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der Abgeordneten Mag. Stadler, Dr. Ofner
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Eintragung von Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten in das Grundbuch
in Vorarlberg
In Vorarlberg sind nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1905, RGBl.Nr. 33,
Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservitute von der Einttagung in das Grundbuch
ausgenommen. Ein sachlicher Grund, warum dies im Gegensatz zu allen anderen Bundeslän-
dern Östereichs in Vorarlberg nicht möglich sein soll, ist für die Anfragesteller nicht ersicht-
lich. Es könnten im Gegenteil viele Rechtsstreitigkeiten unter Anrainern durch die Grund-
buchseintragung derartiger Rechte vermieden werden, wie generell Eintragungen in öffentlichen
Büchem zur Rechtssicherheit beitragen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den Hern Bundes-
minister für Justiz die nachstehende
Anfrage:
1. Welche Gründe sprechen aus Ihrer Sicht für die Beibehaltung des grundbücherlichen
Eintragungsverbotes von Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten in Vorarlberg?
2. Werden Sie eine Änderung der bestehenden Rechtslage in dieser Sache anstreben?
3. Wenn ja, wann werden Sie eine diesbezügliche Regierungsvorlage ausarbeiten lassen?