1159/J

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend Anerkennung der Stelle für Ambulante Suchtprävention Innsbruck

 

Am 18.4.1995 wurde in Innsbruck eine Stelle für ambulante Suchtprävention eröffnet.  Bereits davor haben die Betreiber dieser Stelle beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz um Anerkennung nach § 22 Abs. 1 Suchtgiftgesetz angesucht.  Diese Anerkennung ist Voraussetzung durch eine f finanzielle Förderung durch den Bund.  Leider ist diese Anerkennung bis heute nicht erfolgt, obwohl von Seiten der Stelle für ambulante Suchtprävention alle Voraussetzungen für eine derartige Anerkennung erfüllt wurden und die Stelle vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bereits am 6.12.95 als Stelle zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums anerkannt wurde.

Suchtprävention wird immer wieder als einer der Schwerpunkte ihres Ressorts genannt.  Es ist daher unverständlich, daß eine Initiative in diesem Bereich betreffend der Anerkennung nach § 22 Abs. 1 Suchtgiftgesetz und einer damit verbundenen f finanziellen Förderung jetzt bereits über ein Jahr im Unklaren gelassen wird.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1)      Gibt es bereits eine Entscheidung betreffend Anerkennung der Innsbrucker Stelle für Ambulante Suchtprävention nach § 22 Abs. 1 Suchtgiftgesetz?

          Wenn ja, wie lautet diese?

          Wenn nein, warum nicht?

 

2)      Warum wird die Stelle für Ambulante Suchtprävention in obiger Angelegenheit bereits über ein Jahr von Ihrem Ministerium über die Frage der Anerkennung und Förderung im Unklaren gelassen?

 

3)      Aus welchen Gründen wurde ein mit Ihrem Ministerium vereinbarter Termin für einen Lokalaugenschein im Mai 1996 kurzfristig wieder abgesagt?

 

4)      Anfang Juni wurde der Stelle für Ambulante Suchtprävention von Ihrem Ministerium mitgeteilt, daß eine Anerkennung der Stelle heuer nicht mehr stattfinden werde, da das neue Suchtgiftgesetz abgewartet werden soll.

          Warum wählen Sie eine derartige Vorgangsweise, wo doch laut Entwurf für ein Suchtmittelgesetz der § 22 in seinem Inhalt nicht verändert werden soll, und es völlig unklar ist, wann der Entwurf im Parlament behandelt wird?

 

5)      Bereits am 6.12.1995 wurde die Stelle für Ambulante Suchtprävention von Ihrem Ministerium als Stelle zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums anerkannt.  Steht dies nicht in krassem Widerspruch zur bis heute noch nicht erfolgten Anerkennung nach § 22 Abs. 1 Suchtgiftgesetz?

 

6)      Planen Sie eine Anerkennung der Stelle für Ambulante Suchtprävention nach § 22 Abs. 1 Suchtmittelgesetz noch im heurigen Jahr?

          Wenn nein, warum nicht?