962 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über den Antrag 508/A(E) der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen betreffend Novellierung des österreichischen Tiertransportgesetzes-Straße

Dem gegenständlichen Entschließungsantrag ist folgende Begründung beigegeben:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat im Dezember 1996 den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungs­senates für Kärnten betreffend Übertretungen des TGSt wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der Beschwerdeführer, Vorsitzender des Vorstandes der Raiffeisen Viehverwertung Garrel–Bösel–Cloppen­burg eG, hatte die im österreichischen Tiertransportgesetz-Straße vorgesehene Transportdauer und
-strecke (Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 300 km auf Autobahnen) mehrmals wie folgt überschritten:

Gesamttransportdauer bis zur Anhaltung:  23 h 30 min

                                                                            21 h 30 min

                                                                            18 h

                                                                            20 h 45 min

                                                                            19 h 30 min

Entfernung mindestens:                                 1 017 km

                                                                              717 km

                                                                            1 200 km

                                                                              599 km

                                                                            1 017 km

Begründet wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes damit, daß der Beschwerdeführer die Durchführung der Schlachttiertransporte als Vorsitzender des Vorstandes der Raiffeisen Viehverwertung Garrel–Bösel–Cloppenburg eG vom Sitz dieses Unternehmens in Deutschland durchführen ließ und somit nicht ,im Inland gehandelt‘ habe. Gemäß § 2 Abs. 1 VStG seien nämlich, sofern die Verwaltungs­vorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

Dieses Urteil widerspricht eindeutig dem Schutzzweck des TGSt und auch der Weisung des zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Verkehr (Zl. 160 656/2-1/6-95) an die Landeshauptmänner, wo es in Punkt 3.4. heißt:

,Transporte aus dem Ausland und in das Ausland

Wie bereits unter 3.1. ausgeführt, ist die Transportzeit und -strecke ab dem Beginn des Transports zu berechnen, dies gilt auch dann, wenn der Transport im Ausland begonnen hat oder im Ausland endet. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für in- und ausländische Fahrzeuge gleichermaßen.‘

Ferner heißt es in Punkt 3.6.2. der Weisung:

,Grenzüberschreitende Transporte aus dem Ausland:

Sofern die nach dem österreichischen Tiertransportgesetz erlaubte Transportzeit und/oder -strecke bei Grenzübertritt bereits überschritten ist, tritt . . . Strafbarkeit ein, sobald österreichisches Territorium betreten wird.‘ “

Der Verkehrsausschuß hat den erwähnten Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. November 1997 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Mag. Gabriela Moser die Abgeordneten Ludmilla Parfuss, Dr. Stefan Salzl, Mag. Helmut Kukacka, Jakob Auer, Georg Schwarzenberger, Josef Edler, Mag. Thomas Barmüller, Rudolf Parnigoni, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Bei der Abstimmung fand der Antrag 508/A(E) nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit. Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Winfried Seidinger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1997 11 25

                              Winfried Seidinger                                                             Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann