961 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (739 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Tiertransport­gesetz-Luft geändert wird


Auf Grund eines Redaktionsversehens ist in den Ausschußberatungen über die Stammfassung des Tiertransportgesetzes-Luft am 7. Februar 1996 im § 18 Abs. 1, 3 und 4 anstelle des in der Regierungs­vorlage enthaltenen Begriffes „Zollorgane“ der Begriff „Organe der Grenzkontrolle“ gesetzt worden. Da unter dem Begriff „Organe der Grenzkontrolle“ die Überwachung von Bewegungen eines Menschen über die Bundesgrenze gemeint ist, muß der ursprünglich vorgesehene Begriff „Zollorgane“ wieder aufge­nommen werden.

Es soll mit dieser Novelle eine effektive Kontrolle der Tiertransporte auf dem Luftweg von, nach und durch Österreich gewährleistet werden. Wegen der geringen Anzahl von Tiertransporten im Luftverkehr von oder nach Österreich ist keine nennenswerte Mehrkostenbelastung zu erwarten.

Der Verkehrsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. November 1997 in Verhand­lung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ludmilla Parfuss, Dr. Stefan Salzl, Mag. Gabriela Moser, Mag. Helmut Kukacka, Jakob Auer, Georg Schwarzenberger, Josef Edler, Mag. Thomas Barmüller, Rudolf Parnigoni, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Die Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka brachten einen Abänderungsantrag betreffend die Ziffer 2 des Gesetzentwurfes ein, der wie folgt erläutert war:

„Da es erst im Herbst 1997 zur parlamentarischen Behandlung der schon im Mai 1997 beschlossenen Regierungsvorlage kommen soll, soll der ursprünglich angenommene Inkrafttretenstermin ,1. September 1997‘ durch den ,1. Jänner 1998‘ ersetzt werden, um ein rückwirkendes Inkrafttreten der novellierten Bestimmungen zu vermeiden.“

Von den Abgeordneten Dr. Stefan Salzl, Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka, Mag. Gabriela Moser, Mag. Thomas Barmüller und Genossen wurde ein Entschließungsantrag betreffend Effizienz der Tiertransportbestimmungen mit nachfolgender Begründung eingebracht:

„Bereits seit einigen Jahren gibt es Bemühungen, Tiertransporte, die vielfach unter katastrophalen Bedingungen abgewickelt wurden, durch entsprechende Regulative in vertretbare Bahnen zu lenken. Dies mündete letztlich – nach Verkehrsträgern getrennt – in zwei Tiertransportgesetze, ein drittes steht eben zur Beschlußfassung an.

So richtig die Intention dieser Normen ist, so sehr zeigten sich alsbald erhebliche Probleme im praktischen Vollzug, weil einerseits die notwendigen Voraussetzungen nicht oder nur zögernd geschaffen wurden, andererseits die EU diesen Bestimmungen von Anfang an skeptisch gegenüberstand und daher immer wieder Probleme bei der Verfolgung illegaler grenzüberschreitender Transporte – die aber die Masse der Problemfälle ausmachen – auftreten.

Es erscheint daher angebracht, eine Zwischenbilanz in Gestalt eines umfassenden Berichtes zu erstellen und entsprechende Konsequenzen aus den dabei erkannten Defiziten zu ziehen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung des oberwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen. Weiters wurde der erwähnte Entschließungsantrag einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle


           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           2. die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 1997 11 25

                              Winfried Seidinger                                                             Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Tiertransportgesetz-Luft geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tiertransportgesetz-Luft, BGBl. Nr. 152/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18 Abs. 1, Abs. 3 und 4 werden die Worte „Organe der Grenzkontrolle“ jeweils durch die Worte „Zollorgane“ ersetzt.

2. Im § 22 wird die Absatzbezeichung „(1)“ eingefügt und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Der § 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/97 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Bericht über die Entwicklung des Tiertransportewesens in den letzten fünf Jahren in und durch Österreich vorzulegen, wobei besonders folgende Punkte zu berücksichtigen sind:

–   Entwicklung der Transportmenge, der Überwachungsdichte und der Anzahl der Beanstandungen und Bestrafungen geliedert nach den einzelnen Grenzübergängen bzw. sonstigen Kontrollstellen;

–   aufgetretene Rechtsunsicherheiten und Kollisionsfälle mit anderen in- oder ausländischen Normen sowie deren Lösung bzw. (Gesetzes-)Vorschläge hierzu.