966 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (940 der Beilagen): Bundesgesetz über das Postwesen (Postgesetz 1997)
Mit dem Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wurde die vorher als Teil der Bundesverwaltung organisierte und in zahlreichen Bereichen des Post- und Fernmeldewesens mit Hoheitsbefugnissen ausgestattete Post- und Telegraphenverwaltung ausgegliedert und in die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (im folgenden kurz „PTA“) umgewandelt. Dieses Unternehmen bietet auch auf dem Sektor der „Gelben Post“ seine Dienstleistungen in einem zunehmend von Wettbewerb bestimmten Markt an. Diese fortschreitende Liberalisierung findet auch in den einschlägigen Richtlinienentwürfen und sonstigen Dokumenten der Europäischen Union ihren Niederschlag.
Der geforderten vollständigen Trennung der hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen wird mit dem Entwurf ebenfalls entsprochen; der Aufgabenbereich der mit der Novelle zum alten Postgesetz, BGBl. Nr. 765/1996, bereits geschaffenen Postbehörden wird im Interesse der Rechtssicherheit erstmals umfassend und genau normiert.
Der vorliegende Entwurf gewährleistet die Beibehaltung einer flächendeckenden Grundversorgung („Universaldienst“), die zum Teil über Einnahmen aus dem der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vorbehaltenen „reservierten Postdienst“ finanziert wird; der Umfang des reservierten Postdienstes entspricht den Vorgaben der Europäischen Union. Falls die PTA einen funktionierenden Universaldienst nicht gewährleisten kann, können auch andere Betreiber, denen dann Teile des reservierten Postdienstes übertragen werden können, damit beauftragt werden. Diese Betreiber können von den Postbehörden dann je nach Erfordernis auch mit anderen zunächst ausschließlich der PTA verliehenen Rechten und auferlegten Pflichten versehen werden.
Die Qualität des Universaldienstes ist von den Postbehörden mindestens einmal jährlich prüfen zu lassen.
Außerhalb des reservierten Postdienstes und des Universaldienstes steht die PTA in vollem Wettbewerb mit einer Vielzahl von anderen Marktteilnehmern. In diesem Bereich kann sie daher völlig frei agieren; staatliche Kontrollrechte oder Genehmigungsvorbehalte sind in Anbetracht eines funktionierenden Marktes nicht erforderlich.
Besondere Regelungen sieht der Entwurf für den Bereich des sogenannten Postzeitungsversandes vor. Angesichts der bisherigen Tarifvergünstigungen soll der Versand von Zeitungen einschließlich von Sondernummern gemeinnütziger Organisationen zum Zweck der Spendensammlung auch in Zukunft besonders behandelt werden. Die Geschäftsbedingungen für diesen Bereich sind genehmigungspflichtig, allfällige Abgänge aus diesem Bereich sind der PTA als gemeinwirtschaftliche Leistung vom Besteller, also dem Bund, zu vergüten (§ 3 PTSG, BGBl. Nr. 201/1996).
Der Verkehrsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. November 1997 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Peter Rosenstingl, Rudolf Parnigoni, Jakob Auer sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.
Die Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka brachten einen Abänderungsantrag betreffend die §§ 10 Abs. 3 und 5, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 15 Abs. 1, § 16 erster Satz, § 27 (Entfall des Abs. 4) und § 29 Abs. 1 ein. Dieser war wie folgt begründet:
„Die vorgeschlagenen Änderungen tragen den Bedenken des BKA/Verfassungsdienst Rechnung. Da es nicht möglich ist, die noch nicht beschlossene Postrichtlinie mit Angabe der Fundstelle zu zitieren, waren im Entwurf allgemein gehaltene Hinweise auf die einschlägigen Vorgaben der EU enthalten. Solche Hinweise sind aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch; sie sollen daher entfallen. Durch einen entsprechenden Hinweis im Ausschußbericht wird klargestellt, welche EU-Rechtsnorm hier gemeint ist.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.
Weiters beschloß der Verkehrsausschuß mit Stimmenmehrheit folgende Ausschußfeststellungen:
„Der Verkehrsausschuß geht davon aus, daß mit dem Postgesetz 1997 die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in österreichisches Recht umgesetzt wird. Das Verfahren zur Erlassung der Richtlinie ist abgeschlossen, sodaß sie der Rat noch heuer beschließen wird. Sofern in dem Postgesetz 1997 auf die ,einschlägigen Vorgaben bzw. Bestimmungen der Europäischen Union‘ verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die vorhin genannte Richtlinie.
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Gestaltung der Entgelte und des Kostenrechnungssystems (§ 10 Abs. 3 und Abs. 5) und über die Qualitätsnormen (§ 12).
Zu § 11 stellt der Verkehrsausschuß fest, daß in der Preiskommission möglichst alle vom Postzeitungsversand betroffenen Institutionen vertreten sein sollen. Daher soll auch ein Vertreter der Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine (IÖGV) der Preiskommissionen angehören.
Als Vertreter des Bundeskanzleramtes in der Preiskommission kommen die mit Angelegenheiten der Presseförderung und die mit Angelegenheiten des Verbraucherschutzes befaßten Sachbearbeiter in Betracht.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1997 11 25
Robert Sigl Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz über das Postwesen (Postgesetz 1997)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Postgeheimnis und Ausnahmen
2. Abschnitt
Postdienste
§ 4 Universaldienst
§ 5 Universaldienstbetreiber
§ 6 Reservierter Postdienst
§ 7 Zustellung behördlicher Schriftstücke
§ 8 Kontrahierungszwang
§ 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 10 Entgelte, Kostenrechnungssystem
§ 11 Preiskommission
§ 12 Qualitätssicherung
§ 13 Zwangsmaßnahmen
§ 14 Hausbrieffachanlagen
3. Abschnitt
Postzeitungsversand
§ 15 Allgemeines
§ 16 Besondere Begünstigungen
4. Abschnitt
Post und Telekom Austria
§ 17 Rechtsbeziehungen zwischen PTA und ihren Kunden
§ 18 Datenschutz
§ 19 Postmarken
§ 20 Poststempel
§ 21 Kennzeichnungsschutz
§ 22 Feldpost
§ 23 Vermißtensuchdienst, Blindensendungen
5. Abschnitt
Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung
§ 24 Haftung der PTA für Verlust, Beschädigung und Verzögerung
6. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht
§ 25 Postbehörden
§ 26 Zuständigkeit
§ 27 Aufsichtsmaßnahmen
§ 28 Streitschlichtung
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 29 Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 30 Verletzung des Postgeheimnisses
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
§ 32 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 33 Übergangsbestimmungen
§ 34 Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA
§ 35 Verweisungen
§ 36 Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß Postdienste für alle Kunden im gesamten Bundesgebiet zufriedenstellend, preiswert und nach gleichen Grundsätzen erbracht werden. Es legt die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei dem Erbringen des Universaldienstes sowie die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Postwesens fest.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff:
1. „Betreiber“ Unternehmen und Einrichtungen, denen der reservierte Postdienst und der Universaldienst oder nur der Universaldienst übertragen wurde;
2. „PTA“ die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von Postdienstleistungen befaßten Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist;
3. „Postdienstleistung“ die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen;
4. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
5. „Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird;
6. „Universaldienst“ die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm, von Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und Wertversand;
7. „Reservierter Postdienst“ die einem bestimmten Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;
8. „Wettbewerbsdienste“ die nicht der PTA oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;
9. „Einschreiben“ die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Briefsendungen, die gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden und für die im Falle eines Verlustes, einer Beschädigung oder einer Verzögerung in der Beförderung gehaftet wird;
10. „Wertversand“ die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung gehaftet wird;
11. „Postzeitungsversand“ der gegenüber vergleichbaren Leistungen zu geringeren Entgelten mögliche Versand von Zeitungen, Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblättern, die in einem Staat der Europäischen Union gedruckt, verlegt und herausgegeben werden bis zu einem Gewicht von einem Kilogramm;
12. „Zeitungen“ regelmäßig unter demselben Titel in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinende Druckschriften in einem Mindestumfang von vier Seiten, die der Information über das Tagesgeschehen dienen über Zeit- und Fachfragen durch redaktionelle Beiträge, im besonderen über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens bzw. über Vereinszwecken entsprechenden Angelegenheiten in presseüblicher Weise zu berichten. Druckschriften, die Teile eines zu einem Ganzen bestimmten Werkes bilden, sowie Druckschriften, die zum Zwecke der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken mittelbar oder unmittelbar dienen, sind keine Zeitungen;
13. „Kaufzeitungen“ Zeitungen, die vom Medieninhaber (Verleger) in der Regel nur gegen Entrichtung eines angemessenen Kaufpreises abgegeben werden;
14. „Tageszeitungen“ Zeitungen, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen;
15. „Wochenblätter“ Zeitungen, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen;
16. „Monatsschriften“ Zeitungen, die in der Regel monatlich, mindestens aber viermal im Kalenderjahr erscheinen;
17. „Gemeinnützige Organisationen“ Organisationen, die nachweisen, daß sie die Voraussetzungen für die allfällige Gewährung von Begünstigungen gemäß § 34 der Bundesabgabenordnung erfüllen.
Postgeheimnis und Ausnahmen
§ 3. (1) Personen, die Postdienstleistungen erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.
(3) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.
(4) Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden, wenn weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist der Empfänger schriftlich zu verständigen.
(5) Der Betreiber darf verschlossene Sendungen, deren Abgabe weder an den Empfänger noch an den Absender möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung des Absenders oder Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.
2. Abschnitt
Postdienste
Universaldienst
§ 4. (1) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, daß den Kunden ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, daß den Bedürfnissen der Kunden durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Kunden zu gewährleisten. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Kunden Rücksicht zu nehmen.
(2) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. Nr. 63/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen, insbesondere die den Bedürfnissen der Kunden entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und die Abhol- und Zustellfrequenz, näher bestimmen. Dabei ist auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Zustellvorganges auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes Erbringen des Universaldienstes zu gewährleisten. Dies gilt sinngemäß auch für den reservierten Dienst.
Universaldienstbetreiber
§ 5. (1) Den bundesweiten Universaldienst hat grundsätzlich die PTA zu erbringen, die Verpflichtung besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.
(2) Falls das ordnungsgemäße Erbringen des bundesweiten Universaldienstes durch die PTA nicht mehr gewährleistet ist, hat die oberste Postbehörde den reservierten Postdienst zur Gänze mit Bescheid (Konzession) an einen Betreiber zu übertragen. Eine solche generelle Übertragung darf nur nach erfolgloser Ausschöpfung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 27 und nur in dem zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Mit der Übertragung des reservierten Postdienstes ist dem Betreiber gleichermaßen die Verpflichtung zum Erbringen des Universaldienstes aufzuerlegen. In der Konzession ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der PTA eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.
(3) Über Antrag können Betreiber zur Erbringung von Universaldienstleistungen in räumlichen oder sachlichen Teilbereichen mit Bescheid berechtigt werden. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß der Antragsteller den beantragten Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, erbringen wird. Hiebei sind die Finanzkraft des Antragstellers seine Erfahrungen im Postdienstbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. In dem Bescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der PTA eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.
(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 können Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestmöglich zu erfüllen.
Reservierter Postdienst
§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen mit schriftlichen Mitteilungen bis zu einem Gewicht von 350 Gramm ist grundsätzlich der PTA vorbehalten.
(2) Ausgenommen hievon sind
1. Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche Mitteilungen der Druckschrift beigefügt sind,
2. Sendungen, deren Kennzeichen die äußerst rasche Beförderung in Verbindung mit einer dieser besonderen Dienstleistung entsprechenden Höhe des hiefür zu entrichtenden Entgeltes bildet; dies gilt dann, wenn das Entgelt mindestens das Fünffache des Entgeltes beträgt, das die PTA für die Beförderung eines Briefes zum Standardentgelt im Inland in Rechnung stellt,
3. Begleitpapiere zu einem Warenversand, sowie
4. Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt; unter diese Ausnahme fällt auch der Dokumentenaustausch.
(3) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.
Zustellung behördlicher Schriftstücke
§ 7. (1) Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.
(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Zustellung behördlicher Schriftstücke erlassen; dabei hat er insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zustellung rechtzeitig, wirksam und nachvollziehbar erfolgt.
(3) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die PTA oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; die PTA und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht.
(4) Die PTA haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 3, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(5) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 3 und 4 gilt das Amtshaftungsgesetz.
(6) Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet der PTA für Regreßleistungen nach Abs. 4, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, bleiben unberührt.
(7) Wird ein anderer Betreiber als die PTA mit dem Erbringen des Universaldienstes betraut, so gelten die Abs. 3 bis 6 für diesen Betreiber.
Kontrahierungszwang
§ 8. Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am reservierten Postdienst und am Universaldienst abzuschließen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst und den Universaldienst hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Sie sind der obersten Postbehörde mindesten zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen. Die Geschäftsbedingungen für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn
1. Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden,
2. die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind und
3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.
(3) Die Veröffentlichung ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen zu untersagen.
(4) Die oberste Postbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für die Genehmigung oder Untersagung der Veröffentlichung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.
(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens drei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.
Entgelt, Kostenrechnungssystem
§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. § 9 gilt sinngemäß.
(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Postzeitungsversand sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.
(3) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, daß sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Entgelte gemäß Abs. 1 festlegen.
(4) Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits zu führen. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten zu treffen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 festlegen.
(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluß einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.
Preiskommission
§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand wird beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.
(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Vertreter. Weiters sind die Preiskommission zu entsenden:
1. zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreichs und der Bundesarbeitskammer;
3. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Zeitungen und
4. ein Vertreter der Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine (IÖGV).
(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen Vertreter von den angeführten Körperschaften und vom Verband zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(4) Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) Die Preiskommission hat sich einer Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung der Preiskommission und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält. Mit der Geschäftsführung der Preiskommission ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr betraut. Die Sitzungen der Preiskommission sind nicht öffentlich.
(6) Die Preiskommission faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Preiskommission ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnis zu bringen sind.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedingungen und Entgelte durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, durch seine Organe beim betroffenen Betreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder Entgelte erforderlich ist. Er kann zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen. Vertreter des betroffenen Betreibers können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zu Beratungen der Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
Qualitätssicherung
§ 12. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann für den reservierten Postdienst und den Universaldienst mit Verordnung Qualitätsnormen, insbesondere bezüglich der Laufzeiten, der Regelmäßigkeit und der Zuverlässigkeit der Dienstleistungen, festlegen. Dabei hat er insbesondere Kundenbedürfnisse zu berücksichtigen und auf die einschlägigen Vorgaben der Europäischen Union Bedacht zu nehmen.
(2) Die oberste Postbehörde hat eine von Betreibern unabhängige Einrichtung zu beauftragen, mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Qualitätsnormen zu überprüfen. Sie hat die Ergebnisse dieser Überprüfung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Zwangsmaßnahmen
§ 13. Sendungen, die sich im Zuge des Erbringens des reservierten Postdienstes oder des Universaldienstes im Gewahrsam eines Betreibers befinden, dürfen keinen exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, über die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie die Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen bleiben unberührt.
Hausbrieffachanlagen
§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß für jede Wohnung, jedes Büro und jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von Briefsendungen im Rahmen des reservierten Postdienstes gewährleistet ist.
(2) Die PTA ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Mai 1972 erteilt wurde, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Dasselbe gilt für den Fall, daß Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 trotz Aufforderung durch die PTA nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt. In diesem Fall hat der Gebäudeeigentümer der PTA die entstandenen Kosten zu ersetzen.
(3) Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen mit dem Gebäudeeigentümer festgelegt werden, ist die PTA berechtigt, eine Entscheidung der Postbehörde zu beantragen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen Bedacht zu nehmen.
3. Abschnitt
Postzeitungsversand
Allgemeines
§ 15. (1) Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine Abgeltung dafür gewährt, daß er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. Der Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz, die sich aus den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten gegenüber den Entgelten für die Beförderung vergleichbarer Postsendungen ergibt, abzugelten. Sofern es keine vergleichbare Postsendung gibt, hat die Abgeltung jedenfalls in Höhe der Differenz zwischen den erforderlichen, nachgewiesenen Kosten und den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten zu erfolgen.
(2) In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den Beförderungsentgelten, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen Vertragsabschluß oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes Jahresentgelt für die Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die an Hand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen. In den Geschäftsbedingungen sind für Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten für „sonstige Zeitungen“ niedrigere Beförderungsentgelte vorzusehen.
(3) Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die – ausgenommen Nachlieferungen – in einer Anzahl von mindestens 300 Stück, die inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen.
Besondere Begünstigungen
§ 16. In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, daß Vereine oder sonstige gemeinnützige Organisationen, gesetzliche Interessensvertretungen, im Inland anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften und nach dem Parteiengesetz 1975 konstituierte politische Parteien oder eine ihrer Organisationen, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen, Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungsversand versenden dürfen. Der Versand von solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, daß sie Zwecken einer Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen bzw. die Sondernummern der Zeitung einer politischen Partei oder einer ihrer Organisationen der Berichterstattung über zumindest ein aktuelles Thema der Politik dienen.
4. Abschnitt
Post und Telekom Austria
Rechtsbeziehungen zwischen PTA und ihren Kunden
§ 17. Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden Rechtsbeziehungen der PTA zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes über die Zustellung behördlicher Schriftstücke bleiben unberührt.
Datenschutz
§ 18. Die PTA ist für das Erbringen von Postdienstleistungen datenschutzrechtlich dem privaten Bereich zugeordnet.
Postmarken
§ 19. (1) Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen gelten, ist der PTA vorbehalten.
(2) Die PTA darf jährlich eine Postmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postentgelten nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zweck der Werbung für die österreichischen Postmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband österreichischer Philatelistenvereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der PTA durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.
(3) Postmarken dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung des Abbildes mit dem Original ausgeschlossen ist.
(4) In- und ausländische Postmarken, auch ungültige, dürfen weder nachgemacht noch verfälscht werden.
Poststempel
§ 20. (1) Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der PTA hergestellt oder verwendet werden.
(2) Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.
Kennzeichnungsschutz
§ 21. Außer der PTA und jenen Unternehmen, denen die PTA dies ausdrücklich gestattet, darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn führen.
Feldpost
§ 22. Die PTA ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen auch unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Regelungen für die Durchführung und die Inanspruchnahme der Feldpost sind von der PTA mit dem Bundesminister für Landesverteidigung vertraglich festzulegen.
Vermißtensuchdienst, Blindensendungen
§ 23. Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postgebührenbefreiung für den Vermißtensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postgebührenbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen – ausgenommen allfällige Flugzuschläge – sind von der PTA im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einnahmenentfall darf die PTA für die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch den Bund gelten machen.
5. Abschnitt
Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung
Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung
§ 24. (1) Die Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung beim Erbringen eines Postdienstes richtet sich nach den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Betreiber haben in den Geschäftsbedingungen für den reservierten Dienst und den Universaldienst Haftungsregelungen, insbesondere für Verlust, Beschädigung und Verzögerung, nach Diensten vorzusehen.
6. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht
Postbehörden
§ 25. (1) Postbehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde sowie das ihm unterstehenden Postbüro als Postbehörde erster Instanz.
(2) Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
Zuständigkeit
§ 26. (1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der obersten Postbehörde und des Postbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.
(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Postbüro zuständig.
(3) Die oberste Postbehörde ist zuständig für
1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist,
2. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und
3. die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10
Aufsichtsmaßnahmen
§ 27. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:
1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;
2. bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung von generellen Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes beeinträchtigen, wofür eine angemessen Frist zu setzen ist;
3. Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber.
(2) Die Betreiber sind verpflichtet, der obersten Postbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.
(3) Die oberste Postbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die Betreiber sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.
(4) Die Organe der Postbehörde sind bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach § 29 berechtigt, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, wenn und soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes unbedingt erforderlich ist. Für das Anhalten von Fahrzeugen können sie die Organe der Straßenaufsicht um Mitwirkung ersuchen.
Streitschlichtung
§ 28. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die mit den Betreibern des Universaldienstes oder des reservierten Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, dem Postbüro vorlegen. Das Postbüro hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung zur Regelung der Angelegenheit abzugeben. Die Empfehlung ist nicht verbindlich und nicht anfechtbar. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 Schilling zu bestrafen, wer
1. entgegen § 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
2. entgegen § 18 reservierte Postdienstleistungen erbringt
3. entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;
4. entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
5. entgegen § 21 die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn führt;
6. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;
7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(4) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Verletzung des Postgeheimnisses
§ 30. (1) Wer unter das Postgeheimnis (§ 3) fallende Tatsachen offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 32. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1996, einschließlich der §§ 19 bis 24 der Anlage 1 und des § 5 der Anlage 2 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Betriebsversuche, die auf Grundlage von § 7a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996, durchgeführt werden, bleiben bis zur Berücksichtigung dieser Regelungen in Geschäftsbedingungen gemäß § 9, längstens jedoch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht.
(3) Zeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Postzeitungsversand zugelassen sind, gelten so lange als zugelassen, bis im Zuge einer von der PTA vorgenommenen Überprüfung festgestellt wird, daß der Abschluß eines Vertrages über die Teilnahme am Postzeitungsversand mangels Erfüllens der in den Geschäftsbedingungen definierten Voraussetzungen nicht mehr möglich ist.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, sinngemäß als Vorschriften für die Zustellung von Postsendungen im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA
§ 34. (1) Die PTA hat Geschäftsbedingungen einschließlich Entgeltregelungen längstens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.
(2) Bis zum Inkrafttreten von Geschäftsbedingungen sind – unter Berücksichtigung von nach dem 31. Dezember 1996 von der PTA gemäß den §§ 8 und 8a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996 vorgenommenen Entgeltanpassungen – die §§ 31 – 41 sowie die Anlage 1 und § 5 der Anlage 2 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste – Verordnung, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die ersten Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand sind so zu erlassen, daß sie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Sie dürfen abweichend von § 9 Abs. 5 bereits einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.
Verweisungen
§ 35. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 22 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und bei der Vollziehung des § 27 Abs. 5 letzter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut.