98 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Budgetausschusses


über den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Übergangsgesetz 1920 geändert wird

Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage (72 der Beilagen) betreffend ein Strukturanpassungsgesetz 1996 hat der Budgetausschuß über Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Ing. Kurt Gartlehner mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Änderung des Übergangsgesetzes 1920 zum Gegenstand hat.

Die derzeit (ausgenommen für Wien) gegebene Verfassungsrechtslage, wonach Verordnungen der Bundesregierung, mit denen die Sprengel der Bezirksgerichte geändert werden, der Zustimmung der Landesregierungen bedürfen, behindert in einigen Bundesländern die dort ausständige Schaffung einer modernen leistungsfähigen Gerichtsstruktur auf bezirksgerichtlicher Ebene. Deshalb blieben die durchaus im wohlverstandenen Interesse der Rechtsschutzsuchenden gelegenen Bemühungen erfolglos, durch Einrichtung größerer und damit leistungsfähiger Bezirksgerichte der Justiz eine bessere Aufgabenerfüllung auf dieser Organisationsebene zu ermöglichen.

Wenn auch bei den vorgesehenen Maßnahmen die Stärkung der Leistungskraft der Justiz im Vordergrund steht, so könnten durch sie doch überdies die ohnehin knappen Personal- und Sachressourcen der Justiz – auch im Sinne wiederholter einschlägiger Empfehlungen des Rechnungshofes – besser genützt werden, was in kurzer Zeit erhebliche jährliche Ersparnisse erbringen könnte.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 03 28

                            Karl Gerfried Müller                                           Mag. Dipl.-Kfm. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Übergangsgesetz 1920 geändert wird

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 268/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 5 lit. d lautet:

       „d)  Die Grenzen der politischen Bezirke, der autonomen Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden; Änderungen in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften – der Zustimmung der Bundesregierung. Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke oder der autonomen Bezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung, Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung, sofern hiedurch die Grenzen der politischen Bezirke berührt werden, mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.“

2. Im § 43 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 8 Abs. 5 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ..../1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.“