1154/J
ANFRAGE
der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
betreffend Sicherstellung des Datenschutzes im Bereich der speicherprogrammierten Vermittlungstechnik von Telekomdiensten
Auch die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung (bzw. die künftige Post und Telekom Austria AG) stellt im Bereich der Sprachtelephonie (Telekomdienst) ihre Wählämter und Vermittlungseinrichtungen schrittweise von elektromechanischen auf digitale Systeme um.
Während die elektromechanischen Wählämter den Vorteil hatten, eine Anonymisierung der gewählten Rufnummern bereits aus technologischen Gründen zu gewährleisten, so bringt es die Umstellung auf digitale Vermittlungseinrichtungen mit sich, daß etwa die gewählten Rufnummern beliebig lang gespeichert und beliebig oft weiterverarbeitet werden können.
Um dennoch Datenschutz und Anonymität sicherzustellen, ist man beispielsweise in Deutschland dazu übergegangen, die Zeitdauer der Speicherung der Rufnummern auf max. 40 Tage zu beschränken und die letzten drei Ziffern der gewählten Rufnummern nicht zu speichern.
In Österreich bestehen keine vergleichbaren Einschränkungen. Fraglich ist auch, wie Datenschutz und die Anonymität im Rahmen des an ein privates Konsortium vergebenen zweiten GSM-Netzes geregelt werden soll.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wieviele Teilnehmeranschlüsse der Post wurden inzwischen 'digitalisiert'? Wie hoch ist deren Anteil zur Gesamtzahl der Teilnehmeranschlüsse?
2. Wann plant die Post die Digitalisierung sämtlicher Teilnehmeranschlüsse abzuschließen?
3. Welche Daten werden derzeit bei einem Telefongespräch von einem digitalen Anschluß gespeichert?
4. Wie lange werden diese Daten gespeichert?
5. In welcher Form werden diese Daten weiterverarbeitet? Dienen sie ausschließlich zur Ermittlung der Gesprächsgebühren oder werden sie auch für andere Zwecke verwendet?
6. Werden einzelne Ziffern der registrierten Rufnummern gelöscht? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
7. Wie beurteilen Sie die Regelung in Deutschland, die letzten drei Ziffern der gewählten Rufnummer nicht zu speichern?
8. Welche Maßnahmen und rechtlichen Vorschriften sind aus Ihrer Sicht zur Wahrung des Datenschutzes und der Anonymität durch die Betreiber des zweiten GSM-Netzes notwendig?
9. Gemäß § 9 der Datenschutzverordnung-PTV dürfen Daten nur von jenen Organisationseinheiten der Post benützt werden, die diese zur Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgaben benötigen:
Welche Organisationseinheiten bzw. Personen sind das hinsichtlich der gespeicherten Rufnummern?
10. In welcher Form wird seitens Ihres Ministeriums kontrolliert, ob die Benützung und der Zugang zu den Daten (gespeicherten Rufnummern) tatsächlich nur dem absolut notwendigen Personenkreis möglich ist?
11. Gab es hinsichtlich der Datenschutzbestimmungen im Bereich des Telekomdienstes der Post bereits Verstöße bzw. Beanstandungen? Wenn ja, aufgrund welcher Mißstände?
12. Nach § 3 (2) der Datenschutzverordnung-PTV hat vor der erstmaligen Ermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Datenverarbeitung die auftraggebende Stelle die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des § 6 DatenschutzG zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in einem Geschäftsstück festzuhalten.
In wievielen Fällen wurde seit bestehen dieser Bestimmung die Zulässigkeit nach § 6 DSG geprüft und in wievielen Fällen wurde die Prüfung positiv abgeschlossen und eine Ermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Datenverarbeitung genehmigt? Um welche konkrete Vorhaben zur Datenverarbeitung hat es sich dabei jeweils gehandelt?
13. In welchen Fällen wurde die Prüfung negativ abgeschlossen und eine Ermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Datenverarbeitung untersagt?
14. In Deutschland wurde bekannt, daß der BND Auslandstelefonate mit Computerscannern auf gewisse Schlüsselwörter, wie etwa 'Kokain', kontrolliert.
Was ist Ihnen über diese Methoden bekannt? Werden auch Gespräche zwischen Österreich und Deutschland auf diese Weise überwacht?