993 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (929 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Börsefondsgesetz 1993, das Einführungs­gesetz zur Zivilprozeßordnung, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 und das Bankwesengesetz geändert werden


Mit Einführung des Euro wird das nationale Währungsgebiet als wichtiger Fragmentierungsfaktor des EU-Kapitalmarktes wegfallen. Das „Quasi-Monopol“ der EU-Börsen und damit auch der Wiener Börse wird dadurch entscheidend eingeschränkt und der Wettbewerb zwischen den Börsen wird sich deutlich verstärken.

Die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wiener Börse erfordert eine Neustrukturierung ihrer Verwaltung und Leitung, die in der Form der Börsekammer als einer Körperschaft öffentlichen Rechts nicht mehr zeitgemäß ist.

Dieser Entwurf sieht die Übernahme der Börseleitung und Verwaltung durch eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft im Wege des Konzessionssystems vor. Hiedurch wird auch die organisatorische Vereinigung von Kassa- und Derivativmarkt sowie der zugehörigen Clearing- und Settlementsysteme ermöglicht, wie dies in den letzten Jahren in Deutschland, der Schweiz und nunmehr auch in den Niederlanden erfolgt ist.

Sobald einem Börseunternehmen die Konzession für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse erteilt worden ist, bewirkt dies die Auflösung der Wiener Börsekammer unter Übertragung ihrer vermögenswerten Rechte und Pflichten an den Bund und der Wiener Börsefonds wird dem Bund übertragen. Der Bund wird ermächtigt, die Wiener Börse AG, die zum Vermögen der Wiener Börsekammer gehört, zu privatisieren.

(Eine Aktiengesellschaft, die zunächst die Abwicklung des Kassamarktes durchführen soll, und die für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse grundsätzlich in Frage käme, wurde bereits durch die Wiener Börsekammer gegründet.)

Der Novellenentwurf beinhaltet im wesentlichen eine Übertragung der börsegesetzlichen Aufgaben der Börsekammer auf das konzessionierte Börseunternehmen. Das Verhältnis zwischen Börsemitgliedern und Börsebesuchern einerseits und Börseunternehmen andererseits ist – im Gegensatz zum aktuellen hoheitlich geregelten Verhältnis zur Börsekammer – privatrechtlich organisiert. Wesentliche behördliche Aufgaben, die bislang von der Börsekammer vollzogen wurden, werden der Bundeswertpapieraufsicht übertragen.

Im Interesse der Raschheit und Effizienz wird jedoch für die behördliche Aufgabe der/des Wertpapierzulassung/Widerrufes der Wertpapierzulassung das Börseunternehmen als beliehenes Unternehmen tätig. Der bewährte Rechtszug an den Berufungssenat beim Bundesminister für Finanzen (§ 64 Abs. 2) wird beibehalten. Die Untersagung nach § 69 Abs. 2 (sonstiger Wertpapierhandel an der Börse) verbleibt behördlicher Akt.

Durch die vorliegende Neuregelung wird es auch ermöglicht, daß mehr ausländische Handelsteilnehmer, sogenannte Remote Members, unter erleichterten Bedingungen am Börsehandel an der Wiener Börse teilnehmen können.

Der Besondere Teil der Erläuterungen weist – da im wesentlichen im Entwurf nur der Rechtsträger „Börsekammer“ oder seine Organe durch den Begriff des „Börseunternehmens“ auszutauschen war – nur dort besondere Ausführungen auf, wo eine besondere Erläuterung auch erforderlich ist.

Unter anderem wurden in den §§ 75a (6), 76 (1), 79 (4) und 83 (2) außerdem Redaktionsversehen aus früheren Novellen bereinigt.

Die wegen der Änderung von § 3 Abs. 3 BWG erforderliche Novellierung des BWG wurde auch dazu benützt, um darin notwendige technische Änderungen, die aber mit der Börsereform nicht unmittelbar zu tun haben, vorzunehmen.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Dr. Ewald Nowotny, Dr. Alexander Van der Bellen, Dr. Hans Peter Haselsteiner, Mag. Gilbert Trattner sowie der Staatssekretär Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dkfm. Dr. Günter Stummvoll brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zum Gesetzestitel:

Das Börsefondsgesetz 1993 soll nicht novelliert werden. Statt dessen soll ein Börsefondsüberleitungs­gesetz (sh. Artikel II) geschaffen werden.

Zu Artikel I:

Zu Z 3:

Die in § 13 Abs. 4 vorgesehene Kompetenz des Börseunternehmens soll zur Klarstellung dahingehend ergänzt werden, daß dieses auch die Möglichkeit erhält, Börseversammlungen abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusetzen.

Zu Z 5a:

Mit dieser Änderung soll Börsemitgliedern nach ihrer Wahl die Möglichkeit gegeben werden, lediglich an der Abwicklung und nicht gezwungenermaßen auch am Handel teilzunehmen. Am Derivativmarkt gibt es internationale Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit lediglich darin besteht, als General-Clearer die Abwicklung von Optionen und Finanzterminkontrakten für andere vorzunehmen. Diese Unternehmen sind an einer Teilnahme am Handel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst nicht interessiert.

Zu Z 13:

Harmonisierung mit § 41 Abs. 4 BWG (sh. Art. VI Z 1 und 2 in der Fassung dieses Abänderungs­antrages).

Zu Z 17:

Bei der Neuregelung des § 26 Abs. 3 muß auch auf die Möglichkeit Bedacht genommen werden, daß das Börseunternehmen selbst als Abwicklungsstelle tätig wird. Im § 26 Abs. 3 wird klargestellt, daß die Bedingungen, unter denen juristische Personen des Privatrechtes als Abgwicklungsstellen tätig werden, auch für das Börseunternehmen selbst gelten, wenn dieses als Abwicklungsstelle tätig ist und entsprechende Aufgaben übernimmt.

Zu Z 86a:

Die vorgesehene Bestimmung entspricht der Formulierung des § 64 Abs. 4 BörseG und stellt eine Maßnahme zur Wahrung qualitativer Mindeststandards im Sonstigen Wertpapierhandel dar. Die Aufnahme des Handels im Sonstigen Wertpapierhandel gemäß § 69 BörseG in der derzeit geltenden Fassung beruht auf weitgehend formalen Kriterien. Es hat sich in der Vergangenheit als Mangel herausgestellt, daß eine materielle Prüfung der Wertpapiere und des Emittenten bei der Zulassung nicht berücksichtigt werden konnte.

Zu Z 126:

Die Beteiligungsmeldung nach § 91 Abs. 1 hat auch bei Neuzulassung zum geregelten Freiverkehr zu erfolgen.

Zu Z 131a:

Übergangsbestimmung für Beteiligungsmeldungen der bereits jetzt im geregelten Freiverkehr gehandelten Aktien.

Zu Z 134:

Die Regelungen für die Auflösung der Wiener Börsekammer und das Schicksal deren Vermögens sollen besser in einem eigenen Börsefondsüberleitungsgesetz erfolgen (sh. Artikel II und die dortige Begründung).

2

Zu Z 135:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel II:

Der neugefaßte Artikel II beruht auf der Notwendigkeit, für eine geordnete, wirtschaftliche und fachkundige Abwicklung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer unter Bewahrung der wirtschaftlichen Einheit der betreffenden Vermögen zu sorgen. Dafür erscheint die Übertragung auf eine GmbH besser geeignet, als eine Verwertung durch Organe des Bundes.

Die Formulierung des vorgeschlagenen Börsefondsüberleitungsgesetzes ist weitgehend an ähnliche Regelungen bei der Ausgliederung von Bundesbetrieben angelehnt. So entspricht § 3 etwa dem § 2 Abs. 2 BundesforsteG 1996.

Um die Gründung zu vereinfachen, ist die Eintragung in das Firmenbuch zum Entstehen der Gesellschaft nicht notwendig. Die aus Gründen der Verkehrssicherheit vorzunehmenden Eintragungen (zB die vertretungsberechtigten Personen) sind deklarativ und hindern die Gründung und die Auflösung der Gesellschaft nicht.

Das GmbHG ist weitestgehend anzuwenden. Nur dort, wo die entsprechenden Bestimmungen des GmbHG nicht zweckdienlich erscheinen, wurde eine Sonderregelung vorgenommen.

Von der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Novellierung des Börsefondsgesetzes wurde abgesehen. Sobald der Wiener Börsefonds zu bestehen aufhört – also nach Konzessionserteilung an ein die Wiener Börse leitendes Börseunternehmen – wird das Börsefondsgesetz ohnehin obsolet.

Zu Artikel III:

Für den Bereich der landwirtschaftlichen Börsen wird die bestehende Organisationsstruktur beibehalten und daher sind die Neuregelungen der EGZPO damit zu harmonisieren.

Zu Artikel IV:

Zu Z 1a:

Die von der Sonderregelung dieses Absatzes betroffenen Unternehmer unterliegen nicht dem ISD-Regime und können daher auch nicht die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen.

Zu Z 5:

Inkrafttretensbestimmung für Z 1.

Zu Artikel VI:

Zu Z 2a:

Ziel dieser Bestimmung ist es, damit das in der Praxis auftretende Problem, daß es für die Kreditinstitute häufig nicht klärbar ist, um wessen Vermögen es sich bei einer verdächtigen Transaktion handelt, zu lösen.

Zu Z 2b:

Der neugefaßte bzw. erweiterte Abs. 3 des § 41 trägt dem Rechtsschutzinteresse insofern Rechnung, als im Falle einer eine der Geldwäscherei verdächtige Transaktion einfrierenden Anordnung der EDOK insbesondere der Kunde nunmehr von der Behörde zu verständigen und auf die die Möglichkeit einer Beschwerde beim UVS hinzuweisen ist. Der neue Abs. 3a trifft im selben Rechtsschutzinteresse gelegene Bestimmungen über die Beendigung der Wirksamkeit einer solchen Anordnung, während die Ergänzung des Abs. 4 die für Kreditinstitute bisher heikle Situation dadurch mildert, daß sie im Falle einer Anordnung nach Abs. 3 die betroffene Transaktion zwar nicht durchführen dürfen, dies aber nun dem nachfragenden Kunden erklären können.

Zu Z 8:

Eröffnet die Möglichkeit, die OeNB generell zur Auskunftserteilung im internationalen Rechtshilfe­verkehr für Auskünfte im Sinne des Abs. 3 zu ermächtigen.


Zu Z 13:


Inkrafttretensbestimmung für Z 1 und 2.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dkfm. Dr. Günter Stummvoll teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger und Genossen sowie ein Entschließungsantrag des Abgeordneten Dr. Hans Peter Haselsteiner fanden nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Weiters beschloß der Finanzausschuß mit Stimmenmehrheit nachstehende Ausschußfeststellungen:

„Die Neuregelung dient einer Verbesserung des Rechtschutzes sowie einer effizienteren Abstimmung des der Sicherheitsbehörde einerseits und den Justizbehörden andererseits zur Verfügung stehenden Instrumentariums zur Unterbindung von (vermuteten) Geldwäschehandlungen.

Erhebt der Betroffene erfolgreich Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat, so ist das sicherheitsbehördliche Transaktionsverbot aufzuheben (§ 67c Abs. 4 2. Satz AVG). Wird die Beschwerde hingegen abgewiesen, so besteht für die Justizbehörden Anlaß, die Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach der Strafprozeßordnung zu prüfen, falls bis dahin nicht ohnehin bereits hierüber entschieden wurde (Abs. 3a Z 2).

Eine Erklärung der Staatsanwaltschaft, keinen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO zu stellen (Abs. 3a), kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine solche, auf eine spätere Abschöpfung der Bereicherung oder einen späteren Verfall (§§ 20, 20b StGB) gerichtete Maßnahme nicht vorliegen, nicht etwa bloß deswegen, weil die Sicherheitsbehörde bereits ein Transaktionsverbot nach Abs. 3 angeordnet hat.

Der Ausschuß geht im übrigen davon aus, daß im Hinblick auf die (auch internationale) Bedeutung aller Maßnahmen zur Geldwäschereibekämpfung Vorkehrungen für eine wirksame Koordination der beteiligten Behörden zu treffen sein werden und daß in diesem Zusammenhang im staatsanwalt­schaftlichen Bereich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung – zumindest bis auf weiteres – eine Berichtspflicht (§ 8 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes) angeordnet werden wird.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 12 02

                         Mag. Herbert Kaufmann                                                        Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Einführungsgesetz zur Zivilprozeß­ordnung, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 und das Bankwesengesetz geändert werden, und über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BörsefondsüberleitungsG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 2 und §§ 2 bis 8 lauten:

„Konzessionserteilung

§ 2. (1) Wer eine Börse leitet und verwaltet ist ein Börseunternehmen. Insoweit ein Börseunter­nehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung einer Börse (Börsetätigkeit) bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und  Auflagen versehen werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

           1. Den Sitz und die Rechtsform;

           2. die Satzung;

           3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

           4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;

           5. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

           6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

           7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;

           2. durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist; dies gilt insbesondere für den Einfluß auf die Liquidität der Märkte;

           3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

           4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

           5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

           6. das Anfangskapital mindestens 70 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet;

           7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

           8. gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

           9. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbare Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

         10. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunter­nehmens im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungs­gründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

         11. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

         12. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

         13. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungs­macht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäfts­betrieb ausgeschlossen ist;

         14. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

         15. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

         16. wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügt.

(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

Konzessionsrücknahme

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

           1. Der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

           2. der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als einen Monat lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,

           2. das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,

           3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

           4. das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 47 Abs. 1) geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

3

Erlöschen der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession erlischt:

           1. Durch Zeitablauf;

           2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

           3. mit ihrer Zurücklegung;

           4. mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;

           5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Beteiligungen

§ 6. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

(2) jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Börseunternehmen.

(5) Die Börseunternehmen haben dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt.

(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

           1. Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 oder

           2. der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

                a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

               b) bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

           1. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

           2. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten, beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Bericht festzusetzen ist. Das Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichte findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 7 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Bewilligungen

§ 7. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, ist erforderlich:

           1. Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen;

           2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunter­nehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

           3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Finanzen jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten, zuzustellen.

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 8. (1) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlage­bericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Bundeswertpapieraufsicht (BWA), jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, vorzulegen.

(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlußprüfer hat auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 HGB.“

2. §§ 9 bis 12 entfallen.

3. Die Überschrift vor § 13 und § 13 lautet:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 13. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu bewilligen sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

           1. Regeln über die Börsemitgliedschaft,

           2. Regeln über die Börsezeit,

           3. Regeln über den Börseort,

           4. die Handelsregeln nach § 26,

           5. die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche,

           6. das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,

zu enthalten.

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluß von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

           1. die Mitgliedschaft,

           2. die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,

           3. die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungs­systeme,

           4. die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 81 und

           5. die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

festzulegen sind. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen bedürfen nicht der Bewilligung gemäß Abs. 1.“

4. § 14 erhält die Bezeichnung „§ 14 Abs. 1“; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.“

5. § 15 Abs. 1 lautet:

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden:

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

           2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die

                a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,

               b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

                c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG;

           3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

           4. Lokale Firmen mit Sitz in einem Drittland, die

                a) in diesem zur Ausübung der Geschäfte im Sinne des Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,

               b) in diesem an einer anerkannten Börse im Sinne des § 2 Z 32 BWG zugelassen sind und dort einer Aufsicht unterliegen, und die

                c) ein Eigenkapital von mindestens 50 000 ECU aufweisen.“

5a. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel und/oder an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handels- und/oder Abwicklungsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

           1. einem bestehenden Handels- und/oder Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

           2. bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;

           3. zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.“

6. Nach § 15 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Lokale Firmen und anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, solange ein Clearingteilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) dem Börseunter­nehmen gegenüber für die Erfüllung der von der Lokalen Firma oder der anerkannten Wertpapierfirma an der Börse getätigten Geschäfte garantiert.

(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anderen anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG kann vereinbart werden, daß die Mitglieder einer Börse im Umfang ihrer Börsezulassung an der Herkunftsbörse auch am Handel an der Kooperationsbörse teilnehmen dürfen, wenn die Abwicklung der Börsegeschäfte an den Börsen jeweils durch eine anerkannte Clearingstelle gemäß § 2 Z 33 BWG sichergestellt ist und diese in die Geschäfte der Mitglieder jener Börse, deren Abwicklung sie sicherstellt, eintritt. Die technischen und rechtlichen Bedingungen der Kooperationsbörse in bezug auf einen ordnungsgemäßen und fairen Börsehandel müssen denen des Börseunternehmens vergleichbar sein.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearing­stelle gemäß § 2 Z 33 BWG kann vereinbart werden, daß die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.“

7. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Börseunternehmen hat das Recht, für die Dauer seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen, ein Ruhen der Mitgliedschaft des in Prüfung gezogenen Mitgliedes zu verfügen. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch eine Ausschlußerklärung des Börseunternehmens bewirkt. Ein Besitzstörungsverfahren oder einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluß von der Börsemitgliedschaft sind unzulässig. Gleiches gilt für die Verfügungen des Börseunternehmens nach Abs. 3 und 4.“

8. In § 19 Abs. 4 wird das Wort „Präsidenten“ durch das Wort „Börseunternehmen“ und zweimal der Ausdruck „§ 15 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.

9. In § 20 Abs. 1 wird die Wortgruppe „von der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „vom Börseunter­nehmen“ ersetzt und nach § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.“

10. In § 20 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „während des Aufenthaltes an der Börse die zur Aufrechter­haltung der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten und“.

11. § 24 entfällt.

12. In § 25 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „D/der Präsident“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

13. Nach dem § 25 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:

„(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der begründete Verdacht, daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren – und 278a Abs. 2 StGB) dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.

(7) Die Behörde (Abs. 5) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sein, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

           1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

           2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig entschieden hat.

(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 7 ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Abs. 5) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.

(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.

(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.“

14. In § 25a Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „d/Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

15. § 25a Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der BWA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die BWA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der BWA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die BWA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß § 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert oder vereitelt würde.“

16. In § 26 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

17. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) aufzustellen und Abwicklungsstellen einzurichten; bei allgemeinen Warenbörsen ist die Einrichtung von Abwicklungsstellen nicht verpflichtend. Das Börseunternehmen kann jedoch auch andere juristische Personen des Privatrechts zur Einrichtung von Abwicklungsstellen durch Vertrag verpflichten, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Soweit Abwicklungsstellen für den börslichen Optionen- und Finanzterminkontrakthandel verpflichtet werden, sind diese berechtigt, in die in diesem Handel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen, einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren, zu erfüllen; das Bankwesengesetz ist auf solche Abwicklungsstellen nicht anzuwenden, jedoch dürfen solche Abwicklungsstellen darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandelt teilnehmen. Dasselbe gilt für das Börseunternehmen, wenn es selbst eine Abwicklungsstelle einrichtet und als Abwicklungsstelle tätig ist. Die Abwicklungsstellen haben den Aufsichtsbehörden, dem Börseunternehmen und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.“

18. § 30 entfällt.

19. In § 31 Abs. 1 wird die Wortgruppe „den Präsidenten“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ sowie die Wortgruppe „von der Börsekammer aus dem Kreise der Börsebesucher bestellten“ durch die Wortgruppe „vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten“ ersetzt.

20. In § 31 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Generalsekretär“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

21. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Börsekammer“ durch die Buchstabengruppe „BWA“ ersetzt.

22. § 32 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.“

23. In § 32 Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Präsident“ durch die Wortgruppe „Die BWA“ ersetzt und in § 32 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Börse (§ 13 Abs. 5)“ durch die Wortgruppe „des Börseunter­nehmens“ ersetzt.

24. § 33 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalegehilfe oder als Angestellter eines Freimaklers verfügt.“

25. § 34 Abs. 1 lautet:

§ 34. (1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der BWA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem von der BWA hiezu verpflichteten Vertreter der BWA besteht. Die Kommission für die Prüfung für einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem, einem von der BWA hiezu entsendeten Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der BWA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.“

26. In § 37 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunter­nehmen“ ersetzt.

27. In § 37 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Die Aufsichtsbehörde“ durch die Wortgruppe „Die BWA“ ersetzt.

28. In § 38 Abs. 1 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

29. In § 38 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „des Börseunter­nehmens“ ersetzt.

30. In § 39 Abs. 2 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

31. In § 39 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

32. In § 39 Abs. 7 wird die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

33. In § 42 wird die Wortgruppe „den Präsidenten überwacht, der“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen überwacht, das“ ersetzt.

34. In § 43 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Die BWA, auf Antrag des Börseunternehmens,“ ersetzt.

35. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.“

36. In § 43 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Die BWA“ ersetzt.

37. In § 43 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „Beschlußfassung über die“.

38. In § 44 Abs. 1 wird das Wort „Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „BWA, auf Antrag des Börseunternehmens,“ und die Zahl „60 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.

39. In § 44 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Präsident“ durch die Wortgruppe „Die BWA“ und die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

40. § 44 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.“

41. In § 44 Abs. 4 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „der BWA“ ersetzt.

42. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 und nach § 43 Abs. 1 und 3 ist der UVS.“

43. In § 45 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „des Börseunter­nehmens“ ersetzt.

44. In § 45 Abs. 2 wird die Wortgruppe „ein Organ der Börsekammer (§ 4)“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunter­nehmen“ ersetzt.

45. In § 45 Abs. 3 Z 1 wird die Wortgruppe „des zuständigen Börseorgans“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

46. In § 45 Abs. 3 Z 2 wird die Wortgruppe „einzelne oder alle Organwalter oder Mitglieder von Organen der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens“ ersetzt.

47. In § 45 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Die Organe der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Die Geschäftsleiter, aber auch alle sonstigen Funktionäre und Mitarbeiter des Börseunternehmens“ ersetzt.

48. In § 45 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Börse“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

49. In § 45 Abs. 6 wird zweimal die Wortgruppe „der betreffenden Börse“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

50. In § 45 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.

51. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen¸ zu denen sie einzuladen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.“

52. In § 46 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

53. In § 46 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Börse“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

54. § 48 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein auto­matisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkel­börsen),“

55. § 48 Abs. 1 Z 4 und 5 lauten:

         „4. entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,

           5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,“

56. In § 48 Abs. 1 Z 8 wird die Wortgruppe „einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses“ durch die Wortgruppe „einer Untersagung durch das Börseunternehmen“ ersetzt.

57. § 48 Abs. 2 Z 3 entfällt.

58. In § 48 Abs. 2 Z 5 wird die Wortgruppe „einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses“ durch die Wortgruppe „einer Untersagung durch das Börseunternehmen“ ersetzt.

59. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der BWA verhängt. Das VStG ist anzwenden. Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.“

60. § 48 Abs. 5 entfällt.

61. In § 48c Abs. 1 wird das Wort „Börsekammer“ durch die Buchstabengruppe „BWA“ ersetzt.

62. § 48c Abs. 2 lautet:

„(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.“

63. § 48c Abs. 3 lautet:

„(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.“

64. Die Überschrift vor § 49 und § 49 lauten:

„Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.“

65. Die §§ 50 bis 54 entfallen.

66. In § 56 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

67. § 56 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.“

68. § 56 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Freien Makler, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.“

69. In § 57 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

70. In § 57 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Die von der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Die vom Börseunternehmen“ ersetzt.

71. In § 58 wird zweimal die Wortgruppe „Die Vollversammlung“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

72. § 59 Abs. 1, dritter Satz, lautet:

„Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung

           1. durch das Börseunternehmen oder

           2. durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem.“

73. § 59 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.“

74. In § 59 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Generalsekretär“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

75. In § 60 Abs. 3 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

76. In § 61 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Präsident“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

77. In § 62 Abs. 3 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

78. In § 64 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

79. Die Überschrift vor § 65 lautet:

„Kursveröffentlichung“

80. § 65 Abs. 1 lautet:

§ 65. (1) Das Börseunternehmen ist mit Zustimmung der BWA berechtigt, alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit zu veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.“

81. In § 65 Abs. 2 wird die Wortgruppe „keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, hat der Präsident“ durch die Wortgruppe „von der Berechtigung gemäß Abs. 1 kein Gebrauch gemacht, hat das Börseunternehmen“ ersetzt.

82. In § 65 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Präsident“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

83. In § 65 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Präsident“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

84. In § 65 Abs. 5 und 6 wird jeweils die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt und die Wortgruppe „im Verordnungsweg“ entfällt jeweils.

85. In § 67 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

86. In § 69 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

86a. In § 69 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Schluß durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums dürfen auf Grund der wirtschaft­lichen oder rechtlichen Verhältnisse des Emittenten nicht verletzt werden.“

87. In § 69 Abs. 2 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „Der Untersagungsbeschluß“ durch die Wortgruppe „Die Untersagung“ ersetzt.

88. In § 69 Abs. 3 wird die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

89. In § 69 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

90. § 70 Abs. 1 lautet:

§ 70. (1) Werden Einzelurkunden ausgedruckt, so müssen die Urkunden einen ausreichenden Schutz gegen Fälschungen bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Die BWA hat nach Abgabe eines Gutachtens des Börseunternehmens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik im Verordnungswege Richtlinien für den Druck von Wertpapieren herauszugeben. Das Börseunternehmen hat die gedruckten Wertpapiere auf Erfüllung der von den Richtlinien festgelegten Mindesterfordernisse zu prüfen; die Verwendung zusätzlicher Sicherheits­merkmale ist stets zulässig.“

91. § 71 lautet:

§ 71. Wertpapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz im Ausland, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.“

92. In § 72 Abs. 1 wird die Wortgruppe „bei der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „beim Börseunter­nehmen“ ersetzt.

93. In § 72 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“ ersetzt und es entfällt der letzte Halbsatz.

94. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

95. In § 73 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

96. In § 74 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

97. In § 75a Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunter­nehmen“ ersetzt.

98. In § 75a Abs. 2 wird zweimal die Wortgruppe „d/Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „dem Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

99. In § 75a Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ und die Wortgruppe „den Exekutiv­ausschuß“ jeweils durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

100. In § 75a Abs. 5 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

101. In § 75a Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börse­unternehmen“ sowie das Zitat „89/289/EWG“ durch das Zitat „89/298/EWG“ ersetzt.

102. In § 75a Abs. 7 wird die Wortgruppe „Die Organe der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

103. In § 76 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ sowie in § 76 Abs. 1 Z 2 die Wortgruppe „wesentlichen Umstände“ durch die Wortgruppe „wesentlichen Umständen“ ersetzt.

104. In § 76 Abs. 2 wird der Beistrich nach der Z 1 durch das Wort „und“ ersetzt, die Ziffer 2 entfällt und die Ziffer 3 erhält die Bezeichnung „2.“.

105. In § 77 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

106. In § 79 Abs. 2 wird das Wort „Präsidenten“ durch das Wort „Börseunternehmen“, in § 79 Abs. 4 wird das Wort „das“ durch das Wort „der“ und in § 79 Abs. 5 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

107. § 81 Abs. 1 lautet:

§ 81. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der BWA aufzustellenden Gebührenordnung (§ 13 Abs. 6) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäfts­bedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebühren­ordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1. Die Zulassungsgebühr darf für

           1. Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene Million Schilling Nennwert,

           2. für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des Emittenten verbriefen, höchstens 1 000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und

           3. für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,

insgesamt jedoch höchstens 1,5 Millionen Schilling betragen; die Mindestgebühr darf mit höchstens 50 000 S festgesetzt werden.“

108. In § 81 Abs. 5 wird die Wortgruppe „die erforderliche Kostendeckung im Sinne des Abs. 1 erster Satz nicht nur vorübergehend erfordert.“ durch die Wortgruppe „die in Abs. 1 zweiter Satz genannten Grundsätze nicht nur vorübergehend erfordern.“ ersetzt.

109. In § 82 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Börse“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ und in § 82 Abs. 7 die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

110. In § 83 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Wandlungsrechte“ durch das Wort „Wandlungsrechten“ und in § 83 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

111. In § 83 Abs. 5 wird jeweils die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunternehmen“ ersetzt.

112. In § 84 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

113. In § 84 Abs. 6 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunter­nehmen“ ersetzt.

114. In § 85 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunter­nehmen“ ersetzt.

115. In § 85 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunter­nehmen“ und die Wortgruppe „die Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

116. In § 85 Abs. 4 wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

117. In § 86 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börseunter­nehmen“ ersetzt.

118. In § 86 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Börsekammer“ durch die Wortgruppe „dem Börse­unternehmen“ und in § 86 Abs. 3 das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

119. § 87 Abs. 1 lautet:

§ 87. (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 78 Abs. 1 zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesell­schaft in diesem Zeitraum bieten. Der Zwischenbericht muß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt dem Börseunternehmen und der BWA zugegangen sein.“

120. In § 87 Abs. 3 wird das Wort „Zwischenberichts“ durch das Wort „Zeitraumes“ ersetzt.

121. In § 87 Abs. 6 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börse­unternehmen“ ersetzt.

122. In § 87 Abs. 8 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börse­unternehmen“ ersetzt.

123. In § 89 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börse­unternehmen“ ersetzt.

124. In § 90 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börse­unternehmen“ ersetzt.

125. In § 91 Abs. 1 wird die Wortgruppe „den Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börse­unternehmen“ ersetzt und nach dem Wort „notieren“ die Wortgruppe „oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden“ eingefügt.

126. Nach § 91 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Börse gleichzuhalten.“

127. In § 95 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Der Optionsausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunter­nehmen“, die Wortgruppe „vom Optionsausschuß“ durch die Wortgruppe „vom Börseunternehmen“ und die Wortgruppe „den Optionsausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

128. § 96 Z 1 lautet:

         „1. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß § 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1.“

129. § 96 Z 2 lautet:

         „2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.“

130. § 96 Z 4 lautet:

         „4. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verord­nungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Ge­schäftsbedingungen erläßt.“

131. § 96 Z 6 lautet:

         „6. Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die BWA gemäß § 32 Abs. 2.“

131a. Nach § 96 Z 11 lit. b wird folgende lit. c angefügt:

         „c) Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich, deren Aktien bereits am 1. Jänner 1998 im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse gehandelt werden, haben die Aktionäre das Ausmaß der von ihnen gehaltenen Stimmrechte, sofern diese die in § 91 Abs. 1 genannten Prozentsätze erreichen oder übersteigen, bis zum 31. März 1998 der BWA, dem Börseunternehmen sowie der Gesellschaft mitzuteilen. §§ 91 Abs. 2 bis 94 sind sinngemäß anzuwenden.“

132. Nach § 96 wird folgender § 96a mit Überschrift eingefügt:

„Verfahrensbestimmungen

§ 96a. (1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der BWA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungs­verfahrensgesetz an.“

133. §§ 99, 100 und 102 Abs. 3 und 4 entfallen.

134. Nach § 101a wird folgender § 101b eingefügt:

§ 101b. (1) Bis zur Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse haben die Wiener Börsekammer und ihre Organe ihre Zuständigkeiten auf der Rechtsgrundlage des Börsegesetzes 1989 in der Fassung des BGBl. Nr. 753/1996 wahrzunehmen. Der Eintritt der Rechtskraft dieses Konzessionsbescheides ist durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

(2) Unbeschadet Art. XIII ff. EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.“

135. Nach § 102 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Überschriften vor §§ 2, 13, 49, 65 und 96a sowie die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15 Abs. 1, 15 Abs. 3, 15 Abs. 4 bis 6, 19 Abs. 2 und 4, 20 Abs. 1, 20 Abs. 4, 25 Abs. 1, 25 Abs. 3 und Abs. 5 bis 10, 25a Abs. 1 bis 3, 26 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 3, 5 und 6, 33 Abs. 1 Z 4, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 39 Abs. 6 und 7, 42, 43 Abs. 1 bis 4, 44 Abs. 1 bis 5, 45 Abs. 1 bis 6, 46 Abs. 2 bis 4, 46 Abs. 6, 48 Abs. 1 und 2 Z 5, 48 Abs. 4, 48c Abs. 1 bis 3, 49, 56 Abs. 1, 56 Abs. 3 und 4, 57 Abs. 1 und 2, 58, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 3 und 6, 61 Abs. 1, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 bis 6, 67 Abs. 1, 69 Abs. 1 bis 4, 70 Abs. 1, 71, 72 Abs. 1 und 4, 73 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 3, 75a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, 76 Abs. 1 bis 3, 77 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2, 4 und 5, 81 Abs. 1 und 5, 82 Abs. 3 und 7, 83 Abs. 2, 3 und 5, 84 Abs. 5 und 6, 85 Abs. 1, 3 und 4, 86 Abs. 1 bis 3, 87 Abs. 1, 3, 6 und 8, 89, 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 und 4, 95 Abs. 3, 96 Z 1, 2, 4 und 6, 96 Z 11 lit. c, 96a, 101b und die Anlagen A bis J und der Entfall der §§ 9 bis 12, 24, 30, 45 Abs. 7 letzter Satz, 48 Abs. 2 Z 3, 48 Abs. 5, 50 bis 54, 99, 100 und 102 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/xxxx treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.“

136. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

137. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 1 lit. b und e wird jeweils die Wortgruppe „D/der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

138. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 2 wird die Wortgruppe „des Exekutivausschusses“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

139. In Anlage A Schema A Kapitel 5 Z 5 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

140. In Anlage B Schema B Kapitel 5 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

141. In Anlage B Schema B Kapitel 5 Z 1 lit. b und c wird jeweils die Wortgruppe „D/der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

142. In Anlage B Schema B Kapitel 5 Z 4 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

143. In Anlage C Schema C Kapitel 1 wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

144. In Anlage D Schema D Kapitel 5 Z 1 lit. a und Z 2 wird jeweils die Wortgruppe „d/Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

145. In Anlage D Schema D Kapitel 8 und 9 wird jeweils die Wortgruppe „d/Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

146. In Anlage E Schema E Kapitel 5 Z 1 lit. a wird zweimal die Wortgruppe „D/der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

147. In Anlage E Schema E Kapitel 5 Z 2 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

148. In Anlage F Schema F Kapitel 5 Z 1 lit. a und Z 2 wird jeweils die Wortgruppe „d/Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

149. In Anlage F Schema F Kapitel 7 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

150. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

151. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 1 lit. b und e wird jeweils die Wortgruppe „D/der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

152. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 2 wird die Wortgruppe „des Exekutivausschusses“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

153. In Anlage G Schema G Kapitel 4 Z 5 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

154. In Anlage H Schema H I. Z 1 wird die Wortgruppe „zum Tausch der“ durch die Wortgruppe „zum Tausch oder“ ersetzt.

155. In Anlage H Schema H II. Kapitel 5 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

156. In Anlage H Schema H II. Kapitel 5 Z 1 lit. b und c und Z 4 wird jeweils die Wortgruppe „D/d/Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/d/Das Börseunternehmen“ ersetzt.

157. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 1 lit. a wird das Wort „Exekutivausschuß“ durch das Wort „Börseunternehmen“ ersetzt.

158. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 1 lit. b und e wird jeweils die Wortgruppe „D/der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „D/das Börseunternehmen“ ersetzt.

159. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 2 wird die Wortgruppe „des Exekutivausschusses“ durch die Wortgruppe „des Börseunternehmens“ ersetzt.

160. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 3 wird die Wortgruppe „des Prospektes (§ 5)“ durch die Wortgruppe „des Prospektes (§ 74)“ ersetzt.

161. In Anlage H Schema H III. Kapitel 4 Z 5 wird die Wortgruppe „Der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „Das Börseunternehmen“ ersetzt.

162. In Anlage I Schema I wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

163. In Anlage J Schema J wird die Wortgruppe „der Exekutivausschuß“ durch die Wortgruppe „das Börseunternehmen“ ersetzt.

Artikel II

Bundesgesetz über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BörsefondsüberleitungsG)

§ 1. (1) Zur Verwaltung und Verwertung der Vermögen des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Börsebeteili­gungsgesellschaft m. b. H.“ errichtet. Die Gesellschaft steht zur Gänze im Eigentum des Bundes. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Stammkapital beträgt 1 Million Schilling und wird duch Sacheinlage gemäß § 3 aufgebracht.

(2) Die Gesellschaft entsteht unmittelbar kraft dieses Bundesgesetzes. Die Eintragung in das Firmenbuch ist dazu nicht notwendig. Es sind lediglich die Angaben gemäß § 3 Z 2, 3, 4, 8 und 9 FBG zum Firmenbuch anzumelden.

(3) Die Leitung der Gesellschaft erfolgt durch einen Geschäftsführer, der für sich allein zur Vertretung befugt ist. Die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht ist zulässig. Der Geschäfts­führer und die anderen zur Vertretung berufenen Personen können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt werden.

§ 2. (1) Veräußerungserlöse, die anläßlich der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anfallen, können an den Bund ausgeschüttet werden. § 83 GmbHG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Vermögenssubstanz der Gesellschaft ist insofern zu wahren, als das Reinvermögen nicht unter den versicherungsmethematischen berechneten Wert der in  § 3 genannten Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften sinken darf.

§ 3. (1) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides (§ 2 BörseG) an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist die Wiener Börsekammer aufgelöst und hört der Wiener Börsefonds zu bestehen auf. Zum gleichen Zeitpunkt gehen die gesamten Vermögen des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer, sohin alle deren Rechte, Pflichten, Schulden und sonstige Lasten, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. § 6a GmbHG ist nicht anzuwenden.

(2) Mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse erlischt die Ermächtigung nach § 2 Börsefondsgesetz 1993, Beiträge zum Börsefonds festzusetzen. Die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge sind jedoch zu bezahlen.

§ 4. (1) Die Auflösung der Gesellschaft hat unter Ausschluß der Liquidation durch Übernahme des Vermögens der Gesellschaft, aller Rechte, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch den Bund vermittels einer Erklärung des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen.

(2) Die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ersetzt die Erklärung des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 1.

(3) Die Auflösung der Gesellschaft wird mit Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam. Die Eintragung in das Firmenbuch ist dazu nicht notwendig. Die Auflösung ist jedoch zum Firmenbuch anzumelden und einzutragen.

§ 5. (1) Alle Vorgänge, Maßnahmen und Rechtsgeschäfte auf Grund dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wiener Börsefonds und von der Wiener Börsekammer auf die Gesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.

(2) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung sind auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.

(3) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.

§ 6. (1) Der Bund wird ermächtigt, der Wiener Börse AG einen Gesellschafterzuschuß in der Höhe von 150 Millionen Schilling zu leisten. Die Zahlung erfolgt in jährlichen Raten von je 30 Millionen Schilling, beginnend mit dem Jahr, in dem die Konzessionserteilung gemäß § 2 des Börsegesetzes rechtskräftig geworden ist. Die Raten sind am ersten Juli des jeweiligen Jahres fällig.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel III

Das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 135/1983, wird wie folgt geändert:

1. Artikel XIII lautet:

„Art. XIII. (1) Das Börsestatut ist die Schiedsgerichtsordnung für eine Börse und ist als Verordnung für eine Wertpapierbörse durch das Bundesministerium für Finanzen, für eine allgemeine Warenbörse durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und für eine landwirtschaftliche Börse durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, zu erlassen.

(2) In das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII Regelungen über

           1. die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,

           2. den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und

           3. das Verfahren vor dem Schiedsgericht aufzunehmen.

(3) Das die jeweilige Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines Schiedsgerichtes zu sorgen und den Aufwand für dieses Gericht zu tragen. Das Börsestatut hat von den Prozeßparteien zu entrichtende Gebühren vorzusehen, die dem Börseunternehmen diesen Aufwand ausgleichen sollen. Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines sowohl für die Wertpapier- als auch für die allgemeine Warenbörse zuständigen Schiedsgerichtes zu sorgen und dessen Aufwand zu tragen. Das im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer im Rahmen der Wiener Börsekammer eingerichtete Schiedsgericht gilt als dieses Schiedsgericht. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft befindliche Schiedsgerichtsordnung, Statut für die Wiener Börse, II. Teil, gilt als erste Verordnung (Börsestatut) gemäß dem Abs. 1.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz den Börseunternehmen zukommenden Aufgaben sind für eine landwirtschaftliche Börse von der zuständigen Börseleitung wahrzunehmen. Die am 31. Dezember 1997 geltenden Schiedsgerichtsordnungen für die Schiedsgerichte landwirtschaftlicher Börsen gelten als Verordnungen gemäß Abs. 1 weiter.“

2. Artikel XV Abs. 1 lautet:

„Art. XV. (1) Zur gültigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, daß demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieser Sekretär muß die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und seine Bestellung muß vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt worden sein. Dem Sekretär ist vom Börseunternehmen eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Tätigkeit steht. Die Höhe der Vergütung bedarf der Genehmigung des Bundes­ministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundes­ministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen­heiten.“

3. Artikel XXVII lautet:

„Art. XXVII. Art. XIII und Art. XV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/xxxx treten am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft.“

Artikel IV

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt das Wort „und“ am Ende und in § 10 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland und Lokale Firmen, die Mitglieder der Wiener Wertpapierbörse sind, sowie an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), je hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.“

1a. Nach § 20 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Für eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG oder eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG, sofern diese im Rahmen der in Artikel 2 Abs. 2 lit. g der Richtlinie 93/22/EWG angeführten Schranken erfolgt, braucht für die Erlangung der Konzession die Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 BWG und die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 und die Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 2 solange nicht erfüllt werden, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens 10 Millionen Schilling nicht übersteigt. Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 5) versichert ist. Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muß in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Für die die Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes in Anspruch nehmenden Unternehmen gilt § 21, soweit er § 10 BWG für anwendbar erklärt, nicht.

(5) Die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 muß bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muß das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Die Summe des Versicherungsvertrages hat mindestens 5 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen, wobei die Jahres­höchstentschädigungsleistung wenigstens das Dreifache der Versicherungssumme betragen muß. Über­steigen die Umsatzerlöse aus den Tätigkeiten gemäß Abs. 4 jährlich 5 Millionen Schilling, so hat die Summe des Versicherungsvertrages mit den gleichen Auswirkungen auf die Jahreshöchstentschädigungs­leistung mindestens 10 Millionen Schilling zu betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der BWA unverzüglich schrift­lich bekanntzugeben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß

           1. auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,

           2. dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht,

           3. § 158c Abs. 1 und 2 VersVG sinngemäß anzuwenden ist und

           4. eine dreijährige Nachhaftung der Versicherung gilt.“

2. § 21 erhält die Bezeichnung „§ 21 Abs. 1“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ergibt sich für die BWA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.“

3. Nach § 24 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „und“ und danach folgende Z 4 angefügt:

         „4. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und der §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 BWG“

4. In § 29 Abs. 1 wird die Wortgruppe „die Wiener Börsekammer“ durch die Wortgruppe „das zuständige Börseunternehmen“ ersetzt.

5. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/xxxx tritt am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer, die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 5, 21 und 24 Abs. 1 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel V

Das Aktiengesetz 1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 225g Abs. 3 wird die Wortgruppe „Wiener Börsekammer“ durch die Buchstabengruppe „BWA“ ersetzt.

2. § 225g Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/xxxx tritt am Tage nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft.

Artikel VI

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6 angefügt:

         „6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b und Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken; dies gilt in gleicher Weise für solche von Mitgliedern einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG) getätigten Geschäfte sowie für die im Rahmen der Abwicklung von Börsegeschäften zu tätigenden Geschäfte einer anerkannten Clearingstelle. Diese Ausnahmevorschrift erstreckt sich nicht auf die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41; die vorgenannten Unternehmen sind im definierten Umfang ihrer Tätigkeiten auch von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.“

2. § 22l Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; ab dem 46 Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 zu berechnen.

Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin

Gewichtungsfaktor
(in vH)

 5–15

0,5

16–30

4,0

31–45

9,0

2a. § 40 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren – und 278a Abs. 2 StGB) dienen.“

2b. § 41 Abs. 3 und 4 sowie der dazwischen eingefügte Abs. 3a lauten:

„(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde duchgeführt werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3a) Die Behörde hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

           1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

           2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig entschieden hat.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (Abs. 1) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.“

3. § 44 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Angaben nach Teil I Punkt 10 (Wertpapieraufsichtsgesetz) des bankaufsichtlichen Prüfberichts sowie allfällige darauf Bezug nehmende Angaben des Bankprüfers dazu in Teil II sind innerhalb der vorgenannten Frist auch der BWA zu übermitteln.“

4. In § 44 Abs. 3 entfällt die Wortgruppe „sowie die Berichte der mit der Prüfung des Jahresabschlusses (konsolidierten Jahresabschlusses) betrauten Personen“.

5. In § 44 Abs. 6 ist die Wortgruppe „2 bis 5“ durch die Wortgruppe „2, 4 und 5“ zu ersetzen.


6. In § 61 Abs. 1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Einlagensicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Einlagensicherungseinrichtungen weiterzuleiten.“

7. In § 75 Abs. 1 Z 1 wird nach dem zweiten Strichpunkt die Wortgruppe „nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a genannten Geschäfte;“ eingefügt.

8. In § 75 Abs. 5 entfällt die Wortgruppe „auf Anfrage“ und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über das Europäische Währungsinstitut oder die Europäische Zentralbank erfolgen.“

8a. Im vorletzten Satz des § 75 Abs. 5 entfällt die Wortgruppe „im Einzelfall“.

9. In § 97 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „ausgenommen“ die Wortgruppe „bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder“ eingefügt.

10. In § 97 Abs. 1 Z 4 und 5 wird jeweils der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortgruppe „ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;“ angefügt.

11. In § 97 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortgruppe „ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.“ angefügt.

12. § 103 Z 9 lit. b lautet:

         „b) Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht ereicht haben, dürfen die am 31. Dezember 1997 und an den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie 70 Millionen Schilling Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital 70 Millionen Schilling zu betragen.“

13. Nach § 107 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) §§ 3 Abs. 3 Z 6, 22l Abs. 1 Z 2, 40 Abs. 1 Z 3, 41 Abs. 3, 3a und 4, 44 Abs. 1 letzter Satz, 44 Abs. 3 und 6, 61 Abs. 1, 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und 103 Z 9 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/xxxx treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 97 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/xxxx tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.“