960 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über den Antrag 535/A der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) geändert wird


Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

„Durch die nicht erfolgte Beschlußfassung der 20. StVG-Novelle kommt es auf Grund falscher Verweise dazu, daß bei erstmaliger Alkoholisierung (ab 0,8 Promille) die Lenkerberechtigung in Zukunft für mindestens vier Monate (bisher mindestens vier Wochen) entzogen werden muß. Gleichzeitig sind begleitende Maßnahmen (Nachschulung, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminare) anzuordnen und ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zwingend erforderlich.

Bei mehrmaliger Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist hingegen eine niedrigere Mindestentzugsdauer von drei Monaten festgeschrieben.

Da eine derartige Gesetzesformulierung weder zielführend ist, noch der politischen Willensbildung ent­spricht, wird eine Abgleichung mit den gleichzeitig beschlossenen Bestimmungen der 19. KFG-Novelle angestrebt:

–   abgestufte Entzugszeiten nach Grad der Alkoholisierung

     unter 1,2 Promille mindestens vier Wochen,

     1,2 Promille bis 1,6 Promille mindestens drei Monate,

     1,6 Promille und darüber mindestens vier Monate;

–   verpflichtende Anordnung einer Nachschulung ab einem festgestellten Alkoholgehalt im Blut von 1,2 Promille;

–   ärztliches Gutachten ab 1,6 Promille.“

Der Verkehrsausschuß hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 25. November 1997 in Verhand­lung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller, Peter Rosenstingl, Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka, Helmut Dietachmayr, Mag. Gabriela Moser sowie der Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Die Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel I:

Durch die Nichtbeschlußfassung der 20. StVG-Novelle sind noch weitere Verweise im beschlossenen FSG richtigzustellen.

In § 26 Abs. 1 Z 3 wird durch eine redaktionelle Änderung sichergestellt, daß die drei Monate Führerscheinentzug nur bis zu einer Grenze von 0,8 Promille gelten.

In § 26 Abs. 3 wird durch eine redaktionelle Korrektur klargestellt, daß für Übertretungen, die mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurden, der Führerscheinentzug für mehr als zwei Wochen zu verfügen ist.

In § 26 Abs. 4 wird ebenfalls durch eine redaktionelle Änderung klargestellt, daß LKW- und Buslenker ab einer Alkoholisierung von 0,5 Promille strengere Maßnahmen zu gewärtigen haben, und ebenso, daß ab einer Alkoholisierung von 0,8 Promille die normalen Entziehungsbestimmungen zum Tragen kommen.

Durch die neue Bestimmung, daß ab einer festgestellten Alkoholisierung von 1,6 Promille jedenfalls eine verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen ist, kann es vorkommen, daß ein Lenker mehr als einmal innerhalb von zwölf Monaten eine solche durchzuführen hätte, was aus verkehrspsychologischer Sicht nicht zielführend ist. Durch die neue Formulierung des § 28 Abs. 2 Z 1 wird sichergestellt, daß jedenfalls die verkehrspsychologische Eignung vor Wiederausfolgung des Führerscheins bestätigt worden ist.

Zu Artikel II:

Um unnötige Härten zu vermeiden, soll diese Novelle rückwirkend mit 1. November 1997, also zeitgleich mit dem Führerscheingesetz, in Kraft treten, so daß durch die falschen Verweise auf die StVO jenen Autofahrern, bei denen ein Alkoholgehalt zwischen 0,8 und 1,2 Promille festgestellt wurde, so wie bisher der Führerschein nur auf vier Wochen entzogen wird.“

Weiters brachten die Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka, Rudolf Parnigoni und Genossen einen Entschließungsantrag betreffend die verkehrspsychologische Untersuchung zur Erlangung eines Moped­ausweises ab 15 Jahren mit nachstehender Begründung ein:

„Am 1. November 1997 trat das Führerscheingesetz mit seinen Durchführungsverordnungen in Kraft.

§ 31 des Führerscheingesetzes regelt die Möglichkeit des Landeshauptmannes durch Verordnung zu ermächtigen, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellen, wenn besondere Voraussetzungen gegeben sind.

Als Voraussetzungen werden normiert:

           1. Nachweis der geistigen Reife des Antragsstellers durch eine Stellungnahme einer verkehrs­psychologischen Untersuchungsstelle;

           2. Bestätigung des Lehrherren oder der Schule, daß für die Fahrt von dem Wohnort des Antragstellers zu seiner Ausbildungsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes nur unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und

           3. Einwilligungserklärung des Erziehungsberechtigten.

Für viele Jugendliche, vor allem im ländlichen Raum, ist die Erlangung des Mopedausweises eine Notwendigkeit, um die gewählte Schule oder den Lehrplatz zu erreichen.

Leider wird durch die Gesundheitsverordnung des Verkehrsministers, welche die genauen Modalitäten der verkehrspsychologischen Untersuchung regelt, das Erlangen des Mopedausweises ab 15 Jahren wesentlich erschwert.

§ 17 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung macht keinen Unterschied zwischen Bewerbern um den Mopedausweis ab 15 und jenen Bewerbern um eine Lenkerberechtigung, ,die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen‘.

Es ist nicht gerechtfertigt, daß ein Jugendlicher dessen geistige Reife festgestellt werden soll den gleichen Test absolvieren muß, wie ein Erwachsener dessen Intelligenz angezweifelt wird, da er bereits fünfmal die theoretische Führerscheinprüfung nicht bestanden hat.

Das komplizierte Verfahren sowie der Preis einer verkehrspsychologischen Untersuchung von 5 000 S, erschweren die Möglichkeit eines Jugendlichen wesentlich, einen Mopedausweis zu erwerben.

Daher ist die Befürchtung gerechtfertigt, daß Jugendliche die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, entgegen der gesetzlichen Regelung, Mopeds ohne Mopedausweis benützen um zu ihrem Arbeitsplatz oder ihrer Schule zu gelangen und somit ein wesentliches Risiko für die Verkehrssicherheit darstellen.

Im Gegensatz zu Österreich ist in Bayern das Mopedfahren ab 15 schon seit Jahren zugelassen und funktioniert problemlos. Bei der psychologischen Prüfbescheinigung wird in Bayern ein einfacherer und billigerer aber dennoch effektiver Weg eingeschlagen. Die psychologische Prüfbescheinigung, die vom bayrischen TÜV ausgestellt wird, kostet nur 207 DM (rund 1 400 S). Diese Untersuchung wird von einem amtlich anerkannten Prüfer nach dem Sachverständigengesetz vorgenommen. Dieser sucht als möglichen zehn Fragebögen einen aus, den der Kandidat richtig auszufüllen hat.

Diese Art der Feststellung der geistigen Reife Jugendlicher ist ohne die Verkehrssicherheit zu schmälern wesentlich unbürokratischer und bürgerfreundlicher als die Österreichische Regelung.

Auch in Österreich würde es völlig genügen, die 15jährigen, so wie es bei den Bewerbern um eine vorgezogene Lenkerberechtigung der Klasse B geschieht, nur einem 1 800 S teuren ,verkehrspsycholo­gischen Screening‘ zu unterziehen.“


Bei der Abstimmung wurde der Antrag 535/A unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungs­antrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen. Weiters fand der Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka, Rudolf Parnigoni und Genossen die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           2. die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 1997 11 25

                                Rudolf Parnigoni                                                               Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) (BGBl. I Nr. 120/1997) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 26 Abs. 7“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 26 Abs. 6“.

2. In § 7 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „bis 1b“.

3. § 26 lautet:

„§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen der in Abs. 4 genannten Lenker handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

           1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder

           2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat oder

           3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Pro­mille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig

           1. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen und beträgt der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, oder

           2. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c begangen,

so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist – hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

(4) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr aber weniger als 0,40 mg/l und ist dies der zweite Verstoß gegen § 20 Abs. 5 oder § 21 Abs. 3 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, so ist ihm die Lenkberechtigung der Klasse C oder D für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, bei einem dritten Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von vier Wochen.

(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforde­rung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

(6) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführer­scheinbesitzer.


(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 1 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 Z 1 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.“

4. In § 28 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „eine solche Untersuchung nicht innerhalb der letzten zwölf Monate erbracht wurde“ ersetzt durch die Wortfolge „die verkehrspsychologische Eignung nicht innerhalb der letzten zwölf Monate durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde“.

5. In § 37 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „§ 99 Abs. 1 bis 1b“ ersetzt durch das Wort „die“.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird beauftragt, die Führerscheingesetz-Gesundheits­verordnung dahingehend zu ändern, daß die Kosten der verkehrspsychologischen Untersuchung auf ein für Jugendliche finanzierbares Maß gesenkt werden und die Art der Untersuchung nach bayrischem Vorbild und in Form eines „verkehrspsychologischen Screenings“ im Interesse der Jugendlichen und der Verkehrssicherheit vereinfacht wird.