978 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über die Regierungsvorlage (896 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanz­gesetz 1997 geändert wird (5. BFG-Novelle 1997)

Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen davon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit Beginn des Finanzjahres 1997 sind beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes 1997 Entwicklungen (insbesondere Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie und über den unabhängigen Bundesasylsenat, Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 sowie zwei Budgetüberschreitungsgesetze) eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann.

Durch den gegenständlichen Gesetzentwurf sollen die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

Nach der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung unterliegen die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Budgetausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 1997 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Reinhart Gaugg, Dr. Alexander Van der Bellen und Josef Edler sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (896 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustim­mung erteilen.

Wien, 1997 11 27

                                      Ernst Fink                                                     Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann