983 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (557 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Unter den westeuropäischen Staaten bestehen verbreitet Bemühungen, auf dem Gebiet der gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen völkerrechtliche Verpflichtungen vertraglich zu regeln.
In diesem Sinne ist auch auf österreichischer Seite beabsichtigt, mit allen Nachbarstaaten derartige Abkommen abzuschließen. Mit der Bundesrepublik Deutschland und mit dem Fürstentum Liechtenstein ist ein derartiges Abkommen bereits in Kraft.
Nunmehr konnte auch mit der Republik Slowenien ein derartiges Abkommen unterzeichnet werden.
Das Abkommen regelt die ständige und enge Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Vorbeugung möglicher und Bekämpfung eingetretener Katastrophen oder schwerer Unglücksfälle, insbesondere durch die Festlegung von Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.
Das Abkommen hat folgende Regelungsschwerpunkte:
– Festlegung von zuständigen Behörden für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen,
– einvernehmliche Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall,
– Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes während des Einsatzes,
– Erleichterung des Grenzübertritts für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter,
– Einsatz von Luftfahrzeugen für die schnelle Heranführung von Hilfsmannschaften,
– Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Behörden des Einsatzstaates,
– Regelung der Einsatzkosten,
– Regelung des Schadenersatzes und der Entschädigung,
– Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind,
– demonstrative Aufzählung von weiteren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit,
– Ergreifen von erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung von Fernmelde- und Funkverbindungen zwischen den zuständigen Behörden.
Zweck des Abkommens ist es, rasch und unbürokratisch Hilfeleistungen zu ermöglichen; dieses Prinzip gilt auch für den Bereich des Ausgleiches für während der Einsätze rechtmäßig oder rechtswidrig zugefügte Schäden. Einsätze im Nachbarstaat sollen nicht durch langwierige gegenseitige Abrechnungen nach ihrem Abschluß erschwert werden. Hingegen sollen die freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen Angehörige beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf sich nehmen, vor Ansprüchen des Einsatzstaates wie auch solchen Dritter geschützt werden.
Die Höhe der Kosten läßt sich im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles und des damit einhergehenden Schadensausmaßes nicht beziffern.
Das Abkommen hat gesetzändernden bzw.
gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen Charakter. Die
Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 und 2 und des Art. 3 Abs. 1
sind zudem verfassungsändernd. Der Abschluß des Abkommens
bedarf daher der Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3
B-VG. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates
gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 1997 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des gegenständlichen Abkommens zu empfehlen.
Der Ausschuß für innere Angelegenheiten vertritt weiters die Auffassung, daß das Abkommen der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich ist, so daß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (557 der Beilagen), dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Wien, 1997 11 27
Günther Platter Anton Leikam
Berichterstatter Obmann