1104/J

ANFRAGE

der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend Genehmigungspflicht der Änderung der MVA Flötzersteig nach AWG und

UVP-G

 

 

 

 

 

Die Müllverbrennungsanlage Flötzersteig wird lediglich aufgrund baurechtlicher und

t>

 

dampfkesselrechtlicher Genehmigungen betrieben (zum aufgehobenen Sanierungsbescheid

t>

 

nach LRG-K siehe Anfrage Nr. 1594/J vom 11. 7. 1995):

 

 

          Datum                            Behörde, GZ                 Rechtsgriindl                                     Gegenstand

      20.5.1960                M.Abt. 64-3458/59                    Batiordniin"            Errichtuno, einer

                                                                                                                          Mfillverbrerinungsanlage

      5.11.1963                M.Abt. 35-2951/63                    § 21 DKV                3 Abhitze-Eckrohrkessel

      20.12.1963              M.Abt. 64-3770/63                    Batiordntin@-,        Benütziin@,sbewilligung ffir die MVA

      13.3.1970                MA 64-1662/69                         Bauordniing             Kühlttirm und Dai-npfturbosatz

      5.8.1970                  MA 64-2679/67                         Batiordnun@2        Batibewilligung für Eisenabscheidung

      16.4.1971                MA 64-5379/68                         Batiordntin,@         Betriebsbewilli(1,ung ffir

                                                                                                                          Eisenabscheidting

      3.5.1985                  MA 35-ö.B./16-                         Bauordntin,@         Baubewilligung für

                                      1221/2/85                                                                   Rauch-asreinigun-sanlage, eine

                                                                                                                          Abwasserreinie,ung und Lacerräume für

                                                                                                                          Filterkuchen

      19.6.1987                MA 35-ö.B./16-                         Batiordniin@l         BenützLincsbewilligung fcir

                                      1221/1/86                                                                   Rauchgasreinigung

      4.4.1990                  MA 35-ö.B./16-23/90                Bauordniin"             Abtra-ung der drei Brennkammern

                                                                                                                          sowie des Einoabetrichters und

                                                                                                                          Speisebehälters und Neubau

      21.8.1990                MA 35-ö.B./16-106/90              BatiordniinL-y        Erdgasreduzieranlage

      19.8.1991                MA 35-ö.B./16-199/90              Batiordnting            Ersatz des Stahlbetonschomsteines

      16.10.1991              MA 35-A/16-146/91                  § 21 DKV                Ersatz der Elektrofilter

      28.11.1991              MA 35-A/16-174/90                  § 21 DKV                AbtraYun-y der drei Müllbrennka

                                                                                                                          und Ersatz durch drei neue

                                                                                                                          Brennkammem und zwei gasbefeuerte

                                                                                                                          St£itzbrenner

 

In keinem dieser Bescheide wurde der Abfall, der verbrannt werden darf, näher

 

konkretisiert.  Im Bescheid von 1960 ist von einer "Müllverbrennungsanlage" die                                     Rede,

 

Z>

 

später von den einzelnen technischen Anlagen wie Rauchgaswäsche, Kamin usw.  Das heißt,

 

ZD

 

c

 

es erfolgte in keiner Weise eine Einschränkung auf Hausmüll, weil eine derartige Unterscheidung der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt fremd war.  Abgesehen davon, daß der Sanierungsbescheid 1992 nur die Denox-Anlage zum Gegenstand hatte und nicht den Brennstoff an sich, gilt auch dieser Bescheid nicht mehr, sodaß die Müllverbrennungsanlage Flötzersteig rein rechtlich alles verbrennen darf, solange die Grenzwerte der Anlage 1 des LRG-K eingehalten werden.  Weder wurde die Anlage jemals abfallrechtlich beurteilt noch gewerberechtlich, sodaß nur Sicherheitsvorkehrung en bescheidmäßig aus dem Titel des 9

Baurechts und der Dampfkesselverordnung 1948 und mittelbar dem Darnpfkessel­Emissionsgesetz 1981 (siehe Bescheid von 1985) vorgeschrieben wurden. [Das BMWA beruft sich auf die Anlage 1 zum LRG-K, die bei MVAen von "hausmüllähnlichen Brennstoff' spricht und leitet daraus eine normative Umschreibung des Mülls ab (siehe schon zitierte Anfragebeantwortung).]

 

Wie aus den Sprüchen der Baubescheide und dem Rechnungshofbericht, TB des RH in bezug auf die Bundeshauptstadt Wien, Verwaltungsjahr 1991, hervorgeht, wurden 1991 wesentliche Anlagenteile abgerissen und neu errichtet und damit auch durch eine wesentliche Vergrößerung der Heizfläche eine bedeutende Leistungserhöhung erwirkt, laut Bescheid vom 5.11.1963: Dampfleistung je Kessel 10,5 t/h Dampf, laut Bescheid vom 28.11.1991 hingegen je 27 t/h.  Die Stadt Wien und der Landeshauptmann von Wien vertraten die Auffassung, daß es sich um technische Verbesserungen einer Altanlage handle.  Wohl nicht zuletzt, um nicht die strengeren Grenzwerte für Neuanlagen erfüllen zu müssen. (Darüber hinaus wird auch die Gewerbsmäßigkeit der Anlage bestritten und damit die gewerberechtliche Genehmigungspflicht.)

 

e>

 

Wie aus der Anfragebeantwortung- des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z>

hervorgeht (siehe Anwort 6a) und 6b) zu 1694/J vom 11. 9. 1995), wurde die erhöhte Dampf .leistung (Bescheid vom 5. 11. 1963 geht von 31,5 t/h, Bescheid vom 28. 11. 1991

von 81 t/h aus) durch einen erhöhten Wirkungsgrad der neuen Anlage und "die veränderte

 

ZD

 

Müllzusammensetzung" erreicht.

 

In einem baurechtlichen Berufungsbescheid vorn 26.  Februar 1996 erachtet sich die Bauoberbehörde für Wien (MD-Vt-R-BXVI-22 Lind 23/95) für unzuständig und begründet dies unter anderem wie folgt:

 

"Bei der gegenständlichen Müllverbrennungsanlage Flötzersteig handelt es sich somit um eine ursprünglich nach der Bauordnung für Wien in der Erstinstanz genehmigte Anlage.  Nach der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Bestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG, BGBl 325/1990) bedarf jedoch nunmehr die Errichtung oder wesentliche Änderung, sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altöfen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung-, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t einer Genehmigung des Landeshauptmannes.  Die Müllverbrennungsanlage Flötzersteig ist eindeutig unter die Norm des § 29 Abs 1 Z 3 AWG zu subsumieren.  Es ist daher davon auszugehen, daß es sich bei der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig um eine Anlage im Sinne des § 29 Abs 1 Z 3 AWG handelt und eine wesentliche Änderung der bereits errichteten und in Betrieb Benommenen Müllverbrennungsanlage Flötzersteig somit seit dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 29 Abs 1 AWG (l.  Juli 1990) einer Genehmigung des Landeshauptmannes bedarf."

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.       Handelt es sich bei den seit Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes vorgenommen baulichen Veränderungen in der MVA Flötzersteig um eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinne des § 29 AWG?

 

2.       Gemäß Durchführungserlaß zum AWG löst auch die Veränderung der Müllzusammensetzung eine Genehmigungspflicht nach § 29 AWG aus. Über welchen Konsens verfügte die MVA Flötzersteig bei Inkrafttreten des AWG und erfolgte eine genehmigungspflichtige Veränderung der Müllzusammensetzung seither?

 

3.         a) Nach dem UVP-G orientiert sich die Genehmigungspflicht nach der Abfalltonage pro J(ihr.  Wie überprüft das Umweltministerium eine allfällige nach dein UVP-G genehmigungspflichtige Kapazitätserweiterung der MVA Flötzersteig, wenn in keinem der bestehenden Bescheide die exakte erlaubte Menge an Abfalleinsatz pro Jahr festgesetzt ist (die Einstufung nach dem LRG­K geht zB von größer/kleiner als 750 k- Brennstoffeinsatz pro Stunde aus)?

 

 

 

b)  Wurde die allfällige UVP-Pflichtigkeit der abfallrechtlich noch nicht genehmigten Veränderungen der MVA Flötzersteig geprüft und welches Ergebnis zeigte diese Überprüfung-?