965 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (914 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförde­rungsgesetz geändert wird


Durch den EU-Beitritt Österreichs wurde die Richtlinie des Rates Nr. 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitglied­staaten (ABl. Nr. L 368 vom 17. Dezember 1992, S. 38) angenommen. Durch diese Richtlinie soll der grenzüberschreitende kombinierte Verkehr durch Genehmigungsfreiheit des Vor- und Nachlaufes gefördert werden. Hierfür muß eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden.

In Umsetzung der Richtlinie 84/647/EWG können nunmehr auch Mietfahrzeuge im gewerblichen Güterverkehr eingesetzt werden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausübung des Transportgewerbes wird die Anmietung von Transportfahrzeugen geregelt.

Von der EU wurden auch die zu erhebenden Daten für die Güterverkehrsstatistik neu festgelegt. Für eine möglichst genaue Erfassung des innerösterreichischen Güterverkehrs wird das Mitführen eines Fracht­briefes, der auch der statistischen Erhebung dient, für alle Beförderungen über 50 km vorgesehen.

Des weiteren werden Zuständigkeiten für bestimmte Genehmigungen und Entziehungsverfahren klar­gestellt und gewerberechtliche Bestimmungen, die durch die Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung nicht mehr korrekt waren, richtiggestellt.

Schließlich wird dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Möglichkeit einer Amts­beschwerde gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate eingeräumt, um eine bundes­einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen.

Der Verkehrsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. November 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Peter Rosenstingl, Mag. Gabriela Moser, Jakob Auer, Rudolf Parnigoni, Mag. Thomas Barmüller, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Die Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 7a, 7b, 8 und 18:

Im Güterbeförderungsgesetz wird derzeit bereits normiert, daß die Organe der Straßenaufsicht die für den grenzüberschreitenden Verkehr erforderlichen Dokumente zu kontrollieren haben; ebenso obliegt ihnen dies derzeit auch in Vollziehung des KFG (§ 102). Durch die Einschränkung auf ,Organe der Bundesgendarmerie‘ im bisher geltenden § 21 ist eine Rechtsunsicherheit entstanden, ob die Bundessicherheitswache in ihrem örtlichen Wirkungsbereich etwa auch Bestimmungen über Ökopunkte kontrollieren darf. Im Hinblick auf den bevorstehenden Abbau der Grenzkontrollen ist es für eine effiziente Kontrolle von besonderer Bedeutung, daß alle Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 StVO, also insbesondere auch wie bereits bisher die Bundesgendarmerie und die Bundessicherheitswache, jene Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes, die sich auf den Straßenverkehr und auf die Verkehrs­sicherheit beziehen, sowie EU-Verordnungen (insbesondere die Ökopunkteverordnungen), kontrollieren können. Da diese Organe ohnedies bereits in Vollziehung der StVO, des KFG und des GGSt Fahrzeuge anhalten und kontrollieren, ist diese Kontrolle im Rahmen der übrigen Kontrollen nur mit einem äußerst geringen Mehraufwand verbunden. Es dient auch der öffentlichen Sicherheit, wenn etwa durch derartige Kontrollen nichtdeklarierte Gefahrgutsendungen entdeckt werden.

Zu Z 9:


Hier wird klargestellt, daß ermächtigte Unternehmen jedenfalls verpflichtet sind, die Ökopunkte auch zu entwerten. Bei einer etwaigen Zurücklegung der Ermächtigung fällt diese Pflicht wiederum weg.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung des oberwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 11 25

                     Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch                                                    Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt und daß jeweils die konzessionserteilende Behörde zuständig ist für Konzessionsentziehungsverfahren sowie die Genehmi­gung und den Widerruf

           1. der Bestellung eines Geschäftsführers,

           2. der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter und

           3. der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.“

2. § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungs­besitzer ist.“

3. § 5 Abs. 7 Z 3 lautet:

         „3. bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen.“

4. § 5 Abs. 10 und 11 entfallen.

5. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession (§ 2 Abs. 2) sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens, auf der anderen die Konzessionsart (§ 2 Abs. 2) sowie die gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß § 20 Abs. 6 zuständige Behörde ersichtlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. Maße und Beschriftung,

           2. Farbe,

           3. Ausgabe,

           4. Rückgabe,

           5. Kostentragung für die Herstellung und Verwaltung und

           6. Anbringung

der Tafeln.“

6. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,

           1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht oder

           2. wenn mit dem Herkunftsstaat des Unternehmers eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zwischenstaatliche Kabotage­vereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,

           2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,

           3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und

           4. etwaige Meldepflichten der Behörden.“

7. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Diese Bewilligung“ ersetzt durch die Wortfolge „Die Bewilligung nach Abs. 1“.

7a. In § 7 Abs. 3 und in § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Organen der Straßenaufsicht sowie den Grenzorganen, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diesen Organen“ ersetzt durch die Wortfolge „den Aufsichtsorganen (§ 21)“.

7b. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Organe der Straßenaufsicht sowie die Grenzorgane, soferne deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe.“ ersetzt durch die Wortfolge „die Aufsichtsorgane (§ 21)“.

8. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Kontingenterlaubnis, allfälliger sonstiger erforder­licher Bescheinigungen gemäß Abs. 1 oder gemäß den Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.“

9. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Unternehmen zur Programmierung von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1524/96, ABl. Nr. L 190 vom 31. Juli 1996, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch. Für die Program­mierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu 230 S eingehoben werden. Mit der Ermächtigung ist auch die Verpflichtung zur Entwertung der Ökopunkte verbunden.“

10. In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „durchgeführt“ die Wortfolge „oder wird gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen“ eingefügt.

11. In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 sowie einer Verordnung gemäß Abs. 3“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 1 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 3“.

12. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Unternehmen, die Fahrzeuge mit einer Nutzlast von nicht mehr als 600 kg einsetzen.“

13. § 14 lautet:

§ 14. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, hinsichtlich der Baustellen­transporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           1. für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (zB Baustellentransporte, Kühl- und Warmhaltetransporte, Stückgut­transporte) oder

           2. für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter Güter über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung bestehender Verbandsempfehlungen des Fachverbandes für das Güter­beförderungsgewerbe gemäß § 31 KartG 1988, BGBl. Nr. 600,

durch Verordnung verbindliche Tarife, die die durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen Gewinn zu berück­sichtigen haben, nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen, wenn sich Be- und Entladeort im Inland befinden.

(2) Einer Tariffestsetzung durch Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegt nicht die gewerbsmäßige Beförderung

           1. von Gütern, für die nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, Preise und Entgelte festgesetzt sind, sowie

           2. von Rohstoffen, die für die Herstellung der unter Z 1 angeführten Güter mengen- und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG 1988, die außer den durchschnittlichen Gesamt­kosten nicht mehr als einen angemessenen Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil der Güterbeförderungsunternehmer bei gleichgelagerten Beförderungen erheblich unterboten werden und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(4) Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Marktsituation Mindesttarife oder Ausgangssätze für ein Tarifband festzusetzen; in diesem Fall sind überdies die zur Ermittlung des Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu bestimmen.

(5) Werden die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen nur in bestimmten Teilen des Bundesgebietes im Sinne des Abs. 3 unterboten, ist die Wirksamkeit einer Verordnung gemäß Abs. 1 auf diese Teile des Bundesgebietes zu beschränken.

(6) Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils für höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder eintreten werden.

(7) Während der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist ihre Anpassung an geänderte Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG 1988, mit denen andere Stunden- oder Kilometersätze hinausgegeben werden, nicht erforderlich.“

14. § 17 Abs. 1 bis 5 lauten:

„(1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

(2) Der Frachtbrief ist in fünffacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten

           1. der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers),

           2. der Empfänger (Lieferschein),

           3. der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrages),

           4. der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle),

           5. das Österreichische Statistische Zentralamt (statistische Erfassung).

(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. den Namen und die Anschrift des Absenders;

           2. den Namen und die Anschrift des Empfängers;

           3. den Ablieferungsort (Entladeort);

           4. Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;

           5. die Lieferklausel;

           6. den Beladeort und -tag;

           7. die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung;

           8. die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke;

           9. das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes;

         10. den Namen und die Anschrift des Frachtführers;

         11. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

         12. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

         13. die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;

         14. Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist;

         15. sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben;

         16. den Ort und Tag der Ausstellung;

         17. die Unterschrift des Frachtführers;

         18. die Unterschrift des Absenders;

         19. die Unterschrift des Empfängers;

         20. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift;

         21. sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten.

(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich

           1. der Auftraggeber für die Z 1 bis 5,

           2. der Absender für die Z 6 bis 9 und 18,

           3. der Frachtführer für die Z 10 bis 17,

           4. der Empfänger für die Z 19 und 20,

           5. der Frachtführer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die Z 21, sofern ein Interesse an der Eintragung derartiger Vereinbarungen und Erklärungen besteht.

(5) Bei tarifgebundenen Beförderungen hat der Frachtbrief zusätzlich Angaben über die Tarifent­fernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger Forderungen (zB Nachnahme) zu enthalten; die Eintragung der bei tarifgebundenen Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung durch den Güterbeförderungsunternehmer kann auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den Fällen, in denen die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung unterbleiben.“

15. § 17 Abs. 8 entfällt.

16. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet § 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von Beförde­rungseinheiten müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5) sowie im grenzüberschreitenden Werkverkehr (§ 10) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.“

17. In § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.“

18. § 21 lautet:

§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staaten­gemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirks­verwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies

           1. die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicher­heitsdienstes der Bundespolizeidirektionen, sowie

           2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe des öffentlichen Sicherheits­dienstes der Bundespolizeidirektionen und die Zollorgane.

Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.“

19. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

„Amtsbeschwerde

§ 21a. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

20. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;“

21. In § 23 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes“.

22. In § 23 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „grenzüberschreitenden“ gestrichen.

23. In § 23 Abs. 1 wird nach der Z 7 statt des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:


         „8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

           9. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 2a ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.“

24. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 sowie bei Verwaltungs­übertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 7 bis 9 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.“

25. § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung VO (EG) Nr. 1524/96 zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.

26. § 24 lautet:

§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 sowie Z 7 bis 9 ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden.“

27. Nach § 27 wird folgender § 28 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 28. § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 treten mit 1. September 1995 in Kraft.“

28. In § 5 Abs. 3 und 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 5 und 6, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 21 und § 27 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“.