1104/J
ANFRAGE
der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend Genehmigungspflicht der Änderung der MVA Flötzersteig nach AWG und
UVP-G
Die Müllverbrennungsanlage Flötzersteig wird lediglich aufgrund baurechtlicher und
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dampfkesselrechtlicher Genehmigungen betrieben (zum aufgehobenen Sanierungsbescheid
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nach LRG-K siehe Anfrage Nr. 1594/J vom 11. 7. 1995):
Datum Behörde, GZ Rechtsgriindl Gegenstand
20.5.1960 M.Abt. 64-3458/59 Batiordniin" Errichtuno, einer
Mfillverbrerinungsanlage
5.11.1963 M.Abt. 35-2951/63 § 21 DKV 3 Abhitze-Eckrohrkessel
20.12.1963 M.Abt. 64-3770/63 Batiordntin@-, Benütziin@,sbewilligung ffir die MVA
13.3.1970 MA 64-1662/69 Bauordniing Kühlttirm und Dai-npfturbosatz
5.8.1970 MA 64-2679/67 Batiordnun@2 Batibewilligung für Eisenabscheidung
16.4.1971 MA 64-5379/68 Batiordntin,@ Betriebsbewilli(1,ung ffir
Eisenabscheidting
3.5.1985 MA 35-ö.B./16- Bauordntin,@ Baubewilligung für
1221/2/85 Rauch-asreinigun-sanlage, eine
Abwasserreinie,ung und Lacerräume für
Filterkuchen
19.6.1987 MA 35-ö.B./16- Batiordniin@l BenützLincsbewilligung fcir
1221/1/86 Rauchgasreinigung
4.4.1990 MA 35-ö.B./16-23/90 Bauordniin" Abtra-ung der drei Brennkammern
sowie des Einoabetrichters und
Speisebehälters und Neubau
21.8.1990 MA 35-ö.B./16-106/90 BatiordniinL-y Erdgasreduzieranlage
19.8.1991 MA 35-ö.B./16-199/90 Batiordnting Ersatz des Stahlbetonschomsteines
16.10.1991 MA 35-A/16-146/91 § 21 DKV Ersatz der Elektrofilter
28.11.1991 MA 35-A/16-174/90 § 21 DKV AbtraYun-y der drei Müllbrennka
und Ersatz durch drei neue
Brennkammem und zwei gasbefeuerte
St£itzbrenner
In keinem dieser Bescheide wurde der Abfall, der verbrannt werden darf, näher
konkretisiert. Im Bescheid von 1960 ist von einer "Müllverbrennungsanlage" die Rede,
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später von den einzelnen technischen Anlagen wie Rauchgaswäsche, Kamin usw. Das heißt,
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es erfolgte in keiner Weise eine Einschränkung auf Hausmüll, weil eine derartige Unterscheidung der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt fremd war. Abgesehen davon, daß der Sanierungsbescheid 1992 nur die Denox-Anlage zum Gegenstand hatte und nicht den Brennstoff an sich, gilt auch dieser Bescheid nicht mehr, sodaß die Müllverbrennungsanlage Flötzersteig rein rechtlich alles verbrennen darf, solange die Grenzwerte der Anlage 1 des LRG-K eingehalten werden. Weder wurde die Anlage jemals abfallrechtlich beurteilt noch gewerberechtlich, sodaß nur Sicherheitsvorkehrung en bescheidmäßig aus dem Titel des 9
Baurechts und der Dampfkesselverordnung 1948 und mittelbar dem DarnpfkesselEmissionsgesetz 1981 (siehe Bescheid von 1985) vorgeschrieben wurden. [Das BMWA beruft sich auf die Anlage 1 zum LRG-K, die bei MVAen von "hausmüllähnlichen Brennstoff' spricht und leitet daraus eine normative Umschreibung des Mülls ab (siehe schon zitierte Anfragebeantwortung).]
Wie aus den Sprüchen der Baubescheide und dem Rechnungshofbericht, TB des RH in bezug auf die Bundeshauptstadt Wien, Verwaltungsjahr 1991, hervorgeht, wurden 1991 wesentliche Anlagenteile abgerissen und neu errichtet und damit auch durch eine wesentliche Vergrößerung der Heizfläche eine bedeutende Leistungserhöhung erwirkt, laut Bescheid vom 5.11.1963: Dampfleistung je Kessel 10,5 t/h Dampf, laut Bescheid vom 28.11.1991 hingegen je 27 t/h. Die Stadt Wien und der Landeshauptmann von Wien vertraten die Auffassung, daß es sich um technische Verbesserungen einer Altanlage handle. Wohl nicht zuletzt, um nicht die strengeren Grenzwerte für Neuanlagen erfüllen zu müssen. (Darüber hinaus wird auch die Gewerbsmäßigkeit der Anlage bestritten und damit die gewerberechtliche Genehmigungspflicht.)
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Wie aus der Anfragebeantwortung- des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Z>
hervorgeht (siehe Anwort 6a) und 6b) zu 1694/J vom 11. 9. 1995), wurde die erhöhte Dampf .leistung (Bescheid vom 5. 11. 1963 geht von 31,5 t/h, Bescheid vom 28. 11. 1991
von 81 t/h aus) durch einen erhöhten Wirkungsgrad der neuen Anlage und "die veränderte
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Müllzusammensetzung" erreicht.
In einem baurechtlichen Berufungsbescheid vorn 26. Februar 1996 erachtet sich die Bauoberbehörde für Wien (MD-Vt-R-BXVI-22 Lind 23/95) für unzuständig und begründet dies unter anderem wie folgt:
"Bei der gegenständlichen Müllverbrennungsanlage Flötzersteig handelt es sich somit um eine ursprünglich nach der Bauordnung für Wien in der Erstinstanz genehmigte Anlage. Nach der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Bestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG, BGBl 325/1990) bedarf jedoch nunmehr die Errichtung oder wesentliche Änderung, sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altöfen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung-, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t einer Genehmigung des Landeshauptmannes. Die Müllverbrennungsanlage Flötzersteig ist eindeutig unter die Norm des § 29 Abs 1 Z 3 AWG zu subsumieren. Es ist daher davon auszugehen, daß es sich bei der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig um eine Anlage im Sinne des § 29 Abs 1 Z 3 AWG handelt und eine wesentliche Änderung der bereits errichteten und in Betrieb Benommenen Müllverbrennungsanlage Flötzersteig somit seit dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 29 Abs 1 AWG (l. Juli 1990) einer Genehmigung des Landeshauptmannes bedarf."
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Handelt es sich bei den seit Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes vorgenommen baulichen Veränderungen in der MVA Flötzersteig um eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinne des § 29 AWG?
2. Gemäß Durchführungserlaß zum AWG löst auch die Veränderung der Müllzusammensetzung eine Genehmigungspflicht nach § 29 AWG aus. Über welchen Konsens verfügte die MVA Flötzersteig bei Inkrafttreten des AWG und erfolgte eine genehmigungspflichtige Veränderung der Müllzusammensetzung seither?
3. a) Nach dem UVP-G orientiert sich die Genehmigungspflicht nach der Abfalltonage pro J(ihr. Wie überprüft das Umweltministerium eine allfällige nach dein UVP-G genehmigungspflichtige Kapazitätserweiterung der MVA Flötzersteig, wenn in keinem der bestehenden Bescheide die exakte erlaubte Menge an Abfalleinsatz pro Jahr festgesetzt ist (die Einstufung nach dem LRGK geht zB von größer/kleiner als 750 k- Brennstoffeinsatz pro Stunde aus)?
b) Wurde die allfällige UVP-Pflichtigkeit der abfallrechtlich noch nicht genehmigten Veränderungen der MVA Flötzersteig geprüft und welches Ergebnis zeigte diese Überprüfung-?