975 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 533/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz)

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen haben den gegenständlichen Selbständigen Antrag am 10. Juli 1997 im Nationalrat eingebracht.

Der Verfassungsausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 27. November 1997 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Ausschußobmann Dr. Peter Kostelka. An der sich an seine Ausführungen anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Johann Ewald Stadler, Dr. Volker Kier, Dr. Michael Krüger und der Ausschußobmann sowie Staatssekretär Dr. Peter Wittmann.

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol brachten einen Abänderungsantrag zu §§ 7 und 9 des Gesetzesvorschlages ein.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 533/A enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 11 27

                              Dr. Johann Stippel                                                            Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmens­bereich (Stellenbesetzungsgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, hat nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

Ausschreibung

§ 2. (1) Der Besetzung von in § 1 genannten Stellen hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die Ausschreibung hat jenes Organ vorzunehmen, das die Stelle zu besetzen hat.

(2) Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Ist eine neue Stelle zu besetzen, so hat die Ausschreibung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der betreffenden organisatorischen Maßnahmen zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Sie hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle Aufschluß zu geben.

(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu veröffentlichen.

(5) Für die Überreichung der Bewerbungen ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Bewerbung

§ 3. (1) Bewerber um eine nach diesem Bundesgesetz ausgeschriebene Stelle haben in ihrer Bewerbung die Gründe dafür anzuführen, die sie für die Besetzung dieser Stelle als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu richten.

Besetzung

§ 4. (1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat die Stelle ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber zu besetzen.

(2) Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Wenn internationale Erfahrungen für die betreffende Stelle erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Das für die Besetzung zuständige Organ kann für die Suche nach geeigneten Personen und die Feststellung der Eignung der Bewerber auch Einrichtungen oder Unternehmungen heranziehen, deren Aufgabe oder Unternehmensziel die Abgabe derartiger Beurteilungen ist.

Veröffentlichung

§ 5. (1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat den Namen der Person, mit der die Stelle besetzt worden ist, und die Namen aller Personen, die an der Entscheidung über die Besetzung mitgewirkt haben, zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu erfolgen.


Vertragsschablonen

§ 6. (1) Die Bundesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im Sinne des § 1, bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, beim Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans anzuwenden sind. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.

(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von Mitgliedern des Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren.

(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zu orientieren.

Vertrag

§ 7. Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen gemäß § 6 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen zu orientieren und sind unter Zuziehung von Personalberatern, Wirtschaftstreuhändern oder ähnlicher fachlicher Beratung zu erstellen.

Ermächtigung für die Landesgesetzgebung

§ 8. (Verfassungsbestimmung) Die Landesgesetzgebung ist befugt, gleichartige Regelungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes, wie sie in § 6 enthalten sind, für Unternehmungen gemäß § 1, soweit sie nicht unter § 6 fallen, zu erlassen.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

Aufhebung eines Bundesgesetzes

§ 10. Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 521, über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben.