989 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Kulturausschusses
über die Regierungsvorlage (944 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Seit der durch BGBl. Nr. 187/1993 erfolgten Novellierung des Filmförderungsgesetzes durch die ua. anstelle des Filmförderungsfonds das Österreichische Filminstitut eingerichtet und Änderungen in der Schwerpunktsetzung der Filmförderung vorgenommen wurden, liegen nunmehr ausreichende Erfahrungswerte zu deren Auswirkungen und praktischen Anwendbarkeit vor. Außerdem haben in den letzten Jahren bedeutende internationale und nationale Entwicklungen im gesamten Medienbereich stattgefunden. Die Novellierung des Filmförderungsgesetzes im Jahre 1993 hatte noch nicht diese Entwicklungen, sondern die Situation des Filmschaffens der Jahre 1991 und 1992 zur Grundlage.
Die im gegenständlichen Entwurf vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen des Filmförderungsgesetzes sollen eine Harmonisierung des österreichischen Filmförderungssystems mit den allgemein in Europa geltenden Systemen bewirken. Durch die Straffung der Organisation der Auswahlkommission soll eine raschere Entscheidung über die Förderungswürdigkeit von Projekten erreicht werden. Die derzeitige projektbezogene Filmförderung wird durch eine erfolgsabhängige, gremienfreie Filmförderung (Referenzfilmförderung) sowie „Incentive Funding“ ergänzt. Weiters ist die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Filmschaffenden und die Verpflichtung des Filminstituts zu einer angemessenen Bereitstellung von Förderungsmitteln für eine gezielte Nachwuchsförderung im Entwurf vorgesehen.
Die Regierungsvorlage wurde am 28. November 1997 in Verhandlung genommen. Berichterstatter für den Ausschuß war der Abgeordnete Helmut Dietachmayr.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Franz Morak, Dr. Josef Cap, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Michael Krüger, die Ausschußobfrau Mag. Dr. Heide Schmidt sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Peter Wittmann.
Die von den Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und MMag. Dr. Madeleine Petrovic, von den Abgeordneten Dr. Michael Krüger und Genossen sowie der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic eingebrachten Abänderungsanträge fanden nicht die erforderliche Ausschußmehrheit.
Die Regierungsvorlage wurde unter Berücksichtigung eines einstimmig angenommenen Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Franz Morak, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Mag. Dr. Heide Schmidt und Dr. Michael Krüger mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1997 11 28
Helmut Dietachmayr Mag. Dr. Heide Schmidt
Berichterstatter Obfrau
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 646/1994, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „des Filminstitutes“ durch die Wortfolge „der Filmförderung“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) die Herstellung, die Verbreitung und Verwertung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, entsprechende Publikumsakzeptanz und/oder internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit und die Qualität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,“
3. In § 2 Abs. 1 lit. e wird am Ende der „Punkt“ durch einen „Beistrich“ ersetzt. Weiters wird § 2 Abs. 1 durch folgende lit. f ergänzt:
„f) an der Harmonisierung von Filmförderungsmaßnahmen von Bund und Ländern mitzuwirken.“
4. § 2 Abs. 1a und Abs. 1b entfallen. Weiters erhalten in § 2 der Abs. 2 und Abs. 3 die Bezeichnung „(6)“ und „(7)“ und werden folgende Abs. 2 bis 5 eingefügt:
„(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorische Hilfestellungen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen sowohl nach dem Projektprinzip als auch nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, soferne dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden.
(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.
(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung) ist, daß der Förderungswerber einen künstlerisch und/oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann. Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden internationalen Filmfestival zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde. Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegende Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.
(5) Gegenstand der Förderung sind insbesondere:
a) die Konzept- und Drehbucherstellung;
b) die Projektentwicklung;
c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme und österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen;
d) der Verleih und der Vertrieb;
e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen;
f) Vorhaben zur Strukturverbesserung des österreichischen Filmwesens.“
5. § 3 und dessen Überschrift lauten:
„Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag
§ 3. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:
a) Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;
c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.
(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.“
6. In § 5 Abs. 1 lit. a werden die Bezeichnung „Bundesministeriums für Unterricht und Kunst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ und in § 5 Abs. 1 lit. b die Bezeichnung „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Bezeichnung „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt. Außerdem wird in § 5 Abs. 1 am Ende von lit. c der „Punkt“ durch einen „Beistrich“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:
„d) je einem Vertreter jener Rechtsträger, die dem Filminstitut für ein Geschäftsjahr einen Geldbetrag in der Höhe von mindestens 10 vH der Mittel gemäß § 3 Abs. 1 lit. a unbedingt und unwiderruflich für Zwecke der Filmförderung zur Verfügung stellen, sofern diese Rechtsträger einen Vertreter entsenden.“
7. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c können die Interessensgemeinschaften des Filmwesens fachkundige Vertreter namhaft machen. Der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaft-machung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieser Rechte die Mitgliederzahl des Kuratoriums um die Anzahl der nicht entsandten oder nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder.“
8. In § 5 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
9. § 5 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. a bis c werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d können auf die Dauer jener Geschäftsjahre des Filminstituts, für die die in dieser Bestimmung angeführten Mittel zur Verfügung gestellt werden, sowie zu jenen Kuratoriumssitzungen, in denen der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß zu genehmigen und der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. g und der jährliche Bericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zu beschließen sind, entsandt werden. Ein Mitglied des Kuratoriums ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
a) ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b bis d dies beantragt,
b) das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
c) das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt jeweils durch den entsendenden Bundeskanzler bzw. Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei bei den Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b bis d vor der Enthebung die vorschlagende, die entsendende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.
(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b bis d genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.“
10. § 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder – darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter – anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.“
11. § 5 Abs. 7 und Abs. 8 lauten:
„(7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über Tagesordnungspunkte,
a) die im Zusammenhang mit der Förderung eines Vorhabens stehen, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt oder
b) bei denen wirtschaftliche Interessen des Mitgliedes berührt werden.
(8) Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:
a) Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
b) die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
c) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
d) die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
e) die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
f) die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
g) die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
h) die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich das Kuratorium diese vorbehalten hat,
i) die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung des Direktors,
j) die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Direktors und der Auswahlkommission,
k) die Beschlußfassung über den vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. g vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
l) die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme.“
12. § 5 Abs. 12 lautet:
„(12) Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. b und c stehen für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.“
13. § 5 wird durch folgenden Abs. 13 ergänzt:
„(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich das Kuratorium externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat das Kuratorium zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.“
14. § 6 und dessen Überschrift lauten:
„Auswahlkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben
§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus drei bis fünf fachkundigen Mitgliedern aus dem Filmwesen und dem Direktor als Vorsitzendem ohne Stimmrecht. Im Falle der Verhinderung des Direktors führt ein von ihm zu bestimmender Stellvertreter den Vorsitz. Für die fachkundigen Mitglieder sind mindestens fünf Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion und Regie vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Kuratoriums und des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines Nachfolgemitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Auswahlkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befaßten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Auswahlkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis c vom Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben.
(3) Der Auswahlkommission obliegt es unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Die Auswahlkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerber zu erörtern und den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung seines Ansuchens erforderlich ist. Die Auswahlkommission hat ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen.
(4) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind vom Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Auswahlkommission ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie des Direktors oder dessen Stellvertreters gemäß § 6 Abs. 1 beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(6) Die Auswahlkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Auswahlkommission vom Direktor unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Auswahlkommission stehen für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe entsprechend des mit der Sitzung verbundenen Aufwandes vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festzulegen ist.“
15. In § 7 Abs. 1, erster Satz, werden die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“, das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode ist die Funktion des Direktors des Filminstituts öffentlich auszuschreiben.“
16. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Gesetz nichts besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut – unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz – gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:
a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Auswahlkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Auswahlkommission;
b) der Abschluß der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;
c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums;
d) die Antragstellung an das Kuratorium in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;
e) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Auswahlkommission;
f) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;
g) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an das Kuratorium;
h) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Verwertungsergebnissen, an das Kuratorium zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;
i) die Antragstellung an das Kuratorium in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;
j) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.
Der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Auswahlkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, daß innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß lit. b. ist der Direktor an die Auswahl der Auswahlkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.“
17. In § 7 Abs. 5 werden im zweiten Einleitungssatz die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt, lit. a durch den Halbsatz „und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Kuratoriums betreiben darf“ ergänzt und in lit. b die Wortfolge „in der Filmwirtschaft“ vorangestellt.
18. In § 9 wird im ersten Satz die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
19. § 10 Abs. 5 lautet:
„(5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt. Vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können mit Genehmigung des Kuratoriums in Referenzmittel umgewandelt werden.“
20. In § 11 Abs. 1 lit. c wird der Verweis „ § 2 Abs. 1b lit. c“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 5 lit. c“ ersetzt.
21. In § 11 Abs. 1 lit. d entfällt die Wortfolge „oder eine österreichische Beteiligung an einem ausländischen Film“ und wird nach der Wortfolge „österreichischen Film“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt. Weiters wird § 11 Abs. 1 durch folgende lit. f ergänzt:
„f) Der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens des Förderungszieles im Sinne dieses Gesetzes und für die Berichtslegung gemäß § 7 Abs. 4 lit. h erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucher, die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme, vorzulegen.“
22. In § 11 Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „Films“ die Wortfolge „oder des österreichischen Anteils des Films“ eingefügt.
23. § 11 Abs. 3a entfällt.
24. In § 11 erhalten die Abs. 3b bis Abs. 7 die Bezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“, „(7)“ und „(8)“.
25. In § 11 Abs. 4 (neu) lauten der Einleitungssatz und lit. a:
„(4) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn
a) dadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,“
26. In § 11 Abs. 5 (neu) lautet der Klammerausdruck „(Abs. 3 und 4)“.
27. In § 11 Abs. 7 (neu) lauten lit. a und b:
„a) Kinofilme, für die nicht sichergestellt ist, daß zwischen der ersten gewerblichen öffentlichen Vorführung in Österreich und einer drahtlosen oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung oder einer Verwertung mittels Videokassette, Bildplatte oder anderer Bildträger im deutschsprachigen Verwertungsgebiet ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegt. Eine Verkürzung dieser Frist auf mindestens 6 Monate kann aus wichtigen Gründen gewährt werden;
b) Filme, die im Auftrag hergestellt werden.“
28. § 11a entfällt.
29. § 12 Abs. 1 lautet:
„§ 12. (1) Förderungen zur Konzepterstellung dürfen nur gewährt werden:
a) für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) und
b) für die Entwicklung von Filmprojekten.“
30. § 12 Abs. 2 lit. a und c lauten:
„a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches, des produktionswirtschaftlichen Konzepts sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen,
c) für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt werden, die auch – sofern dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist – dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen,“
31. In § 12 Abs. 2 lit. f wird das Wort „Kinokopie“ durch „Kopie“ und in § 12 Abs. 3 wird in der Klammer der Verweis „§ 2 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 7“ ersetzt.
32. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „beschließenden“ durch das Wort „beschließende“ ersetzt; außerdem entfällt in § 14 Abs. 3 der 1. Satz.
33. In § 15 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:
„(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich das Filminstitut auszubedingen, daß ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein bedingt rückzahlbarer Zuschuß nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn“
34. § 16 lautet:
„§ 16. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in Anspruch zu nehmen.“
35. § 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Erstellung von Drehkonzepten und Drehbüchern sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.
36. § 18 Abs. 2 bis 5 lauten:
„(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, sind die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission neu zu bestellen. Bis zu dieser Neubestellung gelten die bisher bestellten Mitglieder nach diesem Gesetz bestellt. Zur Wahrung der Kontinuität bei dieser Neubestellung ist § 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zwei Mitglieder der Auswahlkommission auf die Dauer bis zu einem Jahr wiederbestellt werden können.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) Hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister;
b) hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und
c) im übrigen der Bundeskanzler.“