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der Abgeordneten Mag. Stadler, Dr. Ofner

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Eintragung von Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten in das Grundbuch

in Vorarlberg

 

In Vorarlberg sind nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1905, RGBl.Nr. 33,

Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservitute von der Einttagung in das Grundbuch

ausgenommen. Ein sachlicher Grund, warum dies im Gegensatz zu allen anderen Bundeslän-

dern Östereichs in Vorarlberg nicht möglich sein soll, ist für die Anfragesteller nicht ersicht-

lich. Es könnten im Gegenteil viele Rechtsstreitigkeiten unter Anrainern durch die Grund-

buchseintragung derartiger Rechte vermieden werden, wie generell Eintragungen in öffentlichen

Büchem zur Rechtssicherheit beitragen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den Hern Bundes-

minister für Justiz die nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

1. Welche Gründe sprechen aus Ihrer Sicht für die Beibehaltung des grundbücherlichen

Eintragungsverbotes von Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten in Vorarlberg?

 

2. Werden Sie eine Änderung der bestehenden Rechtslage in dieser Sache anstreben?

 

3. Wenn ja, wann werden Sie eine diesbezügliche Regierungsvorlage ausarbeiten lassen?