985 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über den Antrag 563/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen


Die Abgeordneten haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. September 1997 im Nationalrat eingebracht und wie folgt erläutert:

„Die Definition des § 1 ist auf Grundlage des Art. 1 des ,Protokolls über blindmachende Laserwaffen‘ [,Protocol on Blinding Laser Weapons (Protocol IV)‘] zum ,Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können‘, BGBl. Nr. 464/1983, erstellt und – nach Hinweisen der Spezialisten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) – ergänzt. Ebenso wie bei der CCW-Konferenz wurde bewußt auf eine technische Beschreibung dieser Waffe verzichtet und von der Wirkung ausgegangen.

Hiezu ist folgendes zu bemerken:

           a) Da der Fachausdruck ,Laser Weapons‘, wie er im oben genannten Protokoll IV enthalten ist, nicht direkt übersetzt werden kann, ohne Auslegungsschwierigkeiten zu schaffen, wurde die unzweideutige Übersetzung ,eine Waffe, die eigens dazu entworfen ist, (. . .) die dauernde Erblindung (. . .) zu verursachen‘ gewählt. Das Abstellen auf die Zweckbestimmung der blindmachenden Laserwaffen ist erforderlich, um sicherzustellen, daß nicht auch Laser-Entfernungsmesser oder Laser als Leitstrahlen (etwa für Fliegerabwehr-Lenkwaffen) von der Definition des § 1 erfaßt sind.

          b) Das Kriterium ,unenhanced vision‘ wurde weggelassen, da es lediglich zu unspezifischen und ungewollten Einschränkungen der Definition zu führen geeignet ist und eher durch einen Verhandlungskompromiß bei der Konferenz als durch Sachargumente zu erklären ist. Statt dessen wurde die im selben Absatz des Art. 1 des Protokolls gegebene Erklärung dieses Kriteriums ,to the naked eye or to the eye with correktive eyesight devices‘ entsprechend mit ,des bloßen menschlichen Auges oder des Auges mit Sehbehelf‘ übersetzt. Unter dem Begriff ,Sehbehelf‘ sind optische Geräte zur Korrektur einer Sehschwäche des Auges zu verstehen (zB Brillen und Kontaktlinsen), nicht aber Instrumente wie Ferngläser und Fernrohre usw.

Entsprechend dem oben genannten Protokoll IV wurde in der Definition des § 1 darauf abgestellt, daß die gegenständlichen Kampfmittel eine dauernde Erblindung verursachen. Die Definition der ,dauernden Erblindung‘ entspricht jener des Art. 4 des Protokolls IV.

Österreich war an der ersten ,Review Conference of the 1980 Convention on Certain Conventional Weapons (CCW)‘ (CCW-Konferenz) der Vereinten Nationen, die am 13. Oktober 1995 zur Annahme dieses Protokolls über blindmachende Laserwaffen führte, maßgeblich beteiligt und setzte sich dabei für ein möglichst umfassendes Verbot von blindmachenden Laserwaffen ein. Dennoch ist der Text der Konvention als Kompromiß zu sehen, über den noch hinauszugehen auch im Sinne der österreichischen Beiträge zur Konferenz gelegen erscheint.

Das Verbot des § 2 stellt die Kernbestimmung innerhalb dieses Entwurfes dar. Obgleich ein derartiges Verbot legistisch als entsprechende Änderung bzw. Ergänzung zu bestehenden Bundesgesetzen durchführbar wäre und dies auf den ersten Blick auch systematisch korrekter erscheinen mag, hat das Österreichische Rote Kreuz einen Entwurf für ein eigenes Bundesgesetz vorgeschlagen. Dies ist einerseits mit der besonderen Bedeutung der Angelegenheit begründet, der durch die größere Klarheit und Übersichtlichkeit eines eigenen Bundesgesetzes Genüge getan wird, andererseits aber vor allem auch damit, daß ein solches Bundesgesetz internationale Beispielwirkung haben kann und soll, bei der durch diese Form ein Muster als vorbildliches Instrument für die Gesetzgebungsverfahren anderer Staaten geschaffen wird.

Das Gesetz zum Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, hat eine solche Vorbildstellung bereits erreicht.

Blindmachende Laserwaffen wurden in den vergangenen Jahren zur Serienreife entwickelt, jedoch bislang nicht im Kampf eingesetzt. Sie verursachen unnötiges Leiden und wirken unterschiedslos. Ein Schutz gegen blindmachende Laserwaffen ist nicht möglich, sie können auf weitere Entfernung hin wirken und führen beim Auftreffen auf die Netzhaut zur Erblindung. Erscheint der Einsatz von blindmachenden Laserwaffen in bewaffneten Konflikten völkerrechtswidrig, so ist auch das Ausmaß der menschlichen Katastrophe, die sich ereignen könnte, wenn eine solche Waffe in die Hände von Terroristen oder Amokläufern geriete, kaum abzusehen; dennoch sind diese Waffen in Österreich noch nicht ausdrücklich verboten.

Auf den Text des Berichtes ,über Landminen und Laserwaffen mit Blendwirkung‘ des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 1995 und die darin insbesondere unter ,A. Entschließungsantrag‘ angeführten Daten und Fakten wird ebenfalls verwiesen.

Produktion oder Handel und damit wirtschaftliche Bedeutung dieser Waffen in Österreich bestehen nicht. Angesichts der grausamen Folgen von blindmachenden Laserwaffen erscheint ein umfassendes Verbot für alle dem österreichischen Recht unterliegenden Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 nicht übertrieben.

Das Protokoll über blindmachende Laserwaffen verbietet lediglich den Einsatz von blindmachenden Laserwaffen im bewaffneten Konflikt. Es erscheint mehr als notwendig, dieses Verbot auf die Herstellung, Beschaffung, den Verkauf, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie den Besitz solcher Waffen und deren spezifischer Teile auszudehnen. Als spezifische Teile sind jene zu verstehen, die für blindmachende Laserwaffen charakteristisch sind und für deren Wirksamkeit ein unabdingbares Element darstellen.

Durch Umsetzung in einem solchen Bundesgesetz wird das Verbot jederzeit anwendbar, daß heißt nicht bloß im internationalen bewaffneten Konflikt, sondern auch im nicht internationalen bewaffneten Konflikt, im internen Konflikt und ebenso in Friedenszeiten. Durch eine entsprechende Erklärung bei der Ratifizierung sollte Österreich überdies klarmachen, daß nach seinem Verständnis das Protokoll unter allen Umständen anwendbar ist (und nicht bloß während des internationalen bewaffneten Konfliktes), da dies im Protokoll über blindmachende Laserwaffen nicht klar geregelt ist.

Die Ausnahmeregelung des Abs. 3 wurde dem Art. 3 des Protokolls über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) nachgebildet und soll klarstellen, daß der rechtmäßige militärische Einsatz von Laser­systemen, der nicht auf die Herbeiführung einer dauernden Erblindung abzielt, sondern dies allenfalls als Begleiterscheinung verursachen kann, nicht den Verboten dieses Bundesgesetzes unterliegt. Ein derartiger rechtmäßiger militärischer Einsatz von Lasersystemen ist etwa die Verwendung von Laser als Leitstrahlen für Fliegerabwehrlenkwaffen, zur Zielmarkierung sowie zur Abwehr von Lenkwaffen. Auch der Einsatz von Laser etwa gegen die optische Visiereinrichtung eines Kampfhubschraubers wird durch dieses Bundesgesetz nicht ausgeschlossen.

Die Strafbestimmung des § 3 ist, auf Grund der Gleichartigkeit der Tatbestände und der ähnlich gelagerten Notwendigkeit der Prävention, analog zu der des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der geltenden Fassung geformt, und das Strafmaß ist ident. Eine analoge Behandlung dieses neu eingeführten Deliktes mit den verglichenen erscheint nicht nur aus Gründen der Generalprävention notwendig, sondern auch auf Grund der Verwerflichkeit der Tat und eines Zuwiderhandelns gegen ein entsprechendes Verbot als Sanktion angebracht.

Die Regelungen betreffend Einziehung und Verfall sind die notwendige Ergänzung zu Verbot und Strafbestimmung.

Die für die Herstellung verwendeten Mittel sind jedenfalls dieser Verwendung zu entziehen, damit eine Einhaltung des Verbotes sichergestellt wird. Ob dies durch entsprechende Adaptierung oder Beseitigung auf Kosten des Eigentümers als rein präventive Maßnahme oder durch Verfallserklärung als zusätzliche Sanktion (neben der des § 3) erfolgt, bleibt dem Gericht offen.

Transportmittel sind der allgemeinen Lebenserfahrung nach in aller Regel nicht speziell zum Transport von Laserblendwaffen gebaut, und eine Sicherstellung der Nichtverwendung zu diesem Zweck ist nicht besonders durchführbar. Die Verfallserklärung stellt ebenfalls eine mögliche zusätzliche Sanktion (neben der des § 3) dar.


Gemäß Abschnitt G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 gehören Angelegenheiten des Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesens zum Wirkungsbereich des Bundes­ministers für Inneres, weshalb die Zuständigkeit für diese Materie bei diesem liegt. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz für § 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 läßt sich aus den aus Abschnitt 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 leg. cit. ersichtlichen Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechtes ableiten.“

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat den Initiativantrag 563/A in seiner Sitzung am 27. Novem­ber 1997 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Herbert Scheibner, Dr. Irmtraut Karlsson, Hans Helmut Moser, Dr. Karl Maitz, Dr. Helene Partik-Pablé und Mag. Terezija Stoisits das Wort.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dr. Irmtraut Karlsson, Paul Kiss, Hans Helmut Moser, Dr. Helene Partik-Pablé und Mag. Terezija Stoisits einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag 563/A in der Fassung des Abänderungsantrages der Abge­ordneten Dr. Irmtraut Karlsson, Paul Kiss, Hans Helmut Moser, Dr. Helene Partik-Pablé und Mag. Terezija Stoisits einstimmig angenommen.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten stellt somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem ange­schlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 11 27

                              Brigitte Tegischer                                                                Anton Leikam

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen


Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „blindmachende Laserwaffe“ eine Waffe, die eigens dazu entworfen ist, als einzige oder als eine ihrer Kampffunktionen durch Laserstrahlen die dauernde Erblindung des bloßen menschlichen Auges oder des Auges mit Sehbehelf zu verursachen.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „dauernde Erblindung“ den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen vor.

Verbote

§ 2. (1) Der Erwerb, der Besitz, das Führen, die Entwicklung, die Herstellung, der Handel und die Vermittlung des Kaufes oder Verkaufes blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben sind verboten.

(2) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr blindmachender Laserwaffen und spezifischer Teile derselben sind verboten.

(3) Unabhängig vom Recht des Staates, in welchem blindmachende Laserwaffen sowie spezifische Teile derselben hergestellt oder zusammengesetzt werden, unterliegen österreichische Staatsbürger hinsichtlich der obengenannten Tätigkeiten den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Lasersysteme, durch deren rechtmäßigen militärischen Einsatz als ungewollter Neben- oder Begleiteffekt Erblindung hervorgerufen werden kann, einschließlich Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstungen eingesetzt werden, sind von den Verboten gemäß Abs. 1 und 3 ausgenommen.

Strafbestimmung

§ 3. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Einziehung und Verfall

§ 4. (1) Blindmachende Laserwaffen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 3 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.

(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.

(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.

(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur unverzüglichen Vernichtung gegen Kostenersatz zu melden.

Vollziehung


§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird betraut:

           1. hinsichtlich der Verbote des § 2 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

           2. hinsichtlich der §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz und

           3. im übrigen der Bundesminister für Inneres.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.