112/J
der Abgeordneten Ing. Meischberger, Mag. Trattner und KoIlegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend eines Strafverfahrens gegen einen Kössener HoteIbesitzer, der
sich "eigentumsähnliche Nutzung" für ein nachbarIiches Gut verschaffte
und die damit verbundene Verantwortung des Bürgermeisters von Kössen.
Mit BeVoIImächtigungsVei.trag Vom 18. Dezember 1989 hat die Erbgemein-
schaft nach Anna Loferer (Akt A 222/88 des Bezirksgerichtes KitzbüheI), be-
stehend aus 15 Miteigentümern, Herrn WaIter Münsterer, HoteIier in Kössen,
beVollmächtigt und ermächtigt Rechtshandlungen beIiebiger Art in Ansehung
der Liegenschaft EZ 90160 Grundbuch Kössen Vorzunehmen.
Eine grundVerkehrsbehördIiche Genehmigung für diesen BeVoIImächtigungs-
Vertrag Iiegt nicht Vor.
Mit KaufVertrag Vom 19. Mai 1989 hat die VerIassenschaft und Erbgemein-
schaft nach der am 17. Juni l988 Verstorbenen Frau Anna Loferer an Herrn
WaIter Münsterer die Liegenschaft EZ 90160 Grundbuch 82109 Kössen
(geschIossener Hof KohIer) Verkauft.
Eine grundVerkehrsbehöi.dIiche Genehmigung Iiegt nicht vor. Es wurde um eine
soIche auch nicht angesucht. WaIter Münsterer ist Hotelier und hätte eine soIche
Genehmigung auch nicht erhaIten.
Am 27. ApriI 1990 hat die Erbgemeinschaft nach Anna Loferer, Vei.treten durch
Herrn Walter Münsterer, beim Gemeindeamt Kössen um die ErteiIung der Bau-
bewiIligung zum Neubau eines Bauernhauses (ReitstaIIes) auf den GrundparzeI-
Ien 1926 und 1928, sowie der BauparzeIIe Nr. 525, jeweiIs in EZ 90160 Grund-
buch Kössen, angesucht.
ObwohI WaIter Münsterer, der die Liegenschaft um einen Kaufpreis Von S 7
MiIlionen erworben hat, nicht rechtIicher Eigentümer der Liegenschaft gewesen
ist, wurde Vom Bürgermeister der Gemeinde Kössen am 15. Juni 1990 bauVer-
handeIt und der Bescheid Vom 24. JuIi 1990, ZI. 131 -9/42-1990, erIassen.
Am 17. September 1990 hat die Erbgemeinschaft um die Abänderung des mit
Bescheid Vom 24. JuIi 1990, ZI. 131-9/42-1990, bewiIIigten Neubaues ange-
sucht. AnIäßIich der BauVerhandIung am 26. September 1990 unter Vorsitz des
Bürgermeisters der Gemeinde Kössen war WaIter Münsterer nach wie Vor nicht
Eigentümer des geschIossenen Hofes ,,KohIer". Auch zum Zeitpunkt der Be-
scheidausfertigung am 10. März 1992 war WaIter Münsterer noch nicht im
Besitze einer grundverkehrsbehördIichen Genehmigung.
Die TiroIer Tageszeitung berichtete in ihrer Ausgabe Vom 17./18. Juni 1995,
daß ein Strafverfahren über einen Kössener HoteIbesitzer, der sich eine eigen-
tumsähnliche Nutzung für nachbarIiches Gut verschafft hatte, eingeIeitet wor-
den sei. Die Bezirkshauptmannschaft habe anscheinend über den HoteIier eine
Verwaltungsstrafe wegen Nichtanzeige eines genehmigungspflichtigen Verfah-
rens in einer sechssteIIigen Höhe verhängt. Diese Strafe sei vom Unabhängigen
VerwaItungssenat bestätigt worden.
Der Herr Bürgermeister Von Kössen hat zum Zeitpunkt der BauverhandIungen
am 15. Juni 1990 und am 26. September1990 Von der Tatsache gewußt, daß der
HoteIier, BeVoIImächtigter und Käufer über keine grundVerkehrsbehördIiche
Genehmigung seiner beiden Verträge (BeVoIImächtigungsVertrag und KaufVer-
trag) Verfügt und trotzdem BauverhandIungen angesetzt. Darüber hinaus hat er
mit Bescheiden Vom 24. JuIi 1990, ZI. 131l-9/42-1990 und ZI. 131-9/77-1990-
92, baubehördIiche BewiIIigungen erteiIt. Er hat sich daher des Mißbrauchs des
AmtsgewaIt gemäß § 302 des österreichischen Strafgesetzbuches schuldig ge-
macht und deshaIb steIIen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundes-
minister für Justiz foIgende
Anfrage
l . Welche Schritte wurden oder werden von der StaatsanwaItschaft Innsbruck
gegen Herrn Bürgermeister Josef HechenbichIer eingeIeitet?
2. Wann wurde oder wird die StaatsanwaItschaft Innsbruck tätig?
3. FalIs schon irgendweIche Schritte eingeIeitet wurden, zu weIchem Ergebnis
kam die StaatsanwaItschaft Innsbruck und konnte das Verfahren schon abge-
schIossen werden?