967 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (860 der Beilagen): Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits samt Erklärungen und Anhang sowie Unterzeichnungsprotokoll
Das vorliegende Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit ist das erste derartige Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea. Grund für den Abschluß dieses Handelsabkommens sind die traditionell freundschaftlichen Bindungen, das Bekenntnis der Vertragsparteien zu den Grundsätzen von Freihandel und Marktwirtschaft und der Wille, das bestehende Verhältnis zu stärken und zu intensivieren. Der Rat hat in einem Beschluß vom 8. März 1995 die Kommission zu Verhandlungen über ein Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit mit der Republik Korea ermächtigt und nahm entsprechende Verhandlungsdirektiven an. In Brüssel fanden zwei Verhandlungsrunden statt, die erste am 11. Mai 1995 und die zweite am 12./13. Oktober 1995. Nach Konsultationen zwischen der Kommission und der koreanischen Regierung Ende November 1995 und weiteren Kontakten über diplomatische Kanäle wurde das Abkommen am 29. Februar 1996 in Brüssel paraphiert und am 28. Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet.
Das Abkommen hat – soweit es in die Vertragsabschlußkompetenz der Mitgliedstaaten fällt – gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden sowie politischen Charakter und bedarf der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da das gegenständliche Abkommen in gewissen Bereichen (Umwelt, Energie) auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder betreffen kann, bedarf es auch der Zustimmung durch den Bundesrat gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG.
Die Kundmachung erfolgt gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Ziel des gegenständlichen Abkommens ist der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen insbesondere durch Intensivierung und Diversifizierung des Handels, durch wissenschaftliche, technische und industrielle Zusammenarbeit, durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen sowie eine Förderung der Investitionen auf beiden Seiten. Außerdem wurde die Einrichtung eines politischen Dialogs, der auf gemeinsamen Werten und Zielvorstellungen beruht, vereinbart.
Die Achtung der demokratischen Prinzipien und der Menschenrechte stellt ein grundlegendes Element des Abkommens dar.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, zur vollständigen Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde des GATT beizutragen und die Regeln des Welthandels auf transparente und nichtdiskriminierende Weise anzuwenden und sämtliche durch die Ratifikation des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangen Verpflichtungen zu erfüllen. Es handelt sich um ein Abkommen nichtpräferentieller Natur. Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung.
Bei der Feststellung der angewandten Zollsätze nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung werden die Lage des Binnenmarktes der einen Vertragspartei und die Ausfuhrinteressen der anderen Vertragspartei berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Arbeit internationaler Organisationen wird auf die Beseitigung von Handelsschranken hingearbeitet, insbesondere durch die Beseitigung nichttarifärer Handelshemnisse und Maßnahmen der Transparenz.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei. Auf der Grundlage von Gesprächen über ihre jeweilige Landwirtschafts- und Fischereipolitik sollen ua. die Möglichkeiten für einen verstärkten Handel mit Agrar- und Fischereierzeugnissen geprüft werden.
Neben der Zusammenarbeit im Handel sieht das Abkommen auch eine Kooperation auf den Gebieten Seeverkehr, Schiffbau, Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums, Normen und Konformitätsprüfungen, wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Wissenschaft und Technik, Umweltschutz, Energie, Kultur, Information und Kommunikation, Maßnahmen gegen Drogen und Geldwäsche vor. Zudem werden die Vertragsparteien einander über ihre Entwicklungshilfepolitik in Drittstaaten informieren.
Durch das Abkommen wird ein Gemischter Ausschuß geschaffen, der gewöhnlich einmal im Jahr zusammentritt. Er setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der EU und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Korea andererseits zusammen.
Das Rahmenabkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert, wenn keine der Parteien es sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Ablaufs der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich kündigt.
Da das Abkommen neben in der Kompetenz der Gemeinschaft liegenden Materien auch Bereiche regelt, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind, wird es als gemischtes Abkommen geschlossen und bedarf dementsprechend auf der EU-Seite neben der Genehmigung durch die Gemeinschaft auch der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.
Aus dem Rahmenabkommen entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.
Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 26. November 1997 in Verhandlung genommen.
An der anschließenden Debatte beteiligte sich die Abgeordnete Dr. Martina Gredler sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits samt Erklärungen und Anhang sowie Unterzeichnungsprotokoll (860 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens und des Unterzeichnungsprotokolls, die in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, dadurch zu erfolgen, daß sie in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Wien, 1997 11 28
Mag. Walter Posch Peter Schieder
Berichterstatter Obmann