999 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz geändert werden


Im Zuge seiner Beratungen über das Abgabenänderungsgesetz 1997 hat der Finanzausschuß am 2. Dezember 1997 über Antrag der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungs­gesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Energieabgabenvergütungsgesetz und Kommunalsteuergesetz zum Gegenstand hat.

Zur Begründung des Antrages führten die Antragsteller aus:

„Zu Artikel I (§ 2 Abs. 3 Energieabgabenvergütungsgesetz):

Die Änderung hat folgenden Hintergrund: Da auch aus elektrischer Energie Wärme, vor allem aber Kälte erzeugt wird, ist eine gesetzliche Gleichbehandlung der aus elektrischer Energie erzeugten und weiterverrechneten Wärme gegenüber der aus Erdgas erzeugten und weiterverrechneten Wärme für Zwecke der Energieabgabenvergütung gerechtfertigt.

Zu Artikel II (Kommunalsteuergesetz):

Z 1 (§ 3 Abs. 3):

Da der kommunalsteuerliche Unternehmensbereich von Körperschaften des öffentlichen Rechts an jenem des UStG orientiert ist, erscheint es sinnvoll, eine Harmonisierung mit § 2 Abs. 3 vierter Teilstrich UStG 1994 herbeizuführen.

Z 2 bis 4 (§ 7 Abs. 2, § 8 Z 1, § 16 Abs. 3):

Mit Erkenntnis vom 12. April 1997, G 400/96-35 und G 44/97-23 hat der Verfassungsgerichtshof die im § 8 Z 1 KommStG 1993 enthaltene Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Kommunal­steuer mit Ablauf des 31. Dezember 1997 als verfassungswidrig aufgehoben (Kundmachung der Aufhebung am 9. Mai 1997 im BGBl. I Nr. 52/1997).

Der Gerichtshof hat aber keine Bedenken gegen eine Steuerbefreiung im Unternehmensbereich ,Eisenbahninfrastruktur‘ und im Zusammenhang mit den vertraglich bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Diesem Erkenntnis folgend einigten sich Bund und Gemeinden darauf, die ÖBB für den Bereich der Infrastruktur (§ 2 Abs. 1 Bundesbahngesetz 1992) und der gemeinwirtschaftlichen Leistungen (§ 3 Abs. 1 Bundesbahngesetz 1992) von der Kommunalsteuer zu befreien.

Über die Aufteilung der Kommunalsteuerleistungen der ÖBB auf die einzelnen Gemeinden wurde zwischen dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund folgende Verein­barung getroffen:

Die Bemessungsgrundlage soll betriebsstättenbezogen nach § 5 KommStG ermittelt werden. Von der auf jede Gemeinde entfallenden Bemessungsgrundlage sollen 66% von der Kommunalsteuer befreit werden (§ 8 Z 1). Dieser Prozentsatz entspricht dem Anteil der auf Infrastruktur und gemeinwirtschaftliche Leistungen entfallenden Lohnsumme an der gesamten Lohnsumme der ÖBB. Die Festsetzung des befreiten Teiles in Form einer Pauschalierung liegt im Interesse der Verwaltungsökonomie (Vermeidung eines unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes). Durch diese Ermittlung soll weiters sichergestellt werden, daß auch reine Infrastrukturgemeinden (zirka 100) ein Kommunalsteueraufkommen haben. Ohne diese Maßnahme würden reine Infrastrukturgemeinden durch die Befreiung benachteiligt sein. Dies erschiene nicht gerechtfertigt, da auch diesen Gemeinden durch die Betriebsstätte der ÖBB Gemeindelasten erwachsen.


Verbindungen der Anlagen und Einrichtungen durch Gleisanlagen sollen für sich allein zu keiner mehrgemeindlichen Betriebsstätte führen. Andernfalls würde der Eisenbahnbetrieb der ÖBB an sich eine – durch die Gleisanlagen verbundene – österreichweite mehrgemeindliche Betriebsstätte bilden (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, Seite 405 ff.), sodaß die darauf entfallende Bemessungsgrundlage nach den Kriterien des § 10 Abs. 1 KommStG 1993 auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen wäre. Da aber eine solche Zerlegung in der Praxis nur mit größten Schwierigkeiten verbunden wäre bzw. die im § 10 Abs. 3 KommStG vorgesehene Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner ÖBB angesichts von nahezu 1 000 beteiligten Gemeinden kaum erzielbar erscheint, soll eine solche Zerlegung dadurch ausgeschaltet werden, daß für die ÖBB im § 7 Abs. 2 eine solche mehrgemeindliche Betriebsstätte ausgeschlossen wird. Demnach soll die Kommunalsteuer für jede einzelne Betriebsstätte ermittelt und an die erhebungsberechtigte Gemeinde entrichtet werden. Eine Zerlegung der Bemessungsgrundlage ist von der ÖBB nur dann durchzuführen, wenn sich eine einzelne Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt (mehrgemeindliche Betriebsstätte).“

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ing. Mag. Erich Schreiner und Dr. Ewald Nowotny sowie der Staatssekretär Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 12 02

                                      Ernst Fink                                                                    Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz und das Kommunalsteuer­gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Energieabgabenvergütungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/ 1996 wird wie folgt geändert:

Im § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort Erdgas jeweils in Klammer der Ausdruck „(elektrische Energie)“ eingefügt.

Artikel II

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 3 ist nach dem Wort „Spülwasser“ die Wortfolge „und Abfällen“ einzufügen.

2. Im § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei den Österreichischen Bundesbahnen begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine mehrgemeindliche Betriebsstätte.“

3. § 8 Z 1 lautet:

               „Die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage;“

4. In § 16 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) § 7 Abs. 2 und § 8 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997, sind erstmals für den Monat Jänner 1998 anzuwenden.“