986 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (888 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1997)
Im Jahre 1992 wurde der unentgeltliche Auslandsdienst für Zivildienstpflichtige eingeführt. Auf Grund der in der Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen sind Modifizierungen und Ergänzungen der geltenden gesetzlichen Regelung erforderlich, die eine striktere Kontrolle insbesondere durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermöglichen. Hiefür sind vor allem die Bestimmungen betreffend das Anerkennungsverfahren, die vorgesehenen Dienstleistungsbereiche und die Kontrolle der Auslastung der Zivildienstpflichtigen zu präzisieren.
Die neuen Regelungen verpflichten die Rechtsträger der Einrichtungen, denen Zivildienstleistende zugewiesen sind, dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten und halten gleichzeitig fest, daß die Rechtsträger Anspruch auf bestimmte Kostenersätze haben. Die Vereinbarung dieser Vergütungen hat mittels Vertrag zu erfolgen.
Um den Begriff der „angemessenen Vergütung“, die der Rechtsträger der Einrichtung dem Bund zu leisten hat, näher zu definieren, wird ein Mindestbetrag eingeführt.
Unter Zugrundelegung der Zuweisungsmenge und -struktur 1996 und unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss sind durch die Neuregelung des § 41 Abs. 1 ab 1999 jährliche Mehreinnahmen von 40,4 Millionen Schilling zu erwarten. Durch die Neuregelung des § 41 Abs. 3 ist eine Ausgabenreduzierung in Höhe von 1,1 Millionen Schilling zu erwarten.
Die Neuregelung des § 12b ist kostenneutral, weil ein erhöhter Verwaltungsaufwand im Anerkennungsverfahren durch Vereinfachungen beim Verfahren des Kostenersatzes kompensiert wird.
Der vorliegende Entwurf sieht in den §§ 5 Abs. 5, 12b Abs. 1 und 3 und 76c Abs. 11 Verfassungsbestimmungen vor.
Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 1997 in Verhandlung genommen.
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Emmerich Schwemlein, Karl Freund, Herbert Scheibner, Hans Helmut Moser, Theresia Haidlmayr, Helmut Dietachmayr, Dr. Helene Partik-Pablé, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.
Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss einen Abänderungsantrag ein. Weiters brachte der Abgeordnete Hans Helmut Moser einen Abänderungsantrag ein.
Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Abänderungsantrag des Abgeordneten Hans Helmut Moser fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1997 11 27
Helmut Dietachmayr Anton Leikam
Berichterstatter Obmann
Anhang
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1997)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 788/1996, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) In § 5 Abs. 5 ist der Ausdruck „Faustfeuerwaffen“ durch den Ausdruck „genehmigungspflichtige Waffen“ zu ersetzen.
1a. In § 6 Abs. 3 ist der Ausdruck „Faustfeuerwaffen“ und „Faustfeuerwaffe“ durch den Ausdruck „genehmigungspflichtige Waffen“ und „genehmigungspflichtige Waffe“ zu ersetzen.
2. (Verfassungsbestimmung) § 12b Abs. 1 und 3 lautet:
„§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“
3. § 12b Abs. 2 und 4 bis 8 lautet:
„(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.
(4) Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu befristen.
(5) Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.
(6) Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag vorzulegenden „Dienstplanes für Gedenkdiener“ zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.
(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, anerkannten Trägern jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 5 und 6 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzustellen.“
4. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene, den Wert der Dienstleistung für den Rechtsträger berücksichtigende Vergütung zu leisten; diese hat mindestens 1 228 S für jeden Monat der Dienstleistung eines der Einrichtung zum ordentlichen Zivildienst zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zu betragen. Dies gilt nicht für den Monat, in dem der Zivildienstpflichtige am Grundlehrgang teilnimmt.“
5. § 41 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
„Für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 ist ein Pauschalbetrag von 300 S je Zivildienstleistendem vorzusehen.“
6. § 76b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Anerkennung von Trägern gemäß § 12b Abs. 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/1997, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des § 12b Abs. 3 beenden; ein Kostenersatz nach § 12b Abs. 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/1997, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
(4) Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des § 41 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.“
7. (Verfassungsbestimmung) § 76c wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
8. § 76c werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:
„(12) Die §§ 12b Abs. 2 und 4 bis 8, 41 Abs. 3 sowie 76b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(13) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
9. § 77 Abs. 1 lit. 5a lautet:
„5a. des § 12b Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.“