976 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einführungsgesetz zu den Ver­waltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Selbständigen Anträge 440/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz geändert werden (AVG-Novelle 1997), und 493/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden, zu deren Vorbehandlung in der Folge ein Unterausschuß eingesetzt worden ist, hat der Verfassungsausschuß in seiner Sitzung am 27. November 1997 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter und Karl Donabauer mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 zum Gegenstand hat.

Zur Begründung des Antrages führten die Antragsteller aus:

„Zu Z 1 und 3:

Durch diese rückwirkende Änderung des Art. II Abs. 2 EGVG soll ein aus Anlaß der Novelle BGBl. Nr. 908/1993 unterlaufenes Redaktionsversehen (Belassung der Bezugnahme auf die nicht mehr existierenden Post- und Telegraphendirektionen im Gesetzestext) bereinigt werden.

Zu Z 2:

Gemäß Art. 129 und 129c B-VG, beide in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1997, ist (nunmehr) zwischen den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern und einem weiteren unabhängigen Verwaltungssenat, nämlich dem unabhängigen Bundesasylsenat, zu unterscheiden. Gemäß § 23 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, dessen § 38 zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamts den unabhängigen Bundesasylsenat beruft, das AVG Anwendung. Das AVG verzichtet, anders als insbesondere Art. II Abs. 2 lit. A Z 2 EGVG, an den Stellen, an denen es sich auf die unabhängigen Verwaltungssenate bezieht (§ 19 Abs. 1, § 51a, § 53a Abs. 1, zweiter Abschnitt des III. Teils, § 68 Abs. 2 und 3, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 6, § 72 Abs. 4, § 73 Abs. 1 und 2) auf den Zusatz ,in den Ländern‘. Selbstverständlich waren diese Bestimmungen jedoch zunächst lediglich für die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern konzipiert. Eine Überprüfung dieser Bestimmungen auf ihre Praktikabilität für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat legt eine eingeschränkte Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – analog § 73 Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75 – nahe.

Zu Z 4:

Zugleich mit der Anfügung einer Inkrafttretensbestimmung zu Z 2 werden im Zuge vergangener Novellierungen entstandene Numerierungsgebrechen bereinigt.“

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, MMag. Dr. Made­leine Petrovic und Dr. Günther Kräuter.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 11 27

                              Mag. Walter Posch                                                            Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 143/1992, BGBl. Nr. 178/1992, BGBl. Nr. 463/1993, BGBl. Nr. 509/1993, BGBl. Nr. 908/1993, BGBl. Nr. 917/1993, BGBl. Nr. 314/1994, BGBl. Nr. 753/1996, BGBl. Nr. 765/1996, BGBl. I Nr. 63/1997 und BGBl. I Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert:

1. Art. II Abs. 2 Z 26 entfällt.

2. In Art. II Abs. 2 wird nach Z 43 folgende Z 43a eingefügt:

     „43a. des unabhängigen Bundesasylsenates, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint;“

3. Art. XII Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zugleich tritt Art. II Abs. 2 Z 26 außer Kraft.“

4. In Art. XII erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994 angefügte Abs. 5 die Absatz­bezeichnung „(6)“, der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1996 angefügte Abs. 6 die Absatz­bezeichnung „(8)“ und der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1997 angefügte Abs. 6 die Absatz­bezeichnung „(9)“; folgender Abs. 10 wird angefügt:

„(10) Art. II Abs. 2 Z 43a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199x tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“