982 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (343 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Öster­reich und der Republik Ungarn über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen


Unter den westeuropäischen Staaten bestehen verbreitet Bemühungen, auf dem Gebiet der gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen völkerrechtliche Verpflichtungen vertraglich zu regeln.

In diesem Sinne ist auch auf österreichischer Seite beabsichtigt, mit allen Nachbarstaaten derartige Abkommen abzuschließen. Mit der Bundesrepublik Deutschland und mit dem Fürstentum Liechtenstein ist ein derartiges Abkommen bereits in Kraft.

Auch mit der Republik Ungarn konnte ein derartiges Abkommen unterzeichnet werden.

Das Abkommen regelt die ständige und enge Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Vorbeugung möglicher und Bekämpfung eingetretener Katastrophen oder schwerer Unglücksfälle, insbesondere durch die Festlegung von Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durch­führung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

Das Abkommen hat folgende Regelungsschwerpunkte:

–   Festlegung von zuständigen Behörden für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen,

–   einvernehmliche Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall,

–   demonstrative Aufzählung der Einsatzarten (Bekämpfung von Bränden, nuklearen und chemischen Gefahren usw.),

–   Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes während des Einsatzes,

–   Erleichterung des Grenzübertritts für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter,

–   Einsatz von Luftfahrzeugen für die schnelle Heranführung von Hilfsmannschaften,

–   Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Behörden des Einsatzstaates,

–   Regelung der Einsatzkosten,

–   Regelung des Schadenersatzes und der Entschädigung,

–   Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind,

–   demonstrative Aufzählung von weiteren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit,

–   Ergreifen von erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung von Fernmelde- und Funkverbindungen zwischen den zuständigen Behörden.

Zweck des Abkommens ist es, rasch und unbürokratisch Hilfeleistungen zu ermöglichen; dieses Prinzip gilt auch für den Bereich des Ausgleiches für während der Einsätze rechtmäßig oder rechtswidrig zugefügten Schäden. Einsätze im Nachbarstaat sollen nicht durch langwierige gegenseitige Abrechnungen nach ihrem Abschluß erschwert werden. Hingegen sollen die freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen Angehörige beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf sich nehmen, vor Ansprüchen des Einsatzstaates wie auch solchen Dritter geschützt werden.

Die Höhe der Kosten läßt sich im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles und des damit einhergehenden Schadensausmaßes nicht beziffern.


Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen Charakter. Die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 und 2 und des Art. 3 Abs. 1 sind zudem verfassungs­ändernd. Der Abschluß des Abkommens bedarf daher der Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3
B-VG. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 1997 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Hans Helmut Moser sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des gegen­ständlichen Abkommens zu empfehlen.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten vertritt weiters die Auffassung, daß das Abkommen der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich ist, so daß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (343 der Beilagen), dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Wien, 1997 11 27

                                 Günther Platter                                                                   Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann