt mit der Maßgabe, daß eine Spaltung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 gegen Gewährung von Anteilen der neuen Gesellschaft an die übertragende Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erfolgen hat und als Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis zum Vorliegen von drei Jahresabschlüssen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der Post- und Telegraphenverwaltung heranzuziehen sind. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

(3) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.

(4) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch

§ 16. (1) Die Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung hat binnen einer Frist von einem Monat nach Bestellung des Vorstandes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zu erfolgen. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat aus dem Kreis der bisher gewählten Arbeitnehmervertreter der Post- und Telegraphenverwaltung zu erfolgen.

(2) Die erste Sitzung des Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird durch die Hauptversammlung anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.

(3) Der erste Vorstand ist auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens innerhalb einer Frist von einem Monat ab der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates zu bestellen. Bis zur Bestellung des ersten Vorstandes führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

(4) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gesellschaft ist rückwirkend auf diesen Stichtag vom ersten Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, § 5 Z 2 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist dabei nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Satzung ist nach Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz muß durch einen vom Bundesminister für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden, sie ist dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(5) Das erste Geschäftsjahr endet mit 31. Dezember 1996.

Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienst­rechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienst­rechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(2) Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

        1.   Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark;

        2.   Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;

        3.   Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten;

        4.   Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich;

        5.   Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg;

        6.   Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.

(6) Für die im Abs. 1 genannten aktiven Beamten hat die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger nach Beamten, die unter Abs. 1 fallen. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 27,5% des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs. 1 fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie im § 23 Abs. 1 erster Satz des Bundespflegegeldgesetzes angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 22 B-KUVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen. Der Bund hat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

(8) Die Berechnung und die Zahlbarstellung der Bezüge für die in Abs. 1 genannten Beamten sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger obliegt der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

Dienstrecht für Vertragsbedienstete

§ 18. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag gemäß § 19 Abs. 4; der Bund haftet für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten.

(3) Die Aufgaben des Dienstgebers haben die in § 17 Abs. 2 und 3 genannten Personalämter wahrzunehmen.

Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

§ 19. (1) Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unterliegt dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und dem Kollektivvertrag für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

(2) Bis zur Erlassung von besonderen gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des § 15 Abs. 2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit, der Arbeitsruhe und des Arbeitnehmerschutzes wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vom sonstigen Dienst- und Arbeitsrecht abweichend geregelt werden. Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Ak­tien­gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, beschäftigten Bediensteten einschließlich der diesen gemäß § 17 zugewiesenen Beamten ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.

(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist als Arbeitgeber und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmervertretung kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist.

(4) Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmelde­bediensteten, vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.

(5) Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 und des Kollektivvertrages für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.

(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, auszubilden.

(7) Bis 31. Dezember 1997 ist vom Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, ein neuer Kollektivvertrag für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens neu eintretenden Bediensteten zu verhandeln, der den Zielsetzungen der Schaffung von Flexibilität für die Gesellschaft und Konkurrenzfähigkeit im Hinblick auf die Wettbewerbssituation folgt. Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft haben, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen Anspruch auf die Anwendung dieses Kollektivvertrages auf ihr Dienstverhältnis.

Aufhebung von Bundesgesetzen

§ 20. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl. Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 734/1995, außer Kraft. Haftungen und Verpflichtungen des Bundes für die nach diesem Gesetz bisher bis 30. April 1996 erfolgten Finanzierungen bleiben unberührt.

(2) Weiters tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl. Nr. 638/1994, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 21. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.

Verweisungen

§ 22. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen von der Post- und Telegraphenverwaltung die Rede ist, tritt die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft an deren Stelle.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 2, 3 und 4 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Artikel 96

Änderung des Fernmeldegesetzes 1993

Das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 821/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 21 werden die folgenden Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, der Konzessionsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.

(7) Die Konzessionsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund internationaler Vorschriften und auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.

(8) Die Abs. 6 und 7 gelten auch für Betreiber von Fernmeldediensten, die keiner Konzession bedürfen, insbesondere auch für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Zuständige Behörde ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.“

2. In § 40 Abs. 1 hat das Zitat zu lauten:

„§§ 19 Abs. 3 und 20a“

3. Im § 43 Abs. 3 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:

       „4.   einer auf Grund diese Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.“

4. Im § 43 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

        1.   entgegen § 21 Abs. 6 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt,

        2.   entgegen § 21 Abs. 7 Anordnungen nicht befolgt.“

5. § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 21 Abs. 6 bis 8, das Zitat in § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 3 Z 4, § 43 Abs. 3a sowie der Entfall des Art. 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.“

6. Artikel 2 Abs. 1 entfällt.

Artikel 97

Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994

Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994, BGBl. Nr. 650, wird wie folgt geändert:

        1.   In § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d ist die Bezeichnung „der Post- und Telegraphenverwaltung“ auf „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, von Unternehmen oder Betrieben, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft beteiligt ist und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist und der Post und Telekom Austria Beteiligungsverwaltungsgesellschaft“ zu ändern.

        2.   In § 1 Abs. 2 Z 1 lit. f ist die Bezeichnung „der Post- und Telegraphenverwaltung“ auf „von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g“ zu ändern.

        3.   In § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g ist die Bezeichnung „der Post- und Telegraphenverwaltung“ auf „der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“ zu ändern.

        4.   Die Bezeichnungsänderungen in § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d, f und g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.



Artikel 98

Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 59,50 S.“

2. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die §§ 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Nach § 4 beauftragte Unternehmen dürfen Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1. März 1993 durchführen. Der 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. März 1993, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Mai 1993, jedoch die §§ 13, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 1 mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.“


Entschließung

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ersucht, im Zusammenhang mit der Einführung der Vignette für das hochrangige Straßennetz in Österreich eine Untersuchung der Verkehrs­auswirkungen auf besonders sensible Strecken, insbesondere eine Erhebung über den Ausweichverkehr auf das niederrangige Straßennetz, für die Dauer eines Jahres durchzuführen. Innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes möge der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Parlament über die Ergebnisse berichten und aufbauend auf den Ergebnissen dieser Untersuchung dem Parlament einen allfällig notwendigen Maßnahmenkatalog vorlegen. Weiters soll geprüft werden, in welcher Weise bei der Einführung des Road Pricing als halboffenes Mautsystem die Stadt­autobahnen vom Road Pricing ausgenommen werden können.


Entschließung

17

Im Zusammenhang mit den Änderungen im Einkommensteuergesetz (Art. 39 Z 70 und 71) betreffend die Neuregelung der Mietzinsreserven wird der Bundesminister für Justiz ersucht, dem Parlament einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Mietrechtsgesetzes zu übermitteln, in dem Harmonisierungsmaßnahmen in den Bestimmungen des § 20 Mietrechtsgesetz vorgenommen werden.


Abweichende persönliche Stellungnahme des Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen


unter Mitarbeit von: Rudi Anschober, Theresia Haidlmayer, Monika Langthaler, Karl Öllinger, Madeleine Petrovic, Terezija Stoisits (Abgeordnete zum Nationalrat) und Felix Ehrnhöfer, Rita Ertl, Katharina Fatzi, Dieter Hornbachner, Christian Nohel, Reinhard Pickl-Herk, Dorith Salvarani-Drill, Franjo Schruiff, Gabi Stauffer, Doris Schmidauer (ReferentInnen des Grünen Klubs)

INHALT

1.   Einleitung

      Zehn Jahre Große Koalition

      Kostenschätzung

      Maastricht-Effekte

      Glaubwürdigkeit

      Strukturreformen

2.   Stillstand in der Sozialpolitik

      Sozialmißbrauchsverhinderungsgesetz

      Social Punishing

      Ausgewogene Verteilung der Ungleichheit

      Vollzug und Lesbarkeit

      2.1.  Arbeitsmarkt

      2.2.  Pensionen

      2.3.  Behinderte Menschen

      2.4.  Diverse Bestimmungen

      2.5.  Familienlastenausgleichsgesetz

3.   Neue Diskriminierungen für ausländische Staatsbürger

4.   Universitäten und Studierende: Anschlag auf Forschung und Lehre

5.   Falsche Weichenstellungen in der Umweltpolitik

      5.1. Altlastensanierung

      5.2.   Energiesteuer

      5.3.   Verkehr

      5.4.   ÖPUL

6.   Öffentlicher Dienst

7.   Das Einnahmenpaket – Steuerkorrektur und Verteilung

      7.1.  Steuergesetze

      7.2.  Finanzausgleich

      7.3.  Gebühren

1. Einleitung

,,Und mehr Geld zu fordern, ist schlichtweg frivol.“

Dieser Kommentar von Andreas Koller in den ,,Salzburger Nachrichten“ vom 18. März 1996 zu den Äußerungen des Vorsitzenden der Rektorenkonferenz Peter Skalicky in der Pressestunde ist symptomatisch für die Auseinandersetzung zum Thema ,,Budgetkonsolidierung“. Koller kommt zu dem Schluß, daß ,,mehr Geld“ eben keine Strukturprobleme löse, und unterstellt damit, daß Sparen an sich schon zur Lösung eben dieser Probleme führen würde. Beide Ansätze sind zu kurz gegriffen. Niemand zweifelt an der Notwendigkeit der Budgetkonsolidierung. In der öffentlichen Debatte wird allerdings der Sparkurs, unter Berufung auf die breite Akzeptanz der österreichischen Bevölkerung, zum obersten Prinzip ökonomischer Vernunft erklärt. Handlungsspielräume, Umschichtungspotentiale werden geleugnet und notwendige Verteilungsfragen erst gar nicht gestellt. Die Bundesregierung hat ein 98 Gesetzesänderungen umfassendes Strukturanpassungsgesetz vorgelegt. Im Vorblatt dieses Gesetzeskonvolutes heißt es unter dem Titel ,,Alternativen: Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes“. Daß es sehr wohl Alternativen gibt, hat nicht zuletzt die Grüne Fraktion mit der Präsentation des Grünen Budgetprogrammes im Herbst 1995 nachgewiesen.

Zehn Jahre Große Koalition

Das höchste Budgetdefizit der Zweiten Republik, Rekordarbeitslosigkeit, die österreichische Nachzüglerfunktion im Bereich Forschung, Entwicklung und Technologiepolitik, eine im europäischen Vergleich niedrige Akademikerquote und niedrige Frauenerwerbsquote, unzureichende Kinderbetreuungsplätze und ein explodierendes Leistungsbilanzdefizit – all dies geht auf die Rechnung der Großen Koalition. Jener Großen Koalition, die bereits 1986 angetreten ist, um die großen Probleme dieses Landes zu lösen.

Kostenschätzung

Dieses ,,Konsolidierungspaket“ soll nach Behauptungen der Bundesregierung 100 Milliarden Schilling bringen. § 14 des Bundeshaushaltsgesetzes verpflichtet zur Darstellung finanzieller Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen. Diese muß jedem Entwurf für ein neues Bundesgesetz beigefügt werden. Tatsache ist, daß eine übersichtliche Darstellung der finanziellen Auswirkungen der 98 Ge­setzesbestimmungen dem Gesetzeskonvolut nicht zu entnehmen ist. Nur teilweise sind den Artikeln Kostenschätzungen beigefügt. Eine Gesamtdarstellung fehlt. Entgegen den Behauptungen, daß zwei Drittel ausgabenseitiger Maßnahmen und nur ein Drittel einnahmenseitiger Maßnahmen zum erhofften Konsolidierungseffekt von 100 Milliarden Schilling führen, beträgt das tatsächliche Verhältnis bestenfalls 50 : 50. Darüber hinaus lassen die jüngsten Wirtschaftsprognosen, die das reale Wachstum des BIP auf unter ein Prozent schätzen, befürchten, daß die dem Konsolidierungspaket zugrunde gelegten Daten bereits jetzt überholt sind. Alleine der prophezeite Anstieg der Arbeitslosenquote von ursprünglich angenommenen 6,7% (1996) auf 7,3% (März-Prognose des WIFO) kostet zusätzliche 2,4 Milliarden Schilling.

Maastricht-Effekte

Das Strukturanpassungsgesetz enthält eine Reihe von kurzfristigen Maßnahmen bzw. Einmaleffekten, die vor allem auf das Budgetjahr 1997 abzielen. Als Beispiele seien hier genannt: das Aussetzen der Verlustvorträge für 1996 und 1997, das steuerwirksame Vorziehen von Rückstellungsauflösungen, die Sistierung der Freibetragsbescheide, die Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer und deren Anrechnung als Vorauszahlung, der Nachkauf von Studienzeiten. Die Nichtvalorisierung des Pflegegeldes und die Nichtanpassung der ASVG-Pensionen werden 1998 ebensowenig fortzusetzen sein wie das Einfrieren des Sachaufwandes in allen Ressorts. Auch die Nullohnrunden der Politiker werden 1998 ein Ende haben: Im Gegensatz zu allen anderen Bevölkerungsgruppen werden hier die Bezugserhöhungen nicht gestrichen, sondern nur ausgesetzt – Ende 1997 könnte es daher zu einer kumulierten Erhöhung der Politikerbezüge kommen.

All diese Maßnahmen dienen der Erreichung der fiskalischen Konvergenzkriterien im Jahr 1997. Jener Kriterien, die die Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion gewährleisten. Ausschließlich darauf zielt die Budgetpolitik der Bundesregierung ab. Anstatt die ökonomische Sinnhaftigkeit dieser Fiskalkriterien oder den vorgegebenen Zeitplan zu hinterfragen, werden deren negative Auswirkungen auf die europäische Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung einfach ignoriert.

Glaubwürdigkeit

Am 9. März 1995 erklärte Minister Lacina in seiner Budgetrede, daß das vorgelegte Budget 1995 ,,das Fundament für ein mehrjähriges Stabilisierungsprogramm“ sei. Im Mai 1995 wurde im Konvergenzprogramm der Bundesregierung das erwartete Maastricht-Defizit für 1995 mit 4,5% beziffert. Tatsächlich führten die Auseinandersetzungen rund um die Budgeterstellung 1996 zu Neuwahlen. Das Maastricht-Defizit schnellte in dieser Zeit auf 6,1% (Budgetbericht 1995).

Strukturreformen

Sparen ist kein Wert an sich und führt nicht per se zu Effizienzsteigerungen. Die öffentlich demonstrierte Spargesinnung der Bundesregierung dient vor allem dem Ziel, den mangelnden politischen Willen zu echten Strukturreformen zu verdecken. Doch nur Strukturreformen ermöglichen eine langfristige und nachhaltige Budgetkonsolidierung. Diese jedoch fehlen im vorgelegten Konsolidierungspaket weitgehend. Sparmaßnahmen können dann zu positiven Struktureffekten führen, wenn eine Zusammenführung von Kostentragung und Aufgabenverantwortung herbeigeführt bzw. die Übertragung von Autonomie und da­mit Budgethoheit gewährleistet wird. Den vorgelegten Gesetzesänderungen im Bereich des Finanzausgleichs und der Universitäten sind derartige Ansätze nicht zu entnehmen.

Die Grüne Fraktion kann dem gegenständlichen Strukturanpassungsgesetz keine Zustimmung erteilen. Der Finanzminister behauptete in seiner Budgetrede, daß dieses Konsolidierungspaket dem Ziel dient, nachhaltig ,,den Wirtschaftsstandort Österreich und den sozialen Frieden und die Stabilität“ zu sichern. Die Grüne Fraktion kann in diesem Paket weder eine Antwort auf die zunehmenden Beschäftigungsprobleme finden noch die notwendigen Weichenstellungen in Richtung einer ökologischen und arbeitsplatzschaffenden Wirtschaftsoffensive erkennen.

2. Stillstand in der Sozialpolitik

Mit dem Koalitionsübereinkommen, der Regierungserklärung und dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde der Stillstand in der Sozialpolitik ausgerufen. Sozialpolitik zur Verbesserung der sozialen Situation gesellschaftlicher Gruppen und von Risikolagen, als kompensatorisches Instrument der Einkommens- und Vermögensverteilung, Sozialpolitik als Kampf gegen Armut und zunehmende soziale Ungleichheit – diese Sozialpolitik vermißt die Grüne Fraktion in den Absichtserklärungen der Bundesregierung. ,,Die für den Lebensstandard der österreichischen Bevölkerung so notwendige Absicherung des Wohlfahrtsstaates wird durch verstärkte Anstrengungen gegen Mißbrauch des Sozialnetzes, durch Adjustierung bei einigen Maßnahmen und durch zeitgemäße Effizienzsteigerungen bei den Trägerorganisationen erreicht“, heißt es in der Budgetrede des Finanzministers.

Sozialmißbrauchsverhinderungsgesetzgebung

Hinter diesem Wortkonstrukt verbirgt sich das wichtigste sozialpolitische Ziel dieser Bundesregierung: den Sozialmißbrauch zu verhindern, um den Sozialstaat zu retten. Schon im Sparpaket I finden sich etliche Elemente dieser Gesetzgebung. Am Beispiel des Karenzurlaubsgeldes (KUG) sei demonstriert, was darunter zu verstehen ist und welche Konsequenzen daraus resultieren. Als im Juli 1991 das zweite Karenzjahr eingeführt wurde, ahnte man noch nicht, daß sich dadurch schon im nächsten Jahr die Anzahl der KarenzgeldbezieherInnen faktisch verdoppeln würde. Die Maßnahme entsprach also einem realen Bedürfnis! In der Öffentlichkeit wurde sie in der Folge allerdings genau umgekehrt diskutiert: die Maßnahme würde in erster Linie mißbraucht. Zunächst waren es vor allem die Alleinerziehenden, die sich mit dem Vorwurf konfrontiert sahen, die Leistungen des erhöhten KUG zu erschwindeln. 1993 wurden deshalb von den Koalitionsparteien die Sanktionen gegen den Mißbrauch des erhöhten KUG beträchtlich – und nach Ansicht der Grünen bedenklich – verschärft. Die Auswirkungen der verschärften Sanktionen wollte man allerdings nicht abwarten. Noch im ersten Jahr des Vollzugs der verschärften Sanktionen wurden weitere Maßnahmen zur Eindämmung des KUG-Bezuges beschlossen; das erhöhte KUG als Vorschußleistung (nicht nur für Alleinerziehende, sondern auch für arme Ehepaare!), Einschränkungen beim KUG für Jugendliche sowie bei einer neuerlichen Schwangerschaft innerhalb kurzer Frist. Auch bei diesen Maßnahmen wurden die Auswirkungen nicht abgewartet, sondern zu Jahresbeginn durch die faktische Halbierung des zweiten Karenzjahres radikal verschärft. In den wenigen Jahren seit dem Inkrafttreten des 2. Karenzjahres ist es somit nicht nur gelungen, die Maßnahme selbst bedeutend zurückzunehmen, sondern fast alle betroffenen Gruppen in den Geruch des Mißbrauchs dieser Leistung zu bringen: Allein­erziehende, die ihr Alleinsein simulieren, Jugendliche, die sich in den Leistungsbezug schwindeln, Frauen, die Lebensplanung mit dem KUG betreiben (erneute Schwangerschaft innerhalb kurzer Frist) usw.


Treibendes Motiv der Sozialmißbrauchsverhinderungsgesetzgebung im Bereich KUG war und ist allerdings nicht der tatsächliche Mißbrauch, sondern die Kostenentwicklung des KUG und die budgetären Zwänge. Durchaus diskussionswürdige Entwicklungen beim Karenzurlaub (,,Karenzurlaub als Ausstiegsfalle“) blieben im öffentlichen Diskurs über das  KUG weitgehend ausgeblendet. Im Strukturanpassungsgesetz wird der Ausstieg der Karenzurlaubenden durch Verschlechterungen bei der Teilzeitkarenz, verschärfte Anspruchsvoraussetzungen für die Sondernotstandshilfe und das Arbeitslosengeld (,,Ver­füg­bar­keit“) sogar noch verstärkt. Die Sozialmißbrauchsverhinderungsgesetzgebung befördert daher den sozialpolitischen Rückschritt.

Social punishing

Eng damit in Zusammenhang steht ein zweites erkennbares sozialpolitisches Ziel: die Bestrafung. Wenn Alleinerziehenden ein halbes Karenzjahr verweigert wird, wenn Frauen, deren Männer in Haft sind, ebenfalls das zweite Halbjahr aberkannt wird, wenn Alleinerziehende nach der Sondernotstandshilfe vom Bezug der Notstandshilfe ausgeschlossen werden (,,Verfügbarkeit“), weil sie gesetzliche Betreuungspflichten erfüllen müssen, wenn Langzeitarbeitslose in Pflichtarbeitsprogramme getrieben werden, wenn Pflegebedürftige in Pflegeheimen durch Halbierung des Taschengeldes bestraft werden, dann ist das ,,social punishing“.

Ausgewogene Verteilung der Ungleichheit

Der Unterschied zur Diskussion rund um das Sparpaket I besteht vor allem darin, daß von seiten der Bundesregierung die ,,soziale Ausgewogenheit“ in den Vordergrund gestellt wird und behauptet wird, ,,daß alle Einkommensarten und Bevölkerungsgruppen ihren Beitrag leisten“. Diese Darstellung ignoriert allerdings, daß eine annähernd gleiche Verteilung der Belastungen die sozialen Ungleichheiten nur neuerlich reproduziert, in vielen Fällen sogar verstärkt.

Vollzug und Lesbarkeit

Ein nicht unwesentlicher Kritikpunkt bezieht sich auf die Tatsache, daß im Rahmen der jüngsten Strukturanpassungsgesetze etliche Novellierungen des Arbeitslosenversicherungsrechts, des ASVG und diverser anderer sozialpolitischer Regulierungen vorgenommen und teilweise auch wieder rückgenommen wurden. Darunter leidet natürlich nicht nur die Transparenz und Lesbarkeit sozialpolitischer Regulierungen, sondern vor allem auch der Vollzug. Wie aus einer Anfragebeantwortung der Grünen hervorgeht, wurde der Mehraufwand für die Administration des Sparpakets I auf rund zehn Prozent der Ressourcen der Leistungsabteilung des Arbeitsmarktservices geschätzt – ein Aufwand, der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 beträchtlich weiter gesteigert werden wird, ohne daß´die Kosten ausgewiesen werden.

2.1.Arbeitsmarkt

Die Maßnahmen im Bereich Arbeitsmarktpolitik sind einerseits geprägt von Sparmaßnahmen, welche sowohl Einzelpersonen als auch die finanziellen Möglichkeiten des Arbeitsmarktservices insgesamt betreffen, und andererseits von ,,Mißbrauchsverhinderungsmaßnahmen“. Während nach wie vor keinerlei Impulse gesetzt werden, um eine Mindestsicherung auch bei Arbeitslosigkeit zu gewährleisten, werden die oberen Bereiche relativ stark beschnitten, was angesichts der ohnedies im internationalen Vergleich geringen Ersatzrate auch bei oberen Arbeitsloseneinkommen eine Armutsfalle darstellen kann.

Im Detail sollen nur einige markante Maßnahmen erwähnt werden:

Die Einführung des neuen Tatbestandsmerkmals für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ,,der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen“ wird in der Praxis insbesondere bei Frauen mit Betreuungspflichten zu unangebrachten Härten führen.

Die neuen Strafbestimmungen betreffend Schwarzarbeit sind von einem extrem ungerecht verteilten Strafausmaß zwischen Schwarzarbeitgebern und SchwarzarbeitnehmerInnen geprägt, welches sich am deutlichsten in den zu erwartenden Einnahmen widerspiegelt, welche im Verhältnis von 1 : 2,4 zueinander stehen.

Die Umstellung der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes auf Einjahresperioden bringt eine drastische Senkung aller Bezüge mit sich, da nun weiter zurückliegende Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

Zusätzlich wird bei der Notstandshilfe im oberen Bereich eine Deckelung eingezogen, welche in Einzelfällen zu Reduktionen um mehrere tausend Schilling führen kann.


Die neue Karenzregelung ist eine reine Sparmaßnahme, obwohl versucht wird, sie als gesellschaftspolitische Maßnahme darzustellen. Besonders bedenklich ist, daß auch Frauen, die jetzt schon schwanger sind, durch den Inkrafttretenstermin Juli 1996 massiv in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt sind. Durch die Maßnahmen im Bereich Karenz und Sondernotstandshilfe (Gewährung nur auf maximal zwölf Monate und damit für AlleinerzieherInnen keine Möglichkeit der Betreuung bis zum ,,Kindergartenalter“ von drei Jahren) wird das Manko aber drastisch verschärft und ein starker Effekt in Richtung ,,Frauen ins Haus und zu den Kindern – und weg vom Arbeitsmarkt“ erzielt.

Die Entnahme von Mitteln aus dem Arbeitsmarktservice (jährlich 4,9 Milliarden Schilling an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung) ist vollkommen unverständlich und angesichts der steigenden Arbeitslosigkeit gefährlich und kontraproduktiv. Die Entnahmen übersteigen bei weitem die zusätzlichen Mittel aus EU-Geldern und führen daher bei steigender Arbeitslosigkeit, bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Paketes, welche diesen Trend noch verstärken, und auf Grund der ohnehin finanziell unterdotierten Ausgangslage der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu einer Verschärfung der Probleme insbesondere für Problemgruppen wie Langzeitarbeitslose und WiedereinsteigerInnen sowie für die zu erwartende steigende Zahl von Jugendarbeitslosen.

2.2. Pensionen

Die verschiedenen Maßnahmen im Bereich der Pensionen, welche alle darauf abzielen, die arbeitende Bevölkerung länger im Erwerbsleben zu halten und die Höhe der Pensionen zu senken, sind insbesondere aus zwei Gesichtspunkten zu kritisieren. Einerseits fehlt den Maßnahmen eine langfristige Strukturkorrektur – auch der Harmonisierung der Systeme wird eher entgegengewirkt, als daß sie zügig in Angriff genommen wird –, und andererseits greifen sie so kurzfristig, daß ein massiver Eingriff in die Lebensplanung und ein Verlust des Vertrauensgrundsatzes festgestellt werden muß.

Daneben kommt es zu nicht rechtfertigbaren Einmalmaßnahmen wie der Nichtanpassung der ASVG-Pensionen für 1997, welche in ihrem Einsparungsvolumen einem Drittel des gesamten Beamtensparpaketes entspricht.

Die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen der verschiedenen Formen der vorzeitigen Alterspensionen bringt ohne die erforderliche gerechtere Verteilung der vorhandenen bezahlten Arbeit zusätzliche negative Effekte am Arbeitsmarkt sowie eine teilweise Verlagerung der Kosten zur Arbeitslosenfinanzierung. Daneben entstehen für jene, die es schaffen, im Arbeitsmarkt zu bleiben, höhere Pensionsansprüche, was wiederum die erwarteten Einsparungseffekte reduziert.

Die Anhebung der Mindestversicherungszeiten bei langer Versicherungsdauer von 35 auf 37,5 Jahre ist de facto eine Aufhebung des gesetzlichen Frauenpensionsalters, da es für Frauen, die über eine höhere Schulbildung oder ein Studium verfügen, auch bei durchgehendem Erwerbsverlauf einfach rein rechnerisch nicht mehr möglich ist, mit 55 Jahren in Pension zu gehen (55–37,5 = 17,5).

Für diese Frauen, aber auch viele Akademiker, die nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, wird durch die Aufhebung der Anrechnung der Schul- und Studienzeiten eine nachträgliche ,,Straf­stu­dien­ge­bühr“ eingeführt, da ihnen nur der kostspielige Nachkauf einen geplanten früheren Pensionsantritt ermöglichen kann. Der Nachkauf erfolgt durch fixe Beiträge, was eine extreme Ungerechtigkeit darstellt und Besserverdiener begünstigt.

2.3. Behinderte Menschen

Behinderte Menschen müssen zusätzlich zu den allgemeinen Kürzungen und Streichungen des Konsolidierungspakets eine Reihe von finanziellen Schlechterstellungen hinnehmen. Aus den angekündigten 1,9 Milliarden Schilling Einsparungen in diesem Bereich sind 3,4 Milliarden Schilling geworden. Es gibt in Österreich keine garantierten Grundrechte für behinderte Menschen. Das Konsolidierungspaket in der derzeitigen Form ist ein Anschlag auf die Menschenrechte behinderter Menschen und ein Rückschritt für deren Integration in die Gesellschaft.

Beispielhaft für die Kürzungen im Behindertenbereich seien hier die Halbierung des ,,Taschen­gel­des“ (für persönliche Assistenzleistungen) bei Heimunterbringung auf 569 S, das Ruhen des Pflegegeldes bei Krankenhausaufenthalt bereits ab dem zweiten Tag auch für PflegegeldbezieherInnen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, die Reduzierung der Stufe 1 des Pflegegeldes auf 2 000 S bei Neuanträgen sowie die Streichung des Behindertenfreibetrages bei Pflegegeldbezug genannt.

Einschränkungen für behinderte StudentInnen beim Bezug der doppelten Familienbeihilfe sowie die Streichung der Fahrtenbeihilfe bedeuten, daß es für behinderte Menschen fast unmöglich wird zu studieren.

2.4. Diverse Bestimmungen

Aus der Vielzahl der getroffenen Maßnahmen sollen nur noch einige angeführt werden:

Bei der Einführung von Selbstbehalten für Rehabilitationsmaßnahmen wurden im Bereich der Pensions- und Krankenversicherung keine Ausnahmen für Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geschaffen. Dies durchbricht die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber und ist daher striktest abzulehnen.

Die Staffelung der Beiträge bei Kuraufenthalten bringt einen hohen bürokratischen Mehraufwand.

Die nun getroffenen Maßnahmen zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung gewisser Werkverträge scheinen äußerst problematisch. Wer von diesen Regelungen wirklich betroffen sein wird, kann erst nach einiger Praxiszeit beurteilt werden. Bereits jetzt ist ersichtlich, daß die Auslegungsproblematik entweder zu Lasten der WerkvertragsnehmerInnen ausgehen wird oder eine enorme Mehrbelastung der Gerichte zur Folge haben wird.

Die Budgetsanierungsmaßnahmen führen einmal mehr dazu, daß Mittel aus der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt entnommen und damit zweckentfremdet werden. Anstelle der vermehrten Mittelaufwendung für Prävention, die eine der wichtigsten Maßnahmen zur Eindämmung der Frühpensionen wäre, werden auf dem Umweg über die Krankheiten von ArbeitnehmerInnen Mehrkosten verursacht.

In verschiedenen Gesetzen (ASVG, Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesabgabenordnung, Gewerbeordnung) wird den Mitarbeitern und Organen der jeweiligen Behörden die Ermächtigung erteilt, ,,die zuständigen Behörden bei Verdacht auf arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder gewerbliche Übertretungen zu verständigen“. Diese Regelungen widersprechen den Bestimmungen der Menschenrechtskonvention und sind daher abzulehnen.

2.5. Familienlastenausgleichsgesetz

Geburtenbeihilfe

Diese entfällt für Geburten ab 1. Jänner 1997. Für das zweite Halbjahr 1996 gibt es eine Übergangsregelung in Höhe von 10 000 S. Die angebliche Ersatzleistung ist nur die Umbenennung einer schon bisher existierenden Leistung, die an besonders strenge Kriterien gebunden ist und maximal 1 000 S pro Monat (für zwölf Monate) beträgt. In der Vergangenheit fielen etwa 3 500 Frauen jährlich unter diese Kriterien. Der Wegfall der Leistung hat zur Folge, daß die an den Erhalt gebundenen Untersuchungen für Mütter und Kinder nur mehr in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden und damit eine verstärkte Gesundheitsgefährdung/Säuglingssterblichkeit für Sparziele in Kauf genommen wird.

Karenzurlaubsgeld/Sondernotstandshilfe

Es wird nur mehr dann bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes ausbezahlt, wenn der zweite Elternteil sechs Monate in Anspruch nimmt. Es gibt keinerlei Ausnahmeregelungen für AlleinerzieherInnen, auch der Tatbestand der Haft beim Ehepartner wird nicht als Verhinderungsgrund anerkannt.

Die Sondernotstandshilfe gilt weiterhin nur für maximal ein Jahr, was bedeutet, daß Alleiner­zieherInnen nach zweieinhalb Jahren keinerlei Absicherung mehr haben, aber in der Realität auch kein Kinderbetreuungsplatz für Kinder dieses Alters zur Verfügung steht.

Die angeblich gesellschaftspolitisch motivierte Maßnahme ist eine reine Sparmaßnahme zu Lasten der Frauen und Kinder. Insbesondere AlleinerzieherInnen wird mit den fehlenden Ausnahmeregelungen verallgemeinernd Mißbrauch unterstellt. Gesellschaftspolitisch notwendige Begleitmaßnahmen, wie etwa die Verbesserung der Teilzeitkarenzmöglichkeiten, werden nicht einmal diskutiert. Väter, die unter diesen Bedingungen in Karenz gehen, setzen sich zusätzlich noch dem Risiko des Arbeitsplatzverlustes aus, da sie über keinen Kündigungsschutz bei Bekanntwerden der Karenzinanspruchnahme verfügen.

3. Neue Diskriminierungen für ausländische StaatsbürgerInnen

Das Konsolidierungspaket wird sich auf die ausländische Wohnbevölkerung vor allem integrationsfeindlich auswirken. Der sozialen Ausgrenzung, der Verschlechterung des Zuganges zur Bildung (und damit zum sozialen Aufstieg) und der ,,Verslumung“ wird Vorschub geleistet. Auf Grund der restriktiven Aufenthaltsregelungen ist zu erwarten, daß viele ausländische Staatsbürger nach dem Entzug von Transfer- und Sozialleistungen die Kriterien für den legalen Aufenthalt nicht mehr erfüllen können und damit zu ,,Illegalen“ werden. Es folgen Ausweisungen und unter Umständen Abschiebungen bereits integrierter ausländischer Staatsbürger. Arbeitslosigkeit wird dadurch exportiert.

Arbeitslosenversicherung

Durch den größeren Durchrechnungszeitraum (Anhebung der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld von sechs Monaten auf ein Jahr) werden Arbeitslose aus den Saisonbranchen schwer getroffen, das Arbeitslosengeld wird geringer ausfallen. Das trifft vor allem ausländische Arbeitslose, von denen zirka 55% in Saisonbranchen (Bau und Fremdenverkehr) beschäftigt sind.

Arbeitslosengeld

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird auf eine neue Grundlage gestellt. Anspruch hat in Zukunft, wer ,,der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht“. In der weiteren Definition wird festgeschrieben, daß nur der zur Verfügung steht, wer ,,sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten darf“. Explizit ausgeschlossen werden ,,Grenzgänger“. Grenzgänger und Saisoniers dürfen damit nur Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, haben jedoch keine Ansprüche daraus.

Auf Grund der expliziten Koppelung des Anspruches auf Arbeitslosengeld an eine ,,gültige Aufenthaltsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit“ bewirkt das Sparpaket, daß arbeitslose AusländerInnen in weiterer Folge zwingend ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Dazu kommt es wegen des unheilvollen Zusammenspiels zwischen Sozial- und Innenministerium: Wenn ein Ausländer arbeitslos wird, hat er in Zukunft nur bis zum letzten Tag seiner Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das bedeutet, daß er keine Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes erreichen kann, weil er ja über den Geltungszeitraum des alten Aufenthaltsrechtes hinaus kein Einkommen nachweisen kann (und das ist Voraussetzung für die Verlängerung). Bisher lief der Anspruch auf Arbeitslosengeld weiter und wurde als Grundlage für den Unterhalt anerkannt. Konkret heißt das, daß sämtliche AusländerInnen, die vorübergehend arbeitslos werden (Saisonbranchen!), keine Verlängerung des Aufenthaltsrechtes bekommen können. Stattdessen müssen sie Österreich verlassen und wieder neu ,,zuwandern“. Damit verlieren sie aber alle weiteren Ansprüche (Familienzusammenführung, Staatsbürgerschaft usw.), die an bestimmte Perioden ununterbrochenen Aufenthaltes in Österreich gebunden sind.

Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld

Künftig soll der Familienzuschlag zum Grundbetrag des Arbeitslosengeldes nur für zu versorgende Angehörige gebühren, die ihren Wohnsitz in Österreich haben. Die Streichung des Familienzuschlages wird bewirken, daß die im Ausland lebenden Familienangehörigen nicht mehr versorgt werden können. Dadurch wird ein neuer Zuwanderungsdruck produziert.

Neue Verfassungswidrigkeiten

Da das Arbeitslosengeld bzw. der Familienzuschlag grundsätzlich Versicherungsleistungen darstellen, wäre zu überprüfen, ob der Ausschluß von bestimmten arbeitslosen AusländerInnen von Versicherungsleistungen (trotz Beitragspflicht!) verfassungskonform ist und nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht (Art. 7 B-VG in Verbindung mit Art. I Abs. 1 des BVG zur Durchsetzung des Internationalen Abkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung).

Familienbeihilfe

Durch das Sparpaket wird die Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder von in Österreich arbeitenden AusländerInnen gänzlich gestrichen. Derzeit wird eine reduzierte Kinderbeihilfe geleistet, abhängig vom Kaufkraftwert der verschiedenen Währungen der jeweiligen Heimatstaaten der Kinder. Für AusländerInnen werden aber weiterhin die vollen Beträge in den FLAF zu leisten sein.

Verdoppelte Abhängigkeit am Arbeitsmarkt

Das System des österreichischen Ausländerbeschäftigungsrechtes sieht einen dreistufigen Zugang für AusländerInnen zum österreichischen Arbeitsmarkt vor. Zuerst erhält der Betrieb eine Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer – dieser ist an den Betrieb gebunden (und ausgeliefert). In der zweiten Stufe kann der/die AusländerIn eine Arbeitserlaubnis beantragen, die ihm/ihr eine gewisse Bewegungsfreiheit (im jeweiligen Bundesland) am Arbeitsmarkt und damit eine bessere Position gegenüber den ArbeitgeberInnen ermöglicht.


Dritte Stufe ist ein Befreiungsschein für den/die AusländerIn. Der Rechtsanspruch auf eine Arbeitserlaubnis wurde 1990 eingerichtet, um die Autonomie und die Flexibilität des/der AusländerIn am Arbeitsmarkt zu erhöhen. Der Sozialausschuß begründete diese Maßnahme damals: „Die Erfahrungen mit der strengen Bindung des Ausländers an den jeweiligen Arbeitsplatz und somit an einen bestimmten Arbeitgeber haben gezeigt, daß der Ausländer auch unter schlechtesten Lohn- und Arbeitsbedingungen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses gezwungen ist.“

Die derzeit vorgeschriebene Anwartschaft auf eine Arbeitserlaubnis wird von 52 Wochen Beschäftigung innerhalb von 14 Monaten auf zwei Jahre Beschäftigung innerhalb von 28 Monaten verdoppelt. Das bedeutet, daß ausländische ArbeitnehmerInnen zumindest doppelt solange vom Erstarbeitgeber abhängig bleiben. Folgen sind Sozial- und Lohndumping. Mit Einsparungen hat das nichts zu tun, die sozialpolitischen Erkenntnisse des Jahres 1990 werden konterkariert.

Schaffung regionaler und branchenspezifischer AusländerInnen-Teilarbeitsmärkte

Der Sozialminister erhält eine Verordnungsermächtigung, wonach in bestimmten Regionen Beschäftigungsbewilligungen an bestimmte Branchen gebunden werden können. Für jene AusländerInnen, die in betroffenen Regionen leben, bedeutet das eine Einschränkung der Erwerbsfreiheit und Auslieferung an bestimmte ArbeitgeberInnen per Verordnung des Sozialministers.

4. Universitäten und Studierende: Anschlag auf Forschung und Lehre

Der seit den 70er Jahren erfolgten Umwandlung der Universitäten in Massen-Universitäten wurde von den bisherigen Regierungen durch Setzung von strukturellen Maßnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Folge sind überlange Studienzeiten, die durch mangelndes Lehrveranstaltungsangebot mitbegründet sind. Auf Seite des Lehrpersonals wurde bis heute an der Fiktion festgehalten, daß die AssistentInnen „eigentlich“ ForschungsmitarbeiterInnen der ProfessorInnen sind und die Abhaltung von Lehrveranstaltungen nur eine Ausnahme ist, während tatsächlich die Lehre an den Universitäten ohne den Mittelbau zusammenbrechen würde.

Das Sparpaket, das die Universitäten und die Studierenden nun überproportional trifft, trägt diesen Versäumnissen der Vergangenheit und den daraus resultierenden Verhältnissen an den Universitäten in keiner Weise Rechnung, sondern hält vielmehr an der Fiktion fest, daß Studien in der Mindeststudiendauer (plus zwei Toleranzsemester) machbar seien, obwohl im letzten Hochschulbericht genau das Gegenteil berichtet wird. Die Einsparungen bei den Studierenden kommen de facto einer Einführung von Studiengebühren gleich, die allerdings nicht der Universität zugute kommen, sondern nur zum Stopfen von Budgetlöchern dienen. Zugleich bewirken diese Einsparungen die Einführung eines sozialen numerus clausus, sie treffen sozial Schwächere gleich stark wie sozial Stärkere und sind daher als ein Schritt zurück in Richtung Eliteuniversitäten zu sehen.

Gleichzeitig wird versucht, das Versäumnis, den Lehrbetrieb den Anforderungen einer Massenuniversität anzupassen, durch Kürzungen bei der Lehrveranstaltungsabgeltung des Mittelbaus zu kaschieren, während die ProfessorInnen außer geringfügigen Kürzungen bei der Prüfungsabgeltung ungeschoren davonkommen. Diese Maßnahme sorgt für Jahreseinkommenseinbußen bei den AssistentInnen in Extremfällen von bis zu 40 Prozent (zB HalbtagsassistentInnen), im Regelfall zwischen 13 und 34 Prozent.

Bei den Studierenden wurden drastische Kürzungen der Sozialleistungen den Betroffenen ohne jegliche Verhandlungen zugemutet, und für die Begutachtung von einschneidenden Kürzungen bei der Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeiten standen den Betroffenen bestenfalls vier bis fünf Tage zur Verfügung. Die Proteste der Studierenden und der Universitäten, die in den größten Demonstrationen der letzten Jahre mündeten, wurden einfach ignoriert und führten zu keinen in den Auswirkungen transparenten Änderungen.

Belastungen im Detail

Studierenden bzw. deren Eltern wird die Familienbeihilfe künftig nur mehr bis zum 26. Lebensjahr (Ausnahme: Präsenz- und Zivildiener) ausbezahlt, und nur, wenn sie die Mindeststudiendauer je Abschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Mit der Familienbeihilfe fällt auch der daran gekoppelte Kinderabsetzbetrag weg. Angesichts der realen Durchschnittsstudienzeiten sind jährlich etwa 30 Prozent der FamilienbeihilfenbezieherInnen betroffen. Diese werden mit einem Jahresverlust in der Höhe von mindestens 26 400 S zu rechnen haben. Weiters fällt die Freifahrt für Studierende ab dem 19. Lebensjahr weg, was zu erheblichen Mehrkosten führt, besonders aber nicht am Studienort wohnhafte Studierende mit jährlichen Mehrkosten bis zu 18 000 S belastet. Künftig werden auch Studienjahre nicht mehr für die Pension angerechnet, so der Pensionsantritt mit 55 bzw. 60 Jahren erfolgt. Diese Jahre müssen daher nachgekauft werden, wobei ein Studienjahr 71 136 S kostet.

Der Entfall der Freifahrt wird zwar für StipendienbezieherInnen teilweise ausgeglichen, doch erstens nicht in der vollen Höhe, und zweitens wird dieser Ausgleich durch Einengung der Anspruchsberechtigung erkauft. Insgesamt haben Studierende bzw. deren Eltern also mit erheblichen Mehrbelastungen zu rechnen, weshalb die Grünen diese Sparmaßnahmen zurückweisen.

Die Änderungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen führt neben einer drei- und vierfachen Belastung der Betroffenen durch das Sparpaket (als StaatsbürgerInnen, als BeamtInnen, als AssistentInnen, als Frauen) auch zu einer Einziehung von neuen Einkommenshierarchien innerhalb des Mittelbaus, denn gleiche Lehrveranstaltungen werden ungleich abgegolten. Besonders hart getroffen werden durch diese Gesetzesänderung externe Lehrbeauftragte, sofern sie finanziell stark von der Lehrveranstaltungabgeltung abhängig sind, und die Frauen. Die Staffelung der Abgeltung von Lehrtätigkeiten von UniversitätsassistentInnen nach Qualifikationsniveau ist angesichts der realen Personalstruktur an den Universitäten eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Weiters führt diese Regelung dazu, daß Lehrveranstaltungen im Bereich Frauenforschung, feministische Forschung, Gender Studies, die voraussichtlich weiterhin nur als Wahlfächer angeboten werden, zum Teil nicht mehr abgehalten werden können, weil die erforderliche HörerInnenzahl von 10 bzw. 15 nicht immer erreicht werden wird.

Insgesamt lehnen die Grünen diese Gesetzesänderung gänzlich ab, da sie eine Berufsgruppe überproportional hart trifft und damit keine langfristigen Strukturmaßnahmen verbunden sind.

5. Falsche Weichenstellungen in der Umweltpolitik

5.1. Altlastensanierung

Im Bereich der Altlastensanierung ist man von den ursprünglich großen Zielvorgaben letztlich wieder deutlich abgegangen. Diesem Novellierungsentwurf zufolge kann von der verkündeten Verzehnfachung der Altlastenbeiträge keine Rede sein. So waren ua. im Novellierungsentwurf vom 23. Februar 1996 neue Altlastenbeiträge in der Mindesthöhe von 400 S für „alle übrigen Abfälle“ ab dem 1. Juni 1996 vorgesehen. Dies wurde jetzt auf den 1. Jänner 1997 mit einer Mindesthöhe von 150 S hinausgeschoben.

Die Vollzugs- und Kontrollschwächen werden auch weiterhin in Kauf genommen; auf Grund der in den Erläuterungen angeführten Rechenbeispiele muß auch in Zukunft mit einer massiven Steuerhinterziehung gerechnet werden.

Den Erläuterungen zufolge sollten nur rund 3,6 Millionen Tonnen beitragspflichtige Abfälle auf Österreichs Deponien landen. Eine Zahl, die nicht stimmen kann. Nach den sehr vorsichtigen und konservativen Schätzungen des Umweltbundesamtes müßten rund sieben bis neun Millionen Tonnen auf die Deponie kommen; den Schätzungen der Grünen zufolge, die sich mit Schätzungen von österreichischen Entsorgungsbetrieben decken, rund neun bis zwölf Millionen Tonnen. Diese Diskrepanz läßt sich nur dann erklären, wenn das BMU seinen Berechnungen jene Abfallmengen zugrunde gelegt hat, für die tatsächlich in den letzten Jahren Beiträge bezahlt wurden. Hier weiß man aber, daß diese Zahlen auf Grund massiver Steuerhinterziehung entstanden sind. Anstatt gleichzeitig den Vollzug zu verbessern, werden hier Zahlen angeführt, die eine Fortführung der Steuerhinterziehung unterstellen.

Besonders gewagt sind auch die angenommenen jährlichen Vermeidungsquoten von 10%. Auf Grund der jetzt geplanten Staffelungen der Beiträge ist kurzfristig sogar mit einem Ansteigen des Deponievolumens zu rechnen, da viele Deponiebetreiber danach trachten werden, ihre Deponien bis zum Jahr 2001 vollzufüllen. Zudem sind in all diesen Berechnungen nicht die betriebseigenen Deponien berücksichtigt, deren Abfallablagerungen selbstverständlich AlSAG-pflichtig sind! Besonders unbefriedigend ist die nach wie vor dürftige Datenlage.

Weitere Kritikpunkte sind ua., daß die Trennung zwischen gefährlichen und übrigen Abfällen aufgehoben wird, jene zwischen Baurestmassen und übrigen Abfällen jedoch bestehen bleibt. Hier werden in Zukunft massive Umdeklarierungen der Fall sein, wie es sie vorher zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gegeben hat. Weiters sollte die Einstufung der Deponien durch das Umweltbundesamt erfolgen. Das Lagern von Abfällen (§ 2 Abs. 7) ist nicht zeitlich begrenzt. Hier müßte eine Frist von zwei bis drei Jahren vorgesehen werden.

5.2. Energiesteuer

Die Einführung einer Energiesteuer auf Erdgas (60 g/m3) bzw. elektrische Energie (10 g/kWh) ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Steuer auf Erdgas wird eine gewisse – wenn auch bei weitem nicht ausreichende – Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Fernwärme und Biomasse (Bio-Nahwärmenetze) am Wärmemarkt bringen.

Davon abgesehen, handelt es sich auf Grund der Ausgestaltung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe um eine rein fiskalpolitische Maßnahme, die keine positiven ökologischen Steuerungseffekte erwarten läßt und sich daher grundlegend von dem von den Grünen geforderten Modell zur Ökologisierung des Steuersystems unterscheidet.

Als wesentliche Schwächen der Abgabengestaltung sind zu nennen:

         –   keine Aufkommensneutralität, dh. keine Verschiebung der Steuerlast durch gleichzeitige Senkung der Steuern auf die menschliche Arbeitskraft,

         –   keine zeitliche Dynamisierung der Steuersätze,

         –   einseitige Belastung privater Haushalte durch Plafondierung der Abgaben für Unternehmen bei 0,35% des Nettoproduktionswertes (Wertschöpfung),

         –   keine ordnungspolitischen Begleitmaßnahmen (etwa Wärmepaß) zum Abbau von Markthemmnissen (zB Mieter/Vermieter-Problematik),

         –   keine Steuerbefreiung für die Stromerzeugung aus Alternativenergien (Wind, Photovoltaik, Biomasse, Bio-, Deponie- und Klärgas),

         –   keine teilweise Zweckbindung des Steueraufkommens für Energie(effizienz)investitionen und Alternativenergien.

Die Plafondierung der Energiesteuer mit 0,35% des Nettoproduktionswertes („Wertschöpfung“) für Unternehmen ist zu niedrig und führt zu einer degressiven Energiesteuerbelastung („Je mehr, umso billiger!“). Umweltintensive Unternehmen mit hohem Energieverbrauch werden begünstigt und erhalten keinen ökonomischen Anreiz für weitere Energieeffizienzinvestitionen. Bereits Branchen mit geringem Energiekostenanteil – wie etwa die Sägeindustrie oder die Nahrungs- und Genußmittelindustrie – verlieren jeden Energiesparanreiz.

Wie die Erfahrungen in Dänemark zeigen, bietet die Plafondierung ein häufig genutztes Steuerschlupfloch. Die energieintensiven Anlagenteile des Unternehmens – etwa das Heizwerk – werden in eine eigene Betriebsgesellschaft ausgegliedert. In dieser Betriebsgesellschaft liegt die Brutto-Energiesteuer deutlich über der Plafondierung. Im verbleibenden Unternehmensteil fällt kaum Energiesteuer an. In Summe zahlt das Unternehmen (deutlich) weniger Energiesteuer.

Nach Abschätzungen der Energieverwertungsagentur wird das Steueraufkommen privater Haushalte bei etwa 6 Milliarden Schilling liegen, jenes der Industrie bei maximal 1 Milliarde Schilling. Durch das vorhandene Steuerschlupfloch wird sich das ohnehin geringe Steueraufkommen der Wirtschaft zusätzlich reduzieren.

Das Elektrizitätsabgabengesetz nimmt keine ökologische Differenzierung nach Art der Stromerzeugung vor. Es ist für die Regierungsparteien offenbar völlig belanglos, ob der Strom aus Atomkraftwerken oder Windkraftwerken stammt, da auch Strom aus Alternativenergien (Sonne, Wind, Biomasse, Biogas usw.) der Besteuerung unterliegt. Damit bleibt eine große Chance ungenützt, einen wesentlichen Beitrag zur forcierten Markteinführung von Alternativenergien zu leisten. Es entsteht die ökologisch paradoxe Situation, daß Sonnenenergie besteuert wird, Kohle jedoch nach wie vor steuerbefreit ist. Aus diesem Grund wurde etwa in den Niederlanden oder in Dänemark eine Rückvergütungsmöglichkeit der Elektrizitätsabgabe für Alternativenergien vorgesehen.

5.3. Verkehr

Normverbrauchsabgabe

Es ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, den Treibstoffverbrauch neu zugelassener Pkw abzusenken. Würde man dieses Ziel wirklich ernsthaft verfolgen, wäre es zweckmäßig, durch eine entsprechende Gestaltung der Normverbrauchsabgabe (NOVA) einen verstärkten finanziellen Anreiz zum Kauf treibstoffsparender Fahrzeuge zu bieten. Dazu ist es notwendig, einerseits die Spreizung der NOVA zwischen sparsamen und verbrauchsstarken Fahrzeugen auszuweiten, andererseits die Plafondierung der NOVA für verbrauchsstarke Fahrzeuge (derzeit maximal 16%) ersatzlos zu streichen. Beides ist nicht geschehen.

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz

Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz, mit dem Autobahn-Vignette und Road Pricing eingeführt werden, dient ausschließlich der Finanzierung des weiteren Straßenausbaus und besitzt keine ökologisch sinnvolle Lenkungswirkung. Im Gegenteil: Durch die weitere Attraktivierung des Verkehrsträgers Straße werden die Bemühungen um eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene konterkariert. Dabei wurde erst vor wenigen Monaten von der OECD im „Umweltprüfbericht Österreich“ mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß „ein dringender Bedarf für eine gesamtheitliche, umweltverträglichere Verkehrspolitik gegeben“ ist. Österreich hat nach Griechenland die zweithöchste Zuwachsrate im Straßenverkehr. Zwischen 1980 und 1991 stieg das Straßenverkehrsaufkommen um 80%(!). Das ist doppelt so hoch wie im OECD-Durchschnitt.

Sowohl die Vignette wie auch das spätere, elektronische Road Pricing werden zu einer erheblichen Mautflucht auf das Bundesstraßennetz führen. Die Schätzungen sprechen von 10 bis 20% Verlagerung des ursprünglichen Autobahn- und Schnellstraßenverkehrs auf Bundes- und Landesstraßen. Zudem entspricht die Autobahn-Vignette nicht dem Verursacherprinzip. Sie ist nicht fahrleistungsabhängig, belohnt daher Vielfahrer und bestraft Wenigfahrer.

Die Unfallrate auf Bundesstraßen (Freiland: 0,58 Unfälle/Jahr/1 Million Kfz-km, Ortsgebiet: 1,31) ist im Vergleich zu Autobahnen (0,17) und Schnellstraßen (0,21) deutlich höher. Durch die Mautflucht muß mit mindestens 450 bis 900 zusätzlichen Straßenverkehrsunfällen gerechnet werden. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Verkehrsunfälle (1994: etwa 42 000) entspricht dies einer zu erwartenden Zunahme von 1 bis 2%.

Das geplante Road-Pricing-System wird einen hohen Investitions- und Erhaltungsaufwand für die stationären Anlagen erfordern. In diversen Papieren der Industrie ist von einem Investitionsaufwand von 4,5 Milliarden Schilling die Rede. Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz nennt dazu keine Zahlen. Auch die technische Ausgestaltung des Road-Pricing-Systems wird nicht festgelegt. Ob das künftige System vollständigen Datenschutz gewährleistet, ist offen.

Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz ist daher aus ökologischer und verkehrspolitischer Sicht, aber auch aus Verkehrssicherheitsgründen abzulehnen. Sinnvoll wäre stattdessen die Einführung einer Kilometerabgabe für Pkw und Lkw für das gesamte Straßennetz. Die Kilometerabgabe würde konsequent dem Verursacherprinzip entsprechen und könnte einen wesentlichen Beitrag zur ökologischen Neuordnung der Mobilität liefern. Das Steueraufkommen einer Kilometerabgabe muß zur Tilgung der ASFINAG-Schulden und zur Finanzierung des öffentlichen Verkehrs dienen.

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

Die Schaffung einer gesetzlichen Basis für die Finanzierung des Bahnausbaus ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben muß jedoch an ein gesamtstaatlich koordiniertes Ausbauprogramm gebunden werden. Die verkehrspolitische Sinnhaftigkeit und Priorität eines Projekts ist im Rahmen des Bundesverkehrswegeplanes zu beurteilen und festzulegen. Andernfalls hängt die Reihenfolge der Projektfinanzierung ausschließlich vom Zeitpunkt der Baureife einzelner Vorhaben ab.

Damit die Flächenerschließung der Bahn nicht vernachläßigt wird, sollte ein Teil der Infrastrukturinvestitionen bindend in den Ausbau und die Attraktivierung der Regionalbahnen fließen.

5.4. ÖPUL

Das ÖPUL (Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft) wird eingefroren, dh. es gibt einen Einstiegsstop. Die Bauern wurden aber 1995 dahin gehend beraten, daß sie sich auch erst im Folgejahr für einen Einstieg in das Programm entscheiden können. Für Betriebsführer, die sich auf diese Aussage verlassen haben, bedeutet dieser Stop unter Umständen eine existenzbedrohende Einbuße. Der Einstiegsstop würde auch solche Betriebe betreffen, denen auf Grund von Formfehlern bei der Antragseinbringung schon heuer die Förderungen vorenthalten wurden.

Das ÖPUL wurde als flexibles, ökologisches Projekt präsentiert, das die Bauern zum Umstieg in ökologische Produktionsverfahren animieren und den Ökologisierungsprozeß in der Landwirtschaft vorantreiben sollte. Mit dem Einstiegsstop bzw. dem Einfrieren des Programmes wird jede Weiterentwicklung verunmöglicht. Damit werden auch die ökologisch weniger sinnvollen Maßnahmen und die soziale Unausgewogenheit für die nächsten Jahre festgeschrieben.

6. Öffentlicher Dienst

Maßnahmen:

        1.   Gehaltsrunde im öffentlichen Dienst: zwei Einmalzahlungen (2 700 S 1996 und 3 600 S 1997). Beide Einmalzahlungen belasten die Folgejahre nicht. 1998 wird somit bei der Gehaltsrunde von den Bezügen 1995 ausgegangen.

        2.   Einsparung von je 4 800 Planstellen 1996 und 1997 außerhalb des Unterrichtsbereichs (Einsparung 1996: 1,575 Milliarden Schilling, 1997: 3,150 Milliarden Schilling).

        3.   Kürzung der Überstunden, der Überstundenpauschalien, Belohnungen usw.

        4.   Abschlag von den Frühpensionen (2% pro Jahr, maximal 18%) für neu in den Ruhestand übertretende Beamte. Das durchschnittliche Pensionsalter der Bundesbeamten betrug 1995 56,08 nach 56,23 Jahren im Jahr 1994.

        5.   Streichung der Jubiläumszuwendung (4 Monatsbezüge nach 35 bzw. 40 Dienstjahren), wenn der Bedienstete vor dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand übertritt und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 40 Dienstjahre absolviert hat.

Pensionsprivilegien von Spitzenbeamten werden aufrechterhalten; lineare Bezugskürzungen auch bei jenen Beamten, die nie in den Genuß dieser Privilegien kommen werden

         –   Ein struktureller Effekt wird nur von den Maßnahmen im Bereich der Frühpensionen ausgehen: Der Abschlag von den Frühpensionen und der Entfall der Jubiläumszuwendung wird dazu führen, daß das durchschnittliche Pensionsantrittsalter im Bereich der öffentlichen Dienstes wieder steigt. Gleichzeitig zeigt sich, welche verheerenden Folgen die öffentliche Diskussion (der lange Zeit keine Maßnahmen gefolgt sind) im letzten Jahr um das zu niedere Pensionsantrittsalter gehabt hat: Innerhalb eines einzigen Jahres ist das durchschnittliche (!) Pensionsantrittsalter um weitere zwei Monate auf 56,08 Jahre gesunken.

              Weitere Strukturreformen sind dagegen nicht erkennbar: Es bleibt bei der Bindung der Pension an den Letztbezug. Eine Einschränkung der Pragmatisierung bzw. ASVG-Pensionen für neueintretende öffentliche Bedienstete werden im Koalitionsabkommen zwar in Aussicht gestellt, mit dem vorliegenden Sparpaket aber nicht verwirklicht.

         –   Das Sparpaket im öffentlichen Dienst trifft aktive und insbesondere jüngere Beamte stärker als bereits in den Ruhestand übergetretene Beamte: Letztere haben nur die Nullohnrunde zu verkraften, erstere dagegen auch den Entfall von Überstunden, Belohnungen, Einschränkungen bei der Jubiläumszuwendung usw. Das starre Festhalten der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an der Bindung der Pension an den Letztbezug hat offensichtlich dazu geführt, daß in anderen Bereichen umso tiefere Einschnitte (mit Zustimmung der Gewerkschaft!) vorgenommen wurden. Die Gewerkschaftsspitze vertritt damit einseitig die Interessen älterer Beamter, wobei von deren Pensionsprivilegien naturgemäß insbesondere besser verdienende Beamte profitieren. (Der Umstand, daß es im öffentlichen Dienst keine Höchstbemessungsgrundlage für die Pension gibt, nützt ja in erster Linie jenen Beamten, deren Einkommen über der Höchstbemessungsgrundlage der ASVG-Pensionen liegt.)

              Jüngere Beamte werden diese Politik ihrer Gewerkschaft gleich doppelt bezahlen müssen: In der Gegenwart durch überproportionale Einbußen, die in dieser Höhe nur deshalb notwendig sind, damit die privilegierte Stellung der bereits in Pension befindlichen bzw. in den Ruhestand übertretenden Beamten aufrechterhalten werden können. Dennoch wird das bevorzugte Pensionsrecht der öffentlich Bediensteten auf die Dauer nicht aufrechterhalten werden können.

         –   Positiv hervorzuheben ist, daß die vereinbarte Einmalzahlung sozial ausgewogener ist als die vorangegangenen Lohnrunden im öffentlichen Dienst: Von einer prozentuellen Erhöhung der Bezüge profitieren naturgemäß Bezieher höherer Einkommen stärker. Freilich ist zu befürchten, daß es zu keiner wirklichen Änderung der Politik der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gekommen ist und diese nur den peinlichen Eindruck einer 0,1%igen Bezugserhöhung vermeiden wollte.

7. Das Einnahmenpaket – Steuerkorrektur und Verteilung

7.1. Steuergesetze

Die umfangreichen Änderungen im Bereich der Steuergesetze halten an den bisher geltenden Steuersätzen fest. Vorgesehen ist eine Erweiterung der Bemessungsgrundlagen, das Schließen von Steuerlücken sowie die Einschränkung von tax expenditures.

Zur Kritik:

        1.   Der steuerpolitische Teil des Strukturanpassungsgesetzes enthält immer noch eine Reihe von Verfassungsbestimmungen, die vorrangig das rückwirkende Inkrafttreten einzelner Bestimmungen betreffen. Diese Absicherung ist auf die späte Beschlußfassung des Bundesvoranschlags 1996 zurückzuführen. Diesen Zustand haben allerdings weder die Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen noch die Unternehmen zu verantworten, die im Vertrauen auf die bisher geltende Steuerrechtslage Ausgaben oder Investitionen getätigt haben, sondern die österreichische Bundesregierung. Insofern ist nicht einzusehen, daß zur Behebung dieses Umstandes die Steuerpflichtigen nicht nur rückwirkend zur Kasse gebeten werden, sondern auch die Überprüfung auf Verfassungskonformität unmöglich gemacht wird.

        2.   Die steuerpolitischen Maßnahmen werden vor allem als Argument für die soziale Ausgewogenheit des gesamten Konsolidierungspaketes ins Treffen geführt. Wie sozial ausgewogen diese Maßnahmen wirken, hängt allerdings stark von den Berechnungsannahmen ab. So kommt die Arbeiterkammer Salzburg zu dem Schluß, daß die Hauptbetroffenen die EinkommensbezieherInnen mit einem Bruttomonatseinkommen zwischen 30 000 S und 50 000 S sind. Nach diesen Berechnungen liegt die prozentuelle Belastung bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 30 000 S bis 3,1%, bei 50 000 S bei 4%. Sie sinkt bei 90 000 S auf 3,7% und bei 150 000 S auf 2,7%. Die Arbeiterkammer Wien hat ihren Berechnungen ab einem Bruttoeinkommen von 150 000 S eine Verlustbeteiligung in der Höhe von 50 000 S unterstellt – dadurch steigt die prozentuelle Belastung in dieser Einkommenshöhe auf 5,1%. Ein befristeter Zuschlag auf die Lohn- und Einkommensteuerschuld hätte jedenfalls die Progressivität erhöht.

              Argumentiert wird weiters, daß insbesondere durch die Erhöhung der KEST höhere Einkommen erfaßt werden. Die Grüne Fraktion begrüßt zwar die Erhöhung der KEST, bezweifelt allerdings deren effektiven Beitrag zur sozialen Ausgewogenheit, wenn gleichzeitig Verschärfungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung und Notstandshilfe durchgesetzt werden. Der Ausschluß vom Arbeitslosengeldbezug trifft wohl den Betroffenen vergleichsweise härter als die Einkommensverluste auf Grund der Erhöhung der KEST. Es gibt keine steuerliche Maßnahme, die diese Verschärfungen aufwiegt.

        3.   Die Grüne Fraktion bedauert, daß abermals die Gelegenheit versäumt wurde, eine grundsätzliche Reform im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer durchzuführen und schließt sich diesbezüglich der Kritik der Arbeiterkammer an. Diese besagt, daß „große Vermögen, deren Übergang steuerlich so optimiert werden kann, daß gar keine Steuer anfällt, von diesen Maßnahmen wiederum nicht wirksam betroffen werden.“ Die Arbeiterkammer Tirol weist zu Recht darauf hin, daß „Fruchtgenußrechte und die Minimalbesteuerung von 2,5% bei Schenkungen im Zuge des Privatstiftungsgesetzes steuerfrei bzw. begünstigt bleiben“.

        4.   Hinsichtlich der Änderungen im Bereich der Gewinnbesteuerung wird abzuwarten sein, ob diese Maßnahmen ausreichen, um der Tendenz entgegenzuwirken, daß derzeit zwei Drittel der Körperschaften gar keine Körperschaftsteuer bzw. nur den Mindestsatz zahlen. (Vgl. Otto Farny, „Analyse des Gewinnsteueraufkommens 1988–1996“, November 1995.) Die Anhebung der Mindeststeuer auf 50 000 S scheint hinsichtlich der versprochenen „Gründerwelle“ bei Unternehmensneugründungen kontraproduktiv.

        5.   Die Grüne Fraktion kritisiert aus verteilungspolitischen Gründen die neuerliche Aufstockung der Wohnbauförderung. Der jüngste Verteilungsbericht bestätigt einmal mehr, daß dieser Transfermittel auf Grund der hohen Einkommensobergrenzen vorrangig BezieherInnen von hohen Einkommen zugute kommen. Eine strenge Bindung der Wohnbauförderung an soziale und ökologische Vergabekriterien hätte auch die Möglichkeit geboten, den Mitteleinsatz zu reduzieren.

7.2. Finanzausgleich

Vorgesehen ist eine Novelle des geltenden Finanzausgleichsgesetzes 1993 sowie die Beschlußfassung über den Finanzausgleich 1997 bis 2000 (Finanzausgleichsgesetz 1997). Verankert wird der Beitrag der Länder und Gemeinden zur Budgetkonsolidierung in der Höhe von jährlich 3,75 Milliarden Schilling. Im Gegenzug erhalten Länder und Gemeinden auf Grund der steuerlichen Mehreinnahmen 1996 5,3 Milliarden Schilling und 1997 10,8 Milliarden Schilling. Die neuen Energieverbrauchsabgaben werden als ausschließliche Bundesabgabe konstruiert. Die Länder erhalten einen Anteil von 11,835% (1996: 355 Millionen Schilling; 1997: 691 Millionen Schilling) des Aufkommens für „umweltschonende und energiesparende Maßnahmen“, die Gemeinden erhalten ihren Anteil in Form einer Aufstockung der Mittel für den Personennahverkehr. Die Grüne Fraktion bedauert, daß der eingebrachte Entschließungsantrag hinsichtlich einer Konkretisierung dieser Finanzzuweisungen in Richtung Maßnahmen zur Senkung klimawirksamer Treibhausgasemissionen („Klimaschutzmilliarde“) nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Hinsichtlich des Finanzzuschusses von 600 Millionen Schilling „zur Errichtung und zur Förderung der Errichtung von Kinderbetreuungsplätzen“ ist darauf hinzuweisen, daß die Länder „eine Grundleistung mindestens in Höhe der Bundesleistung zu erbringen haben“. Ab 1997 müssen also 1,2 Milliarden Schilling für Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen. Über die Qualität der zu fördernden Kinderbetreuungsplätze sagt das Gesetz nichts aus. Es liegt also an der eingesetzten Kommission, bestehend aus Frauenministerin, Familienminister und Ländervertretern, die Mittel flächendeckend für ganztägige Kindergärten zur Verfügung zu stellen, nachdem Österreich diesbezüglich ohnehin zu den europäischen Nachzüglern gehört. Es ist zu hoffen, daß dieses Ansinnen nicht wieder überholten ideologischen Einwänden zum Opfer fällt.

Insgesamt ist festzustellen, daß eine Verlängerung des Finanzausgleichs wieder nicht zum Anlaß genommen wurde, die Verantwortung für die einzelnen öffentlichen Aufgaben mit der Verantwortung für die daraus entstehenden Kosten zu koppeln. Denn nur so könnte ein Anreizsystem zum sparsamen Mitteleinsatz geschaffen werden. Weiters bleibt offen, wie denn der auf Grund der Definition der Maastricht-Kriterien notwendig gewordene Konsultationsmechanismus tatsächlich funktionieren soll. Zwischen den Finanzausgleichspartnern ist vereinbart, daß Ländern und Gemeinden gemeinsam ein Budgetdefizit von 0,3% zur Verfügung steht. Im Regierungsübereinkommen wird zwar ein entsprechender 15a-Vertrag in Aussicht gestellt. Nach der Logik der Bundesregierung – Erreichung der Maastricht-Kriterien 1997 um jeden Preis – hätte der Konsultationsmechanismus wohl spätestens jetzt beschlossen werden müssen.

7.3. Gebühren

Die Rechtsuchenden werden durch das Sparpaket vermehrt zur Kassa gebeten. Die vorgeschlagene Änderung des Gerichtsgebührengesetzes sieht neue und höhere Gerichtsgebühren für die rechtsuchende Bevölkerung vor. So soll beispielsweise bei Einsicht in ein automationsunterstütztes gerichtliches Register eine Gebühr eingeführt werden. Weiters soll ua. ein Streitgenossenzuschlag eingeführt und die Pauschalgebühr im Konkursverfahren erhöht werden. Auch die Strafprozeßordnung wird geändert: der Pauschalkostenbeitrag soll verdoppelt werden. Damit wird der Zugang zum Recht für den einzelnen beachtlich verteuert, zumal der Rechtsanwaltstarif nicht gesenkt und der Zugang zur Verfahrenshilfe nicht erleichtert werden.

Auf Grund der Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes soll nunmehr die jährliche Kostenpauschale, die der Hauptverband der Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz zahlen muß, von 180 Millionen Schilling auf 230 Millionen Schilling erhöht werden. Die letzte Erhöhung erfolgte 1994. Durch das Sparpaket ist der Hauptverband gezwungen, Leistungen und Verwaltungskosten einzuschränken, die vor allem die sozial schwächeren Bevölkerungsgruppen treffen. Die beabsichtigte Erhöhung der Kostenpauschale zugunsten des Bundes ist daher abzulehnen.

Abgelehnt wird vor allem die Einführung einer Gebühr in der Straßenverkehrsordnung für den Fall, daß ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter die Polizei verständigt. Wer in Zukunft einen Polizisten bei bloßem Sachschaden zu Hilfe ruft, hat 500 S zu bezahlen. Durch diese Gebühr wird eine wichtige Aufgabe der Sicherheitsbehörden – Streitschlichtung in akuten Fällen und Dienstleistung an den Bürger – erstmals kostenpflichtig und damit in der Praxis eingeschränkt.

Abschließend muß festgestellt werden, daß alle einnahmenseitigen Maßnahmen unbefristet gelten werden. Befristete Maßnahmen hätten den Druck auf Strukturreformen erhöht – diesem Druck wollte sich die Bundesregierung offensichtlich nicht aussetzen und nimmt damit nicht nur kurz- sondern langfristig eine der höchsten Abgabenquoten ab 1997 in Kauf.

Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen