991 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 526/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert wird


Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

„Seitens der Europäischen Kommission wurde gegen Österreich im Hinblick auf einige Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 über den Großhandel mit Tabakerzeugnissen ein Vertragsverletzungs­verfahren eingeleitet und eine begründete Stellungnahme nach Art. 169 des EG-Vertrages übermittelt, in der eine Diskriminierung neu auftretender Großhändler behauptet wird.

Ziel:

Änderung des Tabakmonopolsgesetzes 1996 im Sinne der rechtlichen Bedenken der Europäischen Kommission.

Vermeidung eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof.

Beibehaltung des für den Großhandel und Kleinhandel festgeschriebenen Systems.

Inhalt:

Klarstellende Regelungen im Bereich der Zulassungsvoraussetzungen für den Großhandel.

Begrenzung der Lieferverpflichtung auf die jeweils vorhandenen Lagerbestände.

Verrechnung von Transportkosten für kleinere Bestellmengen.

Alternativen:

           1. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.

           2. Grundlegende Novellierung der Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 über die allgemeine Lieferverpflichtung und die Verpflichtung zur Kostentragung des Großhändlers.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Art. 169 des EG-Vertrages, K(97) 1197 endg. vom 21. Mai 1997, bezeichnete die Europäische Kommission mehrere Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 als mit dem Gemeinschaftsrecht (Verbot der Diskriminierung aus Art. 71 der Beitrittsakte und Art. 37 EG-Vertrag) unvereinbar. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Voraussetzungen für die Zulassung als Großhändler für Tabakerzeugnisse (§ 6) und um die (flächendeckende) Verpflichtung des Großhändlers zur Belieferung von Tabaktrafikanten auf eigene Gefahr und Kosten (§ 8 Abs. 1 und 4).

Zu 1. (§ 6 Abs. 2 Z 2):

Diese Änderung soll ein sprachlich bedingtes Mißverständnis ausräumen. Die Dienststellen der Kommission hatten das Wort ,Inhaber‘ eines Steuerlagers im Sinne von ,Eigentümer‘ verstanden und als Erschwernis für potentielle neue Großhändler angesehen. Es soll deshalb nur mehr auf die Bestimmungen des Tabaksteuergesetzes 1995 über Steuerlager und berechtigte Empfänger verwiesen werden. Bei Steuerlagern muß es sich nach wie vor um im Monopolgebiet (Steuergebiet) gelegene Betriebe handeln.


Zu 2. (§ 6 Abs. 2 Z 5):

Diese Änderung soll den Bedenken der Kommission gegen den unbestimmten Gesetzesbegriff ,geeignete‘ Rechnung tragen. Im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen des Tabaksteuergesetzes 1995 für eine Bewilligung zum Betrieb eines Steuerlagers war ein gesonderter Hinweis auf die Eignung der Räumlichkeiten (unter dem Aspekt der steuerlichen Sicherheit und Gewährleistung der amtlichen Aufsicht) entbehrlich.

Zu 3. (§ 8 Abs. 1):

Der nunmehr im § 8 Abs. 1 enthaltene Hinweis auf die jeweils vorhandenen Lagerbestände dient der Klarstellung und entspricht dem bisherigen Verständnis. Am Prinzip der flächendeckenden Lieferverpflichtung wird festgehalten.

Zu 4. (§ 8 Abs. 4):

Die von der Europäischen Kommission geforderte Überwälzbarkeit der Lieferkosten soll bis zu einer Mindestbestellmenge von 5 000 S (berechnet nach Kleinverkaufspreisen) ermöglicht werden. Es soll einerseits gewährleistet werden, daß ein Tabakerzeugnis, das in Österreich auf den Markt gebracht wird, in ganz Österreich zu den gleichen Bedingungen allen Tabaktrafikanten angeboten und vom Konsumenten auch gekauft werden kann, ohne daß den Lieferanten durch Bestellung von Kleinstmengen unverhält­nismäßige, wirtschaftlich unzumutbare Kosten erwachsen, und daß andererseits die Tabaktrafikanten nicht durch überhöhte Lieferkosten belastet werden.

Zu 5. (§ 10 Abs. 1 Z 6):

Der Großhändler hat in den gemäß § 10 festzulegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen die Höhe allfälliger Zustellkosten ersichtlich zu machen.

Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 2. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dr. Ewald Nowotny sowie der Staatssekretär Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll brachten einen Abänderungsantrag betreffend die Z 1 und 1a des Gesetzentwurfes ein, der wie folgt erläutert war:

„Die Änderungen sind erforderlich geworden, weil der Wortlaut der Firma von ,Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie‘ auf ,Austria Tabak Aktiengesellschaft‘ geändert wurde.“

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 526/A unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungs­antrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 12 02

                           Dr. Alfred Gusenbauer                                                         Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

„§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Austria Tabak Aktiengesellschaft und der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

(2) Zu der Verwaltung, die von der Austria Tabak Aktiengesellschaft zu besorgen ist, gehören insbesondere die gewerbliche Einfuhr, die gewerbliche Herstellung von sowie der Großhandel mit Tabakerzeugnissen.“

1a. Im § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie im § 14 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Austria Tabakwerke AG“ durch die Wortfolge „Austria Tabak Aktiengesellschaft“ ersetzt.

1b. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- oder Schnupftabake gehandelt,“

2. Im § 6 Abs. 2 Z 5 entfällt das Wort „geeignete“.

3. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Lagerbestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern.“

4. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 5 000 S beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.“

5. Im § 10 Abs. 1 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.“