990 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 12. 1997

Regierungsvorlage


Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwal­tungen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein­schaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen sowie Erklärung der Republik Österreich


ÜBEREINKOMMEN

ZWISCHEN BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, FRANKREICH, ITALIEN, LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN ÜBER GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG IHRER ZOLLVERWALTUNGEN

DIE REGIERUNGEN der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft –

IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze ihren wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen ebenso wie den berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft schaden und den Zielen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften abträglich sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Anwendung der in diesen Verträgen vorgesehenen zolltariflichen Vorschriften wichtig ist, die genaue Erhebung der Zölle sicher­zustellen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und das Bemühen um eine genauere Zollerhebung durch die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erfolgreicher gestaltet werden,

IN DEM BESTREBEN, durch eine enge Zusammenarbeit der Zollverwaltungen die Entwicklung und das Funktionieren der Zollunion zwischen den Vertragsstaaten zu fördern –

SIND wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich über ihre Zollverwaltungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gegenseitig Unterstützung, um eine genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen.

(2) Ist jedoch in einem Vertragsstaat nicht die Zollverwaltung, sondern eine andere Behörde für die Durchführung gewisser Bestimmungen dieses Übereinkommens zuständig, so gilt für die Zwecke des Übereinkommens diese Behörde als Zollverwaltung. Die Vertragsstaaten teilen sich hierzu gegenseitig alle zweckdienlichen Auskünfte mit.

Artikel 2

Als Zollgesetze im Sinne dieses Übereinkommens gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die sich auf Zölle oder alle sonstigen Abgaben oder auf Verbote, Beschränkungen oder Kontrollen beziehen. Der Ausdruck “Zölle” erstreckt sich auch auf die in Durchführung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschaffenen Abschöpfungen.

Artikel 3

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten bemühen sich, den Aufgabenbereich und die Amtsstunden der an den gemeinsamen Grenzen gelegenen Zollämter aufeinander abzustimmen.

Artikel 4

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten erteilen sich auf Ersuchen alle Auskünfte, die geeignet sind, die genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sicherzustellen, insbesondere solche, welche die Feststellung des Zollwertes und die Tarifierung der Waren erleichtern können.

(2) Verfügt die ersuchte Zollverwaltung nicht über die erbetenen Auskünfte, so läßt sie Ermittlungen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften anstellen, die für die Erhebung von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben in ihrem Staate gelten.

Artikel 5

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten tauschen Aufstellungen der Waren aus, von denen bekannt ist, daß sie unter Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze ein-, aus- oder durchgeführt werden.

Artikel 6

Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates überwacht unaufgefordert oder auf Ersuchen, soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Amtsbereich besonders sorgfältig

           a) den Ortswechsel und insbesondere die Ein- und Ausreise der Personen, die verdächtig sind, gewerb- oder gewohnheitsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates zu begehen;

          b) die Orte, an denen ungewöhnliche Warenlager eingerichtet werden, die vermuten lassen, daß diese Lager ausschließlich dem Zwecke eines Warenverkehrs dienen, der gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates verstößt;

           c) den Verkehr von Waren, die nach Mitteilung eines anderen Vertragsstaates, Gegenstand umfangreicher, unter Zuwiderhandlung gegen seine Zollgesetze erfolgender Einfuhren sind;

          d) die Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zu Zuwider­handlungen gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates benutzt werden.

Artikel 7

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten erteilen sich gegenseitig auf Ersuchen jede Bescheinigung, durch die bestätigt wird, daß Waren, die aus einem der Vertragsstaaten in einen anderen Vertragsstaat ausgeführt werden, ordnungsgemäß in das Hoheitsgebiet des letztgenannten Staates eingeführt worden sind, und in der gegebenenfalls das Zollverfahren angegeben wird, zu dem die Waren abgefertigt wurden.

Artikel 8

Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt unaufgefordert oder auf Ersuchen der Zollverwal­tung eines anderen Vertragsstaates durch Übersenden von Berichten, Niederschriften oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken alle ihr zur Verfügung stehenden Auskünfte über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen die Zollgesetze des letztgenannten Vertragsstaates verstoßen oder zu verstoßen scheinen.

Artikel 9

Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt den Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten alle Auskünfte, die diesen nützlich sein können und sich auf Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze beziehen, insbesondere auf neue Mittel und Wege zur Begehung von solchen Zuwiderhandlungen; sie übersendet ihnen Kopien von Berichten oder Auszüge aus Berichten ihrer Fahndungsdienste über besondere Arten der Zuwiderhandlungen.

Artikel 10

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten veranlassen, daß ihre Fahndungsdienste in unmittelbarer Verbindung stehen, um durch den Austausch von Auskünften die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen ihre jeweiligen Zollgesetze zu erleichtern.

Artikel 11

Die gehörig befugten Bediensteten der Zollverwaltung eines der Vertragsstaaten können sich mit Zustimmung der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates für die Zwecke dieses Übereinkommens bei den Dienststellen der letztgenannten Verwaltung alle Auskünfte beschaffen, die aus den Büchern, Verzeichnissen und anderen Schriftstücken ersichtlich sind, welche von diesen Dienststellen zur Durchführung der Zollgesetze geführt werden. Diese Bediensteten sind befugt, Kopien dieser Bücher, Verzeichnisse und anderen Schriftstücke anzufertigen.

Artikel 12

Auf Ersuchen der mit Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze befaßten Gerichte oder Behörden eines Vertragsstaates können die Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten ihre Bedienstetn ermächtigen, vor den genannten Gerichten oder Behörden als Zeugen oder Sachverständige zu erscheinen. Diese Bediensteten sagen im Rahmen der in der Ermächtigung festgelegten Grenzen über die in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Feststellungen aus. In dem Ersuchen ist insbesondere anzugeben, in welcher Sache und in welcher Eigenschaft der Bedienstete gehört werden wird.

Artikel 13

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates wird die Zollverwaltung des ersuchten Staates alle amtlichen Ermittlungen veranlassen, insbesondere die Vernehmung der wegen Zuwiderhand­lungen gegen die Zollgesetze gesuchten Personen sowie der Zeugen oder Sachverständigen. Sie teilt das Ergebnis der Ermittlungen der ersuchenden Verwaltung mit.

(2) Die genannten Ermittlungen sind im Rahmen der im ersuchten Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzustellen.

Artikel 14

Die für die Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zuständigen Bediensteten der Zollverwaltung eines Vertragsstaates können mit Zustimmung der zuständigen Bediensteten der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet bei Maßnahmen anwesend sein, welche die letztgenannten Bediensteten zum Zwecke der Ermittlung und Feststellung derartiger Zuwider­handlungen durchzuführen haben, falls diese Maßnahmen für die erstgenannte Verwaltung von Interesse sind.

Artikel 15

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten dürfen in ihren Niederschriften, Berichten, Zeugenaus­sagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Verfolgungen die nach diesem Übereinkommen erhaltenen Auskünfte und zu Rate gezogenen Schriftstücke als Beweismittel anführen. Der Beweiswert dieser Auskünfte und Schriftstücke sowie ihre Verwendung vor Gericht richten sich nach innerstaatlichem Recht.

Artikel 16

Befinden sich in den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen die Bediensteten der Zollverwaltung eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates, so müssen sie sich jederzeit als Amtspersonen ausweisen können. Sie genießen dort den Schutz, der den Bediensteten der Zollverwaltung dieses anderen Staates auf Grund der dortigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungs­vorschriften zusteht. Sie sind den letztgenannten Bediensteten hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen der gegen sie oder von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gleichgestellt.

Artikel 17

Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates stellt die Zollverwaltung des ersuchten Staates den Betroffenen unter Beachtung der in dem ersuchten Staate geltenden Bestimmungen alle die Anwendung der Zollgesetze betreffenden Bescheide oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu oder läßt sie durch die zuständigen Behörden zustellen.

Artikel 18

Die Vertragsstaaten verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

Artikel 19

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten sind zu der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Unterstützung nicht verpflichtet, wenn diese Unterstützung geeignet wäre, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.

(2) Jede Verweigerung der Unterstützung ist zu begründen.

Artikel 20

(1) Die erhaltenen Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesem Zweck betrauten Personen nur dann übermittelt werden, wenn die erteilende Behörde dies ausdrücklich billigt und die für die erhaltende Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen.


(2) Die Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten und sonstigen Mitteilungen, über die die Zollverwaltung eines Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens verfügt, genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht dieses Staates für Schriftstücke und Auskünfte der gleichen Art vorsieht.

Artikel 21

Ein Ersuchen um Unterstützung darf nicht gestellt werden, wenn die Zollverwaltung des ersuchenden Staates im umgekehrten Falle nicht in der Lage wäre, die begehrte Unterstützung zu leisten.

Artikel 22

Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsstaaten statt. Diese Verwaltungen legen im allseitigen Einvernehmen fest, wie das Übereinkommen im einzelnen durchzuführen ist.

Artikel 23

(1) Dieses Übereinkommen steht nicht einer weitergehenden gegenseitigen Unterstützung entgegen, die einzelne Vertragsstaaten sich auf Grund von Abkommen oder Vereinbarungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieses Übereinkommen gilt nur für die europäischen Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten.

Artikel 24

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung; die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik zu hinterlegen; dieses notifiziert die Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten.

(2) Es tritt für die Vertragsstaaten, die die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, am ersten Tage des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Staat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder genehmigt, tritt es am ersten Tage des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen jederzeit, nachdem es drei Jahre für ihn in Kraft war, durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik gerichtete Notifikation kündigen; dieses notifiziert die Kündigung den anderen Vertragsstaaten.

(3) Die Kündigung wird nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage wirksam, an dem die Notifikation der Kündigung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik eingegangen ist.

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.

ZUSATZPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwal­tungen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten übereinstimmend folgende Erklärung abgegeben, die Bestandteil des Übereinkommens ist:

1. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Zollverwaltungen nicht zur Weitergabe von Auskünften, die von Banken oder ihnen gleichgestellten Instituten erteilt werden.

2. Die Zollverwaltung eines Vertragsstaates kann Auskünfte verweigern, durch die nach Ansicht dieses Staates ein Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. Die Verweigerung muß begründet und, wenn der ersuchende Staat es wünscht, zwischen den jeweiligen Verwaltungen mündlich erörtert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unter­schrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.

PROTOKOLL

ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ZUM ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEIN­SCHAFT ÜBER GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG IHRER ZOLLVERWALTUNGEN

DIE REGIERUNGEN der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft –

IN ANBETRACHT des am 9. Juli 1961 in Athen unterzeichneten Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland,

IN DER ERWÄGUNG, daß diese Assoziierung u. a. die Bildung einer Zollunion der Vertragsparteien mit sich bringt,

IN ANBETRACHT des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Beitritt Griechenlands zu diesem Übereinkommen in erheblichem Masse zur Verwirklichung und zum Funktionieren der Zollunion beitragen kann –

SIND wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Griechenland kann dem am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (im folgenden als “Übereinkommen” bezeichnet) beitreten.

Artikel 2

Die Beitrittsurkunde Griechenlands wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung den anderen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens.

Der Beitritt Griechenlands wird am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Beitritts­urkunde wirksam, sofern das Übereinkommen in diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist; andernfalls wird er mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wirksam.

Der Beitritt wird gegenüber denjenigen Staaten wirksam, für die das Übereinkommen nach Maßgabe seines Artikels 24 in Kraft getreten ist.

Artikel 3

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikaltion oder Genehmigung; die Ratifikations- oder Genehmigungs­urkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik zu hinterlegen; dieses notifiziert die Hinterlegung den anderen Unterzeichnerstaaten.

Das Protokoll tritt für jeden Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unter­schrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.

Erklärung der Republik Österreich

zu Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Die Republik Österreich geht davon aus, daß durch dieses Übereinkommen die geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen nicht berührt werden.

Vorblatt

Problem:

Politische Verpflichtung Österreichs, dem zum EU-Acquis gehörenden Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen samt Zusatzprotokoll und dem Protokoll über den Beitritt Griechenlands zu diesem Übereinkommen bis Ende 1998 beizutreten.

Ziel und Inhalt:

Mit dem Übereinkommen verfolgten die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts­gemeinschaft das Ziel, eine enge Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen herzustellen und die Entwicklung der geplanten Zollunion zwischen den Vertragsstaaten zu fördern. Diese enge Zoll­zusammenarbeit sollte einerseits eine gleichmäßige Anwendung aller bestehenden Zollvorschriften im Warenverkehr gewährleisten und andererseits Änderungen der Warenverkehrsströme und wettbewerbs­verzehrende Marktstörungen durch illegale Einfuhren hintanhalten.

Das Übereinkommen sieht auch die gegenseitige Unterstützung der Vertragsstaaten bei der genauen Erhebung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze vor.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Anwendung des Übereinkommens werden nicht bezifferbare Aufwendungen beim Personal- und Sachaufwand entstehen, denen aber in jenen Fällen, in denen eingeholte Auskünfte zum Abschluß von Abgaben- und Finanzstrafverfahren führen, Einnahmen in nicht vorhersehbarer Höhe gegen­überstehen werden. Insgesamt ist von einer Kostenneutralität auszugehen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Entstehung und Ziel des Übereinkommens von Neapel sowie verfassungsrechtliche Aspekte

Mit dem Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom 7. September 1967 verfolgten die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Ziel, eine enge Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen herzustellen und im Wege eines zukünftigen Abbaues der Binnenzölle die Entwicklung der geplanten Zollunion zwischen den Vertragsstaaten zu fördern. Von der Schaffung eines Binnenmarktes war damals noch nicht die Rede.

Diese enge Zollzusammenarbeit sollte einerseits eine gleichmäßige Anwendung aller bestehenden Zollvorschriften im Warenverkehr gewährleisten und andererseits Änderungen der Warenverkehrsströme und wettbewerbsverzerrende Marktstörungen durch illegale Einfuhren hintanhalten.

Das Übereinkommen – ein erster Schritt zu einer EWG-weiten engen Zusammenarbeit der Zollverwal­tungen in Vorgriff auf spätere Vergemeinschaftungen von Rechtsbereichen – sah auch die gegenseitige Unterstützung der Vertragsstaaten bei der genauen Erhebung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze vor.

Das Übereinkommen samt Protokoll ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder -ergänzenden Bestimmungen.

Das Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich. Die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist daher nicht erforderlich. Von einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG kann abgesehen werden, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht berührt werden.

Anbei liegt der authentische Wortlaut des Übereinkommens samt Zusatzprotokoll, des Protokolls über den Beitritt Griechenlands und der Erklärung der Republik Österreich in deutscher Sprache, weiters das Vorblatt und die Erläuterungen. Die ebenfalls authentischen Fassungen des Übereinkommens samt Zusatzprotokoll und des Protokolls über den Beitritt Griechenlands in französischer, italienischer und niederländischer Sprache liegen aus Ersparnisgründen in je einfacher Ausfertigung bei der Parlaments­direktion zwecks allfälliger Einsichtnahme gemäß § 23 Abs. 2 Geschäftsordnungsgesetz 1975 auf.

2. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Übereinkommens wurde im Laufe der Zeit durch verschiedene EG-Rechtsvorschriften über die Amtshilfe auf den Gebieten der gemeinsamen Zoll- und Agrarregelung, der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern ausgehöhlt. Dementsprechend richtet sich der Amtshilfe­verkehr in diesen Materien nunmehr nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregeln zu gewährleisten, bzw. nach der Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern in der geltenden Fassung.

Der Anwendungsbereich des Übereinkommens ist daher im wesentlichen auf die Zollzusammenarbeit des Bereiches “Justiz und Inneres” des Vertrages über die Europäische Union reduziert worden, wie in den Erläuterungen zu Art. 1 noch näher ausgeführt wird.

3. Beitritt durch Österreich

Gemäß Art. 3 und 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BGBl. Nr. 45/1995) ist Österreich verpflichtet, den vor seinem EU-Beitritt zum Acquis des EU-Rechtes gehörigen Übereinkommen und Instrumenten in den Bereichen Justiz und Inneres beizutreten.

Vor Beginn der Beitrittsverhandlungen wurde Ende 1993 den damaligen Beitrittswerbern eine im Ausschuß der Ständigen Vertreter am 11. November 1993 beschlossene Acquisliste übermittelt, die unter Punkt I (“Konventionen, die Teil des acquis communautaire sind”) das am 7. September 1967 unter­zeichnete Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen und das Protokoll über den Beitritt Griechenlands zu diesem Übereinkommen enthält. Dem Übereinkommen sind in der Folge Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Irland, Portugal und Spanien beigetreten.

Weiters fordert der Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. C 251/1 vom 15. August 1997), der am 28. April 1997 vom Rat angenommen und vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Amsterdam am 16. und 17. Juni 1997 gebilligt wurde, die Mitgliedstaaten in Titel III Empfehlung 13 Z 5 auf, (unter anderen) das gegenständliche Übereinkommen bis Ende 1998 zu ratifizieren. Jene Staaten, die dies bis dahin noch nicht getan haben, werden verpflichtet, dem Rat alle sechs Monate die Gründe für die Nichtratifizierung schriftlich mitzuteilen. Um diese Situation zu vermeiden, kann Österreich nicht zuwarten, bis die Verhandlungen in den zuständigen Ratsgremien des Bereiches “Justiz und Inneres” betreffend den Entwurf des Übereinkommens “Neapel II” über gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, welches das vorliegende Übereinkommen in Zukunft ersetzen soll, abgeschlossen sind.

4. Kundmachung

Das Übereinkommen samt Zusatzprotokoll sowie das Protokoll über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen werden in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Hinsichtlich der ebenfalls authentischen französischen, italienischen und niederländischen Textfassungen des Über­einkommens samt Zusatzprotokoll sowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

5. Kosten

Durch die Anwendung des Übereinkommens werden nicht bezifferbare Aufwendungen beim Personal- und Sachaufwand entstehen, denen aber in jenen Fällen, in denen eingeholte Auskünfte zum Abschluß von Abgaben- und Finanzstrafverfahren führen, Einnahmen in nicht vorhersehbarer Höhe gegenüber­stehen werden. Insgesamt ist von einer Kostenneutralität auszugehen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Art. 1 definiert den Anwendungsbereich, der durch die bereits erwähnten EG-Vorschriften über die Amtshilfe und letztendlich durch den Vertrag über die Europäische Union auf den nicht vergemein­schafteten Bereich reduziert ist, also nicht mehr die Amtshilfe bezüglich der gemeinsamen Zoll- und Agrarregelung, der Mehrwertsteuer und der vergemeinschafteten Verbrauchsteuern. Der Anwendungs­bereich des Übereinkommens umfaßt daher einerseits die “nationalen Zollvorschriften”, das sind nicht vergemeinschaftete Abgaben und Verbrauchsteuern und nicht vergemeinschaftete Verbote und Beschrän­kungen insbesondere im Sinn der Art. 36 und 223 des EG-Vertrages, und andererseits die Maßnahmen zur Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen gegen alle gemeinschaftlichen oder nationalen Zollvorschriften, weil die EG in Angelegenheiten der Verfolgung von Verletzungen ihrer Vorschriften keine Zuständigkeit hat. Durch diesen Anwendungsbereich soll nicht nur eine gleichmäßige Berücksichtigung fiskalischer Interessen sichergestellt werden, sondern zugleich den berechtigten Belangen der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft in Richtung einer gleichmäßigen Anwendung gemeinschaftlicher Zollvorschriften Rechnung getragen werden, um unerwünschte Verkehrsverlagerungen und Störungen des Wirtschaftsver­kehrs durch illegale Einfuhren zu verhindern.

Nach dem Übereinkommen sind die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unter­stützung verpflichtet. Der Zuständigkeitsbereich der nationalen Zollverwaltungen ist jedoch in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Während zB in Frankreich oder Großbritannien die Durchführung der Zollgesetze im Sinne des Übereinkommens ausschließlich der Zollverwaltung obliegt, sind in anderen Staaten für die Vollziehung von nationalen Verbrauchsteuern oder für die Durchführung der Vorschriften über Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr oder für finanzstrafrechtliche Verfolgungen ganz oder teilweise andere Verwaltungen zuständig. Um einen gleichmäßigen Anwendungsbereich des Übereinkommens zu gewährleisten, gelten für die Zwecke des Übereinkommens auch diese anderen Verwaltungen als Zollverwaltungen (Art. 1 Abs. 2). Damit ist auch klargestellt, daß diese anderen Verwaltungen die gleichen Rechte und Pflichten haben, die das Übereinkommen für die Zollverwaltungen vorsieht, und daß die innerstaatliche Kompetenzverteilung durch das Übereinkommen nicht berührt wird.

Dies ermöglicht zB einen Amtshilfeverkehr in Angelegenheiten gewisser Verbote oder im Rahmen finanzstrafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen zwischen der Zollverwaltung eines Mitgliedstaates und der Polizeiverwaltung eines anderen Mitgliedstaates, in dem die Zollverwaltung für diese Materien nicht zuständig ist, und umgekehrt. Im Bereich der nicht vergemeinschafteten Verbrauchsteuern ist auch ein Amtshilfeverkehr zwischen einer Zollverwaltung und einer Steuerverwaltung möglich.

Da sich im Übereinkommenstext kein ausdrücklicher Hinweis darauf findet, daß die Rechtshilfe zwischen Justizbehörden vom Übereinkommen unberührt bleibt, und überdies aus Art. 1 Abs. 2 ein gegenteiliger Schluß gezogen werden könnte, wird von Österreich anläßlich der Erklärung seines Beitritts eine Erklärung folgenden Wortlauts abgegeben:

“Die Republik Österreich geht davon aus, daß durch dieses Übereinkommen die geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen nicht berührt werden.”

Zu Art. 2:

Dies ist eine Sammeldefinition für alle im Warenverkehr anzuwendenden Vorschriften.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel wurde durch die Schaffung des Binnenmarktes inhaltlich obsolet, weil nunmehr keine Grenzzollämter mehr existieren.

Zu Art. 4:

Art. 4 regelt die Auskunftsverpflichtung und sieht im Bedarfsfall auch die Veranlassung weiterer innerstaatlicher Amtshilfemaßnahmen vor, wenn die Zollverwaltung alleine nicht in der Lage ist, die gewünschte Auskunft zu beschaffen.

Zu Art. 5 und 6:

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, auch vorbeugende Maßnahmen im Rahmen der Betrugs­bekämpfung zu ergreifen und Informationen darüber auszutauschen. Ferner können unaufgefordert oder auf Ersuchen die in Art. 6 angeführten Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der jeweiligen nationalen Zuständigkeiten gesetzt werden. Die Einschränkung “soweit möglich” in Art. 6 bezieht sich sowohl auf die rechtliche als auch auf die tatsächliche Möglichkeit.

Zu Art. 7:

Nach Vollendung des Binnenmarktes wird auch der Geltungsbereich dieses Artikels eingeschränkt und kann sich nur mehr auf Warenlieferungen beziehen, die entweder nicht im zollrechtlich freien Verkehr oder mit noch nicht erhobener Umsatzsteuer erfolgen.

Zu Art. 8 bis 10:

Zur erfolgreichen Betrugsbekämpfung teilen die Zollverwaltungen einander konkrete Verdachtsmomente mit und tauschen allgemeine Erfahrungsberichte, insbesondere über neue Mittel und Wege zur Begehung von Zuwiderhandlungen, aus. Zu diesem Zweck sollen auch die Zollfahndungsdienste möglichst unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

Zu Art. 11:

Zur Beschleunigung und Erleichterung von Ermittlungen können Ermittlungsbeamte eines Staates selbst Unterlagen bei Zolldienststellen eines anderen Mitgliedstaates einsehen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat zustimmt. Ob die Zustimmung erteilt wird, liegt im Ermessen der ersuchten Verwaltung.

Zu Art. 12:

In einigen Ländern können Feststellungen, die Zollbedienstete getroffen haben, im gerichtlichen Strafverfahren im allgemeinen nur verwertet werden, wenn diese als Zeugen vernommen werden. Beamte dürfen vor Gericht nur mit Erlaubnis ihres Dienstvorgesetzten über dienstliche Angelegenheiten aussagen. Art. 12 sieht vor, daß die Zollverwaltungen auf Ersuchen ihre Bediensteten ermächtigen können, vor Gerichten und Behörden eines anderen Mitgliedstaates als Zeugen oder Sachverständige zu erscheinen und auszusagen. Die Bediensteten sind nur im Rahmen der in der Ermächtigung festgelegten Grenzen zur Aussage verpflichtet. Zeugnisverweigerungsrechte, die ihnen unabhängig von ihrer Eigenschaft als Zollbedienstete zustehen, bleiben unberührt.

Zu Art. 13 und 14:

Die Zollverwaltung eines Vertragsstaates führt auf Ersuchen der Zollbehörden eines anderen Vertrags­staates alle erforderlichen amtlichen Ermittlungen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungs­vorschriften des ersuchten Staates durch.

In einigen Staaten hat die Zollverwaltung sehr weitreichende Befugnisse und kann zB Beschlag­nahmungen und Durchsuchungen selbst vornehmen. Wenn solche Maßnahmen sich als notwendig erweisen, aber nur auf Entscheidung einer Justizbehörde ergriffen werden können, könnte einem solchen Ersuchen gegebenenfalls nur im Rahmen der Vereinbarung mit dem Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen, die bei Justizbehörden anhängig sind, stattgegeben werden. Das gleiche gilt für Zwangs­maßnahmen gegen Zeugen und Sachverständige, die einer Vorladung nicht Folge leisten. Da dies vom jeweiligen innerstaatlichen Recht abhängt, normiert Abs. 2 einen entsprechenden Vorbehalt.

Ermittlungsbeamte der ersuchenden Verwaltung können mit Zustimmung der zuständigen Bediensteten der ersuchten Zollverwaltung auch bei Überprüfungen anwesend sein, wobei sie nur eine beratende und beobachtende Funktion haben.

Zu Art. 15:

Die erhaltenen Auskünfte sollen grundsätzlich als Beweismittel verwendet werden dürfen. Ihr Beweiswert und ihre Verwendung vor Gericht richten sich aber nach dem innerstaatlichen Recht.

Zu Art. 16:

Diese Vorschrift betrifft eine Ausweispflicht und ist außerdem eine Schutzbestimmung zugunsten von Angehörigen ausländischer Zollverwaltungen.

Zu Art. 17:

Dieser Artikel regelt eine Zustellhilfe im Wege der Zollverwaltungen.

Zu Art. 18:

Auf Kostenersatz mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen wird generell verzichtet.

Zu Art. 19 und dem Zusatzprotokoll:

Diese Bestimmungen legen fest, aus welchen Gründen und unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung ganz oder teilweise versagt werden kann. Genannt sind die öffentlichen Interessen einschließlich Zollzuwiderhandlungen politischen Charakters sowie der Schutz des Bankgeheimnisses als Gründe für eine Verweigerung der Auskunftsleistung.

Auskünfte, die für die Erhebung der Zölle und für die Ermittlung von Zuwiderhandlungen erforderlich sind, werden sich oft auf Geschäftsvorgänge von Exporteuren oder Importeuren beziehen. Um in Einzelfällen besonderen Umständen Rechnung tragen zu können, läßt Z 2 des Zusatzprotokolls zu, daß die ersuchte Zollverwaltung ein Ersuchen ablehnt. In einem solchen Falle findet auf Wunsch der ersuchenden Verwaltung eine mündliche Erörterung statt, wodurch erreicht werden soll, daß von der Vorbehaltsklausel nur in berechtigten Fällen Gebrauch gemacht wird.

Für den Bereich der gemeinsamen Zoll- und Agrarregelung, der Mehrwertsteuer und der vergemein­schafteten Verbrauchsteuern gelten diese Bestimmungen allerdings nicht mehr.

Zu Art. 20:

Da die im Übereinkommen bezeichneten Auskünfte und Unterlagen häufig vertraulicher Natur sind, muß eine mißbräuchliche Verwendung ausgeschlossen werden. Daher dürfen Auskünfte und Unterlagen grundsätzlich nur zur Erhebung von Zöllen oder sonstigen Abgaben oder zur Verhinderung, Ermittlung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften verwendet werden. Ausnahmsweise dürfen sie anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesem Zweck betrauten Personen übermittelt werden, wenn die erteilende Behörde dies ausdrücklich billigt und die für die erhaltende Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges vorsehen. Damit ist klargestellt, daß selbst eine bestehende innerstaatliche gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe von Auskünften an bestimmte Behörden (zB Justiz- oder Steuerbehörden) ohne Zustimmung der erteilenden ausländischen Behörde nur dann erfüllt werden darf, wenn dies dem Zweck des Übereinkommens dient. Die Beschränkungen des Art. 20 schließen insbesondere die Anwendung des Art. 15 nicht aus.

Abs. 2 sieht vor, daß die von einem anderen Vertragsstaat erteilten Auskünfte oder Unterlagen den gleichen Schutz (Amts- und Steuergeheimnis) wie die entsprechenden inländischen Auskünfte und Unterlagen genießen. Diese Klausel findet sich auch in den Amtshilfeabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten, die für den Bereich der Ersten Säule der Europäischen Union abgeschlossen werden.

Zu Art. 21:

Diese Bestimmung gewährleistet Gegenseitigkeit. Ein Ersuchen um Unterstützung darf nicht gestellt werden, wenn die Zollverwaltung des ersuchenden Staates im umgekehrten Fall nicht in der Lage wäre, die begehrte Unterstützung zu leisten.

Zu Art. 22:


Die Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen statt und technische Einzelheiten zur Durchführung des Übereinkommens können festgelegt werden.

Für die Durchführung des Übereinkommens bedarf es nach jahrzehntelangem Amtshilfeverkehr der österreichischen Zollverwaltung mit Zollverwaltungen anderer EU-Staaten auf Grundlage verschiedenster völkerrechtlicher Verträge auf EG-, EWR- oder EFTA-Ebene oder auf Grund bilateraler Amtshilfe­abkommen keiner gesonderten Regelung mehr.

Zu Art. 23:

Eine engere Zusammenarbeit auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen soll durch dieses Übereinkommen nicht ausgeschlossen werden. Abs. 2 legt den räumlichen Geltungsbereich des Überein­kommens fest.

Zu Art. 24 und 25:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlußbestimmungen über Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung des Übereinkommens.

Zum Protokoll über den Beitritt Griechenlands:

Das Abkommen vom 9. Juli 1961 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirt­schaftsgemeinschaft und Griechenland sah die Errichtung einer Zollunion vor. Im Rahmen dieser Zollunion war eine enge Zusammenarbeit der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Zollverwaltung Griechenlands sicherzustellen. Durch das Protokoll über den Beitritt Griechenlands wurde die rechtliche Möglichkeit für einen Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen geschaffen.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Übereinkommens samt Zusatzprotokoll, des Protokolls über den Beitritt Griechenlands und der Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die Fassungen des Übereinkommens samt Zusatzprotokoll sowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands in französischer, italienischer und niederländischer Sprache dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.